Finanzgericht Münster Urteil, 02. Okt. 2014 - 14 K 3691/11 E
Gericht
Tenor
In Abänderung des Bescheides vom 05.04.2013 wird die Einkommensteuer für 2003 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Hinweis des Verfassers: Sämtliche DM- und €-Beträge in diesem Urteil wurden ebenfalls neutralisiert. Die Proportionen der Beträge zueinander wurden gewahrt.
2Tatbestand
3Streitig ist, ob die beherrschende Gesellschafterin einer GmbH, deren Geschäftsführer im Streitjahr 2003 unter anderem der Kläger war, eine Beteiligung an dieser GmbH verbilligt an eine andere GmbH, deren Alleingesellschafter der Kläger ist und die bereits an der unter anderem von dem Kläger geführten GmbH beteiligt war, veräußert hat und ob der Beklagte zu Recht die seiner Meinung nach bestehende Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der veräußerten Beteiligung als dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Arbeitslohn behandelt hat.
4Der Kläger ist verheiratet und wurde für das Streitjahr von dem Beklagten zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.
5Im Streitjahr war der Kläger – wie auch schon in den Jahren seit ihrer Gründung – einer der Geschäftsführer der A GmbH.
6Die A GmbH, deren Geschäftsjahr jeweils am 01.05. eines Jahres beginnt und am 30.04. des darauf folgenden Jahres endet, war in 1994 gegründet worden. Ihr Stammkapital belief sich im Streitjahr – wie auch schon bei ihrer Gründung – auf 76.693,78 Euro (= 150.000 DM). Gründungsgesellschafter waren die B GmbH mit einem Anteil am Stammkapital von 85 % (= 127.500 DM), der neben dem Kläger zum weiteren Geschäftsführer der A GmbH bestellte Herr C mit einem Anteil von 10 % (= 15.000 DM) sowie der Kläger mit einen Anteil vom 5 % (= 7.500 DM). Nach dem Gesellschaftsvertrag in seiner zu Beginn des Streitjahres maßgeblichen Fassung gewährten jeweils … DM der eingezahlten Stammeinlage eine Stimme. Für den Fall einer Veräußerung von Geschäftsanteilen oder von Teilen von Geschäftsanteilen war vereinbart, dass den Gesellschaftern, die mindestens 5% des Stammkapital hielten, ein Vorkaufsrecht in dem Verhältnis zustand, in welchem die Nennbeträge ihrer Stammeinlagen zueinander stehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag in seiner zu Beginn des Streitjahres maßgeblichen Fassung verwiesen.
7Herr C veräußerte seine Beteiligung an der A GmbH im Jahre 1997 an die B GmbH. Darüber hinaus schied er auch als Geschäftsführer der A GmbH aus.
8Noch im gleichen Jahr wurde daraufhin Herr D zum (weiteren) Geschäftsführer der A GmbH bestellt. Dieser erwarb von der B GmbH einen 5 %-Anteil an der A GmbH, den er im Jahre 1999 zunächst in einen Anteil von 3 % und einen Anteil von 2 % aufteilte. Anschließend veräußerte er den 2 %-Anteil an den bereits in 1998 zum (weiteren) Geschäftsführer bestellten Herrn E. Den verbliebenden Anteil von 3 % veräußerte er sodann in 2000 bei seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der A GmbH an die B GmbH zurück, die ihrerseits wiederum an den im Jahre 2000 zum (weiteren) Geschäftsführer der A GmbH bestellten Herrn F einen Anteil von 0,99 % veräußerte.
9Bereits in 1998 hatte auch der Kläger einen (weiteren) Anteil an der A GmbH, und zwar in Höhe von 2,5 %, von der B GmbH zum Preis von 12.962,81 DM erworben, diesen allerdings bereits im Jahre 2000 wieder an die B GmbH zum Preis von 111.216,70 DM zzgl. Zinsen zurückverkauft.
10Im Rahmen einer bei dem Kläger durchgeführten Außenprüfung wurde dieser Vorgang aufgegriffen. Aufgrund seiner im Verlauf der Prüfung getroffenen Feststellungen gelangte der mit ihrer Durchführung beauftragte Prüfer zu der Auffassung, dass der Wert des von dem Kläger erworbenen 2,5 %-Anteils tatsächlich 29.177,00 DM betragen habe und die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem von ihm (dem Prüfer) angenommenen tatsächlichen Wert der Beteiligung in Höhe von 16.714,19 DM als von dem Kläger noch zu versteuernder Arbeitslohn zu qualifizieren sei.
11Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und erließ für 1998 einen entsprechenden Änderungsbescheid. Über den dagegen von dem Kläger eingelegten Einspruch wurde nach Angaben des Beklagten bislang nicht entschieden.
12Bereits im Jahre 2000 hatte der Kläger zudem die G GmbH gegründet und 100 % des Stammkapitals der Gesellschaft in Höhe von … Euro übernommen. Gegenstand der G GmbH ist das Halten von Beteiligungen an Unternehmen aller Art und das Ausüben von Leitungsfunktionen.
13In die von ihm gegründete G GmbH brachte der Kläger mit notariell beurkundetem Beschluss vom 20.12.2001 seinen bislang im Privatvermögen gehaltenen 5 %-Anteil an der A GmbH zum Teilwert ein, der sich ausweislich einer von ihm bei der Firma H GmbH in Auftrag gegebenen Wertermittlung vom 12.12.2001 auf insgesamt 375.000 DM (= 191.734,50 Euro) belief. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Wertermittlung der H GmbH vom 12.12.2001 verwiesen.
14In der Folge verhandelte der Kläger – ausweislich der eigenen Angaben des Beklag- ten – mit der B GmbH über den Erwerb weiterer Anteile an der A GmbH. Nach Abschluss dieser Verhandlungen erwarb sodann die G GmbH von der B GmbH mit Vertrag vom 18.12.2003 – mit Gewinnbezugsrecht ab 01.05.2003 – weitere 10 % der Anteile an der A GmbH, an der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die B GmbH zu 93,02 %, die G GmbH zu 5 % und die Herren E und F zu 0,99 % beteiligt waren, zum Kaufpreis von 200.000 Euro.
15In dem Vertrag vom 18.12.2003 vereinbarten die Vertragsparteien unter anderem für den von der G GmbH erworbenen (weiteren) Anteil eine Stimmrechtsbindung. Zudem verpflichtete sich die G GmbH, die erworbenen Anteile an die B GmbH oder einen von dieser benannten Dritten unter anderem dann zu verkaufen und zu übertragen, wenn der Kläger als Geschäftsführer aus der A GmbH ausscheiden, sein Amt niederlegen oder er aus einem wichtigen, nicht von der B GmbH zu vertretenen Grund abberufen werden sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 18.12.2003 Bezug genommen.
16Unmittelbar vor Vertragsschluss hatten die Gesellschafter der A GmbH im Rahmen einer Gesellschafterversammlung deren Satzung zudem dahingehend geändert, dass die Einziehung von Geschäftsanteilen unter anderem auch dann zulässig sein sollte, „wenn der Gesellschafter oder Herr I als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter eines Gesellschafters oder als Treugeber eines Geschäftsanteiles eines Gesellschafters verstirbt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der notariellen Urkunde vom 18.12.2003 protokollierten Gesellschafterbeschlüsse verwiesen.
17In der Folge, jedoch ebenfalls noch im Dezember 2003, erwarb auch ein weiterer Mitgeschäftsführer der A GmbH, Herr J, einen Anteil an der A GmbH in Höhe von 0,99 % von der B GmbH zum Preis von 20.000 Euro.
18Den beiden Vertragsschlüssen vorausgegangen war eine Bewertung des Unternehmens der A GmbH auf den 30.04.2003 durch die K AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Danach beliefen sich der Substanzwert des Unternehmens der A GmbH am 30.04.2003 auf 704.186 Euro, sein Ertragswert auf 2.408.438 Euro und sein sich daraus ergebender Mittelwert auf 1.556.312 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bewertung der K AG vom 31.10.2003 verwiesen.
19Im Jahre 2006 begann das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung (im Folgenden: GKBP) L mit einer erneuten Außenprüfung bei dem Kläger.
20Im Rahmen dieser Prüfung gelangte die mit ihrer Durchführung beauftragte Prüferin im Hinblick auf das von ihr als zutreffend erachtete Gutachten der H GmbH und aufgrund der – ihrer Meinung nach – Fehlerhaftigkeit des Gutachtens der K AG zu der Auffassung, dass der tatsächliche Wert des von der G GmbH erworbenen 10 %-Anteils erheblich über dem vereinbarten Kaufpreis gelegen habe, mithin die B GmbH diesen Anteil (wiederum) erheblich verbilligt an die von dem Kläger beherrschte G GmbH veräußert habe. Ein daraufhin von ihr eingeschalteter Fachprüfer der GKBP M kam in einer von ihm durchgeführten Unternehmensbewertung dann auch zu dem Ergebnis, dass der Wert des von der G GmbH mit Vertrag vom 18.12.2003 erworbenen 10 %-Anteils ausgehend von einem Wert des Unternehmens der A GmbH von 4.245.000 Euro sowie unter Berücksichtigung einer werterhöhend anzusetzenden „Kontrollprämie“ von 25.000 Euro am 30.04.2003 rund 450.000 Euro betragen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Fachprüfer der GKBP M erstellte Wertermittlung vom 10.04.2007 verwiesen.
21Dieser von dem Fachprüfer der GKBP M erstellten Unternehmensbewertung schloss sich auch die Prüferin an. Die A GmbH jedoch vermochte der Berechnung des Fachprüfers nicht zu folgen. Sie erteilte daher der N AG (im Folgenden: N AG) mit Schreiben vom 13.11.2007 den Auftrag, nochmals den Wert ihres Unternehmens, und zwar auf den 01.05.2003, zu ermitteln. Die N AG kam in ihrer Wertermittlung zu dem Ergebnis, dass der Wert des Unternehmens der A GmbH am 01.05.2003 lediglich 2.442.500 Euro betragen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Wertermittlung der N AG vom 27.11.2007 verwiesen.
22Dieser Wertermittlung vermochte sich wiederum die Prüferin nicht anzuschließen, da die N AG ihrer (der Prüferin) Auffassung nach bei ihrer (der N AG) Wertermittlung von Daten ausgegangen sei, die sich anders als die von der H GmbH verwandten Daten gerade nicht bestätigt hätten.
23Vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick darauf, dass die B GmbH – so die Feststellungen der Prüferin – mit Ausnahme des in 2002 nur für wenige Monate zum Geschäftsführer der A GmbH bestellten Herrn O, jedem Geschäftsführer der A GmbH, nicht aber den anderen Mitarbeitern der A GmbH ermöglicht hatte, Anteile an dieser zu erwerben, sah die Prüferin in der verbilligten Überlassung des 10 %-Anteils von der B GmbH an die G GmbH in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis (200.000 Euro) und dem Wert der Beteiligung (450.000 Euro), mithin in Höhe in von 250.000 Euro, eine dem Kläger von Seiten der B GmbH zugeflossene Lohnzahlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tz. 2.7 des Prüfungsberichts vom 18.05.2009 verwiesen.
24Der Beklagte folgte der Rechtsansicht der Prüferin und setzte mit Bescheid vom 02.11.2009 gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau die Einkommensteuer für das Streitjahr unter Zugrundelegung von Einkünften des Klägers aus nichtselbstständer Arbeit i. H. v. … Euro auf … Euro fest. Zugleich hob er den bislang bestehenden Vorbehalt der Nachprüfung auf.
25Hiergegen richtet sich die von dem Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage.
26Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Beklagte die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung aus anderen Gründen geändert und mit Bescheid vom 05.04.2013 die Einkommensteuer für das Streitjahr auf … Euro heraufgesetzt.
27Der Kläger behauptet, dass Herr O nicht der einzige Geschäftsführer gewesen sei, dem keine Anteile angeboten worden seien bzw. der die ihm angebotenen Anteile abgelehnt habe. Es habe auch keine Gesetzmäßigkeit dahingehend gegeben, dass ausschließlich Geschäftsführern Anteile angeboten worden seien. So seien Herr F und Herr J zum Zeitpunkt des Erwerbs von Anteilen Prokuristen gewesen. Es seien allerdings nicht jedem Prokuristen oder Geschäftsführer Anteile angeboten worden.
28Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte zu Unrecht von einem verbilligten Erwerb des 10%-Anteils durch die G GmbH ausgegangen sei. Denn die Wertermittlung, auf die sich der Beklagte stütze, verstoße gegen die nach § 19a des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Streitjahr noch anzuwendende Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) und sei zudem völlig ungeeignet, Zweifel an der Maßgeblichkeit des vereinbarten Kaufpreises zu begründen. Denn nach den genannten Normen sei im Streitfall der Wert der übertragenen Beteiligung zwingend nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu ermitteln. Eine Berechnung des Werts des Unternehmens der A GmbH nach diesem Verfahren ergebe jedoch nur einen Unternehmenswert i. H. v. 1.846.000 Euro.
29Unabhängig davon habe der Beklagte darüber hinaus aber auch die von ihm (dem Beklagten) ermittelte Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und den von ihm (dem Beklagten) angenommenen Wert des von der G GmbH erworbenen 10 %-Anteils – ebenfalls zu Unrecht – als ihm (dem Kläger) im Streitjahr zugeflossenen Arbeitslohn qualifiziert.
30Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 23.01.2012, 14.05.2012 und 28.08.2012 verwiesen.
31Der Kläger beantragt,
32in Abänderung des Bescheides vom 05.04.2013 die Einkommensteuer für das Streitjahr 2003 herabzusetzen und dabei die von ihm im Streitjahr erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur noch mit einem um 250.000,00 Euro verminderten Betrag anzusetzen,
33hilfsweise
34die Revision zuzulassen.
35Der Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen,
37hilfsweise,
38die Revision zuzulassen.
39Er ist der Auffassung, dass er zu Recht davon ausgegangen sei, dass der vereinbarte Kaufpreis nicht den wahren Wert der von der G GmbH erworbenen Beteiligung an der A GmbH widerspiegele, sondern dieser höher als der vereinbarte Kaufpreis gewesen sei.
40Darüber hinaus sei er ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem höheren Wert der Beteiligung als dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Arbeitslohn zu behandeln sei. Zwar habe die B GmbH mit der Veräußerung des 10 %-Anteils an der G GmbH Vorgaben der kreditierenden Banken, die Eigenkapitalquote innerhalb des Unternehmens zu steigern, erfüllt und zugleich entsprechend den eigenen Vorstellungen den Verkauf von Anteilen an sachfremde Investoren vermieden. Gleichwohl ergebe sich aus der vertraglichen Gestaltung des Verkaufs an die G GmbH eine enge wirtschaftliche Verknüpfung mit dem Dienstverhältnis des Klägers.
41Demgegenüber sei eine Motivation, aus der heraus die B GmbH einen in erheblichem Maße verbilligten Verkauf an eine in erster Linie vermögensverwaltenden Kapital-gesellschaft verfolgt haben könnte, augenscheinlich nicht zu erkennen.
42Etwas anderes könne insbesondere auch nicht daraus hergeleitet werden, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seit knapp zwei Jahren Rechtsbeziehungen zwischen der B GmbH und der G GmbH als Mitgesellschafter der A GmbH bestanden hätten. Diese Beziehungen schlössen jedenfalls für sich allein nicht den für die Annahme von Arbeitslohn erforderlichen Bezug zum Arbeitsverhältnis des Klägers bei der A GmbH aus.
43Auch der von dem Kläger vorgetragene Gesichtspunkt, der Anteilsverkauf habe für die B GmbH Finanzierungsfunktion gehabt, stehe der Annahme einer beruflichen Veranlassung der Vorteilsgewährung nicht entgegen. Die Verfolgung eines derartigen Eigeninteresses der B GmbH lasse „den Entlohnungszweck der verbilligten Übertragung der Anteile nicht in den Hintergrund treten“.
44Der danach in der verbilligten Überlassung der Beteiligung an die G GmbH zu sehende Arbeitslohn sei dem Kläger zudem im Streitjahr zugeflossen. Denn für die Frage des Zuflusses von Arbeitslohn sei es nicht entscheidend, dass dieser dem Arbeitnehmer persönlich zugeflossen sei. Es reiche vielmehr durchaus aus, dass dieser einer dem Arbeitnehmer nahestehenden juristischen Person – im Streitfall der G GmbH – zugeflossen sei.
45Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 16.04.2012, 29.06.2012 und 22.08.2014 sowie die von ihm vorgelegten Steuerakten verwiesen.
46Der Senat hat am 02.10.2014 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
47Entscheidungsgründe
48Die Klage ist begründet.
49Der Senat geht vor dem Hintergrund, dass nach übereinstimmender Auffassung beider Beteiligten der (Teil-)Wert des von dem Kläger in 2001 in die G GmbH eingebrachten 5%-Anteils von der H GmbH zutreffend mit 191.734,50 Euro ermittelt wurde und dass er auch nicht zu erkennen vermag, dass und wodurch sich der Wert des Unternehmens der A GmbH bis zur Veräußerung des 10%-Anteils im Streitjahr wesentlich vermindert haben könnte, zwar davon aus, dass der Wert des von der G GmbH im Streitjahr erworbenen 10%-Anteils erheblich über dem Wert des vereinbarten Kaufpreises gelegen hat. Die Frage, welchen Wert dieser Anteil bei seiner Veräußerung denn nun tatsächlich hatte, bedarf im Streitfall jedoch letztlich keiner Entscheidung. Denn auch wenn im Streitfall eine verbilligte Veräußerung anzunehmen ist, so hat der Beklagte zu Unrecht die dann bestehende Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des veräußerten Anteils als dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Arbeitslohn behandelt und gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beim Kläger der Einkommensbesteuerung unterworfen.
50Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – (vgl. u. a. Urteil vom 26.06.2014 – VI R 94/13, DB 2014, 1907 m. w. N.), der der erkennende Senat folgt, gehören zu den § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterfallenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis „für“ das zur Verfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Davon, dass einem Arbeitnehmer Vorteile „für“ eine Beschäftigung gewährt werden, kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn die gewährten Vorteile durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind, mithin der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
51Damit kann auch der verbilligte Erwerb einer Beteiligung, etwa von GmbH-Anteilen, zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG führen, wenn der Vorteil hieraus dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird (vgl. Urteil des BFH vom 07.05.2014 – VI R 73/12, BFH/NV 2014, 1291).
52Arbeitslohn kann nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 26.06.2014 – VI R 94/13, a. a. O.), der der erkennende Senat wiederum folgt, ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zuwendung des Dritten nicht nur im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht, sondern sich für den Arbeitnehmer auch als Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber darstellen muss.
53Auch Zahlungen an einen Dritten können als steuerbare Einnahme des Arbeitnehmers zu beurteilen sein. Eine derartige Drittzuwendung ist dem Arbeitnehmer immer dann als Arbeitslohn zuzurechnen, wenn ihm über den Dritten ein Vorteil für geleistete bzw. zu leistende Dienste zugewendet wird (vgl. Urteil des BFH vom 07.05.2014 – VI R 73/12, a. a. O.).
54Arbeitslohn liegt demgegenüber allerdings dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Entsprechendes gilt auch, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Dritten gründet. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten. Als derartige Zuwendungen aufgrund von Sonderrechtsbeziehungen kommt u. a. die Veräußerung von Sachen oder Rechten – z. B. auch einer kapitalmäßigen Beteiligung am Arbeitgeber oder an einem anderen Unternehmen – in Betracht. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkunftserzielung (vgl. Urteil des BFH vom 21.05.2014 – I R 42/12, DB 2014, 2084).
55Ob eine Zuwendung durch das bestehende bzw. ein künftiges Dienstverhältnis veranlasst und damit als Arbeitslohn zu beurteilen ist oder ob diese Zuwendung aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichteinkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist – auch in den Fällen einer Zuwendung durch einen oder an einen Dritten – stets aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten sind insoweit unerheblich (vgl. Urteil des BFH vom 26.06.2014 – VI R 94/13, a. a. O.).
56Bei der danach vorzunehmenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Regelfall ein Arbeitsverhältnis durch einen Leistungsaustausch zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber geprägt ist und der Umstand, dass ein Dritter einen Teil der Entlohnung des Arbeitnehmers übernimmt, die Ausnahme ist. Die Zuwendung eines Dritten ist daher nur dann als Arbeitslohn zu qualifizieren, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eindeutig ist. Dies gilt umso mehr, wenn eine von dem Arbeitsverhältnis unabhängige Rechtsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Arbeitnehmer besteht (vgl. Urteils des Finanzgerichts München vom 28.10.2011 – 8 K 3176/08, EFG 2012, 456) oder wenn – wie im Streit- fall – Zuwendungen eines Dritten an einen Dritten zu beurteilen sind.
57Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann in der Veräußerung des 10 %-Anteils an der A GmbH von der B GmbH an die G GmbH – auch wenn sie verbilligt erfolgt ist – keine durch das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der A GmbH veranlasste Zuwendung gesehen werden.
58Zwar besteht nach dem Inhalt des Vertrages vom 18.12.2003 zwischen der Veräußerung der Beteiligung von der B GmbH an die G GmbH und dem Arbeits-verhältnis des Klägers bei der A GmbH durchaus ein Zusammenhang. Dass insoweit jedoch ein Veranlassungszusammenhang – geschweige denn ein eindeutiger – besteht, vermag der Senat allerdings nicht festzustellen.
59Abgesehen davon, dass ein Vergleich der Höhe des dem Kläger nach – jedenfalls ursprünglicher – Auffassung des Beklagten zugewandten Vorteils (250.000 Euro) mit dem an den Kläger im Streitjahr von der A GmbH gezahlten Arbeitslohn (7.633,67 Euro) es bereits als äußerst zweifelhaft erscheinen lässt, ob sich für den Kläger der ihm nach Auffassung des Beklagten von der B GmbH zugewandte Vorteil tatsächlich noch als Frucht seiner als Arbeitnehmer für die A GmbH erbrachten bzw. noch zu erbringenden Leistungen darstellen musste, spricht gegen das Vorliegen eines Veranlassungszusammenhangs, dass die G GmbH schon vor Erwerb des 10 %-Anteils an der A GmbH beteiligt war und mit dem Vertrag vom 18.12.2003, dem nach eigenem Bekunden des Beklagten Verhandlungen vorausgegangen waren und mit dem die B GmbH zudem Wünschen ihrer kreditgebenden Banken entsprach, eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Anteilserwerb durch die G GmbH geschaffen wurde. Dabei darf insbesondere auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der G GmbH allein schon aufgrund ihrer Eigenschaft als (Mit-)Gesellschafterin der A GmbH – zumal wenn der Kläger als ihr Alleingesellschafter von einem (weiteren) Erfolg des finanziellen Engagements bei der A GmbH überzeugt war – durchaus auch ein anerkennenswertes, von dem Arbeitsverhältnis des Klägers bei der A GmbH unabhängiges eigenes wirtschaftliches Interesse an einer Aufstockung ihrer Beteiligung zuzubilligen ist. Gegen einen Veranlassungszusammenhang der von dem Beklagten angenommenen Vorteilsgewährung mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers bei der A GmbH spricht schließlich aber auch, dass die von dem Kläger beherrschte G GmbH anders als die übrigen natürlichen Personen, an die die B GmbH Anteile an der A GmbH veräußert hat und die zuvor bei dieser zwar beschäftigt, jedoch an dieser nicht beteiligt waren, einen wesentlich höheren Anteil an der A GmbH von der B GmbH erwerben konnte und die B GmbH mit der Veräußerung des 10%-Anteils an die G GmbH – im Unterschied zu ihren Veräußerungen von Anteilen an bei der A GmbH beschäftigte Personen, jeweils auch insoweit eine verbilligte Veräußerung unterstellt – der G GmbH einen wirtschaftlichen Vorteil zugewandt hat, der im Falle seiner Realisierung durch (Rück-)Veräußerung der erworbenen Beteiligung steuerverhaftet war und ist.
60Da danach eine verbilligte Veräußerung des 10 %-Anteils von der B GmbH an die G GmbH schon nicht als eine als Arbeitslohn des Klägers zu qualifizierende Vorteilsgewährung angesehen werden kann, bedarf die Frage, ob dem Kläger dieser Vorteil überhaupt im Streitjahr zugeflossen ist, keiner Entscheidung.
61Die Berechnung der nach Maßgabe der vorstehenden Entscheidung für das Streitjahre festzusetzenden Einkommensteuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Beklagten übertragen.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
63Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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Annotations
(1) Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes an dem Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt übertragen, so unterliegt der Vorteil im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung. Dies gilt auch, wenn die Vermögensbeteiligungen mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden. Bei der Ermittlung des Vorteils im Sinne des Satzes 1 ist der Freibetrag nach § 3 Nummer 39 abzuziehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ein nicht besteuerter Vorteil im Sinne des Satzes 1 ist bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3) einzubeziehen. Die Anschaffungskosten sind mit dem gemeinen Wert der Vermögensbeteiligung anzusetzen.
(2) Die vorläufige Nichtbesteuerung nach Absatz 1 kann im Lohnsteuerabzugsverfahren nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers angewendet werden. Eine Nachholung der vorläufigen Nichtbesteuerung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist ausgeschlossen.
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung die in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung genannten Schwellenwerte nicht überschreitet oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und seine Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt.
(4) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeitslohn unterliegt erst dann der Besteuerung nach § 19 und dem Lohnsteuerabzug als sonstiger Bezug, wenn
- 1.
die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird, insbesondere auch in den Fällen des § 17 Absatz 4 und des § 20 Absatz 2 Satz 2 oder bei Einlagen in ein Betriebsvermögen, - 2.
seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung zwölf Jahre vergangen sind oder - 3.
das Dienstverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber beendet wird. Übernimmt der Arbeitgeber in diesem Fall die Lohnsteuer, ist der übernommene Abzugsbetrag nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns.
(5) Das Betriebsstättenfinanzamt hat nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft (§ 42e) den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil im Sinne des Absatzes 1 zu bestätigen.
(6) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte gemeine Wert der Vermögensbeteiligung und die übrigen Angaben des nach den vorstehenden Absätzen durchgeführten Besteuerungsverfahrens sind vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die Aufbewahrungsfrist nach § 41 Absatz 1 Satz 9 endet insoweit nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach der Besteuerung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1.
(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.
(2a) (weggefallen)
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
- 1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; - 1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen; - 2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; - 3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers - a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen, - c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder - d)
in Form von Sanierungsgeldern;
- a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder - b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind
- 1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug - a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften, - b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
- 2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Jahr des Versorgungs- beginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag in Euro | |
---|---|---|---|
in % der Versorgungs- bezüge | Höchstbetrag in Euro | ||
bis 2005 | 40,0 | 3 000 | 900 |
ab 2006 | 38,4 | 2 880 | 864 |
2007 | 36,8 | 2 760 | 828 |
2008 | 35,2 | 2 640 | 792 |
2009 | 33,6 | 2 520 | 756 |
2010 | 32,0 | 2 400 | 720 |
2011 | 30,4 | 2 280 | 684 |
2012 | 28,8 | 2 160 | 648 |
2013 | 27,2 | 2 040 | 612 |
2014 | 25,6 | 1 920 | 576 |
2015 | 24,0 | 1 800 | 540 |
2016 | 22,4 | 1 680 | 504 |
2017 | 20,8 | 1 560 | 468 |
2018 | 19,2 | 1 440 | 432 |
2019 | 17,6 | 1 320 | 396 |
2020 | 16,0 | 1 200 | 360 |
2021 | 15,2 | 1 140 | 342 |
2022 | 14,4 | 1 080 | 324 |
2023 | 13,6 | 1 020 | 306 |
2024 | 12,8 | 960 | 288 |
2025 | 12,0 | 900 | 270 |
2026 | 11,2 | 840 | 252 |
2027 | 10,4 | 780 | 234 |
2028 | 9,6 | 720 | 216 |
2029 | 8,8 | 660 | 198 |
2030 | 8,0 | 600 | 180 |
2031 | 7,2 | 540 | 162 |
2032 | 6,4 | 480 | 144 |
2033 | 5,6 | 420 | 126 |
2034 | 4,8 | 360 | 108 |
2035 | 4,0 | 300 | 90 |
2036 | 3,2 | 240 | 72 |
2037 | 2,4 | 180 | 54 |
2038 | 1,6 | 120 | 36 |
2039 | 0,8 | 60 | 18 |
2040 | 0,0 | 0 | 0 |
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
- a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, - b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.
(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- 1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, - 2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, - 3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und - 4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.