Finanzgericht Nürnberg Urteil, 16. Okt. 2018 - 2 K 703/18

published on 16/10/2018 00:00
Finanzgericht Nürnberg Urteil, 16. Okt. 2018 - 2 K 703/18
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Tenor

1. Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 07.03.2018, der Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 28.11.2016, die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 vom 07.03.2018 und die Einspruchsentscheidungen vom 30.04.2018 werden dahin geändert, dass die Umsatzsteuer für 2009 auf 108.088,21 €, für 2010 auf 90.827,55 €, für 2011 auf 149.272,50 € und für 2012 auf 101.886,68 € festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Umsätze im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf von Futtermitteln dem allgemeinen oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der Kläger betreibt neben anderen Geschäftszweigen, deren umsatzsteuerrechtliche Behandlung nicht streitig ist, die Herstellung von und den Handel mit Futtermitteln. Mit auf LKW installierten mobilen Mahl- und Mischanlagen mahlt er auf Bauernhöfen von den Bauern bereitgestelltes Getreide. Dabei gibt er nach individuellen Vorgaben der Bauern Futteröl, Mineralfutter und/oder andere Zusatzstoffe hinzu. Zudem verkauft er Futteröl einzeln. Die Anlage saugt das Getreide aus dem Lager des Kunden an, schrotet oder quetscht es abhängig von der vom Kunden gewünschten Konsistenz des Futters und leitet es in einen Mischbehälter weiter. In dem Mischbehälter werden nach Wunsch des Auftraggebers Futteröl und/oder Mineralfutter zugegeben. Das Futteröl kommt direkt aus einem in die Anlage integrierten Tank, das Mineralfutter wird auf dem LKW in Säcken mitgeführt, die über eine Fördervorrichtung in den Mischbehälter entleert werden. Die Mischung und die Zugabe von Futteröl und/oder Mineralfutter beginnen, sobald der erste Schrot in den Mischbehälter gelangt, noch bevor das letzte Getreide gemahlen/gequetscht ist. Ist das Mahlen und Mischen abgeschlossen, gibt die Anlage das fertige Futter aus oder bläst es direkt in das Lager. Zu Beginn des Streitzeitraums verwandte der Kläger als Futteröl ein aromatisiertes Öl der Marke „X“, später wegen veränderter Kundenwünsche Rapsöl. Das Futteröl soll vorrangig den Schrot mit zusätzlichem Nährstoff (Fett) anreichern und wird daher für unterschiedliche Tierarten und Fütterungszwecke in unterschiedlichen Dosen zugegeben. Indem es den beim Mahlen entstehenden Staub bindet, erleichtert es zudem die Futteraufnahme durch das Vieh.

Am 30.08.1993 hatte der Beklagte (das Finanzamt) dem Kläger eine als solche bezeichnete verbindliche Auskunft erteilt, wonach er bei der Mischfutterherstellung eine Werklieferung erbringe, wenn die dem beigestellten Getreide zugemischten Futtermischungen schon vor dieser Beimischung unter Nr. 37 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) fallen. Die verbindliche Auskunft sollte außer Kraft treten, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, geändert werden.

Für die Streitjahre 2009 bis 2012 gab der Kläger Umsatzsteuererklärungen ab. Die Umsatzsteuererklärung 2009 führte nicht zu einem Erstattungsanspruch, den Umsatzsteuererklärungen für 2009 bis 2012 stimmte das Finanzamt zu. In den Erklärungen ermittelte er für 2009 eine Umsatzsteuer von 108.294,28 €, für 2010 eine Umsatzsteuer von 90.827,61 €, für 2011 eine Umsatzsteuer von 148.673,32 € und für 2012 eine Umsatzsteuer von 105.229,42 €. Dabei berücksichtigte er die Mahl- und Mischtätigkeit und den Futtermittelhandel wie folgt (jeweils Nettobeträge):

2009

2010

2011

2012

Umsätze 19%

Schroten-Quetschen-Mischen

877.163,68 €

913.515,97 €

811.124,52 €

791.508,56 €

Sojaöl Verkauf

1.502,89 €

8.306,97 €

10.571,22 €

4.372,13 €

Insgesamt

878.666,57 €

921.822,94 €

821.695,74 €

795.880,69 €

Umsätze 7%

Futteröl Verkauf

493.144,45 €

260.695,53 €

350.619,25 €

372.120,14 €

Mineralfutter

25.763,24 €

24.531,63 €

22.684,80 €

22.763,92 €

Futterlieferung

7.120,13 €

278.918,33 €

323.976,71 €

304.237,46 €

Insgesamt

526.027,82 €

564.145,49 €

697.280,76 €

699.121,52 €

Vom 20.10.2014 bis 26.11.2015 führte das Finanzamt beim Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Der Kläger gewährte zwar Zugriff auf seine EDV-Finanzbuchhaltung, legte aber keine Belege vor. In der Folge erließ das Finanzamt am 29.12.2015 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2009 und am 09.08.2016 geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2010 bis 2012. Dabei ging es davon aus, dass das Mahlen und Mischen von Getreide unter Zugabe von Futteröl, Mineralfutter und/oder anderen Zusatzstoffen eine einheitliche Leistung sei, die dem allgemeinen Steuersatz unterliege. Es stellte deswegen die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz für 2009 um 281.595,52 €, für 2010 um 305.449,96 €, für 2011 um 381.661,51 € und für 2012 um 327.001,38 € niedriger fest. Diese Beträge entsprachen jeweils der Summe der vom Kläger gebuchten Umsätze mit Futterlieferungen und Mineralfutter, in den Jahren 2009 bis 2011 zuzüglich eines Teilbetrags der als Futterölverkauf gebuchten Umsätze. Zugleich erhöhte es die Umsätze zum allgemeinen Steuersatz für 2009 um 249.861,52 €, für 2010 um 274.648,28 €, für 2011 um 343.174,64 € und für 2012 um 294.026,45 €. Daneben nahm es weitere, nicht oder nicht mehr strittige Korrekturen vor. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer 2009 mit 136.056,15 €, die Umsatzsteuer 2010 mit 121.629,23 €, die Umsatzsteuer 2011 mit 187.160,04 € und die Umsatzsteuer 2012 mit 172.930,61 € fest.

In dem geänderten Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 29.12.2015 hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. In den geänderten Umsatzsteuerbescheiden 2010 bis 2012 vom 09.08.2016 blieb der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen. Den Vorbehalt der Nachprüfung für 2010 hob das Finanzamt mit Umsatzsteuerbescheid vom 28.11.2016 auf. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Mit Schreiben vom 23.06.2017 legte der Kläger zudem „Einspruch“ gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2011 und 2012 vom 09.08.2016 ein. Das Finanzamt erließ am 07.03.2018 für 2009, 2011 und 2012 aus nicht strittigen Gründen geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen es die Umsatzsteuer 2009 mit 135.850,21 €, die Umsatzsteuer 2011 mit 187.759,38 € und die Umsatzsteuer 2012 mit 134.861,61 € festsetzte. Dabei ging es unter anderem davon aus, dass der reine Verkauf von Rapsöl dem ermäßigten Steuersatz unterliege. In den geänderten Umsatzsteuerbescheiden für 2011 und 2012 vom 07.03.2018 hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Gegen diese Bescheide legte der Kläger abermals Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidungen vom 30.04.2018 wies das Finanzamt die Einsprüche zurück.

Der Kläger erhob daraufhin Klage. Nach seiner Auffassung sind das Mahlen und Mischen einerseits, die Zugabe von Futteröl und Mineralfutter andererseits jeweils eigenständig zu beurteilen, wobei die Zugabe dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Selbst wenn Mahlen, Mischen und Zugabe eine einheitliche Leistung sein und einem einheitlichen Steuersatz unterliegen sollten, wäre nach Auffassung des Klägers der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 07.03.2018, den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 28.11.2016, die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 vom 07.03.2018 und die Einspruchsentscheidungen vom 30.04.2018 zu ändern und die Umsatzsteuer für 2009 auf 108.088,21 €, für 2010 auf 90.827,55 €, für 2011 auf 149.272,50 € und für 2012 auf 101.886,68 € festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt ist der Auffassung, die Beimischung von Mineralfutter und Futteröl könne nur dann zu der Annahme einer Lieferung und zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes führen, wenn sie wesensbestimmend sei. Dies setze voraus, dass der Wert des bei dem einzelnen Mahl- und Mischvorgang beigefügten Mineralfutters und des Futteröls, soweit es nicht lediglich den Mahlvorgang erleichtern solle, den Wert der jeweiligen Mahl- und Mischleistung übersteige. Da der Kläger keine Belege vorgelegt habe, seien dazu keine Feststellungen möglich gewesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Steuerbescheide verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Mahlt und mischt ein Unternehmer von Bauern bereitgestelltes Getreide und gibt dabei nach Wunsch des Kunden von ihm selbst beschafftes Futteröl zur Nährstoffanreicherung und/oder Mineralfutter hinzu, erbringt er keine einheitliche Leistung, sondern zwei getrennte Leistungen, von denen die Lieferung von Futteröl und/oder Mineralfutter dem ermäßigten Steuersatz unterliegen kann. Auf die dem Kläger erteilte verbindliche Auskunft kommt es daher nicht mehr an.

1. Alle angefochtenen Steuerfestsetzungen sind inhaltlich voll überprüfbar. Dies gilt auch für die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 vom 07.03.2018, da die vorangegangenen Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 vom 09.08.2016 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen (vgl. BFH-Beschluss vom 11.03.1999 V B 24/99, BFHE 188, 128, BStBl. II 1999, 335, unter II.1.a.; BFH-Urteil vom 16.01.2013 II R 66/11, BFHE 240, 191, BStBl. II 2014, 266, Rz 15).

2. Die Steuer beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19% der Bemessungsgrundlage. Sie ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf 7% für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Anlage 2 zum UStG bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nr. 49 Buchstabe f, den Nrn. 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände. Nach Nr. 26 Buchst. d der Anlage 2 sind genießbare fette pflanzliche Öle, nach Nr. 37 der Anlage 2 ist unter anderem zubereitetes Futter dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Gegenstände.

Lieferungen eines Unternehmers sind nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Sonstige Leistungen sind nach § 3 Abs. 9 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind.

3. Unionsrechtliche Grundlage dafür sind die Art. 96, 98, 14 und 24 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sowie die Anlage III zur MwStSystRL.

Die Mitgliedstaaten wenden nach Art. 96 MwStSystRL einen Mehrwertsteuer-Normalsatz an, den jeder Mitgliedstaat als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festsetzt und der für die Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 98 Abs. 1 MwStSystRL einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden. Die ermäßigten Steuersätze sind nach Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III zur MwStSystRL genannten Kategorien anwendbar. Zu diesen Gegenständen gehören nach Nr. 1 des Anhangs III zur MwStSystRL Nahrungs- und Futtermittel (einschließlich Getränke, alkoholische Getränke jedoch ausgenommen), lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen und üblicherweise für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendete Zutaten sowie üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs- und Futtermittel verwendete Erzeugnisse.

Als Lieferung von Gegenständen gilt nach Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Als Dienstleistung gilt nach Art. 24 Abs. 1 MwStSystRL jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist.

4. Der Kläger erbringt keine einheitliche Leistung, sondern zwei eigenständige Leistungen, die unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Das Mahlen und Mischen ist eine sonstige Leistung, die Zugabe von Futteröl und Mineralfutter eine Lieferung.

a) Zunächst ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind. Zum einen liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (zum Ganzen BFH-Urteil vom 10.01.2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl. II 2013, 352, Rz 18, 20, 21, m.w.N. aus der Rspr. des EuGH; zuvor bereits BFH-Urteil vom 25.06.2009 V R 25/07, BFHE 226, 407, BStBl. II 2010, 239, unter II.2.b.). Unterliegt nur einer von mehreren gleichwertigen Bestandteilen einer einheitlichen komplexen Leistung dem ermäßigten Steuersatz, kann der ermäßigte Steuersatz nicht auf die einheitliche komplexe Leistung angewandt werden (BFH-Urteil vom 13.06.2018 XI R 2/16, zur Veröffentlichung in BFHE vorgesehen, DStR 2018, 1919, Rz 14, m.w.N.).

b) Im Streitfall ist weder die Zugabe von Futteröl noch die Zugabe von Mineralfutter eine Nebenleistung zum Mahlen. Sie bildet mit dem Mahlen auch keinen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

aa) Weder die Zugabe von Futteröl noch die Zugabe von Mineralfutter dienen allein dazu, das Mahlen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn die Zugabe des Futteröls ausschließlich oder vorrangig dazu diente, den beim Mahlen oder Quetschen entstehenden Staub zu binden und dadurch das Mahlen oder Quetschen zu erleichtern (vgl. FG München, Urteil vom 06.07.2016 3 K 1211/13, EFG 2016, 1654, Rz 26 f.). So verhält es sich im Streitfall aber gerade nicht. Nach den für den Senat überzeugenden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sollten das zunächst verwendete Öl der Marke „X“ und das später verwendete Rapsöl gleichermaßen vor allem den Nährstoffgehalt des Endprodukts erhöhen. Die Staubbindung ist nach diesen Angaben lediglich ein Nebeneffekt, der zudem vorrangig die spätere Eignung als Futtermittel betrifft, nicht den Mahl- oder Quetschvorgang als solchen. Dies liegt schon deswegen nahe, weil der Kläger das Öl erst in einem weiteren Arbeitsschritt nach dem Mahlen oder Quetschen zugibt, nicht schon davor oder währenddessen. Auch das Finanzamt trat der Darstellung des Klägers nicht entgegen. Die Darstellung des Klägers wird zusätzlich bestätigt durch eine Produktinformation des Herstellers des „X“-Öls (Bl. 72 der RB-Akte), die den Nährstoffgehalt und eine die Futteraufnahme anregende Aromatisierung des Öls hervorhebt und eine nach dem Fütterungszweck abgestufte Dosierung empfiehlt. Sollte das Futteröl lediglich den Mahlvorgang fördern, wäre eine einheitliche Dosierung in Abhängigkeit von der Schrotmenge zu erwarten. Inwiefern das Mineralfutter den Mahlvorgang fördern könnte, ist ohnehin nicht ersichtlich.

bb) Das Mahlen und die Zugabe der Zusatzstoffe bilden auch keinen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

(1) Allein der Umstand, dass die einzelnen Bestandteile einer Leistung im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht werden, rechtfertigt keine Aufspaltung, wenn es dem durchschnittlichen Leistungsempfänger gerade um die Verbindung beider Elemente geht (BFH-Urteile in BFHE 240, 380, BStBl. II 2013, 352, Rz 28, 36; in DStR 2018, 1919, Rz 6 f.). Treffen eine Lieferung und eine sonstige Leistung zusammen, ist das Verhältnis zwischen dem Preis des Gegenstands und dem der sonstigen Leistung zwar nicht allein ausschlaggebend für die Frage, ob zwei getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung; es ist aber eine objektive Gegebenheit, die einen Anhaltspunkt für die Beurteilung geben kann (BFH-Urteil in BFHE 226, 407, BStBl. II 2010, 239, unter II.2.c.cc. und dd.).

(2) Hiervon ausgehend, ist im Streitfall eine Aufspaltung in zwei getrennte Leistungen möglich und geboten.

Das Mahlen und Mischen von Schrot und der Verkauf von Futtermitteln werden nicht nur im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht, nicht zuletzt vom Kläger selbst. Auch unter den konkreten Umständen des Streitfalls lassen sich mit dem Schroten/Quetschen, der Zugabe von Futteröl und/oder Mineralfutter und dem Mischen mehrere aufeinander folgende Einzelschritte abgrenzen, von denen das Schroten/Quetschen und das Mischen eine sonstige Leistung, die Zugabe von Futteröl und/oder Mineralfutter zum Schrot eine Lieferung sind. Dass diese Prozesse teilweise nebeneinander laufen, dient lediglich der Zeitersparnis.

Die Zugabe von Futteröl und/oder Mineralstoffen beruht insbesondere nicht auf einem vom Kläger im Voraus getroffenen Arrangement, sondern auf den individuellen Vorgaben der Leistungsempfänger. Die Leistungsempfänger lassen das Futter für ihre Tiere nach eigenen Vorstellungen mischen und können selbst entscheiden, in welchem Umfang sie Dienstleistung und Lieferung in Anspruch nehmen, ohne dabei auf Sachkunde des Klägers zurückzugreifen. Die Dienstleistung des Klägers ist weitgehend standardisiert und nicht auf die konkrete Zusammensetzung des Futters abgestimmt.

Insofern beziehen die Leistungsempfänger des Klägers zwar ein Produkt, für dessen Herstellung mehrere nacheinander erbrachte Leistungen aufeinander aufbauen. Es geht ihnen aber nicht gerade um die Verbindung dieser Leistungen, da die Verbindung der Einzelleistungen keine über die Summe der Einzelleistungen hinausgehenden Mehrwert bringt. Der Sachverhalt im Streitfall unterscheidet sich insofern von Dinner-Shows, deren besonderer Erlebniswert sich erst aus der Kombination von im Rahmen eines festen Arrangements aufeinander abgestimmten künstlerischen und kulinarischen Elementen ergibt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 240, 380, BStBl. II 2013, 352, Rz 28, 36; in DStR 2018, 1919, Rz 6 f.), sondern ist den Fällen der Lieferung von Saatgut und dessen Einsaat (vgl. BFH-Urteil vom 09.10.2002 V R 5/02, BFHE 200, 135, BStBl. II 2004, 470) und des Einpflanzens gelieferter Pflanzen (vgl. BFH-Urteil in V R 25/07, BFHE 226, 407, BStBl. II 2010, 239) vergleichbar, in denen die Leistungsempfänger die Einzelleistungen frei kombinieren konnten (siehe auch BFH-Urteil in in DStR 2018, 1919, Rz 7 am Ende) und in denen aus der Verbindung beider Leistungen kein besonderer Mehrwert folgte.

(3) Für die Annahme zweier getrennter Leistungen spricht unter den Umständen des Streitfalls insbesondere der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer.

Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem soll nach Erwägungsgrund 7 der MwStSystRL eine Wettbewerbsneutralität in dem Sinne bewirken, dass gleichartige Gegenstände und Dienstleistungen innerhalb des Gebiets der einzelnen Mitgliedstaaten ungeachtet der Länge des Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belastet werden. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer lässt es insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (z.B., EuGH-Urteil vom 14.06.2017 C-38/16 Compass Contract Services, HFR 2017, 778, Rz 21; BFH-Urteil in DStR 2018, 1919, Rz 17). Der Erwägungsgrund 7 erfasst das ganze Mehrwertsteuerrecht. Die Neutralität der Mehrwertsteuer ist daher nicht nur bei der Entscheidung zu beachten, welchem Steuersatz eine einheitliche Leistung unterliegt (vgl. BFH-Urteil in DStR 2018, 1919, Rz 19), sondern schon bei der Entscheidung, ob eine einheitliche Leistung vorliegt (so auch Wagner in FS 100 Jahre Umsatzsteuer in Deutschland, 2018, 293 -318-).

Im Streitfall erfährt der Neutralitätsgrundsatz durch die Art der streitigen Leistungen einerseits, die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungsempfänger andererseits eine besondere Ausprägung. Die streitigen Leistungen des Klägers richten sich ihrer Art nach typischerweise ausschließlich an Landwirte. Sie sind üblicherweise weder für Endverbraucher noch für andere Unternehmer von Interesse. Die Landwirte unterliegen großteils der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, die unionsrechtlich auf Art. 295 ff. MwStSystRL beruht. Der Vorsteuerabzug für diese Landwirte ist daher von der tatsächlich angefallenen Vorsteuer unabhängig (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, Art. 302 MwStSystRL), so dass die Vorsteuer wirtschaftliche eine Definitivbelastung ist und die unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung gleichartiger Eingangsleistungen gegen den Neutralitätsgrundsatz verstoßen kann.

Unterliegen - wie im Streitfall - die einzelnen Bestandteile eines Leistungsbündels für sich genommen jeweils unterschiedlichen Steuersätzen, würde die Annahme einer einheitlichen Leistung und damit eines einheitlichen Steuersatzes insgesamt immer zu einer abweichenden Steuerbelastung führen. Sie wäre daher nur zulässig, wenn Unternehmer, die das gesamte Leistungsbündel erbringen, und Unternehmer, die lediglich einzelne Leistungen erbringen, nicht miteinander im Wettbewerb stehen. So verhält es sich im Streitfall aber gerade nicht. Die Leistungsempfänger des Klägers wären gerade nicht gehindert, statt des Leistungsbündels lediglich einzelne Leistungen des Klägers in Anspruch zu nehmen.

(4) Das Verhältnis der Preise für das Schroten/Quetschen einerseits, Futteröl und/oder Mineralfutter andererseits steht vor diesem Hintergrund der Annahme zweier eigenständiger Leistungen nicht entgegen. Dieses Verhältnis hängt von der konkreten Dosierung von Futteröl und Mineralfutter im Einzelfall ab. Aus der Stichprobe der vom Kläger vorgelegten Ausgangsrechnungen ergibt sich, dass der auf Futteröl und/oder Mineralfutter entfallende Entgeltanteil insbesondere in den Fällen, in denen der Kläger nur Futteröl, nicht aber Mineralfutter zusetzt, überwiegend unter 50%, zumeist aber deutlich über 10% liegt und daher typischerweise nicht völlig unerheblich ist. Einen starren Grenzwert hält der Senat insofern für nicht sachgerecht. Das Verhältnis der Entgeltbestandteile könnte dann alleine den Ausschlag geben, was es gerade nicht tun soll. Zudem könnten sich im Umfeld eines solchen Grenzwerts steuerliche Fehlanreize ergeben, wenn eine höhere Dosierung von Futteröl und Mineralfutter zu einer niedrigeren Besteuerung führen könnte.

5. Die Lieferung sowohl von „X“ als auch von Rapsöl unterliegt, ebenso wie die Lieferung von Mineralfutter, dem ermäßigten Steuersatz. Das „X“ fällt unter Nr. 37 der Anlage 2 zum UStG (Position 2309 des Zolltarifs), wie sich insbesondere aus der vom Finanzamt eingeholten Zolltarifauskunft (RB-Akte Bl. 97) ergibt, das Rapsöl unter Nr. 26 Buchst. d der Anlage 2 (Position 1514 des Zolltarifs). Davon ging auch das Finanzamt bei Erlass des Umsatzsteuerbescheids 2012 vom 07.03.2018 zu Recht aus (vgl. RB-Akte Bl. 53, 114). Allein die beabsichtigte Verwendung für Futterzwecke und die Aufbewahrung in einem Futtermittelbetrieb stehen der Genießbarkeit im Sinne der Nr. 26 der Anlage 2 nicht entgegen, wenn es - wie im Streitfall - keine weiteren Anhaltspunkte für Ungenießbarkeit gibt (BFH-Urteil vom 07.07.2015 VII R 65/13, BFH/NV 2015, 1605, Rz 11 ff.).

6. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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Annotations

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten

1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.

(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.