Finanzgericht Münster Urteil, 24. März 2015 - 2 K 3027/12 E
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob der Kläger die auf das Bundesliga- und das Sportpaket entfallenden Aufwendungen für das Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“ als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug bringen darf.
3Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Lizenzfußballspieler des …Vereins Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
4Der Kläger war im Streitjahr Abonnent des Pay-TV-Senders „Sky“, wobei das Abonnement die Pakete Sky Welt, Film, Sport und Fußball Bundesliga umfasste. Hierfür zahlte er 54,90 € im Monat.
5Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 machten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Aufwendungen für das Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“ in Höhe von 658,80 € (54,90 € im Monat) als Werbungskosten geltend.
6Der Beklagte erkannte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Zur Begründung gab er im Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 22.09.2011 an, dass keine berufliche Notwendigkeit für die Ausgaben bestanden habe.
7Die Kläger legten gegen diesen Bescheid am 20.10.2011 Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass die Kosten für das „Fußballpaket“, die sie zunächst mit 358,80 € (29,90 € im Monat) bezifferten, als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, da diese im Zusammenhang mit den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit stünden. Der Kläger, dessen Lizenzspielervertrag beim … Verein am xx.xx.2012 auslaufe, schule seine fußballerischen Fähigkeiten durch das Ansehen von Spielen der 1. und 2. Fußball Bundesliga sowie des DFB-Pokals, die überwiegend nur auf dem Pay-TV-Sender „Sky“ gezeigt würden. Hierbei gehe es insbesondere um taktische und spielerische Maßnahmen der gegnerischen Mannschaft sowie des eigenen Gegenspielers. Die Schulung im eigenen Verein reiche heutzutage nicht mehr aus, da es sehr viele veränderte Spielsysteme gebe, die von den Gegnern angewandt würden. Eine fast tägliche Schulung sei somit unumgänglich, um auf einem entsprechenden Niveau mithalten zu können.
8Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30.07.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass eine ausschließlich berufliche Nutzung des Abos ausgeschlossen erscheine. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger das Abo in erster Linie erworben habe, weil er – wie viele andere auch – Spaß am Fußball habe. Eine Aufteilung der Aufwendungen in beruflich und privat veranlasste Kosten sei nicht möglich, weil es keinen geeigneten Aufteilungsmaßstab gebe.
9Die Kläger haben daraufhin am 03.09.2012 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, dass es sich bei den Kosten für das Fußball Bundesliga Paket sowie für die Spiele im DFB-Pokal und der Championsleague um Fort- bzw. Weiterbildungskosten und damit abziehbare Werbungskosten handle. Eine Aufteilung sei aus ihrer Sicht nicht möglich, da nur die Kosten für das Fußballpaket geltend gemacht und die Aufwendungen für die anderen Programme („Sky-Welt“, „Sky-Film“ und „Sky-Allgemeinsport“) der privaten Lebensführung zugeordnet würden. Dass sich andere Personen das eine oder andere Spiel mit dem Kläger zusammen anschauten sei unschädlich, da nach der BFH-Rechtsprechung eine geringe private Nutzung den Werbungskostenabzug nicht in Frage stelle. Zur Abkürzung des Verfahrens werde angeregt, die Aufwendungen für die beruflich bezogenen Programmpakete „Sport“ und „Fußball Bundesliga“ in Höhe von 375,20 € als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies habe im Ergebnis auch das Finanzgericht Düsseldorf bei der Klage eines anderen von ihrem Prozessbevollmächtigten vertretenen Lizenzfußballspielers vertreten. Die Kläger verweisen insoweit auf das Protokoll einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Düsseldorf vom 20.07.2012, dem sich entnehmen lässt, dass sich die Beteiligten dort dahingehend einigten, dass die Kosten für ein Sky-Abo in Höhe von 50 % (180 €) als Werbungskosten anerkannt werden.
10Die Kläger beantragen,
11die auf das Bundesliga- und das Sportpaket entfallenden Aufwendungen für das Abonnement des Pay-TV Senders Sky i. H. v. 375,20 € als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen,
12hilfsweise, die Revision zuzulassen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass beim Anschauen der Bundesligaspiele auf dem häuslichen Fernsehgerät keine überwiegende berufliche Veranlassung gegeben sei. Ein privates Interesse des Klägers sei nicht auszuschließen. Ebenso wenig könne ausgeschlossen werden, dass andere Personen das Sky-Abo zusammen mit dem Kläger nutzten. Eine Aufteilung der Kosten anhand objektiver Kriterien komme im Streitfall nicht in Betracht, da die private und die berufliche Veranlassung so ineinander übergriffen, dass eine Trennung nicht möglich sei.
16Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten überlassenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
17Der Senat hat am 24.03.2014 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist unbegründet.
20Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 22.09.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
21Die auf das Bundesliga- und das Sportpaket entfallenden Aufwendungen für das Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“ sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
22Werbungskosten sind über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinaus alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (z.B. BFH-Urteil vom 20.05.2010 VI R 53/09, BStBl II 2011, 723, m.w.N.). Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).
23Nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dagegen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
24Maßgeblich dafür, ob Aufwendungen durch den Beruf veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar sind, ist zum einen die – wertende – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments“, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (BFH-Urteil vom 07.05.2013 VIII R 51/10, BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808 m.w.N).
25Beruhen Aufwendungen auf beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträgen, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, kommt nach neuerer Rechtsprechung des BFH eine Aufteilung der Aufwendungen in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil in Betracht. Die Regelung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält nach dieser geänderten Rechtsprechung – anders als bislang angenommen – kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot und steht einer solchen Aufteilung daher nicht entgegen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Greifen allerdings die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung der Beiträge nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, kommt ein Abzug der gemischt veranlassten Aufwendungen auch weiterhin nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Die Feststellungslast dafür, ob und in welchem Umfang Aufwendungen beruflich veranlasst sind, trägt der den Werbungskostenabzug begehrenden Steuerpflichtige.
26Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Aufwendungen des Klägers für das Bundesliga- und das Sportpaket des Pay-TV Senders Sky nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
27Der Senat ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht davon überzeugt, dass der Kläger das Bundesliga- und das Sportpaket des Pay-TV-Senders „Sky“ nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen abonniert hat.
28Bei den Aufwendungen für das Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“, der im Streitjahr sämtliche Spiele der Ersten und Zweiten Fußball-Bundesliga, der Championsleague und des DFB-Pokals übertrug, handelt es sich um Aufwendungen, die wegen des allgemeinen Interesses an den genannten Wettbewerben einer Vielzahl von Steuerpflichtigen entstehen. Die Sendungen und Sportübertragungen, die mit einem solchen Abonnement gesehen werden können richten sich, was gerichtsbekannt ist, auch nicht an ein Fachpublikum, sondern an die Allgemeinheit. Das Abonnement der beiden Sportpakete des Pay-TV-Senders „Sky“ ist damit eher mit dem von der Rechtsprechung stets der privaten Lebensführung zugeordneten Bezug von allgemeinbildenden Tageszeitungen und Zeitschriften durch Personen mit beruflichem Interesse an den dort vermittelten Inhalten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 07.04.2005 VI B 168/04, BFH/NV 2005, 1300, zu Aufwendungen eines Lehrers für eine Tageszeitung; BFH-Urteil vom 07.09.1989 IV R 128/88, BFHE 158, 266, BStBl II 1990, 19, zu Aufwendungen für den Bezug von Tageszeitungen und Wochenzeitschriften durch einen Kulturkritiker; BFH-Urteil vom 05.04.1962 IV 127/60 U, BFHE 75, 279, BStBl III 1962, 368, Aufwendungen für eine Tageszeitung und für die Beschaffung eines Konversationslexikons durch einen Rechtsanwalt; FG Münster, Urteil vom 21.07.2014 5 K 2767/13 E, juris, zum Bezug von PC-Zeitschriften durch einen Netzwerkadministrator; FG Münster, Urteil vom 30.09.2010 5 K 3976/08 E, EFG 2011, 228, zu Aufwendungen eines Redakteurs für allgemeinbildende Tages- und Wochenzeitungen) als mit dem Bezug von allein an ein Fachpublikum gerichteten Fachzeitschriften vergleichbar.
29Zudem ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Kläger, der im Streitjahr in der Zweiten Fußball Bundesliga spielte, das Abonnement nicht ausschließlich dazu genutzt hat, um sich auf kommende Gegner und Gegenspieler vorzubereiten, sondern auch, um sich Spiele der Ersten Fußball Bundesliga und der Championsleague und damit von Mannschaften und Gegenspielern anzusehen, gegen die er aller Wahrscheinlichkeit nach in absehbarerer Zeit nicht spielen wird (in diesem Sinne auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2014 1 K 1490/12, juris, in einem vergleichbaren Fall). Zumindest insoweit kann ein privates Interesse aber nicht ausgeschlossen werden. Das Sportpaket ermöglichte es dem Kläger darüber hinaus, sich andere Sportarten (z.B. Tennis oder Golf) im Fernsehen anzusehen. Konkrete Nachweise, wie der insoweit die Feststellungslast tragende Kläger die ihm aufgrund des Abonnements zur Verfügung stehenden Angebote tatsächlich genutzt hat, liegen nicht vor.
30Ob das Abonnement dem Kläger in nicht unerheblichem Umfang auch für berufliche Zwecke gedient hat, kann im Streitfall dahinstehen. Soweit nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 21.09.2009 (GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) bei gemischt veranlassten Aufwendungen eine Aufteilung in Betracht zu ziehen ist, scheidet eine solche Aufteilung vorliegend aus, da es an den hierfür erforderlichen objektivierbaren Kriterien fehlt (ebenso in einem vergleichbaren Fall: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2014 1 K 1490/12, juris). Insbesondere vermag der Senat mangels konkreter Angaben des Klägers nicht festzustellen, wie dieser die ihm aufgrund des Abonnements zur Verfügung stehenden Angebote tatsächlich genutzt hat.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
32Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- 1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; - 2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; - 3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; - 4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen; - 5.
(weggefallen)
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.