Finanzgericht Münster Gerichtsbescheid, 21. Juli 2014 - 5 K 2767/13 E
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für Zeitschriften als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug bringen darf.
3Der Kläger ist ledig und wird zur Einkommensteuer einzeln veranlagt. Er erzielt als angestellter Netzwerkadministrator Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
4In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 machte der Kläger bei seinen Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit weitere Werbungskosten in Höhe von insgesamt 2.416,00 EUR geltend. Die Werbungskosten entfielen auf Fachliteratur (896,00 EUR), Fachzeitschriften sowie diverse andere Positionen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Steuererklärung, Anlage N, des Klägers Bezug genommen.
5Am 04.02.2013 erließ der Beklagte einen Einkommensteuerbescheid für 2008, mit welchem er die Einkommensteuer auf 11.797,00 EUR festsetzte. Hierin erkannte er von den weiteren Werbungskosten lediglich einen Teilbetrag von 676,80 EUR an. In der Begründung des Einkommensteuerbescheids führte der Beklagte aus, dass nur diejenigen Positionen berücksichtigt wurden, die der Kläger namentlich benannt habe. Durch den Beklagten anerkannt wurden die Positionen „Abo PC-Magazin“, „Abo PC-Welt“, „Abo c’t“, „Abo ELV“, Steuerberatung, Kontoführung, PC-Zubehör, Büro-Material; nicht anerkannt wurden die Positionen, die in der Einkommensteuererklärung des Beklagten mit den Begriffen „Fachzeitschriften“ oder „Fachliteratur“ bezeichnet waren.
6Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.03.2013 Einspruch ein. Hierin wandte sich der Kläger gegen die Auffassung des Beklagten, dass nur namentlich benannte Werbungskosten berücksichtigt werden dürften. Es entspreche nicht der Praxis des Fachzeitschriftenhandels, Belege auszustellen, in denen die einzelnen erworbenen Titel namentlich benannt würden. Die geltend gemachten Ausgaben beträfen verschiedene Fachzeitschriften zum Thema Elektronik, Kommunikation, Netzwerktechnik und EDV. Die Bandbreite sei groß und umfasse z.B. Titel wie COM!, PC go, Computerbild, Chip und PC Professionell, aber auch Sonderhefte der von ihm abonnierten Titel. Der Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 03.06.2013 u.a. darum, sämtliche Belege über die Werbungskosten vorzulegen und darzulegen, inwieweit die Zeitschriften für seinen Beruf von Bedeutung sind. Außerdem wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass der angefochtene Einkommensteuerbescheid durch die Einspruchsentscheidung auch zu seinem Nachteil geändert werden könne.
7Am 26.07.2013 erließ der Beklagte die Einspruchsentscheidung, mit welcher er die Einkommensteuer zu Ungunsten des Klägers auf 11.878,00 EUR festsetzte. Die Erhöhung der Einkommensteuer beruhte darauf, dass der Beklagte für die Werbungskosten für Zeitschriften die Anerkennung gänzlich versagte. Anzuerkennen seien lediglich die Ausgaben für Steuerberatung, Kontoführung, PC-Zubehör und Büromaterial in Höhe von insgesamt 472,95 EUR. Die Belege zum Nachweis der Werbungskosten habe der Kläger trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt.
8Zur Begründung der daraufhin erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass er beruflich als Netzwerkadministrator und Netzwerktechniker bei einem weltweit operierenden Unternehmen der … tätig sei. Weiterhin sei er für die Server- und Speichersysteme, die mobilen Endgeräte und die Telefon- und Videokonferenzanlage zuständig. Er verwalte Serviceverträge und bereite Betriebsvereinbarungen vor und sei mit Produktauswahl und Beschaffung von Hard- und Software befasst. Diese Tätigkeiten erforderten Weiterbildung und Informationssammlung in allen IT-Bereichen. Aus diesem Grund habe er diverse Zeitschriften abonniert. Desweiteren erwerbe er Zeitschriften im örtlichen Zeitschriftenhandel. Eine Einzelaufstellung der erworbenen Zeitschriften zu jeder einzelnen Quittung sei ihm im Nachhinein nicht möglich. Es handele sich bei den Zeitschriften um Fachliteratur. Dem stehe nicht entgegen, dass die Titel im allgemeinen Zeitschriftenhandel erhältlich seien. Es komme nicht darauf an, wo die Zeitschriften erworben würden, sondern darauf, zu welchem Zweck dies geschehe.
9Der Kläger beantragt,
10den Einkommensteuerbescheid vom 04.02.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2013 dergestalt zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 1.888,20 EUR berücksichtigt werden.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er verweist auf die Einspruchsentscheidung.
14Der Kläger ist mit gerichtlichem Schreiben vom 22.10.2013 unter Setzung einer Ausschlussfrist gem. § 79b Abs. 2 FGO aufgefordert worden, die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Ausgaben darzulegen und durch Vorlage von Belegen nachzuweisen. Mit Schriftsatz vom 22.11.2013 hat der Kläger vier Überweisungsbelege über einen Gesamtbetrag von 203,85 EUR eingereicht (PC-Welt, PC-Magazin, c’t, ELV Elektronik AG). Weiterhin hat er 18 Quittungen bzw. Kassenbons über einen Gesamtbetrag von 683,34 EUR vorgelegt, in denen als Gegenstand jeweils „Presseerzeugnisse“ bzw. „Fachzeitschriften“ vermerkt ist.
15Entscheidungsgründe:
16Der Senat entscheidet durch Gerichtsbescheid gem. § 90a Abs. 1 FGO.
17Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Werbungskosten.
18Der Kläger begehrt, dass zusätzlich zu den vom Beklagten bislang anerkannten Werbungskosten in Höhe von 472,95 EUR weitere Werbungskosten in Höhe von 1.888,20 EUR, insgesamt also 2.361,15 EUR, berücksichtigt werden.
19Dieser zusätzliche Werbungskostenabzug ist zu einem wesentlichen Teil schon deshalb zu versagen, weil der Kläger keine Belege zum Nachweis der Werbungskosten vorgelegt hat. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens hat der Kläger ausweislich der Einkommensteuerakte trotz Aufforderung des Beklagten keine Belege vorgelegt. Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Kläger Belege über erworbene Zeitschriften lediglich in einem Gesamtbetrag in Höhe von 887,19 EUR vorgelegt, während er insgesamt Werbungskosten in Höhe von 2.361,15 EUR geltend macht. Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, Ausgaben getragen zu haben, rechtfertigt nicht die Gestattung des Werbungskostenabzugs. Die Ausgaben sind vielmehr durch Belege nachzuweisen. Dass der Beklagte bei früheren Steuerfestsetzungen aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Anforderung der Belege verzichtet hat, enthebt den Kläger nicht von seiner Verpflichtung, die Belege vorzuhalten und nach entsprechender Aufforderung dem Finanzamt bzw. dem Finanzgericht vorzulegen.
20Auch soweit der Kläger für einen Teil der Werbungskosten Quittungen des Zeitschriftenhändlers H vorgelegt hat, kann der Werbungskostenabzug nicht gewährt werden. Denn in den Quittungen ist lediglich pauschal der Begriff „Fachzeitschriften“ vermerkt; die jeweiligen Zeitschriften sind nicht namentlich benannt. Aufwendungen für Fachliteratur sind indes durch Quittungen des Händlers nachzuweisen, die den Namen des Erwerbers und den Titel des angeschafften Titels enthalten (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2003 VI B 155/00, BFH/NV 2004, 488). Die bloße Bezeichnung „Fachzeitschriften“ ist schon deshalb nicht ausreichend, weil es nicht der Beurteilung des Buch- bzw. Zeitschriftenhändlers unterliegt, ob es sich im jeweiligen Einzelfall um eine Fachzeitschrift handelt, für die der Werbungskostenabzug ggf. in Anspruch genommen werden kann.
21Auch hinsichtlich der Ausgaben für Abonnements von PC-Welt, PC-Magazin und c’t, und hinsichtlich der Ausgaben eines Abonnements bei der ELV Elektronik AG steht dem Kläger kein Werbungskostenabzug zu.
22Werbungskosten sind über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetztes (EStG) hinaus alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (z.B. BFH-Urteil vom 20.05.2010 VI R 53/09, BStBl II 2011, 723, m.w.N.). Zu den bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigungsfähigen Werbungskosten gehören auch Aufwendungen für Arbeitsmittel, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG. Zu den Arbeitsmitteln können grundsätzlich auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird. Nicht abziehbar sind jedoch Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Anschaffungskosten können dann uneingeschränkt als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet. Daraus folgt, dass es für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für beruflich genutzte Gegenstände, die auch privat genutzt werden können, bei der Entscheidung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands ankommt, sondern vielmehr auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also den tatsächlichen Verwendungszweck. Dabei muss der Steuerpflichtige im Zweifelsfall für jedes einzelne Buch bzw. jede einzelne Zeitschrift gesondert darlegen und ggf. nachweisen, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung, um ein Arbeitsmittel oder um einen gemischt genutzten Gegenstand handelt; bei einem gemischt genutzten Gegenstand ist eine Aufteilung in Betracht zu ziehen. Erst wenn diese Untersuchungen zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, kann der objektive Charakter der Werke, der durch das Finanzgericht im Einzelnen darzustellen und zu würdigen ist, den Ausschlag geben (vgl. BFH-Urteil vom 20.05.2010 VI R 53/09, BStBl II 2011, 723, m.w.N.)
23Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze kann der vom Kläger begehrte Werbungskostenabzug für die Abonnements der Zeitschriften c’t, PC-Welt und PC-Magazin nicht gewährt werden. Der Kläger hat nicht in ausreichend konkreter Form dargelegt, dass er diese Zeitschriften weitaus überwiegend beruflich verwendet. Zwar ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass der Kläger sich für seine berufliche Tätigkeit als Netzwerkadministrator und Netzwerktechniker laufend fortbilden und den technischen Fortschritt aktiv verfolgen muss. Allein diese allgemeine Überlegung der Notwendigkeit der Fortbildung erbringt jedoch noch nicht den Beweis, dass die im vorliegenden Fall betroffenen Zeitschriften durch den Kläger weitaus überwiegend beruflich verwendet werden.
24Mangels anderer konkreter Anhaltspunkte ist zur Prüfung der Frage, ob der Kläger die streitbefangenen Zeitschriften beruflich oder privat genutzt hat, demnach auf den objektiven Charakter der Zeitschriften abzustellen. Der Senat hat zur Durchführung dieser Prüfung jeweils kürzlich erschienene Ausgaben der betroffenen Zeitschriften begutachtet, die nach Auffassung des Senats als repräsentativ angesehen werden können (c’t Ausgabe 16/2014, PC-Magazin Ausgabe 8/2014, PC-Welt Ausgabe 8/2014, s. Anlagen zur Gerichtsakte). Diese Prüfung des Senats führt zu dem Ergebnis, dass die Zeitschriften PC-Welt, PC-Magazin und c’t ihrem objektiven Charakter nach grundsätzlich der Privatnutzung zuzuordnen sind. Es ist festzustellen, dass die Zeitschriften zwar durchaus einzelne Informationen enthalten, die für berufliche Belange nutzbar sein können. Der Schwerpunkt dieser Zeitschriften liegt indes nicht in der Vermittlung von Fachwissen bzw. der berufsfachlichen Diskussion, sondern vielmehr in der auch für Laien verständlichen und unterhaltsamen Unterrichtung über allgemeine Entwicklungen im Bereich von Computertechnik und anderen technischen Gebieten.
25Die vom Senat zugrundegelegte Ausgabe der Zeitschrift c’t enthält eine beachtliche Zahl von Artikeln von eher allgemeinem Nachrichtenwert, die keinen konkreten Bezug zu einer bestimmten beruflichen Tätigkeit aufweisen (z.B. „eBay-Verkäufe und Umsatzsteuer“, „BGH wahrt Recht auf Anonymität“). Soweit neue Produkte im Bereich von Hard- und Software vorgestellt werden, liegt ein wesentlicher Schwerpunkt auf der Vorstellung von Produkten, die von Privatpersonen genutzt werden oder die jedenfalls auch für Privatpersonen von Interesse sind. Zwei Beispiele für eine besonders deutliche Ausrichtung auf den Privatbereich sind beispielsweise die Artikel „Tower-Gehäuse für Gaming-Rechner“, „Gaming-Mainboard für FX-Prozessoren“ (jeweils S. 25); es ließen sich zahlreiche weitere Beispiele anführen. Auch soweit Produkte vorgestellt werden, die für eine professionelle Anwendung gedacht sind, sind die Artikel in einem Stil verfasst, der sich nicht ausschließlich an professionelle Anwender, sondern durchaus auch an interessierte Privatnutzer richtet und diesen einen allgemeinen Marktüberblick bietet. Gleiches gilt für die Artikel in den Rubriken „Know-How“ und „Praxis“. Diese weisen ebenfalls überwiegend keinen erkennbaren Zusammenhang zu einer bestimmten beruflichen Tätigkeit auf („Besser Fotografieren: Umgang mit der Kamera“). Auch jene Artikel, die sich an fortgeschrittene Nutzer richten, dienen nicht unmittelbar und weit überwiegend beruflichen Zwecken, sondern sind gleichermaßen für den Privat- bzw. Hobbygebrauch von Interesse (z.B. „Programmieren lernen mit JavaScript, Teil 2“, „Windows-Installer bauen mit Nullsoft-Installer“).
26Die vorstehenden Ausführungen, welche die Ausgabe 16/2014 der Zeitschrift c’t betreffen, gelten für die vom Senat begutachteten Ausgaben der Zeitschriften PC-Welt und PC-Magazin dem Grunde nach entsprechend.
27Weiterhin kann der Kläger auch die Ausgaben für das Abonnement bei der ELV Elektronik AG nicht als Werbungskosten abziehen. Das über das Internet abrufbare Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe des ELVjournal zeigt, dass auch diese Zeitschrift ihrem objektiven Charakter nach nicht in erster Linie der Vermittlung von Fachwissen bzw. der berufsfachlichen Diskussion dient, sondern vielmehr der auch für Laien verständlichen und unterhaltsamen Unterrichtung über allgemeine Entwicklungen im Bereich von Computertechnik und anderen technischen Gebieten (z.B. „HomeMatic-Know-How Teil 3: HomeMatic hält Einzug in die Küche […]“, „Raspberry Pi – Mikrorechner für die Massen“, „Leser testen das Multifunktionswerkzeug Dremel 4200-4/75“ u.a., Gerichtsakte Bl. 32f.).
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- 1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; - 2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; - 3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; - 4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen; - 5.
(weggefallen)
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.