Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. März 2017 - 5 K 1594/14

ECLI: ECLI:DE:FGRLP:2017:0321.5K1594.14.0A
published on 21/03/2017 00:00
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. März 2017 - 5 K 1594/14
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Tenor

I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2014 und unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2008 vom 31.05.2011 wird die Einkommensteuer auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn die auf Grund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs erfolgte Zahlung des ehemaligen Arbeitgebers in Höhe von 10.000,- € nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt wird.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der von dem Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob eine Zahlung nach § 15 AGG steuerpflichtig oder steuerfrei ist.

2

Die im Jahre 1968 geborene Klägerin ist als Einzelhandelskauffrau nichtselbständig beschäftigt. Daneben ist sie mit dem Verkauf von Mary Kay Cosmetics Produkten selbständig gewerblich tätig. Mit Bescheid des Amts für soziale Angelegenheiten Landau vom 06.11.2007 wurde bei ihr wegen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt (Vorgeheftet den  Einkommensteuerakten – EStA -).

3

Mit nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufigem Einkommensteuerbescheid vom 01.12.2009 (Bl. 14, Fach 2008 EStA) veranlagte der Beklagte die Klägerin für das Streitjahr 2008 der Einkommensteuererklärung gemäß. Im Rahmen einer bei dem Arbeitgeber der Klägerin durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde dem Beklagten bekannt, dass die Klägerin im Streitjahr eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erhalten hat.

4

Dem lag Folgendes zu Grunde: Der Arbeitgeber der Klägerin, die Firma A, hatte das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen ordentlich zum 30.04.2008 gekündigt. Hiergegen hat die Klägerin bei dem Arbeitsgericht Kaiserslautern Kündigungsschutzklage erhoben; diese Klage wurde am 08.01.2008 erweitert und die Klägerin begehrte die Zahlung einer Entschädigung auf Grund einer Benachteiligung wegen ihrer Behinderung. Am 21.02.2008 schlossen die Parteien einen Vergleich (Bl. 60 ff. der Akten des Arbeitsgerichts Kaiserslautern –...) mit folgendem Inhalt (auszugsweise):

5

„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 26.11.2007 mit dem 30.04.2008 enden wird.2. Die Beklagte zahlt an die Klägerin eine Entschädigung gem. § 15 AGG in Höhe von 10.000,00 EUR.3. Bis zum 30.04.2008 wird die Klägerin unter Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung widerruflich von der Arbeitsleistung freigestellt.4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin den ihr zustehenden Urlaub in Natur erhalten hat und keine Überstundenansprüche mehr bestehen.5. Die Klägerin erhält das Recht vorzeitig durch einseitige schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einer Woche aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. In diesem Falle zahlt die Beklagtenseite eine Abfindung nach §§ 9 und 10 KSchG in Höhe der ersparten Bruttobezüge bis 30.04.2008.
6. – 8.  …
9. Damit sind sämtliche finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und finanzielle Ansprüche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erledigt.“

6

Der Betrag von 10.000,- € wurde vom Arbeitgeber nicht versteuert und von der Klägerin in ihrer Steuererklärung nicht angegeben. Der Beklagte sah die Zahlung als eine solche nach § 15 Abs. 1 AGG und damit als steuerpflichtigen Arbeitslohn an und erließ am 31.05.2011 einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid (Bl. 19 EStA).

7

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein (Bl. 22 EStA) und trug zur Begründung vor, bei der Entschädigung habe es sich um Schadensersatz im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG und damit um steuerfreien Arbeitslohn gehandelt.

8

Mit Einspruchsentscheidung vom 08.04.2014 (Bl. 87 EStA) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Dazu heißt es im Wesentlichen:

9

Werde ein Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG entlassen und sei der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen (Fall des § 15 Abs. 1 AGG), handele es sich bei der Zahlung um steuerpflichtigen Arbeitslohn, da diese Entschädigung einen Ersatz für entgehende Einnahmen darstelle (§ 19 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1a EStG). Handele es sich hingegen um Entschädigungen, die ein Beschäftigter wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots durch den Arbeitgeber für immaterielle Schäden (Diskriminierung wegen Geschlecht/Alter, Mobbing, sexuelle Belästigung) verlangen könne (Fall des § 15 Abs. 2 AGG), liege kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Derartige Entschädigungen würden nicht "für eine Beschäftigung" gewährt.

10

Die Klägerin habe vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern gegen ihren Arbeitgeber wegen Bestandsschutzes geklagt. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2008 gekündigt gehabt. Zur Begründung habe sie angegeben, die Anhörung des Betriebsrates sei unterblieben, es lägen keine personen-, betriebs- oder verhaltensbedingten Kündigungsgründe vor, die den Ausspruch der Kündigung rechtfertigen könnten und es sei keine Sozialauswahl vorgenommen worden. Außerdem sei noch ein Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderung  anhängig und  das Präventionsverfahren gem. § 84 SGB IX sei nicht durchgeführt worden. Die Klägerin sei durch die Kündigung des Arbeitgebers nicht wegen einer Behinderung unzulässig i.S.d. AGG benachteiligt. Eine unmittelbare Benachteiligung i.S.d. AGG liege vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten verpönten Merkmals eine weniger günstige Behandlung erleide als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfahre, erfahren habe oder erfahren würde. Mit der Kündigungserklärung habe sich der Arbeitgeber eines zulässigen Gestaltungsmittels zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedient. Er habe die Kündigung darauf gestützt, dass die Klägerin dauerhaft nicht in der Lage sei, ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung zu erbringen und es bestehe keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Die Äußerung des Willens zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses möge für die Klägerin ungünstig und nachteilig sein. Es seien aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Arbeitgeber gegenüber einem anderen Arbeitnehmer keine Kündigung ausspreche, ausgesprochen habe oder aussprechen würde. Die Klägerin habe auch keine Diskriminierung wegen Geschlechts/Alters, Mobbing oder sexueller Belästigung geltend gemacht. Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots nach § 15 Abs. 2 AGG sei nicht zu erkennen. Es liege vielmehr eine nach § 15 Abs. 1 AGG steuerpflichtige Entschädigungszahlung vor.

11

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend:

12

Eine Kündigung vom 25.09.2007 habe bereits zu einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern (Az. …) wegen einer personenbedingten Kündigung zum 29.02.2008 geführt. Sie habe seinerzeit mit ärztlichem Attest gegenüber ihrem Arbeitgeber nachgewiesen, dass sie aufgrund eines angeborenen Herzfehlers im Rahmen ihrer Berufsausübung keine körperlich schweren, allenfalls gelegentlich mittelschwere Arbeiten ausführen solle. Dementsprechend seien auch Akkordarbeiten, Arbeiten unter ungewöhnlichen Bedingungen z.B. im Kühlhaus, zu vermeiden. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt in der Molkereiabteilung beschäftigt gewesen und habe gegenüber ihrem Arbeitgeber aus gesundheitlichen Gründen eine Versetzung in den Bereich "Checkout" erbeten. Da nach dem Dafürhalten der Klägerin ein entsprechender Arbeitsplatz für sie zur Verfügung gestanden habe, sei sie seither schikaniert bzw. unter Druck gesetzt worden, da beabsichtigt sei das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Der Arbeitgeber sei zwar darauf hingewiesen worden, dass seit Anfang 2007 beim Amt für soziale Angelegenheiten in Landau ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung vorliege, über den noch nicht entschieden worden sei. Gleichwohl habe der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, ohne zuvor die Zustimmung beim Amt für soziale Angelegenheiten in Landau einzuholen. Der Arbeitgeber sei über diesen Umstand ebenfalls vom Betriebsrat unterrichtet worden. Es habe nach § 90 Abs. 2 a SGB IX ein Zustimmungserfordernis hinsichtlich der beabsichtigten Kündigung bestanden. Am 05.11.2007 sei vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern ein Vergleich geschlossen worden. Danach sei die Kündigung vom 25.09.2007 gegenstandslos gewesen und das Arbeitsverhältnis habe ungekündigt fortbestanden. Wegen des Vorgehens des Arbeitgebers sei für die Klägerin mit Schreiben vom 13.11.2007 bei der Bundesagentur für Arbeit ein Antrag auf Gleichstellung im Sinne des SGB III gestellt worden. Ausschließlich um einer etwaigen zusätzlichen Schutzbedürftigkeit der Klägerin als Gleichgestellte zuvorzukommen, sei sodann die Kündigung vom 26.11.2007 zum 30.04.2008 erfolgt, aus der das Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern (Az.: …) resultiert habe.

13

ln diesem Verfahren habe sie die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche personenbedingte Kündigung zum 30.04.2008 aufgelöst worden sei, und sie habe die Weiterbeschäftigung als Einzelhandelskauffrau, nicht aber eine Abfindungszahlung verlangt. Im Rahmen einer Klageerweiterung habe sie darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber die Durchführung des Präventionsverfahrens zur Prüfung einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, einer Beschäftigung und ggf. Weiterbeschäftigung und der Änderung des Arbeitsverhältnisses nicht durchgeführt habe und die Kündigung sowie das Unterlassen dieses Präventionsverfahrens eine Benachteiligung der Klägerin als Behinderte darstelle und der Arbeitgeber daher gemäß § 15 AGG zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet sei. Sie habe vorgetragen, dass das schikanöse Vorgehen des Arbeitgebers vornehmlich darauf beruht habe, dass der Arbeitgeber befürchtet habe, dass aufgrund ihrer Behinderung eine Schwerbehindertenvertretung hätte eingerichtet werden können. Man habe sich im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Vergleichs auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen betriebsbedingter Gründe und auf eine Zahlung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 10.000,- € geeinigt. Aufgrund der (zwar generellen) Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei keine Abfindungszahlung nach § 9, 10 KSchG gezahlt, sondern lediglich für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin eine sogenannte Abfindungsklausel für weiter anfallende Gehaltsansprüche bis zum 30.04.2008 getroffen worden. Eine solche übliche Abgeltungsklausel werde insbesondere wegen der vereinbarten Freistellung dazu verwandt, weitere ggf. im Raum stehende finanzielle Ansprüche als generell ausgeschlossen anzusehen, damit für die Parteien klar sei, dass mit der Beendigung dieses Rechtsstreits keine weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren mehr angestrengt werden könnten. Bei der Abrechnung von Abfindungszahlungen sei es so, dass die anfallende Lohnsteuer üblicherweise vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt werde. Dass ihr Arbeitsgeber die Zahlung in Höhe von 10.000,- € steuerfrei abgerechnet habe, bestätige, dass es sich bei  der Zahlung um eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gehandelt habe.

14

Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2014 und unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2008 vom 31.05.2011 die Einkommensteuer auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn die auf Grund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs erfolgte Zahlung des ehemaligen Arbeitgebers in Höhe von 10.000,- € nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt wird.

15

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

16

Er nimmt Bezug auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus:

17

Dass man sich im Rahmen des Vergleichs auf eine Zahlung von 10.000,- € nach § 15 Abs. 2 AGG geeinigt habe, lasse sich aus dem Vergleich nicht entnehmen. Aus Ziffer 2 ergebe sich lediglich, dass eine Entschädigung gemäß § 15 AGG in Höhe von 10.000,- € gezahlt worden sei. Aus dem Umstand, dass in dem Vergleich das Wort "Entschädigung" verwendet worden sei, könne nicht zwingend gefolgert werden kann, dass hierfür ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG in Betracht kommen könne. Aus dem Vergleich ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, vielmehr ergebe sich aus Ziffer 9 das Gegenteil. Dort sei geregelt, dass damit sämtliche finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und finanziellen Ansprüche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erledigt seien. Daraus folge, dass die Zahlung im Arbeitsverhältnis begründet sei und eine die Erwerbsgrundlage der Klägerin zuzuordnende Zahlung darstelle, die Arbeitslohn gleich zu stellen sei. Die Formulierungen des Vergleichs legten den Schluss nahe, dass mit der vereinbarten Zahlung nicht der Ersatz von immateriellem Schaden geregelt sei.

18

Soweit sich die Klägerin auf die Klageerweiterung vom 07.01.2008 im arbeitsgerichtlichen Verfahren beziehe und daraus folgere, dass es sich um eine Entschädigung i.S. des § 15 Abs. 2 AGG handele, könne dem nicht gefolgt werden. Die diesbezüglichen Ausführungen, wonach die Kündigung eine Benachteiligung wegen der Behinderung darstelle, die durch die gesamte Vorgeschichte bestätigt werde, seien unzutreffend.

19

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei aus personenbedingten Gründen ordentlich zum 30.04.2008 gekündigt worden, weil nach dem Schreiben des Arbeitgebers vom 22.01.2008 keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin, insbesondere kein leidensgerechter Arbeitsplatz, vorhanden und die Klägerin daher dauerhaft nicht in der Lage gewesen sei, ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung zu erbringen. Weder aus der Kündigung noch aus anderen äußeren Umständen könne geschlossen werden, dass eine Ursächlichkeit zwischen Kündigung und der Behinderung zu vermuten sei. Es seien keine Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen Behinderung vermuten ließen. Dies gelte insbesondere für die Behauptung des fehlenden Eingliederungsmanagements. Nach der Rechtsprechung des BAG sei der Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, allenfalls ein Indiz für die Vermutung, dass er sich nicht an seine gesetzliche Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern mit längeren Krankheitszeiten halte, begründe jedoch keine Vermutung für die Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen einer Behinderung (Hinweis auf BAG-Urteil vom 28.04.2011 - 8 AZR 515/10).

20

Der Umstand, dass der Arbeitgeber die streitige Zahlung steuerfrei abgerechnet habe, bestätige nicht, dass es sich um eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gehandelt habe. Denn eine unzutreffende steuerrechtliche Qualifikation lasse nicht den Schluss zu, dass diese Zahlung auch steuerfrei sei.

21

Der Senat hat die Verfahrensakte … des Arbeitsgerichts Kaiserslautern beigezogen.

Entscheidungsgründe

22

1.
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid vom 31.05.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FinanzgerichtsordnungFGO -). Zu Unrecht hat der Beklagte die Zahlung des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin in Höhe von 10.000,- € als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt.

23

a)
Bei der in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Zahlung von 10.000,- € handelt es sich um eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), die wegen einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderte zu zahlen war. Der zwischen der Klägerin und der Firma A geschlossene Vergleich enthält hinreichende Anhaltspunkte für eine Entschädigung nach dieser Vorschrift.

24

b)
Zwar kann allein aus dem Umstand, dass in dem Vergleich der Begriff „Entschädigung“ verwendet wurde, nicht zwingend gefolgert werden, dass hierfür nur ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG als Rechtsgrundlage in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss vom 27.07.2013 III B 15/13, BFH/NV 2014, 352). In dem dieser Entscheidung des BFH zugrunde liegenden Fall war die Klägerin jenes Verfahrens bei einer Anwaltssozietät als Rechtsanwältin angestellt. Gegen eine Kündigung wandte sie sich mit einer Kündigungsschutzklage und machte darüber hinaus Zahlungsansprüche geltend. Der Prozess vor dem Arbeitsgericht endete mit einem Vergleich. Dabei wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt und die Sozietät verpflichtete sich außerdem, an die Klägerin "als Entschädigung für die Nichtbegründung einer selbständigen Tätigkeit" einen Betrag von 9.000,- € zu zahlen.In dem Finanzrechtsstreit, in welchem die Klägerin der Ansicht war, bei der im Vergleich vereinbarten Zahlung habe es sich um eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gehandelt, die wegen der Diskriminierung der Klägerin als Frau zu zahlen gewesen sei, gelangte das Finanzgericht in Auslegung des Vergleichs zu der Auffassung, der zwischen der Klägerin und der Sozietät geschlossene Vergleich enthalte keinen Anhaltspunkt für eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Hierzu führte der BFH in der zitierten Entscheidung aus, die Formulierung "als Entschädigung für die Nichtbegründung einer selbständigen Tätigkeit" lege den vom FG gezogenen Schluss nahe, dass mit der im Vergleich vereinbarten Zahlung gerade nicht der Ersatz von immateriellem Schaden gemeint sein sollte.

25

c)
Im Gegensatz hierzu wird nach Auffassung des erkennenden Senats im Streitfall aus den einzelnen Bestandteilen des arbeitsgerichtlichen Vergleichs sowie aus den gesamten Umständen des Falles, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Schriftverkehrs in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren, deutlich, dass wesentlicher Bestandteil dieses Prozesses nach der Klageerweiterung die Diskriminierung der Klägerin als Behinderte gewesen ist, sie damit ein Rehabilitationsinteresse hat durchsetzen wollen und dass mit der im Vergleich vereinbarten Zahlung von 10.000,- € der Ersatz von immateriellem Schaden gemeint sein sollte.

26

aa)
Der arbeitsgerichtliche Vergleich enthält mehrere unterschiedliche Regelungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. So wird zunächst unter Ziffer 1 eine Einigung der Parteien dahingehend festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher betriebsbedingter (nicht mehr: personenbedingter) Arbeitgeberkündigung mit dem 30.04.2008 endet. In Ziffer 2 des Vergleichs wird die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Zahlung einer Entschädigung durch den Arbeitgeber nach § 15 AGG in Höhe von 10.000,- € vereinbart. Unabhängig von dieser Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers enthält Ziffer 3 des Vergleichs eine Regelung, nach der die Klägerin bis 30.04.2008 unter Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Nach Ziffer 5 des Vergleichs erhält die Klägerin schließlich das Recht, vorzeitig durch einseitige schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einer Woche aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. In diesem Falle soll der Arbeitgeber eine Abfindung nach §§ 9 und 10 KSchG in Höhe der ersparten Bruttobezüge bis 30.04.2008 zahlen. Ziffer 9 beinhaltet schließlich die salvatorische Klausel, nach welcher mit dem Vergleich sämtliche finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und finanzielle Ansprüche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erledigt sind. Diese Klausel bezieht sich dabei erkennbar auf sämtliche durch den Vergleich getroffenen Vereinbarungen.

27

Der Vergleich beinhaltet somit differenzierende Regelungen, die neben der Einigung auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2008 zwei unabhängig voneinander zu beurteilende Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers begründen, nämlich zum einen die streitige Entschädigungszahlung und zum anderen die Weiterzahlung der Vergütung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2008. Die Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung – unter gleichzeitiger Freistellung von der Arbeitsleistung -  stellt sich dabei als regulärer Arbeitslohn dar, der zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG gehört. Wenn in dem Vergleich daneben eine Entschädigungszahlung vereinbart wird, liegt die Annahme nahe, dass dem ein anderer Rechtsgrund als die Zahlung von Lohn oder als Ersatz für einen materiellen Schaden zu Grunde liegt.

28

bb)
Bestätigt wir diese Annahme durch die Gesamtumstände des Falles und dabei insbesondere durch die im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erfolgte
Klageerweiterung.

29

Hatte die Klägerin zunächst lediglich eine Kündigungsschutzklage (mit der in der Klageschrift enthaltenen Bezeichnung „Bestandsschutz“) erhoben, mit der sie die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche personenbedingte Kündigung aufgelöst wird sowie die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses begehrte, erweiterte sie ihre Klage und begehrte nunmehr darüber hinaus die Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Zur Begründung machte sie dabei im Wesentlichen eine Benachteiligung als Behinderte geltend. Dazu führte sie aus, der Arbeitgeber habe entgegen §§ 81 Abs. 4 Nr. 1, 84 SGB IX nicht das sogenannte Präventionsverfahren zur Prüfung einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, einer Beschäftigung und ggf. Weiterbeschäftigung unter Änderung des Arbeitsverhältnisses durchgeführt. Damit stelle die Kündigung sowie das Unterlassen des Präventionsverfahrens eine Benachteiligung der Klägerin als Behinderte dar. Auch habe der Arbeitgeber versucht, die an sich gebotene Bestellung eines Schwerbehindertenvertreters zu verhindern. Von daher sei der Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 AGG verpflichtet (Bl. 23 ff. <25> AGA). In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren trat der Arbeitgeber zwar dieser Darstellung der Klägerin mit dem Hinweis darauf entgegen, es bestehe in dem Betrieb keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin und die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 84 SGB IX seien nicht gegeben. Verfahrensgegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens war mit der Klageerweiterung aber insbesondere auch die Frage einer Benachteiligung der Klägerin als Behinderte. Kern dieses Teils des Rechtsstreits war damit die Frage, ob ein immaterieller Schaden zu ersetzen ist.

30

cc)
Es war und blieb bis zum Abschluss des gerichtlichen Vergleichs zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber kontrovers, ob tatsächlich eine Diskriminierung der Klägerin wegen einer Behinderung vorlag. Zur Vermeidung einer weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung schlossen die Parteien sodann den Vergleich, der die streitige Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers nach § 15 AGG beinhaltete (zur Nichtaufklärbarkeit einer Diskriminierung vgl. auch Cornelius/Lipinski, Diskriminierungsabrede im Aufhebungsvertrag, BB 2007, 496).

31

Als Vergleich bezeichnet man einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (§ 779BGB). Wird der Vergleich zum Zwecke der gütlichen Beilegung eines bei Gericht anhängigen Rechtsstreits geschlossen (Prozessvergleich), hat er eine Doppelnatur. Er ist sowohl Prozesshandlung als auch materielles Rechtsgeschäft. Bei der Auslegung eines Vertrages müssen auch außerhalb der Verträge liegende Umstände beachtet werden. Für die steuerrechtliche Beurteilung von Verträgen ist an das Ergebnis der Auslegung anzuknüpfen, bei welcher nicht nur das formell Vereinbarte, sondern auch und vor allem das von den Vertragsbeteiligten wirklich Gewollte und tatsächlich Durchgeführte berücksichtigt wird (§ 41 AO; vgl. BFH-Urteil vom 11.02.1981 I R 13/77, BStBl II 1981, 475). Wenn letztlich der Grund offen bleibt, ist das Ergebnis an den Vereinbarungen des Vergleichs selbst und an den Begleitumständen zu orientieren.

32

dd)
Da im Streitfall unklar blieb, ob eine Benachteiligung gem. § 3 AGG tatsächlich stattgefunden hat, haben die Arbeitsvertragsparteien über diese Ungewissheit einen Vergleich (vgl. § 779 Abs. 2 BGB) geschlossen. Dies stellt grundsätzlich eine wirksame, nicht der Disposition der Vertragsparteien entzogene Regelung dar. Damit handelt es sich um eine Entschädigungszahlung. Die Vereinbarung der Entschädigungszahlung in dem gerichtlichen Vergleich erfolgte auch nicht etwa zur Verschleierung einer Abfindung oder einer Ersatzleistung nach § 15 Abs. 1 AGG wegen eines materiellen Schadens, sondern diente der Beseitigung der Ungewissheit hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers nach § 15 Abs. 2 AGG. Dass die Zahlung der Entschädigung nur auf Grund einer möglicherweise stattgefundenen Benachteiligung nach AGG erfolgt, ändert nichts an dem Rechtscharakter der Zahlung. Im Streitfall haben sich Arbeitnehmerin und Arbeitgeber im Wege eines Vergleichs zur Zahlung einer Entschädigung wegen einer möglichen Diskriminierung entschlossen. Ausschließlicher Beweggrund war die Vermeidung einer diesbezüglichen weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung. Die Entschädigungszahlung ist damit - anders als die zudem vereinbarte Lohnzahlung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses - steuerfrei.

33

2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

34

3.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Annotations

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch

1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.