Finanzgericht Münster Urteil, 16. Sept. 2015 - 7 K 2113/13 L
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Beklagten erlassener Lohnsteuer-Haftungsbescheid rechtmäßig ist.
3Der Beklagte führte bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 01.04.2010 - 31.12.2011 durch. Im Prüfungsbericht vom 25.04.2012 stellte der Beklagte unter Tz. 3 fest, dass die Klägerin mit ihrem Arbeitnehmer, dem geschäftsführenden Gesellschafter Herrn B., einen vom 17.08.2010 datierenden Vertrag geschlossen hatte, nach dem der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt berechtigt sein sollte, Barlohn in Höhe von maximal 50% des laufenden Gehalts in Versorgungslohn umzuwandeln. Mit Auftrag zur Entgeltumwandlung vom 17.08.2010 bat der Arbeitnehmer die Klägerin darum, ab der nächsten Entgeltauszahlung monatlich bis auf weiteres regelmäßig einen Betrag in Höhe von 1.000 € in Versorgungslohn umzuwandeln. Die Klägerin kürzte auf Basis dieses Auftrags das steuerpflichtige monatliche Bruttoentgelt des Arbeitnehmers um 1.000 € und führte dementsprechend geringere Lohnsteuerbeträge ab. Für die einbehaltenen Beträge erwarb die Klägerin, wie in Abschnitt A. 3. des Vertrages vereinbart, Teilschuldverschreibungen der C. AG Optionsanleihe von 2007 im Wert von 15.000 € und darüber hinaus Aktien im Wert von 160 € (Tz. 3 des Prüfungsberichts der Lohnsteueraußenprüfung). Nach Abschnitt B. der Vertragsbedingungen soll die Klägerin nach Eintritt des Versorgungsfalls die Überführung des angesparten Kapitals in eine noch zu bestimmende Alterssicherung tätigen.
4Der Beklagte beurteilte diesen Sachverhalt als sog. Lohnverwendungsabrede und unterwarf den bislang nicht versteuerten Arbeitslohn in Höhe von insgesamt 17.000 € (5.000 € für den Zeitraum von August bis Dezember 2010 und 12.000 € im Jahr 2011) der Besteuerung. Am 02.05.2012 erließ er einen entsprechenden Haftungs- und Nachforderungsbescheid über insgesamt 7.545,36 € (7.152,00 € Lohnsteuer und 393,36 € Solidaritätszuschlag) gegenüber der Klägerin.
5Gegen diesen Haftungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass die Entgeltumwandlung nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führe, sondern die Lohnsteuerpflicht erst bei Auszahlung im Versorgungsfall entstehe. Dies gelte nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15.04.2008 (Az: 10 K 3840/04) auch dann, wenn keine betriebliche Altersversorgung vorliege. Weiter sei zu berücksichtigen, dass auch Zeitwertkonten nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte Düsseldorf und Hessen keine betriebliche Altersversorgung darstellten, gleichwohl aber auch die Entgeltumwandlung in ein Zeitwertkonto nicht zu einem Zufluss führe. Stünden alle Rechte an dem Depot bzw. der Kapitalanlage ausschließlich dem Arbeitgeber zu und könne der Arbeitnehmer nicht über das Depot bzw. die Kapitalanlage verfügen, so liege kein Zufluss vor.
6Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass kein Verzicht auf Arbeitslohn, sondern eine Lohnverwendungsabrede vorliege. Dies ergebe sich daraus, dass detaillierte Bedingungen zur Verwendung der frei gewordenen Mittel im Vertrag vereinbart worden seien und die Klägerin auf Wusch des Arbeitnehmers die Verwaltung des angesparten Vermögens übernommen habe. Die Investition des Guthabens in Teilschuldverschreibungen und Aktien mit der Zustimmung des Arbeitnehmers führe zu dessen Verfügung über das Guthaben. Zudem sei der Arbeitnehmer von Gewinnen und Verlusten aus den Anlagen unmittelbar betroffen, da diese sich direkt auf seinen Anspruch gegenüber der Klägerin auswirkten und sogar zu einem Totalverlust führen könnten.
7Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei der geschlossenen Vereinbarung nicht um eine Lohnverwendungsabrede, da der Arbeitnehmer nicht über das Geld habe verfügen können.
8Die Klägerin beantragt,
9den Haftungsbescheid vom 02.05.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2013 über Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für den Zeitraum 01.04.2010 bis 31.12.2011 aufzuheben;
10hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen;
13hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
14Der Streitfall unterscheide sich einerseits insofern von dem durch das Finanzgericht Düsseldorf in dem Verfahren 10 K 3840/04 entschiedenen Fall, als dass der Arbeitnehmer im Streitfall zugleich zu 50% Gesellschafter sowie Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei. Zum Anderen hätten die Beteiligten im vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall – anders als im Streitfall – die Vorgaben des BetrAVG erfüllen wollen.
15Der Senat hat in öffentlicher Sitzung am 16.09.2015 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18Der Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 02.05.2013 sowie die Einspruchsentscheidung vom 17.06.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
19Die Lohnsteuer entsteht gem. § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Allein der bestehende Anspruch auf Lohn begründet noch keinen gegenwärtigen Zufluss des Lohnes. Der Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben. Ein Vorteil ist dem Arbeitnehmer erst dann zugeflossen, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt. Der Arbeitnehmer muss über den Lohn wirtschaftlich verfügen können. Der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BFH, Urt. vom 12.04.2007 – VI R 89/04, BStBl II 2007, 719).
20Geldbeträge fließen einem Steuerpflichtigen regelmäßig dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (BFH, Urt. vom 03.02.2011 – VI R 4/10, BFHE 232, 501).
21Allerdings liegt ein Zufluss nicht nur dann vor, wenn der Arbeitgeber den Lohn ausgezahlt oder überwiesen hat, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer getroffene Lohnverwendungsabrede erfüllt hat. An einem Lohnzufluss fehlt es hingegen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Gehaltsminderung vereinbaren, diese tatsächlich durchgeführt wird und der Arbeitnehmer keine Bedingungen an die Verwendung der frei gewordenen Mittel knüpft. Verzicht auf Lohn und Verfügung über die Verwendung schließen sich gegenseitig aus (BFH, Urt. vom 30.07.1993 – VI R 87/92, BStBl. II 1993, 884; BFH, Urt. vom 23.09.1998 – XI R 18/98, BStBl. II 1999, 98; Schmidt/Krüger, EStG, § 19 Rdn. 100, Stichwort „Gehaltsverzicht“).
22Von der Lohnverwendung unterscheidet sich die Lohnkürzung dadurch, dass der Steuerpflichtige infolge des fehlenden Zuflusses von Lohn noch keinen eigenen Betrag zu seinen späteren Versorgungsleistungen aufbringt; ihm wird vielmehr der einbehaltene Gehaltsanteil erst im Versorgungsfall als nachträglicher Arbeitslohn in Form eines Ruhegehaltes ausgezahlt. Für die Abgrenzung entscheidend ist, ob dem Steuerpflichtigen bereits durch die Hinnahme des Lohneinbehalts bzw. durch den Verzicht auf die Barauszahlung des Gehaltsanteils gegenwärtiger Arbeitslohn zugeflossen ist. Das ist dann der Fall, wenn sich die Sache – wirtschaftlich betrachtet – so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet hätte (BFH, Urt. vom 22.11.2006 – X R 29/05, BStBl II 2007, 402).
23Bei der Lohnverwendungsabrede erlischt der Lohnanspruch nicht, sondern erhält lediglich in Bezug auf die Erfüllungsmodalitäten einen anderen Inhalt. Der Lohnverzicht unterscheidet sich im Übrigen dadurch von der Lohnverwendungsabrede, dass der Arbeitnehmer mit der Lohnverwendungsabrede eigene Interessen verfolgt begünstigen will. Das Eigeninteresse des Arbeitnehmers findet regelmäßig darin Ausdruck, dass er auch Zahlung des Arbeitslohns an sich hätte verlangen können, um selbst das Ziel der Lohnverwendung zu erreichen. Demgegenüber ordnet der Lohnverzicht den Gegenleistungszusammenhang im normativen Dienstverhältnis zulasten des Arbeitnehmers neu (Breinersdorfer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 233. Aktualisierung August 2012, § 19 B 614). So liegt z.B. ein Lohnverzicht vor, wenn nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber über den Begünstigten einer Spende entscheiden darf und nach außen als Spender auftritt (BFH, Urt. vom 23.09.1998 – XI R 18/98, BStBl. II 1999, 98).
24Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall eine Lohnverwendungsabrede vor, denn der Arbeitnehmer konnte im Streitfall wirtschaftlich über die einbehaltenen Beträge verfügen.
25Nach Abschnitt A. 1. des Vertrages vom 17.08.2010 konnte der Arbeitnehmer über die Höhe des umgewandelten Entgelts von Monat zu Monat (bis zur Höchstgrenze von 50% des laufenden Gehalts) neu entscheiden. Die Tatsache, dass aufgrund des ebenfalls vom 17.08.2010 datierenden Auftrags zur Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers tatsächlich im Streitzeitraum monatlich gleichbleibende Beträge in Höhe von 1.000 € einbehalten wurden, ändert nichts daran, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich der Höhe des umzuwandelnden Entgelts ein Wahlrecht hatte. Die Art der Anlage – die Investition in eine Teilschuldverschreibung der C. AG Optionsanleihe von 2007 – war zwischen den Beteiligten in Abschnitt A. 3. des Vertrages dagegen fest vereinbart. Der Arbeitnehmer konnte mithin jeden Monat wählen, ob und in welcher Höhe er in die Teilschuldverschreibungen investieren wollte. Dabei trug er das Risiko der Wertentwicklung der Teilschuldverschreibungen (einschließlich eines Totalverlustes). Insofern unterscheidet sich der Streitfall von dem Fall, den das FG Düsseldorf mit Urteil vom 15.04.2008 (10 K 3840/04) zu entscheiden hatte, denn in dem dortigen Fall sollten die nicht sofort ausgezahlten Lohnbestandteile bei der Klägerin angesammelt und mit mindestens 5% pro Jahr verzinst werden.
26Wirtschaftlich betrachtet stellt sich die Situation daher aus Sicht des Senates so dar, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet hätte. Es liegt letztlich nur eine Abkürzung des Zahlungsweges vor. Der Arbeitnehmer konnte jederzeit auch die volle Auszahlung des Lohns beanspruchen, während die Klägerin als Arbeitgeberin bei der Investition des umgewandelten Entgelts nicht frei war, sondern dieses zwingend in die Teilschuldverschreibungen der C. AG Optionsanleihe von 2007 investieren musste. Nicht die Klägerin, sondern der Arbeitnehmer konnte mithin über die Verwendung des Lohns bestimmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin entgegen der vertraglichen Abreden einen kleinen Teil des einbehaltenen Lohns auch in Aktien investiert hat.
27Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer nach Ausübung des Wahlrechts zur Entgeltumwandlung nicht mehr frei über die einbehaltenen Beträge bzw. die erworbenen Teilschuldverschreibungen verfügen konnte, sondern er eine Übertragung der Teilschuldverschreibungen einseitig nur im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Abschnitt A. 6. des Vertrages) verlangen konnte, steht dem Vorliegen einer Lohnverwendungsabrede nach Auffassung des Senates nicht entgegen. Denn durch die Ausübung des Wahlrechts hat er bereits über den ihm zugeflossenen Lohn verfügt und sich für die im Vertrag vom 17.08.2010 vorgesehene Anlageform – zunächst Investition in die Teilschuldverschreibung und nach Eintritt in den Ruhestand Überführung in eine betriebliche Altersversorgung – entschieden. Auch bei alternativen Investitionsformen hätte der Arbeitnehmer nach Durchführung der Investition je nach Anlageform nicht mehr jederzeit Zugriff auf den investierten Betrag gehabt. Der Streitfall unterscheidet sich insofern von den von der Klägerin zitierten Urteilen des Hessischen FG (Urt. vom 19.01.2012 – 1 K 250/11, EFG 2012, 1243) und des FG Düsseldorf (Urt. vom 21.03.2012 – 4 K 2834/11 AO, EFG 2012, 1400), als dass diese Urteile die Frage des (erstmaligen) Zuflusses im Falle von Gutschriften auf Zeitwertkonten zum Gegenstand hatten.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
29Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zugelassen.
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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
- 1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder - 2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.
(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte
- 1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat, - 2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und - 3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.