Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Sept. 2016 - 1 K 2571/14
Gericht
Tenor
I. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. August 2013 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27. November 2014 wird der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 26. Juli 2013 dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers weitere Werbungskosten i.H.v. 1.250 EUR berücksichtigt werden.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Streitig ist, ob Aufwendungen eines Hochschuldozenten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
- 2
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beide beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger ist kraft Landesgesetzes über die Errichtung der Universitätsmedizin der …-Universität vom 10. September 2008 (UMG) Beschäftigter der Universitätsmedizin (Bl. 7 f., 115 Rb-Akte). Er ist dort dem Institut für Physiologische Chemie zugeordnet. Die Universitätsmedizin ist rechtlich von der …-Universität (nachfolgend: Universität) getrennt. Trotz seiner Zuordnung zur Universitätsmedizin ist der Kläger u.a. mit der Lehre an der Universität im Fachbereich Chemie betraut und hält dort Vorlesungen, nimmt Modulabschlussprüfungen ab und leitet die die Übungen abhaltenden Tutoren an; er wird auf der Homepage des Instituts für Organische Chemie unter den „Lehrbeauftragten Habilitierten“ geführt (vgl. u.a. Lehrauftragserteilung vom 2. September 1994 Bl. 71 PA, Bescheinigung Univ.-Prof. Dr. W vom 23. Mai 2013 Bl. 3 ESt-Akte, Protokoll vom 15. Januar 2013 Bl. 135 Rb-Akte, Schreiben des Dekans Fachbereich 09 Prof. F vom 19. Dezember 2014 Bl. 229 Rb-Akte). Im Gebäude des Instituts für Physiologische Chemie, D-Straße steht ihm der Laborraum XX zur Verfügung, der mit einem Schreibtisch, einem für das Stadtgebiet freigeschalteten Telefonanschluss und einem PC ausgestattet ist. Daneben nutzt der Kläger einen im eigenen Einfamilienhaus gelegenen Raum (14,82 qm von 125,11 qm) als Arbeitszimmer.
- 3
In der Einkommensteuererklärung für 2012 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.499 EUR als Werbungskosten geltend und legte zum Nachweis Bescheinigungen des Univ.-Prof. Dr. W und des Dr. M vor.
- 4
Der Beklagte berücksichtigte die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid vom 26. Juli 2013 nicht (Bl. 1 - 3 Rb-Akte). Am 13. August 2013 beantragten die Kläger anlässlich einer Vorsprache an Amtsstelle die Änderung des Einkommensteuerbescheides (Bl. 4 Rb-Akte). Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. August 2013 ab (Bl. 17 Rb-Akte).
- 5
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und trugen zur Begründung im Wesentlichen vor, der ihm, dem Kläger, zur Verfügung gestellte Laborraum entspräche nicht den Anforderungen an einen geeigneten Arbeitsplatz. Die für seine Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel wie Drucker, Scanner und Fachliteratur seien nicht vorhanden. Der PC sei nicht mit den für seine Tätigkeiten erforderlichen Programmen ausgestattet. Weitere notwendige Ausstattung habe der medizinische Bereich als Sonderausstattung bezeichnet, die ihm nicht zustehe. Vom Fachbereich Chemie erhalte er keine Ausstattung, da er diesem nicht zugehörig sei. Private Literatur könne er in diesem Raum nicht lagern, weil kein Versicherungsschutz bestehe. Deshalb könne er den Raum für seine Vorbereitungsarbeiten nicht nutzen. Die Aufwendungen seien zumindest in Höhe von 1.250 EUR als Werbungskosten zu berücksichtigen.
- 6
Mit Einspruchsentscheidung vom 27. November 2014 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück (Bl. 217 - 223 Rb-Akte). Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz - EStG - lägen im Streitfall nicht vor. Der Institutsleiter Univ.-Prof. Dr. L sei der direkte Vorgesetzte des Klägers und dieser habe wiederholt bestätigt, dass der Raum XX der dem Kläger zugewiesene Arbeitsplatz sei. Der Arbeitsplatz im Labor sei für die Erledigung büromäßiger Arbeiten ausgestattet. Er verfüge über einen Schreibtisch, einen Telefonanschluss und einen PC, er werde beheizt und geputzt. Nach Auffassung des Arbeitgebers (Prof. Dr. L als Dienstvorgesetzter) werde die Ausstattung als ausreichend und geeignet erachtet. Diesen Feststellungen habe der Kläger auch nicht widersprochen, vielmehr wolle er eine weitergehende Ausstattung erzwingen, die sein Arbeitgeber ihm nicht zur Verfügung stellen wolle.
- 7
Bereits im Klageverfahren 2006 sei Prof. Dr. L als Dienstvorgesetzter um Auskunft gebeten worden zu den Arbeitszeitregelungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter seines Instituts. In diesem Zusammenhang habe Prof. Dr. L das Büro des Klägers sowie dessen Ausstattung für ausreichend und geeignet dargestellt, besonders im Hinblick auf seine Leistungen für das Institut (siehe Vermerk der Rechtsbehelfsstelle vom 12. Mai 2010). Die Äußerungen der Herren Dres. W und M seien insoweit unmaßgeblich, da diese weder Vorgesetzte des Klägers seien noch den Arbeitgeber Universitätsmedizin des Klägers in irgendeiner Form vertreten könnten. Sie gehörten einer anderen öffentlich rechtlichen Körperschaft an und besäßen dem Kläger gegenüber kein Direktionsrecht oder sonstige Befugnisse. Wie der Vertreter der Kanzlerin der Universität in seinem Schreiben vom 18. August 2014 (Bl. 117 Rb-Akte) bestätige, stehe der Kläger nicht in einem Rechtsverhältnis zur Universität und habe auch keinen Lehrauftrag erhalten. Die Schreiben der Dres. W und M seien deshalb aus dienstlicher Sicht unbeachtlich, selbst wenn der Kläger auf freiwilliger Basis während seiner Arbeitszeit für fremde Bereiche einer unbezahlten (Neben)-Tätigkeit nachgehen sollte. Für die Frage des Arbeitsplatzes seien diese Beschäftigungen ohne Bedeutung. Allein die Aussagen zu dem Arbeitsplatz und das Direktionsrecht des Arbeitgebers Universitätsmedizin seien für ihn maßgebend. Da der Institutsleiter der Physiologischen Chemie Univ.-Prof. Dr. L das dem Kläger zugewiesene Büro für ausreichend ausgerüstet erachtet habe und damit geeignet zur Erledigung der Arbeiten, die der Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses leiste bzw. nicht leiste, sei der Notwendigkeit des Vorhaltens eines Arbeitsplatzes genüge getan. Somit stehe dem Kläger ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer könnten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Eine Besichtigung des Arbeitsplatzes sei nicht erforderlich, da an der vom Kläger geschilderten tatsächlichen Ausstattung des Raumes seitens des Finanzamtes keine Zweifel bestünden.
- 8
Mit ihrer Klage begehren die Kläger weiterhin die Berücksichtigung der auf 1.250 EUR begrenzten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und tragen im Wesentlichen ergänzend vor, es sei unzutreffend, dass er, der Kläger, inoffiziell außerhalb seines Arbeitsverhältnisses für die Universität Vorlesungen abhalte. Bei der Auskunft des Herrn G vom 18. August 2014 handele es sich um eine seinen früheren Zusicherungen widersprechende Darstellung, da in dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 1. September 2008 von einer Mitgliedschaftsbeziehung sowohl zur Universität als auch zur Universitätsmedizin die Rede gewesen sei. Zudem erfolgten Lehraufträge durch die Dekane bzw. die Leiter der wissenschaftlichen Einrichtungen. Ihm, dem Kläger, sei angesichts der Umstrukturierung zugesichert worden, dass ihm die zuvor übertragenen Aufgaben erhalten blieben. Diese habe er auch unter Leitung der Chemie fortgeführt, ohne dass dem widersprochen worden sei. Die von der Personalabteilung der Universitätsmedizin und Prof. Dr. L im Ergebnisprotokoll vom 15. Januar 2013 eigenhändig unterzeichnete Erklärung, wonach ein Teil seiner Arbeitszeit im Bereich der Universität, Fachbereich Chemie erbracht werden könne, erachte er als eine auf dem Wege des Direktionsrechts erwirkte Verfügung der Universitätsmedizin, wonach er wieder in seiner bisherigen Heimatdienststelle Universität habe tätig werden sollen. Das bedeute, dass die Zuständigkeiten des Prof. Dr. L insoweit eingeschränkt seien, als dass die Zuständigkeiten auf den Fachbereich Chemie/Geschäftsführende Leitung des Instituts für Organische Chemie als neuen Dienstvorgesetzten übergegangen seien. Dies dürfte auch über Auskünfte über die konkreten Tätigkeiten und die Beurteilung der an den Büroarbeitsplatz zu stellenden Anforderungen gelten. Da es sich bei den von ihm abgehaltenen Vorlesungen um Lehrveranstaltungen des Instituts für Organische Chemie und nicht der Universitätsmedizin handele, habe es daher nahe gelegen, dass bei dem Fachbereich Chemie beschäftigte Personen Auskünfte über die im Zusammenhang damit sich stellenden Erfordernisse geben würden.
- 9
Die unter Bemühung eines Direktionsrechts ablenkenden Einwände des Beklagten und das Fehlen einer tätigkeitsbezogenen Betrachtung ließen die Annahme sachfremder Erwägungen zu. Die Vorlesungen stellten sich nach zeitanteiliger Betrachtung als ein im Vergleich zur Praktikumsbetreuung erheblicher Teil seiner beruflichen Tätigkeit dar. Für die Vor- und Nachbearbeitung der Lehre müsse er täglich mindestens 2-3 Stunden im häuslichen Arbeitszimmer aufwenden. Er habe bereits mit Schreiben vom 25. November 2004 von Prof. Dr. L ein Arbeitszimmer erbeten, ohne dass jemals darauf eine Reaktion erfolgt sei. Die Beschaffungsabteilung der Universität verweise auf die Zuständigkeit des Instituts bzw. des Fachbereichs (vgl. E-Mail vom 9. April 2013, Bl. 21 Rb-Akte). Das Verlangen des Beklagten, dass die Werbungskosten nur dann zum Abzug zugelassen werden könnten, wenn er, der Kläger, die erforderliche Ausstattung bei der Universität beantrage, finde in den Einkommensteuerrichtlinien keinen Anhalt. Es komme ausschließlich auf die tatsächlich - auch mit ausdrücklicher Unterstützung des Prof. Dr. L - ausgeübten Tätigkeiten und die im Zusammenhang damit sich stellenden tatsächlichen Erfordernisse an. Die Ausstattung des Raumes sei nicht geeignet für die Vor- und Nachbereitung von Vorlesungen. Aus dem Aktenvermerk über das Gespräch der Sachgebietsleiterin mit Prof. Dr. L vom 12. Mai 2010 gehe entgegen der Behauptung des Beklagten gerade nicht hervor, dass der Laborraum für die Erledigung büromäßiger Arbeiten ausreichend und geeignet sei.
- 10
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. August 2013 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27. November 2014 den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 26. Juli 2013 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers weitere Werbungskosten in Höhe von 1.250 EUR berücksichtigt werden.
- 11
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 12
Er verweist auf die Einspruchsentscheidung vom 27. November 2014 und trägt ergänzend vor, es werde von ihm, dem Beklagten, nicht bestritten, dass der Kläger für das Institut der Organischen Chemie der Universität tätig sei und Vorlesungen halte sowie Übungen leite. Jedoch sei er dort nicht aufgrund seines Arbeitsvertrages, sondern aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung, möglicherweise zur Aufrechterhaltung seiner Lehrberechtigung, tätig. Weitere Schlüsse könnten aus dem Aktenvermerk über das Gespräch vom 6. Dezember 2012 nicht gezogen werden, weil die Ausführungen zu einem nicht unerheblichen Teil geschwärzt worden seien. Nach Aktenlage und eigenem Vortrag habe der Kläger lediglich mit Schreiben vom 25. November 2004 die Zuteilung und ergänzende Ausstattung eines Arbeitszimmers beim Institut für Physiologische Chemie beantragt. Danach sei nach Kenntnis des Finanzamtes ein entsprechender Antrag nicht mehr gestellt worden, insbesondere nicht nach der Umstrukturierung. Ein Antrag an das Institut und eine entsprechende Ablehnung seien nicht vorgetragen worden. Der vorhandene Laborraum sei nach Auffassung seines Dienstvorgesetzten für die Erledigung büromäßiger Arbeiten ausreichend und geeignet.
- 13
Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
- 14
Der Senat hat die Akten zu 1 K 2420/09 beigezogen.
Entscheidungsgründe
- 15
Die Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 20. August 2013 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. November 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Unrecht die geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten des Klägers berücksichtigt.
- 16
Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG).
- 17
„Anderer Arbeitsplatz“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind nicht zu stellen. Der Begriff wird vom Bundesfinanzhof (BFH) weit ausgelegt. Der „andere Arbeitsplatz“ steht aber nur dann „für die betriebliche oder berufliche Betätigung … zur Verfügung“, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise tatsächlich nutzen kann (BFH Urteile vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674 m.w.N. und vom 14. Januar 2004 VI R 1/02, BFH/NV 2004, 943). Denn nur dann ist er nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Muss der Steuerpflichtige hingegen einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer erledigen, weil er seinen Arbeitsplatz nur eingeschränkt nutzen kann, kommt das Abzugsverbot nicht zum Tragen. Denn in einem solchen Fall ist das Arbeitszimmer notwendig, so dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht entziehen kann (BFH Urteile vom 6. November 2014 VI R 4/14, BFH/NV 2015, 485 und vom 26. Februar 2014 VI R 40/12, BFHE 245, 14, BStBl II 2014, 568). Entscheidend ist, ob gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang an dem „anderen Arbeitsplatz“ erledigen kann (u.a. BFH Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, a.a.O.). Übt der Steuerpflichtige nur eine berufliche Tätigkeit aus, muss geprüft werden, ob der - an sich vorhandene - andere Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht (BFH Beschluss vom 15. Oktober 2012 VI B 22/12, BFH/NV 2013, 198).
- 18
Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, hat das Finanzgericht unter Berücksichtigung der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls festzustellen. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage, Ausstattung etc.) als auch aus den Rahmenbedingungen (z.B. Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses) ergeben (BFH Urteile vom 7. August 2003 VI R 17/01, BStBl II 2004, 78 und 20. November 2003 IV R 30/03, BStBl II 2004, 775).
- 19
Nach Anwendung dieser Grundsätze ist der Arbeitsplatz des Klägers bei seinem Arbeitgeber kein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne der Abzugsbeschränkung. Dieser stand ihm nicht für seine sämtlichen beruflichen Zwecke zur Verfügung.
- 20
Zunächst kann es nach Ansicht des Senats vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Kläger arbeitsrechtlich Beschäftigter der Universitätsmedizin oder der Universität ist. Denn für die Beurteilung der Frage, ob ein „anderer Arbeitsplatz“ i.S.d. EStG vorhanden ist, sind bei der hierfür erforderlichen Bestimmung der konkreten beruflichen Tätigkeit des Klägers allein die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Daher kommt den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten des Klägers für das Institut für Organische Chemie der Universität und des IMAN der Universitätsmedizin entscheidende Bedeutung zu. Den vom Kläger vorgelegten Unterlagen lässt sich eindeutig entnehmen, dass er im Streitjahr mit ausdrücklicher Billigung seines Dienstvorgesetzten Prof. Dr. L - und zwar auch nach der Umstrukturierung - für das Institut für Organische Chemie der Universität tätig war. Dies ergibt sich zum einen aus dem Protokoll über ein zwischen dem Kläger, Prof. Dr. L und weiteren Personen am 6. Dezember 2012 geführtes Gespräch (Protokoll vom 13. Januar 2013 Bl. 135 Rb-Akte). Zum anderen belegt die von Prof. Dr. U an Prof. Dr. L gerichtete Bitte, eine Aufstellung über die Exportkurse, d.h. Kurse, die die Universitätsmedizin für andere Fachbereiche der Universität erbringt, zu fertigen, dass der Kläger entgegen der Ansicht des Beklagten nicht ohne Kenntnis und Billigung seines Dienstvorgesetzten für die Universität tätig wurde (siehe auch Antwort des Klägers an Prof. Dr. L vom 5. Februar 2009, Bl. 136, 139 Rb-Akte). Des Weiteren kann dem Schreiben von Prof. Dr. U vom 23. Januar 2009 entnommen werden, dass die Universitätsmedizin für die Arbeit, die der Kläger für die Universität erbringt, einen finanziellen Ausgleich von der Universität erhält (Bl. 138 Rb-Akte), so dass keineswegs von einer freiwilligen unbezahlten Nebentätigkeit des Klägers bzw. von steuerlich unbeachtlichen persönlichen Beweggründen für die Tätigkeit ausgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund misst der Senat den Ausführungen des Vertreters der Kanzlerin, Herrn G, in der Bescheinigung vom 18. August 2014 keine Bedeutung zu. Wie den Bescheinigungen der Prof. W und F (Bl. 3 ESt-Akte, Bl. 229 Rb-Akte) entnommen werden kann, wurde der Kläger auch tatsächlich für das Institut für Organische Chemie der Universität als Lehrbeauftragter tätig. Deren Angaben decken sich mit den Veröffentlichungen auf der Homepage des Instituts. Daneben übte der Kläger eine Lehrtätigkeit für die Universitätsmedizin aus (vgl. Bl. 143 PA). Der Kläger schätzte in der mündlichen Verhandlung seinen für die Universität erbrachten Arbeitsanteil auf etwa 80 % und den für die Universitätsmedizin auf 20 %, wobei letzterer darin besteht, dass der Kläger im Rahmen von Praktika von Medizinstudenten in der Universitätsmedizin - und damit faktisch für die Universität im Bereich der praktischen Ausbildung - tätig wird.
- 21
Diese Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit des Klägers zugrunde gelegt ist der Senat der Ansicht, dass der Kläger den ihm von Prof. Dr. L zugewiesenen Laborraum nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter nutzen kann. Dadurch, dass der Raum weder über einen Drucker noch einen Scanner verfügt, die für die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen und Erstellung von Klausuren im konkreten Fall unabdingbar sind, ist er für einen nicht unerheblichen Teilbereich der beruflichen Tätigkeit des Klägers objektiv nicht geeignet und steht ihm daher insoweit als Arbeitsplatz nicht zur Verfügung. Der Kläger schilderte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass er u.a. für die Erstellung von Vorlesungsfolien und Übungsblättern sowie von Klausurbögen zahlreiche Farbabbildungen aus seinen privaten Fachbüchern einscannen und ausdrucken muss. Diese für seine Lehrtätigkeit notwendigen Arbeiten erledigt er wegen der fehlenden Ausstattung in dem Laborraum in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Die Schilderung des Klägers, dass ein Drucker und Scanner sowie am Büroarbeitsplatz vorhandene Fachliteratur erforderlich sind, wird bestätigt durch die Professoren W und F sowie Dres. M und S. Aufgrund der Fachnähe erachtet der Senat die Ausführungen dieser Personen zu den Anforderungen, die an einen zur Erledigung dieser konkreten Arbeit geeigneten Arbeitsplatz zu stellen sind, als relevant. Gründe dafür, dass die Bescheinigungen aus Gefälligkeit ausgestellt wurden, sind weder ersichtlich noch wurden solche vorgetragen. Im Übrigen lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten dem Aktenvermerk vom 12. Mai 2010 über das von der damaligen Sachgebietsleiterin der Rechtsbehelfsstelle des Beklagten und Prof. Dr. L geführte Telefongespräch keineswegs die Aussage des Prof. Dr. L entnehmen, dass der hier streitgegenständliche Laborraum XX ausreichend ausgestattet sei. Zum einen war der Raum Nr. XY Gesprächsinhalt und zum anderen wird in dem Vermerk lediglich ausgeführt, dass die Labormöglichkeiten großzügig seien und Forschung in hohem Maße möglich sei (Bl. 70 Rb-Akte). Wie bereits ausgeführt, macht aber die Lehrtätigkeit und nicht die Forschung den überwiegenden (wenn nicht gar ausschließlichen) Teilbereich der Tätigkeit des Klägers aus. Der Senat ist weiter der Ansicht, dass es dem Kläger zur Vorbereitung von Vorlesungen bzw. Übungen und Erstellung von Klausuren nicht zumutbar wäre, auf einen - auch für Studenten zugänglichen - Pool-Drucker bzw. Pool-Scanner in den Räumen der Universitätsmedizin zurückzugreifen.
- 22
Da die tatsächliche Nutzbarkeit des an sich vorhandenen Arbeitsplatzes entscheidend ist, vermag der Senat ein (wiederholtes) vergebliches Bemühen eines Steuerpflichtigen um eine geeignete Beschaffenheit des Arbeitsplatzes nicht als (weiteres) Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, heranzuziehen. Im Übrigen war eine Anfrage des Klägers an seinen Dienstvorgesetzten, ihm einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (vgl. Schreiben vom 25. November 2004, Bl. 39f. PA), ergebnislos verlaufen.
- 23
Mithin ist der Kläger auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen und das Abzugsverbot kommt nicht zum Tragen.
- 24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 713 Zivilprozessordnung - ZPO -.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.