Finanzgericht Münster Urteil, 18. Juli 2016 - 14 K 1370/12 E,G
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Information: Um die Neutralität des Klägers zu wahren, wurden Beträge, Zeitangaben etc. die kursiv gedruckt sind, geändert. Sie stehen proportional im korrekten Verhältnis zueinander. Weiter wurden Textteile entfernt, die keinen Einfluss auf die Rechtsfindung haben, aber einen evtl. Rückschluss auf den Kläger erlauben würden.
2Tatbestand
3Streitig ist, ob der Kläger in den Jahren 2005 bis 2007 (Streitjahre) durch seine Teilnahme an Pokerturnieren und hinsichtlich seiner Beteiligung an Kartenspielen in Spielbanken (sog. „Cash Games“, u. a. „Black Jack“) gewerblich tätig geworden ist und--falls ja-- in welcher Höhe ihm Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit zugeflossen sind.
4Der Kläger war zunächst vom 01.12.2004 bis 30.09.2006 als angestellter T im Fachbereich X tätig und erzielte dementsprechend auch in den Jahren 2005 und 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
5Darüber hinaus nahm er in den Streitjahren jedenfalls an 134 Tagen an turniermäßig ausgerichteten Kartenspielen teil. Hiervon entfielen auf das Jahr 2005 13 Tage, auf das Jahr 2006 50 Tage und auf das Jahr 2007 71 Tage. Diese Turnieren fanden in verschiedenen Städten und Ländern --mitunter wiederholt-- statt (Deutschland: R und C, Frankreich: A, Österreich: G, E und N, Niederlande: M und S, Spanien: L, USA: B und D).
6Aus der Teilnahme an den Turnieren erzielte der Kläger in den Streitjahren und jedenfalls bis in den November des Jahres 2009 hinein aufgrund seines Spielerfolges wiederholt Preisgelder. Im Zusammenhang mit der Teilnahme an Turnieren fielen nicht nur Reisekosten, sondern auch Teilnahmegebühren und Ausgaben für am Gewinn beteiligte Dritte gezahlte Gewinnbeteiligungen an.
7Daneben nahm der Kläger in Spielcasinos außerhalb von Turnieren wiederholt an verschiedenen sog. „Cash Games“ (u. a. „Black Jack“) auch an sog. VIP-Tischen teil.
8Er tätigte auf seinem Konto bei der Bank 1 in den Jahren 2004 bis 2007 folgende Bareinzahlungen bzw. Barabhebungen:
92004 |
2005 |
2006 |
2007 |
gesamt |
|
Bareinzahlungen |
X € |
X € |
X € |
X € |
X € |
Barabhebungen |
X € |
X € |
X € |
X € |
X € |
Im Einzelnen kam es im Jahr 2004 zu 21 Bareinzahlungen zwischen X € bis X €, im Jahr 2005 zu 32 Bareinzahlungen zwischen X € bis X €, im Jahr 2006 zu 26 Bareinzahlungen zwischen X € bis X € und im Jahr 2007 zu 7 Bareinzahlungen zwischen X € bis X €. Die Barabhebungen setzten sich wie folgt zusammen: im Jahr 2004 40 Barabhebungen zwischen X € bis X €, im Jahr 2005 38 Barabhebungen zwischen X € bis X €, im Jahr 2006 59 Barabhebungen zwischen X € bis X € und im Jahr 2007 46 Barabhebungen zwischen X € bis X €.
11In einem Bericht des „Magazins“ (Ausgabe 00/0000) „Thema“ (abrufbar unter http://www...) ist im Zusammenhang mit der Spieltätigkeit des Klägers ausgeführt: „…“
12In einem Zeitungsbericht der Zeitung 1 von Ende des Jahres 0000 ist im Zusammenhang mit der Spieltätigkeit des Klägers ausgeführt: „…“ …
13Im Anschluss an den Zeitungsbericht der Zeitung 1 vom Ende Monat 0000 hatte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (StrafaFA) den Verdacht, dass der bisher bei ihm steuerlich nicht geführte Kläger Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht erklärt hatte. Der Beklagte forderte den Kläger daher im Juli 2007 zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2006 auf. In der daraufhin vom Kläger eingereichten Steuererklärung gab der Kläger seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als T an. Zugleich teilte er auch mit, er sei kein Berufspokerspieler. In der daraufhin vom Beklagten vorgenommenen und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerfestsetzung durch Bescheid vom 07.11.2007 berücksichtigte der Beklagte keine Einnahmen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Pokerspieler.
14Im Jahr 0000 erwarb der Kläger ein Kfz der Marke Y, das einen Wert von X € hatte. Daneben finanzierte er Rückzahlungen von Darlehen an seine Schwester (00.00.0000: Zahlung von insgesamt X € und 00.00.0000: Zahlung von X €) und gewährte seinem Bruder ein Darlehen (00.00.2000: Zahlung von X € und 00.00.0000: Zahlung von X €).
15Ab April 2008 arbeitete der Kläger wieder bei seinem früheren Arbeitgeber als angestellter T.
16Am 16.10.2009 wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Verkürzung der Einkommensteuer für das Jahr 2007 eingeleitet. Das StrafaFA begann am 01.12.2009 eine Fahndungsprüfung, die u. a. die Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 2005 bis 2007 zum Gegenstand hatte. An diesem Tag wurde auch ein durch das Amtsgericht erlassener Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vollzogen. Im Verlauf der Durchsuchung wurde eine Aufstellung aufgefunden und beschlagnahmt, die offensichtlich vom Kläger selbst erstellt ist. Diese Aufstellung beinhaltet die Höhe der Spielgewinne des Klägers aus der Teilnahme an Pokerturnieren sowie die damit im Zusammenhang stehenden Startgelder, Trinkgelder, Reisekosten und die an Dritte abgeführten Gewinnbeteiligungen. Nach dieser Aufstellung nahm der Kläger insgesamt an 134 Tagen an turniermäßen Pokerveranstaltungen teil. Auf den sonstigen Inhalt der vorgenannten Aufstellung wird Bezug genommen. Die angeführten Pokerturniere und die daraus folgenden Spielgewinne entsprechen weitgehend den Angaben zum Kläger in einer im Internet abrufbaren Rangliste für professionelle Pokerspieler. Der damalige Bevollmächtigte des Klägers äußerte gegenüber der zuständigen Fahndungsprüferin, der Kläger habe in den Jahren 2004 und 2005 in etlichen Spielbanken an Glücks- und Geschicklichkeitsspielen (u. a. „Black Jack“) teilgenommen und insoweit öfter für den Spieleinsatz Bargeld abgehoben und bei entsprechendem Gewinn Bareinzahlungen getätigt. Das StrafaFA stufte die Betätigung als Pokerspieler als gewerbliche Tätigkeit ein und schätzte die Einkünfte aus der Teilnahme an Poker-Turnieren auf Grundlage der vom Kläger erstellten und im Rahmen der Hausdurchsuchung aufgefundenen Aufstellung. Für die außerhalb von Poker-Turnieren in Spielcasinos erzielten Gewinne schätzte das StrafaFA pauschal einen Gewinn von X €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf einen Vermerk des StrafaFA vom 10.02.2010 einschließlich der Anlagen sowie auf den Bericht des StrafaFA vom 05.01.2011, Tz 9 und Anlage 1.
17Nach seinen eigenen Angaben emigrierte der Kläger im Laufe des Jahres 2009 nach…
18Der Beklagte folgte den Ausführungen des StrafaFA und erließ am 07.02.2011 für das Jahr 2006 einen auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützten Änderungsbescheid zur Einkommensteuerfestsetzung (festgesetzte Einkommensteuer: X €) und setzte am selben Tag erstmalig Einkommensteuer für die Jahre 2005 (festgesetzte Einkommensteuer: X €) und 2007 (festgesetzte Einkommensteuer: X €) sowie mit Bescheiden vom 26.02.2011 erstmalig Gewerbesteuer-Messbeträge für die Jahre 2005 bis 2007 (2005: X €, 2006: X € und 2007: X €) fest.
19Der hiergegen eingelegte Einspruch (Eingang beim Beklagten: 03.03.2011) hatte keinen Erfolg. Auf die entsprechende Einspruchsentscheidung vom 16.03.2012 wird Bezug genommen.
20Hiergegen erhob der Kläger mit bei Gericht am 13.04.2012 eingegangenem Schriftsatz Klage, die er im Laufe des Klageverfahrens insoweit zurückgenommen hat, als sie die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2007 betraf.
21Die Klage stützt der Kläger darauf, dass er mit seiner Betätigung als Pokerspieler keiner gewerblichen Tätigkeit nachgegangen sei.
22Die Gewinne aus einem Pokerspiel seien schon deshalb nicht steuerbar, weil Schätzungen zufolge 95 % der Spieler beim Online-Poker Geld verlieren und damit lediglich 5 % aller Spiele zeitweilig positive Ergebnisse erzielen würden. Unter Anwendung bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie des Reichsfinanzhofs (RFH) unterlägen Pokergewinne nicht der Einkommensteuer, weil sie lediglich aufgrund eines Glücksspiels erzielt seien. Dies folge aus wissenschaftlichen Erkenntnissen, einem im Internet auffindbaren Beitrag über Turnier-Poker, der einheitlichen Einstufung des Pokerspiels als grundsätzlich zufallsbedingt durch die deutschen Gerichte, der Rechtsprechung der internationalen Gerichtsbarkeit, wonach die Einordnung von Poker als Glücksspiel nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werde, der Einstufung des Pokerspiels als Glücksspiel im staatlichen Glücksspielwesen und entspreche einer in der Literatur verschiedentlich geäußerten Ansicht. Soweit in der Literatur teilweise vertreten werde, beim Pokerspiel handele es sich statt um ein Glücksspiel um ein Geschicklichkeitsspiel, entspreche dies allein einer rein wissenschaftlich theoretischen Betrachtung, nicht den praktischen Gegebenheiten. Danach sei auch der geübte Spieler in einer Turniersituation vorwiegend vom Glück, nämlich von den ihm zugteilten „Händen“, abhängig, was sich auch daran zeige, dass seit 1991 kein Turnierspieler das „World Series of Poker Main Event“ zwei Mal habe gewinnen können, sondern regelmäßig „Newcomer“ gewinnen würden. Dass Spielgewinne aus dem Pokerspiel generell der Einkommensteuer unterworfen würden, widerspräche dem Prinzip, Steuerpflichtige entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu besteuern. Denn in den meisten Fällen ergäben sich aus dem Pokerspiel Verluste.
23Die von ihm --dem Kläger-- ausgeübten Spielvarianten des Pokers, bei denen zwar schnell viel gewonnen, aber ebenso schnell viel verloren werden könne, seien spekulativ und nicht durch Geschick beeinflussbar.
24Selbst wenn man im Allgemeinen davon ausgehe, die Betätigung als Pokerspieler könne eine gewerbliche Tätigkeit sein, sei jedenfalls er --der Kläger-- mit seiner Spieltätigkeit nicht gewerblich tätig gewesen. Denn neben seiner Vollzeitbeschäftigung als J bzw. T und seinen Freizeitaktivitäten habe er sich dem Glücksspiel lediglich als Hobby gewidmet. Schon ein Hobby-Fußballer, -Tennisspieler, -Golfer oder-Schachspieler gehe häufiger seinem Hobby nach als er --der Kläger--. Überdies würden statistische Untersuchungen belegen, dass er nicht mehr Zeit für das Pokerspielen verwandt habe, als es normalerweise für Hobbys üblich sei. Er habe nicht regelmäßig und durchschnittlich maximal nur 15 Stunden pro Woche gespielt. Er stamme aus einem Kulturkreis, in dem Glücksspiele als Freizeitbeschäftigung eine lange Tradition hätten und gesamtgesellschaftlich durchaus akzeptiert seien, weshalb seine Begeisterung an dieser Art des Glücksspiels auch kulturellen Gründen folge. Er --der Kläger-- sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als T und seiner Fachausbildung gar nicht in der Lage gewesen, nebenberuflich ein Gewerbe auszuüben. Lediglich nach seinem glücklichen Gewinn in M habe er sich für eine Auszeit von der Arbeit entschlossen. Diese sei notwendig geworden, weil er --der Kläger-- zum einen seine Anstellung als T verloren habe und zum anderen, weil er aufgrund einer schweren Erkrankung seines Vaters nervlich und körperlich nicht belastbar gewesen sei.
25Die Höhe der von ihm erzielen Gewinne könne für die Frage, ob er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe, keine Rolle spielen.
26Auch die Gründe des BFH-Urteils vom 16.09.2015 - X R 43/12 (BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48) sprächen dafür, dass eine Betätigung wie seine --des Klägers-- über wenige Jahre hinweg, jedenfalls für sich genommen, nicht ausreichend für die Annahme einer nachhaltigen Betätigung sein könne. Er --der Kläger-- verfüge anders als der Kläger in dem vom BFH entschiedenen Fall nicht über eine jahrelange Pokerkarriere. Denn in den Streitjahren sei er noch als Anfänger einzustufen gewesen und habe persönlich sicherlich nicht den Entschluss gefasst, seine Aktivitäten als Pokerspieler dauerhaft auszuüben. Überdies würde gegen eine nachhaltige Betätigung sprechen, dass er erst seit seinem Turniergewinn in M --wegen des Verlustes seiner Anstellung als T und aufgrund einer schweren Erkrankung seines Vaters, weshalb er (der Kläger) in dieser Zeit nervlich und körperlich nicht belastbar gewesen sei-- über eine dauerhafte und nachhaltige Ausweitung seiner Betätigung als Pokerspieler nachgedacht habe. Von einer Gewinnerzielungsabsicht sei seine Betätigung aber nicht getragen gewesen. Bevor er im April 2008 seine Arbeitsstelle bei seinem früheren Arbeitgeber angetreten habe, habe er schon ab Januar 2008 wieder begonnen, eine Arbeitsstelle zu suchen. Überdies verzeichne die „K“ lediglich zwei Turnierteilnahmen des Klägers, was gegen seine nachhaltige Betätigung als Pokerspieler spreche. Gleiches lasse sich aus seinem im Jahr 2009 gefassten Entschluss folgern, in die P zu gehen, in der entsprechend dem islamischen Recht Glücksspiele jeglicher Art untersagt und unter hohe Strafen gestellt seien. Tatsächlich habe er mit seiner „Übersiedlung“ in die P seine Spieltätigkeit eingestellt.
27Überdies sei seine Gewinnerzielungsabsicht objektiv nicht feststellbar, habe er doch--anders als jemand, der ernsthaft mit der Erzielung von Einnahmen rechne-- in einem Interview gegenüber dem „Magazin“ ausgeführt „…“
28Anders als der Kläger in dem vom BFH in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 entschiedenem Fall habe er --der Kläger-- nur an Turnieren mit Buy-ins zwischen 500 und 800 US-Dollar bzw. Euro und nicht regelmäßig an großen, auch international ausgetragenen Turnieren mit hohen Buy-ins teilgenommen. Nicht vergleichbar sei auch seine mediale Präsenz mit derjenigen des Klägers in dem vom BFH in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 entschiedenem Fall, da über ihn --den Kläger-- nicht deshalb berichtet worden sei, weil er ein „guter Pokerspieler“ gewesen sei, sondern weil er bei dem Turnier in M eine Menge Glück gehabt habe. Auch habe er sich nicht aktiv an der Ausweitung seiner medialen Präsenz beteiligt.
29Zudem habe seine Spieltätigkeit nicht den Bereich der privaten Vermögensverwaltung überschritten, weil sie ähnlich der Sach- und Rechtslage bei der Vermögensanlage in Wertpapieren regelmäßig noch dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen und ein besonderer Fall, bei dem die Verkehrsauffassung eine Vermögensverwaltung nicht mehr annehmen würde (Unterhalten eines Büros, ggf. mit Hilfskräften, geschäftliche Organisation, berufliche Erfahrung und Anbieten der Leistungen gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit), hier nicht gegeben sei.
30Überdies sei die von ihm gespielte Variante der „Cash Games“ nicht Gegenstand des BFH-Urteils in BFH in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 gewesen, weshalb diese Entscheidung keinerlei Indizwirkung entfalte.
31Der Kläger beantragt,
32die Bescheide über die Festsetzung von Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 vom 07.02.2011 sowie die Bescheide über die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrages für die Jahre 2005 bis 2007 vom 26.02.2011, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2012, aufzuheben,
33hilfsweise, die Bescheide über die Festsetzung von Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 vom 07.02.2011 sowie die Bescheide über die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrages für die Jahre 2005 bis 2007 vom 26.02.2011, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2012 dahingehend abzuändern, dass in den vorgenannten Bescheiden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb jeweils mit 0 € angesetzt werden,
34hilfsweise, die Revision zuzulassen.
35Der Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Der Kläger sei im konkreten Einzelfall mit seiner Betätigung als Pokerspieler gewerblich tätig geworden. Er habe in der Zeit zwischen Aufnahme und Aufgabe dieser Tätigkeit einen Totalgewinn erzielt und mit Dritten sogar Gewinnbeteiligungen in der Form vereinbart, dass sich diese an den Einsätzen beteiligt und hierfür Gewinne „eingestrichen“ hätten. Er sei also nicht nur als Konsument aufgetreten, sondern aktiv werbend für seine Dienstleistung in Form von Gewinnbeteiligungen tätig geworden. Vergeblich verweise der Kläger auf internationale Rechtsprechung sowie auf die Neuregelung des staatlichen Glückspielwesens, weil dort von anderen Grundsätzen ausgegangen werde. Auch habe der Kläger seine nichtselbständige Tätigkeit als T --wenn auch nur vorübergehend-- aufgegeben, um dem Pokerspiel nachzugehen und sich so den Lebensunterhalt zu sichern. Dass der Kläger durchschnittlich lediglich 15 Stunden wöchentlich gepokert habe, müsse aufgrund der signifikant hohen Bareinzahlungen auf dessen Konto, die nur aus dem Pokerspiel stammen könnten, angezweifelt werden. Überdies seien die Einnahmen des Klägers in Anlehnung an das BFH-Urteil in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 als gewerbliche Einkünfte anzusehen. Insbesondere sei der Kläger nachhaltig tätig gewesen. Zudem würden die tatsächlichen Umstände dagegen sprechen, dass sich der Kläger --wie er behauptet-- in den Jahren 2006 und 2007 hinsichtlich des Pokerspiels in einem „Anfänger-Stadium“ befunden und er für sich persönlich nicht den Entschluss zur nachhaltigen Betätigung gefasst habe. Denn der Kläger habe wiederholt an Pokerturnieren teilgenommen und sei nach außen hin nicht als Amateur-Pokerspieler aufgetreten. So sei er im Bericht des „Magazins“ (00/0000) als „…“ und als „…“ bezeichnet worden. Aufgrund dessen sei die Nachhaltigkeit nicht vollkommen auszuschließen, obwohl die Teilnahme an den Pokerturnieren im Laufe der Zeit abgenommen habe. Da hier schon früher von einer Wiederholungsabsicht auszugehen sei, seien spätere nur vereinzelte Betätigungen unschädlich. Auch sei die spätere Rückkehr des Klägers in die P unbeachtlich, da eine nachhaltige Betätigung nicht rückwirkend entfallen könne. Überdies habe der Kläger einen Totalgewinn angestrebt, wobei es wegen des Vorliegens dieses Gewinnstrebens und des tatsächlich erzielten Totalgewinns unerheblich sei, ob der Kläger in den Medien nicht durch seine guten Fähigkeiten als Pokerspieler, sondern eher durch sein „Glück“ bekannt geworden sein solle. Durch die von ihm besuchten Pokerturniere habe der Kläger seine spielerischen Fähigkeiten öffentlich dargeboten, wofür ihm als Entgelt ein von seiner Platzierung abhängiges Preisgeld in Aussicht gestellt worden sei. Auch habe der Kläger den Bereich privater Vermögensverwaltung überschritten, weil seine Spieltätigkeit wegen der vorübergehenden Nichtausübung seiner Tätigkeit als T nach der Verkehrsanschauung dem Bild eines Gewerbetreibenden entsprochen habe. Angesichts der Höhe der erfolgten Bareinzahlungen liege die Schätzung von Gewinnen in Höhe von jährlich X € im untersten Schätzungsbereich. Zur weiteren Begründung sei schließlich auf die Einspruchsentscheidung vom 16.03.2012 zu verweisen.
38Der Senat hat am 18.07.2016 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe
40Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrags, die streitbefangenen Festsetzungen aufzuheben, als auch hinsichtlich des Hilfsantrags, die streitbefangenen Festsetzungen auf 0 € herabzusetzen, unbegründet.
41Der Kläger erzielte jedenfalls mit seiner Tätigkeit als Kartenspieler bei Turnierpokerveranstaltungen (vgl. dazu nachfolgend unter I.) und bei „Cash Games“ (u. a. „Black Jack“) in Spielcasinos (vgl. dazu nachfolgend unter II.) Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 des Einkommensteuer-gesetzes (EStG), deren Höhe der Beklagte im Ergebnis zutreffend der Besteuerung zugrunde gelegt hat.
42I. Turnierpokerveranstaltungen
43Soweit der Kläger an Turnierpokerveranstaltungen teilnahm, ging er einer gewerblichen Tätigkeit nach.
44Nach § 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige und nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln darf (vgl. BFH-Urteil vom 19.02.2009 - IV R 10/06, BFHE 224, 321, BStBl II 2009, 533, m.w.N.).
451. Der Kläger handelte als Kartenspieler selbständig.
46Die selbständige Tätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass sie auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und in eigener Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt wird (BFH-Urteil 22.02.2012 - X R 14/10, BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511).
47So liegt es hier. Denn der Kläger bestimmte seine Teilnahme an den von ihm besuchten Turnierpokerveranstaltungen in Spielcasinos autonom, so dass er nicht persönlich abhängig war, keiner Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit unterlag, frei hinsichtlich Organisation und Durchführung der Tätigkeit war (vgl. BFH in BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511, m.w.N.) sowie die Höhe seiner Einnahmen substantiell durch seine Spielaktivität und mithin maßgeblich durch seine eigene Aktivität bestimmt war (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.1978 - I R 121/76, BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188-190, m.w.N.).
482. Überdies war der Kläger mit seiner Betätigung als Kartenspieler auf Turnierveranstaltungen nachhaltig tätig.
49a) Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie von der Absicht getragen ist, sie zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen, und wenn sie sich objektiv --in der Regel durch Wiederholungen-- als gewerblich darstellt. Auch bezüglich der Wiederholungsabsicht kommt den tatsächlichen Umständen besondere Bedeutung zu. Das Merkmal der Nachhaltigkeit ist bei einer Mehrzahl von Handlungen im Gegensatz zu einer einmaligen Handlung in der Regel zu bejahen (BFH-Urteil vom 07.03.1996 - IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, m.w.N.).
50b) Demnach lag eine nachhaltige Tätigkeit vor. Aufgrund der ihm vorliegenden Akten ist der Senat der Überzeugung, dass die Tätigkeit des Klägers als Kartenspieler von der Absicht getragen war, sie zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen.
51Denn der Kläger hat in den Streitjahren im Rahmen seiner Spieltätigkeit ausweislich seiner im Verfahren auch nicht bestrittenen Angaben gegenüber der Zeitung 1 an mehr als 29 Turnieren --mithin wiederholt-- teilgenommen und hierbei verschiedentlich Spielgewinne erzielt.
52Dass das vom Kläger wiederholt wahrgenommene Kartenspiel seine Erwerbsquelle sein sollte, folgt nicht nur aus seinen eigenen Angaben gegenüber der Zeitung 1 und dem „Magazin“, sondern auch --worauf der Beklagte zutreffend hinweist-- daraus, dass er seine Berufstätigkeit als T in der Zeit von Oktober 2006 bis März 2008 einstellte und nicht ersichtlich ist, wovon der Kläger ansonsten seinen Lebensunterhalt bestritten hat.
53Die Absicht des Klägers, aus dem wiederholten Kartenspiel seine Erwerbsgrundlage zu generieren, manifestiert sich zur Überzeugung des Senats zudem insbesondere darin, dass der Kläger ausweislich des Berichts im „Magazin“ den Ertrag seines Kartenspiels mit dem Verdienst eines V, also einer Person aus seinem früheren bzw. künftigen beruflichen Umfeld, verglich und sogar als höher einstufte.
543. Der Kläger handelte in Bezug auf seine Betätigung als Kartenspieler in sämtlichen von ihm gespielten Varianten mit Gewinnerzielungsabsicht.
55a) Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns; angestrebt werden muss ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung. An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (BFH-Urteil vom 15.11.2006 - XI R 58/04 BFH/NV 2007, 434, m.w.N.).
56b) Demnach handelte der Kläger zur Überzeugung des Senats bei den Turnierpokerveranstaltungen mit Gewinnerzielungsabsicht.
57aa) Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats bereits daraus, dass jeder Teilnehmer eines Kartenspiels --und mithin auch der Kläger-- gewinnen möchte und dies prinzipiell einkommensteuerrechtliche Relevanz hat, wenn bei einem Kartenspiel --wie bei denjenigen, an denen der Kläger in den Streitjahren teilnahm-- die Chance auf die Erzielung eines Geldgewinns besteht.
58bb) Überdies verblieben dem Kläger vor, während und nach den Streitjahren selbst unter Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen Erträge, deren Höhe darauf schließen lassen, dass der Kläger zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung ein positives Ergebnis anstrebte.
59So erzielte der Kläger in den Streitjahren allein aufgrund der Teilnahme an den Turnierspielen Reinerträge von insgesamt X €. Nimmt man zusätzlich das nicht streitbefangene Jahr 2004 in den Blick, war es dem Kläger möglich, in diesem Jahr Bareinzahlungen von X € vorzunehmen, denen Barabhebungen von nur X € gegenüberstanden. Hinzu kommt, dass der Kläger in dem Zeitraum Oktober 2006 bis März 2008 neben den vorgenannten Erträgen keinerlei weiteren finanziellen Mittel zustanden, der Kläger also seine Spieltätigkeit zur Erlangung der für eine Lebensführung notwendigen Mittel hat ausüben müssen.
60Dass der Kläger im Jahr 2009 die Bundesrepublik verließ, vermag die beim Kläger jedenfalls in den Streitjahren gegebene Gewinnerzielungsabsicht --worauf der Beklagte ebenfalls zutreffend verwiesen hat-- nicht rückwirkend aufzuheben. Dem Senat erschließt sich auch nicht, worauf dies gründen sollte, hat der Kläger doch nach seinen eigenen Angaben auch noch in den Jahren 2008 und 2009 an Turnierpokerspielen teilgenommen.
61cc) Aus den vorgenannten Gründen greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, bei dem Pokerspiel fehle es an der Gewinnerzielungsabsicht, weil Schätzungen zufolge 95 % der Spieler beim Online-Poker Geld verlören.
62Ganz abgesehen davon, dass der Senat nicht hat feststellen können, dass der Kläger in den Streitjahren Online-Poker gespielt hat, ist jedenfalls der Kläger ein Spieler, der danach strebte, Gewinne zu erzielen. Nur dieser subjektive Aspekt ist bei Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht relevant. Daher verstößt die Besteuerung der Spielgewinne--anders als der Kläger meint-- auch nicht gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
63c) Keiner Entscheidung bedurfte es im Streitfall, ob die Gewinnerzielungsabsicht generell zu verneinen ist bei einem pathologischen (Karten-) Spiel im Sinne einer Impulskontrollstörung mit psychischer Abhängigkeit von kommerziellen Glücksspielen oder Wetten und intensivem und kaum kontrollierbaren Drang zum Glücksspiel (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage, „Spielen, pathologisches“).
64Denn der Kläger hat das professionelle Pokerspiel nach seinen eigenen Angaben jedenfalls seit dem Jahr 2009 aufgegeben und verfügte daher über eine Impulskontrolle ohne psychische Abhängigkeit.
654. Der Kläger beteiligte sich mit seiner Spieltätigkeit bei dem Turnierpokerspiel auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
66a) Dieses Merkmal dient dazu, aus dem Gewerbebetrieb solche Tätigkeiten auszuklammern, die zwar mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden, aber nicht auf Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind, wobei neben Sach- und Dienstleistungen auch geistige und andere immaterielle Leistungen Gegenstand gewerblicher Tätigkeit sein können. Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt keinen Güteraustausch gegen festes Entgelt voraus. Vielmehr kann das Entgelt auch erfolgsabhängig bestimmt werden (BFH-Urteil in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48).
67Bei Spielgewinnen bzw. Preisgeldern aus einem reinen Glücksspiel (z. B. Lotterie) liegt keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor, weil es an der Verknüpfung von Leistungen und Gegenleistungen fehlt. Denn dort stellen weder die Spieltätigkeit noch der Spieleinsatz Leistungen dar, die durch den Spielgewinn vergütet werden. Dagegen kann sich ein „berufsmäßiger“ Skat-, Rommé- und Backgammonspieler bzw. Turnierpokerspieler am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen, wenn er eine Tätigkeit bzw. Leistung am Markt gegen Entgelt für Dritte äußerlich erkennbar anbietet. Seine Tätigkeit bzw. Leistung muss dabei nach außen hin in Erscheinung treten und sich an eine --wenn auch nur begrenzte-- Allgemeinheit (Verkehrskreis) wenden. Die für die Prüfung eines Gewerbebetriebs erforderliche Abgrenzung zwischen einem „am Markt orientierten“, einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Tätigkeit muss stets anhand des konkret zu beurteilenden Einzelfalls vorgenommen werden (BFH-Urteil in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48) und kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht generell unter Hinweis auf die Rechtsprechung von RFH und BFH, wonach insbesondere Pokergewinne nicht der Einkommensteuer unterliegen, abgelehnt werden.
68b) Der Kläger beteiligte sich bei den Turnierpokerveranstaltungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, nämlich dem Verkehrskreis der Turnierpokerspieler.
69aa) Dies folgt bereits daraus, dass er den Veranstaltern der von ihm besuchten Pokerturniere --wie jeder andere Teilnehmer auch-- die öffentliche Darbietung seiner spielerischen Fähigkeiten (Spieltätigkeit) antrug und ihm hierfür als Entgelt im vorgenannten Sinne ein von seiner --mitunter auch von einer Gewinnchance beeinflussten-- Platzierung abhängiges Preisgeld in Aussicht gestellt wurde. Ein Unterhaltungswert muss der Teilnahme an dem Turnierpokerspiel nicht zukommen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 489).
70bb) Aufgrund der vorgenannten Erwägungen ist es --entgegen der Auffassung des Klägers-- auch irrelevant, wenn seit 1991 kein Turnierspieler das „World Series Main Event“ zwei Mal habe gewinnen können, genügt für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr doch bereits die öffentliche Darbietung der spielerischen Fähigkeiten.
71cc) Bei dieser Betrachtungsweise ergibt sich keine unabsehbare Ausweitung der Steuerbarkeit von Spielgewinnen, gehört zum Tatbestand des § 15 Abs. 2 EStG doch nicht nur die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, sondern auch die Nachhaltigkeit und die Gewinnerzielungsabsicht.
72dd) Bei den Turnierpokerspielen, an denen der Kläger teilnahm, handelte es sich aber auch nicht um ein reines Glücksspiel, bei dem mangels Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzunehmen ist.
73Denn bei der Teilnahme an den vom Kläger auch unternommenen Pokerturnieren, die über mehrere Runden ohne die Möglichkeit des Abbruchs unter Mitnahme von Gewinnen gespielt werden, überwiegt zur Überzeugung des Senats die Geschicklichkeitskomponente.
74(1) Seine Überzeugung stützt der Senat darauf, dass Turnierpokerspiele aufgrund wissenschaftlich-mathematischen Untersuchungen bzw. praktischer Tests --anders als der Kläger meint-- schon bei einem Durchschnittsspieler als Spiele einzuordnen sind, bei denen nicht das Zufallsmoment überwiegt,
75- weil beim hier relevanten Turnierpoker mit mehreren Runden ohne Möglichkeit des Abbruchs unter Mitnahme von Gewinnen die Geschicklichkeitskomponente überwiegt (Holznagel, MultiMedia und Recht --MMR-- 2008, 439, 444),
76- weil in praktischen Tests Durchschnittsspieler die zufällig handelnden Spieler signifikant schlagen (Hambach/Hettich/Kruis, medien und recht - international edition --MR-Int-- 2009, 41, 46),
77- weil mehrere Studien ein wesentliches Geschicklichkeitsmoment eruieren, da der Ausgang des Pokerspiels nicht nur vom Glück abhängt, sondern auch von den Fähigkeiten, Kenntnissen und dem Grad der Aufmerksamkeit des Spielers, weil gute und geübte Pokerspieler ihre Fähigkeiten nutzen, um Verluste bei schlechten Karten zu minimieren und Gewinne bei guten Karten zu maximieren und da ein in guter Pokerspieler zudem über strategische Kenntnisse verfügt, um abzuschätzen, ob schlechte Karten dennoch zum Sieg genügen können (Peren/Clement, Messung und Bewertung des Suchtgefährdungspotentials des Onlinepokerspiels Texas Hold’em No Limit, www.forschung-gluecksspiel.de/publikationen, S. 25; Kretschmer, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht --ZfWG-- 2007, 93, 96),
78- weil aufgrund einer empirischen Untersuchung die „kritische Wiederholungshäufigkeit“ bestimmt werden kann, ab der das Geschick einen stärkeren Einfluss auf das Spielergebnis hat als der Zufall (Rock/Fiedler, ZfWG 2008, 412) und
79- weil auch der durchschnittliche Pokerspieler in der Variante Texas Hold´em in der Lage ist, seine Fähigkeiten und Kenntnisse so einzusetzen, dass sie vorrangig entscheidend für Sieg oder Niederlage sind (Koenig/Ciszewski, Gewerbearchiv 2007, 402).
80Da bereits ein Durchschnittsspieler bei der Teilnahme an Pokerturnieren an einem Geschicklichkeitsspiel teilnimmt, ist die Beteiligung des Klägers am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr allein deshalb zu bejahen, weil der Kläger auf Turnierpokerveranstaltungen spielte.
81Im Übrigen würde das Abstellen auf das Kriterium eines Durchschnittsspielers Feststellungen zu den persönlichen Fähigkeiten eines Spielers verlangen, was für sich gesehen objektiv kaum nachprüfbar wäre (vgl. Schiefer/Quinten, Deutsches Steuerrecht 2013, 686, 690). Einer unabsehbaren Ausweitung der Steuerbarkeit von Spielgewinnen wird bereits durch die im § 15 Abs. 2 EStG nach allgemeiner Ansicht enthaltenen Voraussetzungen der Nachhaltigkeit, der Gewinnerzielungsabsicht und der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr begegnet.
82(2) Selbst wenn für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht auf den Durchschnittsspieler, sondern auf einen Spieler mit darüber liegenden Fähigkeiten abzustellen sein sollte (in diesem Sinne Finanzgericht --FG-- Köln, Urteil vom 31.10.2012 - 12 K 1136/11, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2013, 612), nähme der Kläger am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, weil seine Fähigkeiten zur Überzeugung des Senats über denjenigen eines Durchschnittsspielers liegen.
83(a) So folgt bereits aus den eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem „Magazin“ und der Zeitung 1, dass er --anders als ein Durchschnittsspieler--
84- schon als Schüler den Traum hegte, ein „…“ zu werden,
85- die tatsächliche Ausübung des Pokerspiels als „…beruf“ begreift,
86- an mindestens 41 Turnieren teilnahm und
87- mit dem Pokerspiel „mehr als ein V“ verdiente.
88(b) Zudem investierte der Kläger aufgrund seiner Teilnahme an Turnieren in verschiedenen Städten und Ländern, teilweise wiederholt (Deutschland: R und C, Frankreich: A, Österreich: G, E und N, Niederlande: M und S, Spanien: L, USA: B und D) die dafür notwendigen finanziellen Mittel und die entsprechende Zeit. Diese stand ihm für einen Teil des Streitzeitraums auch aufgrund der Tatsache zur Verfügung, dass er in der Zeit von Oktober 2006 bis März 2008 --anders als ein Durchschnittsspieler-- keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen war.
89(c) Ferner verfügte der Kläger anders als ein durchschnittlicher Pokerspieler über ein profundes Wissen über die Mechanismen des Turnierspiels, leitete hieraus allgemeingültige Regeln her und teilte diese sogar gegenüber den Medien mit (z. B. gegenüber dem „Magazin“ lt. Bericht vom 00.00.0000: „Regel.“). Des Weiteren belegt die gegenüber einem Durchschnittsspieler herausragende Position des Klägers, dass über ihn wiederholt in den Medien berichtet wurde („Magazin“, Zeitung 1 und TV).
90(d) Überdies bezeichnete der Kläger --einem Durchschnittspieler nicht entsprechend-- das professionelle Kartenspielen, das er ausweislich des Berichts des „Magazins“ (00/0000) „Thema“ bereits seit Kindertagen anstrebte, jedenfalls die wiederholte Teilnahme an Turnierspielen als seinen …beruf. Außerdem gewann er zumindest zwei hoch dotierte Turniere (Turnier in M und die Pokermeisterschaft) sowie häufig nennenswerte Preisgelder, spielte an VIP-Tischen ohne Limit, wurde während eines Turniers von „TV“ begleitet, demonstrierte gegenüber der Redaktion der Zeitung 1 das Pokerspiel und verfügte als bekannte Größe in dem Verkehrskreis der Kartenspieler über ein Pseudonym („…“).
91(e) Des Weiteren hat der Kläger ausweislich seiner Angaben gegenüber der Zeitung 1 vom 00.00.0000 entsprechend wissenschaftlicher Erkenntnisse (Holznagel, MMR 2008, 439, 441 f.; Hambach/Hettich/Kruis, MR-Int 2009, 41, 43 f.; Peren/Clement, Messung und Bewertung des Suchtgefährdungspotentials des Onlinepokerspiels Texas Hold´em No Limit, www.forschung-gluecksspiel.de/publikationen; Schmittmann, ZfWG 2014, 153, 154; dazu besonders plastisch: Kretschmer, ZfWG 2007, 93, 96) verinnerlicht, dass Poker jedenfalls ein Kartenspiel ist, das psychologische Geschicklichkeitsfaktoren voraussetzt, nämlich diejenigen der Beobachtung der Mitspieler sowie der Kontrolle über die eigene Körperhaltung, Gestik und Mimik. Diese theoretischen Erkenntnisse hat der Kläger --wie aus seinen tatsächlich erzielten Preisgeldern folgt-- auch angewandt und mithin erfolgreicher und professioneller als ein durchschnittlicher Pokerspieler praktiziert.
92(f) Aus den vorgenannten Gründen überzeugt es auch nicht, wenn der Kläger ausführt, er habe das Pokerspiel lediglich als Hobby ausgeübt, sei anders als der Kläger in dem BFH-Urteil in BFHE 231, 37, BStBl II 2016, 48 noch als Anfänger einzustufen gewesen, habe keine mit dem dortigen Kläger vergleichbare mediale Präsenz gezeigt, habe im Unterschied zum dortigen Kläger nicht an großen, international ausgerichteten Turnieren teilgenommen, sei kein „guter Pokerspieler“, sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als T --die er allerdings nur für einen Teil des Streitzeitraums ausführte-- und seiner Fachausbildung nicht in der Lage gewesen, nebenberuflich ein Gewerbe auszuüben und sei aufgrund einer schweren Erkrankung seines Vaters nervlich und körperlich nicht belastbar gewesen.
93ee) Aber auch wenn es sich bei dem Pokerspiel um ein reines Glücksspiele handeln würde, stünde dies einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht entgegen.
94Stellt sich nämlich die Chance auf die Erlangung des Spielgewinns als Gegenleistung für die Teilnahme am Kartenspiel in einem Spielcasino dar, kommt es für die Beantwortung der Steuerbarkeit des tatsächlich erzielten Preisgeldes entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, wie groß die Gewinnchance ist (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.2007 - IX R 39/06, BFHE 220, 67, BStBl II 2008, 469, m.w.N.; Schmittmann, ZfWG 2014, 153, 156).
95Das Vorliegen eines Leistungsaustausches (Öffentliche Darbietung der spielerischen Fähigkeiten) und das darin liegende aktive Verhalten des Klägers gegenüber den übrigen Mitspielern (dem Verkehrskreis der Mitspieler) würde die bei einem reinen Glücksspiel fehlende Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr überlagern und der Kläger würde --anders als der Spieler eines in einem rein privaten Kreis stattfindenden Kartenspiels-- die Stellung eines Beteiligten am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erlangen.
965. Zugleich überschreitet das vom Kläger unternommene Kartenspiel auf Turnierpokerveranstaltungen entgegen seiner Ansicht auch den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung.
97a) Der Senat bezweifelt, dass bei einem Pokerspiel überhaupt eine gewerbliche Einkünfte ausschließende private Vermögensverwaltung vorliegen kann.
98aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z. B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Beschluss vom 03.07.1995 - GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, m.w.N.). In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFH-Beschluss vom 10.12.2001 - GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).
99Diese Voraussetzungen werden vornehmlich dann untersucht, wenn der Einsatz substantieller Vermögenswerte zu beurteilen ist, so etwa beim Grundstückshandel (BFH-Beschluss vom 23.11.2011 - IV B 107/10, BFH/NV 2012, 414, m.w.N.), bei der Veräußerung beweglicher Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil vom 26.06.2007 - IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289) und bei der Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteil vom 02.05.2000 - IX R 71/96, BFHE 192, 84, BStBl II 2000, 467).
100Demgegenüber weist das Pokerspiel --steht bei diesem doch die Betätigung selbst und nicht der Einsatz substantieller Vermögenswerte im Vordergrund-- bereits strukturell-gewerbliche Aspekte auf (vgl. Wacker in Schmidt, EStG § 15 Rz 46; zur Erforderlichkeit des Merkmals der Vermögensverwaltung beim Pokerspiel ebenfalls kritisch BFH in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48).
101bb) Letztlich kann die vorstehende Rechtsfrage aber auf sich beruhen. Denn nach den vorstehenden Grundsätzen entsprach die Teilnahme des Klägers an Turnierpoker-veranstaltungen im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung derjenigen eines Gewerbetreibenden und nicht --wie der Kläger meint-- derjenigen einer privaten Vermögensverwaltung.
102Denn der Kläger befriedigte durch seine Teilnahme an den Pokerturnierveranstaltungen nicht allein seine privaten Spielbedürfnisse gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler, sondern er setzte seine eigenen Fähigkeiten vergleichbar einem berufsmäßigen Pokerspieler ein.
103Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats bereits daraus, dass die Fähigkeiten des Klägers --wie unter 1. d aa (4) (b) der Entscheidungsgründe ausgeführt-- über denjenigen eines Durchschnittsspielers liegen und der Kläger diese Fähigkeiten--anders als ein Freizeit- oder Hobbyspieler-- auch entsprechend einsetzte, indem er einen Großteil seiner Zeit und seiner finanziellen Mittel in die Teilnahme an Turnieren tatsächlich investierte. Überdies war er nicht nur innerhalb des Kreises professioneller Kartenspieler überregional unter einem Pseudonym, sondern auch außerhalb dieses Kreises --nicht zuletzt aufgrund einer medialen Berichterstattung zu seiner Person, die über einen Freizeit- oder Hobbyspieler nicht stattgefunden hätte-- bekannt.
104II. Teilnahme an sonstigen Kartenspielen in Spielbanken („Cash Games“, u. a. „Black Jack“)
105Auch die sonstigen Spielgewinne aus der Teilnahme an sonstigen Kartenspielen in Spielbanken („Cash Games“, u. a. „Black Jack“) sind als Betriebseinnahmen des Klägers aus seiner gewerblichen Tätigkeit als Turnierpokerspieler zu erfassen.
1061. Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Betriebseinnahmen können auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll. Erforderlich ist nur, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist (BFH-Urteile vom 02.09.2008 - X R 25/07, BFHE 223, 35, BStBl II 2010, 550; vom 14.03.2006 - VIII R 60/03, BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650; jeweils m.w.N.). Folglich sind selbst Erträge aus zufälligen Leistungsfähigkeitssteigerungen betriebliche Einnahmen, wenn denn eine Kausalität mit der betrieblichen Tätigkeit besteht (Bode in Kirchhof, § 4 Rz 155; vgl. auch Kirchhof in Kirchhof § 2 Rz 60, wonach auch der Zufallsgewinn steuerbar ist, wenn er bei Nutzung der Erwerbsgrundlagen absichtslos entsteht).
1072. Demnach war ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Einnahmen aus der Teilnahme an weiteren Spielen in Spielbanken („Cash Games“, u. a. „Black Jack“) gegeben, weil Gegenstand der gewerblichen Erwerbstätigkeit des Klägers jedenfalls das Turnierpokerspiel in Spielbanken war und die in den Spielbanken sonst erzielten Einnahmen aus „Cash Games“ (u. a. „Black Jack“) mithin einen örtlichen und sachlichen Zusammenhang zum Gewerbebetrieb des Klägers aufweisen.
108Für den sachlichen Zusammenhang spricht zur Überzeugung des Senats auch, dass der Kläger durch seine Teilnahme an weiteren Spielen in Spielbanken seine spielerischen Fähigkeiten trainierte und weitere Erfahrungen sammelte.
109Der sachliche Zusammenhang ist schließlich auch deshalb gegeben, weil der Kläger außerhalb von Turnieren auch an VIP-Tischen spielte, er seinen VIP-Status zur Überzeugung des Senats jedenfalls auch durch seine erfolgreichen Platzierungen bei den verschiedenen Turnierpokerveranstaltungen erlangte.
110Selbst wenn hierbei eine private Mitveranlassung bestanden haben sollte, wäre dies für die Entscheidung des Streitfalls unerheblich. Denn es genügt, dass das auslösende Moment für die Vorteilszuwendung bei wertender Beurteilung in signifikantem Ausmaß auch der steuerbaren Erwerbssphäre zuzuordnen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650).
111III. Höhe der gewerblichen Einkünfte
112Der Ansatz der Einkünfte des Klägers aus seiner gewerblichen Tätigkeit ist im Ergebnis auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
1131. Es besteht eine Schätzungsbefugnis dem Grunde nach.
114Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen sind die Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können, § 162 Abs. 2 Satz 2 AO.
115Für die Streitjahre liegen die Voraussetzungen für eine schätzweise Ermittlung der zu besteuernden Preisgelder bzw. Spielgewinne vor. Der Kläger verstieß bei seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gegen die ihm obliegende Pflicht, seine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch entsprechende Aufzeichnungen einschließlich Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage zeitnah so festzuhalten, dass die Finanzbehörde (hier: der Beklagte) diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 13.03.2013 - X B 16/12, BFH/NV 2013, 902).
116Dies stellt bereits einen gravierenden Verstoß gegen die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten dar, der für den bargeldintensiven Betrieb des Klägers zu (Hinzu-)Schätzungen berechtigt (vgl. FG Münster, Urteil vom 04.12.2015 - 4 K 2616/14 E, G, U, EFG 2016, 169).
1172. Liegen danach im Streitfall die Voraussetzungen für eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen aufgrund der Verletzung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten durch den Kläger vor, ist die Finanzbehörde bzw. im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) das FG im Allgemeinen nicht nur berechtigt (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2001 - IV R 67/99, BFHE 195, 261, BStBl II 2001, 484), sondern je nach dem Umständen des Einzelfalls sogar verpflichtet, bei der von ihr bzw. ihm vorzunehmenden Schätzung in dem gegebenen Schätzungsrahmen an die oberste Grenze zu gehen (vgl. BFH-Urteil vom 09.03.1967 - IV 184/63, BFHE 88, 212, BStBl III 1967, 349; BFH-Beschluss vom 25.01.1990 - IV B 140/88, BFH/NV 1990, 484), d. h. die Besteuerungsgrundlagen sind von der Finanzbehörde nach dem für den Kläger ungünstigsten, aber noch möglichen Sachverhalt festzustellen.
118Im Hinblick auf die im Streitfall gegebenen großen Manipulationsmöglichkeiten (Bargeschäfte in nennenswertem Umfang), das Fehlen zeitnah erstellter Aufzeichnungen und die von den Klägern zu vertretenden fehlenden Überprüfungs-möglichkeiten (fehlende Belege, keine Aufzeichnungen) ist lediglich eine grobe Schätzung geboten (vgl. BFH-Urteil vom 12.04.1988 - VIII R 154/84, BFH/NV 1989, 636).
1193. In Ausübung seines eigenen Schätzungsrechts schätzt der Senat, dass der Kläger in den Streitjahren aus seiner Spieltätigkeit folgende Gewinne erzielt hat:
120- 2005: X €,
121- 2006: X € und
122- 2007: X €.
123Dabei hat er sich von folgenden Überlegungen leiten lassen:
124a) Ausgangspunkt der Schätzung ist die im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme aufgefundene Aufstellung, in der die Teilnahme an Turnierspielen des Klägers festgehalten ist. Im Gegensatz zum Beklagten berücksichtigt der Senat als Betriebsausgaben insoweit nicht nur Aufwendungen für Spieleinsätze, Trinkgeld und Beteiligungen, sondern darüber hinaus auch Reisekosten, die dem Kläger im Zusammenhang mit den Anreisen zu den jeweiligen Turnieren entstanden sein dürften. Daher legt der Senat als Ausgangspunkt seiner Schätzung die vom StrafaFA in der Anlage 3 zum Vermerk vom 10.02.2010 ermittelten wirtschaftlichen Ergebnisse zugrunde.
125b) Hierauf wendet der Senat zur Abgeltung von Unsicherheiten einen Sicherheitszuschlag von 20 % an. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger erzielte Spielgewinne ganz oder teilweise nicht auf sein Konto einzahlte.
126c) Zu diesen Spielgewinnen aus der Teilnahme an Turnieren schätzt der Senat Gewinne aus solchen Spielen hinzu, die der Kläger in Spielcasinos außerhalb von Turnieren unternommen hat („Cash Games“, u. a. „Black Jack“).
127Insoweit berücksichtigt der Senat zunächst, dass der Kläger zwar noch bis September 2006 einer geregelten Arbeit als T nachging, jedoch bereits Anfang 2006 in der Lage war, seinen Geschwistern finanzielle Mittel in nennenswerter Höhe zur Verfügung zu stellen. Sodann hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger für neun Monate des Jahres 2006 weniger und anschließend mehr Zeit für die Teilnahme an Kartenspielen in Spielcasinos außerhalb von Turnieren gehabt haben dürfte. Ferner findet in die Hinzuschätzung des Senats für die „Cash Games“ Eingang, dass der Kläger aufgrund der Aufgabe seiner Tätigkeit als T mehr Zeit sowie wegen der höheren Spielgewinne --insbesondere seit dem von ihm in M am 00.00.0000 erzielten Spielgewinn-- gerade im Jahr 2007 auch mehr finanzielle Mittel zur Verfügung hatte, um diese außerhalb von Turnieren in Spielcasinos einsetzen zu können. Hierdurch hat er zur Überzeugung des Senats mehr Erfahrungen gesammelt sowie seine spielerischen Fähigkeiten weiter verbessert und dadurch außerhalb von Turnierpokerspielen höhere Gewinne erzielt.
128d) Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus folgender Berechnung:
1292005 |
2006 |
2007 |
||
Ermittlung StrafaFA incl. Reisekosten lt. Anlage 3 zum Vermerk vom 10.02.2019 |
X € |
X € |
X € |
|
zzgl. Sicherheitszuschlag für Gewinne aus Turnieren |
20 % |
X € |
X € |
X € |
Summe Turniere geschätzt |
X € |
X € |
X € |
|
zzgl. „Cash Games“ |
X € |
X € |
X € |
|
Schätzung Gewinne lt. FG |
X € |
X € |
X € |
|
geschätzter Gewinn lt. Beklagtem |
X € |
X € |
X € |
d) Da die Schätzung des Senats zu Beträgen führt, die sogar noch über den vom Beklagten geschätzten Beträgen liegen, hat es der Senat bei den streitbefangenen Festsetzungen zu belassen, da er nach dem sog. Verböserungsverbot daran gehindert ist, die streitbefangenen Einkommensteuerfestsetzungen zum Nachteil des Klägers zu ändern (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).
131IV. Die Ergebnisse der vorgenannten Schätzung waren auch bei den streitbefangenen Festsetzungen der Gewerbesteuer-Messbeträge zugrunde zu legen.
132Denn nach § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist Gewerbeertrag u. a. der nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die --im Streitfall weder geltend gemachten noch sonst nicht ersichtlichen-- in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge.
133V. Aus den vorgenannten Gründen scheitert auch der vom Kläger hilfsweise gestellte Antrag, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2005 bis 2007 mit 0 € festzusetzen.
134VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
135VII. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- 1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, - 2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, - 3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und - 4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
- 1.
soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder - 2.
soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des § 146a oder des § 147b in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
- 1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, - 2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, - 3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:
- 1.
Ein Viertel der Summe aus - a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt, - b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1, - c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters, - d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei - aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), - bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und - cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
- e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und - f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
- 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind; - 5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben. - 6.
(weggefallen) - 7.
(weggefallen) - 8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes; - 9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes; - 10.
Gewinnminderungen, die - a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder - b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist; - 11.
(weggefallen) - 12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um
- 1.
1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn - a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient, - b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom - aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder - bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
- c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
- 1.
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient, - 1a.
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.2Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder - 2.
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt; - 2.
die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind.3Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden.4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren.5Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden; - 2a.
die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes; - 2b.
die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; - 3.
den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8.2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend; - 4.
(weggefallen) - 5.
die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen - a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder - b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder - c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
- a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung), - b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, - c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung), - d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
- e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert.
- 6.
(weggefallen) - 7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2§ 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend; - 8.
die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes. - 9.
u. 10. (weggefallen)
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.