Finanzgericht Nürnberg Zwischenurteil, 07. Dez. 2016 - 5 K 526/15

published on 07/12/2016 00:00
Finanzgericht Nürnberg Zwischenurteil, 07. Dez. 2016 - 5 K 526/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger ihren Wohnsitz in 1 zum 31.12.2008 aufgegeben haben.

Der Kläger, geboren am 10.11.1921, und die Klägerin, geboren am 10.10.1946, sind verheiratet und beide deutsche Staatsangehörige. Der Kläger ist pensionierter Ministerialbeamter. Neben seinen Versorgungsbezügen erzielte er in den Streitjahren als Autor Einkünfte aus selbständiger Arbeit, daneben Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus verschiedenen Firmenbeteiligungen, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Von Berufswegen ist der Kläger Jurist.

Seine Ehefrau, die Klägerin, war ehemals Verlagsleiterin und ist als Assistentin für den Kläger tätig. Sie hielt im Streitzeitraum ebenfalls gewerbliche Beteiligungen, aus denen sie Verluste erzielte. Zudem hatte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen.

In Italien produzieren die Kläger in einer landwirtschaftlichen Gemeinschaft (xxx) Olivenöl und Wein, außerdem betreiben sie dort Photovoltaikanlagen.

Während seiner aktiven beruflichen Tätigkeit im Ministerium in 2 lebte der Kläger in 3. Nach der Pensionierung des Klägers im Jahre 1984 verlegte er zusammen mit seiner zweiten Ehefrau, der Klägerin, den Wohnsitz nach 4 im Landkreis 5. In 1 war der Kläger als Justiziar tätig.

Im Jahre 1995 gründeten die Kläger in 1 den fachmedizinischen Verlag "Z", in dem der Kläger als Herausgeber und Autor/Co-Autor tätig war. Den Verlag verkauften die Kläger im Jahr 2006, wobei der Kläger seine Mitarbeit im Verlag fortsetzte.

Ihr landwirtschaftliches Anwesen mit ca. 10 ha in Italien erwarben die Kläger in den Jahren 1995 und 1996 mit weiteren Gebäuden.

Im Februar 1999 verkauften die Kläger ihr Haus in 4 und zogen in ihr Anwesen nach Italien, in dem sie seither wohnen.

Etwa zur gleichen Zeit mieteten sie in 6/Oberbayern eine Wohnung an, in der der Kläger ein Arbeitszimmer eingerichtet hatte. Dort hielten sich die Kläger einige Monate im Jahr, insbesondere in der Sommerzeit auf.

Im Jahr 2002 erwarben die Kläger ein Reihenhaus in 1 in der Str. 1. Diese Wohnung nutzten die Kläger insbesondere, soweit es für Besprechungen für ihre verlegerische Tätigkeit erforderlich war, jedoch auch zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte zu gemeinsamen Bekannten dort. Zum 31.12.2008 gab der Kläger seine selbständige Tätigkeit in 1 auf und verbrachte sämtliche Unterlagen in die Wohnung in Italien. Seither übt der Kläger seine berufliche Tätigkeit als Autor ausschließlich in Italien aus.

Das Reihenhaus in der Str. 1 in 1 behielten die Kläger allerdings bei; dort waren sie auch mit ihrem Hauptwohnsitz weiterhin gemeldet. Das Gebäude mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 85 qm, das über Telefon- und Fernsehanschluss verfügt, stellt sich wie folgt dar:

Im Erdgeschoß befinden sich ein Wohnzimmer, eine kleine Küche und ein Gäste-WC. Schlafzimmer, Bad und WC liegen im ersten Stock. In der Dachmansarde war das ehemalige Arbeitszimmer des Klägers untergebracht.

Das Gebäude, ca. 1913 errichtet, wurde von den Klägern mit notariellem Vertrag vom 16.07.2002 für 235.000 € erworben. Danach renovierten sie es nach baudenkmalrechtlichen Vorgaben.

Im Jahr 2009 hielten sich die Kläger in Deutschland vom 24.02. - 28.02.2009, vom 07.06. - 17.06.2009 und vom 19.10. - 01.11.2009, insgesamt 27 Tage auf.

Im Jahr 2010 waren Aufenthalte in Deutschland vom 15.02. -24.02.2010, vom 11.03. - 12.03.2010 und vom 20.10. - 01.11.2010, insgesamt 22 Tage.

Die Kläger verbrachten diese Tage vor allem im Raum 2, wo die beiden Töchter und die sechs Enkelkinder des Klägers leben. Die Aufenthalte in Deutschland dienten auch den Besuchen von Freunden und der Wahrnehmung von Arztterminen. Nur an wenigen, höchstens zehn Tagen pro Jahr in diesen Zeiten nutzten die Kläger auch ihr Haus in 1.

Der Kläger und die Klägerin reichten jeweils am 24.03.2011 Erklärungen zur Einkommensteuer 2009 ein, wobei sie von einer beschränkten Einkommensteuerpflicht ausgingen. Der Kläger gab darin in Anlage G Einkünfte aus gewerblichen Beteiligungen an, in Anlage V Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Hausgrundstücks in 7 in Deutschland, in der Anlage FW zur Förderung des Wohneigentums des Hauses in Str. 1 in 1 Aufwendungen nach § 10f EStG i.H.v. 6.862 €, wie bereits seit 2003. Zudem machte er Angaben zur Anlage N wegen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und insoweit zum Steuerabzug mit abgeltender Wirkung bei Zahlungen von einem inländischen Arbeitgeber; weiter legte er Unterlagen zu Einkünften aus Kapitalvermögen und Beteiligungen vor.

Die Klägerin machte in ihrer Erklärung zur beschränkten Einkommensteuerpflicht für 2009 Angaben u.a. in Anlage G zu Verlusten aus gewerblichen Tätigkeiten, weiter zu Einkünften aus Vermietung und Verpachten in Anlage V und in Anlage AUS zu Einkünften im Sinne von § 32b EStG, die nach DBA steuerfrei seien.

Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern ging von einer unbeschränkten Steuerpflicht der Kläger aufgrund ihres Wohnsitzes in 1 aus. Den Einkommensteuerbescheid vom 20.11.2012, mit dem die Einkommensteuer in Höhe von 45.213 € aufgrund der Zusammenveranlagung der Eheleute festgesetzt wurde und der an Frau K in 8 als Empfangsbevollmächtigte adressiert war, ging das Finanzamt von inländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb, von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung aus und berücksichtigte wie beantragt Aufwendungen für die eigengenutzte Wohnung i.H.v. 6.862 €. Der Einkommensteuerbescheid für 2009 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Für das Streitjahr 2010 reichten die Kläger am 05.03.2012 bei dem beklagten Finanzamt wiederum Einkommensteuererklärungen nach Maßgabe der beschränkten Steuerpflicht ein. Der Kläger erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Anlage G sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Anlage V, steuerfreie ausländischen Einkünfte in Anlage AUS und machte weiterhin in Anlage FW eine Förderung des Wohneigentums in der Str. 1 in 1 i.H.v. 6.862 € geltend.

Die Klägerin gab in ihrer Einkommensteuererklärung in der Anlage G Einkünfte aus Gewerbebetrieb, in der Anlage V Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem geschlossenen Immobilienfond sowie in der Anlage AUS ausländische Einkünfte an und in der Anlage FW Anteile von 50 % je Ehegatten für die Förderung des Wohneigentums in der Str. 1 in 1 mit einem Betrag von insg. 6.862 €.

Wiederum ging das Finanzamt von einer unbeschränkten Steuerpflicht der Kläger aus und setzte in dem Einkommensteuerbescheid vom 28.11.2013 im Wege der Zusammenveranlagung die Einkommensteuer i.H.v. 34.168 € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. In dem Steuerbescheid wurden die Einkünfte soweit erklärt angesetzt und auch wieder ein Betrag von 6.862 € als Aufwendungen für die eigengenutzte Wohnung als Sonderausgaben berücksichtigt.

Gegen die Bescheide legten die Kläger fristgerecht Einsprüche ein und beantragten die Bescheide aufzuheben und zwei getrennte Bescheide für beschränkt Steuerpflichtige zu erlassen. Sie trugen im Wesentlichen vor, es komme nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien darauf an, wo die Steuerpflichtigen ansässig seien. Bei einer Ansässigkeit in beiden Staaten, also Italien und Deutschland, würden sie in dem Staat als ansässig gelten, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hätten im Sinne eines Mittelpunkts der Lebensinteressen; dieser liege für sie, die Kläger, eindeutig in Italien.

Im Einspruchsverfahren forderte das Finanzamt die Kläger mit Schreiben vom 16.01.2015 auf, für Zwecke des Progressionsvorbehalts die italienischen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus der Autorentätigkeit anzugeben. Es gehe weiterhin von einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht der Kläger aus.

Während des Einspruchsverfahrens erging ein Änderungsbescheid für 2009 am 13.05.2014 mit festgesetzter ESt in Höhe von 46.252 €; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Mit der Entscheidung vom 11.03.2015 erhöhte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2009 auf 53.940 € und die Einkommensteuer 2010 auf 44.496 € und hob jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger in Italien und Einkünfte aus der Autorentätigkeit des Klägers berücksichtigte das Finanzamt nicht. Auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2015 wird verwiesen.

Die Kläger haben fristgerecht Klage erhoben.

Sie beantragen, vorab durch Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO festzustellen, dass im Streitzeitraum eine beschränkte Einkommensteuerpflicht bestanden hat.

Insoweit begründen die Kläger ihre Klage im Wesentlichen mit folgenden Gesichtspunkten:

Nachdem sie ihren Verlag in Deutschland verkauft hatten und die selbständige Tätigkeit als Herausgeber und Autor bzw. Co-Autor aufgegeben bzw. weitgehend reduziert worden sei, hätten sie Ende 2008 ihren Wohnsitz nach Italien verlagert. Ihr Lebens- und Tätigkeitsmittelpunkt habe sich seither vollständig in Italien befunden. Hierzu seien auch die letzten Unterlagen für die berufliche Tätigkeit aus dem Reihenhaus in 1 nach Italien verbracht worden, das Arbeitszimmer in 1 sei aufgegeben worden. Den Verlag in 9, für den er, der Kläger weiter als Autor tätig gewesen sei, habe er seit der Verlegung des Wohnsitzes nach Italien erst im Mai 2014 wieder aufgesucht, um sich mit der neuen Leiterin der Redaktionsabteilung bekannt zu machen. In den Jahren 2009 und 2010 hätten sie nur im Frühjahr und Herbst für je zwei Wochen Deutschland besucht, vor allem, um die beiden in 2 lebenden Töchter und die sechs Enkel zu besuchen und um Verbindungen zu Freunden in 2, 3 und 1 aufrecht zu erhalten. Diese Aufenthalte hätten sie auch für ärztliche Behandlungen genutzt. Insgesamt hätten die Aufenthalte in 2009 nur 27 Tage und in 2010 nur 22 Tage gedauert, wobei maximal die Hälfte dieser Aufenthalte auf 1 entfallen sei.

Das Haus in der Str. 1 in 1 hätten sie in dieser Zeit nur aufgesucht, um es in einem gepflegten Zustand zu erhalten, so dass es seiner Funktion als Vermögensanlage gerecht werde. Als möglicher Wohnsitz im Falle ihrer Rückkehr nach Deutschland sei das Reihenhaus nicht in Betracht gekommen, weil es für ihn, den Kläger, aufgrund seiner altersbedingten Einschränkung der Sehfähigkeit und seiner von einer Kriegsverletzung her rührenden körperlichen Einschränkung, nämlich der Amputation des linken Unterarms, nicht mehr als Wohnung genutzt werden könne. So seien die Treppen des Hauses zu eng und zu steil, im Erdgeschoss befinde sich lediglich ein Wohnzimmer, Bad und WC und das Schlafzimmer seien im ersten Stock gelegen. Das Reihenhaus sei nicht vermietet worden, um es jederzeit zu einem bestmöglichen Erlös verkaufen zu können. Es habe als Grundstock für den Erwerb eines altersgerechten Hauses dienen sollen, sofern eine Rückkehr nach Deutschland dies erfordert hätte. Die Pflege und Verwaltung des Hauses sei im Wesentlichen von Verwandten und Freunden organisiert worden. Es bestünden keine verwandtschaftlichen Beziehungen nach 1. Das Haus sei bis auf die kurzen Aufenthalte unbewohnt gewesen und habe auch nicht für den Aufenthalt anderer Familienangehöriger gedient. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßiger kurzer Zeiträume mache eine Wohnung nicht zu einer Bleibe; es werde auf das BFH-Urteil vom 06.03.1968 (Az. I 38/65, BStBl II 1968, 439) verwiesen. 1 sei nur deshalb als gemeldeter Hauptwohnsitz beibehalten worden, weil nach Auskunft der Meldebehörde ihre Abmeldung nicht für erforderlich gesehen worden sei.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 10f EStG sei es auch beschränkt Steuerpflichtigen möglich, die Steuerbegünstigung in Anspruch zu nehmen.

Das beklagte Finanzamt hat sich damit einverstanden erklärt, dass über die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht der Kläger in einem Zwischenurteil entschieden wird.

Es beantragt, die unbeschränkte Steuerpflicht der Kläger festzustellen.

Zur Begründung trägt es im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte vor:

Für das Bestehen eines Wohnsitzes im Inland sei es nicht erforderlich, dass sich ein Steuerpflichtiger während einer Mindestanzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhalte. Die Wohnung in der Str. 1 in 1 habe den Klägern auch in den Streitjahren 2009 und 2010 uneingeschränkt zur jederzeitigen Nutzung bereit gestanden. Sie habe ihnen als Zweitwohnung und Bleibe gedient, wenn sie im Großraum 1 privat oder beruflich zutun gehabt hätten. Sie sei vollständig möbliert und nach den Wohnbedürfnissen der Kläger umgebaut gewesen. Sie sei nicht an andere Personen zur Nutzung überlassen worden. Es sei ein Festnetz-Telefonanschluss vorhanden. Zudem hätten die Kläger ihren PKW in 1 zugelassen und hier versteuert.

Das Doppelhaus in der Str. 1 sei nach dem Erwerb von den Kläger nach baudenkmalrechtlichen Vorgaben renoviert worden und ab 2003 bis zum Veranlagungszeitraum 2011 hätten die Kläger eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG für zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmäler geltend gemacht. Damit hätten sie erklärt, das Haus in 1 zu Wohnzwecken zu nutzen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der Kläger auch in den Streitjahren trotz seines Alters nicht so in seiner körperlichen Beweglichkeit beeinträchtigt gewesen sei, dass das Haus in 1 objektiv nicht mehr als Wohnung geeignet gewesen wäre. Es komme nicht entscheidend darauf an, ob das Haus bei Pflegebedürftigkeit ausreichend groß gewesen wäre. Maßgebend sei, dass die Wohnung in den Streitjahren objektiv zum Wohnen geeignet gewesen sei. Die Kläger seien ab dem Veranlagungszeitraum 2002 beim beklagten Finanzamt als unbeschränkt steuerpflichtig erfasst. In der Steuererklärung für 2002 hätten sie angegeben, in der Str. 1 in 1 zu wohnen. Die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG sei erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 geltend gemacht worden.

Es werde bezweifelt, dass das Reihenhaus in 1 von den Klägern nur noch als Vermögensanlage vorgehalten worden sei.

Wegen der Argumentationen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze und den Vortrag in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Kläger waren in den Streitjahren aufgrund ihres Wohnsitzes in 1 mit ihren Einkünften in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

1. Über diese für die Streitsache maßgebliche Frage konnte das Gericht durch Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 FGO vorab entscheiden. Die Beteiligten haben der Entscheidung durch Zwischenurteil ausdrücklich zugestimmt.

Nach § 99 Abs. 2 FGO kann das Gericht über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage durch Zwischenurteil vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht. Durch Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO darf nur über solche Vorfragen entschieden werden, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden wäre. Entscheidungserheblich sind danach nur solche Vorfragen, ohne deren Beantwortung ein Urteil über die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung nicht möglich ist. Sachdienlich ist ein Zwischenurteil jedenfalls dann, wenn die Beteiligten über die betreffende Vorfrage streiten und nach deren Klärung von einer einvernehmlichen Klärung des Rechtsstreits im Übrigen auszugehen ist (BFH-Urteil vom 02.06.2016 IV R 23/13, BFH/NV 2016, 1433 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Frage der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht der Kläger ist für den ganzen Rechtsstreit entscheidungserheblich. Über die tatsächlichen Voraussetzungen zur Beantwortung dieser Rechtsfrage kann der Senat bereits jetzt durch ein Zwischenurteil abschließend entscheiden. Hierzu haben die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt und es ist zu erwarten, dass sich nach endgültiger Klärung der Vorfrage der Rechtsstreit einvernehmlich abschließen lässt.

2. Unter Berücksichtigung aller für die Frage der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Streitfall maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände und nach Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte kommt der Senat aufgrund des vorliegenden Akteninhalts und aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zu der Erkenntnis, dass sowohl der Kläger als auch die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum 2009 und 2010 noch einen Wohnsitz i.S.v. § 8 AO in 1 inne hatten und damit in Deutschland der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unterlagen.

a) Nach § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er eine Wohnung beibehalten und benutzen wird. Hat eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz, so ist sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der im Einkommensteuergesetz verwendete Begriff des Wohnsitzes (§ 1 EStG; §§ 62, 63 EStG) entspricht dem Wohnsitzbegriff des § 8 AO und kann nur einheitlich ausgelegt werden.

b) Zur Auslegung des Wohnsitz-Begriffs hat die BFH-Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt:

Hiernach setzt ein Wohnsitz eine Wohnung, d.h. eine stationäre Räumlichkeit voraus, die auf Dauer zum Bewohnen geeignet ist. Dies wiederum erfordert eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Inhabers entsprechende Bleibe. Eine nur vorübergehende oder notdürftige Unterbringungsmöglichkeit reicht nicht aus, ebenso nicht eine bloße Schlafstelle z.B. in Betriebsräumen. Innehaben der Wohnung bedeutet, dass der Inhaber tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen, aufsucht. Die Nutzung muss zu Wohnzwecken erfolgen; eine Nutzung zu ausschließlich beruflichen oder geschäftlichen Zwecken reicht nicht aus, ebenso nicht ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken. Schließlich muss das Innehaben der Wohnung unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass die Person die Wohnung beibehalten wird (BFH-Urteil vom 08.05.2014 III R 21/12, BFHE 246, 389, BStBl. II 2015, 135 m.w.N.).

Beibehalten und benutzt wird eine Wohnung von demjenigen, der sich in ihr ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit tatsächlich aufhält. Dies gilt auch für eine Person, die vom Inland ins Ausland versetzt wird und eine Wohnung im Inland beibehält, deren Benutzung ihr jederzeit möglich ist und die dergestalt ausgestattet ist, dass sie jederzeit als Bleibe dienen kann (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.1995 I R 8/94, BFHE 178, 294, BStBl. II 1996, 2 m.w.N.).

Entscheidend ist allein, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass die Person die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält. Für die Beurteilung dieser Frage können alle Umstände des Einzelfalles herangezogen werden. Sie müssen nur nach der Lebenserfahrung den Schluss erlauben, dass die Person die Wohnung hält, um sie als solche zu nutzen. Der Wohnsitzbegriff setzt nicht voraus, dass sich dort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Zwar mag ein feststellbarer Mittelpunkt der Lebensinteressen den Rückschluss erlauben, dass sich dort auch ein Wohnsitz des Steuerpflichtigen befindet. Der gleiche Schluss kann aber schon dann gezogen werden, wenn jemand eine Wohnung an einem Ort innehat, zu dem er intensive persönliche Beziehungen wie z.B. Verwandte, Freunde, Herkunft, Grundvermögen u.a.m. unterhält. Ferner gilt, dass jede Person mehrere Wohnungen und mehrere Wohnsitze i.S. des § 8 AO haben kann. Diese können im In- und/oder im Ausland gelegen sein (BFH-Urteil vom 19.03.1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl. II 1997, 447 m.w.N.). Es kann ein inländischer Wohnsitz auch dann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führen, wenn eine Person mehrere Wohnsitze hat und sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht in Deutschland, sondern im Ausland befindet (BFH-Beschluss vom 25.05.2016 I B 139/11, BFH/NV 2016, 815). Auch besteht kein allgemeiner Grundsatz des internationalen Steuerrechts, nach dem jede Person nur von demjenigen Staat als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden dürfe, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BFH-Urteil vom 24.01.2002 I R 100/99, BFH/NV 2002, 1402).

Schließlich ist es nicht erforderlich, dass die Person sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält (BFH-Urteil vom 19.03.1997 I R 69/96, a.a.O.).

Diesen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich die Finanzverwaltung im Wesentlichen in den Verwaltungsanweisungen angeschlossen (vgl. AEAO zu § 8 - Wohnsitz).

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 AO ist nach den objektiv erkennbaren Umständen zu beurteilen (BFH-Urteil vom 22.08.2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351, m.w.N.). Im Finanzgerichtsverfahren obliegt die Würdigung derjenigen tatsächlichen Umstände, die im Einzelfall für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wohnsitzes sprechen, dem Finanzgericht (vgl. BFH-Beschluss vom 17.12.2010 III B 141/10, BFH/NV 2011, 576). Dies gilt namentlich für die Abwägung der Faktoren, die für und gegen ein Innehaben der Wohnung und die Absicht der weiteren Benutzung sprechen. Das Finanzgericht als Tatsacheninstanz hat gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 08.05.2014 III R 21/12, a.a.O.).

3. Bei seiner Entscheidungsfindung ist der Senat von folgenden Überlegungen und Wertungen der einzelnen Umstände ausgegangen:

a) Beide Kläger hatten in den Jahren vor 2009 gemeinsam Wohnsitze in Deutschland begründet, innegehabt und beibehalten, zunächst nach der Pensionierung des Klägers im Jahre 1984 in 4 im Landkreis 5. Nach dem Verkauf ihres Hauses dort im Jahre 1999 hatten sie einen gemeinsamen Wohnsitz in einer angemieteten Wohnung in 6 in Oberbayern und nach dem Erwerb des Hausgrundstücks in 1 in der Str. 1 im Jahre 2002 begründeten sie dort einen Wohnsitz. In der Stadt 1 waren sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet, bei dem örtlich zuständigen Finanzamt, dem Beklagten, waren sie als unbeschränkt steuerpflichtig erfasst, reichten dort die Einkommensteuererklärungen ein und wurden zusammen veranlagt.

An dieser tatsächlichen Gegebenheit, nämlich der Begründung und Beibehaltung von Wohnsitzen in Deutschland, hat sich auch nichts geändert, als die Kläger in den Jahren ab 1995 ihr landwirtschaftliches Anwesen in Umbrien in Italien erwarben, erweiterten und ausbauten und nach und nach dorthin ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt verlagerten.

Der Senat schließt aus folgenden Umständen, dass die Kläger einen Wohnsitz in der Doppelhaushälfte in der Str. 1 in 1 begründen und für längere Zeit beibehalten wollten:

Das Gebäude befindet sich in einer guten Wohnlage in 1, die Kläger ließen es nach baudenkmalrechtlichen Vorgaben renovieren. Zwar ist dieses Objekt durchaus als Wertanlage geeignet, die Kläger haben aber deutlich zu erkennen gegeben, dass sie das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzen wollten. So haben sie dort einen Wohnsitz angemeldet, die Räume nach ihren eigenen Bedürfnissen eingerichtet und insbesondere gegenüber dem beklagten Finanzamt in den dort eingereichten Einkommensteuererklärungen angegeben, dass sie dieses Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzen wollten und sie haben daher die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG in Anspruch genommen. Diese Wohnräume wurden von den Klägern tatsächlich bis in das Jahr 2008 regelmäßig zu Wohnzwecken genutzt, sie waren ihren Bedürfnissen entsprechend möbliert und sie konnten von den Klägern jederzeit und uneingeschränkt bewohnt werden. Der Kläger hatte sich zur Ausübung seiner schriftstellerischen Tätigkeit dort ein Arbeitszimmer eingerichtet, die Kläger pflegten von der Wohnung aus gesellschaftliche Kontakte zu gemeinsamen Bekannten im Raum 1 und sie nahmen ärztliche Beratungen in Anspruch.

Diese Umstände sprechen dafür, dass die Kläger bis einschließlich dem Jahr 2008 in 1 einen Wohnsitz im Sinne von § 8 AO innehatten und somit in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG waren; dies ist unter den Beteiligten des Klageverfahrens auch nicht streitig.

b) Der Senat ist der Überzeugung, dass die Kläger auch in den Streitjahren 2009 und 2010 nach wie vor einen Wohnsitz i.S.v. § 8 AO in 1 in der Str. 1 beibehalten und innegehabt haben. Die Räume dort waren weiterhin und auf Dauer zum Wohnen geeignet, ausreichend möbliert und zu Wohnzwecken eingerichtet, etwa mit Telefon- und Fernsehanschluss, Wasser, Heizung und Stromversorgung. Die Kläger verfügten somit über eine Bleibe, die ihren wirtschaftlichen aber auch ihren persönlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprach. Der eingeengte Zuschnitt der Altbauwohnung mit einem engen Treppenaufgang hinderte die Klägerin keinesfalls in der Nutzung, aber auch der Kläger war trotz seines Alters und der damit einhergehenden Einschränkung seiner Beweglichkeit und Sehfähigkeit zur Überzeugung des Senats durchaus noch in der Lage, sich in der Wohnung zu bewegen, insbesondere die Treppen zu steigen. Dies schließt der Senat einerseits aus dem persönlichen Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung über den körperlichen und geistigen Zustand des nach wie vor rüstigen Klägers gewinnen konnte, aber auch aus dem Umstand, dass der Kläger die Wohnräume auch in den Jahren 2009 und 2010 und später zu gelegentlichen Aufenthalten in 1 tatsächlich aufgesucht hat. Selbst wenn er auf die Begleitung seiner Ehefrau, der Klägerin, dabei wertgelegt haben mag um deren Hilfestellungen in Anspruch nehmen zu können, so waren keine Umstände erkennbar, aufgrund derer er an der Nutzung der Räume zu Wohnzwecken gänzlich gehindert gewesen wäre.

Die Räumlichkeiten in der Str. 1 standen den Klägern jederzeit zu ihren eigenen Wohnzwecken zur Verfügung. Sie hatten die Räume in den Jahren 2009 und 2010 nicht an Fremde vermietet, sie nicht "stillgelegt", sie nicht zum Verkauf angeboten, sondern die Kläger hatten durch die Beauftragung von Bekannten dafür Sorge getragen, dass die Räume in bewohnbarem Zustand erhalten geblieben und gepflegt worden sind. Aufgrund dieser Maßnahmen war es den Klägern jederzeit möglich, die Wohnung in 1 auch kurzfristig aufzusuchen und sie zu bewohnen, wie sie es auch in den Streitjahren tatsächlich getan hatten. Zugegeben waren die Aufenthalte nur von kurzer Dauer, jedoch von geplanter Regelmäßigkeit. Die Kläger haben hierzu vorgetragen, die Kontakte zu ihren Bekannten im Raum 1 weiter gepflegt und auch ärztliche Vorsorgeleistungen in Anspruch genommen zu haben, da sie ärztliche Leistungen in Deutschland gegenüber solchen in Italien bevorzugten. Auch wenn die Kläger in den Streitjahren nur wenige Tage, etwa nur eine Woche in 1 gewesen sein mögen, so würde dies zur Überzeugung des Senats genügen, um einen begründeten Wohnsitz weiterhin als solchen beizubehalten und nutzen zu können. Eine Mindestverweildauer sehen weder die Gesetzeslage noch die Rechtsprechung vor. Es genügt das Vorhalten einer geeigneten Wohnung und die Möglichkeit, diese jederzeit nutzen zu können sowie deren tatsächliche Nutzung bei den geplanten und ebenso bei unvorhergesehenen Gelegenheiten.

Somit haben die Kläger ihre tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zu 1 nicht aufgehoben, die "Brücken dorthin nicht völlig abgebrochen" und wollten dies weder kurzfristig noch auf Dauer. Hierfür spricht auch, dass die Kläger ihren Hauptwohnsitz in 1 beibehalten hatten und damit auch weiterhin ihre staatsbürgerlichen Rechte, insbesondere ihre Gemeinderechte in 1 wahrnehmen konnten. Dem steht nicht die mögliche Auskunft der Meldebehörde entgegen, die Verlagerung eines Lebensmittelpunkts ins Ausland erfordere nicht die Abmeldung eines Hauptwohnsitzes im Inland.

Auch wenn der Kläger zum Ende des Jahres 2008 sein Arbeitszimmer in der Str. 1 aufgelöst hatte und damit seine schriftstellerische Tätigkeit ausschließlich von seinem Landsitz in Italien aus verrichtete, so waren die beruflichen Beziehungen nach Deutschland, insbesondere den Raum 1 nicht vollständig beendet worden; denn in 9 war der Verlag ansässig, für den der Kläger weiterhin arbeitete und zu dem er noch in späteren Jahren Kontakte pflegte. Somit bewirkten zur Überzeugung des Senats die Aufgabe des Arbeitszimmers und die Beendigung aktiver schriftstellerischer Betätigung des Klägers in 1 nicht, dass damit die Auflösung des in 1 vorhandenen Wohnsitzes notwendig zu folgern wäre. Denn zur Begründung und Aufrechterhaltung eines Wohnsitzes ist eine berufliche Betätigung oder Verpflichtung an diesem Ort nicht zwingend erforderlich, es genügen auch persönliche und gesellschaftliche Interessen, um die Begründung eines Wohnsitzes zu rechtfertigen. So liegt es gerade bei der Klägerin, die offensichtlich keine beruflichen Interessen von 1 aus verfolgte, sondern den Kläger bei seinen Aufenthalten in 1 begleitete und mit ihm bei den Aufenthalten in 1 gemeinsame gesellschaftliche Kontakte aufrecht erhielt.

c) In der Gesamtwürdigung aller die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten prägenden Umstände bezüglich der Nutzung der Wohnung in der Str. 1 in 1 durch die Kläger kommt der Senat zu der Erkenntnis, dass sowohl die Klägerin als auch der Kläger dort einen Wohnsitz i.S.v. § 8 AO innehatten, diesen auch beibehalten wollten und als solchen nutzten. Bei dieser Beurteilung wertet der Senat als entscheidend für ein Beibehalten des Wohnsitzes, dass die Kläger in 1 ihren Hauptwohnsitz aufrecht erhalten hatten und in ihren Steuererklärungen auch für die Streitjahre im Zusammenhang mit der beantragten Steuerbegünstigung nach § 10f EStG gegenüber dem Finanzamt zum Ausdruck gebracht haben, dass sie das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Der Senat wertet die melderechtliche Entscheidung der Kläger ebenso als gewichtiges Indiz für die Beibehaltung des Wohnsitzes wie die Angaben in der Steuererklärung. Dagegen spricht jedenfalls nicht, dass die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG unter bestimmten Umständen auch beschränkt Steuerpflichtige in Anspruch nehmen können (so wohl Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 15. Aufl. 2016, § 10f Rz. 1; a.A. wohl Meyer in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 21. Aufl. 2006, 277. Lieferung 01.2017, § 10f EStG, Rn. 3); denn entscheidend ist die in den Steuererklärungen von den Klägern abgegebene Bestätigung, das Gebäude in den Streitjahren zu eigenen Wohnzecken genutzt zu haben. Für das Beibehalten eines Wohnsitzes in 1 sprechen weiter die Bemühungen der Kläger, die Wohnräume in einem jederzeit nutzbaren Zustand zu erhalten, wozu sie Bekannte beauftragt hatten. Schließlich spricht für das Beibehalten des Wohnsitzes, dass die Kläger die gesellschaftlichen Kontakte zu ihrem Bekanntenkreis weiter pflegten und aufrecht erhielten.

Der Senat hält dagegen unter den Umständen des Streitfalls für nicht so gewichtig, dass die Kläger seit langem und ebenso in den Streitjahren ihren Lebensmittelpunkt in Italien hatten und daher nur für einige Tage im Jahr die Wohnung in 1 aufsuchten und nutzten; denn für die Begründung eines Wohnsitzes i.S.v. § 8 AO ist weder erforderlich, dort den Schwerpunkt der Lebensinteressen zu setzten noch ist eine Mindestverweildauer zwingend einzuhalten. Der Senat hält die Entscheidungsgrundsätze des BFH im Urteil vom 06.03.1968 (Az. I 38/65, BStBl. II 1968, 439), auf die sich die Kläger berufen, für die hier zu treffende Entscheidung als nicht vorprägend an. Die damalige Entscheidung erging zu der Frage, ob dem Abzug der "Steuerpräferenz" für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in (West-) Berlin ein zugleich im Bundesgebiet bestehender Wohnsitz entgegensteht. Für die hier zu entscheidende Frage der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG sind jedoch mehrfach begründete Wohnsitze gerade nicht schädlich. Auch hatte der BFH-Senat damals seine Entscheidung damit begründet, dass ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinanderfolgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken in einem Haus es allein nicht rechtfertige, einen Wohnsitz anzunehmen (BFH-Urteil vom 06.03.1968 I 38/65, a.a.O., Rn. 16). Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit sprechen jedoch bei der gebotenen Gesamtwürdigung mehrere gewichtige Aspekte für einen Wohnsitz der Kläger in 1. Schließlich kommt auch nur nachrangige Bedeutung dem Umstand zu, dass der Kläger seine berufliche Betätigung ab 2009 nicht mehr in 1 ausgeübt hat.

Nach alledem war festzustellen, dass die Kläger aufgrund ihres weiterhin beibehaltenen Wohnsitzes in 1 der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unterfielen.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Diese bleibt dem Schlussurteil vorbehalten (vgl. Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 147. Lieferung 01.2017, § 143 FGO, Rn. 5).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. (2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheid
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. (2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheid
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/06/2016 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Zwischenurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Mai 2013  10 K 148/10 insoweit aufgehoben, als es ausspricht, dass Absetzungen für Abnutzun
published on 25/05/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 27. Juli 2011  2 K 1657/07 wird als unbegründet z
published on 08/05/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Es ist streitig, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), einem polnischen Staatsangehörigen, deutsches Kindergeld für seine beiden minderjährigen
published on 17/12/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte für seine im Jahr 1998 geborene Tochter Z mit Schreiben vom 14. August 2008 Kindergeld. Der Kläger ha
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.

(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

(1)1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,

1.
a)
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,
b)
Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
c)
Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
d)
Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
e)
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
f)
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
g)
nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse,
h)
Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
i)
nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder,
j)
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
k)
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem Progressionsvorbehalt unterfallen, oder
2.
ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Absatz 7 Satz 3 geregelten Fälle; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
3.
Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,
4.
Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind,
5.
Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder § 1a oder § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte
1.
aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
2.
aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
3.
aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen sind, oder
4.
aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
a)
von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
b)
an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder
c)
insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen
worden sind, oder
5.
aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4.
3§ 2a Absatz 2a und § 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.

(2)1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um

1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind.2Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5
a)
ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
b)
sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) übersteigen;
c)
sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.2§ 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend.2Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.3In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.

(4)1In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig.2Sind für ihn mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet.

(5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden.

(1) Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.

(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.

(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.

(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.