Finanzgericht Münster Urteil, 29. Mai 2015 - 4 K 3236/12 E
Gericht
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 20.1.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.8.2012 wird dahingehend geändert, dass zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 5.206,- EUR berücksichtigt werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für eine Abschiedsfeier anlässlich eines Arbeitgeberwechsels des Klägers als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
3Der Kläger wurde für das Streitjahr 2010 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Diplom-Ingenieur Fachrichtung Maschinenbau und war bei der Firma A. AG in A-Stadt, bzw. ab 1.5.2010 bei der B. AG als Rechtsnachfolgerin der A. AG, als leitender Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Tätigkeit endete dort nach 13-jähriger Betriebszugehörigkeit im Jahr 2010. Nach der Lohnsteuerbescheinigung für 2010 bezog er noch bis zum Jahresende Arbeitslohn von der B. AG. Im Oktober 2010 nahm der Kläger eine Lehrtätigkeit an der Fachhochschule C., Abteilung A-Stadt, im Fachbereich Maschinenbau auf.
4Anlässlich seines Arbeitgeberwechsels lud der Kläger im Juni 2010 für Donnerstag, den 23.9.2010 ab 18.00 Uhr in das Hotel-Restaurants D. ein. Die Einladung richtete er ausschließlich an Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vorgesetzte, Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner, Vertreter von Behörden, Verwaltung und Verbänden sowie Experten aus Forschung und Wissenschaft. Zugleich wies der Kläger auf die Möglichkeit der Übernachtung im Hotel-Restaurant D. hin. Die Anmeldungen zur Feier konnten beim Kläger persönlich oder bei seiner Sekretärin Frau E. abgegeben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einladung Bezug genommen.
5Nach der vom Kläger erstellten Gästeliste sagten 92 Personen ihre Teilnahme zu. Nach der Feier stellte das Hotel-Restaurant dem Kläger einen Gesamtbetrag von 5.055,30 EUR in Rechnung, der in Höhe von 3.062,40 EUR auf das Essen (kalt/warmes Buffet für 96 Personen á 31,90 EUR) und im Übrigen auf Getränke entfiel.
6In der Einkommensteuererklärung für 2010 machte der Kläger neben weiteren Werbungskosten den o. g. Rechnungsbetrag sowie weitere Kosten in Höhe von 150,- EUR für Musik auf der Feier als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
7Der Beklagte versagte im Einkommensteuerbescheid für 2010 den Abzug der für die Feierlichkeiten geltend gemachten Gesamtkosten in Höhe von 5.206,- EUR als Werbungskosten, da nach der Gesamtwürdigung der Umstände eine private Veranlassung der Kosten überwiege.
8Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass auf Grund der Zusammensetzung der Teilnehmer eine private Veranlassung der Veranstaltung ausgeschlossen werden könne. Es seien lediglich Geschäftsfreunde und -partner, nicht aber private Freunde, Bekannte oder Angehörige (mit Ausnahme der Ehefrau) eingeladen worden. Die berufliche Veranlassung werde auch durch weitere Umstände bestätigt. So habe sich der Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber, der ebenfalls die Ausrichtung einer Abschiedsfeier vorgesehen habe, dahingehend verständigt, dass nur eine Feier durch den Kläger stattfinden solle. Die Gästeliste sei dem Arbeitgeber zur Kenntnis gegeben und mit diesem besprochen worden, was zu keinen Beanstandungen geführt habe. Herr F. als CEO (Chief Executive Officer) des Arbeitgebers habe eine Laudatio gehalten, was die berufliche Veranlassung bestärke. Die Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten sei zwingend notwendig gewesen, um auch auswärtig anreisenden Gästen die Teilnahme zu ermöglichen. Tatsächlich sei von einer Teilnehmerzahl von 105 Personen (einschließlich Kläger und Ehefrau) auszugehen. Der sich danach ergebende Kostenanteil von 48,- EUR pro Person stelle sich vor dem Hintergrund der vom Kläger erzielten Einkünfte als angemessen dar.
9Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. In der Gesamtschau der Umstände sei zumindest eine private Mitveranlassung der Feier erkennbar, so dass nicht abzugsfähige Repräsentationskosten gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorlägen. Dies folge daraus, dass der Kläger selbst als Gastgeber aufgetreten sei, die Feier nach seinen Wünschen bestimmt und geplant habe, sie nicht in den Räumen des Arbeitgebers stattfand und die Kosten pro Person vergleichsweise hoch seien. Dass der CEO eine Laudatio gehalten habe, sei auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Klägers zurückzuführen. Mangels objektiver Aufteilungskriterien sei eine Trennung der Kosten nicht möglich.
10Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Ergänzend zur Einspruchsbegründung trägt er vor, dass sich die gewählte Örtlichkeit nicht von denjenigen unterscheide, die von Unternehmen und auch vom ehemaligen Arbeitgeber in ähnlichen Fällen aufgesucht würden. Der zeitliche Rahmen sei gewählt worden, um auch Kollegen und Geschäftspartnern mit längeren Anfahrtswegen (z.B. aus dem Ausland) die Teilnahme zu ermöglichen bzw. zu verhindern, dass Gäste einen Urlaubstag nehmen müssen. Eine Höchstgrenze der Bewirtungskosten bestehe nicht. Die Kosten seien vielmehr an der beruflichen Stellung des Bewirtenden auszurichten. Die Laudatio habe sich ausschließlich auf die berufliche Vergangenheit des Klägers bezogen.
11Nach Ergehen eines rechtlichen Hinweises der früheren Berichterstatterin ergänzt der Kläger seinen Vortrag dahingehend, dass die Veranstaltungsplanung Mitte Mai 2010 zusammen mit der Mitarbeiterin Frau E. erfolgt sei. Durch diese sei der damalige Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden gewesen. Sowohl der An- und Abmeldevorgang als auch weitere Organisationsaufgaben seien durch Frau E. abgewickelt worden. Im Übrigen hätten sich die Gästeliste, die Art der Veranstaltung und die Anzahl der geladenen Gäste nicht von der durch den ehemaligen Arbeitgeber vorgesehenen Veranstaltung unterschieden. Hierzu reicht der Kläger eine Bescheinigung der B. AG vom 3.2.2014 (Bl. 83 der Gerichtsakte) ein, auf die Bezug genommen wird.
12Der Kläger beantragt,
13den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 20.1.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.8.2012 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 5.206,- EUR bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
14Ferner beantragt der Kläger,
15die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass das Ausscheiden des Klägers bei der A. AG nicht zwingend beruflich sei, sondern auch ein wichtiges privates Ereignis des Klägers darstelle. Die Anrede in der Einladung(„liebe Weggefährten“) sowie die langjährigen beruflichen Beziehungen ließen darauf schließen, dass der Kläger mit den Gästen auch privat verbunden sei. Die Auswahl der Gäste, die Wahl der Örtlichkeit und des zeitlichen Rahmens seien Indizien für eine private Veranlassung. Auch unter Zugrundelegung einer Teilnehmerzahl von 105 Personen spräche ein Kostenanteil von 48,- EUR pro Person für eine private Veranlassung der Veranstaltung. Die Laudatio des CEO habe nur einen geringen Zeitaufwand in Anspruch genommen und sei auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Klägers zurückzuführen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Einkommensteuerakte des Beklagten Bezug genommen.
20Der Senat hat am 29.5.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22I. Die Klage ist zulässig und begründet.
23Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 20.1.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.8.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, FGO), soweit der Beklagte den Werbungskostenabzug für die Abschiedsfeier in Höhe von 5.206,- EUR versagt hat.
241. Bei den der Höhe nach unstreitigen Kosten handelt es sich um Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierunter fallen Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.11.1978, GrS 8/77, BStBl II 1979, 213 und vom 28.11.1977, GrS 2-3/77, BStBl II 1978, 105; BFH-Urteil vom 28.11.1980, VI R 193/77, BStBl II 1981, 368).
25Für die Annahme des damit geforderten Veranlassungszusammenhangs ist erforderlich, dass die Aufwendungen objektiv mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit tatsächlich zusammenhängen und subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden. Das subjektive Element ist kein zwingendes Merkmal des Werbungskostenbegriffs, wohingegen der objektive Zusammenhang stets vorliegen muss (BFH-Urteil vom 11.1.2007 VI R 52/03, BStBl II 2007, 317 m.w.N.). Gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG liegen keine Werbungskosten vor bei Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls umfassend zu würdigen.
26Im Bereich der Aufwendungen für die Ausrichtung von Veranstaltungen ist in ersterLinie auf den Anlass der Feier abzustellen (BFH-Urteile vom 1.2.2007 VI R 25/03, BStBl II 2007, 459 und vom 11.1.2007 VI R 52/03, BStBl II 2007, 317; BFH-Beschlüsse vom 26.1.2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875 und vom 24.9.2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500). Während Geburtstage oder Dienstjubiläen der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zugerechnet werden (BFH-Urteil vom 1.2.2007 VI R 25/03, BStBl II 2007, 459), hat eine Verabschiedung in den Ruhestand als letzter Akt des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter (BFH-Urteil vom 11.1.2007 VI R 52/03, BStBl II 2007, 317). Für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung ist allerdings nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung abzustellen; diese stellt lediglich ein wesentliches Indiz dar. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind vielmehr auch weitere Umstände heranzuziehen. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Abgrenzung einer vom Arbeitgeber veranstalteten Feierlichkeit von einer Privatfeier des Arbeitnehmers(s. hierzu BFH-Urteil vom 28.1.2003 VI R 48/99, BStBl II 2003, 724) ist weiterhin zu berücksichtigen, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, die Zusammensetzung und Zugehörigkeit der Teilnehmer zur beruflichen oder privaten Sphäre des Steuerpflichtigen, die Örtlichkeit der Veranstaltung, die Höhe der Aufwendungen im Vergleich zu ähnlichen betrieblichen Veranstaltungen sowie der Charakter der Feierlichkeit insgesamt (BFH-Urteile vom 6.3.2008, VI R 68/06, BFH/NV 2008, 1316; vom 11.1.2007, VI R 52/03, BStBl II 2007, 317 und vom 1.2.2007 VI R 25/03, BStBl II 2007, 459).
272. Die Abwägung der Umstände des Streitfalls führt zur Überzeugung des Senats, dass die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen der Feier am 23.9.2010 beruflich veranlasst waren.
28a. Der von seiner indiziellen Bedeutung wesentliche Anlass der Feierlichkeit ist beruflicher Art. Ausweislich der vom Kläger erstellten Einladung war Beweggrund der Veranstaltung die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit der A. AG bzw. der B. AG und der damit einhergehende Wechsel in ein neues Arbeitsverhältnis mit der Fachhochschule C.. Ein solcher Wechsel ist - ebenso wie der Eintritt eines Arbeitnehmers in den Ruhestand - als letzter Akt des bisherigen Dienstverhältnisses anzusehen.
29b. Die weiteren Umstände des Streitfalles sprechen nicht für eine private Mitveranlassung der Veranstaltung.
30aa. Die Zusammensetzung der Gäste deutet vielmehr ebenfalls auf eine berufliche Veranlassung hin. Sämtliche Gäste - mit Ausnahme seiner Ehefrau - stammen aus dem beruflichen Umfeld des Klägers und sind keine privaten Freunde oder Angehörige. Dies ergibt sich bereits aus der Einladung, die an Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vorgesetzte, Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner, Vertreter von Behörden, Verwaltung und Verbänden sowie Experten aus Forschung und Wissenschaft gerichtet ist. Freunde und Verwandte werden hier gerade nicht angesprochen. Im Übrigen ist dies zwischen den Beteiligten nicht streitig.
31Unschädlich ist, dass der Kläger die Einladung an „liebe Weggefährten“ gerichtet hat. Hieraus lässt sich keine private Verbundenheit zu den Gästen herleiten. Vielmehr ist es üblich, langjährige Kollegen oder Geschäftspartner als (berufliche) Weggefährten zu bezeichnen. Dass der Kläger mit einigen der Gäste seit 25 Jahren und länger beruflich zu tun hatte, obwohl er zum Zeitpunkt der Veranstaltung erst seit 13 Jahren bei der A. AG beschäftigt war, ändert am ausschließlich beruflichen Bezug des Klägers zum Teilnehmerkreis nichts. Auf eine private Verbundenheit kann allein aus der langjährigen Dauer einzelner beruflicher Beziehungen nicht geschlossen werden.
32Hinzu kommt, dass die ganz überwiegende Zahl der Gäste ohne Ehe- bzw. Lebenspartner/innen eingeladen war. Dies ergibt sich aus der alphabetisch sortierten Gästeliste, in der ein Nachname nur selten mehrfach vorkommt.
33bb. Ein weiteres Indiz für die berufliche Veranlassung stellt die Einbeziehung desArbeitgebers in die organisatorische Abwicklung der Veranstaltung dar. Durch die Mitarbeit der Sekretärin Frau E. in die Entgegennahme der Anmeldungen und die Erstellung der Liste sowie in weitere organisatorische Aufgaben hat der Arbeitgeber zwar keine Entscheidungen hinsichtlich des Ablaufs der Feier getroffen. Denn es handelte sich hierbei lediglich um organisatorische Akte mit ausführendem Charakter. Der Arbeitgeber hat sich aber in einem gewissen Umfang mittelbar an den Kosten der Veranstaltung beteiligt. Bei einer rein privaten Feier wäre es unüblich und von einemArbeitgeber typischerweise auch nicht geduldet worden, dass eine von ihm bezahlte Mitarbeiterin in irgendeiner Weise zeitlich in Anspruch genommen wird.
34cc. Dass der Kläger in der Einladung als alleiniger Gastgeber aufgetreten ist und die Gästeliste sowie den Ort der Veranstaltung bestimmt hat, spricht weder für eine berufliche noch für eine private Veranlassung. Wäre der Arbeitgeber neben dem Kläger als Gastgeber aufgetreten und hätte sich stärker in die Organisation der Feier eingeschaltet, läge insoweit zwar ein weiteres Indiz für eine berufliche Veranlassung vor. Hieraus kann jedoch vor dem Hintergrund der bereits deutlich für eine berufliche Veranlassung sprechenden Indizien nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass deshalb voneiner überwiegend privaten Veranstaltung ausgegangen werden müsste. Dies folgt daraus, dass den genannten Umständen im Streitfall kein besonderes Gewicht zukommt. Zum einen hängen die Fragen, wer die Gästeliste und den Ort der Veranstaltung bestimmt und wer die Feier organisiert eng typischerweise allesamt davon ab, wer die Feier bezahlt. Wenn ein den Werbungskostenabzug begehrender Arbeitnehmer die Kosten für eine Feier getragen hat, wird er im Regelfall den wesentlichen Ablauf bestimmen. Hieraus kann jedenfalls dann keine private Veranlassung abgeleitet werden, wenn bereits der Anlass der Veranstaltung ausschließlich ein beruflicher ist.
35dd. Der Ort der Veranstaltung ist im Streitfall ebenfalls kein taugliches Indiz für eine Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Veranlassung. Die Wahl einer Räumlichkeit außerhalb des Betriebsgeländes steht einer beruflichen Veranlassung nicht zwingend entgegen. So kann sogar eine Privaträumlichkeit des bewirtenden Arbeitnehmers hierfür unschädlich sein (vgl. BFH-Urteil vom 1.2.2007 VI R 25/03, BStBl II 2007, 459). Im Streitfall fand die Veranstaltung weder in der Privatwohnung des Klägers noch in den betrieblichen Räumen des Arbeitgebers statt, sondern in einem Restaurant, woraus keinerlei Rückschlüsse auf die Veranlassung gezogen werden können.
36ee. Die Veranstaltung wies auch nicht den überwiegenden Charakter einer privaten Feierlichkeit auf. Der zeitliche Beginn der Veranstaltung ab 18.00 Uhr mit Übernachtungsmöglichkeit reicht hierfür nicht aus. Zwar kommt ein betrieblicher Bezug besonders zum Ausdruck, wenn eine Veranstaltung während der üblichen Dienstzeit stattfindet und der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern für die Teilnahmemöglichkeit Dienstbefreiung erteilt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine beruflich veranlasste Feier nicht in den Abendstunden vorgenommen werden kann. Der Vortrag des Klägers, dass durch einen späteren Beginn auch auswärtig Anreisenden die Möglichkeit der Teilnahme gegeben wird, ist insoweit nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Feier nicht am Wochenende, sondern an einem Wochentag (Donnerstag) stattfand. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass lediglich einzelne Gäste, die aus dem Ausland angereist sind, von der Übernachtungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben. Dies wird bestätigt durch den Wortlaut der Einladung, nach der nur ein „kleines Kontingent an Zimmern zur Verfügung“ stand.
37Hinzu kommt, dass der CEO des Arbeitgebers eine Laudatio gehalten hat, die zwar zeitlich nur einen untergeordneten Teil der gesamten Veranstaltung eingenommenhaben kann. Da ein solches Element aber typischerweise auf privaten Veranstaltungen nicht stattfindet, spricht dies eher für einen beruflichen Charakter der Feier.
38ff. Die Höhe der Bewirtungskosten spricht schließlich ebenfalls nicht gegen eine berufliche Veranlassung. Unabhängig davon, ob die Zahl der Gäste, die sich aus der eingereichten Gästeliste ergibt (92 Personen), diejenige aus der Rechnung des Restaurants (96 Personen) oder die vom Kläger vorgetragene Teilnehmerzahl (105 Personen) zu Grunde gelegt wird, beträgt der Anteil pro Teilnehmer ca. 50 EUR. Die Höhe dieser Aufwendungen liegt für ein Essen mit Getränken und musikalischer Untermalung im durchschnittlichen Bereich. Vor dem Hintergrund der bisherigen beruflichen Stellung des Klägers als leitender Angestellter und seines Verdienstes bei der A. AG bzw. der B. AG (im Streitjahr 2010 Bruttoarbeitslohn in Höhe von ca. 240.000 EUR) stellen sich diese Aufwendungen jedenfalls nicht als so hoch dar, dass sich hieraus eine private Veranlassung ableiten ließe.
39II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
40III. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren folgt aus § 139 Abs. 3 Satz 3.
41IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO vorliegen. Insbesondere sind die auf den Streitfall angewandten Rechtsgrundsätze höchstrichterlich geklärt.
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Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- 1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; - 2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; - 3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; - 4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen; - 5.
(weggefallen)
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- 1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; - 2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; - 3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; - 4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen; - 5.
(weggefallen)
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.