Finanzgericht Münster Urteil, 19. Juni 2015 - 14 K 3865/12 E,U
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Streitig ist, ob der Kläger in den Jahren 2007 bis 2009 (Streitjahre) wiederholt über bestimmte Internetplattformen (autoscout24.de und ebay.de) sowie über Zeitungsannoncen Pkw zum Verkauf anbot, später veräußerte und --wenn ja-- in welcher Höhe er dadurch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte bzw. der Umsatzsteuer zu unterwerfende Umsätze tätigte.
3Der Kläger, der für die Streitjahre bei dem Beklagten weder Einkommensteuer- noch Umsatzsteuererklärungen eingereicht hatte, meldete im Jahr 2010 erstmals einen Handel mit Pkw beim Ordnungsamt der Stadt C an. Im Rahmen dieses Betriebes gab der Kläger Verkaufsangebote über Zeitungen ab.
4Die Internet-Ermittlungsstelle des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) ermittelte bei den Internetplattformen autocout24.de und ebay.de zu bestimmten Accounts (ID) die bei den Internetplattformen gespeicherten Daten (Vor- und Nachname, Straße, Postleitzahl, Telefon- und Mobilfunknummer, Zeitraum der Nutzung der Rufnummern bei der Einstellung von Angeboten sowie E-Mail-Adressen). Zu den Telefonnummern führte die Internet-Ermittlungsstelle des BZSt automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bei den Mobilfunkanbietern durch (vgl. Ausdruck der Antworten vom 19.10.2010 und vom 13.09.2011). Aufgrund von Verknüpfungen der so gewonnen Daten ordnete die Internet-Ermittlungsstelle des BZSt dem Kläger mehrere Accounts bei den Internetplattformen zu, unter denen im Prüfungszeitraum Verkaufsangebote für Pkw abgeben worden waren (u.a. im Jahr 2007: 50 Angebote, im Jahr 2008: 97 Angebote und im Jahr 2009: 38 Angebote). Zu jedem Account (ID) machte die Internet-Ermittlungsstelle des BZSt die jeweils angebotenen Waren einschließlich ihrer Spezifikationen (insbesondere bei angebotenen Pkw: Marke, Modell, Modellzusatz, Laufleitung, Baujahr und -monat des jeweils angebotenen Pkw) den jeweiligen Angebotspreis) sowie jeweils das Datum der Einstellung des Angebots auf der Internetplattform ausfindig.
5Aufgrund dieser Erkenntnisse führte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C am 16.06.2011 eine Durchsuchung bei dem Kläger durch. Zugleich ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 16.06.2011 die Durchführung einer Außenprüfung bei dem Kläger an, deren Gegenstand die Prüfung der Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2006 bis 2009 ist.
6Im Rahmen dieser Außenprüfung stellte die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Außenprüferin fest, dass der Kläger während der Zeit vom 10.04.2007 bis zum 22.11.2009 nach einem „Verzeichnis der Fahrten mit dem roten Kennzeichen Nr. XX-000000 und Nachweis der ausgefertigten Probefahrtbescheinigungen“, auf das verwiesen wird, an 17 Tagen Probefahrten durchführte.
7Des Weiteren ermittelte die Außenprüferin, dass von einem Konto des Klägers bei der Bank C für Zeitungsannoncen insgesamt 52-mal Beträge abgebucht wurden (2007: 2.015,98 € für 27 Abbuchungen; 2008: 1.040,48 € für 16 Abbuchungen; 2009: 841,73 € für 9 Abbuchungen) sowie in den Streitjahren auf einem Konto des Klägers bei der Bank C (Kontonummer xxx1) Bar- und Scheckeinzahlungen eingingen (2007: Bareinzahlungen von insgesamt 10.305 €, Scheckeinzahlungen von insgesamt 127,23 €; 2008: Bareinzahlungen von insgesamt 13.650 €, Scheckeinzahlungen von insgesamt 1.945,77 €; 2009: Bareinzahlungen von insgesamt 18.900 €). Insoweit wird verwiesen auf die Betriebsprüfungsakte der Betriebsprüfungsstelle, Heftstreifen 6.
8Zudem stellte die Außenprüferin fest, dass der Kläger im Jahr 2008 vor dem Amtsgericht D im Zusammenhang mit dem Verkauf eines gebrauchten Pkw vom Käufer verklagt wurde. Insoweit wird auf zwei Schreiben der Rechtsanwältin E vom 12.03.2009 und ein Protokoll über die öffentliche Sitzung des AG D vom 00.00.2009 Bezug genommen (Betriebsprüfungsakte der Betriebsprüfungsstelle, Heftstreifen 4.2).
9Ferner erlangte die Außenprüferin im Rahmen ihrer Prüfung Kenntnis davon, dass das Amtsgericht (AG) C in einem (weiteren) Ermittlungsverfahren gegen den Kläger am 01.11.2011 - 00 Gs-0 Js 000/00-000/00 einen Beschluss erlassen hatte, in dem es das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Klägers zu dessen Ergreifung und zum Zweck der Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung anordnete. Nach diesem Beschluss wurde der Kläger verdächtigt, am 23.09.2009 einen Smart mit einer angeblichen Kilometerleistung von rund 38.000 km verkauft zu haben, obwohl ihm bekannt gewesen war, dass die Kilometerleistung tatsächlich mindestens 151.000 € betragen hatte. Auf den übrigen Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
10Aufgrund der vorgenannten Erkenntnisse gelangte die Außenprüferin zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Prüfungszeitraum mindestens 202 Verkaufsangebote abgegeben und deshalb Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe, deren Höhe zu schätzen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Schätzung wird auf den Bericht über die Betriebsprüfung vom 15.06.2012, Tz. 2.2.2 und 2.2.3 sowie die Anlagen 2 bis 5 verwiesen.
11Der Beklagte folgte zunächst den Feststellungen der Außenprüferin und setzte für den Kläger erstmalig Einkommensteuer für die Streitjahre sowie Umsatzsteuer für die Jahre 2006 bis 2009 mit Bescheiden vom 16.07.2012 entsprechend fest. Hiergegen legte der Kläger mit bei dem Beklagten am 18.07.2012 eingegangenem Schreiben Einspruch ein.
12Mit Einspruchsentscheidungen vom 23.10.2012 half der Beklagte dem Einspruch teilweise ab, indem er zwar annahm, der Kläger betreibe einen Handel mit Pkw, dem Verkauf von Kfz-Teilen und Bootsmotoren, jedoch die Höhe der von der Außenprüferin geschätzten Gewinne sowie Umsätze herabsetzte. Auf die Einspruchsentscheidungen wird Bezug genommen.
13Gegen die Einspruchsentscheidungen vom 23.10.2012 erhob der Kläger mit bei Gericht am 12.11.2012 eingegangenem Schriftsatz Klage.
14Nachdem der Beklagte die Festsetzungen der Umsatzsteuer für die Jahre 2006 und 2007 aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf 0 € festgesetzt und die Beteiligten das Verfahren daraufhin übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt hatten, richtet sich die Klage nur noch gegen die Festsetzungen der Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 sowie die Festsetzung der Umsatzsteuer 2008 und 2009.
15Während des Klageverfahrens verurteilte das AG C den Kläger mit Urteil vom 00.00.2013 - 00 Ls 00 Js 000/00-00/00 u.a. wegen in den Jahren 2008 und 2009 begangener Straftaten, nämlich Steuerhinterziehung in 4 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Wegstreckenzählern und gewerbsmäßigen Betrugs, und wegen eines weiteren gewerbsmäßigen Betrugs unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Auf das Urteil wird vollumfänglich verwiesen.
16Gegen dieses Urteil des AG C legte der Kläger beim Landgericht (LG) C Berufung ein, die er auf den Straffolgenausspruch beschränkte.
17Das Urteil des AG C vom 00.00.2013 - 00 Ls Js 00/00-00/00 wurde durch das Urteil des LG C aufgrund der Hauptverhandlung vom 00.00.2014 0-00 Ns-00 Js 000/00-00/00 00 Ls 00/00 im Straffolgenausspruch aufgehoben und zur Klarstellung dahingehend neu gefasst, dass der Kläger u.a. wegen Steuerhinterziehung in 4 Fällen, versuchten Betruges, Urkundenfälschung in 2 Fällen, davon in Tateinheit mit Missbrauch von Wegstreckenzählern und Betrug, wegen eines weiteren Betrugs und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Urteil des AG C aus dem Jahre 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wird. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
18Das LG C legte u.a. dar, dass wegen der Beschränkung der Berufung auf den Straffolgenausspruch der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen rechtskräftig sind. Des Weiteren führte es aus: „An das Finanzamt C hat [der Kläger] zur Anrechnung auf die im Urteil des Amtsgerichts beschriebene Steuerschuld eine erste Rate von 500 Euro gezahlt. Er erklärt sich bereit und in der Lage, monatlich weitere 500 Euro zu zahlen, bis die Steuerschuld in Höhe von 12.578 Euro getilgt ist. Dem [Kläger] bleibt dabei vorbehalten, gegen die entsprechende Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörde Rechtsmittel einzulegen. Sollte die Verhandlung vor dem Finanzgericht ergeben, dass in der Person des [Klägers] die vom Amtsgericht beschriebene Steuerschuld tatsächlich nicht oder in eingeschränkter Höhe besteht, soll ihm vorbehalten bleiben, bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern, ohne dass dies als Verstoß gegen die Bewährungsauflagen gewertet wird. Abgesehen von hier nicht interessierenden Details einer Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörde zeigt sich der [Kläger] im Rahmen der Berufungsverhandlung geständig und schuldeinsichtig. […] Bei der Strafzumessung waren die bereits vom Amtsgericht zutreffend beschriebenen Zumessungsründe - einschließlich der Ausführungen zur gewerblichen Begehungsweise - um den Gedanken der nunmehr gezeigten Schuldeinsicht und der Schadenswiedergutmachung zu erweitern. Die Kammer hat deshalb die Freiheitsstrafen bei den Taten Nr. 7, 8 und 9 um jeweils einen Monat reduziert und folglich zweimal 8 und einmal 6 Monate verhängt. Im Übrigen konnte es bei den vom Amtsgericht verhängten Strafen verbleiben. […] Da er seine Taten nunmehr eingestanden hat, sich reumütig zeigt und nach unwiderlegbarer Einlassung den Handel mit Gebrauchtwagen aufgegeben hat, kann ihm eine günstige Zukunftsprognose … erstellt werden. Die nunmehr gezeigte Schuldeinsicht sowie die zum Teil bereits erfolgte, zum anderen Teil ins Auge gefasste Schadenswiedergutmachung stellen zugleich besondere Gründe im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB dar.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
19Der Kläger stützt seine Klage darauf, dass er dem Beklagten bereits mehrfach mitgeteilt habe, es würden zu den streitbefangenen Bescheiden die erforderlichen Unterlagen (Inserate/Anzeigen zu den angeblich veräußerten Pkw, An- und Verkaufsrechnungen, Rechnungen von Internetplattformen) fehlen. Diese habe er --der Kläger-- bis zum heutigen Tage nicht erhalten. Er habe die vom Beklagten angenommenen Verkäufe von Pkw nicht getätigt. Er habe in den Streitjahren von der Internet-Ermittlungsstelle des BZSt festgestellte IP-Adresse gar nicht besitzen können, weil er keinen Internet-Anschluss gehabt habe. Im Jahre 2008 sei ein Internet-Anschluss gelegt worden, der seinem Vater gehöre. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, welche IP-Adressen zu welchem Computer gehöre, um detaillierte Zuordnungen vornehmen zu können. Die Behauptungen des Beklagten seien irreführend und seien „nicht glaubhaft niedergelegt worden“. Bisher sei damit nicht nachgewiesen, welche Pkw (mit Rechnung) zu welchem Zeitpunkt durch wen veräußert worden seien. Insbesondere fehle der Nachweis, welche Pkw durch ihn --den Kläger-- verkauft worden seien. Er bitte das Gericht innigst, den Beklagten aufzufordern, die entsprechenden Belege und Nachweise einschließlich der Ankaufs- und Verkaufsrechnungen einzureichen.
20Dass 20.000 € auf seinem Konto eingegangen seien, könne er damit erklären, dass er bei der Bank einen Kredit aufgenommen habe, der bis zum heutigen Tage nicht getilgt worden sei.
21Aufgrund der mehrfach durchgeführten Hausdurchsuchungen im Betrieb und Wohnhaus seiner Eltern seien mehrere Akten durch die Steuerfahndung beschlagnahmt und nicht mehr ausgehändigt worden.
22Er weise darauf hin, dass auf dem Gelände der A Straße 151 in C vier Unternehmen ihren Sitz hätten.
23Auch sei er hauptsächlich wegen der Manipulation eines Tachos und wegen Körperverletzung verurteilt worden. Aus dem Urteil vom 00.00.2013 - Js 000/00-00/00 (unter I.4. der Entscheidungsgründe) gehe hervor, dass er bis zur endgültigen Klärung der angeblichen Steuerhinterziehung einen Betrag von 500 € monatlich an den Beklagten zu entrichten habe und nach erfolgreicher Klärung die eingezahlten Beträge zurückgefordert werden könnten. Dies sei allein darauf zurückzuführen, dass die Staatsanwaltschaft C „bewusst sämtliche Verfahren in einem Verfahren abgegolten“ habe, um eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren „zu erhalten“. Er habe niemals zugegeben, Steuerschulden zu haben wie auch aus dem Urteil des LG C folge.
24Nach Durchsicht des Protokolls zu einem am 28.05.2015 durchgeführten Erörterungstermin habe sich herausgestellt, dass hier ganz klar „Prozessbetrug durch die Finanzbeamten gemacht“ werde. Auch müsse er mit Verwunderung noch zusätzlich die Telefonnummern bzw. E-Mail-Accounts von Herrn M L feststellen. Hier sei also auch ermittelt worden, was ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei. Des Weiteren werde hier gegen einen Herrn I T ermittelt, was ihm ebenfalls nicht bekannt gewesen sei. Er frage sich, wie der Beklagte dazu komme, dass er die Fahrzeuge verkauft haben solle. Anders als es der Beklagte meine, müssten ihm --dem Kläger-- doch mindestens 40 Telefonnummern zugeordnet werden, da ein Anbieter unter einer Telefonnummer nur maximal 2 Fahrzeuge inserieren könne.
25Auf den sonstigen Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 06.06.2015 wird Bezug genommen.
26Der Kläger beantragt,
27die Bescheide vom 16.07.2012 über die Festsetzung von Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 sowie von Umsatzsteuer für die Jahre 2008 und 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 23.10.2012 aufzuheben.
28Der Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Er hält die Ermittlungen des Internet-Ermittlungsstelle des BZSt und der Außenprüferin für zutreffend und verweist auf seine Einspruchsentscheidung vom 23.10.2012 sowie (ergänzend) auf die Urteile des AG C vom 00.00.2013 - 00 Ls Js 000/00-00/00 und des LG C vom 00.00.2014 - 00-00 Ns-00 Js 000/00-00/00.
31Am 28.05.2015 fand vor dem Berichterstatter ein Erörterungstermin und am 19.06.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Senat statt. Auf die entsprechenden Protokolle wird verwiesen.
32Entscheidungsgründe
33Die Klage ist unbegründet.
34Die auf Schätzungen des Beklagten beruhenden Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfestsetzungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden, da der Kläger mit dem Verkauf von gebrauchten Pkw gewerblich bzw. unternehmerisch tätig war, dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis besteht und der Höhe nach bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb Gewinne zu schätzen waren, deren Höhe über denjenigen liegen, die der Beklagte schätzte. Der Senat war jedoch aufgrund des Verböserungsverbots an einer weiteren Erhöhung der zu schätzenden Gewinne gehindert.
351. Das Finanzgericht ist gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 162 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 der Abgabenordnung (AO) zur Schätzung befugt, weil der Kläger als Gewerbetreibender entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung weder Bücher noch Aufzeichnungen führte, die nach § 158 AO der Besteuerung zugrunde gelegt werden können.
36a) Der Kläger war zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet.
37Denn er handelte nach der Überzeugung des Gerichts in den Streitjahren mit gebrauchten Pkw und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, weil er in den Streitjahren über Internetportale und/oder Zeitungsannoncen gebrauchte Pkw an Privatleute verkaufte.
38aa) Dass der Kläger jedenfalls in den Streitjahren 2008 und 2009 einen Handel mit gebrauchten Pkw betrieb, ergibt sich bereits aufgrund strafgerichtlicher Feststellungen.
39(1) Nach § 76 Abs. 1 FGO hat das Finanzgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dies gilt insoweit, als Aufklärungsmaßnahmen durch den Inhalt der Akten, das Beteiligtenvorbringen oder sonstige Umstände veranlasst sind. Dabei steht die Art und Weise der Beweiserhebung und die Auswahl der Beweismittel grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird die dem Finanzgericht obliegende Sachaufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sich das Finanzgericht die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtliche Beurteilungen des Strafverfahrens zu eigen macht, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tatsachen, auf die es ankommt, bereits im Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden sind, die Beteiligten die im Strafurteil getroffenen Feststellungen als zutreffend anerkennen bzw. keine substantiierten Einwendungen dagegen erheben und für das Gericht kein Grund besteht, gleichwohl eine weitere Aufklärung vorzunehmen (BFH-Urteil vom 23.04.2014 - VII R 41/12, BFHE 245, 493, BStBl II 2015, 117, m.w.N.).
40(2) Nach diesen Grundsätzen macht sich der Senat nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) die in dem Urteil des AG C widerspruchsfrei getroffenen Feststellungen zu eigen.
41(a) Das AG C hat in seinem Urteil vom 00.00.2013 - 00 Ls 00 Js 000/00-00/00 festgestellt, dass der Kläger als Autohändler selbständig tätig war (Seite 3 des Urteils), u.a. am 23.09.2009 einen Pkw Smart verkaufte (Seite 8 des Urteils) und in den Streitjahren 2008 und 2009 Gewinne aus der Tätigkeit als Kfz-Händler erzielte (Seite 6 des Urteils).
42Diese Feststellungen sind durch die Beschränkung des Straffolgenausspruchs rechtskräftig geworden, wie sich auch aus dem Urteil des LG C aufgrund der Hauptverhandlung vom 00.00.2014 - 00-00 Ns-00 Js 000/00-00/00 00 Ls 00/00, Seite 3 ergibt.
43Diese Feststellungen werden --entgegen der Ansicht des Klägers-- nicht durch das Urteil des LG C aufgrund der Hauptverhandlung vom 00.00.2014 - 00-00 Ns-00 Js 000/00-00/00 00 Ls 00/00 in Frage gestellt. Zwar führt das LG auf Seite 4 aus, dass es dem Kläger vorbehalten bleibe, gegen die Steuerfestsetzungen durch den Beklagten Rechtsmittel einzulegen und es ihm vorbehalten bleiben soll, auf die festgesetzte Steuer geleistete Zahlungen zurückzufordern, wenn die Verhandlung vor dem Finanzgericht ergeben sollte, dass in der Person des Klägers die vom AG beschriebene Steuerschuld tatsächlich nicht besteht. Indes führt das LG C aus Seite 5 des Urteils aus, dass der Kläger den Handel mit Gebrauchtfahrzeugen aufgegeben habe. Hat er ihn aber nach dem Urteil des LG C mittlerweile aufgegeben, muss er zuvor bestanden haben.
44(b) Gegen diese Feststellungen hat der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben.
45Er zieht sich lediglich darauf zurück, er habe keinen Handel mit gebrauchten Pkw betrieben, was schon daraus folge, dass er in den Streitjahren keinen Internetanschluss besessen habe. Da das Internet auch über den Zugang anderer Personen oder aber über ein Mobiltelefon genutzt werden kann --der Kläger besaß im Streitzeitraum unstreitig einen Anschluss für ein Mobiltelefon-- greifen die pauschalen Einwendungen des Klägers nicht durch.
46bb) Gleichwohl ist der Senat --unabhängig von den strafgerichtlichen Feststellungen-- wegen des Vorliegens weiterer Umstände davon überzeugt, dass der Kläger nicht nur in den Streitjahren 2008 und 2009, sondern auch in dem Streitjahr 2007 einen Handel mit gebrauchten Pkw betrieb.
47(1) Zunächst steht fest, dass der Kläger in den Streitjahren wiederholt gebrauchte Pkw auf automobile24.de bzw. auf ebay.de anbot.
48(a) Insoweit können dem Kläger zumindest die nachfolgenden Accounts (ID) aufgrund folgender Telefonnummern und/oder E-Mail-Adressen zugeordnet werden, die aufgrund der Auskünfte der Internetportale sowie der automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 TKG eindeutig vom Kläger genutzt wurden.
49[…]
50(b) Dagegen hat der Beklagte keinen Nachweis dafür erbracht, dass der Kläger unter den weiteren Accounts (ID) […] Pkw anbot. Denn es lassen sich weder aus den Auskünften der Internetportale noch anhand der Auskünfte aufgrund des automatisierten Auskunftsverfahrens Telefonnummern oder E-Mail-Adressen finden, die dem Kläger zuordenbar sind.
51(c) Ebenfalls steht --entgegen der Auffassung der Beklagten-- nicht nach der Überzeugung des Gerichts fest, dass der vom Kläger betriebene Handel auch den Verkauf von Kfz-Teilen und Bootsmotoren umfasste.
52Insoweit hat der Beklagte lediglich nachweisen können, dass der Kläger 2-mal Autoteile über das Internetportal ebay.de zum Verkauf anbot (vgl. Bericht über die Betriebsprüfung vom 15.06.2012, Anlage 2, Verkaufsangebote 2008 Nrn. 19 und 24). Dass der Kläger also bei dem Verkauf von Ersatzteilen für Pkw nachhaltig handelte, vermag der Senat aus dem bloß 2-maligen Anbieten auf einer Internetplattform nicht zu schließen. Für die Annahme des Beklagten, der Kläger habe in den Streitjahren einen Handel mit Bootsmotoren betrieben, lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte finden.
53(d) Damit sind die in den Anlagen 2 bis 4 zum Bericht über die Betriebsprüfung vom 15.06.2012 enthaltenen Angebote unter den vorgenannten, nicht dem Kläger zuzuordnenden Angebote zu bereinigen. Gleiches gilt für die Angebote, die nicht Pkw, sondern lediglich Ersatzteile für Pkw betreffen.
54(e) Aus den vorgenannten Gründen sind die folgenden Umsätze nach den Anlagen 2 bis 2 bis 4 zum Bericht über die Betriebsprüfung vom 15.06.2012 nicht dem Kläger zuzurechnen:
55 Jahr 2007: Angebot Nr. 13 (ID …), da eine Zuordnung zum Kläger nicht möglich ist;
56 Jahr 2008: Angebote Nrn. 19 und 24 (jeweils ID …), da es sich um den Verkauf von Autoteilen handelt;
57 Jahr 2009: Angebote Nrn. 17, 19, 20, 24, 26, 27, 30, 31, 32, 33 und 34 (ID …), da eine Zuordnung zum Kläger nicht möglich ist.
58(f) Mithin bot der Kläger zur Überzeugung des Senats in den Streitjahren über Internetplattformen insgesamt 173 gebrauchte Pkw an (2007: 49 Angebote, 2008: 95 Angebote und 2009: 29 Angebote).
59(2) Darüber hinaus folgt nach der Überzeugung des Senats auch noch aus weiteren Umständen, dass der Kläger in sämtlichen Streitjahren einen Handel mit gebrauchten Pkw betrieb.
60Denn der Kläger --und nicht, wie in der mündlichen Verhandlung behauptet, sein Vater-- hat nach den Angaben im Verzeichnis zu dem roten Kennzeichen in allen Streitjahren durchgängig Probefahrten durchgeführt und dadurch Tätigkeiten unternommen, die im Rahmen eines Handels mit gebrauchten Pkw typischerweise anfallen.
61Ebenfalls charakteristisch für den Handel mit gebrauchten Pkw ist das Anbieten von Pkw in Zeitungen, was der Kläger im Streitfall nach der Überzeugung des Senats tat. Denn aufgrund der Abbuchungen von seinem Konto bei der Bank C schaltete der Kläger zumindest 52-mal Zeitungsannoncen. Dass diese Zeitungsannoncen zumindest auch den Verkauf von Pkw betrafen, ergibt sich für den Senat aus dem Indiz, dass der Kläger in seinem ab dem Jahr 2010 (zunächst) betriebenen Handel ebenfalls Zeitungsannoncen schaltete.
62Überdies gingen auf dem Konto des Klägers bei der Bank C (Kontonummer xxx1) in den Streitjahren 2007 bis 2009 Bar- und Scheckeinzahlungen in erheblichem Umfang ein (2007: Bareinzahlungen von insgesamt 10.305 €, Scheckeinzahlungen von insgesamt 127,23 €; 2008: Bareinzahlungen von insgesamt 13.650 €, Scheckeinzahlungen von insgesamt 1.945,77 €; 2009: Bareinzahlungen von insgesamt 18.900 €), was dem Verkauf von gebrauchten Pkw an Privatleute eigentümlich ist, weil hier die Pkw in bar oder durch Hingabe eines Schecks bezahlt werden.
63Dass der Kläger einen Handel mit gebrauchten Pkw betrieb, steht nach der Überzeugung des Senats auch aufgrund der Indizien fest, dass er im Jahr 2008 vor dem Amtsgericht D im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Pkw verklagt wurde und dass er nach dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts am 23.09.2009 einen gebrauchten Pkw verkauft haben soll.
64bb) Wegen der vorgenannten Feststellungen zu Art und Umfang der Tätigkeit des Klägers war dieser selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tätig, ohne dass seine Betätigung Vermögensverwaltung bzw. als die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, als die Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbständige Arbeit anzusehen war, weshalb er gewerbliche Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG erzielte. Zugleich erbrachte er dadurch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Umsätze, nämlich Lieferungen eines Unternehmers im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens.
65Der deshalb bestehenden Pflicht zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen ist der Kläger --wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist-- nicht nachgekommen.
662. Liegen danach im Streitfall die Voraussetzungen für eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen aufgrund der Verletzung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten durch den Kläger vor, ist die Finanzbehörde bzw. im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO das Finanzgericht im Allgemeinen nicht nur berechtigt (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2001 - IV R 67/99, BFHE 195, 261, BStBl II 2001, 484), sondern je nach dem Umständen des Einzelfalls sogar verpflichtet, bei der von ihr bzw. ihm vorzunehmenden Schätzung in dem gegebenen Schätzungsrahmen an die oberste Grenze zu gehen (vgl. BFH-Urteil vom 09.03.1967 - IV 184/63, BFHE 88, 212, BStBl III 1967, 349; BFH-Beschluss vom 25.01.1990 - IV B 140/88, BFH/NV 1990, 484), d. h. die Besteuerungsgrundlagen sind von der Finanzbehörde nach dem für den Kläger ungünstigsten, aber noch möglichen Sachverhalt festzustellen.
67a) Dabei kann sich die Finanzbehörde unter anderem auch der Werte der amtlichen Richtsatzsammlung bedienen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 195, 261, BStBl II 2001, 484). Im Hinblick auf die im Streitfall gegebenen großen Manipulationsmöglichkeiten (fast ausschließlich Bargeschäfte) und die von den Klägern zu vertretenden fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten (fehlende Belege, keine Aufzeichnungen) ist lediglich eine grobe Schätzung geboten (vgl. BFH-Urteil vom 12.04.1988 - VIII R 154/84, BFH/NV 1989, 636). Eine Schätzung nach Richtsätzen ist im Streitfall schon deshalb sachgerecht, weil für die Streitjahre mangels Vorlage von vollständigen Wareneinkaufsbelegen ein interner Betriebsvergleich ausscheidet (Finanzgericht Münster, Urteil vom 31.10.2000 - 5 K 6660/98 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 401). Allerdings darf das Schätzungsergebnis nicht unwahrscheinlich sein, weshalb Hinzuschätzungen, die die höchsten Reingewinnsätze laut Richtsatzsammlung überschreiten, nur dann zulässig sind, wenn plausible Gründe dafür bestehen (BFH-Urteile vom 17.06.2004 - IV R 45/03, BFH/NV 2004, 1618; vom 25.01.1989 - I R 289/83, BFHE 156, 353, BStBl II 1989, 620).
68b) Dementsprechend kann sich das Gericht zur Schätzung des Reingewinns grundsätzlich auch der Werte der amtlichen Richtsatzsammlung bedienen, die für mit dem Betrieb des Klägers vergleichbare Betriebe Reingewinnsätze von 3 % bis 20 % (mittlerer Wert: 10 %) für die Jahre 2007 und 2008 bzw. von 3 % bis 18 % (mittlerer Wert: jeweils 10 %) für das Streitjahr 2009 ausweist.
69c) In Ausübung des ihm zustehenden eigenen Schätzungsrechts und in Anbetracht der Umstände des Streitfalls schätzt der erkennende Senat die vom Kläger getätigten Umsätze
70 für das Jahr 2007 auf 13.460,04 € (Umsatzsteuer nach § 25a UStG: 2.793,81 €),
71 für das Jahr 2008 auf 49.029 € (Umsatzsteuer nach § 25a UStG: 10.176,61 €) und
72 für das Jahr 2009 auf 14.606,48 € (Umsatzsteuer nach § 25a UStG: 4.320,91 €).
73aa) Seiner Schätzung legt der Senat lediglich die Angebote zugrunde, die dem Kläger aus den bereits genannten Gründen zweifelsfrei zuordenbar sind.
74Im Einzelnen sind dies:
75(1) Angebote im Jahr 2007
76[…]
77(2) Angebote im Jahr 2008
78[…]
79(3) Angebote im Jahr 2009
80[…]
81bb) Hinsichtlich der Höhe der Schätzung hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:
82Ausgangspunkt sind die vom Senat festgestellten Preise, zu denen der Kläger die Pkw auf den Internetportalen zum Verkauf anbot. Hiervon nimmt der Senat einen Abschlag vor, um dem gerichtsbekannten Umstand Rechnung zu tragen, dass die Angebotspreise auf Internetplattformen wie autoscout24.de bzw. ebay.de aufgrund späterer Verkaufsverhandlungen nicht dem Verkaufspreis entsprechen und dieser regelmäßig unterhalb des Angebotspreises liegt. Hierauf wendet der Senat zur Ermittlung der Bruttoeinnahmen einen Sicherheitszuschlag für Bareinnahmen an. Unter Berücksichtigung des vom Senat geschätzten Wareneinsatzes ergibt sich der Rohgewinn, der zwar grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen ist, jedoch durch den Reingewinn begrenzt wird.
83Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus folgender Berechnung:
84 85d) Da die Schätzung des Senats zu Beträgen führt, die sogar noch über den vom Beklagten geschätzten Beträgen liegen, hat es der Senat bei den streitbefangenen Festsetzungen zu belassen, da er nach dem sog. Verböserungsverbot daran gehindert ist, die streitbefangenen Einkommensteuerfestsetzungen zum Nachteil des Klägers zu ändern (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).
863. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat die nach § 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 4 erhobenen Daten unverzüglich in Kundendateien zu speichern, in die auch Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere Anbieter von Telekommunikationsdiensten vergeben werden, sowie bei portierten Rufnummern die aktuelle Portierungskennung aufzunehmen sind. Der Verpflichtete kann auch eine andere Stelle nach Maßgabe des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes beauftragen, die Kundendateien zu führen. Für die Berichtigung und Löschung der in den Kundendateien gespeicherten Daten gilt § 111 Absatz 3 und 5 entsprechend. In Fällen portierter Rufnummern sind die Rufnummer und die zugehörige Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu löschen, das dem Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnummer wieder an den Netzbetreiber zurückgegeben wurde, dem sie ursprünglich zugeteilt worden war. Der Verpflichtete hat zu gewährleisten, dass
- 1.
die Bundesnetzagentur jederzeit Daten aus den Kundendateien automatisiert im Inland abrufen kann, - 2.
der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion erfolgen kann.
- 1.
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, - 2.
für die Erledigung von Auskunftsersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen.
(2) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden
- 1.
den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, - 2.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr, - 3.
dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines Strafverfahrens sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 72 des Zollfahndungsdienstgesetzes, - 4.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, - 5.
den Notrufabfragestellen nach § 108 sowie der Abfragestelle für die Rufnummer 124 124, - 6.
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, - 7.
den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen sowie - 8.
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden für die in § 2 Absatz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium der Verteidigung eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der geregelt werden
- 1.
die wesentlichen Anforderungen an die technischen Verfahren - a)
zur Übermittlung der Ersuchen an die Bundesnetzagentur, - b)
zum Abruf der Daten durch die Bundesnetzagentur von den Verpflichteten einschließlich der für die Abfrage zu verwendenden Datenarten und - c)
zur Übermittlung der Ergebnisse des Abrufs von der Bundesnetzagentur an die ersuchenden Stellen,
- 2.
die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen, - 3.
für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten und für die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion - a)
die Mindestanforderungen an den Umfang der einzugebenden Daten zur möglichst genauen Bestimmung der gesuchten Person, - b)
die Zeichen, die in der Abfrage verwendet werden dürfen, - c)
Anforderungen an den Einsatz sprachwissenschaftlicher Verfahren, die gewährleisten, dass unterschiedliche Schreibweisen eines Personen-, Straßen- oder Ortsnamens sowie Abweichungen, die sich aus der Vertauschung, Auslassung oder Hinzufügung von Namensbestandteilen ergeben, in die Suche und das Suchergebnis einbezogen werden, - d)
die zulässige Menge der an die Bundesnetzagentur zu übermittelnden Antwortdatensätze sowie
- 4.
wer abweichend von Absatz 1 Satz 1 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Kundendateien für das automatisierte Auskunftsverfahren vorhalten muss; in diesen Fällen gilt § 111 Absatz 1 Satz 7 entsprechend.
(4) Auf Ersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen hat die Bundesnetzagentur die entsprechenden Datensätze aus den Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen und an die ersuchende Stelle zu übermitteln. Sie prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu ein besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 1 die Bundesnetzagentur und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 2 die in Absatz 2 genannten Stellen.
(5) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle technischen Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für die Erteilung der Auskünfte nach dieser Vorschrift erforderlich sind. Dazu gehören auch die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen nach Maßgaben der Rechtsverordnung und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3. Eine Entschädigung für im automatisierten Verfahren erteilte Auskünfte wird den Verpflichteten nicht gewährt.
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
- 1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind; - 2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
- 1.
soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder - 2.
soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des § 146a oder des § 147b in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Preise für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistungen dürfen nur erhoben werden, wenn sie insgesamt höchstens 3 Euro pro Minute betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Dies gilt auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen. Satz 3 gilt entsprechend für die Betreiberauswahl.
(2) Preise für zeitunabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistungen dürfen nur erhoben werden, wenn sie höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können.
(3) Wird der Preis von über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste abgerechnete Dienstleistungen aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Leistungsanteilen gebildet, so müssen diese Preisanteile entweder im Einzelverbindungsnachweis, soweit dieser erteilt wird, getrennt ausgewiesen werden oder Verfahren nach Absatz 6 Satz 3 zur Anwendung kommen. Der Preis nach Satz 1 darf höchstens 30 Euro je Verbindung betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können.
(4) Preise für Anrufe bei Service-Diensten dürfen nur erhoben werden, wenn sie höchstens 0,14 Euro pro Minute oder 0,20 Euro pro Anruf betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.
(5) Preise für Anrufe bei Nationalen Teilnehmerrufnummern und Persönlichen Rufnummern dürfen nur erhoben werden, wenn sie höchstens 0,09 Euro pro Minute betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.
(6) Über die Preisgrenzen der Absätze 1 bis 3 hinausgehende Preise dürfen nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Anbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. Sie kann durch Allgemeinverfügung Einzelheiten zu zulässigen Verfahren in Bezug auf Tarifierungen nach den Absätzen 1 bis 5 festlegen. Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur entsprechend dem Verfahren nach § 123 Absatz 7 von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Preishöchstgrenzen festlegen, wenn die allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes dies erforderlich macht.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert. - 2.
Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung wurde - a)
Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder - b)
die Differenzbesteuerung vorgenommen.
- 3.
Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 71 02 und 71 03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 71 06, 71 08, 71 10 und 71 12 des Zolltarifs).
(2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:
- 1.
Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder - 2.
Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.
(3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1. Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes (Nummer 53 der Anlage 2) nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.
(4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entstandene Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Absatz 5 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.
(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen
- 1.
die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, - 2.
die Einkaufspreise und - 3.
die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.
(7) Es gelten folgende Besonderheiten:
- 1.
Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung - a)
auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist, - b)
auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.
- 2.
Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist. - 3.
Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
(8) Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet. Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.