Finanzgericht Nürnberg Urteil, 26. Jan. 2016 - 1 K 773/14

published on 26/01/2016 00:00
Finanzgericht Nürnberg Urteil, 26. Jan. 2016 - 1 K 773/14
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Tatbestand

Streitig ist die Höhe eines Veräußerungsgewinnes.

Die Klägerin zu 1. ist eine Partnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe - Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) - mit Sitz in Q, die die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte zum Geschäftsgegenstand hat. Die Gesellschaft ist dadurch entstanden, dass sich die "A Gmbh" mit Wirkung zum 30.06.1998 durch Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft umgewandelt hat. Die Kläger zu 2.-5. waren im Streitjahr 2005 Partner der Klägerin zu 1.

Zum 31.12.2003 / 01.01.2004 waren folgende Rechtsanwälte Partner der Klägerin zu 1.:

Gesellschafter (Rechtsanwälte)

Gesellschaftsanteil

Dr. C. (Kläger zu 2.)

42%

M

25%

E. (Kläger zu 3.)

25%

G. (Kläger zu 4.)

8%

Am 19.09.2004 verstarb der Partner Rechtsanwalt (RA) M infolge eines Verkehrsunfalls. Beerbt wurde er von seiner Ehefrau; ein Nachfolger für seine Partnerschaftsstellung wurde nicht benannt. Die Witwe erhielt eine Abfindung von 400.000 € und wurde von der Verpflichtung, das negative Kapitalkonto (- 33.644,52 €) ihres verstorbenen Ehemannes auszugleichen, freigestellt.

Für den Todesfall enthielt der Partnerschaftsvertrag vom 09.01.2002 in § 15 die Regelung, dass die Partnerschaft zwischen den übrigen Partnern fortgesetzt wird. Der Anteil eines Partners an der Partnerschaft ist gemäß § 17 [Erbfolge] nicht vererblich. Erben eines verstorbenen Partners scheiden per Gesetz zum Zeitpunkt des Erbfalles aus der Partnerschaft aus.

In ihrer eingereichten Feststellungserklärung für 2004 wiesen die Kläger folgende Beteiligungsquoten aus:

Gesellschafter (Rechtsanwälte)

Gesellschaftsanteil

Dr. C. (Kläger zu 2.)

56%

M

0%

E. (Kläger zu 3.)

33,33%

G. (Kläger zu 4.)

10,67%

Die angewachsenen Anteile waren nicht mit Sonderrechten oder Beschränkungen wie Testamentsvollstreckung, Treuhandschaft, Nießbrauch, Vor- oder Nacherbschaften verbunden.

Die der Witwe zustehende Abfindung in Höhe von 400.000 € wurde vom Geschäftskonto der Partnerschaftsgesellschaft (Klägerin zu 1.) beglichen und im Innenverhältnis entsprechend der erklärten Anwachsung den verbleibenden Partnern weiterbelastet.

Mit Vereinbarung vom 01.08.2005 wurde die bislang in der Partnerschaft angestellte RAin I. mit Wirkung ab 01.01.2005 als Partnerin in die Partnerschaftsgesellschaft aufgenommen. Hierbei übertrug RA Dr. C. 10%-Punkte seiner Beteiligung an RAin I. und 4%-Punkte seiner Beteiligung an RA G. RA E. übertrug 3,33%-Punkte seiner Beteiligung an RA G. Im Gegenzug hatte RAin I. einen Betrag von 160.000 € (an RA Dr. C.) und RA G. einen Betrag von 117.280 € (64.000 € an RA Dr. C. sowie 53.280 € an RA E.) zu zahlen.

Ab 01.01.2005 stellte sich das Beteiligungsverhältnisses an der Partnerschaftsgesellschaft mithin wie folgt dar:

Gesellschafter (Rechtsanwälte)

Gesellschaftsanteil

Dr. C. (Kläger zu 2.)

42%

E. (Kläger zu 3.)

30%

G. (Kläger zu 4.)

18%

I. (Klägerin zu 5.)

10%

Die Klägerin zu 1. ging in ihrer Feststellungserklärung für 2005 davon aus, dass die Gesellschafter Dr. C und E (Stand 31.12.2004) die Beteiligung jeweils aus den mit dem Ausscheiden von RA M durch Anwachsung erworbenen Beteiligungsanteilen erbrachten und somit keinen Veräußerungsgewinn erzielten.

Nach einer steuerlichen Außenprüfung (vgl. den BP-Bericht vom 16.12.2008) erließ das Finanzamt am 26.03.2010 einen geänderten Feststellungsbescheid für 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in dem es die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 911.704,47 € feststellte. Der bislang bestehende Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Mit diesem Änderungsbescheid folgte das Finanzamt den Feststellungen der Betriebsprüfung.

Der Betriebsprüfer hatte bzgl. des Veranlagungszeitraums 2005 u.a. unter Tz. 1.4 des BP-Berichts vom 16.12.2008 folgende Feststellung getroffen:

Veräußerungsgewinn 3

236.283,58 €

Der Prüfer - und ihm folgend das Finanzamt - gingen davon aus, dass die angewachsenen Beteiligungsanteile nicht separat behandelt werden können und somit die veräußerten Beteiligungen nicht nur auf die angewachsenen Teile, sondern anteilig auf die insgesamt gehaltenen Beteiligungen entfallen waren.

Gegen den Änderungsbescheid für 2005 vom 26.03.2010 legte die Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 12.04.2010 fristgerecht Einspruch ein.

Zur Begründung trug sie vor, durch den anteiligen Erwerb der Vermögensgegenstände nach dem Tod von RA M durch Anwachsung und deren Veräußerung sei kein Veräußerungsgewinn bei den Partnern entstanden.

Das Finanzamt zog am 17.02.2014 die Kläger zu 2.-5. zum Einspruchsverfahren hinzu und wies mit Einspruchsentscheidung vom 10.06.2014 den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass eine Reduzierung des Veräußerungsgewinns auf Null nicht in Betracht komme.

Hiergegen haben die Kläger fristgerecht am 20.06.2014 Klage erhoben.

Zur Begründung haben sie ausgeführt:

1. Es sei unter den verbliebenen Partnern Konsens gewesen, dass die Beteiligungsquote von RA Dr. C. nicht dauerhaft erhöht werden sollte.

Bereits im Zeitpunkt der Kenntnis um die Schwere der Verletzungen des RA M seien sich die verbliebenen Partner darüber einig gewesen, dass sich mit dessen Tod die prozentuale Beteiligung des Dr. C. von bisher 42% nicht dauerhaft erhöhen und die bisher angestellte RAin I. als Partnerin in der Partnerschaftsgesellschaft aufgenommen werden solle. Es sei lediglich einem umfangreichen Wertfindungsprozess geschuldet gewesen, dass der mit Rückwirkung zum 01.01.2005 geschlossene Vertrag mit RAin I. erst im August 2005 zustande gekommen sei.

2. Der durch den Tod des Partners RA M den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung angewachsene Gesellschaftsanteil sei zivilrechtlich verselbständigt gewesen. Dies ziehe entsprechende steuerrechtliche Folgerungen nach sich.

Hinsichtlich des angewachsenen Gesellschaftsanteils hätten die Partner RA Dr. C. und RA E. angesichts der beabsichtigten unverzüglichen (Teil)-Weiterveräußerung eine Stellung innegehabt, die der eines Treuhänders vergleichbar gewesen sei. Dieser Umstand habe einer Vereinigung der originären Gesellschaftsanteile mit dem durch die Anwachsung erworbenen entgegengestanden.

3. Auch aus originär steuerrechtlichen Gründen sei eine gesonderte Behandlung der ursprünglichen und der angewachsenen Gesellschaftsanteile bei den jeweiligen Partnern geboten gewesen.

3.1. Soweit das Finanzamt seine Argumentation auf die frühere Rechtsprechung des BFH stütze, verkenne es, dass der BFH zwischenzeitlich neue Grundsätze aufgestellt habe.

Bereits mehrfach habe der BFH (Verweis auf die BFH-Urteile vom 26.04.2012 IV R 44/09, BStBl II 2013, 142 und vom 06.05.2010 IV R 52/08, BStBl II 2011, 261) entschieden, dass bei einer Personengesellschaft der Gegenstand eines Veräußerungsvorganges nicht der Personengesellschaftsanteil sei, wie dies im Zivilrecht der Fall sei, sondern der jeweilige Anteil des Gesellschafters an den aktiven Vermögensgegenständen und an den Schulden. Das frühere BFH-Urteil vom 13.02.1997 IV R 15/96 (BStBl II 1997, 535) sei durch diese Entscheidungen überholt, zumal jeweils der gleiche Senat entschieden habe.

Soweit das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22.10.2013 13 K 2696/11 (EFG 2014, 132; NZB als unbegründet zurückgewiesen; BFH-Beschluss vom 26.06.2014 VIII B 131/13, nicht dokumentiert) unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 10.06.1963 II ZR 88/61 (BB 1963, 1076) und auf das BFH-Urteil vom 13.02.1997 (a.a.O.) einem Personengesellschaftsanteil die rechtliche Selbständigkeit zuerkenne, habe es die Rechtsprechungsänderung des BFH nicht gewürdigt.

3.2. Zudem habe bereits alleine wegen der unterschiedlich hohen AfA-Beträge ein sachliches Bedürfnis bestanden, die durch Anwachsung erworbenen Gesellschaftsanteile getrennt von der originären Beteiligung zu handhaben.

4. Die Partner RA Dr. C. und RA E. hätten aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an RAin I. und RA G. aus wirtschaftlicher Sicht keinen Vorteil erzielen wollen und hätten hierdurch auch tatsächlich keinen Gewinn realisiert.

Die Gesellschafter RA Dr. C., RA E. und RA G. hätten mit dem Tod von RA M anteilig die diesem zuzurechnenden Anteile erworben; hierfür hätten sie die Abfindung von 400.000 € bezahlt. Die (Teil)-Weiterübertragungen dieser Anteile an die Gesellschafter RA G. und RAin I. seien - bezogen auf die übertragenen Anteile - zu identischen Preisen erfolgt.

Durch Erwerb der anteiligen Vermögensgegenstände und deren Veräußerung binnen 31/2 Monate (gerechnet auf den 01.01.2005) sei insofern kein Gewinn entstanden. Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn könne deswegen nicht angesetzt werden.

5. Zudem sei es der Veräußerer, der bestimme, welche Anteile an aktiven Vermögensgegenständen er verkaufen wolle.

Bezogen auf den Mandantenstamm einer Rechtsanwaltssozietät könne ein veräußernder Rechtsanwalt festlegen, dass er einen soeben erworbenen Mandantenstamm verkaufe und nicht den von ihm früher selbst geschaffenen Anteil am Mandantenstamm. Entsprechendes gelte auch für die anderen aktiven Vermögensgegenstände. Im Ergebnis werde damit auch eine rechtliche Übereinstimmung mit Gesellschaftsanteilen bei Kapitalgesellschaften erreicht. Geschäftsanteile an einer GmbH und Aktien an einer Aktiengesellschaft könnten isoliert veräußert werden. Auch bei Geschäftsanteilen und Aktien könne ein Gesellschafter bestimmen, welche Geschäftsanteile bzw. Aktien er veräußern wolle, nämlich entweder die zuletzt erworbenen oder die früher erworbenen.

Im Streitfall hätten sich die betroffenen Gesellschafter für die Lifo-Methode entschieden. Diese werde auch im Steuerrecht anerkannt (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG).

6. Zudem sei es gerechtfertigt, die Verwaltungsgrundsätze zur Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften analog heranzuziehen.

Die Verwaltung räume einer Erbengemeinschaft nach Eintritt eines Erbfalls zur Klärung ihrer Verhältnisse üblicherweise einen Zeitraum von 6 Monaten ein. Innerhalb dieses Zeitraums getroffene Vereinbarungen zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wirkten auf den Zeitpunkt des Erbanfalls zurück.

Diese Regelung sei auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden, da eine vergleichbare Interessenslage bestanden habe. Die Voraussetzungen hätten die Kläger erfüllt, da die Beteiligung des am 19.09.2004 verstorbenen RA M mit Wirkung zum 01.01.2005 - mithin innerhalb von 6 Monaten - neu verteilt worden seien.

7. Die im Streitfall von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung sei überdies bislang nicht Verwaltungspraxis gewesen.

Den Klägern seien keine Fälle bekannt, in denen die Finanzverwaltung bislang in vergleichbaren Konstellationen, bei denen ein Berufsträger nach einem Erbfall eines Altgesellschafters an dessen Stelle als neuer Partner in eine Freiberufler-Gesellschaft aufgenommen worden sei, die vom Finanzamt im Streitfall gezogenen Schlüsse gezogen hätte, obgleich das Anwachsungsmodell in Freiberufler-Gesellschaften gängige Praxis sei.

Die Kläger haben beantragt,

  • den Feststellungsbescheid 2005 vom 26.03.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 10.06.2014 dahingehend abzuändern, dass der Ansatz eines Veräußerungsgewinns hinsichtlich der Partner RA Dr. C. und RA E. unterbleibt;

  • die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen;

  • die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären;

  • hilfsweise: Die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt hat beantragt die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vom 10.06.2014 hat es sich zum Klageantrag wie folgt geäußert:

Zu Recht habe es hinsichtlich der Gesellschafter RA Dr. C. und RA E. bezüglich des dargelegten Sachverhalts einen Veräußerungsgewinn angesetzt, da diese bei der Anteilsveräußerung jeweils anteilig auch Gesellschaftsanteile veräußert hätten, die nicht von dem verstorbenen RA M gestammt hätten.

1. Ein steuerlich unbeachtlicher Durchgangserwerb sei bei den vorgenannten Partnern hinsichtlich der angewachsenen Gesellschaftsanteile zu verneinen, da die ursprünglichen Beteiligungen von RA Dr. C. und RA E. mit den durch Anwachsung hinzuerworbenen Anteilen verschmolzen seien. Ein Sonderrechtsverhältnis, das zu einem sog. Durchgangserwerb hätte führen können, habe hinsichtlich der angewachsenen Anteile nicht bestanden. Insbesondere seien die verbliebenen Gesellschafter im Zeitpunkt der Anwachsung rechtlich nicht zu einer konkreten Anteilsübertragung verpflichtet gewesen. Insofern seien sie auch bezüglich der Anwachsung rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer geworden.

Aus den für 2004 und 2005 im Rahmen des Feststellungsverfahrens eingereichten Unterlagen sei auch ersichtlich, dass die Partnerschaftsgesellschaft diesen Vorgang zunächst auch in dieser Weise nachvollzogen habe. So seien die entsprechenden Beteiligungsverhältnisse nach der Anwachsung zum 31.12.2004 ohne Differenzierung nach der Herkunft der Beteiligungsanteile für die verbliebenen Gesellschafter jeweils in einem Betrag ausgewiesen und in den Jahren 2004 und 2005 die Abschreibungen entsprechend einheitlich vorgenommen worden.

2. Ein Vergleich mit der Übertragung von Anteilen von Kapitalgesellschaften verbiete sich, da hier andere Rechtsgrundlagen (insbesondere § 15 GmbHG) Anwendung fänden.

3. Die kleinste Einheit innerhalb des Betriebsvermögens sei nach ständiger Rechtsprechung das Wirtschaftsgut und nicht ein Anteil an einem Wirtschaftsgut. Deshalb sei es unbeachtlich, ob für die einzelnen Wirtschaftsgüter separat oder für den Gesellschaftsanteil als Oberbegriffe eine Ermittlung der Anschaffungskosten im Wege der Durchschnittsberechnung erfolge.

4. Die vorliegende Konstellation betreffe auch nicht die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Die insofern in der Vergangenheit von der Verwaltung anerkannte 6-Monatsfrist könne mithin im Streitfall nicht zur Anwendung kommen.

5. Doch selbst wenn man der rechtlichen Argumentation der Kläger folgen wollte, ergebe sich aus der Veräußerung der Anteile zum 01.01.2005 ein Gewinn, weil sich die Anschaffungskosten aus der Anwachsung 2004 bereits um die vorgenommenen Abschreibungen gemindert hätten.

Am 29.01.2016 - und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung - ging beim Finanzgericht ein nachgereichter Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten ein, in dem dieser nochmals seine Rechtsauffassung vertiefend darlegte.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Finanzgerichtsakte, die dem Finanzgericht vorliegenden Akten des Finanzamts und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.01.2016 verwiesen.

Gründe

Die Kläger haben mit ihrer Klage keinen Erfolg.

1. Aufgrund des nachgereichten Schriftsatzes vom 29.01.2016 ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht geboten.

Sie wäre dann angezeigt, wenn neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsmeinungen vorgetragen würden, die eine Partei bisher unverschuldet nicht vorbringen konnte. Ein Verschulden könnte dann unbeachtlich sein, wenn mit einer evident unrichtigen Entscheidung gerechnet werden müsste (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 93 FGO Tz 9). Eine Wiedereröffnung wäre weiterhin erforderlich, wenn das rechtliche Gehör verletzt würde oder es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedürfte.

Die Ausführungen des Klägervertreters nach Schluss der mündlichen Verhandlung enthalten jedoch keine neuen Tatsachen oder Rechtsansichten, die nicht bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert worden wären.

2. Die Klage ist unbegründet.

Der vom Finanzamt vorgenommene Ansatz eines Veräußerungsgewinns hinsichtlich der Gesellschafter RA Dr. C. (Kläger zu 2.) und RA E. (Kläger zu 3.) für das Jahr 2005 ist nicht zu beanstanden.

Auf die Klägerin zu 1. als Partnerschaftsgesellschaft und die Partner der Gesellschaft (die Kläger zu 2.-5.) sind die für die Offene Handelsgesellschaft (- oHG -) geltenden Grundsätze anzuwenden (vgl. das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.01.2013 5 K 4164/09, DStRE 2015, 644).

Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung eines Teils eines Gesellschaftsanteils an einer Partnerschaft erzielt wird. Wird der gesamte Anteil eines Mitunternehmers veräußert, ist der Veräußerungsgewinn gemäß §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 3 Satz 2 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dabei ist der Buchwert des gesamten Mitunternehmeranteils in der Steuerbilanz der Gesellschaft (Kapitalkonto) sowie in den Ergänzungsbilanzen maßgeblich. Veräußert ein Mitunternehmer nur einen Teil seines Mitunternehmeranteils, so ist dessen Wert mit dem entsprechenden Bruchteil des Buchwerts des gesamten Mitunternehmeranteils anzusetzen (sog. Durchschnittsbewertung; vgl. das BFH-Urteil vom 13.02.1997, a.a.O.).

Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln ist und dem Erlös der im Wege der Durchschnittsbewertung ermittelte Buchwert des anteiligen Gesellschaftsanteils gegenüberzustellen ist.

Der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft ist kein eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut (vgl. das BFH-Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.). Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung verkörpert nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO vielmehr die quotale Berechtigung des Gesellschafters an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

Nach diesen Grundsätzen erwarben die nach dem Tod des RA M in der Partnerschaftsgesellschaft verbliebenen Gesellschafter mit dessen Tod kraft Anwachsung anteilig die diesem zuvor zustehende quotale Berechtigung an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

Die aufgrund der Anwachsung hinzuerworbenen quotalen Berechtigungen an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern behielten jedoch bei den verbliebenen Partnern keine rechtliche Selbständigkeit, sondern sie vereinigten sich mit den quotalen Berechtigungen, die ihnen bereits zuvor zuzurechnen waren (vgl. das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24.03.2010 13 K 2850/07, EFG 2011, 622 m.w.N.; Aufhebung durch Revisionsentscheidung durch BFH mit Urteil vom 16.05.2013 IV R 21/10, juris, aus formalen Gründen).

Mit der Veräußerung einer quotalen Beteiligung an RAin I. und RA G. konnten die Veräußerer (RA Dr. C. und RA E.) den Veräußerungsgegenstand mithin nicht mehr auf die durch die Anwachsung hinzugewonnenen anteiligen quotalen Berechtigungen an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter konkretisieren. Ein sog. Durchgangserwerb fand nicht statt.

2.1. Im Partnerschaftsvertrag vom 09.01.2002 hatten die damaligen Partner für den Todesfall vereinbart, dass die Partnerschaft zwischen den übrigen Partnern fortgesetzt wird. Nach dem Tod des RA M wuchs dessen Gesellschaftsanteil den übrigen Mitgesellschaftern somit entsprechend ihres bisherigen Beteiligungsverhältnisses an.

2.2. Durch die Anwachsung entstand bei den verbliebenen Partnern der Partnerschaftsgesellschaft kein Gesellschaftsanteil, der eine dingliche Sonderrechtsstellung eingenommen hätte. Vielmehr vereinigten sich die entsprechenden Anteile bzw. quotalen Berechtigungen an sämtlichen Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens - unbeschadet ihrer Herkunft - zu einem einzigen Anteil.

2.2.1. Nach der gängigen BGH-Rechtsprechung (vgl. die BGH-Urteile vom 11.04.1957 II ZR 182/55, BGHZ 24, 106, vom 10.06.1963, a.a.O., vom 20.04.1972 II ZR 143/69, BGHZ 58, 316 und vom 01.06.1987 II ZR 259/86, BGHZ 101, 123) kann ein Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich nur einen Anteil innehaben. Die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft ist daher notwendig "einheitlich". Erwirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft einen weiteren Anteil hinzu, so behält dieser neu hinzuerworbene Anteil grundsätzlich nicht seine Selbständigkeit (vgl. das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.10.2013, a.a.O.). Ausnahmen werden in der Literatur anerkannt bei Vorliegen von dinglichen Belastungen wie Nießbrauch, Pfandrechten, Vor- und Nacherbschaften an einem erworbenen Anteil (Nachweise: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.10.2013, a.a.O.). Der für Erbrecht zuständige BGH-Senat hat eine Selbständigkeit auch bei Testamentsvollstreckung bejaht (vgl. Wüllenkemper in EFG 2011, 624 m.w.N.); dies ist dahingehend nachvollziehbar, als das Erbrecht - im Gegensatz zum Gesellschaftsrecht - auf Teilung und Abwicklung angelegt ist. Auch eine Treuhandschaft kann unter Umständen eine rechtliche Selbständigkeit bewahren (vgl. hierzu Wüllenkemper, a.a.O.).

Bislang folgte der BFH der zivilrechtlichen Anschauung, dass der Personengesellschaftsanteil grundsätzlich unteilbar sei, sowohl bzgl. der Kapitalverkehrssteuer als auch hinsichtlich der Ertragsteuern (Wüllenkemper, a.a.O., unter Verweis auf die BFH-Rechtsprechung). Lediglich in einem schenkungsteuerlichen Fall wies der BFH (Urteil vom 23.02.2010 II R 42/08, BStBl II 2010, 555) in einem obiter dictum unter Anknüpfung an die neuere Rechtsprechung des BGH zum Erbrecht darauf hin, dass in Bezug auf erbschaft- und schenkungsteuerliche Tatbestände ggf. an der Einheitlichkeit der Beteiligung nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden könne. Hinsichtlich ertragsteuerlicher Sachverhalte - wie vorliegend - hat der BFH bislang entsprechende Einschränkungen nicht geäußert. Unter Anknüpfung an die Rechtsprechung des BGH besteht hierfür auch kein Bedürfnis.

In den Angaben zur Gewinnermittlung auf den 31.12.2004 war die Partnerschaftsgesellschaft entsprechend der vorgenannten Kriterien verfahren, als sie den verbliebenen Gesellschaftern jeweils die zusammengefassten prozentualen Beteiligungen zuschrieb.

2.2.2. Der Einlassung der Kläger ist nicht zu folgen, die separate Behandlung der angewachsenen Beteiligungsanteile - analog einer Treuhandschaft - sei bei den verbliebenen Gesellschaftern geboten, weil übereinstimmend die Absicht bestanden habe, RAin I. in die Partnerschaft als Partnerin aufzunehmen und die quotale Beteiligung des RA Dr. C. dauerhaft nicht über 42% zu erweitern.

Auch wenn im Zeitpunkt der Anwachsung die vorgenannten Pläne und Absichten bestanden haben, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Beurteilung, weil es im Moment der Anwachsung zu einer Vereinigung der jeweiligen quotalen Berechtigungen an den Wirtschaftsgütern der Gesellschaft kam und die bloße Absicht einer Weitergabe des durch Anwachsung erworbenen Anteils kein der Vereinigung entgegenstehendes Sonderrechtsverhältnis begründen kann. Ein Treuhandverhältnis oder vergleichbare Rechtsverhältnisse lagen nicht vor, da die zivilrechtlichen Erwerber der Anteile gegenüber niemandem schuldrechtlich verpflichtet waren, mit diesen Anteilen weisungsgemäß zu verfahren.

2.3. Gegen die Anerkennung eines Teilanteils eines Mitunternehmeranteils spricht auch, dass es in der Regel an objektiven Kriterien fehlen wird, die diesen bestimmbar machen könnten. Hierauf hat der BFH in seinem Urteil vom 13.02.1997 (a.a.O.) explizit hingewiesen, indem er auf die Problematik bei Veräußerungsvorgängen hinwies, bei denen die veräußerten Anteile verschiedenen "Kapitaltöpfen" entstammten (eingehend hierzu Wüllenkemper, a.a.O.).

Der BFH führt in seinem Urteil vom 13.02.1997 (a.a.O. m.w.N.) weiter aus, dass im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft eine Personengesellschaft nur als Zusammenschluss verschiedener Personen vorstellbar ist. Es gibt daher weder Einmann-Personengesellschaften noch Mehrfach-Mitgliedschaften.

Dabei überzeugen die vom BFH genannten Denkansätze unbeschadet der Frage, ob den verbliebenen Partnern durch die Anwachsung Beteiligungsanteile oder - der neueren Rechtsprechung folgend - anteilige quotale Berechtigungen an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern übertragen wurden.

2.4. Der Klägerin ist nicht zu folgen, wenn sie sich auf die Verwaltungsmeinung zur Erbauseinandersetzung ("6-Monatsfrist") beruft.

Mit BMF-Schreiben vom 05.12.2002 (BStBl I 2002, 1392) hat die Verwaltung in Tz. 8 und Tz. 9 folgende Regelung getroffen:

"In den Fällen der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften - auch in den Fällen der Auseinandersetzung einer Mitunternehmerschaft - ist eine steuerlich unschädliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls in engen Grenzen anzuerkennen, da die Erbengemeinschaft eine gesetzliche Zufallsgemeinschaft ist, die auf Teilung angelegt ist. Bei der Auseinandersetzungsvereinbarung wird in der Regel eine rückwirkende Zurechnung laufender Einkünfte für sechs Monate anerkannt. Die Frist beginnt mit dem Erbfall. In diesen Fällen können die laufenden Einkünfte daher ohne Zwischenzurechnung ab dem Erbfall ungeschmälert dem die Einkunftsquelle übernehmenden Miterben zugerechnet werden [...]. Allerdings reicht es nicht aus, wenn die Miterben innerhalb der Frist lediglich den Entschluss fassen, sich auseinanderzusetzen. Vielmehr muss innerhalb der Frist eine klare und rechtlich bindende Vereinbarung über die Auseinandersetzung und ihre Modalitäten vorliegen. Diese Auseinandersetzungsvereinbarung muss den Übergang von Nutzungen und Lasten für die von dieser Auseinandersetzung betroffenen Wirtschaftsgüter auf den Zeitpunkt des Erbfalls festlegen; sie muss auch tatsächlich durchgeführt werden. Soweit noch eine Wertfindung erforderlich ist, kann diese jedoch auch außerhalb der Frist erfolgen."

Unbeschadet der Frage, inwiefern das Gericht eine Anwendung dieser Verwaltungsanweisung für denkbar hält, ist festzustellen, dass die Kläger bereits die darin genannten Kriterien nicht erfüllt haben.

2.4.1. Da die verbleibenden Mitgesellschafter keine Erben des verstorbenen RA M waren, käme allenfalls eine analoge Anwendung der Verwaltungsauffassung in Betracht.

2.4.2. Eine verbindliche Regelung innerhalb von 6 Monaten kam auch nicht zustande. Innerhalb dieser Frist lag im Streitfall keine klare und rechtlich bindende Vereinbarung über die Auseinandersetzung und die Modalitäten vor. Hierbei ist auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Vertragsschlusses (01.08.2005) und nicht auf das rückbezogene Datum (01.01.2005) abzustellen. Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass die Verzögerung auf die schwierige Wertfindung zurückzuführen gewesen sei, äußert sich die Verwaltungsanweisung unmissverständlich dahin, dass diese (- und nur diese -) notfalls auch nach Ablauf der 6-Monatsfrist geregelt werden darf. Im Streitfall bestand jedoch nach Ablauf der 6 Monate nach Eintritt des Todesfalls des RA M keine klare und bindende Vereinbarung zwischen den verbliebenen Gesellschaftern und der neu aufzunehmenden Partnerin RAin I.

2.5. Dem Verweis der Kläger auf die Regelungen des GmbH-Rechts ist nicht zu folgen. Soweit § 15 GmbHG die Möglichkeit bietet, mehrere Geschäftsanteile an einer GmbH zu halten, besteht eine solche Regelung für die Partnerschaftsgesellschaft nicht. Vielmehr lässt die vorgenannte Regelung des GmbH-Gesetzes den Schluss zu, dass es sich um eine gesellschaftsrechtliche Sonderregelung für die Kapitalgesellschaft handelt, die nicht den allgemeinen Grundsätzen des Gesellschaftsrechts folgt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen, da sie mit ihrer Klage keinen Erfolg haben (§ 135 Abs. 1 FGO).

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Frage bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob die vom BFH in ständiger Rechtsprechung zum Durchgangserwerb aufgestellten Rechtsgrundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Anwachsung nicht auf eine rechtsgeschäftliche Verfügung, sondern auf ein plötzlich und unerwartet eingetretenes Ereignis (hier: Anwachsung wegen eines überraschend eingetretenen Todesfalls) zurückzuführen ist.

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(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.

(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.