Finanzgericht München Urteil, 30. Juli 2014 - 9 K 3048/13

published on 30/07/2014 00:00
Finanzgericht München Urteil, 30. Juli 2014 - 9 K 3048/13
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig sind die Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidung, das Eingreifen der Festsetzungsverjährung sowie die Zulässigkeit einer Rückstellung wegen Schadensersatzes.

Der Kläger war in den Jahren 1984 bis 2010 als Unternehmensberater in Form eines Einzelunternehmens (F) tätig. Im Jahr 1991 gründete der Kläger die Entwicklungsgesellschaft Industriepark L Gesellschaft mit beschränkter Haftung (E). Er war zugleich zusammen mit Herrn J Geschäftsführer der E, die am 3. Juni 1991 mit der Stadt L einen Vertrag über die Projektierung, Erschließung und Vermarktung des Industrie- und Gewerbegebiets L-Süd abschloss. Mit Vertrag vom 15. Juni 1991, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, wurde das Einzelunternehmen F von der E u.a. mit der Übernahme der Projekt- und Ablaufkoordination für das Projekt L-Süd beauftragt.

Im weiteren Verlauf teilte die Stadt L mit Schreiben vom 4. Juli 1994 mit, dass sie beabsichtige, aus dem mit E im Juni 1991 abgeschlossenen Vertrag Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung sowie aus § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 266 Strafgesetzbuch geltend zu machen, den Geschäftsbesorgungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten und für noch nicht erbrachte Leistungen bereits in Anspruch genommene Honorare teilweise (57 %) zurückzufordern. Mit Schreiben vom 27. Januar 2000 teilte die Stadt weiter mit, dass E die gesetzlichen Bestimmungen für die Inanspruchnahme von Fördermitteln verletzt habe und forderte E auf, Fördermittel i.H.v. 4.491.062,57 DM zurückzuzahlen. Der rechtliche Vertreter der E wies die Forderungen in beiden Fällen zurück. In der Folgezeit erfolgten weder eine gerichtliche noch eine außergerichtliche Entscheidung.

Der Kläger stellte im Jahresabschluss der F zum 31. Dezember 1993 eine Rückstellung i.H.v 57 % der Honorare (1.154.286 DM) ein, die er in der Bilanz zum 31. Dezember 2001 i.H.v. 869.714,50 DM auflöste. Der Gewinn 2000 der F wurde mit ./. 63.482 DM erklärt. Die Veranlagung 2000 erfolgte erklärungsgemäß mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) stehenden Einkommensteuer(ESt)-Bescheid vom 15. April 2000. Die festgesetzte ESt betrug 0 €, der Gesamtbetrag der Einkünfte ./. 127.632 DM. Unter dem gleichen Datum erging ein Verlustfeststellungsbescheid mit einem festgestellten Verlust i.H.v. 738.054 DM.

Für die Jahre 2000 bis 2002 fand eine Außenprüfung statt, bei der die Prüferin zu dem Ergebnis kam, dass die Rückstellung bei der F unzulässig gewesen, der falsche Bilanzansatz im Jahr 2000 erfolgswirksam richtigzustellen und die Rückstellung i.H.v. 1.154.138 DM aufzulösen sei. Im Einzelnen wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 10. Oktober 2008, in dem als Prüfungsbeginn der 11. Oktober 2006 angegeben war, sowie die Betriebsprüfungsakten Bezug genommen. Das zuständig gewordene Finanzamt (FA) C (Beklagter), schloss sich der Beurteilung an, änderte den ESt-Bescheid 2000 unter dem Datum vom 27. Oktober 2008 nach § 164 Abs. 2 AO, setzte die ESt 2000 unter Anrechnung eines Verlustabzugs i.H.v. 738.000 DM mit 50.295,78 € fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug nunmehr 1.026.506 DM. Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2000 erfolgte unter demselben Datum mit 0 DM.

Im Rahmen des dagegen geführten Einspruchsverfahrens stellte der Kläger einen Antrag auf Erörterung des Sach- und Rechtsstands nach § 364a AO wegen des Komplexes des § 823 BGB. Das FA ging in einer Stellungnahme der Prüferin vom 20. Februar 2009 und der Rechtsbehelfsstelle vom 10. Januar 2013 darauf ein. Auf die Stellungnahmen wird im Einzelnen Bezug genommen. Der Kläger nahm dazu seinerseits mit Schreiben vom 13. Februar und 8. August 2013, auf die Bezug genommen wird, Stellung. Zudem stellte das FA am 26. März 2013 ein Auskunftsersuchen an die Stadt L. Die Stadt L teilte daraufhin unter dem Datum vom 23. Mai 2013 mit, dass Ansprüche auf Rückforderung von Fördermitteln der I-Bank des Landes B im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen der Stadt L und der E vom 3. Juni 1991 nicht bestünden. Ansprüche seien in der Vergangenheit nicht realisiert worden. Recherchen hätten ergeben, dass ein direkter Rückgriff auf den Subunternehmer F nicht vorgesehen gewesen sei. Auf das Schreiben wird im Einzelnen Bezug genommen. Das FA wies den Einspruch ohne Durchführung eines Erörterungstermins mit Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2013 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger die Rechtswidrigkeit der Einspruchsentscheidung wegen Verletzung des Rechts auf Erörterung des Sach- und Rechtsstands sowie den Eintritt der Festsetzungsverjährung geltend macht und die Anerkennung der Rückstellung begehrt. Zur Begründung trägt er vor, das FA sei verpflichtet gewesen, vor Erlass einer Einspruchsentscheidung die beantragte Erörterung durchzuführen. Ein Ausnahmefall, der eine ermessensfehlerfreie Nichtdurchführung rechtfertigen würde, läge nicht vor. Im Rahmen einer Erörterung hätte er die Frage von möglichen Schadensersatzforderungen gegen die F erörtert. Dies hätte möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des FA geführt. Die Einspruchsentscheidung, die insoweit isoliert angefochten werde, sei daher rechtswidrig.

Die Festsetzungsfrist sei abgelaufen. Die Außenprüfung sei dann begonnen, wenn der Prüfer vor Ablauf der Festsetzungsfrist konkrete Handlungen zur Ermittlung des Steuerfalles in einem Umfang aufnehme, der im Verhältnis zur Gesamtheit der zu prüfenden Sachverhalte von Gewicht sei. Die pauschale Behauptung des FA, der Prüfer habe sich an Amtsstelle mit dem Studium der Akten befasst, reichten ebenso wenig, wie Ermittlungshandlungen, die die zu prüfenden Steuern nicht beträfen. Insbesondere dokumentiere der mit Bleistift vorgenommene Aktenvermerk vom 7. Dezember 2006 lediglich, welche Akten der Prüferin anlässlich ihres Erscheinens beim steuerlichen Berater übergeben worden seien. Die pauschale Angabe im Aktenvermerk zum Prüfungsbeginn am 7. Dezember 2006 um 9.00 Uhr sei daher weder nachvollziehbar noch nachprüfbar. Das FA trage allerdings für den Nachweis der Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist die Feststellungslast. Zumindest sei die Prüfung, so sie am 7. Dezember 2006 begonnen hätte, jedenfalls für mehr als sechs Monate unterbrochen gewesen, da es in der Zwischenzeit an Prüfungshandlungen von einigem Gewicht gemessen am gesamten Prüfungsstoff gefehlt habe.

Die Voraussetzungen des § 249 Handelsgesetzbuch (HGB) zur Rückstellungsbildung hätten vorgelegen. Die Stadt L habe durch ihren damaligen rechtlichen Vertreter gegenüber der E den Vorwurf erhoben, es seien unrechtmäßig Honorare für nicht erbrachte Leistungen in Anspruch genommen worden. Aus diesem Grund mache man Schadensersatzansprüche geltend und fordere die Rückzahlung des rechtswidrig in Anspruch genommenen Teils des vereinbarten Gesamthonorars. Die grundsätzlichen handels- und steuerrechtlichen Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung hätten damit vorgelegen. Er habe sich damals in seiner Eigenschaft als Einzelunternehmer an den damaligen steuerlichen Berater gewandt. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass für eine Rückstellungsbildung ausreichend Anlass bestehe. Zum einen sei die F im Falle eines Konkurses der E nicht vor einer Inanspruchnahme der Stadt L geschützt zum anderen sei die F aufgrund ihres Vertrags mit der E als Subunternehmer auch für die (nicht-technische) Projektkoordination und Ablaufplanung zuständig gewesen. Dazu hätten auch die Auszahlungen an die Leistungserbringer unter Beachtung der dafür geltenden vertraglichen und gesetzlichen Vorschriften gezählt. Außerdem habe die F aufgrund § 7 des Vertrags mit der E alle "Auswirkungen der Reduzierung eines Mittelzuflusses" anerkannt. Auch seine damaligen rechtlichen Vertreter hätten ihm mitgeteilt, dass er sich in seiner Eigenschaft als Einzelunternehmer strafbar machen würde, wenn er in Kenntnis dieser Tatsachen in seinem Einzelunternehmen nicht vorsorglich eine Rückstellung bilden würde. Außerdem sei mitgeteilt worden, dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausnahmsweise direkt gegen den Subunternehmer selbst geltend gemacht werden könnten. Im Jahr 1998 habe das damals zuständige FA M das Einzelunternehmen F geprüft. Dabei sei auch die Rückstellung überprüft wurden. Das FA habe die Rückstellungsbildung nicht beanstandet. Die Rückstellungsbildung sei auch im Jahr 2000 noch einmal mit dem steuerlichen Berater besprochen worden. Dieser habe ihm auch zu diesem Zeitpunkt geraten, die Rückstellung beizubehalten. Die nun vom Finanzamt im Jahr 2013 von der Stadt L erhaltene ex-post Aussage habe keine Relevanz für die Frage, ob eine vom Kläger im Jahr 1994 und 2000 vorgenommene Abwägung richtig oder falsch gewesen sei.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze vom 13. November und 10. Dezember 2013, 26. Januar, 13. März und 24. April 2014 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 27. Oktober 2008 sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2000 und die jeweilige Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2013 aufzuheben,

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Kläger wurde am 10. Februar 2014 Akteneinsicht gewährt.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2013 Az. 9 V 3151/13 lehnte der Senat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, mit Beschluss vom 23. Januar 2013 Az. 9 K 3048/13 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Die dagegen erhobenen Anhörungsrügen wies der Senat jeweils mit Beschlüssen vom 25. Februar 2014 zurück.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2014 wurde der Rechtstreit dem Einzelrichter zu Entscheidung übertragen.

Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses vom 30. Juli 2014 Beweis zu erhoben über die tatsächlichen Umstände im Zusammenhang mit der beim Kläger aufgrund der Prüfungsanordnung vom 13. September 2006 durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2002 durch Vernehmung der Prüferin Frau R. Hinsichtlich der Aussagen der Zeugin und das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Zu Recht hat das FA die gebildete Rückstellung nicht anerkannt und zum 31. Dezember 2000 aufgelöst und den bestehenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 1999 verrechnet.

1. Die Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2013 ist nicht aufgrund der Nichtdurchführung der beantragten Erörterung der Sach- und Rechtslage nach § 364a AO rechtswidrig.

a) Nach § 364a AO soll die Finanzbehörde auf Antrag des Einspruchsführers vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. § 364a AO dient der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs. Ein mögliches Ziel ist insbesondere der Abschluss einer sog. tatsächlichen Verständigung. Es handelt sich insoweit um eine Ermessensvorschrift. Lässt es der Zweck der Vorschrift allerdings geboten erscheinen, ist der Erörterungstermin anzuberaumen (Madle in Leopold/Madle/Rader, AO, § 364a Rz. 2; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 364a AO Tz. 2, 5 f., jeweils m.w.N.). Das Finanzgericht kann für den Fall, dass das Finanzamt im jeweiligen Streitfall verpflichtet gewesen wäre, die beantragte Erörterung durchzuführen, zwar die Einspruchsentscheidung isoliert aufheben. Die Frage, unter welchen Umständen das Finanzgericht verpflichtet ist, eine Einspruchsentscheidung ohne Entscheidung in der Sache aufzuheben, weil das FA einen Antrag des Klägers auf Erörterung nach § 364a AO abgelehnt hat oder nicht nachgekommen ist, lässt sich allerdings nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantworten. Eine Aufhebung der Einspruchsentscheidung – gleichgültig ob sie auf § 100 Abs. 1 oder auf § 100 Abs. 3 FGO beruht – kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Kläger vorträgt, inwiefern er durch die Ablehnung der Erörterung im Einspruchsverfahren beschwert worden ist (§ 40 Abs. 2 FGO). Deshalb muss er darlegen, was er erörtert hätte. Es muss nach dem Vortrag möglich sein, dass das Einspruchsverfahren aufgrund der Erörterung nach § 364a AO anders als vorliegend abgeschlossen worden wäre. Zugleich muss der Kläger auch darlegen, dass er ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Sache noch einmal an das FA zurückgeht (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2012 I R 63/11, BStBl II 2012, 539, und BFH-Beschluss vom 6. September 2005 IV B 14/04, BFH/NV 2005, 2166, jeweils m.w.N.).

b) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Kläger hat zwar die Themen umrissen, die er erörtern wollte. Den Antrag beim FA hat er im Hinblick auf eine Erörterung des Komplexes einer möglichen Schadensersatzforderung gegenüber der F und einer eventuellen Durchgriffshaftung nach § 823 BGB gestellt (Bl. 54 Rechtsbehelfsakte). Darauf bezieht er sich auch in seinem Prozesskostenhilfeantrag bzw. der Klageschrift. In der Klageschrift benennt er zusätzlich die Frage der Festsetzungsverjährung als Erörterungsthema. Ob die Nennung der Thematik allein einem „darlegen“ im Sinne der BFH-Rechtsprechung genügt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls scheint es nach Aktenlage nicht möglich, dass das Einspruchsverfahren aufgrund der Erörterung anders als vorliegend abgeschlossen worden wäre. Zu den jeweiligen Themenkomplexen ist umfangreicher Schriftverkehr geführt worden. Auch der Kläger trägt in der mündlichen Verhandlung vor, sein damaliger steuerlicher Vertreter habe bei der Einlegung des Einspruchs im Schriftsatz vom 24. November 2008 auf Seite 2 bereits auf das Problem der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne vom § 823 BGB hingewiesen. Auch habe er alle Punkte die jetzt unter 3.3 bis 3.10 der Klageergänzung vom 24. April 2014 aufgeführt sind bereits im Laufe des Verfahrens bzw. während der Prüfung angesprochen. Damit sind alle Themenkomplexe im Rahmen der Prüfung bzw. des Einspruchsverfahrens angesprochen worden. Ob dies im Rahmen des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung oder unmittelbar im Prüfungs-/Rechtsbehelfsverfahren geschehen ist, ist unerheblich, da es beim Antrag auf Aussetzung der Vollziehung letztlich auf die Erfolgsaussicht im Einspruchsverfahren ankommt und beide Verfahren zueinander in Beziehung stehen. Ein Verfahren über eine Aussetzung der Vollziehung ist ohne Rechtsbehelfsverfahren nicht möglich. Das FA hat sich mit den angesprochenen Themenkomplexen auseinandergesetzt (vgl. Aktenvermerk Bl. 71 Rechtbehelfsakte, Stellungnahme der Prüferin vom 20. Februar 2009; Stellungnahme der Rechtsbehelfsstelle vom 10. Januar 2013 sowie Antwort des Klägers vom 13. Februar 2013; Auskunftsersuchen an die Stadt L vom 26. März 2013; Schreiben des Klägers vom 8. August 2013 u.a. bezüglich der Frage der Festsetzungsverjährung; Aktenvermerk des FA Bl. 132 Rechtsbehelfsakte). Das FA hat die Fragen, bei denen es sich im Ergebnis um Rechtsfragen handelt, umfassend gewürdigt und nach Würdigung entschieden. Dass eine weitere Erörterung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, ist daher nicht anzunehmen.

Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, welches Interesse er hat, dass die Sache noch einmal an das FA zurückgeht, denn es geht nicht mehr um die Aufklärung eines lückenhaften Sachverhalts, sondern um die Rechtsanwendung (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., Tz. 6).

2. Die Festsetzungsverjährung für die Einkommensteuer 2000 ist bei Erlass des Änderungsbescheids am 27. Oktober 2008 noch nicht abgelaufen.

a) Gemäß § 169 Abs. 1 AO ist u.a. eine Änderung der Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Nach Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift beträgt die Festsetzungsfrist für die ESt vier Jahre. Sie beginnt nach § 170 Abs. 2 AO i.V.m. § 25 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung und § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Der Kläger hat die ESt-Erklärung 2000 am 12. März 2002 abgegeben. Die Festsetzungsfrist begann daher mit Ablauf des 31. Dezember 2002 zu laufen und hätte grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2006 geendet.

b) Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird jedoch nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt, wenn vor deren Ablauf mit einer Außenprüfung begonnen wurde. Nach der Rechtsprechung des BFH ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Maßnahmen eines Außenprüfers zur Ermittlung eines Steuerfalles Prüfungshandlungen sind, und zwar auch dann, wenn sie auf die Vorlage von Unterlagen gerichtet sind. Derartige Maßnahmen können auch Schreiben an den Steuerpflichtigen sein, wenn Prüfungshandlungen in den Geschäftsräumen nicht möglich sind. Auch das Einführungsgespräch mit dem Berater oder Steuerpflichtigen zählt dazu. Bloße Scheinhandlungen genügen dagegen nicht. Das vor dem in der Prüfungsanordnung genannten Termin durchgeführte Aktenstudium zählt dagegen noch zur Prüfungsvorbereitung. Über den Prüfungsbeginn ist ein Aktenvermerk zu machen. Auf die förmliche Dokumentation kommt es jedoch nicht an, wenn der Prüfungsbeginn aus den tatsächlichen Ermittlungshandlungen feststellbar ist (BFH-Urteile vom 19. März 2009 IV R 26/08, BFH/NV 2009, 1405; vom 8. Juli 2009 XI R 64/07, BStBl II 2010, 4; BFH-Beschluss vom 18. Mai 2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838; Seidel in Leopold/Madle/Rader, AO, § 199 Rz. 3 m.w.N.). Wird die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen, die die Finanzbehörde zu vertreten hat, tritt die Ablaufhemmung nicht ein (§ 171 Abs. 4 Satz 2 AO). Wurde jedoch mit der Prüfung begonnen, so greift die Sechs-Monats-Frist nur ein, wenn die Außenprüfung unmittelbar nach dem Beginn unterbrochen wurde. Wird die Prüfung hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen, wird dadurch die mit dem Prüfungsbeginn ausgelöste Ablaufhemmung nicht berührt; das gilt auch dann, wenn die Prüfung für einen längeren Zeitraum unterbrochen wird (Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 171 AO Rz. 101 m.w.N.).

c) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Ausweislich des Aktenvermerks vom 11. Oktober 2006 fand an diesem Tag das Einführungsgespräch mit dem damaligen steuerlichen Vertreter des Klägers statt, in dem auch die Bildung der Rücklage zur Sprache kam. Dies reicht nach der Rechtsprechung des BFH für den Prüfungsbeginn aus. Zusätzlich dokumentiert ein Aktenvermerk vom 7. Dezember 2006 die Durchführung von Prüfungshandlungen. Dabei hat die Prüferin einzelne Kontobuchungen geprüft. Bereits im Vorfeld hatte die Prüferin mehrfach versucht, mit der Prüfung zu beginnen (vgl. Aktenvermerk über die Telefonate vom 13. Juni bzw. 1. August 2006). Dies scheiterte jedoch daran, dass eine vom Steuerberater des Klägers avisierte Terminvereinbarung nicht eingehalten wurde. Aus dem aktenkundlichen Bemühen der Prüferin, rechtzeitig mit der Prüfung zu beginnen, wird ebenfalls deutlich, dass es nicht beabsichtigte war, zum Zwecke der Ablaufhemmung Scheinhandlungen vorzunehmen, sondern ernsthaft mit der Prüfung zu beginnen.

Nach Aktenlage und Durchführung der mündlichen Verhandlung steht für das Gericht fest, dass mit der Prüfung, wie auf dem Prüfbericht vermerkt, am 11. Oktober 2006 begonnen und die Prüfung am 7. Dezember 2006 fortgesetzt wurde, sodass der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt war. Die glaubwürdige Zeugin gab in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, am 11. Oktober 2006 habe sie verschiedene Punkte mit dem Steuerberater besprochen. Es wurde insbesondere erörtert warum die Gewinnermittlungen für die beiden Firmen getrennt waren. Sie wollte zudem wissen ob es sich um eine Tätigkeit nach § 15 oder § 18 handelt. Ihr sei insbesondere aufgefallen, dass bei der CC hohe Verluste aufgelaufen waren. Im weiteren Verlauf habe sie die Unterlagen bekommen. Am 11.10.2006 sei außerdem die Frage der Rückstellung bei der F besprochen worden. Es ging des Weiteren um Fragen der Abwicklung der beiden Firmen. Sie forderte zudem anwaltliche Unterlagen zur Auflösung der Rückstellungen an.

Richtig gibt der Kläger zwar zu bedenken, dass die Faxzusendung durch seinen steuerlichen Vertreter an das FA am 23. Januar 2007 allein keine Prüfungshandlung darstellt und der nächste Aktenvermerk erst am 13. September 2007 verfasst wurde, also nach über sechs Monaten. Die Zeugin gibt allerdings an, sie habe am 7.12.2006 und in der Folgezeit die Unterlagen gesichtet, die Bankverbindungen und die Kontostände festgehalten und die Kontozuflüsse aufgeschrieben. Sie habe die Miete und die Kfz-Kosten, die Reisekosten, den Zinsertrag, die Steuerberatungskosten und die Kfz-Steuer sowie die Barbelege geprüft. Es handle sich dabei um eine gewichtige Tätigkeit, da diese Ermittlungen Grundlage für das weitere Vorgehen seien. Die eingegangen Unterlagen habe sie laufend bearbeitet. Auch anhand der Vermerke auf den dem FA vom Steuerberater am 23. Januar 2007 zugefaxten Unterlagen sei ersichtlich, dass von ihr in der Folgezeit Prüfungshandlungen vorgenommen worden seien. Sie wisse noch, dass sie beim FA MG angerufen habe, Allerdings könne sie nicht mit Bestimmtheit sagen, ob in der Folgezeit eine längere Unterbrechung der Prüfung stattgefunden habe. Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass tatsächlich zwischen dem 7. Dezember 2006 und dem 13. September 2007 keine Prüfungshandlungen vorgenommen wurden, ist dies unbeachtlich, da sie nicht unmittelbar an den Beginn der Prüfung am 11. Oktober 2006 anschließt, sondern an die weitere Prüfung am 7. Dezember 2006. Die Ablaufhemmung hinsichtlich der Festsetzungsfrist ist also auch nicht nach § 171 Abs. 4 Satz 2 AO rückwirkend entfallen.

3. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung in der F, dem Einzelunternehmen des Klägers, liegen nicht vor.

a) Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind in der Handelsbilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot für Verbindlichkeitsrückstellungen gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Steuerbilanz (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Februar 1969 GrS 2/68, BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291, unter II.3.a, juris Rz 24; BFH-Urteil vom 8. September 2011 IV R 5/09, BFHE 235, 241, BStBl II 2012, 122, Rz 11, m.w.N.; BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 IV R 7/11, DStR 2013, 2745). Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach – deren Höhe zudem ungewiss sein kann – sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Als weitere Voraussetzung muss der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen und die Geltendmachung der Verpflichtung muss nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich sein(vgl. z.B. BFH-Urteil in DStR 2013, 2745 m.w.N.). Zudem darf es sich bei den Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG nicht um (nachträgliche) Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts handeln. Tritt der Rückstellungsfall nicht ein bzw. liegen nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag die Voraussetzungen zur Bildung oder Beibehaltung der Rückstellung nicht mehr vor, ist die Rückstellung wieder aufzulösen. Ein unrichtiger Bilanzansatz ist grundsätzlich in derjenigen Schlussbilanz zu korrigieren, in der er erstmals aufgetreten ist. Eine Nachholung der Korrektur nach dem Grundsatz des "formellen Bilanzenzusammenhangs" kommt nur in Betracht, wenn und soweit die Schlussbilanzen für vorangegangene Jahre Grundlagen für Steuerbescheide sind, die aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden dürfen (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2006 I R 58/05, BStBl II 2006, 928; Schmidt/Heinicke, EStG, 32. Aufl., § 4 Rz. 682 ff., 685, 689).

b) Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung im Streitfall nicht vor. Eine drohende Inanspruchnahme der F für eine Schadensersatzforderung der Stadt L war nach Aktanlage weder seitens der Stadt L noch seitens der E gegeben.

Die Stadt L hat in ihren Schreiben vom 4. Juli 1994 hinsichtlich in Anspruch genommener Honorare für noch nicht erbrachte Leistungen und vom 27. Januar 2000 bezüglich der Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen für die Inanspruchnahme von Fördermitteln ausschließlich der E eine Inanspruchnahme als ihrem Vertragspartner angedroht. Ob möglicherweise ein zusätzlicher Anspruch gegen die F nach § 823 Abs. 2 BGB im Rahmen einer Störerhaftung gegeben gewesen wäre, für den die E und F lediglich als Gesamtschuldner gehaftet hätten (§ 840 BGB), kann dahinstehen. Denn eine Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches seitens der Stadt L gegenüber der F erfolgte unstrittig zu keiner Zeit. Wie die Stadt mit Schreiben vom 23. Mai 2013 bestätigte, war ein Rückgriff auf den Subunternehmer F auch nie vorgesehen. Warum diese Aussage nach Ansicht des Klägers nicht verlässlich sein soll, ist nicht erkennbar. Nach den Angaben der Stadt wurde der Vorgang vor Erstellung des Schreibens geprüft. Außerdem hat auch der Kläger unter Punkt 3.18 seines Schriftsatzes vom 24. April 2014 vorgetragen, dass es zwischen der E GmbH und der Stadt L zwar Schriftverkehr hinsichtlich der Forderungen der Stadt L gegen die E GmbH gegeben habe. Es sei in den Folgejahren jedoch weder zu einer gerichtlichen noch außergerichtlichen Entscheidung gekommen. Dies untermauert die Richtigkeit der Stellungnahme der Stadt L vom 23. Mai 2013.

Der Hinweis auf eine Durchgriffshaftung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Durchgriffshaftung tritt ausnahmsweise im Fall einer sog. Vermögensvermischung ein. Sie ist eine Verhaltenshaftung und führt beim Gesellschafter-Geschäftsführer zum Wegfall des Haftungsprivilegs gemäß § 13 Abs. 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2005 II ZR 178/03, BGHZ 165, 85). Die Durchgriffshaftung hätte sich also – wie das Finanzamt richtig feststellt – allenfalls gegen den Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer der E gewendet, nicht aber gegen den Kläger als Einzelunternehmer der F. Eine Rückstellungsbildung aufgrund einer drohenden Inanspruchnahme unmittelbar durch die Stadt L scheidet daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen insgesamt aus.

Eine Rückstellungsbildung kommt jedoch auch im Verhältnis E-F nicht in Betracht. Ein Schadensersatzanspruch wurde seitens der E gegenüber der F niemals geltend gemacht. Die Regelungen der §§ 3 und 7 des Subunternehmervertrags zwischen E und F, auf die der Kläger hinweist, rechtfertigen die gebildete Rückstellung ebenfalls nicht. In § 3 werden lediglich die Subunternehmerpflichten festgelegt. § 7 bestimmt, dass sich Auswirkungen, die sich aus einer Reduzierung oder Verzögerung des Mittelzuflusses bei der E ergeben, als von F akzeptiert gelten. Dies hat mit der Geltendmachung eines möglichen Schadensersatzanspruches seitens der E gegenüber F nichts zu tun. Eine verschuldensunabhängige Haftung der F lässt sich daraus ebenso wenig ableiten.

Die Voraussetzungen einer Rückstellungsbildung bei der F liegen damit schon dem Grunde nach insgesamt nicht vor, so dass sich die erst daran anschließende Frage, ob die Rückstellung im Jahr 2000 noch gerechtfertigt war, nicht stellt. Dass der steuerliche Vertreter des Klägers zu einem anderen Ergebnis gekommen ist (vgl. Punkte 3.3 bis 3.10. des Schriftsatzes vom 24. April 2014), an denen sich der Kläger orientiert hat, ändert daran ebenso wenig, wie die Tatsache, dass das FA M in seiner Außenprüfung die Rückstellungsbildung im Jahr 1998 nicht beanstandet hat. Die Voraussetzungen des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind aufgrund der objektiven Gegebenheiten zu prüfen. Auf die subjektiven Vorstellungen des Klägers kommt es dabei nicht an. Hinsichtlich der Prüfung des FA M ist anzumerken, dass In der ESt gilt das Prinzip der Abschnittsbesteuerung gilt. Das jeweilige FA prüft das Vorliegen der Voraussetzungen daher eigenständig. Eine verbindliche Auskunft, die zu einer Bindungswirkung führen könnte, liegt nicht vor.

c) Das Finanzamt hat die Rückstellung richtig in der ersten noch korrigierbaren Schlussbilanz zum 31. Dezember 2000 korrigiert.

4. In der Folge hat das FA den zum 31. Dezember 1999 bestehenden Verlustvortrag zu Recht im Rahmen des ESt-Änderungsbescheides vom 27. Oktober 2008 nach § 10d Abs. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung verrechnet und den verbleibenden Verlustvortag zum 31. Dezember 2000 mit 0 € festgestellt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, hat mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 während des beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Fina
published on 18/05/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Gegenstand der Beschwerde sind --entsprechend der Angabe in der Beschwerdebegründung-- die Bescheide über Einkommensteuer 1996 bis 2000 und Gewerbesteuer
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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. Weitere Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält. Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsführers diesen und weitere Beteiligte zu einer Erörterung laden.

(2) Von einer Erörterung mit mehr als zehn Beteiligten kann die Finanzbehörde absehen. Bestellen die Beteiligten innerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden.

(3) Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie können auch persönlich zur Erörterung geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält.

(4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für

1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.

(1) Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. Weitere Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält. Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsführers diesen und weitere Beteiligte zu einer Erörterung laden.

(2) Von einer Erörterung mit mehr als zehn Beteiligten kann die Finanzbehörde absehen. Bestellen die Beteiligten innerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden.

(3) Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie können auch persönlich zur Erörterung geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält.

(4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen werden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. Weitere Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält. Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsführers diesen und weitere Beteiligte zu einer Erörterung laden.

(2) Von einer Erörterung mit mehr als zehn Beteiligten kann die Finanzbehörde absehen. Bestellen die Beteiligten innerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden.

(3) Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie können auch persönlich zur Erörterung geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält.

(4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

1Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:

1.
Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die Einzelveranlagung nach § 26a des Gesetzes wählt,
a)
wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung betragen hat,
b)
wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt;
2.
Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,
a)
wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung überstiegen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,
b)
wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt.
2Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für

1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für

1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.

(1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.

(2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.

(3) (weggefallen)

(4)1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.