Finanzgericht München Urteil, 31. Juli 2017 - 7 K 53/14

published on 31/07/2017 00:00
Finanzgericht München Urteil, 31. Juli 2017 - 7 K 53/14
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Jurist und war im Streitjahr hauptberuflich im … nichtselbstständig tätig. Daneben erzielte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Vorträgen. Die Klägerin übte keinen Beruf aus. Im Streitjahr wohnten sie in …

Die für das Streitjahr abgegebene Einkommensteuererklärung war in verschiedenen Punkten unvollständig. Die Anlage GSE für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und die Anlage V für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sollten folgen. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit fehlte für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte die Angabe der Anzahl der Tage und der einfachen Entfernung. Die Aufwendungen für Arbeitsmittel wurden mit geschätzt 5.000 DM angegeben. Auch bei den außergewöhnlichen Belastungen wurden teilweise geschätzte Zahlen angegeben. Das für die Kläger zunächst zuständige Finanzamt … wich im Einkommensteuerbescheid vom 17.7.2002 in verschiedenen Punkten von der Einkommensteuererklärung ab, insbesondere schätzte es die Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 6.500 DM, berücksichtigte keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und versagte verschiedene als Sonderausgaben geltend gemachte Aufwendungen. Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch. Sie legten eine Aufstellung über die voraussichtlichen Einnahmen aus selbstständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 1.230 DM vor, beanstandeten die fehlende Berücksichtigung der Anlage FW für das eigengenutzte Haus … und kündigten weiteren Sachvortrag an. Dies erfolgte in Form einer mit Schreiben vom 10.6.2003 vorgelegte sog. „Ausarbeitung“ mit „Bearbeitungsstand 10. Juni 2003“. Diese enthält eine Auflistung von Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 800 DM sowie eventuell nicht vollständige Betriebsausgaben von 819 DM bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit, von Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Angaben zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Einnahmen 0 DM, Werbungskosten 10,89% der als Einzelbeträge angegebenen Kosten des Hauses in Königswinter) sowie zu verschiedenen Sonderausgaben. Im Einzelnen wird auf den Inhalt der „Ausarbeitung“ verwiesen. Auf die Nachfrage des zwischenzeitlich zuständig gewordenen beklagten Finanzamts (FA) im Schreiben vom 17.5.2013, ob es sich bei den Angaben in der sog. Ausarbeitung um die endgültige Einspruchsbegründung handele, erklärten die Kläger mit Schreiben vom 30.6.2013, dass die Begründung des Einspruchs noch Zeit benötige. Da keine weitere Begründung eingereicht wurde, erließ das FA mit Datum vom 28.11.2013 eine Einspruchsentscheidung und nahm dabei folgende, von der bisherigen Steuerfestsetzung abweichende Steuerfestsetzung mit teilweise geschätzten Besteuerungsgrundlagen vor:

1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Das Finanzamt ging angesichts der unterschiedlich erklärten Höhe der Einnahmen und der Ausführungen in der Ausarbeitung vom 10.6.2003 davon aus, dass sich Betriebseinnahmen und abzugsfähige Betriebsausgaben im Streitjahr ausgleichen und setzte Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 0 DM an.

2. Einkünfte aus nichtselbständigen Arbeit

Das Finanzamt setzte wie in der Ausarbeitung vom 10.6.2003 angegeben Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 130 Tage und 15 Entfernungskilometer an. Die sonstigen Werbungskosten schätzte es auf 4.000 DM. Dabei schloss sich das Finanzamt im Bereich der Reisekosten den Ausführungen des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 5.2.2007 an, wonach keine über die dem Kläger erstatteten Reisekosten hinausgehenden Kraftfahrzeugkosten nachgewiesen worden seien. Die Schätzung der Werbungskosten deckten, mit Ausnahme der Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, sämtliche der in Bruchstücken erklärten Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit ab

3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Das Finanzamt erkannte keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an und verwies zur Begründung auf die Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 5.2.2007 Az. 5 K 1002/03 im Rechtsstreit der Kläger gegen das Finanzamt … für das Veranlagungsjahr 1998. Dort habe das FG Köln eine Überschusserzielungsabsicht verneint und keine Verluste aus Vermietung und Verpachtung anerkannt.

Dagegen richtet sich die Klage. Diese trägt den Eingangsstempel vom 7. Januar 2014 beim Finanzgericht München und wird wie folgt begründet:

Den Klägern sei hinsichtlich der Nichteinhaltung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger habe gleichzeitig die Klageschriften für das Streitjahr 2000 und für das Vorjahr 1999 gefertigt. Beide Klageschriften seien im Wortlaut identisch gewesen und unterschieden sich nur hinsichtlich des Jahres 1999 bzw. 2000. Für beide habe die Klagefrist am 3.1.2014 geendet. Bei der Versendung der Faxe am 2.1.2014 sei dem Kläger ein Missgeschick unterlaufen, indem aus Versehen die Klageschrift betreffend des Bescheids 1999 zweimal als Vorlage gewählt worden sei, was dazu geführt habe, dass die Klageschrift betreffend des Bescheids 1999 zweimal und die Klageschrift betreffend 2000 kein Mal versandt worden sei. Beide Übertragungsprotokolle hätten ohne Hinweis auf den Gegenstand der Versendung als Umfang der Faxe zwei Seiten ausgewiesen, so dass das Versehen unbemerkt geblieben sei. Dadurch sei es zur Versäumnis der Klagefrist betreffend des Streitjahres gekommen. Er habe erstmals durch die Verfügung des Gerichts vom 9.1.2014 Kenntnis davon erhalten, die Klagefrist nicht gewahrt zu haben, da die Klageschrift im Original erst am 7.1.2014 per Post bei Gericht eingegangen sei. Nachdem er das Versehen bemerkt habe, habe er unverzüglich den Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

1. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Zu erfassen seien Einnahmen i.H.v. 1.790 DM. Davon entfielen auf vier Vorträge bei der … insgesamt 800 DM und auf ein Seminar in Moskau 750 DM.

Als Betriebsausgaben seien angefallen: die Kosten eines Arbeitszimmers i.H.v. 1.702,87 DM (3,27% der Gesamtkosten des Hauses), Bürokosten i.H.v. 888 DM und Reisekosten im Zusammenhang mit Vorträgen und dem Seminar in … im Vorjahr i.H.v. 5.225,20 DM.

2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Der Kläger sei als Außendienstbearbeiter beim … tätig gewesen. Für Dienstreisen habe der Arbeitgeber ein höheres Kilometergeld erstattet als für sonstige Dienstreisen. Die nicht erstatteten Reisekosten für seinen PKW beliefen sich auf 3.221,38DM, im Übrigen seien die Unterlagen über Werbungskosten nicht mehr vollständig vorhanden.

3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Das FA berufe sich zur Begründung für eine fehlende Vermietungsabsicht auf die Ausführungen des FG Köln im Urteil zum Veranlagungsjahr 1998. Dieses Urteil sei jedoch falsch. Der Sachverhalt sei folgender:

Im Untergeschoss des Hauses habe sich ein Apartment befunden, das durch einen Treppenaufgang zugänglich gewesen sei. Dieses sei schon bei Baubeginn zur Vermietung vorgesehen gewesen, wozu es jedoch aufgrund der Unzulänglichkeiten der Bauausführung zunächst nicht gekommen sei. Ab 2002 sei das Apartment von April bis Mitte September für 574,97 DM und von Mitte September bis Jahresende für 875 DM vermietet worden. Im Streitjahr seien Mieteinnahmen von null DM und Kosten für das Haus i.H.v. insgesamt 52.057,73 DM angefallen, die i.H.v. 10,8% als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen seien.

Mit Schreiben vom 27.07.2017, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, folgte weiterer Sachvortrag.

Die Kläger beantragen,

ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und unter Änderung des Ein-kommensteuerbescheids vom 23.10.2012 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 28.11.2013 bei den Einkünften aus selbständige Arbeit einen Verlust von 1.011,12 DM anzusetzen und bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 4.000 DM sowie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Verlust in Höhe von 5.966,64 DM zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen. Die geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seien nicht nachprüfbar. Der Kläger möge die tatsächlichen Werbungskosten erklären. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bleibe das FA bei seiner Auffassung, dass eine Einkunftserzielungsabsicht nicht nachgewiesen worden sei.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 27. April 2017 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 FGO). Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2017 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist zulässig. Dem Wiedereinsetzungsantrag der Kläger hinsichtlich der Versäumnis der Klagefrist ist stattzugeben. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass die Fristversäumnis durch ein entschuldbares Versehen verursacht wurde und er aus dem Sendeprotokoll des rechtzeitig abgeschickten Telefaxes nicht erkennen konnte, dass zweimal derselbe Schriftsatz verschickt worden war. Zwar ist die Fristversäumnis nach § 56 Abs. 1 FGO bereits bei leichter Fahrlässigkeit als verschuldet anzusehen, jedoch ist nach der Rechtsprechung ein subjektiv-individueller Maßstab anzulegen. Fehler, die nie mit hundertprozentiger Sicherheit zu vermeiden sind, verdienen keinen Schuldvorwurf (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 110 AO Rz. 13). Um einen solchen entschuldbaren Fehler handelt es sich im Streitfall, da es bei der Versendung zweier im Wesentlichen gleich aussehender Schreiben mit einem Faxgerät sehr leicht zu dem Fehler kommen kann. Entgegen der von der Vertreterin des Finanzamts in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klagen erst am vorletzten Tag des Fristlaufs übersandt worden seien bzw. hätten übersandt werden sollen, eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Es gilt der Grundsatz, dass gesetzliche Fristen voll ausgenutzt werden dürfen. Mit dem Fall, dass ein Absender erst eine Stunde vor Fristablauf zu faxen versucht und das Schriftstück wegen technischer Probleme den Empfänger erst nach Fristablauf erreicht, ist der Streitfall nicht vergleichbar.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

a) Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit, die der Kläger nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, hat das FA zu Recht keinen Verlust angesetzt. Einnahmen aus Honorare hat der Kläger i.H.v. 1790 DM erklärt. Betriebsausgaben, die über die Einnahmen hinausgehen, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das FA die Einkünfte mit 0 DM geschätzt hat.

b) Zu Unrecht begehrt der Kläger höhere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt hat in der Einspruchsentscheidung neben der Pauschale für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte die sonstigen Werbungskosten großzügig mit 4.000 DM geschätzt, obwohl der Kläger Kosten in dieser Höhe nicht nachgewiesen hatte. Ein Abzug der von ihm geltend gemachten Kraftfahrzeugkosten für seine Dienstreisen, für die ihm eine Reisekostenerstattung seitens seines Dienstherrn gewährt wurde, kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat keinerlei Nachweise für die Höhe der von ihm behaupteten Kraftfahrzeugkosten vorgelegt, insbesondere nicht belegt, dass sie aufgrund besonderer, außergewöhnlicher Umstände nicht von den Reisekostenpauschalen abgedeckt worden sind. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung besteht keine Veranlassung, diesen ungewöhnlichen Sachverhalt aufgrund einer bloßen Behauptung des Klägers der Besteuerung zugrunde zu legen.

c) Zu Recht hat das FA die Anerkennung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgelehnt. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzungen einer bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 13.01.2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668). Auf die Vermietungsabsicht kann nach der Rechtsprechung des BFH, wie bei allen inneren Tatsachen, nur aus äußeren Umständen geschlossen werden. Auf die Angaben des Steuerpflichtigen kommt es insofern nicht an. Mögliche Indizien zur Beurteilung der Vermietungsabsicht sind in erster Linie ernsthafte Vermietungsbemühungen (Anzeigen, Besichtigungen, Beauftragung eines Maklers; näher BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279). Die Vermietungsabsicht kann insbesondere dann unsicher sein, wenn eine Immobilie vorübergehend nicht vermietbar ist und zuerst in einen vermietbaren Zustand versetzt werden muss.

Wie das FA im Streitfall zu Recht ausgeführt hat, käme ein Abzug vorweggenommener Werbungskosten im Streitjahr – eine Vermietung hat unstreitig nicht stattgefunden - nur in Betracht, wenn die Kläger ernsthafte Vermietungsbemühungen bezüglich der in den Bauplänen als „au pair“ bezeichneten Räumlichkeiten nachgewiesen hätten, z.B. indem sie Inserate geschaltet oder einen Makler beauftragt hätten. Gerade in einem - wie die Kläger geltend machen – schwierigen Vermietungsmarkt sind intensive diesbezügliche Bemühungen erforderlich. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass wegen der schwierigen Marktsituation kostenpflichtige Inserate nichts gebracht hätten. Einen Aushang am schwarzen Brett der Universität und des örtlichen Lebensmittelgeschäfts haben sie nicht nachgewiesen; dies wäre als ernsthafte Vermietungsbemühung in einem schwierigen Marktumfeld auch nicht ausreichend. Die Behauptung, die ersten beiden Mieter im Jahr 2002 seien über Aushänge am schwarzen Brett gefunden worden, vermag eine Vermietungsabsicht im Streitjahr nicht zu begründen. Die Auffassung der Kläger, die Vermietungsabsicht werde schon dadurch belegt, dass Räume ungenutzt zur Verfügung gestanden hätten und sie aufgrund ihrer finanziellen Situation dringend auf Einnahmen angewiesen gewesen seien, steht mit den Anforderungen der Rechtsprechung zum Nachweis der Vermietungsabsicht nicht in Einklang. Auch eine etwaige gelegentliche und sporadische Nutzungsüberlassung an Gäste des … gegen ein geringes Entgelt erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Nachweis der Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 27.07.2017 sowie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, das Apartment habe im Streitjahr lediglich wegen eines Vermietungshindernisses (Baumängel) nicht vermietet werden können, so verkennen sie, dass die ihnen obliegende Feststellungslast für das Vorliegen einer Vermietungsabsicht durch ein etwaiges Vermietungshindernis aufgrund baulicher Mängel nicht außer Kraft gesetzt wird. Bei den in den Bauplänen für die Nutzung als „au pair“ bezeichneten Räumen handelt es sich um Räume im häuslichen Umfeld, für die eine Nutzung zur Vermietung nicht von vornherein zu vermuten ist. Allein die Größe des Hauses, welches von den Klägern zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, ist kein Indiz für eine Vermietungsabsicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet
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published on 13/01/2015 00:00

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. April 2013  15 K 401/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.