Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Nov. 2016 - 2 K 2581/14

ECLI: ECLI:DE:FGRLP:2016:1123.2K2581.14.0A
published on 23/11/2016 00:00
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Nov. 2016 - 2 K 2581/14
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Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid vom 30. Juli 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2014 werden teilweise geändert und diejenige Einkommensteuer für 2013 festgesetzt, die sich ergibt, wenn weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 120 € berücksichtigt werden.

Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Strittig geblieben ist der Werbungskostenabzug einer Zug-Servicemitarbeiterin für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte dem Grunde nach.

2

Die Klägerin war im Streitjahr 2013 als Zug-Servicemitarbeiterin mit unregelmäßigem Wechseldienst nichtselbständig beschäftigt (Blatt 7 ESt-A). Von ihrer Arbeitgeberin, der DB Fernverkehr AG, erhielt sie für die Strecke zwischen Wohnort und K ein sogen. Job-Ticket (Blatt 7 ESt-A).

3

In ihrer Einkommensteuererklärung gab sie an, an 191 Tagen eine einfache Entfernung von 94 km zwischen ihrer Wohnung und der regelmäßiger Arbeitsstätte gefahren zu sein und vertrat die Ansicht, im Hinblick auf die drei Urteile des BFH vom 9. Juni 2011 zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte (VI R 58/09, BStBl II 2012, 34; VI R 36/10, BStBl II 2012, 36 und VI R 55/10, BStBl II 2012, 38) nicht nur die einfache Entfernung, sondern die Hin- und Rückreise geltend machen zu können (Blatt 5 ESt-A). Außerdem beanspruchte sie für die von ihr getragenen Kosten zur Reinigung der Dienstkleidung den Abzug eines Betrages in Höhe von 691 € als Werbungskosten (Blatt 3 Rücks. ESt-A).

4

Von diesen Erklärungsangaben wich der Beklagte im Einkommensteuerbescheid vom 30. Juli 2014 ab. Aufwendungen für die wegen fehlender regelmäßiger Arbeitsstätte als Dienstfahrten eingestuften Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erkannte er mit dem Hinweis auf das gestellte Job-Ticket und des daraus resultierenden Fehlens eigener Kosten nicht an. Die Aufwendungen für die Reinigung der Dienstkleidung berücksichtigte er im Wege der Schätzung mit einem Betrag in Höhe von 180 € (25/26 ESt-A).

5

Ihren am 22. August 2014 erhobenen Einspruch begründete die Klägerin u. a. damit, dass sie – entgegen der Annahme des Beklagten – sehr wohl eine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt hätte und zwar in K, wie der Arbeitgeberbescheinigung vom 13. August 2014 (Blatt 30 ESt-A) entnommen werden könnte. Es sei ihre Pflicht gewesen, sich bei Dienstbeginn an ihrer Arbeitsstätte in K zu melden und die nötigen Arbeitsmaterialien und –unterlagen entgegen zu nehmen. Bei Dienstende habe sie ebenfalls zur Arbeitsstätte gemusst; dort habe sie die Diensttasche übergeben und die Einnahmen vom Zug eingezahlt. Bei einer Übernachtung in einer auswärtigen Dienststelle habe sie sich am ersten Tag bei ihrer Arbeitsstätte zum Dienst gemeldet und am zweiten Tag ihre Tätigkeit direkt auf dem Zug begonnen; beendet worden sei der Dienst wieder bei ihrer Arbeitsstätte in K. Es lägen somit keine Dienstreisen vor, sondern Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort.

6

Durch Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2014 wies der Beklagte den Einspruch aus folgenden Gründen zurück: Im Falle eines Flugzeugführers habe der BFH in seinem Urteil vom 26. Februar 2014 (VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029) entschieden, dass dieser schwerpunktmäßig in einem Flugzeug tätig sei und mangels Ortsfestigkeit keine regelmäßige Arbeitsstätte hätte. Der hiesige Streitfall wäre vergleichbar. Als Zugbegleiterin sei die Klägerin schwerpunktmäßig in einem Zug tätig. Dort sei der qualitative Mittelpunkt ihrer Tätigkeit. Bestätigt werde dies auch durch die Dauer der Tätigkeit im Zug, die zur Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen führte. Dass die Klägerin ihren Dienst in K begonnen und beendet habe, hätte die dortige Dienststelle nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne der neueren Rechtsprechung gemacht, da die dortigen Tätigkeiten im Vergleich zur Tätigkeit im Zug von untergeordneter Bedeutung seien. Da die Klägerin somit über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt hätte, komme auch nicht die Gewährung der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht in Betracht.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2014 verwiesen.

8

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Anerkennung der Entfernungspauschale für 191 Fahrten à 94 km nach K. Hierzu hat sie von ihrem Verfahrensbevollmächtigten vortragen lassen:
Der Beklagte habe rechtsfehlerhaft die Anwendung der Entfernungspauschale verneint. Die Entscheidung des BFH vom 26. Februar 2014 sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im Falle eines Flugzeugführers stelle sich die Situation so dar, dass dieser nicht einem bestimmten Flughafen zugewiesen sei, von dem aus er regelmäßig seine Tätigkeit beginne und an diesem die Tätigkeit auch gewöhnlich beende. Vielmehr starte und lande der Pilot an verschiedensten Flughäfen zu unterschiedlichen Zeiten und weise damit keinen festen Bezugspunkt auf. Maßgeblich sei nach dem Urteil des BFH vom 26. Februar 2014, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte nachhaltig, also fortdauernd und immer wieder und nicht bloß gelegentlich aufsuche. Weiterhin sei es nach der neuen BFH-Rechtsprechung so, dass eine Arbeitsstätte nicht jeder beliebige Tätigkeitsort sei, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen habe. Insoweit sei entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befinde. Dort liege die regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben könne. Im Falle der Flugzeugführer liege die gesamte Arbeitsleistung der Piloten im Flugzeug selbst. Im Streitfall sei dies anders. Die Klägerin beginne und beende ihre Tätigkeit täglich an der Dienststelle der Arbeitgeberin in K; diese Dienststelle sei für die Klägerin damit ein festgelegter Ausgangspunkt ihrer Tätigkeit, quasi der Ursprung ihrer Arbeitsleistung. Die Dienststelle werde von der Klägerin daher an jedem Arbeitstag vor Fahrtantritt aufgesucht, sodass die vom BFH geforderte Nachhaltigkeit des Aufsuchens in jedem Fall erfüllt sei. Nach der Mitteilung des BMF vom 26. Oktober 2005 (DStR 2005, 1900) sowie der Verfügung der OFD Rheinland vom 7. Februar 2007 (DB 2007, 543) reiche es sogar aus, wenn sich der Arbeitnehmer durchschnittlich einmal pro Woche zur Arbeitsstätte hinbegebe. Weiterhin befände sich auch der maßgebliche Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin an der Dienststelle der Arbeitgeberin in K. Die Dienststelle sei fester Ausgangspunkt für die Tätigkeit der Klägerin. Hier nehme sie täglich ihre Unterlagen und Arbeitsmaterialien entgegen, insbesondere aber zahle sie an der Dienststelle nach Fahrtende die Einnahmen ein. Diese Einzahlung der Einnahmen stelle aus der Sicht der Arbeitgeberin den Schwerpunkt der Tätigkeit dar. Aus der Tatsache, dass die Klägerin die Einnahmen eigenständig vereinnahme und einbezahle, zeige sich, dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit die Generierung von Umsatz zugunsten der Arbeitgeberin sei. Indem sie diesen abends auf der Dienststelle einbezahle, erbringe sie die für die Arbeitgeberin maßgebliche Leistung. Dass sie sich zur Generierung des Umsatzes zwischenzeitlich von der Dienststelle entfernen müsse, trete demgegenüber in den Hintergrund. Die Klägerin sei damit nicht mit Flugzeugführern gleichzusetzen, deren Tätigkeit ausschließlich im Bereich des Flugzeuges stattfinde. Die Tätigkeit der Klägerin entspreche vielmehr der eines Handwerkers, der stets eine feste Arbeitsstätte aufsuche und sich von dort aus zu den jeweiligen Einsatzstellen begebe. In diesen Fällen liege jedoch die regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers, da diese Anknüpfungspunkt und Quelle der Tätigkeit sei (mit Hinweis auf Jakob, Einkommensteuer, Rn. 368).

9

Bezüglich der Streitfrage, in welcher Höhe die Kosten zur Reinigung der Dienstkleidung anzuerkennen sind, haben sich die Verfahrensbeteiligten im Sitzungstermin auf Vorschlag des Gerichts dahingehend verständigt, dass im Streitjahr weitere Aufwendungen in Höhe von 120 € zum Werbungskostenabzug zuzulassen sind.

10

Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid vom 30. Juli 2014 und die hierzu Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2014 zu ändern und diejenige Einkommensteuer für 2013 festzusetzen, die sich ergibt, wenn weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Gesamthöhe von 3.865 € berücksichtigt werden.

11

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

12

Bezugnehmend auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung hat er ergänzend vorgetragen:
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei das Urteil des BFH vom 26. Februar 2014 auf den hiesigen Streitfall übertragbar. Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte erfordere nicht nur einen ortsgebundenen Mittelpunkt. Nach der fortentwickelten Rechtsprechung des BFH sei die Arbeitsstätte auch als der Ort definiert, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen habe. Der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimme sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung. So werde der Flugzeugführer schwerpunktmäßig in einem Flugzeug tätig. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass ein Flugzeugführer verschiedene Flughäfen ansteuere. Er kehre aber regelmäßig wieder an seinen Heimatflughafen zurück, ebenso wie die Klägerin an ihre Dienststelle in K zurückkehre, bzw. von dort aus ihren Dienst aufnehme. Keineswegs diene ein Flughafen dem Flugzeugführer nur dem Betreten und Verlassen des Flugzeugs. So finde die Flugvorbereitung, Flugplanerstellung, Einholung von Wetterinformationen, Briefing etc. stets im Flughafen statt. Hiermit vergleichbar seien bei der Klägerin die Entgegennahme von Unterlagen und Arbeitsmaterialien sowie die Einzahlung von Einnahmen nach Fahrtende. Es möge zutreffend sein, dass die Einzahlung der Einnahmen aus Sicht der Arbeitgeberin bedeutend sei. Die Einnahmeneinzahlung sei aber lediglich das am Ende des Arbeitstages stehende Ergebnis der Arbeitsleistung der Klägerin, nicht aber deren Tätigkeitsschwerpunkt. Mangels schwerpunktmäßiger Tätigkeit an der Dienststelle in K sei diese daher nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, wenngleich sie auch nachhaltig aufgesucht werde.

Entscheidungsgründe

I.

13

1. Die Klage ist bezüglich der Kosten zur Reinigung der Dienstkleidung begründet.

14

Diesbezüglich haben die Beteiligten eine tatsächliche Verständigung getroffen. An diese tatsächliche Verständigung ist der erkennende Senat gebunden. Hierbei geht es zum einen um eine erschwert ermittelbare Sachverhaltsfrage; zum anderen führt die tatsächliche Verständigung im Streitfall nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis (siehe dazu z. B.: BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BStBl II 2009, 121 m. w. N.), denn es liegt im Bereich des Wahrscheinlichen, dass der Klägerin im Streitjahr Reinigungskosten für typische Dienstkleidung in Gesamthöhe von insgesamt 300 € erwachsen sind.

15

Da der Beklagte bereits 180 € anerkannt hat, sind mithin weitere 120 € antragsgemäß zuzusprechen gewesen.

16

2. Unbegründet ist die Klage allerdings, soweit mit ihr die Anerkennung von Fahrtkosten für die Strecke zwischen Wohnort und K beansprucht werden.

17

a) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i. d. F. des Streitjahres 2013 sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.

18

Eine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a. F. kann nur eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h., fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht. Regelmäßig handelt es sich dabei um den Betrieb des Arbeitgebers, einen Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 74/13, BStBl II 2014, 854 m. w. N.).

19

Eine Arbeitsstätte ist allerdings nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Insoweit ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dort liegt die eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503; BFH-Beschluss vom 9. November 2015 VI R 8/15, BFH/NV 2016, 196).

20

Nach diesen Rechtsgrundsätzen erfüllt der in K gelegene Betriebssitz der Arbeitgeberin nicht die Voraussetzungen einer regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

21

Der Umstand, dass die Klägerin den Betriebssitz in K ihrem Vortrag zufolge nachhaltig (arbeitstäglich) zu Beginn und Ende des Dienstes aufgesucht hat, genügt für sich allein betrachtet noch nicht, um dort eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen (so aber noch BFH-Urteil vom 5. August 2004 VI R 40/03, BStBl II 2004, 1074: für den Heimatflughafen einer Flugbegleiterin), denn die Klägerin war am Betriebssitz in K nicht – worauf es nach der neueren Rechtsprechung nunmehr maßgeblich ankommt – schwerpunktmäßig tätig.

22

Die von der Klägerin angegebenen Tätigkeiten, die sie im Streitjahr 2013 am Betriebssitz in K eigenen Angaben zufolge verrichtet hat (Entgegennahme von Unterlagen und Arbeitsmaterialien sowie die Einzahlung der Einnahmen nach Fahrtende), machen den Betriebssitz nämlich noch nicht zum Schwerpunkt ihrer Tätigkeit. Hierbei geht es bloß um Handlungen, die für die berufliche Tätigkeit der Klägerin nur von untergeordneter Bedeutung sind. Die eigentliche der Klägerin übertragene Tätigkeit als Zug-Servicemitarbeiterin vollzieht sich – wie sich auch aus der Berufsbezeichnung ergibt – in den jeweiligen Zügen. Das gilt namentlich auch und vor allem für die Generierung von Umsatz zugunsten der Arbeitgeberin, da die zu Umsätzen führenden Handlungen in den jeweiligen Zügen und nicht etwa am Betriebssitz in K ausgeübt worden sind. Bei den am Betriebssitz ausgeführten Tätigkeiten einschließlich der Einzahlung der Einnahmen nach Fahrtende handelt es sich lediglich um arbeitsbegleitende Handlungen, die gegenüber der im Zug zu erbringenden Haupttätigkeit von nur geringem Gewicht sind (Urteil des FG München vom 7. April 1992 2 K 636/91, juris zum Zugbegleiter). Darauf hat der Beklagte im streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid zutreffend abgestellt. Nach alledem hat die Klägerin als Servicemitarbeiterin insgesamt eine Auswärtstätigkeit in den jeweiligen Zügen ausgeübt.

23

b) Folge einer solchen Auswärtstätigkeit ist, dass die Kosten für beruflich veranlasste Fahrten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG a. F. uneingeschränkt zum Abzug zuzulassen sind, denn ein Arbeitnehmer, der auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 10. Dezember 2015 VI R 7/15, BFH/NV 2016, 397).

24

Der uneingeschränkte Abzug der tatsächlichen Kosten scheidet vorliegend aber aus und zwar deshalb, weil der Klägerin durch die Gestellung des Job-Tickets keine eigenen Aufwendungen entstanden sind (vgl. dazu z. B.: BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, a. a. O.).

II.

25

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.

26

2. Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht gegeben.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beru

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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Annotations

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.