Finanzgericht Nürnberg Urteil, 11. Okt. 2017 - 5 K 1535/16

published on 11/10/2017 00:00
Finanzgericht Nürnberg Urteil, 11. Okt. 2017 - 5 K 1535/16
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, auf Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1985 und 1987 zu verzichten.

Die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann, Herr Kl2, wurden in den Jahren 1984 bis 1988 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Holding, Grundstücksverwaltung) und aus Vermietung und Verpachtung. Erben nach Kl2 sind die Klägerin, Kl3, Kl4 und Kl5.

Die Einkommensteuer für die Jahre 1984 bis 1987 wurde vom Finanzamt zunächst wie folgt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt:

VZ

Bescheid vom

festgesetzte ESt

Nachzahlung (+) o.

# Erstattung (-) in DM

Nachzahlung (+) o.

# Erstattung (-) in €

1984

02.06.1986

1.212.584 DM

– 772.296

– 394.868,67

1985

10.07.1987

444.972 DM

– 2.181.802

– 1.115.537,65

1986

20.06.1988

1.689.906 DM

+ 1.287.034

+ 658.050,04

1987

16.08.1989

3.370.282 DM

– 282.885

– 146.170,68

Nach einer Außenprüfung erließ das Finanzamt am 19.04.1995 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1984 bis 1987. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils aufgehoben.

Es ergaben sich folgende Erstattungen bzw. Nachzahlungen:

VZ

Bescheid vom

festgesetzte ESt (in DM)

Nachzahlung (+) o.

# Erstattung (-) in DM

Nachzahlung (+) o.

# Erstattung (-) in €

1984

19.04.1995

1.086.422

– 241.221

– 123.334,34

1985

19.04.1995

1.626.206

+ 1.064.417

+ 544.227,77

1986

19.04.1995

1.596.888

– 170.855

– 87.356,77

1987

19.04.1995

4.222.264

+ 761.801

+ 389.502,67

Gegen die Bescheide für 1984 bis 1987 legten die Kläger mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 11.05.1995 jeweils Einspruch ein und beantragten für die Nachzahlungen aus den Jahren 1985 und 1987 in voller Höhe Aussetzung der Vollziehung (im Folgenden: AdV) zu gewähren. Die Einspruchsverfahren sollten ruhen bis das Rechtsbehelfsverfahren zur Umsatzsteuer 1984 abgeschlossen sei.

Außerdem baten die Steuerpflichtigen mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 12.05.1995 unter Hinweis auf ihre AdV-Anträge für 1985 und 1987 darum, die Guthaben aus den Einkommensteuerbescheiden 1984 und 1986 (241.221 DM und 170.855 DM) sowie aus den Umsatzsteuerbescheiden 1986 und 1987 (4.891 DM und 27.678 DM) zu erstatten. Diesen Anträgen wurde entsprochen und keine Verrechnung der vorhandenen Guthaben mit den nachzuzahlenden Beträgen vorgenommen.

Mit Aussetzungsverfügung vom 07.06.1995 wurde die Einkommensteuer 1985 in Höhe von 1.064.417 DM (544.227,77 €) und die Einkommensteuer 1987 in Höhe von 761.801 DM (389.502,67 €) von der Vollziehung ausgesetzt. Die Aussetzung der Vollziehung war befristet bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. des geänderten Bescheides. Auf die Zinspflicht nach § 237 AO wurde hingewiesen.

Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 22.02.2012 und 23.02.2012, nach Abschluss der Rechtsbehelfsverfahren zur Umsatzsteuer und nach Abschluss weiterer Rechtsbehelfsverfahren für Vorjahre und andere Steuerarten, wurde das Rechtsbehelfsbegehren für die Jahre 1984 bis 1987 konkretisiert und erweitert (unter Berücksichtigung zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechungsänderungen).

Am 19.06.2013 erließ das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung, in der die Einkommensteuer für 1984, 1985 und 1986 herabgesetzt und für 1987 erhöht wurde; im Übrigen wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Es ergaben sich folgende Erstattungen bzw. Nachzahlungen:

VZ

Einspruchsentscheidung vom

festgesetzte ESt (in DM)

Nachzahlung (+) o.

Erstattung (-) in DM

Nachzahlung (+) o.

Erstattung (-) in €

1984

19.06.2013

697.234

– 375.286

– 191.880,69

1985

19.06.2013

1.379.026

+ 821.347

+ 419.948,05

1986

19.06.2013

275.944

– 1.320.944

– 675.387,94

1987

19.06.2013

4.252.262

+ 791.799

+ 404.840,40

Die Guthaben aus den Bescheiden für 1984 und 1986 (insgesamt 867.268,63 €) wurden mit den Nachzahlungen für 1985, für 1987 und anteilig für 1988 (42.480,18 €) verrechnet. Die Aussetzung der Vollziehung war damit beendet.

Gegen die Einspruchsentscheidung vom 19.06.2013 in Sachen Einkommensteuer 1984 bis 1987 erhoben die Kläger mit Schreiben vom 24.06.2013 zunächst jeweils Klage, die im Rahmen einer Besprechung mit dem Finanzamt am 23.11.2015 zurückgenommen wurden (vgl. 5 K 818 – 821/13).

Das Finanzamt setzte mit Bescheiden vom 14.12.2015 die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1985 auf 453.492 € und die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1987 auf 420.660 € fest.

Gegen diese Bescheide legten die Kläger mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2015 (= Eingang beim Finanzamt) jeweils Einspruch ein. Sie beantragten das Verfahren ruhen zu lassen, bis über den gleichzeitig gestellten Antrag gemäß §§ 237 Abs. 4, 234 Abs. 2 AO entschieden sei, auf die Aussetzungszinsen in voller Höhe zu verzichten.

Die zu treffende Entscheidung sei eine Ermessensentscheidung, für die folgende sachliche Billigkeitsgründe vorgetragen würden:

Das Finanzamt habe am 19.04.1995 Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1984 bis 1987 erlassen. Die Einkommensteuer 1984 und 1986 sei erstattet worden und die Einkommensteuer 1985 und 1987 ausgesetzt. Im Anschluss an die Einspruchsentscheidung vom 19.06.2013 seien die weiteren Erstattungsbeträge 1984 und 1986 mit den Nachzahlungen für 1985 und 1987 verrechnet worden.

Es stelle eine sachliche Unbilligkeit dar, wenn für 1985 und 1987 Zinsen zu zahlen seien, obwohl der aufrechenbare Gegenanspruch nicht verzinst werde. Hätte das Finanzamt bereits in den Bescheiden vom 19.04.1995 die richtige Steuer festgesetzt, so hätte der Steuerpflichtige gegen die Nachzahlungsbeträge einen Aufrechnungsanspruch gehabt. Mangels zutreffender Festsetzung habe nicht aufgerechnet werden können. Wie sich aus den Bescheiden vom 19.06.2013 ergebe, seien die Ansprüche aufrechenbar gewesen und auch tatsächlich aufgerechnet worden.

Nach Tipke/Kruse Tz. 23 zu § 237 AO und Tz. 13 zu § 234 AO sei ein sachlicher Billigkeitsgrund gegeben, wenn der Steuerpflichtige „… seinerseits aufrechenbare Ansprüche gegen den Schuldner hat“.

Auch nach dem BMF-Schreiben vom 08.10.1991 (BStBl. I 1991, 392) bzw. Tz. 11 des Anwendungserlasses zu § 234 AO könne z.B. auf die Erhebung von Stundungsbzw. Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen verzichtet werden im Hinblick auf belegbare, demnächst fällig werdende Ansprüche des Steuerschuldners aus einem Steuerschuldverhältnis soweit hierfür innerhalb des Stundungszeitraums keine Erstattungszinsen gemäß § 233a AO anfielen.

Diese Rechtslage bestätige auch der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 28.07.2009 (I B 42/09, BFH/NV 2010, 5). In der Rechtsprechung sei geklärt, dass für einen Ausgleich in Form einer Verzinsung der Steuernachforderung gemäß § 233a AO kein Raum sei, wenn zweifelsfrei feststehe, dass ein Steuerpflichtiger durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt habe; festgesetzte Nachzahlungszinsen seien dann wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen.

Im Streitfall seien für die Erstattungsbeträge bei der Einkommensteuer 1984 und 1986 keine Zinsen nach § 233a AO angefallen. Durch die verspätete Zahlung der Einkommensteuernachzahlungsbeträge für 1985 und 1987 hätten die Steuerpflichtigen insgesamt nachweislich keinen Vorteil erlangt, denn die Erstattungen hätten die Nachzahlungen sogar überstiegen.

Mit Bescheid vom 24.03.2016 lehnte der Beklagte die Anträge auf Verzicht auf die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1985 und 1987 jeweils ab. Die Zinsfestsetzung sei nach nochmaliger Überprüfung nicht zu beanstanden.

Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO sei der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt werde, zu verzinsen, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt habe. Der Ausspruch der Aussetzungsverfügung bestimme verbindlich Umfang und Dauer der Aussetzung. Hierauf sei für die Verzinsung nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO abzustellen. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen sei eine gebundene Entscheidung, die zutreffend in den Zinsbescheiden vom 14.12.2015 getroffen worden sei.

Es bestehe des Weiteren nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls keine Veranlassung auf die Erhebung der Zinsen aus Gründen sachlicher Billigkeit zu verzichten (§ 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 AO) bzw. diese zu erlassen.

Nach der Rechtsprechung komme ein Verzicht auf Aussetzungszinsen aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit nur in Betracht, wenn die Erhebung der Zinsen im Einzelfall mit Rücksicht auf den § 237 AO zugrunde liegenden Zweck nicht mehr zu rechtfertigen sei bzw. den gesetzlichen Wertungen zuwider laufe (vgl. BFH, Urteil vom 31.03.2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602). § 237 Abs. 4 AO i. V. m. § 234 Abs. 2 AO eröffne die Möglichkeit, über die Grenzen der Rechtsfortbildung hinaus atypische Sachverhalte durch Fortschreibung der im Gesetz enthaltenen Wertungen zu berücksichtigen und damit Unzulänglichkeiten des generalisierenden Gesetzgebers auszugleichen.

Sachliche Unbilligkeit liege vor, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden könne, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte oder wenn angenommen werden könne, dass die Einziehung der Zinsen den Wertungen des Gesetzgebers widerspreche. Dies wiederum könne seinen Grund entweder in Gerechtigkeitsgesichtspunkten oder in einem Widerspruch zu dem der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden Zweck haben.

Bei der Billigkeitsprüfung müssten aber solche Umstände außer Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringe. Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die allgemeine Gültigkeit einer Norm unterlaufen werde; sie sollten vielmehr Sachverhalten Rechnung tragen, die im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen als Sonderfälle erschienen, d. h. bei denen die Anwendung des Gesetzes zu einem Ergebnis führen würde, das seinem Belastungsgrund nicht entspreche.

Der Sinn und Zweck von § 237 Abs. 1 AO bestehe darin, den durch die Aussetzung der Vollziehung erlangten Zinsvorteil abzuschöpfen, der dem Steuerpflichtigen nach materiellem Recht nicht zustehe und der durch die Aussetzungszinsen ausgeglichen werden solle. Ein Liquiditätsbzw. Nutzungsvorteil ergebe sich bei Aussetzungen nach § 361 AO, weil der Steuerpflichtige während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen könne, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten Recht mit Fälligkeit an sich dem Steuergläubiger zustünde. Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen worden seien, sei nach der Rechtsprechung grundsätzlich unbeachtlich.

Der Steuerpflichtige habe jederzeit selbst die Möglichkeit, die Aussetzung der Vollziehung durch die Tilgung der Steuerschuld zu beenden, wodurch die Verzinsungspflicht nach § 237 AO ende. Maßgeblich für die Fortdauer der Verzinsung sei die Nichttilgung der Steuerschuld (durch den Steuerpflichtigen). Ein Steuerpflichtiger, der von der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch mache, eine Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, müsse damit rechnen, dass sein Rechtsbehelf erfolglos bleiben könne und dann vom Finanzamt die entsprechenden Folgerungen gezogen würden (Steuernachzahlung, Verzinsung des ausgesetzten Betrags).

Für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1988 sei eine Verzinsung zugunsten der Steuerpflichtigen nur bei Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge erfolgt (nur für die Dauer des Klageverfahrens, § 236 AO), vgl. EGAO § 15 Abs. 4. Eine „Vollverzinsung“ von Steueransprüchen habe der Gesetzgeber erst mit der Vorschrift des § 233a AO eingeführt, in den alten Bundesländern erstmals für Steuern, die nach dem 31.12.1988 entstanden seien. Vorher entstandene Ansprüche hätten der Vollverzinsung auch dann nicht unterlegen, wenn sie erst nach diesem Zeitpunkt festgesetzt worden seien.

Für die Entscheidung über den Verzicht auf die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1985 und 1987 sei der verwirklichte Sachverhalt und nicht ein fiktiver Geschehensablauf zugrunde zu legen. Eine Einzelfallkorrektur aus Billigkeitsgründen sei nicht geboten.

Die vorgenommene Zinsfestsetzung entspreche dem erklärten Willen des Gesetzgebers und sei die typische Folge der Regelung des § 237 AO. Sie sei auch nicht deswegen unbillig, weil die Einkommensteuererstattungen für 1984 und 1986 nicht verzinst worden und erst 2013 eine Aufrechnung erfolgt sei.

In den Veranlagungszeiträumen vor 1989 habe der Gesetzgeber eine Verzinsung von Steuern nur in konkret definierten Einzelfällen (§§ 234 - 237 AO) ausdrücklich angeordnet. Es habe daher seinem erklärten Willen entsprochen, dass insbesondere Steuererstattungen nur in seltenen Ausnahmefällen (nämlich nur bei einem Erfolg eines Klageverfahrens und dann nur für die Dauer des Klageverfahrens) verzinst werden sollten (§ 236 AO). Somit habe der Gesetzgeber, obwohl er in § 237 Abs. 1 AO eine Verzinsung von (bisher ausgesetzten) Steuernachzahlungen bei erfolglosen Einspruchsverfahren ausdrücklich angeordnet habe, eine Verzinsung von Steuererstattungen bei erfolgreichenEinspruchsverfahren (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1988) bewusst nicht vorgesehen.

Daher sei für die Jahre, in denen die Einsprüche der Steuerpflichtigen Erfolg gehabt und zu einer Erstattung geführt hätten (hier: 1984 und 1986), eine Verzinsung gemäß der gesetzlichen Bestimmungen nicht vorzunehmen gewesen. Eine Verknüpfung des (erfolgreichen) Ausgangs der Einspruchsverfahren für 1984 und 1986 mit dem (erfolglosen) Ausgang der Einspruchsverfahren für 1985 und 1987 sei nicht geboten. Dies gelte umso mehr, als die Streitpunkte, die letztlich zu den Erstattungen in 1984 und 1986 geführt hätten, keine gegenläufigen Ergebnisse in den Jahren 1985 und 1987 ausgelöst hätten.

Es stelle schließlich auch keinen vom Gesetzgeber nicht bedachten Ausnahmefall dar, dass sich – wie es gerade nach Außenprüfungen häufig vorkomme – für einzelne Jahre Erstattungen und für andere Jahre Nachzahlungen ergäben.

Auch eine Aufrechnungslage, die eine sachliche Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen könnte, habe nicht bestanden.

Die Erstattungsansprüche, die sich aufgrund der Einspruchsentscheidung vom 19.06.2013 für die Einkommensteuer 1984 und 1986 ergeben hätten, hätten nicht schon rückwirkend für 1995 eine Aufrechnungslage begründet, denn zum damaligen Zeitpunkt seien diese Ansprüche weder festgesetzt gewesen noch sei absehbar gewesen, wann und ob sie so festgesetzt werden würden. Sie seien daher nicht mit „belegbaren, demnächst fällig werdenden“ Ansprüchen des Steuerschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis vergleichbar (wie etwa in Fällen, in denen eine Steuererklärung nachgereicht, aber noch nicht veranlagt worden sei und das Finanzamt bei technischen Stundungen - regelmäßig nur für einen kurzen Zeitraum - auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichte).

Die Kläger hätten es im Übrigen jederzeit selbst in der Hand gehabt, während der Dauer der Einspruchsverfahren das Risiko einer Zinsfestsetzung in erheblicher Höhe durch Tilgung, jedenfalls eines Teils, der ausgesetzten Steuerschuld zu minimieren.

Schließlich sei es unbeachtlich, ob die Kläger in der Zeit der Aussetzung (von 1995 bis 2013) tatsächlich einen Liquiditäts- und Zinsvorteil gezogen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführliche Begründung in den Bescheiden vom 24.03.2016 verwiesen.

Hiergegen reichten die Kläger mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 15.04.2016 zunächst Sprungklage beim FG Nürnberg ein.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass das Ermessen des Beklagten in der Weise eingeschränkt sei, dass der Verzicht auf die Aussetzungszinsen für die Jahre 1985, 1987 und 1988 in Höhe von insgesamt 936.576 € auszusprechen sei.

Die sachliche Unbilligkeit wurde ergänzend zu dem bisherigen Vorbringen damit begründet, dass sich für 1986 durch die Berücksichtigung einer § 6b-Rücklage eine Minderung der Einkünfte in Folge des Rechtsbehelfsverfahrens ergeben habe, welche unmittelbar zu einer entsprechenden Erhöhung der Einkünfte im Jahr 1988 geführt habe. Für diese seien Aussetzungszinsen zu entrichten gewesen. Es sei unbillig, wenn die Erstattung nicht verzinst werde, aber ein Zusammenhang mit einer - verzinsten - Nachzahlung in einem anderen Veranlagungszeitraum bestehe.

Diesen Sachverhalt hätte der Beklagte bei sachgerechter Prüfung erkennen können. Die Ermessensausübung sei auch insoweit zu rügen. Der Verzicht auf die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1988 sei im Übrigen auch nach Bestandskraft des hierzu ergangenen Zinsbescheides vom 20.01.2016 möglich.

Die Unbilligkeit bestehe in dem Umfang, in dem den Erstattungen für 1984 und 1986 keine Zinsen zustünden, mithin in Höhe von 936.567 €. Dieser Betrag werde nicht allein durch den Verzicht auf die Zinsen für die Jahre 1985 und 1987 gedeckt, so dass anteilig auch für die Einkommensteuer 1988 zu verzichten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 15.04.2016 verwiesen.

Das Finanzamt stimmte der Sprungklage nicht zu. Das Schreiben vom 15.04.2016 wurde als Einspruch gegen die Ablehnung des Verzichts auf die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1985 und 1987 behandelt (§ 45 Abs. 3 FGO).

Mit Einspruchsentscheidungen vom 11.10.2016 wies der Beklagte die Einsprüche wegen der Ablehnung des Antrags auf Verzicht auf die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1985 bzw. 1987 unter inhaltlichem Bezug auf die Bescheide vom 24.03.2016 als unbegründet zurück.

Die Kläger erhoben hiergegen mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 04.11.2016 (= Eingang beim FG am 07.11.2016) Klage.

Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen ergänzend vor, dass der von Ihnen im Einspruchsverfahren vorgetragene Sachverhalt hinsichtlich des Verzichts auf die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1988 in den Einspruchsentscheidungen vom 11.10.2016 nicht gewürdigt worden sei. Als Folge dieser mangelhaften Sachverhaltsermittlung seien die Einspruchsentscheidungen rechtswidrig.

Des Weiteren sei ein tatsächlich bestehender Aufrechnungsanspruch bereits zum Zeitpunkt der Bescheide vom 19.04.1995 für einen Billigkeitserlass keine zwingende Voraussetzung. Sie, die Kläger, hätten zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällige, aber bereits entstandene Forderungen über Einkommensteuer 1984 (191.880,69 €) und 1986 (675.387,94 €) gehabt, denn die Beträge seien mit den bestandskräftigen Bescheiden vom 19.06.2013 lediglich bestätigt worden. Die Ansprüche über Einkommensteuer 1984 und 1986 seien daher bereits entstanden, nur noch nicht festgesetzt gewesen.

Werde jedoch nach Abschluss der Rechtsbehelfsverfahren bestätigt, dass sie, die Kläger, eine Forderung tatsächlich im Zeitpunkt der Bescheide vom 19.04.1995 hatten, so sei der Mangel der Aufrechenbarkeit nicht zu ihren, der Kläger, Lasten auszulegen. Diese Rechtsüberlegung führe dazu, dass nach dem Gesetz entstandene Säumniszuschläge wegfielen, wenn sich später herausstelle, dass die Schuld gar nicht bestanden habe.

Diese Kriterien seien zur Frage der Unbilligkeit auf die vorliegende Streitsache übertragbar. Es sei Ihnen, den Klägern, im Rahmen des eingeleiteten Rechtsschutzes nicht möglich gewesen, den Erstattungsanspruch zur Einkommensteuer 1984 und 1986 durch Aufrechnung mit der Einkommensteuer 1985 und 1987 gegenzurechnen. Der Billigkeitserlass könne auch auf die von der Finanzverwaltung erlassenen Richtlinien gestützt werden, etwa Nr. 5 Buchstabe f) AEAO zu § 240 sowie Nr. 11 AEAO zu § 234.

Das Erfordernis einer Zinsfestsetzung entfalle, wenn der Steuerpflichtige – wie im vorliegenden Fall – durch die verspätete Steuerfestsetzung oder eben die Nichtzahlung der Steuer keinen Vorteil erlangt habe. Der Beklagte habe in keiner Weise abgewogen, ob überhaupt ein Zins- und Liquiditätsvorteil habe entstehen können. Es liege eine „nach Treu und Glauben unzulässige Rechtsausübung“ vor.

Hinsichtlich des Antrags auf Verzicht auf Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1988 führen die Kläger ergänzend aus, dass dieser sowohl auf den fiktiven Erstattungszins im Rahmen des Ausgleichs zur Einkommensteuer 1984 – 1987 als auch auf die Einkommensverschiebung von 1986 nach 1988 gestützt werden könne. Die Klage sei zulässig, da der Beklagte nicht innerhalb von 6 Monaten entschieden habe.

Der Zinsverzicht sei in Höhe von 927.617 € auszusprechen. Wegen der Berechnung und der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 04.11.2016 verwiesen.

Der Beklagte verwies in seiner Klageerwiderung vom 14.12.2016 inhaltlich auf die Einspruchsentscheidung und ergänzte seine Argumentation dahingehend, dass durch die Bildung einer § 6b-Rücklage zwar die Einkommensteuer 1987 gemindert worden sei. Diese Minderung sei aber bereits dadurch gewürdigt worden, dass dieser Betrag nicht im zu verzinsenden Betrag für die Berechnung der Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1987 enthalten sei. Es liege keine Einkünftebzw. Gewinnverschiebung vor.

Gegenansprüche der Kläger hätten nicht bestanden. Die für die Einkommensteuer 1985 und 1987 beantragte Aussetzung der Vollziehung habe einer Aufrechnung entgegengestanden. Guthaben aus anderen Steuerbescheiden (z.B. Einkommensteuer 1984 und 1986) sei antragsgemäß ausgezahlt und nicht verrechnet worden.

Die Klage auf Verzicht von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1988 sei unzulässig, da über den Antrag noch nicht entschieden worden sei.

Mit Bescheid vom 19.12.2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Verzicht von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1988 ab.

Er führte inhaltlich entsprechend der Jahre 1985 bis 1987 im Einzelnen aus, dass eine sachliche Unbilligkeit nicht gegeben sei.

Auch der Einwand, dass die Berücksichtigung der § 6b-Rücklage im Jahr 1986 im Zusammenhang mit Aussetzungszinsen im Jahr 1988 stünde, greife nicht. Zum einen wäre ein solcher Zusammenhang wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung und Teilverzinsung unbeachtlich. Zum anderen sei die aufgrund der Auflösung der Rücklage im Jahr 1988 zu leistende Nachzahlung in Höhe von 164.084,30 € innerhalb der Fälligkeit bezahlt worden. Die Aussetzung der Vollziehung 1988 sei aus anderen Gründen gewährt worden und habe von 1998 bis 2015 bestanden.

Die Kläger legten hiergegen mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 03.01.2017 Einspruch ein und teilten dem FG mit, dass der Bescheid vom 19.12.2016 zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens erklärt werde.

Sie führen ergänzend aus, dass nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 15.10.1998 IV R 69/97, BFH/NV 1999, 383) die Verschiebung von Einkünften von einem in ein anderes Jahr als Billigkeitsgrund für einen Zinsverzicht anerkannt sei. Die Aussetzung betreffe niemals einen steuerlichen Sachverhalt, sondern immer den bestrittenen Steuerbetrag. Wäre die Auflösung der Rücklage nach § 6b EStG nicht in 1988 erfasst worden, hätten sich die Aussetzungszinsen um 334.533,16 € vermindert.

Der Beklagte erwiderte, dass das von den Klägern zitierte Urteil des BFH vom 15.10.1998 (IV R 69/97, a.a.O.) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sei, da keine Einkünfteverschiebung im Sinne der Entscheidung vorliege.

Mit Einspruchsentscheidung vom 13.02.2017 wies der Beklagte den Einspruch wegen der Ablehnung des Verzichts von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1988 als unbegründet zurück.

Die Kläger teilten daraufhin mit Schriftsatz vom 20.02.2017 (Eingang FG am 21.02.2017) mit, dass diese Einspruchsentscheidung zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens erklärt werde.

Das Gericht erfasste die Klage wegen Ablehnung des Antrags auf Verzicht auf die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1988 unter dem neuen Aktenzeichen 5 K 233/17.

Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 07.03.2017 führen die Kläger ergänzend aus, dass entgegen den Ausführungen des Beklagten eine vorwärts gerichtete Einkünfteverschiebung vorliege. Wegen der Einzelheiten, auch zur geänderten Berechnung des beantragten Zinsverzichts, wird auf den Schriftsatz vom 07.03.2017 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 19.09.2017 weisen die Kläger abschließend nochmals darauf hin, dass kein Zinsvorteil aus den Einkommensteuerveranlagungen 1984 bis 1987 bestanden habe. Im Zeitpunkt der Bescheide vom 19.04.1995 hätten nach den endgültigen Steuerfestsetzungen den zinslosen Nachzahlungsverpflichtungen zu 1.613.146 DM zinslose Erstattungsansprüche zu 2.108.306 DM gegenüber gestanden.

Die Kläger beantragen im Verfahren 5 K 1535/16, die Bescheide vom 23.03.2016 über die Ablehnung des Antrags auf Verzicht auf die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1985 und 1987 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11.10.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, auf Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1985 und 1987 jeweils in voller Höhe zu verzichten.

Für das Verfahren 5 K 233/2017 beantragen die Kläger, den Bescheid vom 19.12.2016 über die Ablehnung des Antrags auf Verzicht auf Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1988 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, auf Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1988 in Höhe von 39.266 € zu verzichten, insgesamt also auf Aussetzungszinsen in Höhe von 913.418 €.

Hilfsweise wird für beide Verfahren beantragt, unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide den Beklagten zu verpflichten auf Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1988 in Höhe von 309.088 € zu verzichten.

Die Kläger regen die Zulassung der Revision an.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen vor, dass in den Streitjahren keine Vollverzinsung existiert habe. Die von den Klägern zitierten Urteile beträfen § 233a AO und seien im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Die Vollverzinsung entstehe kraft Gesetzes, wohingegen die Aussetzungszinsen auf Anträge des Steuerpflichtigen zurückzuführen seien.

Vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene Härten könnten nicht im Billigkeitswege ausgeglichen werden. Den Klägern sei die Rechtslage bis einschließlich 1988 hinsichtlich der Aussetzungszinsen bzw. Nichtverzinslichkeit von Erstattungsbeträgen bekannt gewesen. Weder ein Verstoß gegen Treu und Glauben noch gegen den Gleichheitssatz liege daher vor.

Letztlich beantragten die Kläger die Verrechnung von Aussetzungszinsen mit Erstattungszinsen, die nach den klaren und ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen in diesen Jahren nicht entstanden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Die Bescheide vom 24.03.2016 über die Ablehnung des Antrags auf Verzicht auf die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1985 und 1987 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11.10.2016 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Die Kläger haben keinen Anspruch auf den Verzicht auf die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1985 und 1987.

1. Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen solchen Bescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat, der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen.

Gemäß §§ 237 Abs. 4, 234 Abs. 2 AO können die Finanzbehörden allerdings auf Aussetzungszinsen ganz oder zum Teil verzichten, wenn deren Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine solche Unbilligkeit kann dabei in der Sache selbst (sachliche Gründe) oder in den persönlichen, d. h. wirtschaftlichen Verhältnissen (persönliche Gründe) begründet sein.

Die Voraussetzungen, unter denen ein Zinsverzicht in Betracht kommt, entsprechen denjenigen nach §§ 163, 227 AO (vgl. BFH, Urteile vom 20.11.1987 VI R 140/84, BStBl II 1988, 402 und vom 18.04.1996 V R 55/95, BStBl II 1996, 561). Ein Verzicht auf die Zinsfestsetzung aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit kommt danach nur in Betracht, wenn die Erhebung der Zinsen im Einzelfall mit Rücksicht auf den § 237 AO zugrunde liegenden Zweck nicht mehr zu rechtfertigen ist bzw. den gesetzlichen Wertungen zuwiderläuft (vgl. BFH, Urteile vom 21.10.1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546, vom 29.08.1991 V R 78/86, BStBl II 1991, 906 und vom 21.07.1993 X R 104/91, BFH/NV 1994, 597).

Sinn und Zweck der in § 237 AO enthaltenen gesetzlichen Regelung der Verzinsungspflicht ist es, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht „an sich“ dem Steuergläubiger zusteht (vgl. BFH, Urteile vom 24.07.1979 VII R 67/76, BStBl II 1979, 712 und vom 20.09.1995 X R 86/94, BStBl II 1996, 53).

Unter dem Gesichtspunkt eines gerechten Ausgleichs zwischen den Geldnutzungsinteressen des Steuergläubigers und denen des Steuerpflichtigen ist es daher für den Regelfall angemessen, die Entscheidung über die Festsetzung von Aussetzungszinsen als automatische Folge des Verfahrensausgangs über die Steuerfestsetzung auszugestalten. Nur wenn die im Einzelfall maßgebliche materielle Steuerrechtslage ausnahmsweise so beschaffen ist, dass der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens nicht mehr als Abbild der materiellen Rechtslage aufgefasst werden kann, ist der vom Gesetz gedeckte Regelfall nicht mehr gegeben und eine Einzelfallkorrektur geboten (vgl. BFH, Urteil vom 31.03.2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602).

2. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist – wie diese – eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 Satz 1 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist (vgl. BFH, Urteile vom 15.10.1998 IV R 69/97, a.a.O., vom 17.06.2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505 und vom 14.07.2010 X R 34/08, BStBl. II 2010, 916 m.w.N. der Rspr.). Die Nachprüfung der Ablehnung des Verzichts ist daher auf die Prüfung beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ebenso hat das Gericht als Voraussetzung dieser Prüfung nachzuprüfen, ob das Finanzamt den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Bei Überprüfung der Ermessensentscheidung darf das Gericht die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Erwägungen, die vom Finanzamt vorzunehmen sind, nicht durch eigene Erwägungen ersetzen. Für die gerichtliche Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen sind diejenigen tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, die dem Finanzamt im Zeitpunkt der letzten Ermessensausübung – hier bei Ergehen der Einspruchsentscheidungen – bekannt waren oder bekannt sein mussten (vgl. BFH, Urteile vom 26.03.1991 VII R 66/90, BStBl. II 1991, 545 und vom 26.07.2005 VII R 57/04, BStBl II 2005, 814).

Ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf den Verzicht auf Aussetzungszinsen kann sich deshalb nur ergeben, wenn das der Finanzbehörde in § 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 AO eingeräumte Ermessen derart reduziert ist, dass alleine der Zinsverzicht als rechtmäßig erscheint (Ermessensreduzierung auf Null, vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung-Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 102 Rz. 2 m.w.N.). Ist nur der Erlass eines Anspruchs bzw. d aus dem Steuerschuldverhältnis ermessensgerecht, kann das Gericht gemäß § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zum Erlass bzw. Verzicht aussprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 15.10.1989 IV R 69/97, a.a.O.).

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei der Ausübung des Ermessens nicht fehlerhaft gehandelt. Erst recht ist der Ermessensspielraum im konkreten Fall nicht derart eingeschränkt gewesen, dass das Ermessen fehlerfrei nur durch Stattgabe des Verzichtsantrages hätte ausgeübt werden können.

a) Der Beklagte legte seiner Entscheidung den Sachverhalt zutreffend zugrunde. Soweit das Finanzamt in den Ablehnungsbescheiden vom 24.03.2016 sowie den Einspruchsentscheidungen vom 11.10.2016 von dem Verzicht auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen spricht, ergibt sich aus dem Kontext der Entscheidungen, dass dies den Zinsverzicht im Sinne von §§ 237 Abs. 4, 234 Abs. 2 AO umfasst.

Die Anträge auf Verzicht auf die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1985 und 1987 aus sachlichen Billigkeitsgründen hat das Finanzamt ermessensfehlerfrei abgelehnt. Es hat die im Rahmen der sachlichen Billigkeit zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkte gegeneinander abgewogen und ist dabei zu einem Ergebnis gelangt, das im Rahmen der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis nach § 102 FGO nicht zu beanstanden ist. Ein Anspruch der Kläger auf Verzicht auf die Aussetzungszinsen 1985 und 1987 bestand nicht.

b) Der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens weicht im Streitfall nicht derart von der materiellen Rechtslage ab, dass ausnahmsweise eine Korrektur durch Zinsverzicht geboten wäre. Die Kläger haben aufgrund der von Ihnen beantragten und durch das Finanzamt gewährten Aussetzung der Vollziehung zunächst die mit Einkommensteuerbescheiden vom 19.04.1995 festgesetzte Einkommensteuer 1985 und 1987 zunächst nicht zahlen müssen und hieraus einen Liquiditätsvorteil im Hinblick auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum erlangt.

Der Argumentation des Finanzamts ist nach Auffassung des Senats insoweit zuzustimmen als die Kläger im Endergebnis die Aufrechnung der Aussetzungszinsen 1985 und 1987 mit fiktiven Erstattungszinsen für 1984 und 1986 beantragen, die ihrer Meinung nach – trotz entgegenstehender Rechtslage – hätten anfallen müssen.

Das Fehlen einer Verzinsungsregelung für Erstattungsansprüche bei dem gleichzeitigen Recht des Steuergläubigers, Aussetzungszinsen festzusetzen, führt jedoch zu keiner sachlichen Unbilligkeit im Sinne von §§ 237 Abs. 4, 234 Abs. 2 AO.

Die Verzinsung von Steuerforderungen und -erstattungen nach § 233a AO - sog. Vollverzinsung - wurde erst durch das Steuerreformgesetz 1990 (BGBl. I 1988, 1093, 1127) neu eingeführt. Sie galt erstmals für Ansprüche, die nach dem 31.12.1988 entstanden. Da der Gesetzgeber sich des Umstandes bewusst war, dass aus den verschiedensten Gründen Steuerforderungen verzinst wurden und werden (§§ 234 ff. AO), er aber gleichwohl eine Vollverzinsung erst für nach dem 31.12.1988 entstehende Ansprüche anordnete, läuft die Erhebung von Aussetzungszinsen für bestimmte Veranlagungszeiträume auch dann nicht den gesetzlichen Wertungen zuwider, wenn für andere Veranlagungszeiträume mangels gesetzlicher Regelung keine Zinsen auf Erstattungsbeträge zu zahlen sind (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.1998 18 K 5362/97 AO, Juris und FG München, Urteil vom 22.01.2004 5 K 3593/01, Juris).

Entgegen der Auffassung der Kläger ergab sich durch die geänderte Festsetzung der Einkommensteuer 1984 bis 1987 durch die Einkommensteuerbescheide vom 19.06.2013 auch keine rückwirkende Aufrechnungslage für das Jahr 1995. Zudem stand die von den Klägern beantragte und seitens des Finanzamts gewährte Aussetzung der Vollziehung einer Aufrechnung in diesem Zeitpunkt entgegen.

c) Eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich des Erlasses von Aussetzungszinsen wird vielmehr dann von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn objektiv die Voraussetzungen für eine Verrechnungs- oder technische Stundung vorliegen (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.1998 18 K 5362/97 AO, a.a.O., FG Hamburg, Urteil vom 22.05.1997 II 22/95, EFG 1997, 1355, FG Münster, Urteile vom 03.12.1993 11 K 5330/91, EFG 1994, 552 und vom 04.04.2017 15 K 2127/14 AO, EFG 2017, 960).

Die Verzinsung eines Steueranspruchs kann nämlich im Einzelfall unbillig sein, wenn der Steuerschuldner in Kürze mit einer Steuererstattung rechnen kann, ohne dass bereits eine Aufrechnungslage besteht. Eine Verrechnungsstundung setzt voraus, dass der Steuerschuldner zur Zeit der Fälligkeit der Steuerschuld seinen Gegenanspruch bereits nach Grund und Höhe rechtlich und tatsächlich darlegt und dass dieser zeitnah fällig wird. Eine ungewisse Aussicht auf eine Steuererstattung ist nicht ausreichend. Der Steuererstattungsanspruch muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit alsbald entstehen (vgl. BFH, Urteil vom 6.10.1982 I R 98/81, BStBl. II 1983, 397).

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die Einsprüche wegen Einkommensteuer 1984 bis 1987 vom 11.05.1995 wurden erst Anfang 2012 von den Klägern konkretisiert. Es handelte sich daher aus Sicht des Jahres 1995 nicht um „belegbare, demnächst fällige Ansprüche des Steuerschuldners aus einem Steuerschuldverhältnis“ im Sinne von AEAO zu § 234, Nr. 11 (Verrechnungsstundung).

d) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger, dass die Feststellungen nach Abschluss der Betriebsprüfung für die Jahre 1984 bis 1987 letztlich nicht zu einem Liquiditäts- und damit Zinsvorteil zu ihren Gunsten geführt habe, da im Endergebnis die Erstattungen höher ausgefallen seien als die Nachzahlungen.

Die von den Klägern zur Unterstützung ihrer Argumentation angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteile vom 11.07.1996 V R 18/95, BStBl. II 1997, 259, vom 12.04.2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178, vom 16.11.2005 X R 28/04, BFH/NV 2006, 697, vom 28.07.2009, I B 42/09, BFH/NV 2010, 5, vom 07.11.2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660 und vom 01.06.2016 X R 66/14, BFH/NV 2016, 1668) beziehen sich sämtlich auf den Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO und damit auf die Rechtslage nach 1988, d.h. ab Einführung der Vollverzinsung nach § 233a AO.

Der BFH führt in den genannten Entscheidungen u.a. aus, dass für einen Ausgleich in Form einer Verzinsung von Steuernachforderungen im Sinne von § 233a AO kein Raum sei, wenn zweifelsfrei feststehe, dass ein Steuerpflichtiger durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Schaden erlitten habe.

Diese Rechtsprechung kann jedoch – wie oben aufgezeigt – nicht auf die Rechtslage vor 1989 in dem von den Klägern dargelegten Sinne übertragen werden, denn der Gesetzgeber sah eine Vollverzinsung erst für nach dem 31.12.1988 entstehende Ansprüche vor.

Aus diesem Grund kann auch der Verweis auf das Urteil des BFH vom 15.10.1989 (IV R 69/97, a.a.O.) der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. In dieser Entscheidung hat der BFH ausgeführt, dass die Erhebung von Nachzahlungszinsen sachlich unbillig sei, wenn nachträglich zunächst vor 1989 besteuerte Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum nach 1988 der Einkommensteuer unterworfen werden. Dies stelle einen speziellen und praktisch seltenen Fall der vorwärts gerichteten Einkünfteverschiebung dar, der die Besonderheit aufweise, dass die Einkünfteverschiebung über die Schwelle des Inkrafttretens der Vollverzinsung nach § 233a AO 1977 stattgefunden habe. Es sei nicht erkennbar, ob der Gesetzgeber diesen Fall bedacht habe, da er anderenfalls vermutlich eine Übergangsregelung getroffen hätte.

Im Streitfall gibt es jedoch keinen vom Gesetz nicht erfassten Ausnahmefall, etwa das Fehlen einer Übergangsregelung, sondern die Festsetzung und Erhebung der Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1985 und 1987 entspricht nach Auffassung des Senats dem erklärten Willen des Gesetzgebers.

e) Auch der Vergleich mit dem Erlass von Säumniszuschlägen und der Hinweis auf AEAO zu § 240, Nr. 5f geht fehl.

Säumniszuschläge fallen von Gesetzes wegen an. Verwirkte Säumniszuschläge bleiben auch bestehen, wenn die ursprüngliche, für die Bemessung der Säumniszuschläge maßgebende Steuer in einem Rechtsbehelfsverfahren herabgesetzt wird. Hier schafft ein Verzicht Abhilfe, wenn der Steuerpflichtige alles getan hat, um Aussetzung der Vollziehung zu erlangen und diese abgelehnt worden ist. Der Steuerpflichtige soll so gestellt werden, als hätte er den gebotenen einstweiligen Rechtsschutz erlangt.

Aussetzungszinsen beruhen hingegen auf einem Antrag des Steuerpflichtigen und sind nach der gesetzlichen Regelung an den Ausgang des Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens gekoppelt.

f) Sachliche Unbilligkeitsgründe liegen daher nicht vor. Persönliche Billigkeitsgründe wurden weder vorgetragen noch sind sie aus den Akten ersichtlich.

4. Die Klage ist daher abzuweisen.

II.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung zu ausgelaufenem Recht auf der Basis der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine Divergenz zu Entscheidungen anderer Finanzgerichte liegt nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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published on 01/06/2016 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 4. Dezember 2013  2 K 82/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.

(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.

(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.

(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.

(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.

(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Zinsen entstehen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1976 nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Aussetzungszinsen entstehen nach § 237 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 auch, soweit der Zinslauf vor dem 1. Januar 1987 begonnen hat.

(2) Ist eine Steuer über den 31. Dezember 1976 hinaus zinslos gestundet worden, so gilt dies als Verzicht auf Zinsen im Sinne des § 234 Abs. 2 der Abgabenordnung.

(3) Die Vorschriften des § 239 Abs. 1 der Abgabenordnung über die Festsetzungsfrist gelten in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist auf Grund dieser Vorschrift nach dem 31. Dezember 1977 beginnt.

(4) Die Vorschriften der §§ 233a, 235, 236 und 239 der Abgabenordnung in der Fassung von Artikel 15 Nr. 3 bis 5 und 7 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) und Artikel 9 des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408) gelten für alle Steuern, die nach dem 31. Dezember 1988 entstehen.

(5) § 233a Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) gilt in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 31. Dezember 1993 festgesetzt werden.

(6) § 233a Abs. 5 und §§ 234 bis 237 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) gelten in allen Fällen, in denen die Steuerfestsetzung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben, geändert oder nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird.

(7) (weggefallen)

(8) § 233a Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) gilt in allen Fällen, in denen der Verlust nach dem 31. Dezember 1995 entstanden oder das rückwirkende Ereignis nach dem 31. Dezember 1995 eingetreten ist.

(9) § 233a Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt für alle Steuern, die nach dem 31. Dezember 1993 entstehen.

(10) § 238 Abs. 2 und § 239 Abs. 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 23 Nr. 7 und 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) gilt in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 31. Dezember 2001 festgesetzt werden.

(11) § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) gilt für alle Steuern, die nach dem 31. Dezember 2009 entstehen.

(12) § 239 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. § 239 Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Zinsbescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind.

(13) Die §§ 233 und 233a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 Satz 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) gelten in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 21. Juli 2022 festgesetzt werden.

(14) § 233a Absatz 8, § 238 Absatz 1a bis 1c und § 239 Absatz 5 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) sind vorbehaltlich des § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung und des Absatzes 16 in allen am 21. Juli 2022 anhängigen Verfahren anzuwenden. Bei Anwendung des § 233a Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz der Abgabenordnung ist für die Minderung von Nachzahlungszinsen der Zinssatz maßgeblich, der bei der ursprünglichen Festsetzung der Nachzahlungszinsen zugrunde gelegt wurde. § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zinsen, die sich aufgrund der Neuberechnung bisher festgesetzter Zinsen nach den Sätzen 1 und 2 ergeben, die vor Anwendung der Neuberechnung festgesetzten Zinsen nicht übersteigen dürfen.

(15) § 239 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) gilt in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist am 21. Juli 2022 noch nicht abgelaufen ist.

(16) § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Satz 4 und Absatz 2 sowie § 171 Absatz 8 der Abgabenordnung sind auf nach dem 21. Juli 2022 erlassene Zinsfestsetzungen nach § 233a der Abgabenordnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 entsprechend anzuwenden, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des § 238 Absatz 1a der Abgabenordnung in der am 22. Juli 2022 geltenden Fassung noch nicht vorliegen.

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.

(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.

(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.

(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*

(1)1Steuerpflichtige, die

Grund und Boden,

Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,

Gebäude oder Binnenschiffe

veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen.2Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von

1.
Grund und Boden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,
2.
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,
3.
Gebäuden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist, oder
4.
Binnenschiffen,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist.
3Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich.4Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude zulässig.

(2)1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre.2Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.

(2a)1Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.2Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden.3§ 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.4Unterbleibt der Nachweis einer in Satz 1 genannten Anschaffung oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen, sind für die Dauer des durch die Ratenzahlung gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 der Abgabenordnung zu erheben.5Unterschreiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter den Gewinn im Sinne des Absatzes 2, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Zinsen nur auf den Unterschiedsbetrag erhoben werden.6Bei der Zinsberechnung ist davon auszugehen, dass der Unterschiedsbetrag anteilig auf alle Jahresraten entfällt.7Zu den nach Satz 1 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern gehören auch die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuzuordnenden Wirtschaftsgüter, soweit der Antrag nach Satz 1 vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist.

(3)1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.2Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen.3Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen.5Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(4)1Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist, dass

1.
der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelt,
2.
die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben,
3.
die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören,
4.
der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und
5.
der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden können.
2Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.

(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist, der Buchwert am Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung.

(6)1Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Absatz 2 und Absatz 2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2In den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend.

(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.

(8)1Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 2 bezeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils um drei Jahre verlängern und
2.
an die Stelle der in Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
2Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des § 166 Absatz 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst durchführen (§ 147 Absatz 2 und § 148 Absatz 1 Baugesetzbuch).

(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.

(10)1Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 übertragen.2Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden.3Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags.4Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden.5Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags bilden.6Bei der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß.7Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen.8Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.9Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.10Für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind.

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.

(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.

(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.

(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.

(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.