Finanzgericht Münster Urteil, 12. Juni 2014 - 13 K 3330/11 F
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob dem Kläger eine Zahlung wegen seines Ausscheidens aus der X. Y. GbR, der Beigeladenen, im Streitjahr 2008 oder erst im Folgejahr zuzurechnen ist.
3Der Kläger war Gesellschafter der am 01.03.2005 gegründeten Beigeladenen mit einem Anteil am Gesellschaftsvermögen von 30 %. Neben ihm waren Herr D. K. mit einem Anteil von 40 % und Frau B. K. mit einem Anteil von 30 % am Gesellschaftsvermögen der Beigeladenen beteiligt.
4Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten unter den Gesellschaftern erklärten die beiden letztgenannten Gesellschafter mit Schreiben vom 06.06.2008 dem Kläger gegenüber seinen Ausschluss aus der Beigeladenen. Zudem hielten diese beiden Gesellschafter am 04.07.2008 eine Gesellschafterversammlung der Beigeladenen ab – ohne Beteiligung des Klägers – und vereinbarten einen Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag. Dieser Nachtrag sah vor, dass der Kläger zum 31.05.2008 aus der Beigeladenen ausgeschieden war und sein Gesellschaftsanteil disquotal auf die verbliebenen Gesellschafter verteilt würde.
5Daraufhin erhob der Kläger am 01.10.2008 eine zivilgerichtliche Klage vor dem Landgericht B1. gegen die beiden Gesellschafter D. K. und B. K. und beantragte festzustellen, dass der Ausschluss aus der Beigeladenen nichtig sei, hilfsweise, dass der Kläger nicht aus der Beigeladenen ausgeschieden sei. Das Landgericht B1. gab der Klage (dem Hauptantrag) mit Urteil vom 05.02.2009 statt (Az. …/08). Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
6Daraufhin legten die anderen Gesellschafter der Beigeladenen Berufung zum Oberlandesgericht I. ein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 24.11.2009 schlossen die Parteien einen Vergleich mit folgendem Inhalt:
7- 1.8
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger per 1. Juli 2008 aus der X. Y. GbR ausgeschieden ist.
- 2.9
Die Beklagten zahlen an den Kläger als Gesamtschuldner ein Abfindungsguthaben in Höhe von 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins, beginnend ab 1. Dezember 2009. (...)
- 5. Damit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem gemeinsamen Betreiben der Firma X. Y. GbR abgefunden. Die GbR ist auseinandergesetzt. (...)
Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht I. verwiesen (Az. …/09).
11Im Zuge der Auseinandersetzung der Beigeladenen lösten die Gesellschafter das Eigenkapital in der Weise auf, dass der Kläger das ihm zuzurechnende Eigenkapitalkonto mit einem Stand von ./. 9.306,26 EUR nicht ausgleichen musste.
12Die Beigeladene hatte bereits am 08.04.2009 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen des Jahres 2008 abgegeben. Der Beklagte erließ am 21.07.2009 einen erklärungsgemäßen Bescheid, mit dem er die gewerblichen Einkünfte der Beigeladenen mit 58.633,29 EUR und die hiervon auf den Kläger entfallenden Einkünfte mit 8.119,02 EUR feststellte. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –.
13Im Nachgang zu dem vor dem Oberlandesgericht I. geschlossenen Vergleich ging bei dem Beklagten eine Berechnung ein, wonach sich der Gewinn geändert hatte, weil der Kläger im Jahr 2008 aus der Beigeladenen ausgeschieden war. Die Berechnung wies für 2008 für den Kläger ein „Kapitalkonto vor Ausscheiden“ in Höhe von 9.306,26 EUR und eine „Abfindung lt. Vergleich“ in Höhe von 30.000,- EUR aus.
14Der Beklagte erließ daraufhin am 23.07.2010 gem. § 164 Abs. 2 AO einen Änderungsbescheid, mit dem er die gewerblichen Einkünfte der Beigeladenen auf 97.393,55 EUR und die hiervon auf den Kläger entfallenden Einkünfte auf 47.425,28 EUR erhöhte. Die auf den Kläger entfallenden Einkünfte setzten sich aus laufenden Gewinnen in Höhe von 8.119,02 EUR (wie zuvor) und einem Veräußerungsgewinn in Höhe von 39.306,26 EUR zusammen. Der Beklagte gab den Bescheid an den Kläger einzeln bekannt.
15Der Kläger legte gegen den Änderungsbescheid am 12.08.2010 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18.08.2011 als unbegründet zurückwies.
16Daraufhin hat der Kläger am 19.09.2011 fristgemäß Klage erhoben, mit der er sich weiterhin gegen die Zurechnung der Abfindung von 30.000,- EUR und des übrigen Veräußerungsgewinns von 9.306,26 EUR wendet. Gegen die Zusammensetzung des letztgenannten Betrags hat er hingegen keine Einwendungen erhoben.
17Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass der Veräußerungsgewinn im Streitjahr unzutreffend erfasst worden sei. Der Kläger sei zwar nur bis zum 01.07.2008 Beteiligter der Beigeladenen gewesen. Er sei aber erst aufgrund der Vereinbarung, die vor dem Oberlandesgericht I. am 24.11.2009 abgeschlossen worden sei, ausgeschieden. Erst in diesem Zeitpunkt sei vereinbart worden, dass dem Kläger ein Abfindungsguthaben in Höhe von 30.000,00 EUR zustehe. Die Vereinbarung sei erst zu diesem Zeitpunkt zivilrechtlich wirksam geworden und vollzogen worden. Für die steuerliche Zurechnung des Veräußerungsgewinns komme es aber auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit und des Vollzugs an. Dies gelte umso mehr, da offen sei, welche Entscheidung das OLG I. getroffen hätte, wenn der Vergleich nicht abgeschlossen worden wäre. Zudem habe der Kläger in erster Instanz obsiegt.
18Die vom Beklagten angenommene steuerliche Rückwirkung des Vergleichs komme auch deshalb nicht in Betracht, weil zivilgerichtlich nicht über das „wann“, sondern nur über das „ob“ des Austritts aus der GbR gestritten worden sei.
19Der Kläger beantragt,
20den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung vom 23.07.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.08.2011 aufzuheben.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Nach seiner Auffassung ist die im Jahr 2009 ausgehandelte Abfindung dem Kläger bei der Gewinnfeststellung für das Jahr 2008 als Veräußerungsgewinn zuzurechnen.
24Denn wenn Streit über das Ausscheiden eines Mitgesellschafters bestehe und dieser Streit durch einen gerichtlichen Vergleich beigelegt werde, in dem ein früherer Ausscheidenszeitpunkt vereinbart werde, so sei dieser vereinbarte Ausscheidenszeitpunkt auch steuerrechtlich maßgeblich (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. 9. 2001 3 K 1973/98, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsreport – DStRE – 2002, 487). Auch der Bundesfinanzhof – BFH – habe entschieden, dass die spätere vergleichsweise Festlegung eines bisher strittigen Abfindungsanspruchs ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit sei (BFH-Urteil vom 26. 7. 1984 IV R 10/83, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 141, 488, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1984, 786).
25Der Senat hat am 12.06.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung verwiesen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist unbegründet.
28I.
29Der angefochtene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Beigeladenen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte war berechtigt, auf der Grundlage des § 164 Abs. 2 AO für das Streitjahr 2008 die Höhe des zuzurechnenden Gewinns zu ändern.
30Der Beklagte hat dem Kläger rechtmäßigerweise einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 39.306,26 EUR im Jahr 2008 zugerechnet.
311. Gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der – wie im Streitfall – als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen ist. Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Als Veräußerung gilt gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2. Der letztgenannte Fall liegt im Streitfall vor, da der Kläger im Zuge der Auseinandersetzung der Beigeladenen seinen Anteil an deren Gewerbebetrieb aufgegeben hat.
322. Der Beklagte hat den Veräußerungsgewinn im richtigen Jahr, nämlich im Streitjahr 2008 erfasst.
33Zwar ist eine zivilrechtlich mögliche rückwirkende Regelung von Vertragsangelegenheiten steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 33. Auflage, § 2 Rz. 50 mit weiteren Nachweisen). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des BFH jedoch in bestimmten Fällen bei streitigen oder ungewissen Rechtsverhältnissen. Wird nämlich ein Streit über den Eintritt oder das Ausscheiden eines Mitgesellschafters nachträglich durch einen Vergleich oder ein Urteil klargestellt, sind die Wirkungen dieses Rechtsakts bereits für die Vergangenheit zu beachten (BFH-Urteile vom 18. 1. 1990 IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21 mit Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung; vom 26. 6. 2002 IV R 55/01, BFHE 199, 529, BStBl II 2003, 13 unter II.3.b der Gründe; vom 16. 5. 2013 IV R 6/10, BFH/NV 2013, 1584 unter II.3.c der Gründe zum umgekehrten Fall der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäft; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 33. Auflage, § 2 Rz. 52). Der BFH betrachtet dies als ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (BFH-Urteil vom 16. 5. 2013 IV R 6/10, BFH/NV 2013, 1584 unter II.3.c der Gründe).
34Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, ist der Kläger nicht nur zivilrechtlich, sondern auch mit steuerlicher Wirkung zum 01.07.2008 aus der Beigeladenen ausgeschieden, so dass der Veräußerungsgewinn im Streitjahr zu erfassen war. Denn zwischen dem Kläger und den übrigen Gesellschaftern der Beigeladenen bestand Streit über das Ausscheiden des Klägers. Dieser Streit wurde nachträglich durch den vor dem Oberlandesgericht I. geschlossenen Vergleich vom 24.11.2009 beigelegt. Da der Kläger nach dem Inhalt dieses Vergleichs bereits zum 01.07.2008 aus der Beigeladenen ausgeschieden war, sind die Wirkungen des Vergleichs entsprechend der zitierten Rechtsprechung des BFH für die Vergangenheit zu beachten. Auf den Zeitpunkt der zivilrechtlichen „Wirksamkeit“ und des „Vollzugs“ des Vergleichs, wie der Kläger meint, kommt es demgegenüber nicht an.
35Dem steht – anders als der Kläger meint - nicht entgegen, dass er zivilgerichtlich in erster Instanz vor dem Landgericht B1. obsiegt und das Landgericht festgestellt hatte, dass sein Ausschluss aus der Beigeladenen nichtig war. Denn dieses Urteil vom 05.02.2009 ist aufgrund des Berufungsverfahrens nicht in Rechtskraft erwachsen. Vielmehr ist eine endgültige und rechtsverbindliche Regelung erst durch den Vergleich vom 24.11.2009 vor dem Oberlandesgericht I. entstanden, der wie beschrieben auch steuerlich ein rückwirkendes Ereignis darstellt.
36Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, eine steuerliche Rückwirkung des Vergleichs sei ausgeschlossen, weil zivilgerichtlich nicht über das „wann“, sondern nur über das „ob“ des Austritts aus der Beigeladenen gestritten worden sei. Denn die Frage, ob der Kläger aus der Beigeladenen ausgetreten ist, impliziert notwendig auch die Frage, wann er ausgeschieden ist, sofern die erste Frage – wie im Streitfall – bejaht wird. Beide Fragen sind im Vergleich vom 24.11.2009 geregelt worden.
373. Der Beklagte hat auch die Höhe des Veräußerungsgewinns zutreffend ermittelt.
38Aus dem zivilgerichtlichen Vergleich vom 24.11.2009 ergab sich ein Abfindungsguthaben von 30.000,- EUR. Soweit der Beklagte dem Kläger darüber hinaus einen Veräußerungsgewinn von 9.306,26 EUR zugerechnet hat, begegnet dies ebenfalls keinen Bedenken. Denn der Beklagte hat das Eigenkapitalkonto des Klägers bei Ausscheiden (./. 9.306,26 EUR) in nicht zu beanstandender Weise gewinnerhöhend berücksichtigt, da der Kläger hierfür keinen Ausgleich an die Beigeladene leisten musste. Der Kläger hat auch keine Einwendungen in Bezug auf die Höhe des Veräußerungsgewinns vorgebracht.
39II.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
41Die Entscheidung, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht zu erstatten sind, beruht auf § 139 Abs. 4 FGO.
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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
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des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden; - 2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); - 3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis
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der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder - 2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.
(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.