Finanzgericht München Urteil, 29. Mai 2017 - 7 K 3241/15

published on 29/05/2017 00:00
Finanzgericht München Urteil, 29. Mai 2017 - 7 K 3241/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren 2004 und 2005 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt und erzielten unter anderem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die nicht buchführungspflichtigen Kläger ermittelten den Gewinn für ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb jeweils für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG, § 141 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung -AO). In ihren Steuererklärungen (am 1. Februar 2006 für das Jahr 2004 und am 12. Februar 2007 für 2005) schätzten sie die Gewinne aus der Sonderkultur „Spargelanbau“ gemäß § 162 AO anhand der Richtsätze nach Hektarerträgen (vgl. Verfügung der Oberfinanzdirektion München vom 6. Juli 1998 S. 2233-25/11 St 426, Bl. 118 Rb-Akte). In ihrer für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 abgegebenen Gewinnermittlung für Sonderkulturen (Spargel) gaben sie die bewirtschaftete Fläche für den Spargelanbau mit 1,931 ha an (Bl. 8 ESt-Akte 2004). Auf dem beim Finanzamt eingereichten Betriebsdatenblatt FNN 2004 sowie dem Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) für das Jahr 2004 wurde für den Spargelanbau im Jahr 2004 eine Fläche von 3,21 ha ausgewiesen, handschriftlich war auf dem Betriebsdatenblatt vermerkt:

Fläche Spargel 3,21 ha Abgang ./. 0,79 ha Abgang ./. 0,49 ha Fläche 04/05 1,93 ha lt. Auskunft 17.7.2006

Der Vermerk war mit dem Namenszeichen des Bearbeiters des Finanzamts versehen.

In ihrer für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 abgegebenen Gewinnermittlung für Sonderkulturen (Spargel) wurde der Gewinnermittlung eine bewirtschaftete Fläche für den Spargelanbau von 2,68 ha zugrunde gelegt. Für die Jahre 2005 und 2006 wurden dem Finanzamt keine Betriebsdatenblätter bzw. Flächen- und Nutzungsnachweise vorgelegt.

Die Kläger wurden zunächst mit Steuerbescheiden vom 28. Juli 2006 bzw. 29. Juni 2007 erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2004 bzw. 2005 zusammen veranlagt.

Im Rahmen einer für die Jahre 2006 bis 2008 im Zeitraum 18. November 2010 bis 13. Oktober 2011 durchgeführten Außenprüfung erfolgte ein Abgleich der Flächen, die in der Steuererklärung als „bewirtschaftete Flächen“ angegeben worden waren und den beim Amt für Landwirtschaft angegebenen Flächen für die Streitjahre (Bericht vom 19. Oktober 2011). Dabei stellte der Betriebsprüfer anhand des beim Landwirtschaftsamt am 12. April 2005 eingegangenen FNN für das Jahr 2004 fest, dass im Erntejahr 2004 eine Gesamtfläche von 3,21 ha für den Spargelanbau genutzt wurde. Auf dem beim Landwirtschaftsamt am 12. April 2006 eingegangenen FNN für das Jahr 2005 war für das Erntejahr 2005 eine Gesamtfläche von 3,96 ha für den Spargelanbau angegeben worden. Auf dem FNN war unter dem „Feldstück: 3 L-Acker“ eine Gesamtfläche von 0,79 ha und „Spargel“ vermerkt. Aus dem FNN für das Jahr 2006, der beim Landwirtschaftsamt am 10. April 2006 eingegangen ist, ergab sich eine Anbaufläche für den Spargel von insgesamt 3,47 ha. Unter dem „Feldstück:3 L-Acker“ war der handschriftliche Vermerk „verpachtet“ angebracht.

Aufgrund dieser Feststellungen erließ das Finanzamt gemäß § 173 Abgabenordnung (AO) am 27. September 2011 geänderte Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 und legte der Gewinnermittlung nunmehr die Anbaubauflächen zugrunde, die die Kläger gegenüber dem Landwirtschaftsamt angegeben hatten.

Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren trugen die Kläger vor, dass in den Gewinnermittlungen für die Wirtschaftsjahre 2004/2005 bzw. 2005/2006 von der bewirtschafteten Spargelfläche jeweils 0,47 ha Wendeflächen abzuziehen seien (vgl. bereits Schreiben des steuerlichen Beraters vom 21. Januar 2011 im Rahmen der Betriebsprüfung, BP-Akte). Dieser Umstand sei dem zuständigen Bearbeiter im Finanzamt bereits in einem Telefonat im Jahr 2003 mitgeteilt worden, so dass insoweit keine neue Tatsache vorliege.

Zusätzlich sei im Wirtschaftsjahr 2004/2005 der so genannte „L-Acker“ mit 0,79 ha aus der Erzeugung genommen worden und daher nicht mehr anzusetzen. Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 29. April 2013 wurde ein vom Landwirtschaftsamt abgestempelter FNN 2005 eingereicht, auf dem unter dem „Feldstück: 3 L-Acker“ eine Gesamtfläche von 0,79 ha und „Spargel“ sowie der handschriftliche Vermerk „aus der Erzeugung genommen“ angebracht worden.

Auf Nachfrage des Finanzamts vom 17. September 2013 teilte das Landwirtschaftsamt mit, dass im Mehrfachantrag 2005 auf dem Feldstück Nr. 3 (L-Acker) eine Fläche von 0,79 ha für den Spargelanbau beantragt worden sei. Eine Änderung sei nicht erfolgt. Im gegen die Kläger eingeleiteten Steuerstrafverfahren teilte das Landwirtschaftsamt mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 mit, dass seit 2005 jedes beantragte Feldstück digitalisiert und mit einer Flächenidentifikationsnummer (FID) versehen wird. Damit könne jedes Flurstück nach Lage und Größe einwandfrei zugeordnet werden. Eine FID werde nur einmal vergeben, damit eine eindeutige Zuordnung der Flächen gelinge. Die Kläger hätten im Jahr 2005 das Flurstück mit der FID DEYLI …. mit einer Fläche von 0,79 ha unter der Bezeichnung „L-Acker“ für den Spargelanbau beantragt. Im Jahr 2006 sei für das Flurstück DEYLI … kein Spargelanbau beantragt worden. Erst im Jahr 2007 sei ein Feldstück mit dem Namen „L-Acker“ für den Spargelanbau beantragt worden, allerdings habe dieses Flurstück die FID … und eine Fläche von 0,32 ha gehabt. Im Jahr 2008 habe sich das Feldstück mit dem Namen „L-Acker“ und der FID … auf 0,88 ha vergrößert. Es könne eindeutig nachvollzogen werden, dass sich das Flurstück „L-Acker“ 2005 sich in der Lage und Größe eindeutig vom Flurstück „L-Acker“ im Jahr 2008 unterscheide.

Daraufhin wies das Finanzamt die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2015 als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen erhobenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass das Finanzamt den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft zu Unrecht erhöht habe. Entgegen der Bestätigung des Landwirtschaftsamts gegenüber dem Finanzamt gebe es für das Jahr 2005 sehr wohl eine Luftaufnahme für den streitgegenständlichen Acker. Aus der im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichten Aufnahme (Anlage 2) sei anhand der rot umrandeten Fläche eindeutig ersichtlich, dass im Jahr 2005 auf dem L-Acker kein Spargel angebaut worden sei. Die Aufnahme stamme aus dem Jahr 2005, sei jedoch am 11. Februar 2008 ausgedruckt worden und habe deshalb die neue Flächenidentifikationsnummer DEBYL . Im Jahr 2008 habe der Kläger für dieses Flurstück wieder Spargelanbau beantragt, aus dem Ausdruck vom 11. Februar 2008 gehe eindeutig hervor, dass kein Spargel darauf angebaut war. Somit stamme die Aufnahme nicht aus dem Jahr 2008, sondern aus dem Jahr 2005. Im Jahr 2006 sei der L-Acker verpachtet gewesen, im Jahr 2007 seien nur 0,32 ha Spargel auf dem L-Acker angebaut worden, im Jahr 2008 wieder 0,88 ha. Die Auskunft des Betriebsprüfers sei falsch. Bei einem Termin in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters habe er den Klägern vorgehalten, warum der L-Acker in der Steuererklärung 2005 nicht erfasst worden sei. Daraufhin sei er von der Klägerin auf die berichtigten Flächen und Nutzungsnachweise hingewiesen worden.

Darüber hinaus sei dem Landwirtschaftsamt bekannt gewesen, dass die Kläger eine Fläche von 0,79 ha, den so genannten L-Acker, aus der Erzeugung genommen hätten. Die Klägerin habe eine entsprechende Berichtigung (Anlage 4 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 23. Dezember 2015) an das Landwirtschaftsamt gefaxt, wie sich auch aus ihrer Versicherung an Eides Statt ergebe. Auch dem Betriebsprüfer sowie dem früheren Sachbearbeiter und dessen Nachfolger sei dieser Umstand und der Abzug der Wendeflächen mitgeteilt worden, von neuen Tatsachen könne daher nicht die Rede sein.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 jeweils vom 27. September 2011 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2015 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zur Einspruchsentscheidung trägt es vor, dass anhand des im Klageverfahren vorgelegten Auszug aus der Feldstückskarte Bayern vom 11. Februar 2008 nicht nachgewiesen werden könne, dass das Flurstück L-Acker im Jahr 2005 nicht mit Spargel bewirtschaftet worden sei. Laut Auszug handle es sich um den L-Acker mit der FDI … mit einer Fläche von 0,88 ha. Damit werde darin eine andere Fläche dargestellt und beschrieben als die fragliche Fläche des Jahres 2005. Auch der Umstand, dass auf dem Auszug das Aufnahmejahr 2005 vermerkt werde, ändere nichts daran.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Absatz 2 der FinanzgerichtsordnungFGO -).

II.

Die Klage ist unbegründet. Gegen die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 vom 27. September 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2015 bestehen keine Bedenken.

1. Das Finanzamt durfte die Einkommensteuerbescheide vom 28. Juli 2006 (2004) und vom 29. Juni 2007 (2005) gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ändern. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.

Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist jeder Lebenssachverhalt, der Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 2015 VI R 51/14, BStBl II 2017, 13 m.w.N.). Nicht unter den Tatsachenbegriff fallen dagegen Schlussfolgerungen aller Art, rechtliche Würdigungen und Bewertungen, Rechtsansichten und juristische Subsumtionen, bei denen auf Grund von Tatsachen anhand gesetzlicher Vorschriften ein bestimmter Schluss gezogen wird (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 2011 III R 90/07, BStBl II 2011, 543). Nachträglich werden Tatsachen oder Beweismittel bekannt, wenn deren Kenntnis nach dem Zeitpunkt erlangt wird, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist. Grundsätzlich kommt es dabei auf den Wissensstand der zur Bearbeitung des Steuerfalls berufenen Dienststelle an, wobei aktenkundige Tatsachen stets als bekannt gelten (BFH-Urteil vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BStBl II 2013, 5, m.w.N.).

2. Nach diesen Grundsätzen konnten die Einkommensteuerbescheide 2007 vom 28. Juli 2006 (2004) und vom 29. Juni 2007 (2005) nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, da dem Finanzamt bei Erlass dieser Steuerbescheide die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen nicht bekannt waren. Tatsachen sind in diesem Zusammenhang die von den Klägern tatsächlich mit Spargel bebauten Anbauflächen, die maßgebend für die Ermittlung der Einkünfte waren.

2.1. Nach § 162 Abs. 1 AO durfte das Finanzamt - der Schätzung der Kläger folgend - die Gewinne aus dem Spargelanbau für die Streitjahre 2004 und 2005 grundsätzlich im Schätzungswege feststellen, da es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen konnte. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt für die Veranlagungsstelle des Finanzamts die Schätzung nach Richtsätzen, die bei einer Vielzahl buchführender Vergleichsbetriebe ermittelt werden, in der Regel die brauchbarste Methode, den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in einer Höhe schätzen, die dem wirklichen Gewinn möglichst nahe kommt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. November 1984 IV R 33/82, Kanzler in Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG, 21. Aufl. 2006, 278. Lieferung 03.2017, Vorbemerkungen zu §§ 4-7, Rz. 12). Das gilt auch für die Richtsätze der damaligen Oberfinanzdirektion München (nunmehr Landesamt für Finanzen), die von den durchschnittlichen Hektarerträgen der Vergleichsbetriebe ausgehen. Nach diesen Grundsätzen ist die vom Finanzamt durchgeführte Schätzung nicht zu beanstanden. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Schätzung nach Richtsätzen auch für nichtbuchführende Landwirte die Schätzungsmethode darstellt, die dem tatsächlichen Gewinn am nächsten kommt.

2.2. Im Zeitpunkt des Erlasses der Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 war dem Finanzamt anhand der Angaben der Kläger entsprechend der abgegebenen Gewinnermittlungen nicht bekannt, dass für den Spargelanbau im Jahr 2004 eine Gesamtfläche von 3,21 ha, im Jahr 2005 eine Gesamtfläche von 3,96 ha und im Jahr 2006 eine Gesamtfläche von 3,47 ha genutzt worden ist und der landwirtschaftliche Gewinn für die Wirtschaftsjahre 2004/2005 und 2005/2006 auf dieser Grundlage zu berechnen ist. Erst im Rahmen der Betriebsprüfung wurden die tatsächlichen Flächen für den Spargelanbau anhand des Abgleichs mit den beim Amt für Landwirtschaft angegebenen Flächen für die Streitjahre festgestellt.

3. Die Kläger können nicht mit Erfolg einwenden, dass von den bewirtschafteten Spargelflächen in den Gewinnermittlungen für die Wirtschaftsjahre 2004/2005 bzw. 2005/2006 jeweils 0,47 ha Wendeflächen abzuziehen seien und dieser Umstand dem zuständigen Bearbeiter im Finanzamt bereits in einem Telefonat im Jahr 2003 mitgeteilt worden sei, so dass insoweit keine neue Tatsache vorliege. Für diesen Vortrag gibt es in den dem Finanzgericht vorliegenden Finanzamtsakten keinen Hinweis, insbesondere wurde ein Abzug von Wendeflächen weder von den Klägern in ihren Gewinnermittlungen 2004 und 2005 ausgewiesen noch finden sich entsprechende Hinweise darauf in den vom Landwirtschaftsamt im Rechtsbehelfsverfahren vorgelegten Unterlagen, die von den Klägern in den Jahren 2004 bis 2006 dort eingereicht worden sind.

Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung des Finanzamts, nach der ein Abzug für Wendeflächen bei der Ermittlung des Gewinns nicht in Betracht kommt, da ein sich dadurch gegebenenfalls verminderter Ertrag beim Spargelanbau bereits in den Schätzbetrag eingearbeitet worden und damit abgegolten ist. Es liegt in der Natur jeder Schätzung, dass sie nur eine Annäherung an die tatsächlichen Werte bieten kann, Schätzungsunschärfen nicht zu vermeiden sind und die Berücksichtigung unterschiedlicher Schätzungsfaktoren naturgemäß zu anderen Ergebnissen führen.

4. Das Finanzamt durfte bei seiner Schätzung für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 auch den sogenannten „L-Acker“ berücksichtigen. Von der Tatsache, dass auch diese Fläche im Wirtschaftsjahr 2004/2005 bewirtschaftet worden ist, hat das Finanzamt ebenfalls erst im Rahmen der Betriebsprüfung Kenntnis erhalten. Die Kläger können nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft darlegen, dass die Fläche von 0,79 ha im Wirtschaftsjahr 2004/2005 aus der Bewirtschaftung genommen worden ist. Insbesondere lässt sich der Vortrag der Kläger nicht durch die im Klageverfahren eingereichte Versicherung an Eides Statt vom 25. Januar 2016 bestätigen, da die Klägerin insoweit nur angibt, den Flächen- und Nutzungsnachweis mit dem handschriftlichen Vermerk an das Landwirtschaftsamt gefaxt zu haben, nicht jedoch, dass sie die Änderung der Anbauflächen bereits im Jahr 2005 mitgeteilt hat. Auch anhand der Unterlagen des Landwirtschaftsamts ergibt sich nicht, dass der „L-Acker“ im Jahr 2005 nicht bewirtschaftet worden ist. Auf dem beim Landwirtschaftsamt am 12. April 2006 eingegangenen FNN für das Jahr 2005 war für das Erntejahr 2005 eine Gesamtfläche von 3,96 ha für den Spargelanbau angegeben worden. Auf dem FNN war unter dem „Feldstück: 3 L-Acker“ eine Gesamtfläche von 0,79 ha und „Spargel“ vermerkt, der handschriftliche Vermerk „aus der Erzeugung genommen“, der auf dem FNN 2005 angebracht worden ist, der mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 29. April 2013 eingereicht worden ist, war auf den Originalunterlagen des Landwirtschaftsamts nicht vorhanden. Darüber hinaus hat das Landwirtschaftsamt auch mitgeteilt, dass eine Änderung der Anbauflächen nicht erfolgt sei. Das Gericht sieht keinen Anlass, an den Angaben des Landwirtschaftsamts zu zweifeln.

Soweit die Kläger vortragen, dass aus der aus dem Jahr 2005 stammenden Luftbildaufnahme klar ersichtlich sei, dass im Jahr 2005 auf dem „L-Acker“ kein Spargel angebaut worden sei, ist ihnen entgegenzuhalten, dass nach Auskunft des Landwirtschaftsamtes vom 15. Dezember 2014 der auf der Luftbildaufnahme dargestellte „L-Acker“ mit der FID DEBYLI … nicht identisch mit dem im FNN 2005 bezeichneten Flurstück „L-Acker“ ist, für das die Kläger beim Landwirtschaftsamt den Spargelanbau beantragt haben. Das Gericht zweifelt nicht an den Angaben des Landwirtschaftsamtes, das anhand der Lage und Größe und der jeweiligen Flächenidentifikationsnummer eine eindeutige Unterscheidung vorgenommen hat.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 08/07/2015 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Juli 2014  2 K 716/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 13/06/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres 2007 verstorbenen Ehemanns (E). E hatte im Streitjahr (2000) Einkünfte a
published on 27/01/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitzeitraum, den Jahren 2003 und 2004, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihr älteres Kind, geb
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Annotations

(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb

1.
einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr oder
2.
(weggefallen)
3.
selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder
4.
einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
5.
einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60 000 Euro im Kalenderjahr
gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht erforderlich.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.