Finanzgericht Nürnberg Urteil, 09. Mai 2014 - 7 K 1612/13

published on 09/05/2014 00:00
Finanzgericht Nürnberg Urteil, 09. Mai 2014 - 7 K 1612/13
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung.

Die Klägerin war bis 2009 für die XXX GmbH nichtselbständig tätig. Aufgrund eines Vorschlags des Arbeitsgerichts vom 21.10.2009 schloss die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber einen Vergleich, der u.a. die Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.12.2009, die Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vertragsmäßigen Vergütung bis zum rechtlichen Beendigungszeitpunkt, als Entschädigung eine am 31.01.2010 fällige Abfindung i.H.v. 76.000 €, eine Bonuszahlung für 2009 i.H.v. 9.091,50 € und die Berechtigung der Klägerin, den ihr zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch während der Zeit der Freistellung privat zu nutzen und diesen nebst Fahrzeugschlüsseln am 31.12.2009 – bei einer vorzeitigen Beendigung zu diesem Beendigungszeitpunkt – an die Beklagte zurückzugeben, vorsah.

Für 2010 erklärte die Klägerin die erhaltene Abfindung i.H.v. 76.000 € in der Anlage N als Entschädigung.

Mit Bescheid vom 06.10.2011 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2010 auf 21.484 € fest und gewährte für die Abfindungszahlung keinen ermäßigten Steuersatz. Der Einkommensteuerbescheid wurde aus anderen, vorliegend nicht strittigen Gründen, mit Bescheid vom 21.10.2011 nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert und die Einkommensteuer auf 21.471 € herabgesetzt.

Der dagegen am 09.11.2011 eingelegte Einspruch wurde damit begründet, dass die Abfindung nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern sei. Die hierfür erforderliche Zusammenballung der Entschädigungszahlung liege in Gestalt der im Streitjahr bezogenen gesamten Entschädigungsleistung vor. Im Jahr 2010 seien weitere Einnahmen i.H.v. 13.617 € nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG angefallen. Träfen in einem Kalenderjahr sowohl der 5tel-Regelung unterliegende, außerordentliche Einkünfte als auch dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte zusammen, seien die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte in voller Höhe in die Berechnung der Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte einzubeziehen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 22.09.2009 IX R 93/07, BFH/NV 2010, 296). Die aufgrund des Vergleichs weiter entrichteten Beträge sowie die private Kfz-Nutzung und Telefonnutzung seien bereits im Jahr 2009 als zusätzliche Entschädigung zu werten. Dies bedeute, dass der vom Beklagten herangezogene Arbeitslohn des Jahres 2009 um diese Entschädigungen zu kürzen sei. Dadurch überstiegen die Summe der Abfindung und die weiteren Einkünfte und Einnahmen des Jahres 2010 die Einkünfte des Vorjahres. Eine Zusammenballung liege somit vor.

Mit Einspruchsentscheidung vom 31.10.2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück im Wesentlichen mit der Begründung, eine Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1a EStG sei nur dann nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums führe. Die Zusammenballung sei nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige unter Einschluss der Entschädigung infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhalte, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge, erhalten hätte. Was die Klägerin bei ungestörter Fortsetzung des Dienstverhältnisses erhalten hätte, könne nur aufgrund einer hypothetischen und prognostischen Beurteilung ermittelt werden. Diese orientiere sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Vorjahres, im Streitfall an den Verhältnissen des Jahres 2009 mit einem Arbeitslohn von 121.269 €. Falls es sich aufgrund der Bonuszahlung in 2009 um eine außergewöhnliche Einnahmesituation handele, könnten auch die Verhältnisse der Vorjahre in die Berechnung mit einbezogen werden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 27.01.2010 IX R 31/09, BStBl II 2011, 28). Der Arbeitslohn der Klägerin habe im Jahr 2008 109.878 € und im Jahr 2007 109.739 € betragen. Zum Arbeitslohn gehöre auch der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens. Bei den aufgrund des Vergleichs weitergezahlten Bezügen handele es sich nicht um Entschädigungsleistungen, sondern um laufenden Arbeitslohn, nur bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses hätten diese freigewordenen Bezüge die Entschädigung erhöht. Ausgehend von den Arbeitslöhnen der Jahre 2007 und 2008 wäre bei ungestörter Fortsetzung des Dienstverhältnisses in 2010 ein Arbeitslohn in einer Höhe von ca. 109.000 € gezahlt worden. Die Klägerin habe im Jahr 2010 neben der Entschädigung ein Arbeitslosengeld i.H.v. 13.617 € erhalten. Die Summe aus Arbeitslosengeld und Entschädigung i.H.v. 89.617 € übersteige nicht die jeweilige Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit der Vorjahre.

Mit der dagegen erhobenen Klage wird weiterhin die ermäßigte Besteuerung der Abfindungszahlung begehrt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, bei der Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, sei grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen. Nachdem die Klägerin ab dem Zeitpunkt der betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung keine Arbeitsleistung mehr geschuldet habe, sei der trotzdem gezahlte Arbeitslohn, die Bonuszahlung für das Jahr 2009, der Wert der Nutzung des zur Verfügung gestellten Dienstwagens als auch der Wert der Nutzung des Mobiltelefons in vollem Umfange als Entschädigung zu rechnen. Nach Abzug dieser Summe von ca. 34.000 € von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Jahres 2009 verbleibe ein Betrag von ca. 82.000 €. Demgegenüber seien für den Veranlagungszeitraum 2010 die Abfindung i.H.v. 76.000 € und 13.617 € als zusätzliche Lohnersatzleistungen zu berücksichtigen. Nach dem Vergleich sei der Klägerin weiterhin das Recht eingeräumt worden, das Arbeitsverhältnis von sich aus durch einseitige Erklärung mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche vorzeitig zu beenden. In diesem Fall sollten die dadurch frei werdenden monatlichen Bezüge, ausschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, in vollem Umfang zusätzlich als Abfindung gezahlt werden. Obwohl die Klägerin von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht habe, seien die monatlich gezahlten Beträge als zusätzliche Abfindung zu werten. Dadurch habe die erforderliche Zusammenballung der Einkünfte im Jahr 2010 vorgelegen.

Für die Klägerin wird beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 21.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.10.2013 dahingehend zu ändern, dass die Abfindungszahlungen für den Verlust des Arbeitsplatzes i.H.v. 76.000 € nach § 34 EStG ermäßigt besteuert und die Einkommensteuer 2010 entsprechend herabgesetzt wird, hilfsweise wird im Hinblick auf das BFH-Verfahren IX R 33/13 die Zulassung der Revision beantragt.

Für den Beklagten wird Klageabweisung beantragt und zur Begründung Folgendes vorgetragen:

Dem Begehren der Klägerin, sämtliche ab dem Zeitpunkt der aufgrund der Arbeitgeberkündigung erfolgten Freistellung erhaltenen Zahlungen und Bezüge (Arbeitslohn, Bonuszahlung, Privatnutzung des Firmenwagens und des Mobiltelefons) als Entschädigung zu behandeln und nicht in die Berechnung des Jahreslohnes, der sich bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergeben hätte, einzubeziehen, könne nicht entsprochen werden. Für die Abgrenzung zwischen arbeitsvertraglichen Erfüllungsleistungen und Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sei der im Aufhebungsvertrag vereinbarte Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich; Zahlungen an einen von der Arbeit freigestellten Arbeitnehmer, die aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, seien keine Abfindung (Hinweis auf die BFH-Entscheidungen vom 27.04.1994 XI R 41/93, BStBl II 1994, 653; BFH-Urteil vom 15.10.2003 XI R 17/02, BStBl II 2004, 264). Die Lohnzahlung und der geldwerte Vorteil der Privatnutzung des Dienstwagens und des dienstlichen Mobiltelefons seien nach dem geschlossenen Vergleich Leistungen des Arbeitgebers in Erfüllung des Dienstverhältnisses und kein Bestandteil der Abfindung gewesen. Als außergewöhnliche Einnahme wäre allenfalls die Bonuszahlung i.H.v. 9.091 € auszuscheiden, sodass sich ein laufender Lohn für 2009 i.H.v. 112.178 € ergebe, der auch den Verhältnissen der Vorjahre entspreche und bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses im Jahr 2010 voraussichtlich erzielt worden wäre. Die Summe aus Abfindung und Arbeitslosengeld liege unter dem Betrag von 112.178 €, sodass eine Zusammenballung von Einkünften, die eine ermäßigte Besteuerung rechtfertigen würde, nicht vorliege.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 09.05.2014 und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Steuerakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht bei der Einkommensteuerfestsetzung für 2010 die Abfindung i.H.v. 76.000 € nicht einem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG unterworfen.

1. Die im Veranlagungszeitraum 2010 bezogene Abfindung i.H.v. 76.000 € ist eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG, die nach § 34 Abse. 1 und 2 EStG zwar ermäßigt besteuert werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.01.2011 IX R 20/10, BFH/NV 2011, 1056 m.w.N.) werden aber außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 EStG grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt. Nach seinem Zweck ist § 34 Abs. 1 EStG jedoch trotz Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen auch dann anwendbar, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird. Außerordentliche Einkünfte sind also solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den jeweiligen Steuerpflichtigen im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führen. Diese abzumildern ist der Zweck der Billigkeitsregelung des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.2011 IX R 20/10 a.a.O. m.w.N.). Wann von einer unschädlichen geringfügigen Teilleistung, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt, auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen. Eine starre Prozentgrenze sieht das Gesetz weder vor noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen.

a) Folgt man der Argumentation der Klägerin, weil sie ab dem Zeitpunkt der betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung keine Arbeitsleistung mehr geschuldet habe, sei der trotzdem weitergezahlte Arbeitslohn, die Bonuszahlung für das Jahr 2009, der Wert der Nutzung des zur Verfügung gestellten Dienstwagens als auch der Wert der Nutzung des Mobiltelefons in vollem Umfang, d.h. insgesamt mit einem Betrag von ca. 34.000 € als Entschädigung zu qualifizieren, so ist nach der vorgenannten Rechtsauffassung eine ermäßigte Besteuerung bereits deswegen zu versagen, denn dann wäre im Veranlagungszeitraum 2009 ebenfalls eine Entschädigung gezahlt worden, die nicht nur eine geringfügige Teilleistung darstellt, und es würde somit an der erforderlichen Zusammenballung fehlen. Der Senat folgt jedoch der Meinung, wonach die Zahlungen an einen von der Arbeit freigestellten Arbeitnehmer keine Abfindungen sind (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.2003 XI R 17/02, BFH/NV 2004, 266). Bei den in der Freistellungsphase erfolgten Zahlungen bzw. geldwerten Leistungen des Arbeitgebers handelt es sich nicht um eine Entschädigung bzw. um Ersatz für entgehende Einnahmen. Die Freistellung bedeutete, dass die Klägerin von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung entbunden war. Wohingegen nach dem Wortlaut des abgeschlossenen Vergleichs der Arbeitgeber weiterhin die vertragsmäßige Vergütung schuldete.

b) Die ermäßigte Besteuerung der Abfindung ist zu versagen, denn die Klägerin hat unter Einschluss dieser Entschädigung infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Veranlagungszeitraum 2010 insgesamt nicht mehr erhalten, als sie bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge, erhalten hätte (vgl. BFH-Urteil vom 09.10.2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558). Die Voraussetzung der Zusammenballung von Einkünften ist auch dann nicht erfüllt, wenn die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung bis zum Ende des Veranlagungszeitraums (Jahresende) entgehenden Einnahmen nicht übersteigt und der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte. Für diese Prognoseentscheidung ist nach Auffassung des Senats der in 2009 bezogene Arbeitslohn i.H.v. 121.269 € heranzuziehen, denn es ist ab dem Zeitpunkt der Freistellung weiterhin Lohn und keine Entschädigung gezahlt worden (s.o. 1.a)). Somit liegt im Veranlagungszeitraum 2010 keine Zusammenballung von Einkünften vor, denn bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hätte die Klägerin auch in diesem Jahr einen dem Vorjahr entsprechenden Arbeitslohn bezogen, der die Summe aus Abfindung und Arbeitslosengeld weit überstiegen hätte. Dies gilt auch, soweit die Löhne der vorangegangenen Jahre mit berücksichtigt werden oder die in 2009 erhaltene Bonuszahlung i.H.v. 9.091,50 € vom Gesamtlohn abgezogen wird.

Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge im Jahr 2010 eine selbstständige Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat und im Einkommensteuerbescheid für 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. -2152 € erklärungsgemäß berücksichtigt worden sind, denn für die Erfüllung des mit der Regelung des § 34 EStG verfolgten Normzwecks ist es gleichgültig, ob der Steuerpflichtige im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine selbständige oder erneut eine nichtselbständige Tätigkeit ergreift (vgl. Urteil des FG Köln vom 11.04.2013 6 K 1129/11, EFG 2014, 43 – nicht rechtskräftig – Az. des BFH IX R 33/13). Das Erfordernis des zusammengeballten Zuflusses von Einkünften entfällt nach Auffassung des Senats nicht dadurch, dass im Jahr des Zuflusses der Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG Einkünfte einer anderen Art angestrebt bzw. erzielt werden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

3. Die Revision wird im Hinblick auf das Revisionsverfahren vor dem BFH mit dem Az. IX R 33/13 zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die für die außeror
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published on 08/04/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zum 31. Januar des Streitjahres 2009 als Angestellter der A (Arbeitgeber) nichtselbständig tätig. Im Jahr
published on 26/01/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger, im Streitjahr 2006 47 Jahre alt, war bei der K AG (AG) nichtsel
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Annotations

(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,

1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft,
a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,
b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.

(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,

1.
a)
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,
b)
Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
c)
Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
d)
Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
e)
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
f)
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
g)
nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse,
h)
Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
i)
nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder,
j)
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
k)
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem Progressionsvorbehalt unterfallen, oder
2.
ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Absatz 7 Satz 3 geregelten Fälle; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
3.
Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,
4.
Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind,
5.
Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder § 1a oder § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte
1.
aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
2.
aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
3.
aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen sind, oder
4.
aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
a)
von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
b)
an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder
c)
insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen
worden sind, oder
5.
aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4.
3§ 2a Absatz 2a und § 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.

(2)1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um

1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind.2Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5
a)
ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
b)
sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) übersteigen;
c)
sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.2§ 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend.2Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.3In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.

(4)1In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig.2Sind für ihn mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet.

(5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden.

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch

1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch

1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch

1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.