Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Okt. 2014 - 3 K 1765/12
Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Streitig ist, ob eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Klägers im Inland besteht.
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Der Kläger besitzt die US-amerikanische Staatsbürgerschaft und ist seit 10. August 2009 mit der Klägerin verheiratet. Sie leben gemeinsam mit dem Sohn der Klägerin in W (Deutschland) im Einfamilienhaus der Klägerin. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit als Goldschmiedin (Bl. 1 der ESt-Akte), der Kläger bezog eine Rente als ehemaliges Air Force Mitglied.
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In den Jahren 1981 bis 1998 war der Kläger als Mitglied der US Air Force in den USA, Japan und Italien stationiert. 1998 kam er als Electronic Intelligence Artist nach Deutschland (X Air Base). Im Jahr 2001 schied er aus dem aktiven Dienst aus, blieb aber in Deutschland und zog Mitte des Jahres 2001 mit der Klägerin zusammen. Er war sodann auf der nahe gelegenen Air Base Y für die AAFES - eine Güterversorgungskette des US-amerikanischen Verteidigungsministeriums - tätig. Anschließend war er auf dem Flughafen Z für diverse, die amerikanischen Streitkräfte unterstützende Firmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten als sog. „technische Fachkraft“ beschäftigt. Im Streitjahr 2010 waren dies die Firmen „A Services Inc.“ und „B Services Inc.“ (= private Arbeitgeber mit Sitz in den USA). Der Vertrag bei der Firma B war bis 12. März 2013 befristet. Bereits im September 2011 gab der Kläger diese Tätigkeit auf und ist seither unmittelbar bei den US-amerikanischen Streitkräften auf der Air Base Z beschäftigt (als „DoD-Employee“; DoD = Department of Defence). Die Tätigkeit ist bis zum 28. August 2016 befristet, jedoch besteht die Möglichkeit der Verlängerung der Beschäftigung bis Ende August 2018, von der der Kläger Gebrauch machen möchte.
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Seit (mindestens) 2003 wohnen der Kläger und die Klägerin, die 2009 geheiratet haben, im Einfamilienhaus der Klägerin in W. Für die Finanzierung der Anschaffung/Errichtung dieses Objektes gab der Kläger seinerzeit eine Bürgschaftserklärung gegenüber der finanzierenden Bank ab.
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Die NATO-Prüfstelle beim Finanzamt K teilte dem Beklagten am 24. August 2010 telefonisch mit (Bl. III der ESt-Akte), dass der Kläger bereits seit dem Jahr 2004 nicht mehr Angehöriger der amerikanischen Streitkräfte sei und als Ingenieur bei einer amerikanischen Firma in Deutschland arbeite. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 (Bl. 12 f. der ESt-Akte) teilte die NATO-Prüfstelle ergänzend mit, dass schon im Privilegierungsverfahren im Jahr 2004 einige Bedenken bestanden hätten, ob sich der Kläger hier nur in seiner Eigenschaft als Mitglied der Truppe aufhalte, insbesondere sein Wohnsitz in W und die Arbeitsstelle in Z Air Base hätten bereits damals Zweifel offen gelassen. Der Kläger beziehe als ehemaliges Air Force Mitglied eine Rente und aus seiner Tätigkeit als Systems Engineer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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In einem Aktenvermerk vom 15. Dezember 2011 (Bl. 15 der ESt-Akte) hält der Beklagte fest, dass der Kläger unbeschränkt steuerpflichtig sei, obwohl er als technische Fachkraft für eine amerikanische Firma, die keinen Betriebssitz in Deutschland habe, auf der Air-Base in Z arbeite, weil er sich aus anderen Gründen in Deutschland aufhalte: Er sei mit der Klägerin, einer deutschen Staatsangehörigen, verheiratet und lebe mit ihr und deren Sohn in W. Das Einfamilienhaus gehöre der Klägerin. Der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt des Klägers sei somit in Deutschland. Der Arbeitslohn als technische Fachkraft sei somit in Deutschland zu versteuern. Die Pension aus der Tätigkeit bei der US-Armee sei steuerfrei (Kassenstaatsprinzip), sie unterliege aber der Progression, da Deutschland der Wohnsitzstaat sei.
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Mit Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 03. Januar 2012 (Blatt 98 – 100 der ESt-Akte) wurde die Einkommensteuer für 2010 auf 23.352,00 € festgesetzt. Bei der Klägerin wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.535,00 € und beim Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 96.102,00 € in Ansatz gebracht. Zur Begründung wurde in den Erläuterungen ausgeführt, der Kläger sei unbeschränkt steuerpflichtig, weil er sich nicht ausschließlich als sog. „technische Fachkraft“ in Deutschland aufhalte. Die Besteuerungsgrundlagen bezüglich des Arbeitslohnes und der Pension seien aufgrund der Mitteilung der NATO-Prüfstelle (Finanzamt K) geschätzt worden, weil der Aufforderung des Beklagten zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen vom 18. August 2011 (Blatt 8 der ESt-Akte) nicht nachgekommen worden sei.
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Dagegen legten die Kläger am 09. Januar 2012 Einspruch ein. Zur Begründung legte ihre damalige Verfahrensbevollmächtigte eine Bestätigung des "Department of the army" (in englischer Sprache) vom 23. Februar 2010 vor (Bl. 106 der ESt-Akte), das - so die Prozessbevollmächtigte - belege, dass der Kläger nicht der deutschen Einkommensteuerpflicht unterliege.
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In dieser Bestätigung wird ausgeführt, dass der Kläger am 22. Februar 2010 den Status einer „technischen Fachkraft“ gemäß der diplomatischen Note des Art. 73 des NATO-SOFA (= Status Of Forces Agreement) habe.
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Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2012 führte der Beklagte ergänzend aus, die Arbeitsstätte des Klägers liege 112 km vom Wohnort der Familie in W entfernt in Z Air Base. Er lebe außerhalb der Hausing-Area der Z Air Base und habe in W einen Familienwohnsitz begründet. Zudem sei davon auszugehen, dass sich eine technische Fachkraft immer nur dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S.d. Art. 10 Abs. 1 S. 1 des NATO-Truppenstatuts (= NTS) in der Bundesrepublik aufhalte, sofern nach den gesamten Lebensumständen ersichtlich sei, dass die betreffende Person im maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen sei, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder ihren Heimatsstaat zurückzukehren. Maßgebend sei dabei nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, sondern die Lebensumstände des jeweiligen Besteuerungszeitraums. Ein solcher hinreichend konkretisierter und verfestigter Rückkehrentschluss sei beim Kläger für den maßgeblichen Zeitraum 2010 nicht ersichtlich.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 01. Juni 2012 wurde der Einspruch der Kläger als unbegründet zurückgewiesen.
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Am 19. Juni 2012 haben die Kläger Klage erhoben.
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Sie tragen ergänzend vor, der Kläger unterliege als von der amerikanischen Behörde DOCPER (= DoD Contractor Personnel Office) anerkannte "technische Fachkraft" i.S.d. Art. 73 des Zusatzabkommens zum NTS in Verbindung mit Art. X Abs. 1 des NTS nicht der unbeschränkten inländischen Steuerpflicht. In der Vergangenheit habe der Kläger stets eine amerikanische Steuererklärung abgegeben, u.a. auch für das Streitjahr 2010. Die Klägerin, die in den Jahren zuvor einzelveranlagt worden sei, habe bereits eine eigene Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2010 abgegeben, sei im angefochtenen Einkommensteuerbescheid dann aber mit dem Kläger zusammen veranlagt worden.
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Hätte die Bejahung eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes i.S. der §§ 8, 9 AO stets den Ausschluss des Art. 73 ZA-NTS bzw. des Art. X NTS zur Folge, bräuchte man weder eine privilegierende Regelung für technische Fachkräfte noch die sog. "Negativfiktion" in Art. X Abs. 1 S. 1 NTS. Es dürfe sich folglich nicht so verhalten, dass "Wohnsitz" und/oder „gewöhnlicher Aufenthalt" i.S.d. §§ 8, 9 AO die Anwendung des Art. 73 ZA-NTS ausschließen würden. Daraus folge, dass zwischen dem Wohnsitzbegriff des Art. 73 S. 2 d ZA-NTS und dem des § 8 AO keine Identität bestehen könne, es hierfür vielmehr anderer Bestimmungskriterien bedürfe. Die im NTS und dem ZA-NTS getroffenen steuerrechtlichen Regelungen gingen denjenigen der nationalen Steuergesetze als lex specialis vor. Angesichts dessen liege die Prüfung, ob die in den jeweiligen völkerrechtlichen Vereinbarungen getroffenen steuerrechtlichen Regelungen einschlägig seien, logischer Weise vor derjenigen des nationalen Steuerrechts und damit auch des § 8 AO. Der Wohnsitzbegriff in Art. 73 S. 2 d ZA-NTS könne deshalb mit demjenigen, der für § 1 Abs. 1 S. 1 EStG maßgeblich sei, nicht identisch sein. Zur Begriffsausfüllung könne auch nicht auf die Regeln des Wohnsitzes bzw. der Ansässigkeit im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (DBA-USA) in der in den Streitjahren geltenden Fassung rekurriert werden, da Voraussetzung hierfür wiederum konkurrierende Wohnsitze wären, die die "Wohnsitz"- bzw. "Abwesenheits"-Fiktion in Art. 10 Abs. 1 S. 1 des NTS gerade nicht eröffne. Vor diesem Hintergrund bestehe darüber, dass der Kläger die zur Annahme einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG notwendigen Voraussetzungen gem. den §§ 8 f. AO, nämlich die Innehabung eines "Wohnsitzes" oder eines "gewöhnlichen Aufenthalts" im Inland, im Veranlagungsjahr 2010 faktisch erfüllt habe, kein Streit. De jure sei dies allerdings nicht der Fall. Aus einem Schreiben des DOCPER vom 26. Januar 2012, das als Anlage K 3 in englischer Sprache vorgelegt werde (Bl. 41 der Gerichtsakte), gehe hervor, dass dem Kläger vom 09. Januar 2003 bis 30. September 2004 ein "NATO-SOFA-Status" (= Bescheinigung über Befreiungen und Vergünstigungen nach dem NTS) zuerkannt worden sei, der von DOCPER erstmals bis zum 20. Januar 2010 und danach erneut bis zum 08. September 2011 verlängert worden sei. Nach Erfahrung des Unterzeichners erfolge die Verleihung des "NATO-SOFA-Status" durch DOCPER - was im Übrigen auch aus dem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben des Department of the Army vom 26. Januar 2012 hervorgehe - stets nach Rücksprache mit der sog. NATO-Prüfstelle bei den zuständigen Finanzämtern, hier dem Finanzamt K. Dieses habe der Verleihung des "NATO-SOFA-Statuts" nach den Angaben im Schreiben vom 26. Januar 2012 jeweils ausdrücklich seine Zustimmung ("Concurrence") erteilt. Insbesondere auf den letzten Absatz des Schreibens vom 26. Januar 2012 werde verwiesen. Dieser Absatz laute in deutscher Übersetzung wie folgt:
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"Am 21. Januar 2010 hat diese Behörde einen weiteren Antrag von Herrn ... erhalten, mit dem dieser darum bittet, ihm den Statuts als technische Fachkraft auf der Grundlage der Bestimmungen der Verbalnote vom 27.03.1998 und in Erfüllung des Art. 73 des Zusatzabkommens zum NTS zu gewähren. Der Antrag wurde geprüft, gebilligt und dann an das Finanzamt K zur Zustimmung weitergeleitet. Die erbetene Zustimmung haben wir am 22.02.2010 erhalten. Herr ... genießt einen NATO SOFA Status aufgrund der zweiseitigen Genehmigung bis 08.09.2011."
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Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Kläger im Streitjahr 2010 in Anwendung des Art. 73 ZA-NTS i.V.m. Art. 10 Abs. 1 S. 1 NTS steuerrechtlich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt habe.
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Für den - in Abrede gestellten - Fall der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werde vorsorglich auf Art. 15 Abs. 2 DBA-USA hingewiesen. Verstehe man diese Vorschrift richtig, könnten die Vergütungen des Klägers als technische Fachkraft für in den Vereinigten Staaten ansässige Firmen, die für die amerikanischen Streitkräfte Dienstleistungen auf deren Territorium erbringen, in der Bundesrepublik Deutschland nicht versteuert werden.
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Mit Verfügung vom 10. Januar 2014, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 17. Januar 2014 (Bl. 85 f. und 87 a der Gerichtsakte), wurden die Kläger gem. § 79 b Abs. 1 u. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - aufgefordert, bis 12. Februar 2010 darzulegen und nachzuweisen, dass der Kläger im Streitjahr 2010 fest entschlossen gewesen sei, nach Beendigung seines Dienstes bei der US-Air Force in die USA zurückzukehren. Über die Folgen einer Fristversäumnis wurde belehrt.
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Mit Telefax vom 11. Februar 2014 führte der Prozessbevollmächtigte der Kläger aus, der Kläger sei im September 2011 als "DoD-Employee" zur US-Air Force auf die Z Air Base gewechselt. Der Anstellungsvertrag mit der US-Air Force laufe zunächst bis 28. August 2016 mit einer Verlängerungsoption für 2 Jahre, also bis Ende August 2018. Dann müsse der Kläger aus den Diensten der US-Air Force ohne weitere Verlängerungsmöglichkeit ausscheiden. Der Kläger beabsichtige, von diesem Verlängerungsrecht Gebrauch zu machen, um dann im Herbst 2018 in die Vereinigten Staaten von Amerika zurückzukehren. Dies sei sein fester Entschluss, seit er in der Bundesrepublik Deutschland als technische Fachkraft bzw. als DoD-Employee tätig sei. Herr G. V. – der Vorgesetzte des Klägers – könne dies bezeugen, dessen ladungsfähige Anschrift werde nachgereicht. Der Kläger stamme aus D, Illinois, USA. Dabei handle es sich um ein 500-Seelendorf, das 2 Stunden von Chicago entfernt liege. In D lebten die Eltern des Klägers und 2 Brüder. Der Kläger habe in D Grundeigentum erworben, um darauf nach seiner Rückkehr in die Vereinigten Staaten ein Haus zu errichten (Anlage K 9). Die Beziehungen des Klägers zu den Vereinigten Staaten von Amerika und insbesondere zu seiner Familie seien eng. Er halte regelmäßig telefonischen und brieflichen Kontakt zu seinen Eltern und seinen Brüdern, die er in der Vergangenheit oft besucht habe, zuletzt im Oktober 2013. Er werde auch im September dieses Jahres in die Vereinigten Staaten reisen und ebenfalls im Jahr 2015, wenn sein in Amerika (Texas) studierender Sohn seine Collegeausbildung abschließe. Auch der Sohn besuche seinen Vater regelmäßig, das letzte Mal an Weihnachten 2012. Die Klägerin werde den Kläger bei dessen Rückkehr in die Vereinigten Staaten begleiten. Ihre Tätigkeit als Goldschmiedin übe sie selbständig aus, so dass sie flexibel sei. Der Sohn der Klägerin (P) vollende in diesem Jahr (2014) sein 20. Lebensjahr und werde im Januar 2015 seine Lehre als Anlagenmechaniker im Heizung-Sanitärbereich abschließen. Dann stehe er sozusagen "auf eigenen Beinen".
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Während des Klageverfahrens erging am 21. November 2012 ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2010 (Bl. 72 - 76 der Gerichtsakte), mit dem der Klage teilweise abgeholfen wurde (die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit wurden herabgesetzt und seine Rente nur noch dem Progressionsvorbehalt unterworfen).
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Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 2010, zuletzt geändert mit Bescheid vom 21. November 2012, aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er erwidert, ob ein Arbeitnehmer als technische Fachkraft i.S.d. Art. 73 des Zusatzabkommens zum NTS anzuerkennen sei, werde auf deutscher Seite in einem gesonderten Verfahren überprüft. Dies erfolge für Rheinland-Pfalz zentral durch das Finanzamt K. Das Ergebnis der dortigen Überprüfung sei für die Wohnsitzfinanzämter bindend. In eigener Zuständigkeit hätten diese (die Wohnsitzfinanzämter) dann allerdings darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Art. X Abs. 1 S. 1 des NTS erfüllt seien. Insbesondere werde dabei geprüft, ob sich die in Frage stehende Person tatsächlich "nur in ihrer Eigenschaft als technische Fachkraft" in Deutschland aufhalte.
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Bei der Entscheidung über die Steuerpflicht des Klägers sei zwar das DBA-USA zu beachten. Nach Art. 15 Abs. 1 DBA-USA könnten nichtselbständige Einkünfte einer in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässigen Person (Art. 1 DBA-USA) nur in dem Staat besteuert werden, in dem diese Person ansässig sei. "Ansässigkeit" liege dabei nach Art. 4 Abs. 1 DBA-USA in dem Staat vor, in dem eine Person nach dem Recht dieses Staates dort u.a. aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes steuerpflichtig sei. Sei bei Anwendung dieser Definition eine Ansässigkeit sowohl in der Bundesrepublik als auch in den USA gegeben, werde die Ansässigkeit nach Art. 4 Abs. 2 a DBA-USA dem Ort zugerechnet, an dem eine natürliche Person eine ständige Wohnstätte habe. Lediglich im Fall, dass in beiden Vertragsstaaten ständige Wohnsitze bestünden, sei die Ansässigkeit nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen, das heiße den engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, zu bestimmen. Die Staatsangehörigkeit begründe dabei keine Ansässigkeit im Staat der Staatsangehörigkeit, hinzu kommen müsse vielmehr das ortsbezogene Merkmal. Die USA hätten sich allerdings in einer "saving clause" (Art. 1 Protokoll Nr. 1 a DBA-USA) das Recht vorbehalten, ungeachtet des DBA u.a. ihre Staatsbürger so zu besteuern, als sei das DBA nicht in Kraft getreten. Soweit diese Klausel auf der Staatsangehörigkeit basiere, greife sie unabhängig davon ein, ob eine Person in den USA oder in Deutschland ansässig sei. Bei Einkünften, die nicht aus US-Quellen stammten, wobei für die Lokalisierung der Einkunftsquelle bei nichtselbständigen Einkünften der Ort der Tätigkeit maßgebend sei, werde die hieraus resultierende Doppelbesteuerung bei natürlichen Personen gem. Art. 23 Abs. 1 DBA-USA durch Anrechnung der an die Bundesrepublik gezahlten Einkommensteuer auf die US-Einkommensteuer vermieden.
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Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze sei davon auszugehen, dass die Kläger im Streitjahr ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt hätten und somit gem. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig gewesen seien. Der Kläger halte sich bereits seit Juni 1998 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Nach Aktenlage wohne er bereits seit 2003 mit seiner heutigen Ehefrau in deren Einfamilienhaus in W zusammen. Die nach der Definition des Wohnsitzbegriffes in § 8 erforderliche Absicht, die Wohnung beizubehalten und weiter zu nutzen, ergebe sich bereits aus der Dauer der ununterbrochenen Nutzung des Einfamilienhauses. Die Kläger hätten bis heute nicht schlüssig dargelegt, dass sie einen Wohnsitz an einem anderen Ort - insbesondere den USA - gehabt hätten. Aus den geschilderten Umständen sei ersichtlich, dass sich der Kläger nicht nur in seiner Eigenschaft als technische Fachkraft, sondern auch aus anderen - nämlich familiären - Gründen in der Bundesrepublik aufgehalten habe.
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Aufgrund der nunmehr (erst) im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen und vorgetragenen Tatsachen zu den Einkünften des Klägers (Arbeitseinkommen und Rente) sei der erlassene Einkommensteuerbescheid 2010 allerdings zu korrigieren. Der entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 21. November 2012 (Bl. 72 - 76 der Gerichtsakte) werde zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Insoweit werde beantragt, die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen, weil sie die erforderlichen Angaben erst im Klageverfahren gemacht hätten.
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Im Übrigen sei der Beklagte der Auffassung, dass die Beziehung zur Klägerin Ursache dafür gewesen sei, dass der Kläger nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst in 2001 anschließend stets im Inland bzw. auf der Air Base Z tätig gewesen sei. Der Kläger kenne die Klägerin seit mindestens 2003. Sie sei ausschließlich als selbständige Goldschmiedin tätig, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seien von ihr nicht erklärt worden. Die erklärten Gewinne (2005: 1.738,00 €, 2006: 1.590,00 €, 2007: 182,00 €, 2008: 1.250,00 €) hätten zur Bezahlung der erklärten Versicherungsbeiträge (ca. 3.000,00 € pro Jahr) und zur Bestreitung des Lebensunterhals nicht ausgereicht. Deshalb sei sie mit Schreiben vom 22. November 2006 um nähere Erläuterung gebeten worden. Sie habe mitgeteilt, dass ihr Lebensgefährte die Lebenshaltungskosten bestreite (Bl. 112 der Gerichtsakte). Der am 07. April 1988 geborene Sohn des Klägers A. W. habe von Oktober 1998 bis 2003 die Z Middle and High School besucht (Anlage K 2 S. 3) und sei in 2003 in die USA zurückgekehrt. Als Anlage K 4 zum Schreiben vom 13. September 2012 habe der Kläger eine Kopie seiner US-Steuererklärung 2010 „Form 2555“ (Foreign Earned Income) eingereicht. Mit diesem Formular werde vom Steuerpflichtigen dokumentiert, dass er Deutschland als steuerliches Heimatland betrachte. Alle Einkünfte seien von US-Bürgern zwar als Welteinkünfte zu erklären, die Doppelbesteuerung werde aber als sog. Foreign Earned Income (mit dem Formular „Form 2555“ zu erklären) durch Freistellung bis derzeit ca. 90.000 $ (Freibetrag) und darüber hinaus durch Anrechnung der deutschen Steuer („Form 1116“) vermieden. Vorliegend habe der Kläger den von den US-amerikanischen Firmen bezogenen Arbeitslohn als aus US-Sicht nicht inländisches Einkommen, d.h. als Foreign Earned Income erklärt und somit wohl den entsprechenden Freibetrag erhalten (Verweis auf das Formular „Form 1040“, Zeile 21, Blatt 42 der Gerichtsakte). Unter Part III des Formulars „Form 2555“ (Blatt 46 der Gerichtsakte) habe der Kläger erklärt, dass er sich in 2010 vom 28. Juli bis 04. August 2010 in den USA aufgehalten habe. Laut Formular „Form 2555“ für 2009 (Bl. 117 der Gerichtsakte) habe er sich dort vom 26. Januar 2009 bis 01. Februar 2009 und vom 14. Juni 2009 bis 25. Juni 2009 aufgehalten. Die gesamten Umstände verdeutlichten, dass sich der Kläger nach Ableistung seines militärischen Dienstes in 2001 fortlaufend um eine Beschäftigung bei US-amerikanischen auf der Air Base Y bzw. auf der Air Base Z tätigen Firmen bemüht habe. Der langjährige Aufenthalt in Deutschland und insbesondere die Heirat in 2009 mit der deutschen Klägerin, das Beibehalten des Wohnsitzes in W zumindest seit 2003 und die erneute Aufnahme einer Beschäftigung im Inland in 2011 mit einem voraussichtlichen weiteren Aufenthalt im Inland bis August 2018 (d.h. insgesamt 7 Jahre) verdeutlichten, dass sich der Kläger im Inland nicht nur in seiner Eigenschaft als technische Fachkraft aufgehalten habe bzw. aufhalte. Nach Auffassung des Beklagten habe der Kläger schon lange vor seiner Heirat in 2009 die Absicht, in die USA zurückzukehren, aufgegeben. Aufgrund der dargestellten Lebensumstände und des Geschehensablaufs sei der Beklagte der Auffassung, dass der Kläger diese Absicht bereits in 2003 aufgegeben habe. Seitdem halte er sich im Inland nicht mehr ausschließlich aus dienstlichen Gründen auf. Dafür sprächen aus rückwärtiger Betrachtung das ständige Bemühen um eine Beschäftigung im Inland bei gleichzeitigem Bezug von Pension, das Wohnen bei der Klägerin in W, das Beibehalten des Wohnsitzes bei der Klägerin trotz der erheblichen Entfernung zu den wechselnden Arbeitsplätzen in Z, die finanzielle Unterstützung der Klägerin wohl schon seit 2003 und die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes in W auch nachdem der Sohn des Klägers in die USA zurückgekehrt sei. Aufgrund des nach Auffassung des Beklagten bereits seit 2003 nicht mehr ausschließlich aus dienstlichen Gründen beibehaltenen Aufenthalts im Inland komme der Frage, ob der Kläger nach Beendigung seiner jetzigen Beschäftigung in die USA zurückkehren werde, keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu. Die Aufnahme einer weiteren, nunmehr langjährigen Tätigkeit in 2011 mit dem Ziel einer Beschäftigung bis 2018 bestärke nur die sich seit 2003 abzeichnenden, mit der Heirat sich deutlich verfestigenden Beweggründe, aus privatem Interesse möglichst lange im Inland einer Beschäftigung bei der US Air Force unmittelbar oder als technische Fachkraft für eine die Streitkräfte unterstützende US-amerikanische Firma nachzugehen. Dafür sprächen auch die in der amerikanischen Steuererklärung angegebenen jeweils nur kurzen Aufenthalte in den USA in 2009 und 2010. Dass die Eltern und Geschwister des Klägers in den USA lebten und er dort ein unbebautes Grundstück besitze, stehe der Annahme der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nicht entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Finanzamt K vorgelegten Unterlagen verwiesen (Blatt 146 bis 166 der Gerichtsakte und Blatt 182 bis 186 der Gerichtsakte: Danach war der Kläger ab August 2001 weiterhin Mitglied der amerikanischen Truppe und anschließend bis (mindestens) 2010 als sog. „technische Fachkraft“ i.S. des Art. 73 des Zusatzabkommens zum NTS tätig).
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Des Weiteren wird auf Blatt 42 – 51 und 114 - 122 der Gerichtsakte (US-Steuererklärungen) sowie die Niederschrift vom 28. Oktober 2014 (Blatt 192 – 194 der Gerichtsakte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist – nachdem der Beklagte dem Klagebegehren mit geändertem Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 21. November 2012 teilweise abgeholfen hat - unbegründet.
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Der Einkommensteuerbescheid für 2010 in der zuletzt geänderten Fassung vom 21. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
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Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.
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Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (vgl. § 8 AO). Benutzt wird eine Wohnung von demjenigen, der sich in ihr ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit tatsächlich aufhält (BFH-Urteil vom 26. Juli 1972 I R 138/70, BStBl II 1972, 949). Dabei kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der erkennende Senat ebenfalls folgt, in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein Ehepartner die Wohnung, in der seine Familie wohnt, auch benutzt und daher dort einen Wohnsitz hat (BFH-Urteil vom 6. Februar 1985 I R 23/82, BStBl II 1985, 331 m.w.N.).
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Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen, d.h. der Kläger hatte (auch) im Streitjahr 2010 in der Wohnung bzw. dem Einfamilienhaus seiner Ehefrau – der Klägerin - seinen Wohnsitz. Dies wird von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt.
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Gem. Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS gelten die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft in der Bundesrepublik aufhält, jedoch nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift diese Fiktion dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält. Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein; zwingend ist dies allerdings nicht (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFH/NV 2006, 663 m.w.N.). Die Angehörigen, zu denen der Ehegatte eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind zählen (vgl. Art. I Abs. 1c NTS), werden nach Art. 68 Abs. 4 ZA-NTS hinsichtlich der Anwendung des Art. X NTS ebenso behandelt wie die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges.
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Die "Truppe" umfasst das zu den Land-, See- oder Luftstreitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei, wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb des Gebietes des Nordatlantikvertrags befindet (vgl. Art. I Abs. 1a NTS). Das "zivile Gefolge" ist gem. Art. I Abs. 1b NTS das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige des Staates, in welchem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für sog. technische Fachkräfte, deren Dienste eine Truppe benötigt und die im Bundesgebiet ausschließlich für diese Truppe als Berater in technischen Fragen oder zwecks Aufstellung, Bedienung oder Wartung von Ausrüstungsgegenständen arbeiten, ist in Art. 73 Satz 1 ZA-NTS geregelt, dass sie wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt werden sollen. Zwar gilt nach Art. 73 Satz 2 Buchst. d ZA-NTS die Verweisung in Satz 1 nicht für Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Doch sollen damit nur solche technischen Fachkräfte von der Privilegierung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS ausgenommen werden, die bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet haben und wegen dieses Umstandes (bereits) unbeschränkt steuerpflichtig sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2005, a.a.O.).
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Angestellten von Unternehmen, die Befreiungen und Vergünstigungen nach Maßgabe des Art. 72 ZA-NTS genießen, werden, wenn sie ausschließlich für derartige Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern eines zivilen Gefolges, es sei denn, dass der Entsendestaat sie ihnen beschränkt (vgl. Art. 72 Abs. 5 Buchst. a ZA-NTS). Allerdings kommt - insoweit vergleichbar mit der Regelung in Art. 73 Satz 2 Buchst. d ZA-NTS - Buchst. a der Vorschrift nicht für Personen zur Anwendung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben (vgl. Art. 72 Abs. 5 Buchst. b Ziff. IV ZA-NTS). Wie im Fall des Art. 73 Satz 2 Buchst. d ZA-NTS sind damit allerdings (nur) die Arbeitnehmer von der Privilegierung ausgenommen, die bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet haben und wegen dieses Umstandes (bereits) unbeschränkt steuerpflichtig sind (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21; vgl. dazu auch die deutsch-amerikanische Vereinbarung vom 27. März 1998 über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, BStBl I 1998, 961, Tz. 5 Buchst. c Satz 2).
- 38
Der Anwendungsbereich des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS erstreckt sich auf Personen, die sich nur in der Eigenschaft als Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges oder als deren Angehörige in der Bundesrepublik aufhalten. Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder technische Fachkräfte halten sich immer dann "nur in dieser Eigenschaft" im Sinne von Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS im Inland auf, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Abzustellen ist dabei auf die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht auf das spätere Verhalten des Betreffenden, das allenfalls als Indiz herangezogen werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 18. September 2012 I B 10/12, BFH/NV 2013, 27; BFH-Urteil vom 22. Februar 2006 I R 17/05, juris). Die Erteilung einer Bescheinigung durch die Streitkräfte steht dieser Beurteilung nicht entgegen (BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BStBl II 1989, 290). Die Beweislast dafür, dass sich eine Person nur in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges oder als deren Angehörige in der Bundesrepublik aufhält, trifft den Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005, a.a.O.; vom 22. Februar 2006, a.a.O.).
- 39
Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen hat der Beklagte zutreffend angenommen, dass der Kläger unbeschränkt steuerpflichtig ist, weil er sich nicht auf die Begünstigung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS berufen kann.
- 40
Zwar fällt der Kläger grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art. 72 Abs. 5a ZA-NTS, weil er – was unstreitig ist - im Streitjahr 2010 ausschließlich für Unternehmen tätig war, die Befreiungen und Vergünstigungen nach Maßgabe des Art. 72 ZA-NTS genießen (vgl. Art. 72 Abs. 5a ZA-NTS). Der zusätzlich zu dieser Vergünstigung (gemäß Art. 72 Abs. 5a ZA-NTS) in Anspruch genommenen (weiteren) Begünstigung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS steht aber der Umstand entgegen, dass der erkennende Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass sich der Kläger nur in seiner Eigenschaft als Angestellter von Unternehmen, die Befreiungen und Vergünstigungen nach Maßgabe des Art. 72 ZA-NTS genießen, im Streitjahr im Inland aufgehalten hat. Denn es ist nach den gesamten Lebensumständen nicht zweifelsfrei feststellbar, dass der Kläger im maßgeblichen Besteuerungszeitraum (2010) den festen Entschluss hatte, nach Beendigung seiner Tätigkeit in die USA zurückzukehren.
- 41
Der erforderliche Rückkehrwille ist als eine sog. „innere Tatsache“ anzusehen, auf deren Vorhandensein anhand äußerlicher Merkmale (Hilfstatsachen) geschlossen werden muss. Um welche Hilfstatsachen es sich dabei handelt, insbesondere welche Hilfstatsachen für das Vorliegen oder das Fehlen eines solchen Rückkehrwillens sprechen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Dabei ist das FG bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht an starre Regeln für das Gewichten einzelner Umstände gebunden (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BFHE 239, 453; BStBl II 2013, 279 zur inneren Tatsache der „Vermietungsabsicht“).
- 42
Es mag zwar Umstände geben, die prima facie auf das Bestehen eines solchen Rückkehrwillens schließen lassen. So dürfte der allgemeine Erfahrungssatz gelten, dass eine hier (in Deutschland) allein (ohne Ehegatten/Lebenspartner) lebende technische Fachkraft, deren Familie sich in den USA befindet, einen entsprechenden Rückkehrwillen haben wird. Umgekehrt dürfte der allgemeine Erfahrungssatz gelten, dass eine technische Fachkraft, die keine familiären oder sonstigen Bindungen in ihr Heimatland hat und mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist bzw. zusammen lebt und in Deutschland aufgewachsene gemeinsame Kinder hat, nicht den Willen haben wird, in die USA zurückzukehren.
- 43
Solche oder ähnliche Umstände, die prima facie auf das Bestehen eines solchen Rückkehrwillens schließen lassen, liegen nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall allerdings nicht vor. Es gibt lediglich folgende Indizien, die für bzw. gegen den behaupteten Rückkehrwillen sprechen:
- 44
Für einen Rückkehrwillen spricht, dass die Familie des Klägers (sein leiblicher Sohn, seine Eltern und 2 Brüder) in Amerika leben (Texas bzw. Illinois) und er zu seinen Eltern und Brüdern regelmäßig telefonischen und brieflichen Kontakt hält und sie regelmäßig besucht. Angesichts der Anzahl und der Dauer der Besuche (26. Januar 2009 bis 1. Februar 2009, 14. Juni 2009 bis 25. Juni 2009, 28. Juli 2010 bis 4. August 2010, Oktober 2013, September 2014) ist allerdings kein besonders enger Kontakt festzustellen. Dies gilt auch in Bezug auf den Sohn des Klägers, der den Kläger zuletzt vor zwei Jahren (Weihnachten 2012) besucht hat. Für einen Rückkehrwillen spricht auch der Umstand, dass sich der Kläger im Jahr 2004 in der Nähe des Wohnortes seiner Eltern und Brüder ein Grundstück gekauft hat, auf dem er – so der Kläger - nach seiner Rückkehr in die Vereinigten Staaten ein (selbstgenutztes) Haus errichten wolle. Seit dem Kauf dieses Grundstücks sind allerdings inzwischen 10 Jahre vergangen und der Kläger hat mehrfach seine Tätigkeit in Deutschland verlängert. Daher lässt der Grundstückskauf im Jahr 2004 allenfalls auf einen vagen und zeitlich nicht näher fixierten Rückkehrwillen schließen. Die Kläger haben zwar auch vorgetragen, dass der Kläger spätestens Ende August 2018 aus den Diensten der US Air Force ohne weitere Verlängerungsmöglichkeit ausscheiden müsse. Dieser Umstand ist allerdings für sich gesehen – in Bezug auf eine Rückkehrabsicht – unergiebig, da damit (wegen der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen) kein Ausreisezwang verbunden ist.
- 45
Den Umstand, dass sich der Kläger seit nunmehr mehr als zehn Jahren immer wieder und fortlaufend um eine Beschäftigung bei US-amerikanischen auf der Air Base Y bzw. auf der Air Base Z tätigen Firmen bemüht hat, sieht der Senat – anders als der Beklagte – nicht als aussagekräftiges gegen eine Rückkehrabsicht sprechendes Indiz. Der Grund dafür muss nämlich nicht in der Beziehung zur Klägerin liegen, der Kläger kann sich dafür auch wegen der damit verbundenen Befreiungen, Vergünstigungen und den daraus resultierenden Vorteilen entschieden haben. Deshalb kann der Senat auch dem Umstand, dass der Kläger in 2003 nicht mit seinem seinerzeit 15-jährigen Sohn in die Vereinigten Staaten zurückgekehrt ist, keine gegen eine Rückkehrabsicht sprechende Indizwirkung beimessen. Auch die Angaben des Klägers zum "tax home" in "Form 2555" in seinen US-Steuererklärungen sprechen – entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht gegen den behaupteten Rückkehrwillen. Das US-amerikanische Steuerrecht sieht bis zu gewissen Obergrenzen eine Steuerbefreiung vor für "foreign earned income", d.h. Einkommen u.a. aus nichtselbständiger Beschäftigung, wenn das "tax home" (= steuerlicher Wohnsitz) aus Sicht der USA im Ausland belegen ist. "Tax home" ist dabei definiert als das Gebiet, in dem die berufliche Tätigkeit hauptsächlich ausgeübt wird (Wolff in Debatin-Wassermeyer, DBA, USA Art. 4 Rdn. 18). Der Begriff ist damit nicht identisch mit dem Begriff des "Wohnsitzes" (family home, domicile) oder "gewöhnlichen Aufenthaltes" (residence). Um die Steuerbegünstigung zu erlangen, muss zur Feststellung eines Tätigkeitsschwerpunktes außerhalb der USA hinzukommen, dass entweder ein - nach ähnlichen Gesichtspunkten wie im deutschen Steuerrecht bestimmbarer - Wohnsitz außerhalb der USA ("bona fide residence test") oder ein Aufenthalt von mehr als 330 Tagen im Jahr im Ausland ("physical presence test") nachgewiesen wird (vergl. "Tax Guide for U.S. Citizens and Resident Aliens Abroad", Publication 54 des Internal Revenu Service, www.irs.gov/publication , Stand Steuerveranlagung 2013, Kapitel 4 "Foreign Earned Income and Housing"). Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger in beiden US-Steuererklärungen (für 2009 und 2010) für den Aufenthaltsnachweis ("physical presence test") und nicht für den Wohnsitznachweis entschieden (Blatt 46 und 117 der Gerichtsakte). Deshalb lassen seine Angaben in den US-Steuererklärungen keine Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen des behaupteten Rückkehrwillens zu.
- 46
Ein Indiz gegen die behauptete Rückkehrabsicht ist hingegen, dass der Kläger bereits seit 2001 mit der Klägerin - einer deutschen Staatsangehörigen - und deren Sohn zusammen lebt und mit ihr seit 2009 verheiratet ist. Denn es liegt nahe, dass es die Klägerin vorziehen wird, in der Nähe ihres Sohnes zu leben und ihre sozialen Kontakte in der bisherigen Form weiter zu pflegen. Die Kläger haben auch keine Person aus ihrem Verwandten- oder Freundeskreis benannt, die für eine Rückkehrabsicht sprechende Umstände hätte bezeugen können. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 28.Oktober 2014 zwar beantragt, zum Beweis der Behauptung, „dass der Kläger im Streitjahr 2010 fest entschlossen war, nach Beendigung seiner Tätigkeit für die US-Air Force in die USA zurückzukehren“, Herrn G. V. - den Arbeitgeber des Klägers - als Zeugen zu vernehmen. Diesem Beweisantrag ist der Senat hingegen aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
- 47
Bei der behaupteten Rückkehrabsicht handelt es sich – wie bereits ausgeführt – um eine sog. innere Tatsache, die nicht anhand von Erklärungen bei einer etwaigen Zeugenvernehmung, sondern wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerer Merkmale festgestellt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 21. März 2007 II B 72/06, www.juris.de m.w.N.).Dies schließt eine unmittelbare Beweisführung durch einen Beteiligten oder durch die Vernehmung eines Zeugen, der seine Kenntnis nur aus Gesprächen mit dem Steuerpflichtigen bezieht, aus (BFH-Beschluss vom 21. Juni 1996 VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897). Ein zu beachtender Beweisantrag muss sich deshalb zumindest auch auf objektive Umstände beziehen, die den Schluss auf das Vorliegen der inneren Tatsache ermöglichen (ebenda).
- 48
Daran fehlt es hier, denn weder dem Beweisantrag der Kläger noch ihren sonstigen Ausführungen lässt sich entnehmen, welche äußeren Umstände Herr V soll bezeugen können. Unabhängig davon bestehen auch Zweifel an der Tauglichkeit des angebotenen Beweismittels. Herr V ist – wie der Kläger auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – erst seit 2011 Arbeitgeber des Klägers. Es ist daher fraglich, ob er zu der hier streitigen Frage (Rückkehrabsicht in 2010) überhaupt etwas hätte bezeugen können.
- 49
Gegen eine Rückkehrabsicht der Klägerin und damit auch des Klägers spricht zudem der Umstand, dass sie – die Klägerin - Eigentümerin ihres selbstgenutzten Eigenheims in W ist und weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sich die Kläger über einen etwaigen Verkauf oder eine Vermietung dieses Hauses Gedanken gemacht, geschweige denn entsprechend informiert hätten.
- 50
Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die NATO-Prüfstelle beim Finanzamt K der Verleihung des "NATO-SOFA-Status" zugestimmt hat. Denn diese Bescheinigung bestätigt lediglich den Status des Klägers nach Art. 73 ZA-NTS(„(...)Statuts als technische Fachkraft auf der Grundlage der Bestimmungen der Verbalnote vom 27.03.1998 und in Erfüllung des Art. 73 des Zusatzabkommens zum NTS (...)“). Ob der Kläger auch die (weitergehende) Voraussetzung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS erfüllt, d.h. sich nur in seiner Eigenschaft als Angestellter von Unternehmen, die Befreiungen und Vergünstigungen nach Maßgabe des Art. 72 ZA-NTS genießen, im Streitjahr im Inland aufgehalten hat, beantwortet dieser sog. „SOFA-Stempel“ nicht. Die Bescheinigung entfaltet auch keinerlei Bindungswirkung für diese (ausschließlich) von den Finanzbehörden bzw. -gerichten zu beantwortende Frage (vgl. BFH, Urteil vom 24. Februar 1988, I R 69/84, BStBl II 1989, 290).
- 51
Vor diesem Hintergrund ist nicht zweifelsfrei feststellbar, dass der Kläger im Streitjahr 2010 den festen Wunsch bzw. Willen gehabt hat, nach Beendigung seines Dienstes in die USA zurückzukehren. Der möglicher Weise bestehende Wunsch, irgendwann zurückkehren zu wollen, reicht nicht aus (BFH-Beschluss vom 18. September 2012 I B 10/12 a.a.O.). Weitere Möglichkeiten zur Aufklärung sieht der Senat nicht.
- 52
Der Umstand, dass die für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Tatbestandsvoraussetzung nicht als nachgewiesen anzusehen ist (sog. non liquet), wirkt sich im vorliegenden Fall zu Lasten der Kläger aus. Denn die Beweislast dafür, dass sich eine Person nur in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges oder als deren Angehörige in der Bundesrepublik aufhält, trifft den Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005, a.a.O., und vom 22. Februar 2006, a.a.O.).
- 53
Aus den vom Beklagten in der Klageerwiderung bereits zutreffend dargelegten Gründen steht einer Besteuerung des Klägers auch das DBA-USA nicht entgegen. Nach Artikel 15 Abs. 1 i. V. m. Artikel 4 DBA-USA ist die Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat berechtigt, die Arbeitseinkünfte für die im Inland ausgeübte Tätigkeit zu besteuern. Eine nach dem Abkommen zulässige Besteuerung durch die USA aufgrund der "saving clause" würden die USA über Artikel 23 Abs. 3 DBA-USA durch Anrechnung der deutschen Steuern ausgleichen (vgl. Debatin / Wassermeyer DBA, Artikel 15). Ein Fall des Art. 15 Abs. 2 DBA-USA (Tätigkeit in einem „anderen Vertragsstaat“) liegt hier – entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger – nicht vor. Der Kläger war zwar im Streitjahr 2010 auf dem Gelände der Z Air Base tätig. Dabei handelt es sich um einen Militärflugplatz der United States Air Force, auf dem sich u.a. auch das Hauptquartier des Allied Air Command Z, einer NATO-Kommandobehörde zur Führung von Luftstreitkräften, befindet. Bei diesem Gelände handelt es sich aus folgenden Gründen nicht um einen „anderen Vertragsstaat“ i.S. des Art. 15 Abs. 2 DBA-USA. Nach der Eingangsdefinition des Abs. 1 Buchstabe a) DBA-USA bedeutet der Begriff „Vertragsstaat“ – je nach Zusammenhang – entweder die Bundesrepublik Deutschland oder die Vereinigten Staaten. Die Begriffe „Bundesrepublik Deutschland“ bzw. „Vereinigte Staaten“ werden nach Abs. 1 Buchstabe b) DBA-USA „im geographischen Sinn“ verwendet. Daraus folgt, dass die Tätigkeit des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland (im geographischen Sinn) erfolgt ist und nicht in einem „anderen Vertragsstaat“. Dies bestätigt auch Art. I Abs. 1 Buchstabe e) des NTS, wonach „Aufnahmestaat“ die Vertragspartei ist, „in deren Hoheitsgebiet sich die Truppe oder das zivile Gefolge befinden, sei es, dass sie dort stationiert oder auf der Durchreise sind“.
- 54
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und – soweit der Beklagte der Klage teilweise abgeholfen hat – auf § 137 Satz 1 FGO, denn der Kläger hat die zur Teilabhilfe führenden Unterlagen erst im Klageverfahren und nicht schon auf die Anforderung des Beklagten im Veranlagungsverfahren (Schreiben des Beklagten vom 18. August 2011, Blatt 8 der ESt-Akte) vorgelegt.
- 55
Die Revision war zuzulassen, weil der Frage, ob und ggf. aufgrund welcher Umstände in Fällen der vorliegenden Art die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen können, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
- 1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort - a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden, - b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder - c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
- 2.
am Festlandsockel, soweit dort - a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder - b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.
(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
- 1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und - 2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
- 1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort - a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden, - b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder - c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
- 2.
am Festlandsockel, soweit dort - a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder - b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.
(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
- 1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und - 2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
- 1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort - a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden, - b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder - c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
- 2.
am Festlandsockel, soweit dort - a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder - b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.
(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
- 1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und - 2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.