Finanzgericht München Urteil, 08. März 2018 - 7 K 730/17

published on 08/03/2018 00:00
Finanzgericht München Urteil, 08. März 2018 - 7 K 730/17
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt den Kläger zu Recht für Steuerschulden der X Ltd.. in Haftung genommen hat.

Die X Limited. ist eine Kapitalgesellschaft englischen Rechts (Ltd.) mit Sitz in W, Großbritannien und unterhielt eine Zweigniederlassung in München. Der Gegenstand ihres Unternehmens war die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sowie die Vergabe von Aufträgen. Sie wurde am … von ihrem alleinigen Gesellschafter A zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Als derzeit zum „director“ bestellte Person wurde der Kläger angegeben. Die Befugnisse und Aufgaben der Direktoren sind in Teil 2 des Gesellschaftsvertrages niedergelegt, auf den Bezug genommen wird. Am 28.07.2010 wurde die X Ltd.. beim Amtsgericht München im Handelsregister unter HRB … eingetragen und der Kläger als Geschäftsführer angegeben.

Das in Großbritannien geführten Handelsregister durch das Companies House enthält hinsichtlich der Bestellung des Klägers zum „director“ folgende Einträge:

21.05.2010 Ernennung zum „director“ der neugegründeten Ltd..

30.05.2010 Abberufung (Resignation)

02.03.2011 Neubestellung (New Appointment)

16.03.2011 Abberufung (Resignation)

06.12.2011 Neubestellung (New Appointment)

20.12.2011 Abberufung (Resignation).

Der Kläger erteilte mit notarieller Urkunde vom 25.05.2010 im Namen der X Ltd. Herrn A eine Generalvollmacht befristet bis 31.05.2011.

Für den Veranlagungszeitraum 2010 gingen für die X Ltd. beim beklagten Finanzamt (FA) am 1. Juni 2012 eine von A unterschriebene Körperschaftsteuererklärung ein, der jedoch keine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung beigefügt war. Am 07.11.2012 erging der Körperschaftsteuerbescheid 2010, in diesem wurde auch für das 4. Quartal 2011 eine Körperschaftsteuervorauszahlung in Höhe von 11.462 € zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 630 € festgesetzt. Am 03.12.2012 wurde nochmal eine Körperschaftsteuererklärung für 2010, diesmal mit Gewinn- und Verlustrechnung, eingereicht. Am 20.12.2012 erging ein geänderter Körperschaftsteuerbescheid für 2010. In diesem wurde die Körperschaftsteuer auf 10.420 € zuzüglich 363 € Zinsen zur Körperschaftsteuer und 573 € Solidaritätszuschlag festgesetzt. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Für 2011 reichte die X Ltd. keine Steuererklärungen und Bilanzen ein. Dem FA lag jedoch eine Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 für die Beteiligung der X Ltd. an der X Ltd. & Co. KG vor, gemäß der der X Ltd. ein Gewinnanteil in Höhe von 128.573 € zugewiesen wurde.

Die festgesetzten Steuern wurden nicht entrichtet.

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom … 2014 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das im Inland belegene Vermögen der X Ltd. mangels Masse abgelehnt und die Zweigniederlassung der Gesellschaft mit Wirkung vom … 2015 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht. Der Kläger blieb bis zur Löschung als alleiniger Geschäftsführer der X Ltd. im Handelsregister eingetragen.

Mit Schreiben vom 08.06.2015 hat das FA dem Kläger die beabsichtigte Haftungsinanspruchnahme mitgeteilt und aufgefordert, das beigefügte Formular ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Der Fragebogen wurde vom Kläger nicht zurückgesendet. Mit Bescheid vom 20.07.2015 nahm das FA den Kläger für Körperschaftsteuer der X Ltd. für den Zeitraum 2010 und viertes Quartal 2011 nebst Zinsen und Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer über insgesamt 23.448,51 € gemäß §§ 191, 69 i.V.m. § 34 Abgabenordnung (AO), § 35 GmbHG als gesetzlichen Vertreter in Haftung. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde damit begründet, dass der Kläger nur bis 2011 als director der X Ltd. bestellt war und das Handelsregister mit seinem Ausscheiden am 20.12.2011 unrichtig geworden sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2017 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor, dass ab dem Zeitpunkt seiner Abberufung bzw. Niederlegung als director bzw. Geschäftsführer am 20.11.2011 seine steuerliche Verantwortlichkeit für die X Ltd. geendet habe. Der Zeitpunkt der Eintragung ins deutsche Handelsregister sei hierfür unerheblich, da die Handelsregistereintragung nur der Publizität diene und nicht konstitutiv sei. Auch nach § 35 AO hab er nicht einzustehen, da er weder als gesetzlicher Vertreter der X Ltd. aufgetreten sei, noch tatsächlich in der Lage und rechtlich befugt gewesen sei, die Steuerschuld der Gesellschaft zu erfüllen.

Der Kläger beantragt,

den Haftungsbescheid vom 20. Juli 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2017 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen. Es trägt vor, dass die Eintragung im britischen Handelsregister unbeachtlich sei, denn die Eintragung im deutschen Handelsregister gelte für die deutsche Zweigniederlassung der X Ltd… Insbesondere seien keine Unterlagen eingereicht worden, die das Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer der deutschen Zweigniederlassung der Ltd. belegten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Rechtsstreit wurde dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 FGO).

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Das FA hat den Kläger rechtsfehlerfrei für die Körperschaftsteuerverbindlichkeiten der X Ltd. für 2010 zuzüglich Zinsen und Solidaritätszuschlag und 4. Quartal 2011 zuzüglich Solidaritätszuschlag in Haftung genommen.

1. Gemäß § 69 i.V.m. § 34 AO haften die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

a) Die X Ltd. ist eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts (Ltd.). Bei ausländischen juristischen Personen richtet sich die gesetzliche Vertretung nach dem Recht des Staates des tatsächlichen Verwaltungssitzes (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 51 Tz. 1). Die Vertretung einer britischen Ltd. erfolgt durch den director (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 52 Tz. 6 m.w.N.). Die ständigen Vertreter inländischer Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften, welche befugt sind, als solche für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (s. § 13 Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Handelsgesetzbuch - HGB -) sind beim Handelsregister für den Bereich ihrer inländischen Zweigniederlassung anzumelden (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 52 Tz. 6 m.w.N.).

Im Streitfall war der Kläger zum director der inländischen Zweigniederlassung der X Ltd. bestellt und wurde entsprechend im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, nach der Eintragung im englischen Companies House sei er – nach vorheriger mehrmaliger Bestellung und Abberufung – letztmalig am 06.12.2011 als director bestellt und am 20.12.2011 wieder abberufen worden, so dass er für die danach fällig gewordenen Steuern nicht in Haftung genommen werden könne. Unterlagen, insbesondere einen Gesellschafterbeschluss, über seine Abberufung oder eine Kündigung als gesetzlicher Vertreter der inländischen Zweigniederlassung der X Ltd. hat der Kläger nicht vorgelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 19.11.2012 VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504). Das FA ist daher zu Recht von der bis zur Löschung der X Ltd. fortbestehenden Vertreterfunktion des Klägers für die deutsche Zweigniederlassung ausgegangen.

2. Der Kläger war als gesetzlicher Vertreter der X Ltd. verpflichtet, für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der inländischen Zweigniederlassung zu sorgen und deshalb Steuererklärungen rechtzeitig und wahrheitsgemäß abzugeben (§ 31 Abs. 1 KStG i.V.m. § 25 Abs. 3 Einkommensteuergesetz). Aus der Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 AO ergibt sich darüber hinaus die Verpflichtung, die fälligen Steuern aus den verwalteten Mitteln zu bezahlen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft auch dazu verpflichtet, bereits vor Fälligkeit von Steuerforderungen Vorsorge für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 11.03.2004, VII R 19/02, BStBl. II 2004, 967; BFH-Beschluss vom 16.02.2006, VII B 122/05, BFH/NV 2006, 1051).

Der Kläger hat diese Pflichten verletzt, da er nicht dafür gesorgt hat, dass die Körperschaftsteuererklärungen rechtzeitig abgegeben (die Körperschaftsteuererklärung 2010 wurde mit ca. eineinhalbjähriger Verspätung, die Körperschaftsteuererklärung 2011 überhaupt nicht eingereicht) und die festgesetzten Steuern bei Fälligkeit bezahlt werden.

3. Der Kläger hat die ihm obliegenden Pflichten zumindest auch in grob fahrlässiger Weise und damit schuldhaft verletzt. Denn nach der Rechtsprechung des BFH indiziert die in der Nichtentrichtung von Steuern liegende Pflichtwidrigkeit den gegenüber dem Geschäftsführer zu erhebenden Schuldvorwurf (BFH-Beschluss vom 25.07.2003, VII B 240/02, BFH/NV 2003, 1540; BFH-Urteil vom 04.12.2007, VII R 18/06, BFH/NV 2008, 521).

4. Zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Klägers und dem Eintritt des durch die Nichtentrichtung der geschuldeten Abgabenbeträge entstandenen Vermögensschadens besteht auch ein adäquater Kausalzusammenhang. Wie aus der Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 über die Beteiligung der X Ltd. an der X Ltd. & Co. KG geschlossen werden kann, hatte die X Ltd. ausreichende liquide Mittel, die Steuern in Höhe von insgesamt 23.448,51 €, für die der Kläger in Anspruch genommen wird, zu entrichten, da ihr ein Gewinnanteil in Höhe von 128.573 € zugewiesen wurde. Zwar trägt das FA die Feststellungslast für eine nicht anteilige Befriedigung (BFH-Urteil vom 11.07.1989, VII R 81/87, BStBl. II 1990, 357). Der Haftungsschuldner hat jedoch eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht besteht die Verpflichtung, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die Gesamtverbindlichkeiten und die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum zu erteilen. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Daten und Zahlen hat das Finanzamt die Haftungsquote zu ermitteln oder - soweit der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann - im Schätzungswege gem. § 162 AO die Quote festzustellen, die der Wahrscheinlichkeit am nächsten kommt (BFH-Urteil vom 27.02.2007, VII R 60/05, BStBl. II 2008, 508). Die Berechnung erfolgt überschlägig (vgl. BFH-Urteil vom 12.7.1988, VII R 108-109/87, BFH/NV 1988, 764, m.w.N). Eine ungerechtfertigte Weigerung des Haftungsschuldners, in seinem Wissensbereich liegende Auskünfte zu erteilen, kann das Finanzamt bzw. das Finanzgericht zu einer unter Umständen für den Geschäftsführer nachteiligen Schätzung der Haftungssumme berechtigen (BFH-Urteil vom 25.05.2004, VII R 8/03, BFH/NV 2004, 1498; BFH-Urteil vom 04.12.2007, VII R 18/06, BFH/NV 2008, 521). Da der Kläger zur Erteilung dieser Auskünfte, zu der er mit Schreiben vom 08.06.2015 aufgefordert worden war, nicht bereit war, war das FA berechtigt, ihn für die Steuern in Höhe von insgesamt 23.448,51 € in voller Höhe in Anspruch zu nehmen.

5. Die Inanspruchnahme des Klägers war auch ermessensgerecht. Das FA hat sowohl das Entschließungsermesse, wie auch das Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt und die Gründe im Haftungsbescheid bzw. der Einspruchsentscheidung ausführlich dargelegt. Da es neben dem Kläger auch den Gesellschafter und Verfügungsberechtigten A gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen und dies entsprechend begründet hat, hat es auch das Auswahlermessen zutreffend ausgeübt.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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published on 19/11/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis zur Löschung am 18. August 2011 als "director" der Zweigniederlassung der im Companies House of Cardiff
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Annotations

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes und der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung anzumelden. In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.

(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung oder des Sitzes unter Angabe des Ortes sowie der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufhebung der Zweigniederlassung.

(1)1Auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der Körperschaftsteuer sowie die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der veranlagten Körperschaftsteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.2Die sich im Zuge der Festsetzung ergebenden einzelnen Körperschaftsteuerbeträge sind jeweils zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro-Beträge zu runden.3§ 37b des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung.

(1a)1Die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt § 37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer bereits während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten sind, das im Veranlagungszeitraum endet.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.