Finanzgericht Münster Urteil, 12. Okt. 2018 - 14 K 799/11 E,G
Gericht
Tenor
Die Gewerbesteuermessbescheide für 2005 und 2006 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.02.2011 werden aufgehoben und die Einkommensteuerfestsetzungen für 2004 bis 2006 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung ebenfalls vom 04.02.2011 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe abgeändert. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens wegen Gewerbesteuermessbetrag 2005 bis 2007 werden dem Kläger zu 1. zu 46% und dem Beklagten zu 54% auferlegt. Von den Kosten des Verfahrens wegen Einkommensteuer 2004 bis 2007 haben die Kläger 36% und der Beklagte 64% zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers zu 1. bzw. der Kläger abwenden, soweit nicht der Kläger zu 1. bzw. die Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet bzw. leisten.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Zu entscheiden ist, ob die Teilnahme des Klägers zu 1. an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und sogenannten Cash-Games als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren ist und die von ihm dabei erzielten Einnahmen sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer unterliegen.
3Die Kläger sind seit dem 00.00.2004 verheiratet und wurden von dem Beklagten für die Streitjahre 2004 bis 2007 jeweils zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
4Während die Klägerin zu 2. im Streitzeitraum durchgehend nichtselbständig tätig war, war der Kläger zu 1. lediglich bis zum 31.07.2005 nichtselbständig tätig. Zwar bestand sein Arbeitsverhältnis auch nach dem 31.07.2005 entsprechend einer von ihm am 06.06.2005 mit seiner damaligen Arbeitgeberin geschlossenen Vereinbarung über die Gewährung unbezahlten Urlaubs vom 01.08.2005 bis zum 31.01.2007 zunächst noch fort. Nach dem Ende dieses Urlaubs nahm der Kläger zu 1. seine nichtselbständige Tätigkeit jedoch nicht wieder auf.
5Am 29.12.2006 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2004 beim Beklagten ein und gaben darin an, in diesem Jahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt zu haben. Mit Bescheid vom 07.03.2007 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für dieses Streitjahr auf X Euro fest. Entsprechend den Angaben in der von ihnen eingereichten Einkommensteuererklärung legte der Beklagte seiner Festsetzung ausschließlich Einkünfte der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde.
6Ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2005, in der sie wiederum angaben, in diesem Jahr ebenfalls ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt zu haben, reichten die Kläger am 28.12.2007 beim Beklagten ein. Eine Veranlagung der Kläger auf der Grundlage der von ihnen eingereichten Erklärung führte der Beklagte dieses Mal jedoch nicht durch, da ihm zuvor aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung vom 26.11.2007 bekannt geworden war, dass der Kläger zu 1. in den Jahren 2004 bis 2007 an mehreren nationalen und internationalen Pokerturnieren teilgenommen und dabei Gewinne erzielt hatte. Mit Bescheid vom 11.01.2008 ordnete er vielmehr die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung bei dem Kläger zu 1. betreffend die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer der Streitjahre 2004 bis 2006 an.
7Noch vor Abschluss dieser Prüfung reichten die Kläger am 23.12.2008 ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 beim Beklagten ein. Darin erklärten sie neben Einkünften der Klägerin zu 2. aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte sowohl des Klägers zu 1. als auch der Klägerin zu 2. aus Kapitalvermögen. Weitere Einkünfte des Klägers zu 1. erklärten sie nicht. Allerdings hatten sie ihrer Erklärung eine Anlage beigefügt, in der es wie folgt heißt:
8„Neben den in der Steuererklärung genannten Einkünften haben wir, wie Ihnen bereits bekannt, auch in 2006 Glückspielgewinne in den Spielen Poker, Roulette und Black Jack erzielt, die nach unserer Überzeugung nicht steuerpflichtig sind.
9Da Ihnen eine Übersicht über die erzielten Glückspielgewinne bereits vorliegt, haben wir hier auf eine erneute Auflistung verzichtet.“
10Der von den Klägern in ihrer Anlage zur Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 vertretenen Auffassung, dass die Spielgewinne, die der Kläger zu 1. im Prüfungszeitraum erzielt hatte, nicht steuerpflichtig seien, schloss sich der mit der Durchführung der von dem Beklagten angeordneten Außenprüfung beauftrage Prüfer nicht an. Nach Auswertung einer Reihe von Veröffentlichungen im Internet, aus denen sich z. B. ergab, dass der Kläger zu 1. einen „Poker Vertrag“ bekommen hatte und in denen er auch immer wieder als „Poker 1“ bzw. „Poker 2“ bezeichnet sowie seine „Poker-Karriere“ beschrieben wird, gelangte er vielmehr zu der Auffassung, dass der Kläger zu 1. „Berufspokerspieler“ sei und aus seiner Tätigkeit als „Berufspokerspieler“ gewerbliche Einkünfte erzielt habe, die er im Schätzungswege auf insgesamt X Euro (2004), X Euro (2005) und X Euro (2006) bezifferte, wobei er die Einkünfte des Klägers zu 1. aus seiner Teilnahme an Pokerturnieren allerdings für 2004 (2 Turniere) nur mit insgesamt - X Euro (+ X Euro;- X Euro), für 2005 (4 Turniere) lediglich mit insgesamt X Euro (+ X Euro; + X Euro; + X Euro; - X Euro) und für 2006 (3 Turniere) nur mit insgesamt - X Euro (- X Euro; - X Euro; + X Euro) in Ansatz brachte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Beklagten vorgelegten Handakten des Prüfers sowie den Betriebsprüfungsbericht vom 18.02.2009 verwiesen.
11Ungeachtet der Einwendungen, die von dem Kläger zu 1. gegen die Feststellungen des Prüfers mit Schreiben vom 24.04.2009 und 31.08.2009, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, erhoben worden waren, folgte der Beklagte diesen Feststellungen und setzte mit Bescheiden jeweils vom 30.11.2009 gegen die Kläger die Einkommensteuer für die Jahre des Prüfungszeitraums unter Zugrundelegung von dem Kläger zu 1. erzielter gewerblicher Einkünfte aus einer Tätigkeit als „Berufspokerspieler“ in geschätzter Höhe von X Euro (2004), X Euro (2005) und X Euro (2006) auf X Euro (2004), X Euro (2005) und X Euro (2006) fest.
12Ebenfalls am 30.11.2009 setzte der Beklagte gegen die Kläger zugleich auch die Einkommensteuer für das Streitjahr 2007 fest, und zwar auf X Euro. Dabei ging er davon aus, dass der Kläger zu 1. auch in diesem Jahr aus einer Tätigkeit als „Berufspokerspieler“ wiederum gewerbliche Einkünfte erzielt hatte. Diese setzte er vor dem Hintergrund, dass die Kläger in einer Anlage zu der von ihnen für dieses Jahr am 31.08.2009 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung die Gewinne des Klägers zu 1. aus einer Teilnahme an Casinospielen auf X Euro und das in diesem Betrag enthaltene „Pokerergebnis“ auf X Euro beziffert hatten, mit X Euro an.
13In der Folge erließ der Beklagte darüber hinaus gegen den Kläger zu 1. zunächst am 08.12.2009 zusätzlich noch Umsatzsteuerbescheide, in denen er gegen diesen für die Streitjahre Umsatzsteuer in Höhe von X Euro (2004), X Euro (2005), X Euro (2006) sowie X Euro (2007) festsetzte, und sodann am 05.02.2010 für die Streitjahre 2005 bis 2007 auch noch Gewerbesteuermessbescheide, in denen er gegen diesen Gewerbesteuermessbeträge in Höhe von X Euro (2005), X Euro (2006) und X Euro (2007) festsetzte.
14Die gegen diese Festsetzungen von den Klägern bzw. dem Kläger zu 1. erhobenen Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 04.02.2011 jeweils zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Einspruchsentscheidungen Bezug genommen.
15Daraufhin erhoben zum einen die Kläger gegen die ihnen gegenüber am 30.11.2009 ergangenen Einkommensteuerbescheide und erhob zum anderen der Kläger zu 1. gegen die ihm gegenüber am 08.12.2009 und 05.02.2010 erlassenen Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide jeweils mit Schriftsatz vom 09.03.2011 Klage. Die von dem Kläger zu 1. erhobene Klage wurde bei Gericht unter dem Az.: 15 K 798/11 G, U und die von den Klägern erhobene Klage unter dem Az.: 14 K 799/11 E erfasst.
16Soweit Gegenstand des bei Gericht unter dem Aktenzeichen 15 K 798/11 G,U erfassten Verfahrens u.a. auch die Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2005 bis 2007 waren, ordnete der 15. Senat des Finanzgerichts Münster mit Beschluss vom 03.05.2011 zunächst an, dass über diesen Klagegegenstand in einem vom übrigen Verfahren abgetrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden solle, und gab sodann das abgetrennte Verfahren zuständigkeitshalber an den 14. Senat des Finanzgerichts Münster ab. Dort wurde das abgetrennte Verfahren zunächst unter dem Az.: 14 K 1584/11 G erfasst und anschließend mit Beschluss vom 26.05.2011 mit dem Verfahren 14 K 799/11 E verbunden und mit diesem unter dem Az.: 14 K 799/11 E, G fortgeführt.
17Mit Urteil vom 15.07.2014 – 15 K 798/11 U wies der 15. Senat des Finanzgerichts Münster die bei ihm anhängige Klage des Klägers zu 1., die sich nach einer anderweitigen Erledigung im Übrigen allein noch gegen die für 2006 und 2007 ergangenen Umsatzsteuerbescheide vom 08.12.2009 richtete, ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger zu 1. habe mit seiner Tätigkeit als um Preisgelder spielender Pokerspieler umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 15.07.2014 verwiesen.
18Auf die von dem 15. Senat des Finanzgerichts Münster zugelassene Revision des Klägers zu 1. hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.08.2017 – XI R 37/14 allerdings sowohl das Urteil des 15. Senats vom 15.07.2014 als auch die von dem Beklagten für die Streitjahre 2006 und 2007 am 08.12.2009 erlassenen Umsatzsteuerbescheide sowie die Einspruchsentscheidung vom 04.02.2011 auf. Der Kläger zu 1. habe – so die Begründung des BFH – in den Streitjahren keine steuerbaren Umsätze als Unternehmer ausgeführt, da zwischen seiner Teilnahme an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und Cash-Games einerseits und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) andererseits kein unmittelbarer Zusammenhang bestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des BFH vom 30.08.2017 Bezug genommen.
19Nach dem Ergehen des Urteils des BFH vom 30.08.2017 wurde das vorliegende, die Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre 2004 bis 2007 und die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen der Jahre 2005 bis 2007 betreffende Verfahren, dessen Ruhen auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 01.12.2014 angeordnet worden war, fortgesetzt (Beschluss vom 02.02.2018).
20Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Klagen vor, entgegen der Annahme des Beklagten sei der Kläger zu 1. als Pokerspieler nicht gewerblich tätig geworden.
21Etwas anderes könne insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass derKläger zu 1. sich zunächst von seiner Arbeitgeberin habe beurlauben lassen und nach Ablauf dieses Urlaubs sein Arbeitsverhältnis endgültig beendet habe. Dies sei ausschließlich dem (schlechten) Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. geschuldet gewesen.
22Der Kläger zu 1. habe auch zu keinem Zeitpunkt Antrittsgelder erhalten. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweise, die eigene Website des Klägers zu 1. lege nahe, dass er als „Berufspokerspieler“ gewerblich tätig sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Website von dem Veranstalter Poker „Poker“ veröffentlicht worden sei und die veröffentlichten Inhalte mit dem Kläger zu 1. weder abgesprochen noch abgestimmt gewesen seien.
23Gleiches gelte für die Bezeichnung des Klägers zu 1. als „Poker 1“ bzw. „Poker 2“. Der Kläger zu 1. selbst habe diese Worte jedenfalls niemals benutzt. Dass der Kläger zu 1., der eine konkrete Vorstellung, was sich „definitorisch“ hinter dem Begriff „Poker 1“ verberge, weder gehabt habe noch habe, seinerzeit akzeptiert habe, als „Poker 1“ bezeichnet zu werden, habe aus heutiger Sicht sicherlich auch daran gelegen, dass der Veranstalter Poker „Poker“ Ende 2007/Anfang 2008 zu den bekanntesten und renommiertesten Anbietern gezählt habe und es dem Kläger zu 1. aus diesem Grunde nicht unangenehm gewesen sei, mit diesem Veranstalter in Verbindung gebracht zu werden.
24Mit dem Veranstalter Poker „Poker“ gebe es auch – wenn überhaupt, jedenfalls – keinen schriftlichen Vertrag. Vielmehr habe es nur „eine simple E-Mail“ dieses Veranstalters gegeben. Über „diese E-Mails“ verfüge der Kläger zu 1. – nach 10 Jahren sicherlich nachvollziehbar – allerdings nicht mehr. Nach der Erinnerung desKlägers zu 1. habe es sich auch lediglich um „eine kurze E-Mail“ gehandelt, in der ihm geringe „Gebührenvorteile“ zugesichert worden seien, wenn er über diesen Veranstalter spiele, und die er zudem frühestens im Dezember 2007, vermutlich aber erst im Januar 2008 erhalten habe. Diese „Gebührenvorteile“, bei denen es sich primär um Kosteneinsparungen gehandelt habe, hätten überdies nach der Erinnerung des Klägers zu 1. erst ab 2008 eine Rolle gespielt, so dass die Beziehung des Klägers zu 1. zum Veranstalter Poker „Poker“ für die Streitjahre ohnehin bereits aus zeitlichen Gründen nicht von Bedeutung sei.
25Abgesehen davon verlange die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit in grundsätzlicher Hinsicht eine Tätigkeit, die auf Leistungsaustausch, mithin auf Erbringung einer Leistung gegen Entgelt gerichtet sei. Fehle es an der Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung, fehle es zugleich auch an der für die Annahme gewerblicher Einkünfte nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 18.07.2016 – 14 K 1370/12 E,G erforderlichen Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
26Ein Geldgewinn bei einem Pokerturnier könne aber schon deshalb kein Entgelt für eine Leistung sein, weil der Gewinner eines Turniers zwischen 30 % und 50 % des Preis-Pools erhalte, der sich jedoch aus den zuvor von allen Spielern – mithin auch des Gewinners – eingezahlten Teilnahmeentgelten abzüglich der bei dem Turnierveranstalter angefallenen Kosten und dessen Honorar für die Durchführung des Turniers zusammensetze.
27Dementsprechend habe auch der XI. Senat des BFH in seinem Urteil vom 30.08.2017 – XI R 37/14 ausdrücklich festgestellt, dass ein „Berufspokerspieler“ keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbringe. Vielmehr sei Poker vor dem Hintergrund, dass der Erfolg eines Spielers ungewiss und nicht abhängig von dessen individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen sei, kein Geschicklichkeitsspiel, sondern ein Glücksspiel. So habe denn auch der Kläger zu 1. ab 2008 trotz angeblich größerer Spielerfahrung und höherer Spielfähigkeit per Saldo durchgehend Verluste erzielt, obwohl er, wenn die ihm unterstellte überragende Expertise und ein sich daraus angeblich ergebender Vorsprung gegenüber seinen Mitspielern entscheidend gewesen wären, in den Jahren ab 2008 doch eigentlich Gewinne hätte erzielen müssen.
28Hinzu komme, dass der Kläger zu 1. überhaupt erst Ende 2003 seine „erste Hand“ gespielt habe, mithin nicht nur in den Streitjahren 2004 bis 2006, sondern auch im Streitjahr 2007, in dem er nur an einem Turnier teilgenommen und dabei lediglich einen Gewinn in Höhe von X Euro erzielt habe, noch kein guter und geübter Pokerspieler, sondern lediglich ein auf gute Karten und glückliche Spielverläufe angewiesener Anfänger gewesen sei.
29Demgegenüber könne sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des XI. Senats des BFH vom 11.11.1993 – XI R 48/91 berufen. Denn der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde gelegen habe, sei mit dem Sachverhalt im Streitfall weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht vergleichbar.
30Auch der Entscheidung des X. Senats des BFH vom 16.09.2015 – X R 43/12 sei nichts anderes zu entnehmen. Abgesehen davon, dass der X. Senat in dieser Entscheidung lediglich festgestellt habe, dass eine Teilnahme an Pokerturnieren eine gewerbliche Tätigkeit sein könne und in dieser Entscheidung überdies keine Aussagen zur Qualifizierung von Gewinnen aus sogenannten Cash-Games gemacht habe, seien die Kriterien, auf die der X. Senat seine Entscheidung gestützt habe, in der Person des Klägers allesamt nicht gegeben.
31Schließlich seien auch die von dem Beklagten im Schätzungswege angesetzten Beträge von ihrer Höhe her unzutreffend. Der Kläger zu 1. habe nicht nur seine Gewinne aus den sogenannten Cash-Games, sondern auch seine Gewinne aus den Pokerturnieren in bar auf sein Konto eingezahlt. Von daher habe die Erfassung der Gewinne aus Pokerturnieren zusätzlich zur Erfassung der von ihm auf sein Konto vorgenommenen Bareinzahlungen zu einer Verdoppelung der tatsächlich erzielten Gewinne geführt. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang zudem, dass die eingezahlten Beträge lediglich den Saldo der über unterschiedliche Zeiträume erzielten Gewinne und erlittenen Verluste darstellten und der volle Ansatz mitgeteilter Gewinne auch deshalb falsch sei, weil die Mitteilung der Spielgewinne informatorisch gewesen und ohne Abzug der mit der Spielertätigkeit verbundenen Kosten und Verluste erfolgt sei.
32Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 15.04.2011, 25.07.2011, 15.08.2011, 28.11.2011, 31.01.2012, 09.08.2013, 19.11.2014, 09.03.2018, 06.04.2018, 29.05.2018 und 30.08.2018 Bezug genommen.
33Die Kläger beantragen,
34die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre 2004 bis 2007 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.02.2011 zu ändern und die Einkommensteuer für diese Jahre ohne Berücksichtigung der bislang ihrer Besteuerung zugrunde gelegten Einkünften des Klägers zu 1. aus Gewerbebetrieb niedriger festzusetzen,
35hilfsweise,
36die Revision zuzulassen.
37Der Kläger zu 1. beantragt darüber hinaus,
38die gegen ihn für die Streitjahre 2005 bis 2007 am 05.02.2010 ergangenen Gewerbesteuermessbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung ebenfalls vom 04.02.2011 aufzuheben,
39hilfsweise,
40die Revision zuzulassen.
41Der Beklagte beantragt,
42die Klagen abzuweisen.
43Der Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, dass der Kläger zu 1. in den Streitjahren als „Berufspokerspieler“ gewerblich tätig gewesen sei. Dafür spreche, dass er in den Streitjahren regelmäßig an renommierten nationalen und internationalen Turnieren teilgenommen, wiederkehrende Gewinne aus Pokerspielen erzielt und damit seinen Lebensunterhalt bestritten sowie aufgrund seiner Spielerfolge einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht habe. Hinzu komme auch die Selbstdarstellung desKlägers zu 1. in den Medien und im Internet sowie der Umstand, dass der Kläger zu 1. mittlerweile in der Nähe von Wiesbaden sogar eine Wohnung angemietet habe, um in dem dortigen Spielkasino regelmäßig spielen zu können.
44Demgegenüber könnten sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des XI. Senats des BFH vom 30.08.2017 – XI R 37/14 berufen. Denn wer ertragssteuerrechtlich Unternehmer sei, bestimme sich nicht danach, ob eine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbracht werde. Ertragsteuerlich sei vielmehr entscheidend, ob ein Steuerpflichtiger einen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Betriebe auf eigene Rechnung und Gefahr führe, mithin Unternehmerinitiative entfalten könne und ein Unternehmerrisiko trage, und letztlich aus seiner Tätigkeit einen sogenannten Totalgewinn erzielen wolle.
45Für die Einstufung einer Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit müsse zudem hinzukommen, dass der Steuerpflichtige diese Tätigkeit selbständig und nachhaltig sowie mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt, mit ihr am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und es sich bei dieser Tätigkeit nicht um eine reine Vermögensverwaltung handelt. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall allesamt gegeben. Insoweit schließe er (der Beklagte) sich den Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 16.09.2015 – X R 43/12 und den Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 18.07.2016 – 14 K 1370/12 E,G an.
46Beim Pokerspiel handele es sich entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung auch nicht um ein reines Glücksspiel. So sei Poker nach einer Studie des Forschungsinstituts für Glücksspiel und Wetten aus dem Jahre 2012 zwar unstreitig ein Spiel, der Ausgang eines Pokerspiels hänge jedoch nicht nur vom Glück, sondern auch von den Fähigkeiten, Kenntnissen und dem Grad der Aufmerksamkeit des jeweiligen Spielers ab. Da über einen größeren Zeitraum betrachtet jeder Spieler die gleichen guten und schlechten Karten erhalte, seien nur Anfänger auf gute Karten und glückliche Spielverläufe angewiesen, wenn sie dauerhaft gewinnen wollten. Gute und geübte Pokerspieler hingegen würden ihre Fähigkeiten nutzen, um Verluste bei schlechten Karten zu minimieren und Gewinne bei guten Karten zu maximieren. Ein guter Pokerspieler verfüge zudem über strategische Kenntnisse, um abzuschätzen, ob schlechte Karten dennoch zum Sieg genügen könnten. So habe denn auch derKläger zu 1. in den auf die Streitjahre folgenden Jahren durchaus nicht nur Verluste erlitten, sondern insbesondere im Jahre 2008 bei einem Turnier ein Preisgeld von immerhin X USD vereinnahmt.
47Auch der Höhe nach seien die der Besteuerung der Kläger bzw. des Klägers zu 1. im Schätzungswege zugrunde gelegten gewerblichen Einkünfte des Klägers zu 1. nicht zu beanstanden. Weder habe er (der Beklagte) dessen Turniergewinne in voller Höhe angesetzt noch habe er von dem Kläger zu 1. auf sein Bankkonto vorgenommene Bareinzahlungen pauschal zusätzlich berücksichtigt. Vielmehr seien den Gewinnen aus der Teilnahme des Klägers zu 1. an Pokerturnieren auch Ausgaben wie Fahrt- und Hotelkosten sowie Startgelder gegenüber gestellt und daraus die angesetzten Gewinne ermittelt worden. Da es der Kläger zu 1. versäumt habe, eine Aufstellung der tatsächlich von ihm erzielten Gewinne einzureichen und zu belegen, hätten die Kläger bzw. der Kläger zu 1. die jeder Schätzung aufgrund fehlerhafter bzw. unvollständiger Aufzeichnungen anhaftende Unsicherheit hinzunehmen.
48Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 31.05.2011, 08.08.2011, 30.08.2011, 06.01.2012, 16.04.2018, 08.06.2018 und 06.07.2018 hingewiesen.
49Im Übrigen wird Bezug genommen auf die von dem Beklagten vorgelegten Steuerakten sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens 15 K 798/11 U.
50Der Senat hat in der Sache am 12.10.2018 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird ebenfalls Bezug genommen.
51Entscheidungsgründe
52Die Klage ist zum Teil begründet.
53Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1. bereits in den Streitjahren 2004 bis 2006 aus einer Tätigkeit als „Berufspokerspieler“ steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Denn im Hinblick auf den unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kläger, dass der Kläger zu 1. erst Ende 2003 seine „erste Hand“ gespielt hat, ist dessen Spielertätigkeit in diesen Jahren nach Überzeugung des Senats (noch) nicht als gewerbliche Tätigkeit, sondern als bloße Teilnahme an Glückspielveranstaltungen zu qualifizieren.
54Seine Überzeugung stützt der Senat dabei auf die von dem Beklagten selbst zitierte Studie des Forschungsinstituts für Glückspiel und Wetten aus dem Jahre 2012, wonach der Ausgang eines Pokerspiels zwar für gute und geübte Pokerspieler nicht nur vom Glück, sondern auch von den Fähigkeiten und Kenntnissen sowie dem Grad der Aufmerksamkeit des jeweiligen Spielers abhängen, demgegenüber ein Anfänger jedoch auf gute Karte und glückliche Spielverläufe angewiesen ist, wenn er dauerhaft gewinnen will.
55Der Senat sieht sich in seiner Überzeugung insbesondere auch nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger zu 1. nach den Feststellungen des Beklagten bereits in 2005 aus seinen Turnierteilnahmen insgesamt schon einen nicht unerheblichen Gesamtgewinn erzielt hat. Denn zum einen wird man den Kläger zu 1. etwas mehr als ein Jahr nach Aufnahme seiner Spielertätigkeit und nach der Teilnahme an lediglich zwei Turnieren im Vorjahr wohl kaum bereits in 2005 als guten und geübten Pokerspieler einstufen können, der schon über derart große Fähigkeiten und umfangreiche Kenntnisse sowie hinreichende (Turnier-)Erfahrung verfügte, dass er nicht mehr auf gute Karten und glückliche Spielverläufe angewiesen war. Zum anderen deutet aber insbesondere auch der Umstand, dass der Kläger zu 1. aufgrund seiner Turnierteilnahmen im Jahre 2006 – wie in 2004 – insgesamt wieder einen Verlust verkraften musste, darauf hin, dass die Gewinne in 2005 wohl eher auf „Anfängerglück“, nicht jedoch auf bereits vorhandene Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrung basierten.
56Abgesehen davon vermag der Senat aber auch nicht festzustellen, dass derKläger zu 1. in den Jahren 2004 bis 2006 den Entschluss, als „Berufspokerspieler“ tätig zu werden und aus dieser Tätigkeit letztlich positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erzielen, bereits endgültig gefasst hatte. Dagegen spricht insbesondere die von dem Kläger zu 1. mit seiner damaligen Arbeitgeberin am 06.06.2005 geschlossene Vereinbarung, durch die er sich ausdrücklich die Möglichkeit gesichert hatte, seine nichtselbständige Tätigkeit wieder aufnehmen zu können.
57Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass der Kläger zu 1. eventuell – wie der Beklagte vermutet – aus einer Teilnahme an Cash-Games auch bereits in den Streitjahren 2004 bis 2006 letztlich jeweils insgesamt einen(Spiel-)Gewinn erzielt hat. Denn abgesehen davon, dass von Seiten der Betriebsprüfung keinerlei verwertbare Feststellungen dazu getroffen wurden, aus der Teilnahme an welcher Art von Cash-Games denn diese Gewinne resultieren sollten, könnten etwaige Gewinne – sollten sie aus der Teilnahme des Klägers an reinen Glückspielen resultieren – ohnehin nur dann steuerlich überhaupt erfasst werden, wenn sich eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers als „Berufspokerspieler“ feststellen ließe (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.2016 – 14 K 1370/12 E,G, EFG 2016, 1864).
58Demgegenüber steht ebenfalls zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zu 1. spätestens ab dem Streitjahr 2007 als „Berufspokerspieler“ gewerblich tätig war.
59Seine Überzeugung stützt der Senat insoweit darauf, dass der Kläger zu 1. dadurch, dass er sein früheres Arbeitsverhältnis endgültig beendet hatte, nicht nur deutlich gemacht hat, nach seiner Einschätzung nunmehr seinen Lebensunterhalt künftig durch seine Spielertätigkeit bestreiten zu können, sondern auch, zu wollen.
60Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang behaupten, die Entscheidung desKlägers zu 1. habe im Zusammenhang mit dem (schlechten) Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. gestanden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass gerade dieser Umstand es doch eigentlich nahe gelegt hätte, eine sichere Einkunftsquelle einer unsicheren vorzuziehen, fehlt für die Richtigkeit dieser Behauptung jeglicher Beleg. Hinzu kommt, dass der angebliche (schlechte) Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. den Kläger zu 1. offenbar nicht davon abgehalten hat, – jedenfalls in dem Streitjahr 2007 und dem Folgejahr – seiner Spielertätigkeit intensiv und erfolgreich nachzugehen und dafür in späteren Jahren sogar eine Wohnung in der Nähe von X (Spielcasino) anzumieten.
61Der Senat geht zudem im Hinblick auf die von dem Kläger zu 1. sowohl in dem Streitjahr 2007 als auch in dem Folgejahr aus der Teilnahme an Pokerturnieren sowie weiteren Pokerspielen erzielten Gewinne davon aus, dass er (der Kläger zu 1.) aufgrund seiner Teilnahme an insgesamt neun Turnieren sowie zahlreichen weiteren Pokerspielen in den Vorjahren nicht nur mittlerweile über eine umfangreiche Turniererfahrung, sondern auch über umfangreiche Kenntnisse sowie geschulte Fähigkeiten verfügte, die ihn, um dauerhaft Gewinne zu erzielen, nicht mehr von guten Karten und glücklichen Spielverläufen abhängig machten.
62Der Senat sieht sich in seiner Überzeugung auch nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger zu 1. – nach Angaben der Kläger – ab 2009 aufgrund von Teilnahmen an Pokerspielen überwiegend Verluste erlitten haben soll. Denn für die Richtigkeit auch dieser Behauptung fehlt wiederum jeglicher Beleg.
63Der Senat sieht sich in seiner Auffassung vielmehr insbesondere auch dadurch bestärkt, dass der Kläger zu 1. – nach eigenen Angaben der Kläger – Ende 2007/Anfang 2008 von dem Veranstalter Poker „Poker“ angesprochen wurde und anschließend von diesem Veranstalter als „Poker 1“ „vermarktet“ und durch Einräumung von „Gebührenvorteilen“ finanziell gefördert wurde. Dass dem – wie die Kläger glauben machen wollen – keinerlei Vereinbarung bzw. Vertrag zwischen dem Veranstalter Poker „Poker“ und dem Kläger zu 1. zugrunde gelegen haben soll, hält der Senat für schlicht nicht glaubhaft.
64Zwar lässt sich aufgrund – nach Angaben der Kläger – insoweit nicht mehr vorhandener Unterlagen weder der genaue Zeitpunkt der Kontaktaufnahme des Veranstalters Poker „Poker“ zu dem Kläger zu 1. noch der genaue Inhalt der getroffenen Abreden feststellen. Dies geht jedoch zulasten der Kläger bzw. des Klägers zu 1. Denn durch die Vereinbarung von „Gebührenvorteilen“, mithin geldwerten Vorteilen, für etwaige Spielteilnahmen des Klägers zu 1. wurde eine auf Leistungsaustausch gerichtete Beziehung zwischen dem Kläger zu 1. und dem Veranstalter Poker Poker im Sinne der Entscheidung des XI. Senats des BFH vom 30.08.2017 – XI R 37/14 (a.a.O.) begründet mit der Folge, dass der Kläger zu 1. durch die Begründung dieser Beziehung zu einem Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts wurde und allein schon deshalb verpflichtet gewesen wäre, diese Unterlagen aufzubewahren. Abgesehen davon hätte sich ihm eine Aufbewahrung dieser Unterlagen aber auch schon im Hinblick auf die seit Januar 2008 laufende Außenprüfung, deren Gegenstand seine Spielertätigkeit war, sowie die anschließenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahren aufdrängen müssen.
65In der Person des Klägers zu 1. lagen im Streitjahr 2007 überdies die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor. So hat der Kläger seine Tätigkeit als Pokerspieler nicht nur im Sinne dieser Norm selbständig und nachhaltig sowie mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt hat, sondern sich mit seiner Tätigkeit auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt hat.
66Von der Beteiligung eines Steuerpflichten am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist auszugehen, wenn er seine Tätigkeit bzw. Leistung am Markt gegen Entgelt für Dritte äußerlich erkennbar anbietet, wobei es ausreicht, wenn er sich dabei nur an einen begrenzten Kreis von Personen (Verkehrskreis) wendet (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.2016 – 14 K 1370/12 E,G, a.a.O).
67Danach hat sich im Streitfall auch der Kläger zu 1. zumindest ab dem Streitjahr 2007 am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, in Gestalt des Verkehrskreises der Turnierpokerspieler, dadurch beteiligt, dass er den Veranstaltern der von ihm besuchten Pokerturniere oder sonstigen Pokerspielen – wie jeder andere Teilnehmer auch – die öffentliche Darbietung seiner spielerischen Fähigkeiten (Spieltätigkeit) antrug und ihm hierfür als Entgelt im vorgenannten Sinne ein von seiner – mitunter auch von einer Gewinnchance beeinflussten – Platzierung abhängiges Preisgeld in Aussicht gestellt wurde bzw. von dem Veranstalter Poker „Poker“ zusätzlich sogar auch noch „Gebührenvorteile“ gewährt wurden. Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsauffassung fest, die er bereits in seinem, dem Kläger zu 1. bekannten Urteil vom 18.07.2016 – 14 K 1370/12 E,G (a.a.O.) vertreten hat.
68Demgegenüber kann sich der Kläger zu 1. im Streitfall – jedenfalls für das Streitjahr 2007 – auch nicht (mehr) mit Erfolg darauf berufen, dass er noch Anfänger gewesen sei und dass für ihn das Pokerspiel nach wie vor ein Glückspiel gewesen sei. Denn dies ist – wie oben bereits dargelegt – nach Überzeugung des Senats jedenfalls in diesem Streitjahr gerade nicht mehr der Fall gewesen.
69Die von dem Beklagten bei seiner Einkommensteuerfestsetzung für 2007 im Schätzungsweg angesetzten gewerblichen Einkünfte des Klägers zu 1. sind zudem – jedenfalls im Ergebnis – nicht zu beanstanden.
70Der Beklagte war zu einer Schätzung der Einkünfte des Klägers zu 1. aus seiner als gewerblich einzustufenden Spielertätigkeit gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) dem Grunde nach berechtigt, da der Kläger zu 1. – obwohl gewerblich tätig – die von ihm aus seiner Spielertätigkeit erzielten gewerblichen Einkünfte nicht in einer den Anforderungen der §§ 145 ff. AO entsprechenden Buchführung erfasst bzw. in einer den genannten Normen entsprechenden Form aufgezeichnet hat.
71Auch gegen die Höhe der von dem Beklagten im Schätzungswege angesetzten gewerblichen Einkünfte des Klägers zu 1. bestehen aus Sicht des Senats keinerlei Bedenken.
72Denn liegen – wie im Streitfall – die Voraussetzungen für eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen aufgrund der Verletzung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten durch einen Kläger vor, ist die Finanzbehörde bzw. im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Finanzgericht im allgemeinen nicht nur berechtigt (vgl. Urteil des BFH vom 29.03.2001 – IV R 67/99, BStBl. II 2001, 484), sondern je nach den Umständen des Einzelfalls sogar verpflichtet, bei der von ihr bzw. ihm vorzunehmenden Schätzung in dem gegebenen Schätzungsrahmen an die oberste Grenze zu gehen (vgl. Urteil des BFH vom 09.03.1967 – IV 184/63, BStBl. III 1967, 349; Beschluss des BFH vom 25.01.1990 – IV B 140/88, BFH/NV 1990, 484), d. h. die Besteuerungsgrundlagen sind von der Finanzbehörde bzw. dem Finanzgericht nach dem für den Kläger ungünstigsten, aber noch möglichen Sachverhalt festzustellen.
73Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze dürften die von dem Beklagten im Schätzungswege angesetzten Einkünfte des Klägers zu 1. aus Gewerbebetrieb eher zu niedrig als zu hoch in Ansatz gebracht worden sein. Denn der Beklagte hat sich mit dem Ansatz des von dem Kläger zu 1. in 2007 – wie auch immer – ermittelten „Pokerergebnisses“ in Höhe von X Euro begnügt, obwohl der Kläger zu 1. in 2007 insgesamt einen – wie auch immer ermittelten – (Spiel-)Gewinn in Höhe von X Euro erzielt hatte und dieser Gewinn – selbst wenn er in Höhe des X Euro übersteigenden Betrages aus einer Teilnahme des Klägers zu 1. an reinen Glückspielen resultieren sollte – wegen eines insoweit anzunehmenden örtlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der als gewerblich einzustufenden Tätigkeit des Klägers zu 1. als „Berufspokerspieler“ insgesamt als steuerpflichtig zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.2016 – 14 K 1370/12 E,G, a. a. O.). Für den Senat ist darüber hinaus nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass beim Kläger zu 1. in 2007 als Betriebsausgaben zu berücksichtigende Aufwendungen in einer den Betrag von X Euro übersteigenden Höhe angefallen sein könnten. Da jedoch für das finanzgerichtliche Verfahren aus § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein Verböserungsverbot abgeleitet wird, belässt es der Senat in Ausübung seines eigenen Schätzungsrechts bei der Schätzung des Beklagten.
74Danach waren die Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2005 und 2006 aufzuheben. Im Übrigen wird die Berechnung der für die Streitjahre 2004 bis 2006 nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen festzusetzenden Einkommensteuer gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen.
75Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 151 Abs. 1 und Abs. 2 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung.
76Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
77zugleich für den urlaubsbedingt an der
78Beifügung seiner Unterschrift bzw. Signatur
79gehinderten Richter am Finanzgericht
moreResultsText
Annotations
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.