Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Dez. 2016 - 1 K 1605/14

ECLI: ECLI:DE:FGRLP:2016:1221.1K1605.14.0A
published on 21/12/2016 00:00
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Dez. 2016 - 1 K 1605/14
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Tenor

I. Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge vom 6. August 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. April 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die für Steuerberatungskosten nachgeforderte Lohnsteuer für den Zeitraum Januar – Dezember 2009 auf 66.809,09 € und für den Zeitraum Januar – Dezember 2010 auf 40.627,23 € herabgesetzt wird.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zu Gunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Nachforderung von Lohnsteuer auf Steuerberatungskosten, die die Klägerin im Rahmen einer Entsendung von Arbeitnehmern übernimmt.

2

Die Klägerin ist … in der …branche tätig. Sie gehört nunmehr zum Konzernverbund der … mit Zentrale in … (CH), die ihrerseits Tochterunternehmen der … ist. Die Organisation und Abwicklung internationaler Arbeitnehmerentsendungen wird für den X-Konzern von der X International Services Switzerland S.A. global koordiniert. Der Konzern ist weltweit in 60 verschiedenen Ländern vertreten und beschäftigt ca. 26.000 Arbeitnehmer. Im Inland ist das Unternehmen mit der Klägerin vertreten, an den Standorten in A und B werden ca. 1.900 Arbeitnehmer beschäftigt.

3

Innerhalb des Konzerns wird der weltweite Austausch von Mitarbeitern gefördert. Die Einzelheiten sind konzernweit in „Assignment Policies“ geregelt, u.a. der „International Assignment Policy“ (Stand Januar 2009 und Januar 2013, s. Ordner, K1 und K2), der „Short-Term Assignment Policy“ (Stand Juni 2005 und Juli 2012, s. Ordner, K3 und K4) und der „Rotational Assignment Policy“ (Stand Juli 2006 und Juli 2012, s. Ordner, K5 und K6). Bestandteil der Fördermaßnahmen des Arbeitgebers ist dabei jeweils auch die Unterstützung des Arbeitnehmers bei der Erledigung der steuerlichen Pflichten sowohl im Herkunfts- als auch im Entsendeland. Hierzu wird den Arbeitnehmern im Vorfeld der Entsendung eine Steuerberatung durch einen von der Klägerin beauftragten Steuerberater angeboten (Pre-Assignment Tax Consultation ). In den Policies wird hierzu ausgeführt, dass die Gesellschaft sieht, dass die Steuerangelegenheiten der zu entsendenden Mitarbeiter durch die internationale Entsendung aufwändiger würden. Die zu entsendenden Personen würden als Folge der Entsendung öfters Steuererklärungspflichten sowohl im Heimatland als auch im Gastland zu erfüllen haben. Daher werde erwartet, dass alle Entsendungswilligen im Vorfeld der Entsendung eine Steuerberatung in Anspruch nähmen, die dazu dienen solle, dem Entsendungswilligen die Unterstützung in Steuersachen durch die Gesellschaft während der Entsendung zu erläutern, die Erstellung eventuell notwendiger Steuererklärungen im Zusammenhang mit der Ankunft im Gastland bzw. dem Verlassen des Gastlandes zu erleichtern, einen Überblick darüber zu verschaffen, wie der Entsendungswillige während des Entsendezeitraums besteuert würde und den Ablauf des von dem Entsendungswilligen zu erfüllenden Besteuerungsverfahrens zu erläutern. Diese Steuerberatung solle jeweils im Heimatland im Vorfeld der Abreise durch einen von der Gesellschaft bestellten Berater erfolgen. Von dieser steuerlichen Beratung sollten jeweils nicht andere persönliche Einkommensbestandteile des Entsendungswilligen und seiner Familie betroffen und umfasst sein, jede spezifische Beratung in dieser Hinsicht sollte auf Rechnung des Entsendungswilligen erfolgen (siehe Policies, Stand 2006 - 2009 (Ordner, K1, K 3 und K 5), jeweils Tz. 2.1.4 und Policies, Stand 2012 – 2013 (Ordner, K 2, K 4 und K 6), jeweils Tz. 4.2). Zudem gewährt die Gesellschaft für die Jahre des Wechsels zwischen Herkunfts- und Entsendeland die Erstellung der Steuererklärung für beide Länder und für die Jahre, in denen der Mitarbeiter nur im Entsendeland tätig ist, die Erstellung der persönlichen Einkommensteuererklärung des Mitarbeiters im Gastland. Keine Erstattung wird gewährt für die Erstellung nachfolgender Steuererklärungen im Herkunftsland, die eventuell durch andere Einkommensquellen des Mitarbeiters veranlasst sind. Die Unterstützung durch die Gesellschaft wird nur gewährt, wenn der Entsendungswillige den von der Gesellschaft benannten steuerlichen Berater in Anspruch nimmt. Sollte er einen anderen steuerlichen Berater beauftragen, leistet die Gesellschaft weder Unterstützung noch eine Erstattung oder eine Barauszahlung. Auf den übrigen Inhalt der Bestimmungen über die Unterstützung in Steuersachen (siehe Policies, Stand 2006 - 2009  (Ordner, K1, K 3 und K 5), jeweils Tz. 3.3.1 – 3.3.2 und Policies, Stand 2012 – 2013 (Ordner, K 2, K 4 und K 6), jeweils Tz. 4.1 – 4.3) wird verwiesen.

4

Im Bericht vom 5. Juli 2013 (s. Bl. 3-14 Lohnsteuerakte Arbeitgeber) über eine am 15. Oktober 2012 begonnene Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum Januar 2009 bis Dezember 2010 ging der Prüfer davon aus, dass die Übernahme der Steuerberaterkosten steuerpflichtigen sonstigen Arbeitslohn der entsandten Mitarbeiter darstelle. Im kombinierten Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 6. August 2013 folgte der Beklagte der Auffassung des Lohnsteueraußenprüfers und forderte die Lohnsteuer auf die von der Klägerin übernommenen Steuerberatungskosten nach. Die Nachversteuerung erfolgte aufgrund eines entsprechenden Antrags der Klägerin pauschal nach § 40 Abs. 1 S. 2 EStG, wobei der Beklagte für die aktiven Mitarbeiter einen Steuersatz von 72,4 % und für die inzwischen ausgeschiedenen Mitarbeiter einen Steuersatz von 45,2 % ermittelte.

5

Im Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, dass es sich ihrer Auffassung nach bei Übernahme von Steuerberatungskosten für die persönliche Einkommensteuererklärung eines Arbeitnehmers bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung zumindest um gemischt veranlasste Aufwendungen handele; unter Berücksichtigung des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 sei daher bei der Ermittlung der Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils eine Aufteilung in einen steuerfreien (betrieblich veranlassten) sowie einen steuerpflichtigen (privat veranlassten) Anteil der übernommenen Steuerberatungskosten vorzunehmen. Der Abschluss einer Nettolohnvereinbarung sei auch für den entsandten Arbeitnehmer vorteilhaft. Der Vorteil beschränke sich jedoch darauf, dass er während der Dauer der Entsendung Anspruch auf einen konstanten Nettolohn und somit kein Risiko hinsichtlich einer gegebenenfalls aus der Auslandstätigkeit resultierenden steuerlichen Mehrbelastung habe. Auch dies sei jedoch im betrieblichen Interesse des Konzerns, um den Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Erwägungen erforderliche Auslandstätigkeit zu motivieren. Die Übernahme der Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung diene der Ermittlung des zutreffenden Arbeitslohns, da die Einkommensteuererstattung in die Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns einbezogen werde. Die Ermittlung des zutreffenden Arbeitslohns sei unzweifelhaft Aufgabe des Arbeitgebers. Es liege auch im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers, eine erfolgte Gehaltsüberzahlung rückgängig zu machen und die entsprechende Steuererstattung mittels Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung zu vereinnahmen. Der Arbeitnehmer habe aufgrund der Nettolohnvereinbarung kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Abgabe einer Einkommensteuererklärung, da er die hieraus resultierende Steuererstattung an den Arbeitgeber abtreten müsse. Es werde beantragt, im Wege einer sachgerechten Schätzung 50 % der im Zusammenhang mit der privaten Einkommensteuerveranlagung der entsandten Arbeitnehmer übernommenen Steuerberatungskosten der betrieblichen Sphäre zuzuordnen. Zudem stünden auch die Gebühren für die Stellung von Kindergeldanträgen sowie die entsprechende Korrespondenz mit der Familienkasse in kausalem Zusammenhang mit der Einkommensteuerveranlagung des entsandten Arbeitnehmers. Um sicherzustellen, dass dem Konzern in diesem Zusammenhang aufgrund der mit dem Arbeitnehmer getroffenen Nettolohnvereinbarung kein finanzieller Nachteil entstehe, würden – teilweise mit Unterstützung von der … Steuerberatungsgesellschaft – entsprechende Kindergeldanträge gestellt. Daher sollten in analoger Anwendung zu den Steuerberatungskosten die Gebühren für die Stellung von Kindergeldanträgen und für die hiermit verbundene Korrespondenz mit der Familienkasse ebenfalls zu 50 % steuerfrei erstattet werden können. Letztlich könnten die übernommenen Steuerberatungskosten, soweit sie in voller Höhe als geldwerter Vorteil versteuert würden und im Zusammenhang mit steuerlichen Einkünften stünden, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des entsprechenden Arbeitnehmers als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Da es sich bei den von … Steuerberatungsgesellschaft in Rechnung gestellten Gebühren für die Erstellung der Einkommensteuererklärung um eine Pauschalgebühr handele, belaufe sich der Werbungskostenabzug unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2007 (BStBl I 2008, 256) ebenfalls pauschal auf 50 %. Der geldwerte Vorteil aus der Übernahme von Steuerberatungskosten könne gemäß § 37b EStG durchaus auch pauschal versteuert werden. Der im Rahmen des Einspruchs begehrte vereinfachte Aufteilungsmaßstab von 50 % für die betriebliche Sphäre des Konzerns bleibe auch hierauf anzuwenden. Sofern künftig anteilige Steuerberatungskosten gemäß § 37b Abs. 2 EStG pauschal versteuert würden, unterbleibe natürlich auch ein Abzug als Werbungskosten im Rahmen der jeweiligen Veranlagung der Arbeitnehmer.

6

In der Einspruchsentscheidung vom 7. April 2014 setzte der Beklagte die Lohnsteuer-Nachforderungsbeträge für das Jahr 2009 auf 134.930,01 € zuzüglich Solidaritätszuschlag von 7.429,15 € und für das Jahr 2010 auf 155.846,71 € zuzüglich Solidaritätszuschlag von 8.571,57 € herab. Die Reduzierung beruhte darauf, dass er antragsgemäß die auf die so genannten Outbounds (von Deutschland ins Ausland entsandte Arbeitnehmer) entfallenden Steuerberatungskosten aus der Nachforderung ausklammerte. Im Übrigen wies er den Einspruch zurück. Die ständige BFH-Rechtsprechung ordne Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewähre, steuerrechtlich als Arbeitslohn ein, wenn der Arbeitnehmer an der Erlangung dieses Vorteils mehr als nur ein untergeordnetes Interesse habe. Nur solche Vorteile seien kein Arbeitslohn, die sich nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erwiesen. Der BFH sei im Urteil vom 21. Januar 2010 VI R 2/08 (BStBl II 2010, 639) zu dem Ergebnis gekommen, dass die eigenbetriebliche Zielsetzung für die Übernahme von Steuerberatungskosten nicht derart dominant sei, dass das Interesse des Arbeitnehmers an dieser Bereicherung auf eine nur untergeordnete Bedeutung zurückgedrängt werde. Dass die Motivation für die Übernahme der Steuerberatungskosten durch die Motivation für die Nettolohnvereinbarung überlagert und entscheidend mitbestimmt worden sei, gelte für den entschiedenen Sachverhalt, der dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass ohne die Nettolohnvereinbarung die Kosten der Steuerberatung nicht übernommen worden wären. Im Streitfall stünden die beiden Vorteile aus der Übernahme der Steuerberatungskosten und aus der Nettolohnvereinbarung gleichberechtigt nebeneinander. Sie seien getrennt auf ihre Motivation zu untersuchen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die IA-Policy in der Fassung 2013 nur als Gesamtpaket vereinbart werde, dass also der eine Vorteil nicht ohne den anderen denkbar sei. Aus Abschnitt 4.3 erster Absatz ergebe sich unmittelbar, dass die Bereitstellung der steuerlichen Beratung durchaus im Interesse des Arbeitgebers liege. Andererseits gehe es ausdrücklich um die Erfüllung der persönlichen steuerlichen Erklärungspflichten sowie um einen genau zu bemessenden geldwerten Vorteil, der im persönlichen Interesse des Mitarbeiters und gegebenenfalls seines Ehegatten liege. Dieser persönliche Vorteil sei für Mitarbeiter in jedem Fall von mehr als untergeordneter Bedeutung. Die Nettolohnvereinbarung sei in der IA-Policy ebenfalls detailliert definiert. Sie solle bewirken, dass Mitarbeiter keine zusätzlichen Steuern nur wegen ihrer internationalen Entsendung zahlen sollten. Auch dies sei nur eines aus der Summe der Gesamtpakete der Klägerin für ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit der internationalen Entsendung. Es könne nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die Übernahme der persönlichen Ertragsteuern jedenfalls nach deutschem Steuerrecht wiederum einen eigenen lohnsteuerpflichtigen Vorteil im Interesse des Arbeitnehmers darstelle, auch wenn der Arbeitgeber ein erhebliches eigenbetriebliches Interesse an dieser zusätzlichen Entlohnung habe. Das Interesse der Arbeitnehmer an diesem Vorteil sei jedoch keinesfalls von untergeordneter Bedeutung, wie sich an den Lohnsteuerbeträgen, die auf die Nettoleistungen entfielen, ablesen lasse. Die Klägerin gehe von gleichwertigen beiderseitigen Interessen an dem geldwerten Vorteil der Steuerberatungskosten aus. Ihrem Antrag, 50% der strittigen Beträge als eigenbetrieblich anzusehen, könne jedoch nicht gefolgt werden. Es bedürfe keiner weiteren Darlegung, dass die gegenseitigen Leistungen in einem arbeitsvertraglichen Rechtsverhältnis immer im Interesse beider Vertragspartner erbracht würden, im Idealfall bei ausgewogener Interessenlage zu gleichen Teilen. Die Anwendung der Grundsätze zum Aufteilungs- und Abzugsverbot von gemischten Aufwendungen auf die Definition des Arbeitslohn-Charakters würde dazu führen, dass alle diejenigen Teile der Vergütungen, die nicht nur unwesentlich auch auf das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers zurückzuführen seien, nicht steuerbar wären und keinen Arbeitslohn darstellten. Dies könne sinnvollerweise erst dann der Fall sein, wenn das Interesse des Arbeitnehmers nur von untergeordneter Bedeutung sei. Wie insbesondere im BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 VI R 2/08 (a.a.O.) dargestellt, sei dem Tatbestandsmerkmal „für“ in § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitskraft haben müsse, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Es gehöre nicht zu dieser gesetzlichen Arbeitslohn-Definition, dass das eigenbetriebliche Interesse von Seiten des Arbeitgebers von untergeordneter Bedeutung sein müsse. Es sei daher kein Widerspruch zu den geänderten Grundsätzen zum Aufteilungs- und Abzugsverbot, wenn der BFH erst dann keinen Arbeitslohn mehr annehme, wenn das Interesse des Arbeitnehmers an dem in Frage stehenden Vorteil im Gesamtzusammenhang nur von untergeordneter Bedeutung sei und in allen anderen Fällen eine prozentuale Aufteilung nach den beiden Interessenlagen, wie die Klägerin dies beantrage, nicht zugelassen werde. Die Sachzuwendung in Form der Steuerberatung könnten im Streitfall nicht nach § 37b Abs. 2 EStG mit 30 % versteuert werden. Diese Vorschrift gelte ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach nur für Sachzuwendungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht würden. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Zusatzleistungen seien nur solche, die der Arbeitgeber erbringe, ohne dass darauf der Arbeitnehmer einen Anspruch habe. Nach dem BFH-Urteil vom 12. Dezember 2013 VI R 47/11 (DStR 2014, 320) schränke diese tatbestandliche Voraussetzung den Anwendungsbereich der Pauschalierungsnorm weiter ein. Dadurch seien Zuwendungen, die etwa zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erbracht würden, mangels einer zu diesem Zeitpunkt ohnehin schon vereinbarten Leistung oder Gegenleistung nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG einbezogen. Offenkundig erfasse der Tatbestand auch insoweit nicht schlechthin sämtliche unabhängig von einem bestehenden Leistungsaustausch erbrachten Zuwendungen, sondern nur solche, die ergänzend zu einem synallagmatischen Leistungsaustausch hinzuträten, in dem die Zuwendungen zwar nicht geschuldet, aber durch Leistungsaustausch veranlasst seien. Im Streitfall werde die Übernahme der Steuerberatungskosten durch die Klägerin in der IA-Policy und den individuellen Zusatzverträgen schon vor Beginn der Entsendung rechtsverbindlich vereinbart und werde vom Arbeitnehmer als Teil seiner zusätzlichen Entlohnung für die Zeit der internationalen Entsendung verstanden. Eine Anwendung dieser Vorschrift auf die übernommenen Steuerberatungskosten sei somit nicht möglich. Hinsichtlich des Inhalts der Einspruchsentscheidung im Übrigen wird auf die Aktenausfertigung (Bl. 18-26 Rechtsbehelfsakte) verwiesen.

7

Ziel der am 9. Mai 2014 erhobenen Klage ist die Reduzierung der Lohnsteuernachforderungsbeträge für den Zeitraum Januar – Dezember 2009 auf 66.809,09 € und für den Zeitraum Januar – Dezember 2010 auf 40.627,23 €. Von der Klage nicht betroffen seien die Steuerberatungskosten für ausländische Mitarbeiter, die einen lokalen Arbeitsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen hätten; die für diese Personengruppe übernommenen Steuerberatungskosten hätten 66.809,09 € für 2009 und 40.327,23 € für 2010 betragen (s. Bl. 133 f Prozessakte).

8

Zur Begründung der Klage trägt der Klägervertreter vor, dass internationale Arbeitnehmerentsendungen aus diversen Gründen zur betrieblichen Praxis global agierender Unternehmen gehörten. Die Ermittlung der Vergütung im Entsendungsland werde anhand einer Netto-Vergleichsrechnung ermittelt. Dieser Vergütungsansatz folge der Philosophie, dass der Arbeitnehmer im Rahmen des Auslandseinsatzes nicht schlechter, in der Regel aber auch nicht besser gestellt sein solle, als wäre er im Heimatland geblieben. In den Entsenderichtlinien seien der Steuerberatungsservice und die Steuerausgleichsrichtlinie geregelt. Um etwaige Risiken wie eine Doppelbesteuerung, die den Arbeitgeber finanziell treffe, zu vermeiden, werde eine international aufgestellte Steuerberatungsgesellschaft beauftragt, die einem weltweiten Netzwerk angehöre, welches über entsprechende Expertise verfüge. Die zugesicherte Kostenübernahme/Unterstützung werde nur gewährt, wenn der Arbeitnehmer den vom Unternehmen gewählten Steuerberater in Anspruch nehme. Die Übernahme der Steuerberatungskosten beschränke sich auf das bei der Klägerin erzielte Arbeitseinkommen. Durch die Steuerausgleichsrichtlinie solle gesichert werden, dass dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Entsendung kein Steueraufwand entstehe, den er nicht hätte, wenn er nicht auf Entsendung wäre. Der Steuerausgleich sehe vor, dass der Entsendete mit seinem Arbeitseinkommen aus dem Unternehmen weiterhin in seinem Heimatland steuerpflichtig bleibe („stay at home“) und dass etwaige Unterschiede zwischen den tatsächlichen Steuern im Heimatland und im Entsendeland das Unternehmen trage. Der Arbeitnehmer habe lediglich einen Anspruch auf Ausgleich hinsichtlich des Einkommens aus dem Unternehmen. Die Richtlinie werde in der Form durchgeführt, dass die Jahresendabrechnung der letzte Schritt im Steuerausgleich sei. Sie werde durch den vom Unternehmen gewählten Steuerberater erstellt. Die Erstellung von Steuerausgleichsberechnungen, Abgabe der Einkommensteuererklärung und das Bereitstellen von notwendigen Informationen zwecks Unterstützung bei der Steuerausgleichsberechnung seien verpflichtend.

9

Die Entsenderichtlinien bildeten die Grundlage für die jeweilige Entsendung. Allerdings werde mit dem jeweiligen Arbeitnehmer eine individuelle Vereinbarung über die konkreten Leistungen aus der Entsenderichtlinie geschlossen. Das Unternehmen erhalte etwaige Steuererstattungen, die sich aus der Entsendung ergäben (s. im Einzelnen Bl. 36-38 Prozessakte). Die Erstellung einer Einkommensteuererklärung und gegebenenfalls eine Ausgleichsberechnung seien zur Umsetzung der Nettolohnvereinbarung erforderlich. Die Berechnung werde auf Basis der Steuererklärung und grundsätzlich mit Erhalt des Steuerbescheides des Arbeitnehmers durch die … Steuerberatungsgesellschaft erstellt. Mit der Einkommensteuererklärung des jeweiligen Arbeitnehmers werde vom Steuerberater ebenfalls eine Abtretungsanzeige bei der Finanzverwaltung eingereicht. Nach Erlass des  Steuerbescheides durch die Finanzverwaltung werde ein etwaiges Steuerguthaben direkt an die Klägerin ausgekehrt, gegebenenfalls werde eine Steueraufteilung durchgeführt, wenn in der Steuerveranlagung zum Beispiel Einkünfte enthalten seien, für die der Arbeitnehmer selbst verantwortlich sei. Die Steuerbescheide der Arbeitnehmer erhalte der Steuerberater als Empfangsbevollmächtigter zwecks Prüfung und Weiterleitung. Die Klägerin erhalte ein Anschreiben zur Information über die Steuererstattung, nicht jedoch den Steuerbescheid selbst. Durch den gewählten Steuerberater habe die Klägerin einen finanziellen Vorteil generieren können; sie habe für den Streitzeitraum 2009-2010 insgesamt Steuererstattungen in Höhe von 839.457,24 € erhalten.

10

Zu den im Vertrag mit der … Steuerberatungsgesellschaft vereinbarten weltweiten Dienstleistungen zählten u. A. steuerliche Aufklärungsgespräche, die Überwachung der weltweiten Einhaltung von Compliance, die Bereitstellung von Technologie bzw. Software und die Erstellung von Steuererklärungen weltweit. Die Erstellung einer Steuererklärung in Deutschland beinhalte als Paket u.a. folgende Dienstleistungen:
a) Erstellung einer Steuererklärung (Preparation of annual tax return)
b) Prüfung von Steuerbescheiden (Review of all tax assessments)
c) Einlegung von Standardeinsprüchen (Filing claims against assessments)

11

Es seien pauschal festgelegte Gebühren vereinbart. Für Deutschland würden die Gebühren u.a. für das Paket Erstellung der Steuererklärung 2.000 € für eine Steuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige bzw. 1.250 € für eine Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige betragen. In den Gebühren enthalten sei die Erstellung einer Abtretungsanzeige, durch die sichergestellt werde, dass die der Klägerin zustehende Steuererstattung von der Finanzverwaltung direkt an die Klägerin ausgekehrt werde. In der Kalkulation seien auch Aufwendungen für Überwachung/Instruktion von Zahlungen an die Finanzbehörden durch die Klägerin sowie die Einreichung der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Steuererklärung enthalten. In der Praxis würden sich speziell diese Leistungen des Steuerberaters als sehr komplex und zeitaufwändig erweisen, da der Arbeitnehmer grundsätzlich kein wirtschaftliches Interesse an der Einreichung der Steuererklärung sowie der Abtretungsanzeige habe.

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Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da die als Lohn behandelten Steuerberatungskosten im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers übernommen worden seien und selbst bei Verneinung einer überwiegend betrieblichen Veranlassung der Klägerin durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstattet würden. Selbst wenn diese beiden Gesichtspunkte nicht zum Tragen kämen, stelle sich die Inanspruchnahme Klägerin als rechtswidrig dar, da die übernommenen Steuerberatungskosten vollumfänglich abziehbare Werbungskosten des Arbeitnehmers seien, so dass sich per Saldo keine Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergebe.

13

Die Entscheidung des BFH vom 21. Januar 2010 im Verfahren VI R 2/08 (BFH/NV 2010, 998) sei bereits deswegen nicht anwendbar, weil dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen habe. In jenem Fall hätten individualvertragliche Vereinbarungen, insbesondere die Nettolohnvereinbarung, mit dem Arbeitgeber vorgelegen. Im Falle der Klägerin hingegen werde in der Entsendungsvereinbarung auf die konzernweit geltenden Entsenderichtlinien Bezug genommen. Die grundlegende Überlegung in der Entscheidung des BFH, dass die Nettolohnvereinbarung im Interesse des Arbeitnehmers abgeschlossen worden sei, sei daher nicht anwendbar. Das Urteil sei zudem in der Literatur auf einhellige Ablehnung gestoßen und im Ergebnis nicht überzeugend (s. Bl. 47 Prozessakte). Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Auskehrung der Einkommensteuererstattung an den Arbeitgeber sei vom BFH nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus liege die Vereinbarung eines Nettolohns entgegen der Annahme des BFH im Rahmen der Arbeitnehmerentsendung im überwiegenden Interesse der Klägerin. Bereits der Umstand, dass die Entsenderichtlinie vom Arbeitgeber vorgegeben sei, spreche dafür, dass diese den betrieblichen Eigeninteressen des Arbeitgebers Rechnung trage. Der BFH habe zudem übersehen, dass die durch die Nettolohnvereinbarung hergestellte Vergleichbarkeit von Beschäftigungsbedingungen auch im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liege. Eine neue Ermittlung des vertraglich vereinbarten Gehalts sei nicht erforderlich und der Arbeitnehmer daher ohne Änderung der Vergütungsregelungen weltweit einsetzbar. Da die Herstellung der Steuerbelastung des Heimatlandes für den Arbeitnehmer gleich bleibe, könne die Nettolohnvereinbarung schließlich auch für den entsandten Arbeitnehmer wirtschaftlich nachteilig sein, wenn etwa das Steuerniveau des Einsatzlandes unter dem des Heimatlandes liege. Die Auffassung des BFH, dass eine Nettolohnvereinbarung für den Arbeitgeber unzweckmäßig sein solle, sei in Anbetracht der administrativen und organisatorischen Probleme einer Bruttolohnvereinbarung zweifelhaft. Der BFH habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass der Arbeitgeber auch von für den Arbeitnehmer steuerlich/versicherungsrechtlich günstigen Änderungen profitiere. Gerade auch deswegen sei der Arbeitgeber nur im Falle einer Nettolohnvereinbarung bereit, Steuerberatungskosten zu übernehmen, da sich durch die Geltendmachung von Steuerabzugsbeträgen eine höhere Einkommensteuererstattung ergebe, die dem Arbeitgeber zustehe. Bei einer Bruttolohnvereinbarung sei der Arbeitgeber regelmäßig nicht bereit, etwaige Steuerberatungskosten für den Arbeitnehmer zu übernehmen.

14

Die Höhe der Einkommensteuererstattungen werde direkt durch die Geltendmachung aller steuermindernden Abzugsbeträge beeinflusst, daher habe allein die Klägerin ein Interesse an der Reduzierung der Steuerlast und damit an der steueroptimierten Erstellung der Einkommensteuererklärung. Durch die Erstellung der Einkommensteuererklärung werde ein strukturelles Defizit der Nettolohnvereinbarung beseitigt, da die tatsächliche Einkommensteuer erst mit der Ermittlung der Einkommensteuer feststehe. Die Behebung dieses strukturellen Defizits durch die Ermittlung des zutreffenden Gehalts sei originäre Aufgabe des Arbeitgebers. Die Beauftragung des vom Arbeitgeber ausgesuchten Steuerberaters sei für den Arbeitnehmer mit Rechtsnachteilen behaftet, da dieser die getroffenen Auftragsbedingungen unbesehen akzeptieren müsse und ihm gegenüber dem Steuerberater weder ein Weisungsrecht noch ein direkter Schadensersatzanspruch zustehe. Zudem müsse er einen Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen. Selbst wenn eine Pflichtveranlagung des Arbeitnehmers vorliegen sollte, überwiege im Rahmen einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Schließlich sei zu beachten, dass auch die Muttergesellschaft ein evidentes Interesse daran habe, dass die Besteuerung in den jeweiligen Einsatzländern zutreffend erfolge und eine doppelte Besteuerung oder eine Steuerhinterziehung vermieden werde.

15

Selbst wenn ein Eigeninteresse des Arbeitnehmers an der Erstellung einer Einkommensteuererklärung bestehen sollte, werde dies durch das überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers überlagert. In erster Linie erfülle der Arbeitnehmer eine arbeitsrechtliche Verpflichtung, da er zur entsprechenden Mitwirkung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung verpflichtet sei und bei fehlender Mitwirkung mit dem Wegfall der ihm ansonsten zustehenden Entsendungszulagen rechnen müsse. Zwar könnten Fälle einer Pflichtveranlagung des Arbeitnehmers in Deutschland vorliegen, gerade im Jahr des Beginns oder des Endes einer Entsendung. Vielfach sei der Arbeitnehmer aber auch nicht zur Abgabe einer deutschen Einkommensteuerklärung verpflichtet. In diesen Fällen habe der Arbeitnehmer überhaupt kein eigenes Interesse an der Einkommensteuererklärung, da eine etwaige Erstattung dem Arbeitgeber zustehe. Der Arbeitgeber habe aber auch in Fällen einer Pflichtveranlagung ein gesteigertes Interesse an der Abgabe einer Einkommensteuererklärung des jeweiligen Arbeitnehmers. Insbesondere in den Jahren des Beginns und des Endes einer Entsendung stehe das Besteuerungsrecht regelmäßig zwei Staaten zu, wodurch komplexe Abgrenzungsfragen auftauchten, so dass der Arbeitgeber für die Durchführung der Nettolohnvereinbarung auf die Erstellung der Einkommensteuererklärungen angewiesen sei. Der Einsatz einer internationalen Steuerberatungsgesellschaft diene folglich der Minimierung der wirtschaftlichen Risiken des Arbeitgebers. Das Eigeninteresse des Arbeitnehmers falle auch bei Pflichtveranlagungen demgegenüber nicht mehr ins Gewicht. Der Verwendung der Formulierung „bei Weitem überwiegt“ in den Urteilen des BFH VI R 51/08, VI R 32/08 und VI R 26/08 könne nicht entnommen werden, dass ein nahezu ausschließliches Interesse des Arbeitgebers vorhanden sein müsse und das Interesse des Arbeitnehmers nur unerheblich sein dürfe. Im Urteil des BFH vom 26. Juli 2007 VI R 64/06 sei „ganz überwiegend“ wörtlich dahingehend definiert, dass der betriebliche Zweck im Vordergrund stehen müsse.

16

Die Kosten der Steuerberatung könnten auch als Reisekosten nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei ersetzt werden. Die im Inland tätigen Arbeitnehmer hätten keine inländische Arbeitsstätte und seien daher auswärts tätig, zudem handele es sich bei den Steuerberatungskosten um Werbungskosten. Bei der Nettolohnvereinbarung dienten die Steuerberatungskosten der Ermittlung des zurückzuzahlenden Arbeitslohns und seien in vollem Umfang durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar. Da es sich bei den Steuerberatungskosten um Werbungskosten handele, ergäben sich per Saldo keine höheren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Haftungsinanspruchnahme der Klägerin sei ermessensfehlerhaft und deswegen rechtswidrig, da der Vorgang gar keine Einkommensteuer auslöse, wenn er in einer Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt würde.

17

Auch die vom Beklagten vorgenommene Bewertung eines geldwerten Vorteils durch Erhalt einer Steuerberatungsleistung sei unzutreffend. Der Beklagte habe die von der Klägerin getragenen Kosten als Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Ausgangspunkt sei richtigerweise der Marktpreis der konkreten Leistung. Maßgeblich sei der günstigste Preis am Markt und nicht ein Durchschnittspreis. Problematisch sei insoweit, dass der Arbeitnehmer selbst regelmäßig keinen Vertrag mit einer international tätigen Steuerberatungsgesellschaft abschließen könne. Dies müsse bei der Bewertung der Sachleistung gemäß § 8 Abs. 2 EStG ebenso berücksichtigt werden wie der Umstand, dass dem Arbeitgeber aufgrund der Nettolohnvereinbarung sämtliche Steuererstattungen zustünden. Die Arbeitnehmer würden weit weniger teuren Expertenrat hinzuziehen als der Arbeitgeber und ihren Steuererklärungspflichten entweder eigenständig nachkommen oder Rat beim Lohnsteuerhilfeverein oder bei einem günstigen lokalen Steuerberater suchen. Als Richtschnur zur Bestimmung des günstigsten Preises am Markt im strittigen Fall könnten hier allenfalls der Mitgliedsbeitrag für einen Lohnsteuerhilfeverein in Höhe von 35,70 € bis 190,40 € dienen. Aus den Bestimmungen der Entsenderichtlinien, dass bei Beauftragung eines anderen Steuerberaters keine Übernahme von Kosten durch den Arbeitgeber erfolge, könne nicht geschlossen werden, dass kein Zwang zur Auswahl des von der Klägerin beauftragten Beraters bestanden hätte. Da der Mitarbeiter gezwungen sei, die Kosten einer anderweitigen Steuerberatung selbst zu tragen, führe diese drohende Kostenbelastung regelmäßig dazu, dass kein anderer Steuerberater gewählt werde. Überdies werde erwartet, dass der Mitarbeiter mit dem beauftragten Steuerberater kooperiere. Auch eine mangels Mitwirkung resultierende Belastung habe der Arbeitnehmer selbst zu tragen. Daher bestehe sehr wohl eine faktische Verpflichtung zur Annahme der streitbefangenen Steuerberatungsleistungen.

18

Letztlich seien die Steuerberatungskosten entgegen der Auffassung des Beklagten ausweislich des BMF-Schreibens vom 22. Mai 2013 IV V 5 – S 2388/11/10001-02 dem Anwendungsbereich von § 37b EStG nicht entzogen. Hierin vertrete die Finanzverwaltung die Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ auch dann erfüllt sei, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung habe. Der Beklagte habe dieses BMF-Schreiben nicht beachtet. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für ausgeschiedene Arbeitnehmer, die das Land bereits verlassen hätten, überhaupt keine Lohnsteuer anfalle, da die übernommenen Steuerberatungskosten unterhalb des Grundfreibetrags lägen. Eine Einbeziehung dieser Personengruppe in die Bemessungsgrundlage für § 37b EStG komme daher nicht in Betracht.

19

Die Klägerin beantragt,
den Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge vom 6. August 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. April 2014 dahingehend abzuändern, dass die nachgeforderte Lohnsteuer für Steuerberatungskosten für den Zeitraum Januar bis Dezember 2009 auf 66.809,09 € und für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 auf 40.627,23 € herabgesetzt wird,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

20

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

21

Er trägt zur Begründung vor, dass im BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 VI R 51/08 (BStBl. 2010, 700) in Rz. 14 zum Ausdruck komme, dass allein die Ausprägung ganz erheblicher eigenbetrieblicher Interessen nicht ausreiche, um den Entlohnungscharakter einer Zuwendung an den Arbeitnehmer zu verneinen. Es müsse hinzukommen, dass das Interesse des Arbeitgebers dasjenige des Arbeitnehmers bei Weitem überwiege. Solange der Vorteil für den Arbeitnehmer nicht unerheblich sei, komme es nach der BFH-Rechtsprechung nicht darauf an, wie stark ausgeprägt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers sei. Es sei eine objektive Gesamtwürdigung erforderlich. Eine Vorteilsgewährung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers sei nur dann kein Arbeitslohn, wenn das Interesse des Arbeitnehmers unerheblich sei. Im Urteil vom 21. Januar 2010 VI R 2/08 (BStBl. II 2010, 639) sei der BFH zum Ergebnis gekommen, dass die eigenbetriebliche Zielsetzung für die Übernahme der Steuerberatungskosten zwar deutlich, aber eben nicht derart dominant sei, dass das Interesse des Arbeitnehmers an dieser Bereicherung auf eine nur noch untergeordnete Bedeutung zurückgedrängt werde.

22

Der Arbeitgeber sei am internationalen Einsatz seiner Arbeitnehmer interessiert und habe dies zur Voraussetzung einer erfolgreichen beruflichen Karriere gemacht. Bei der Ausgestaltung der Vergütung stelle der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von Risiken eines typischerweise anders ausgestalteten Ertragsteuersystems in den Entsendeländern frei, indem er ihnen den Nettolohn des Heimatlandes weiter garantiere. Es verstehe sich von selbst, dass sich hierbei die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gleichwertig gegenüber stünden. Es sei nie in Abrede gestellt worden, dass eine Nettolohnvereinbarung im Rahmen einer internationalen Entsendung (auch) im Interesse des Arbeitgebers liege. Es werde aber bestritten, dass gleichzeitig damit das Interesse des Arbeitnehmers unbedeutend werde. Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit seien auch für den Arbeitnehmer wichtig schon angesichts der Tatsache, dass es in der Regel nicht bei einem einzigen Auslandseinsatz bleiben solle.

23

Auch das Eigeninteresse der Klägerin an der fachkundigen Erstellung der Steuererklärungen der Arbeitnehmer sei zu keiner Zeit in Abrede gestellt worden, schließlich entspreche es der Logik des Interessenzusammenspiels von Nettolohnvereinbarung und Abtretung von Steuererstattungsansprüchen. Im Urteil vom 21. Januar 2010 VI  R 2/08 habe der BFH die Entscheidung der Vorinstanz ausdrücklich bestätigt, wonach das wirtschaftliche Interesse am Erhalt der Steuererstattungen gegenüber den Motiven für den Abschluss der Nettolohnvereinbarung insgesamt nicht ausschlaggebend sei. Abgesehen von Fällen einer Pflichtveranlagung komme auch bei der Antragsveranlagung der Arbeitnehmer mit dem Erstellenlassen der persönlichen Steuererklärung konkreten Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach. Diese Verpflichtung sei er, auch wenn die Entsenderichtlinien nur als Gesamtpaket akzeptiert werden könnten, letztlich doch freiwillig eingegangen.

24

Der Auffassung der Klägerin, dass eine inländische regelmäßige Arbeitsstätte nicht vorliege, könne nicht gefolgt werden. Nach den geschlossenen Vereinbarungen seien die Arbeitnehmer vorübergehend zur Klägerin versetzt, dies bedeute die Zuweisung des einzigen Einsatzortes zur Erbringung der Arbeitsleistung, so dass keine regelmäßige Arbeitsstätte existiere, von der aus eine auswärtige Tätigkeit ausgeübt werden könnte. Die Klägerin trage vor, die Steuerberatungskosten würden unmittelbar durch eine Auswärtstätigkeit ausgelöst und seien daher Werbungskosten. Sie dienten der Ermittlung des zurückzuzahlenden Arbeitslohns und seien in voller Höhe durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, der Zahlungsweg sei abgekürzt. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass Kosten der Steuerberatung je nach ihrem Veranlassungszusammenhang Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellten. Sie seien bei der individuellen Steuerfestsetzung zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer sie selbst getragen habe oder die Kostentragung durch den Arbeitgeber als geldwerter Vorteil individuell versteuert worden sei. Bei der gewählten Pauschalierungsmethode (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG) blieben jedoch die individuellen Besteuerungsmerkmale der einzelnen Arbeitnehmer überwiegend außer Betracht.

25

Dass die Inanspruchnahme der Klägerin aufgrund eines Haftungsbescheids rechtswidrig sei, beruhe auf einem Missverständnis. Die Haftungsschulden seien in einem Haftungsbescheid, die Nachforderungsschulden im Nachforderungsbescheid geltend gemacht worden. Strittig seien allein die Nachforderungsschulden, so dass sich eine Stellungnahme zu den Ausführungen gegen die Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin erübrige.

26

Der Wert des Vorteils aus der Übernahme der Steuerberatungskosten ergebe sich unmittelbar aus den entsprechenden Rechnungen der … Steuerberatungsgesellschaft an die Klägerin. Der Darstellung der Klägerin, dass verschiedene Elemente im Leistungspaket ausschließlich für den Arbeitgeber übernommen würden und keinen besonderen Wert für den Arbeitnehmer hätten, da es für den Arbeitnehmer ohne Belang sei, sicherzustellen, dass mögliches Steuersparpotenzial vollständig ausgeschöpft werde, dass er weniger teuren Expertenrat hinzuziehen würde und die erbrachten Koordinationsleistungen im internationalen Netzwerk nicht vergüten würden, sei entgegenzuhalten, dass die Arbeitnehmer nach dem international gültigen Vertragswerk der Klägerin überhaupt nicht in der Lage seien, derartige Überlegungen anzustellen. Sie stimmten mit ihrer Entsendung dem vollständigen Vertragswerk zu. Aus der Tatsache, dass ihnen die Entsenderichtlinien bekannt seien, ergebe sich, dass sie sich der besonderen steuerrechtlichen Verpflichtungen im Heimatland und im Gastland für die Zeit ihrer Entsendung bewusst seien. Dass der Arbeitgeber hierzu eine international tätige Steuerberatung beauftrage, entbinde die Mitarbeiter insoweit selbst von diesen zusätzlichen Verpflichtungen und werde inklusive der administrativen Leistungen der Steuerberatung als Bestandteil der Entlohnung verstanden. Dass die Ausschöpfung des höchstmöglichen Steuersparpotenzials auch im Interesse des Arbeitnehmers liege, zeige sich in der Verpflichtung der Mitarbeiter, die beauftragte Steuerberatung bei der Erfüllung der Erklärungspflichten etc. bestmöglich zu unterstützen, da sie sonst die Folgen der Nichteinhaltung zu tragen hätten.

27

Dem Hilfsantrag der Klägerin, die streitigen Leistungen nach § 37b Abs. 2 EStG zu versteuern, sei entgegenzuhalten, dass der BFH bereits im Urteil vom 15. Mai 1998 VI R 127/97 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt habe, dass das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ dahin zu verstehen sei, dass die Leistung des Arbeitgebers zu dem Arbeitslohn hinzukommen müsse, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen schulde. Der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ sei nach ständiger Rechtsprechung derjenige Arbeitslohn, auf den im Zeitpunkt der Zahlung der zusätzlichen Leistung ein verbindlicher Rechtsanspruch bestehe. Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht würden, seien solche, auf die der Arbeitnehmer (zunächst) keinen Rechtsanspruch habe. Das BMF wende die restriktive Rechtsprechung des BFH, dass die Freiwilligkeit dieser Leistung im weiteren Verlauf der Zahlungen erhalten bleiben müsse, nicht an und bestimme, dass das zusätzliche Merkmal, wenn es einmal erfüllt gewesen sei, nicht dadurch entfalle, dass ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers aus tatsächlicher Übung oder aus der freiwillig eingegangenen zusätzlichen Vereinbarung entstehe. Im Streitfall sei die Übernahme der Steuerberatungskosten ein Hauptbestandteil des Gesamtpakets der Entlohnung nach den Entsenderichtlinien. Ein Arbeitnehmer, der sich für einen internationalen Einsatz interessiere, beziehe diesen Vorteil von Anfang an in seine Erwägungen ein. Daher kämen die Steuerberatungskosten zu keinem Zeitpunkt zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzu, sondern seien originärer Teil desselben. Ein Widerspruch zu dem von der Klägerin angeführten BMF-Schreiben vom 22. Mai 2013 bestehe daher nicht. Das Landesamt für Steuern habe die Anweisung erteilt, die dargestellte Auffassung auch angesichts des BMF-Schreibens im gerichtlichen Verfahren weiter zu vertreten. Die Klägerin selbst habe ausführlich dargelegt, dass und warum die Übernahme der Steuerberatungskosten fester Bestandteil des Gesamtpakets der Entlohnung nach den Entsenderichtlinien sei.

28

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf Klagebegründung und Klageerwiderung sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen (§ 105 Abs. 3 S. 2 FGO).

Entscheidungsgründe

29

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Haftungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Klägerin für Lohnsteuer auf die von ihr übernommenen Steuerberatungskosten in Haftung genommen wurde.

30

Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Die Lohnsteuer ist durch Abzug vom Arbeitslohn zu erheben (§ 38 Abs. 1 S. 1 EStG), sie bemisst sich nach dem bezogenen Arbeitslohn (§ 38a EStG). Voraussetzung einer Inhaftungnahme ist daher die Feststellung, dass der zu beurteilende Sachverhalt sich als Bezug von Arbeitslohn darstellt.

31

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S.d. § 19 Abs. 1 EStG gehören neben den eigentlichen Gehalts- oder Lohnzahlungen auch andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Ein dem Arbeitnehmer zugewandter Vorteil muss dabei Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen liegt Arbeitslohn demnach nicht vor, wenn ein gewährter Vorteil sich nicht als Entlohnung, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist (BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 VI R 2/08, a.a.O.). Von einer Gewährung eines Vorteils aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen ist auszugehen, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und dass ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann. Falls neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben ist, liegt die Vorteilsgewährung nicht mehr im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, so dass von einer Lohnzuwendung auszugehen ist (BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 VI R 2/08 a.a.O. m.w.N.).

32

In einem dem vorliegenden Sachverhalt weitgehend vergleichbaren Fall hatte das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 5. Dezember 2007 7 K 1743/07 H(L) (DStRE 2008, 1319) die Übernahme der Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit Nettolohnvereinbarungen bei Auslandsentsendungen von Arbeitnehmern als steuerpflichtigen Arbeitslohn angesehen. Da die Übernahme der Steuerberatungskosten ausschließlich durch die Nettolohnvereinbarung veranlasst sei, müsse für die Entscheidung, ob ein ganz überwiegendes Interesse des Arbeitgebers vorliege, auf die Frage abgestellt werden, in wessen Interesse diese Nettolohnvereinbarung abgeschlossen worden sei. Eine solche Vereinbarung liege im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers, ein überwiegendes eigenes Interesse des Arbeitgebers sei nicht ersichtlich. Da der Arbeitgeber wirtschaftlich mit der Steuerzahlung belastet werde, sei er hierzu nur unter der Bedingung bereit gewesen, dass die Steuererstattungsansprüche an ihn abgetreten würden. Die Nettolohnvereinbarung sei daher arbeitsvertraglich an die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mitwirkung an der Erstellung der Steuererklärung gekoppelt. Zwar bestehe unzweifelhaft ein Interesse des Arbeitgebers daran, ausländische Arbeitnehmer in Deutschland einsetzen zu können. Diese seien aber zu einer Entsendung nur bereit, wenn ihnen ein bestimmter Nettolohn garantiert werde. Im nachfolgenden Revisionsverfahren VI R 2/08 hat der BFH im Urteil vom 21. Januar 2010 (BStBl II 2010, 639) festgestellt, dass die revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbare Gesamtwürdigung des Finanzgerichts Düsseldorf möglich ist und keine Rechtsfehler erkennen lässt. Es sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse an der Kostenübernahme nach den Motiven für den Abschluss der Nettolohnvereinbarung und nicht nach dem wirtschaftlichen Verbleib der Steuererstattungen beurteilt würde. Eine Nettolohnvereinbarung sei für den Arbeitgeber unzweckmäßig und risikobehaftet, auch wenn ein eigenes Interesse des Arbeitgebers nicht zu verkennen sei.

33

Auch im hier vorliegenden Fall sind durch das Entsendesystem Interessen sowohl der Klägerin als Arbeitgeberin als auch ihrer Arbeitnehmer tangiert. Für die Klägerin ist dieses System wesentlicher Bestandteil ihrer Personalpolitik. Dies kommt u.a. darin zum Ausdruck, dass durch die „Policies“ weltweit gültige, detaillierte Bestimmungen zur Durchführung der Entsendungen getroffen werden (s. Ordner, K1 – K6). Die Anzahl der durch das Entsendesystem außerhalb ihres Ursprungslandes beschäftigten Mitarbeiter ist zudem erheblich; nach der Anzahl der Rechnungen der … Steuerberatungsgesellschaft (s. Aufstellung Bl. 34 – 40 Lohnsteuerakte Arbeitgeber) wurden z.B. im Jahr 2010 für deutlich mehr als 100 entsandte Arbeitnehmer Steuerberatungskosten übernommen. Für die Arbeitnehmer selbst ist eine Entsendung ein wichtiger Karrierebestandteil.

34

Auch an einer Nettolohnvereinbarung haben beide Seiten ein Interesse. Der Arbeitnehmer erhält sein vereinbartes Nettogehalt und braucht sich nicht darum zu kümmern, welche Bestimmungen des Entsende- oder des Gastlandes relevant sein könnten und auf seine wirtschaftliche Situation einwirken könnten. Der Arbeitgeber wird nur bei einem erheblichen Eigeninteresse, das den sich für ihn ergebenden Nachteilen zumindest  gleichwertig ist, eine entsprechende Vereinbarung abschließen. Im vorliegenden Fall ergibt sich das erhebliche Interesse der Klägerin aus der Firmenphilosophie, in der Auslandsentsendungen und Rotationen innerhalb des Konzerns eine große Rolle spielen. Die Nettolohnvereinbarung ist zentraler Punkt der Maßnahmen zur Förderung der Entsendungen, da ohne sie die Bereitschaft der Arbeitnehmer, sich entsenden zu lassen, wegen der damit einhergehenden selbst zu lösenden Probleme deutlich eingeschränkt sein dürfte. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen ist daher – in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht Düsseldorf (a.a.O.) – davon auszugehen, dass eine Nettolohnvereinbarung nicht im weitaus überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt, sondern in erheblichem Maße im Interesse des Arbeitnehmer.

35

Nach Auffassung des Senats kann hierdurch allerdings noch keine abschließende Aussage darüber getroffen werden, in wessen Interesse die Übernahme der Steuerberatungskosten erfolgt. Mit der Vereinbarung eines Nettolohns ist das Interesse des Arbeitnehmers erfüllt. Ihm kann es grundsätzlich gleichgültig sein, wie und aus welchen Mitteln der Arbeitgeber seine Pflicht zur Zahlung des Nettolohns und zur Erledigung der durch die Nettolohnvereinbarung übernommenen Pflichten (Steuern, Sozialabgaben etc.) erfüllt, ob er dies ausschließlich aus eigenen Mitteln tut oder ob er sich die notwendigen Mittel teilweise über Erstattungen zurückholt bzw. zurückholen kann.  Darüber hinaus hat er etwaige Erstattungsansprüche abgetreten, so dass er durch weitere Aktivitäten selbst keine Vorteile mehr hat. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an Entsendung, Nettolohnvereinbarung und Übernahme der Steuerberatungskosten jeweils getrennt zu beurteilen (vergl. Bergkemper in jurisPR-SteuerR 20/2010 Anm. 4 und FR 2010, 627).

36

Die Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Erstellung der Steuererklärungen beschränkt sich auf die Zurverfügungstellung der erforderlichen Unterlagen und die Unterschrift(en) unter die Steuererklärung(en). Soweit der Beklagte ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der Erstellung der Steuererklärungen daraus ableitet, dass die Erledigung der Steuersachen Teil des Gesamtpakets „Entsendung“ sei, an deren Ergebnis, nämlich der Entsendung mit Nettolohn, der Arbeitnehmer ein Interesse habe, ist zu sehen, dass der Anteil des Interesses des Arbeitnehmers an diesem Teilaspekt im Vergleich zu seinem Interesse am Entsendesystem und an der Nettolohnvereinbarung nochmals erheblich reduziert erscheint. Es kann davon ausgegangen werden, dass sein Interesse an der Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten derart gering ist, dass es neben dem erheblichen Interesse des Arbeitgebers, auf diesem Weg Erstattungen für einen Teil seiner Lohnaufwendungen zu erhalten, nicht mehr ins Gewicht fällt. Ein erhebliches Interesse des Arbeitnehmers an der vom Arbeitgeber gestellten Steuerberatung kann auch nicht aus der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Mitwirkung abgeleitet werden. Dass kein originäres Interesse des Arbeitnehmers an der Regelung der steuerlichen Angelegenheiten (mehr) vorhanden ist, zeigt sich u.a. darin, dass die Arbeitnehmer durch Androhung von Sanktionen zur Mitwirkung angehalten werden (müssen). Ansonsten wäre davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer, die selbst keinen direkten Vorteil von der Erstellung der Steuererklärungen haben, ihre Aktivitäten gegenüber dem Fiskus nicht vorrangig betreiben würden.

37

Im Ergebnis ist bei der gebotenen separaten Betrachtung der Steuerberatungskosten davon auszugehen, dass ein nennenswertes Interesse des Arbeitnehmers nicht besteht und dass die Klägerin die Beratungskosten im weitaus überwiegenden eigenen betrieblichen Interesse übernimmt. Besonders deutlich wird dies im Falle von Antragsveranlagungen, zu deren Durchführung der Arbeitnehmer nicht gesetzlich verpflichtet ist und bei deren Durchführung er keinen weiteren Vorteil erlangen kann. Aber auch bei Pflichtveranlagungen ist nach Auffassung des Senats ein nennenswertes Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme der Steuerberatung nicht erkennbar. Hier ist zu sehen, dass die übernommenen Kosten nur die Steuerberatung im Zusammenhang mit den Einkünften aus der nichtselbständigen Tätigkeit bei der Klägerin betreffen. Für alle anderen Einkünfte muss der Arbeitnehmer die (anteiligen) Kosten und die hieraus resultierenden Steuern selbst tragen. Allerdings erhält er ggf. auch im Rahmen einer Ausgleichsberechnung den auf diese Einkünfte entfallenden Erstattungsbetrag. Per Saldo beschränkt sich die Gestellung der Steuerberatung durch die Klägerin auf die Erzielung eines möglichst hohen Ausgleichs ihrer Lohnkosten, gespeist durch die Steuererstattungen, die mit den bei ihr erzielten Einkünften verbunden sind. Ein geldwerter Vorteil, der einer Lohnsteuernachforderung zu Grunde gelegt werden könnte, ist daher nach Auffassung des Senats nicht gegeben.

38

Auf die Frage, ob der Beklagte den von ihm angenommenen geldwerten Vorteil in zutreffender Höhe berechnet hat, kommt es daher letztlich nicht an. Es ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch an den diesbezüglichen Feststellungen erhebliche Zweifel bestehen. Der Beklagte hat die Höhe des geldwerten Vorteils aus der Höhe der von der … Steuerberatungsgesellschaft in Rechnung gestellten Beträge übernommen. Hierbei handelt es sich allerdings um Pauschalbeträge, die auch Leistungen abdecken, an denen allein der Arbeitgeber ein Interesse hat( z.B. Überwachung der Zahlungsvorgänge). Der Wert der Leistung müsste zutreffender Weise nach der Höhe der ersparten Beträge bestimmt werden, die jeder einzelne Arbeitnehmer für die ihm zur Verfügung gestellte Steuerberatung hätte aufwenden müssen. Hierzu auf die Beiträge zu einem Lohnsteuerhilfeverein abzustellen, erscheint für die Allgemeinheit aller Fälle unpassend, da teils internationale Steuerfragen geklärt und Steuererklärungen in Fremdstaaten eingereicht werden müssen. Streng genommen müsste in jedem Einzelfall an Hand der individuellen Gegenstandswerte ein fiktives Steuerberaterhonorar bestimmt werden, ggf. auch für einen Steuerberater im Ausland. Ob dies praktikabel wäre, kann dahingestellt bleiben. Da nach Auffassung des Senats schon dem Grunde nach in der Übernahme der Steuerberatungskosten kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil liegt, erübrigt sich diese Prüfung.

39

Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung zugelassen.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Finanzgerichtsordnung (FGO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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published on 11/11/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die auf Rechnung des Arbeitgebers von Arbeitnehmern bei Dritten bezogenen Waren Sachbezüge darstellen.
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Annotations

(1)1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit

1.
von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder
2.
in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz).3Die Pauschalierung ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt worden sind.

(2)1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er

1.
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
1a.
oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind,
2.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3.
Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
4.
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,
5.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden,
6.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz übereignet.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden,
7.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet.
2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:
1.
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien
a)
Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder
b)
Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
2.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
3.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
3Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge bleiben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz.4Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.

(3)1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.

(1)1Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten

1.
betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und
2.
Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,
die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben.2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ergebende Wert.3Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,
1.
soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder
2.
wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung
den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.

(2)1Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.2In den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10, Absatz 3, § 40 Absatz 2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach § 40 Absatz 1 pauschaliert worden sind.3§ 37a Absatz 1 bleibt unberührt.

(3)1Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz.2Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden.3Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.

(4)1Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Absatz 2 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.2Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden.

Steuerfrei sind

1.
a)
Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
b)
Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
c)
Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte,
d)
das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;
2.
a)
das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden,
b)
das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen des Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt,
c)
die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
d)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
e)
mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d und Nummer 67 Buchstabe b genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben;
3.
a)
Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes,
b)
Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
c)
Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen,
d)
Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes;
4.
bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden
a)
der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung,
b)
Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei sowie der Angehörigen der Zollverwaltung,
c)
im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse,
d)
der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge;
5.
a)
die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten,
b)
die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
c)
die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
d)
das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung,
e)
Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes;
6.
Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden.2Gleichgestellte im Sinne des Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem Landesrecht haben;
7.
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind;
8.
Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden.2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt;
8a.
Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind.2Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind;
9.
Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 39 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
10.
Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen.2Für Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Höhe der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.3Überschreiten die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
11.
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen;
11a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro;
11b.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind; maßgeblich ist jeweils die am 22. Juni 2022 gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Die Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a findet auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt die Steuerbefreiung für Leistungen nach § 150c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai 2023 gewährt werden;
11c.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro;
12.
aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen
a)
in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
b)
auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder
c)
von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden.2Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen;
13.
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder.2Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
14.
Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung;
14a.
der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird;
15.
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden.2Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.3Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag;
16.
die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
17.
Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte;
18.
das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war;
19.
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten
a)
für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
b)
die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
2Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses.3Die Leistungen im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben;
20.
die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen;
21.
(weggefallen)
22.
(weggefallen)
23.
Leistungen nach
a)
dem Häftlingshilfegesetz,
b)
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
c)
dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
d)
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,
e)
dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und
f)
dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten;
24.
Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden;
25.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045);
26.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr.2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
26a.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird.3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
26b.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten.2Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend;
27.
der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro;
28.
die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen;
28a.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden, geleistet werden;
29.
das Gehalt und die Bezüge,
a)
die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten.2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen;
b)
der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind.2Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben;
30.
Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen;
31.
die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt;
32.
die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist;
33.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen;
34.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
34a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers
a)
an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt sowie
b)
zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
35.
die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 steuerfrei wären;
36.
Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält;
37.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist;
38.
Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt;
39.
der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 1 440 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.2Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.3Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes.4Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen;
40.
40 Prozent
a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören.2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist.3Satz 1 gilt außer für Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind,
b)
des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Absatz 2, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes.2Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.3Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend,
c)
des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz 2.2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden,
d)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9.2Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.3Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung.4Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet,
e)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2,
f)
der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden,
g)
des Gewinns aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
h)
des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2,
i)
der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen.
2Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Verbindung mit § 20 Absatz 8.3Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstituten dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind; Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.4Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen;
40a.
40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4;
41.
(weggefallen)
42.
die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
43.
der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden;
44.
Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.2Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass
a)
die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
b)
der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist;
45.
die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen.2Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 erhalten;
46.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung;
47.
Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes;
48.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes;
49.
(weggefallen)
50.
die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz);
51.
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist;
52.
(weggefallen)
53.
die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund.2Die Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19.3Von ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten;
54.
Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder die Länder richten.2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen werden;
55.
der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird; dies gilt auch, wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist.2Satz 1 gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere Unterstützungskasse geleistet wird.3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden hätte;
55a.
die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person.2Die Leistungen aus diesen Anrechten gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte;
55b.
der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 führen würden.2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründeten Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb führen würden.3Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren.4Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist;
55c.
Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 22 Nummer 5 führen würden.2Dies gilt entsprechend
a)
wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung) durchgeführt wird, lediglich auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) übertragen werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen,
b)
wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird,
c)
wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;
55d.
Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag;
55e.
die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung übertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung dienen.2Die Leistungen auf Grund des Betrags nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die übernehmende Versorgungseinrichtung im Übrigen erbringt;
56.
Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern;
57.
die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt;
58.
das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen;
59.
die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten;
60.
das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben;
61.
Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes;
62.
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt.2Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers
a)
für eine Lebensversicherung,
b)
für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,
c)
für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist.3Die Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung die Hälfte und bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre;
63.
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden.3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.4Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen;
63a.
Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben oder zugerechnet werden;
64.
bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen würde.2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird.3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt;
65.
a)
Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat,
b)
Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes bezeichneten Fällen,
c)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber einsteht und
d)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Versicherung nach § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes.
2In den Fällen nach Buchstabe a, b und c gehören die Leistungen der Pensionskasse, des Unternehmens der Lebensversicherung oder des Dritten zu den Einkünften, zu denen jene Leistungen gehören würden, die ohne Eintritt eines Falles nach Buchstabe a, b und c zu erbringen wären.3Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten.4Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse, das Unternehmen der Lebensversicherung oder der Dritte als Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer.5Im Fall des Buchstaben d gehören die Versorgungsleistungen des Unternehmens der Lebensversicherung oder der Pensionskasse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die bis zum Eintritt des Arbeitnehmers in die Versicherung geleistet wurden, zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1; soweit der Arbeitnehmer in den Fällen des § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortgesetzt hat, sind die auf diesen Beiträgen beruhenden Versorgungsleistungen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 oder Satz 2;
66.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d Absatz 3 oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist;
67.
a)
das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder,
b)
das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder,
c)
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie
d)
Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten für mehrere Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gilt dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist;
68.
die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270);
69.
die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten Leistungen;
70.
die Hälfte
a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden,
b)
der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 Absatz 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 aufzustellen ist.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden,
a)
wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird,
b)
soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch macht,
c)
soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, ausgeglichen worden ist,
d)
wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b der Buchwert den Teilwert übersteigt.2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung,
e)
soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind,
f)
wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt.
3Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn
a)
innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert,
b)
der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert,
c)
die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt,
d)
die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet,
e)
das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat.
4Die Steuerbefreiung entfällt auch rückwirkend, wenn die Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes überlassen werden und der Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Eintragung des Erwerbers als REIT-Aktiengesellschaft in das Handelsregister an dieser mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist.5Der Grundstückserwerber haftet für die sich aus dem rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung ergebenden Steuern;
71.
der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss
a)
für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 100 000 Euro. Voraussetzung ist, dass
aa)
der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird,
bb)
die Kapitalgesellschaft, deren Anteil erworben wird,
aaa)
nicht älter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist,
bbb)
weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat,
ccc)
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat und
ddd)
nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche Notierung vorbereitet,
cc)
der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH oder Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat und
dd)
für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Wird der Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe cc erworben, gehören auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gewährt werden und die von der GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden.
b)
anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, wenn
aa)
der Veräußerer eine natürliche Person ist,
bb)
bei Erwerb des veräußerten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von Buchstabe a gezahlt und nicht zurückgefordert wurde,
cc)
der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und spätestens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach Anteilserwerb veräußert wurde,
dd)
der Veräußerungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro beträgt und
ee)
der Zuschuss auf 80 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist.
Veräußerungsgewinn im Sinne von Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis die Anschaffungskosten einschließlich eines gezahlten Agios übersteigt. Erwerbsneben- und Veräußerungskosten sind nicht zu berücksichtigen;
72.
die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
a)
von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
b)
von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1)1Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten

1.
betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und
2.
Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,
die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben.2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ergebende Wert.3Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,
1.
soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder
2.
wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung
den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.

(2)1Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.2In den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10, Absatz 3, § 40 Absatz 2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach § 40 Absatz 1 pauschaliert worden sind.3§ 37a Absatz 1 bleibt unberührt.

(3)1Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz.2Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden.3Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.

(4)1Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Absatz 2 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.2Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Arbeitgeber haftet

1.
für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
3.
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,
4.
für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.

(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.

(3)1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,

1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
2.
wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.

(4)1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber

1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu übernehmender pauschaler Lohnsteuer.

(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.

(6)1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber.2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist.5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.8Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.9Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers.

(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.

(8)1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.

(9)1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt.2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber.3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten.5Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt.7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen.8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.