Finanzgericht Münster Urteil, 27. März 2014 - 2 K 4479/12 E
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Zu entscheiden ist, ob im Streitjahr 2010 ein Verlust gem. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist.
3Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Kläger erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger war Gesellschaftergeschäftsführer der T GmbH (GmbH). Er war seit dem 29.12.2000 - neben einem weiteren Gesellschafter - zu 50 % am Stammkapital der GmbH beteiligt. Auf Antrag der Geschäftsführung vom 04.02.2010 eröffnete das Amtsgericht U unter dem Aktenzeichen 73 IN 13/10 am 01.04.2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurden am 06.05.2010 alle Aktiva (der gesamte Betrieb) an einen Erwerber veräußert. Das Insolvenzverfahren ist ausweislich der beigezogenen Insolvenzakten noch nicht abgeschlossen.
4Die beiden GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer hatten am 09.07.2009 eine Höchstbetragsbürgschaft i.H.v. X EUR für Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Bank 1 übernommen. Mit Schreiben vom 20.08.2010 teilte die Bank 1 dem Kläger mit, dass sie nach Verwertung des Sicherungsgutes noch eine Forderung i.H.v. X EUR gegen die GmbH habe. Der Kläger und sein Mitgesellschafter wurden daher aufgefordert, den Bürgschaftsbetrag bis zum 15.10.2010 zu zahlen. Sollte der Kläger nicht in der Lage sein, den Betrag zu zahlen, werde ein akzeptabler Rückzahlungsvorschlag erwartet. Sollte bis zu dem Termin keine Zahlung auf die Bürgschaft erfolgt sein, werde die Forderung ohne weitere Mahnung auf gerichtlichem Weg geltend gemacht.
5Nach mehrmonatigen Verhandlungen und wechselseitigem Schriftverkehr teilte die Bank 1 dem Kläger mit Schreiben vom 19.05.2011 mit, dass sie ihn bei Zahlung eines Betrages i.H.v. X EUR bis zum 10.06.2011 aus der Bürgschaft entlassen werde. Mit Schreiben vom 30.05.2011 bestätigte die Bank 1, dass sie den Vergleichsbetrag am 27.05.2011 erhalten habe und keine Rechte aus der Gesamtbürgschaft mehr geltend mache.
6Mit ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger einen Verlust gem. § 17 EStG i.H.v. X EUR geltend. Nach den beigefügten Erläuterungen setzte sich der Betrag wie folgt zusammen:
7Stammkapital XEUR
8Verlust Kapitalrücklage X EUR
9Bürgschaft Bank 1 X EUR
10Gesellschafterdarlehen
11gez. laut Vergleich v. 22.07.2010 X EUR
12Haftungsbescheid FA v. 2.11.2010
13gez. 50 % X EUR
14Gebührenrechnung VMG v. 03.11.2010 X EUR
15Gebührenrechnung VMG v. 08.06.2011 X EUR
16X EUR
17Der Beklagte erkannte die Zahlungen für die Haftungsinanspruchnahme als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit an. Im Übrigen ließ er den geltend gemachten Verlust gem. § 17 EStG bei Erlass seines Einkommensteuerbescheides und der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2010 jeweils vom 14.05.2012 für das Streitjahr unberücksichtigt. Der Verlust sei in 2011 zu berücksichtigen.
18Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Der Beklagte hielt in seiner Einspruchsentscheidung vom 05.12.2012 an der Auffassung fest, dass die nachträglichen Anschaffungskosten wegen Inanspruchnahme aus der Bürgschaft der Bank 1 erst mit Abschluss des Vergleichs in 2011 festgestanden hätten. Damit sei der Auflösungsverlust insgesamt erst in 2011 zu berücksichtigen.
19Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren unter Hinweis auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren weiter. Sie sind der Auffassung, dass der Auflösungsverlust schon in 2010 festgestanden habe. Die Voraussetzungen für dessen Ermittlung hätten vorgelegen. Denn der Kläger habe bereits in 2010 ernstlich mit der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft rechnen müssen. Die Bank 1 habe deren gerichtliche Geltendmachung schon mit Schreiben vom 25.08.2010 angedroht. Der Kläger sei aufgefordert worden, bis zum 15.10.2010 zu zahlen oder einen angemessenen Rückzahlungsbetrag anzubieten. Aus der Vermögensübersicht zum 01.04.2010 ergäben sich die Vermögenswerte übersteigende Verbindlichkeiten der GmbH i.H.v. X EUR. Mit einer Rückzahlung des hingegebenen Darlehens oder mit der Realisierung von Rückgriffsansprüchen im Hinblick auf die Bürgschaft habe der Kläger nicht rechnen können. Die Bürgschaft sei zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise begründet worden. Sie sei daher mit dem Nennwert von X EUR in Ansatz zu bringen. Der Kläger mache aber nur die tatsächlich gezahlten X EUR als nachträgliche Anschaffungskosten geltend. In einem vergleichbaren Fall habe z.B. das FG Münster mit Urteil vom 07.10.2003 13 K 6898/00, EFG 2004, 331 entschieden, dass der Verlust schon im Jahr vor der Vergleichsvereinbarung berücksichtigt werden müsse. Nach den Ausführungen in diesem finanzgerichtlichen Urteil komme es bei der Ermittlung des Zeitpunkts nur darauf an, ob die verlustbegründenden Umstände im Jahr der Verlustentstehung festgestanden hätten.
20Die Kläger beantragen,
21unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 14.05.2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.12.2012 einen Veräußerungsverlust i.H.v. X EUR gem. § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Steuerakten des Beklagten verwiesen. Der Senat hat am 27.03.2014 in der Sache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die zulässige Klage ist nicht begründet.
28Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid vom 14.05.2012 ist zulässig. Zwar beträgt die festgesetzte Einkommensteuer 0,- EUR. Nach § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG wirkt der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bezogen auf die Verlustfeststellung wie ein Grundlagenbescheid i.S.v. § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 Abgabenordnung. Einsprüche zur Berücksichtigung eines Verlustes sind deshalb gegen den Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres zu richten (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG 32. Aufl. 2013 § 10d Rz. 46; Meyer/Ball, Zeitliche Begrenzung des Verlustabzugs nach dem Jahressteuergesetz 2010, DStR 2011, 345).
29Die Kläger werden durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Zu Recht hat der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen im Streitjahr nicht als Veräußerungsverlust gem. § 17 EStG steuermindernd berücksichtigt. Die Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen nach § 17 EStG geltend gemacht werden können, sind im Streitjahr nicht erfüllt, weil die Anschaffungskosten des Gesellschafters nicht feststanden.
30Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer in den letzten fünf Jahren am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG. Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt, § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG. Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG. In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen, § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG.
31Im Streitfall ist die GmbH zwar mit der Insolvenzeröffnung im Jahr 2010 aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG)). Im Jahr 2010 kann ein Verlust gem. § 17 Abs. 4 EStG jedoch noch nicht angesetzt werden.
32Denn es stand im Streitjahr 2010 noch nicht fest, in welcher Höhe nachträgliche Anschaffungskosten für den Kläger entstehen würden (Ebene des Gesellschafters). Dabei kann zugunsten der Kläger unterstellt werden, dass der Kläger Rückzahlungsansprüche gegenüber der GmbH nicht mehr realisieren konnte bzw. dass etwaige Rückgriffsansprüche aus hingegebenen Sicherheiten gegenüber der GmbH bereits im Streitjahr wertlos waren (Ebene der GmbH).
33Die Entstehung eines Verlustes i.S.v. § 17 Abs. 4 EStG setzt voraus, dass mit Zuteilungen und Rückzahlungen gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mehr zu rechnen ist (Ebene der Gesellschaft). Außerdem muss feststehen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 und 4 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen werden (Ebene des Gesellschafters), vgl. z.B. BFH-Urteile vom 04.11.1997 VIII R 18/94, BStBl. II 1999, 344 und vom 25.01.2000 VIII R 63/98, BStBl. II 2000, 343.
34Im Streitfall steht in 2010 noch nicht fest, in welcher Höhe der Kläger mit Anschaffungskosten aus der Höchstbetragsbürgschaft belastet wird.
35Nach Auflösung der Gesellschaft bestimmt sich der Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsgewinns- und -verlustes nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (BFH-Urteil vom 03.06.1993 VIII R 81/91, BStBl. II 1994, 162 und vom 08.04.1998 VIII R 21/94, BStBl. II 1998, 660). Dieser Zeitpunkt ist bei einer Auflösung mit anschließender Liquidation normalerweise der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation; erst dann steht fest, ob und in welcher Höhe der Gesellschafter mit einer Zuteilung und Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft rechnen kann, und ferner welche nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung anfallen und welche Veräußerungs- und Auflösungskosten der Gesellschafter persönlich zu tragen hat (BFH-Urteil vom 03.06.1993 VIII R 81/91, aaO). Der Zeitpunkt, in dem der Veräußerungsverlust realisiert ist, kann auch schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist (BFH-Urteile vom 02.10.1984 VIII R 20/84, BStBl. II 1985, 428 und vom 03.06.1993 VIII R 81/91, aaO). Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (BFH-Beschluss vom 27.11.1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406 m.w.N.) oder die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war (BFH-Urteil vom 04.11.1997 VIII R 18/94, BStBl. II 1999, 344).
36Wurde ein Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet, kommt ein Auflösungsverlust zu einem früheren Zeitpunkt als dem des Abschlusses des Konkurs- und Insolvenzverfahrens nur ausnahmsweise in Betracht. Denn bei der Auflösung der Gesellschaft wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt sich die Feststellung, ob und in welcher Höhe der Gesellschafter mit einer Zuteilung und Rückzahlung von Vermögen rechnen kann, regelmäßig noch nicht treffen. Der Auflösungsgewinn- oder verlust gem. § 17 Abs. 4 EStG ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu ermitteln, soweit die Eigenart der Gewinnermittlung nach § 17 EStG keine Abweichungen von diesem Grundsatz erfordert. Danach ist insbesondere das Realisationsprinzip zu beachten (BFH-Urteile vom 02.10.1984 VIII R 20/84, BStBl. II 1985, 428, vom 07.07.1992 VIII R 56/88, BFH/NV 1993, 25 und vom 21.12.1993 VIII R 69/88, BStBl. II 1994, 648). Die stillen Reserven sind bei den Veräußerungsgeschäften erst dann realisiert, wenn der Ver-äußerer seine Sachleistung erbracht hat. Davon ist auch im Insolvenzfall auszugehen; der Veräußerungsgewinn- oder verlust ist erst dann realisiert, wenn der Konkurs- oder Insolvenzverwalter die einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens oder das Unternehmen im Ganzen veräußert und mit dem letzten Geschäftsvorfall die Grundlage für die Schlussverteilung geschaffen hat (BFH-Urteil vom 25.01.2000 VIII R 63/98, aaO; FG Hamburg Urteil vom 23.10.2006 5 K 131/04, juris). Selbst bei einer ansonsten vermögenslosen GmbH ist ein Auflösungsverlust dann noch nicht realisiert, wenn nach Insolvenzeröffnung noch Forderungen gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. Niedersächsisches FG Urteil vom 18.05.2011 9 K 307/07, EFG 2011, 2153) oder ein Gerichts- oder Vergleichsverfahren anhängig ist, das z.B. eine Bürgschaft des Gesellschafters betrifft (FG Nürnberg Urteil vom 23.11.2011 3 K 1176/2009, juris). Bei einem noch anhängigen Rechtsstreit oder auch bei noch nicht abgeschlossenen Vergleichsverhandlungen ist der Veräußerungsgewinn- oder verlust nicht realisiert, wenn nicht feststeht, ob und in welcher Höhe Anschaffungskosten auf Seiten des Gesellschafters entstehen. Zu den Anschaffungskosten zählen der Kaufpreis und/oder die Einlageverpflichtung (Nennwert der Bareinlage oder gemeiner Wert der Sacheinlage). Zu den berücksichtigungsfähigen nachträglichen Anschaffungskosten gehören vor allem auch Verluste aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungsmaßnahmen (Darlehen, Bürgschaften, Sicherheitsleistungen). Maßgeblich für die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten ist der Teilwert der Leistung an die Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Einlage (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG 32. Aufl. 2013 § 17 Rz. 156f und 163 m.w.N.). War die Darlehens- oder Bürgschaftshingabe kapitalersetzend, ist der Nennwert der Leistung maßgebend; wurde das Darlehen oder die Bürgschaft erst durch Stehenlassen kapitalersetzend, ist der gemeine Wert, d.h. der Teilwert im Zeitpunkt des Eintritts der Krise entscheidend. Wird der Gesellschafter aufgrund einer Bürgschaft für die Gesellschaft in Anspruch genommen, gelten dieselben Grundsätze. Statt auf den Wert des Darlehensrückforderungsanspruchs ist auf den Rückgriffsanspruch gegenüber der Gesellschaft aus der Bürgschaft abzustellen (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, aaO Rz. 175 und 178).
37Hiernach kann ein Auflösungsverlust zu einem früheren Zeitpunkt als dem des Abschlusses des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens nur unter den folgenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen entstehen. Zunächst muss aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters oder einer Zwischenrechnungslegung ohne weitere Ermittlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird. Weiter muss ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheinen. Schließlich muss absehbar sein, ob und in welcher Höhe bei den Gesellschaftern noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen werden, d.h. die nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters müssen dem Grunde und der Höhe nach feststehen (BFH-Entscheidungen vom 25.01.2000 VIII R 63/98, aaO; vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761; vom 25.03.2003 VIII R 24/02, DStRE 2003, 1025; vom 21.01.2004 VIII R 8/02, BFH/NV 2004, 947; vom 01.03.2005 VIII R 46/02, juris; vom 18.05.2005 VIII B 11/04, BFH/NV 2005, 1810). Diese Grundsätze gelten sinngemäß für die seit dem 01.01.1999 anzuwendende Insolvenzordnung. Die Darlegungs- und Feststellungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Steuerpflichtige (vgl. auch Völlmeke, Der Auflösungsgewinn oder –verlust gemäß § 17 EStG, DStR 2005, 2024 (2025f)).
38Nach diesen Grundsätzen konnte im Streitjahr noch nicht festgestellt werden, in welcher Höhe nachträgliche Anschaffungskosten durch Inanspruchnahme aus der Höchstbetragsbürgschaft entstehen würden. Jedenfalls haben die Kläger nicht dargetan, dass bereits im Streitjahr abzusehen war, dass der Kläger gegen Zahlung eines Betrages von nur X EUR aus der Höchstbetragsbürgschaft i.H.v. X EUR entlassen würde. Dies geht zu ihren Lasten.
39Zwar war das Insolvenzverfahren im Streitfall mit der bereits in 2010 erfolgten Betriebsveräußerung im Wesentlichen abgewickelt. Es stand aber erst in 2011 fest, dass der Kläger nur i.H.v. X EUR aus der Höchstbetragsbürgschaft von X EUR belastet wurde. Damit stand der auf nur einen einzigen Stichtag (vgl. BFH-Urteil vom 08.12.1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654) zu ermittelnde Veräußerungsverlust im Streitjahr zwar dem Grunde nicht aber der Höhe nach fest. Denn nach eigenem Vortrag musste der Kläger bis März 2011 noch damit rechnen, dass ihn die Bank 1 in voller Höhe in Anspruch nehmen würde. Sie hatte nach Verwertung des Sicherungsgutes noch eine Forderung i.H.v. X EUR gegen die GmbH. Die Bank 1 hätte die Zahlung dieses Betrages bis zur Höhe von X EUR von dem Kläger und seinem Mitgesellschafter verlangen können. Noch mit Schreiben vom 28.12.2010 und 01.03.2011 forderte die Bank 1 ein Schuldanerkenntnisses über X EUR. Die Entscheidung der Bank 1, den Kläger gegen Zahlung nur eines Betrages von X EUR aus der Höchstbetragsbürgschaft zu entlassen, ist nach dem vorliegenden Schriftverkehr erst im Mai 2011 gefallen. Vorangegangen sind mehrmonatige schriftliche und telefonische Verhandlungen. Zwischen der Zahlungsaufforderung im August 2010 und der Freistellung von der Bürgschaftsverpflichtung im Mai 2011 hat sich damit eine nicht unwesentliche Änderung in Bezug auf die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten ergeben. Erst mit dem Schreiben der Bank 1 vom 30.05.2011 stand fest, dass sie weder den Höchstbetrag von X EUR noch das Schuldanerkenntnis über X EUR einfordern, sondern dass sie schon mit Erhalt eines Vergleichsbetrags von nur X EUR keine Rechte aus der Gesamtbürgschaft mehr geltend machen würde. Damit stand hinsichtlich des Bürgschaftsbetrages (Ebene des Gesellschafters) erst im Jahr 2011 fest, wie hoch die nachträglichen Anschaffungskosten für diese Finanzierungsmaßnahme waren.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
41Die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Das FG Münster vertritt in seinem Urteil vom 07.10.2003 13 K 6898/00 E, aaO die abweichende Auffassung, dass das Ergebnis laufender Vergleichsverhandlungen für die Verlustentstehung nach § 17 EStG noch nicht feststehen muss.
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(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
(1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.
(2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.
(3) (weggefallen)
(4)1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.