Finanzgericht München Urteil, 04. Juli 2016 - 7 K 2435/15

published on 04/07/2016 00:00
Finanzgericht München Urteil, 04. Juli 2016 - 7 K 2435/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Bescheid vom 27. Oktober 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 1. September 2015 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Kläger im Zeitraum Oktober 2014 bis Juli 2015 Kindergeld für seine Töchter, geboren am 11. Februar 2010 und am 9. April 2012, zusteht.

Der Kläger erhielt für seine Töchter laufend Kindergeld. Mit Schreiben vom 6. August 2014 teilte er der Familienkasse mit, dass er mit seiner Ehefrau und den Töchtern vom 1. September 2014 bis 31. August 2015 für ein Jahr in Elternzeit gehen und sich in diesem Zeitraum in den USA aufhalten würde. Die bisherige 5-Zimmer-Wohnung in der …straße 17 würde untervermietet (vgl. Untermietvertrag mit X und Y für den Zeitraum 27. August 2014 und 26. August 2015). Daraufhin hob die Familienkasse mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum Oktober 2014 bis Juli 2015 auf und forderte das Kindergeld für Oktober 2014 zurück.

Den dagegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger damit, dass zumindest bis zum 31. Dezember 2014 wegen seiner unbeschränkten Steuerpflicht ein Anspruch auf Kindergeld bestünde. Er sei Arbeitnehmer bei D und erhalte auch in seiner Elternzeit Provisionen und Tantiemen. Ebenso erziele er aus der Untervermietung der Wohnung Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Da er und seine Ehefrau mehr als 186 Tage in Deutschland anwesend gewesen seien, sei ihr Einkommen aufgrund des mit den USA bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland versteuert worden. Spätestens zum 26. August 2015 werde die Familie wieder nach Deutschland zurückkommen. Der derzeitige Lebensmittelpunkt liege in den USA, da er und seine Ehefrau über eine Greencard verfügten. Im Fall einer früheren Rückkehr könne bei den Großeltern untergekommen werden. Der Einspruch hatte jedoch keinen Erfolg, er wurde mit Einspruchsentscheidung vom 1. September 2015 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner dagegen erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Er sei mit seiner Familie am 2. September 2014 von Frankfurt in die USA geflogen und am 26. August 2015 nach Deutschland zurückgekehrt. Seine Wohnung habe er während seines Aufenthalts in den USA untervermietet und im August 2015 wieder bezogen. Die Rückkehr der Familie nach Deutschland sei von Anfang an geplant gewesen. So ergebe sich aus den Bestätigungen seines Arbeitgebers vom 24. Juni 2014 und der Bestätigung des Arbeitgebers seiner Ehefrau, der Firma GmbH vom 28. Mai 2014, dass lediglich Elternzeit in Anspruch genommen wurde, die Arbeitsverhältnisse jedoch weiterbestanden hätten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 27. Oktober 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 1. September 2015 aufzuheben.

Die Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zur Einspruchsentscheidung trägt sie vor, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nicht vorlägen, da der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland im Streitzeitraum wegen der Untervermietung seiner Wohnung aufgegeben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten der Familienkasse, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 27. Oktober 2014, mit dem die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für die Töchter des Klägers gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgehoben und das für Oktober 2014 gezahlte Kindergeld zurückgefordert hat, und die Einspruchsentscheidung vom 1. September 2015 sind rechtwidrig. Der Kläger und seine Töchter haben in dem zur Beurteilung des Gerichts stehenden Zeitraum von Oktober 2014 bis Juli 2015 ihren Wohnsitz im Sinne von § 8 Abgabenordnung (AO) in Deutschland nicht aufgegeben. Dem Kläger steht somit in diesem Zeitraum Kindergeld zu.

1. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 EStG hat derjenige, der im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, einen Kindergeldanspruch nur für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehaben.

Die Vereinigten Staaten von Amerika zählen nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten.

Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt sich nach § 8 AO. Danach kommt es darauf an, ob die betreffende Person im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Melderechtliche Normen sowie bürgerlich-rechtliche Vorschriften zur Begründung, Beibehaltung und Aufgabe eines Wohnsitzes sind für die Auslegung dieser Vorschriften nicht maßgeblich (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BStBl II 1996, 2). Die Begründung eines Wohnsitzes erfolgt durch tatsächliches Handeln, der bloße Wille des Steuerpflichtigen ist dagegen nicht entscheidend. Von ausschlaggebender Bedeutung ist vielmehr die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse, d. h. der objektive Zustand (vgl. BFH-Urteile vom 7. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351 m.w.N.).

Der Wohnsitzbegriff i. S. von § 8 AO setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Betreffende tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken oder ein Aufenthalt, der nur Besuchscharakter hat, reichen nicht aus. Außer dem Innehaben einer Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff zunächst Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche genutzt werden soll. Das Wesen eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinne besteht somit darin, dass objektiv die Wohnung ihrem Inhaber jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung steht und von ihm subjektiv zu entsprechender Nutzung auch bestimmt ist (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts München vom 13. März 2014 5 K 745/12, jurisweb).

Das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten oder benutzt wird, schließt nicht aus, dass die Wohnung vorübergehend nicht benutzt wird. Periodische Auslandsaufenthalte stellen das Innehaben eines Wohnsitzes auch dann nicht in Frage, wenn sie sich über einen Zeitraum von etlichen Jahren erstrecken. Im Einzelfall können auch zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen (vgl. auch § 19 Abs. 1 Satz 2 AO), wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294, m. w. N., und BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2011 III B 24/10, BFH/NV 2012, 917).

2. Nach diesen grundsätzlichen Vorgaben der Rechtsprechung zu § 8 AO steht bei umfassender Würdigung der konkreten Umstände des Streitfalls zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im hier zu beurteilenden Zeitraum einen Wohnsitz in München hatte. Die 5-Zimmer-Wohnung in der W. Straße 17 war zum dauerhaften Wohnen des Klägers und seiner Familie vorgesehen und geeignet. Wie oben dargestellt kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht darauf an, wenn die Wohnung vorübergehend nicht benutzt wird, da das Innehaben eines Wohnsitzes i.S.d. § 8 AO auch bei Auslandsaufenthalten von etlichen Jahren nicht in Frage gestellt wird. Durch die befristete Untervermietung der möblierten Räume für den Zeitraum 27. August 2014 und 26. August 2015 hat der Kläger diesen Wohnsitz nicht aufgegeben. Vielmehr erfolgte lediglich eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort während des einjährigen Aufenthaltes in den USA. Aus den vorgelegten Bescheinigungen der Arbeitgeber des Klägers und seiner Ehefrau geht klar hervor, dass die Arbeitsverhältnisse nach Ablauf der Elternzeit weitergeführt werden. Diese von vornherein befristete Abwesenheit während des dritten Jahres der Elternzeit für die Tochter steht der Beibehaltung des Wohnsitzes nicht entgegen, auch wenn innerhalb dieser zwölf Monate eines besuchsweise Rückkehr zum Wohnsitz etwa zu Ferienzwecken wegen der großen Entfernung oder aus Kostengründen nicht beabsichtigt und tatsächlich nicht erfolgt ist. Wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, bestand darüber hinaus bei einer vorzeitigen Beendigung des Auslandsaufenthaltes vor Ablauf des Untermietvertrags die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Untermietvertrages. Somit stand dem Kläger die Wohnung jederzeit zur Verfügung, er konnte tatsächlich über sie verfügen.

Ohne Bedeutung für den Streitfall ist, ob der Kläger daneben während seines Auslandsaufenthalts möglicherweise einen weiteren Wohnsitz in den USA begründet hat. Zudem ist im Streitfall die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht des Klägers in Deutschland in den Jahren 2014 und 2015 nicht erheblich.

3. Die Kinder des Klägers teilten mit ihm auch während des Auslandaufenthaltes den Wohnsitz in München.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Kinder bei dem Kindergeldanspruch nicht berücksichtigt, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Die Voraussetzungen letztgenannter Ausnahmeregelung liegen im Streitfall nicht vor. Entscheidend für den Kindergeldanspruch des Klägers kommt es daher darauf an, ob seine Töchter im streitbefangenen Zeitraum einen Wohnsitz im Inland, also in Deutschland hatten.

Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über ihre Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besitzen und damit zugleich die elterliche Wohnung i.S. des § 8 AO innehaben (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351). Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall, sondern hängt maßgeblich von den objektiven Umständen des Einzelfalls ab. Die Entscheidung, ob Kinder, die sich zeitweise außerhalb des bisher im Inland begründeten elterlichen Haushalts im Ausland aufhalten, ihren inländischen Wohnsitz (§ 8 AO) beibehalten oder aber zunächst aufgegeben haben und erst bei der späteren Rückkehr einen Wohnsitz im Inland wieder neu begründen, hängt nach der Rechtsprechung des BFH nicht allein von der Dauer des Auslandsaufenthalts, sondern von einer Vielzahl von Faktoren ab. So sind neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung insbesondere auch das Alter des Kindes und der Zweck des Auslandsaufenthalts ausschlaggebend. Eine konkrete zeitliche Grenze i.S. eines „Maximalaufenthalts“ kann daher generell und abstrakt nicht festgelegt werden. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles im Wege der Tatsachenwürdigung zu beurteilen, ob im Einzelfall von einem beibehaltenen Wohnsitz im Inland auszugehen ist (vgl. BFH- Beschlüsse vom 22. November 2011 III B 154/11, BFH/NV 2012, 375 und vom 27.Dezember 2011 III B 24/10, BFH/NV 2012, 917, vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30. April 2014 5 K 531/13, juris-web).

Im Streitfall hatten die Töchter des Klägers, die im Streitzeitraum vier und zwei Jahre alt waren, vor ihrer Abreise in die USA einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung im Inland. Diesen haben sich auch durch den Aufenthalt in den USA in der Zeit von Oktober 2014 bis Juli 2015 nicht aufgegeben. Aufgrund ihres Alters ist keine Trennung aus der elterlichen Obhut erfolgt. Der Aufenthalt in den USA war von Anfang an befristet, der gemeinsame Wohnsitz in München wurde nicht aufgegeben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und des Vollstreckungsschutzes folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30/04/2014 00:00

Tenor 1. Der Aufhebungsbescheid vom 07.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2013 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Tatbestand Die Klage richtet sich ge
published on 13/03/2014 00:00

Tenor 1. Der Aufhebungsbescheid vom 8. November 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2012 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vo
published on 27/12/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat vier Kinder. Die Ehe zur Kindesmutter wurde am 5. Mai 1999 geschieden. Das jüngste Kind M (geb. April 1995)
published on 22/11/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau stammen aus Palästina, besitzen aber mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie haben
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Für die nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse befindet; das Gleiche gilt in den Fällen des § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bei Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, und in den Fällen des § 1a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Steuerpflichtige kein Vermögen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes aufgegeben und erzielt er im Jahr des Wegzugs keine Einkünfte im Sinne des § 49 des Einkommensteuergesetzes, ist das Finanzamt örtlich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem Wegzug zuletzt örtlich zuständig war.

(3) Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde mehrere Finanzämter und übt ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit diese Tätigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts als dem des Wohnsitzfinanzamts aus, so ist abweichend von Absatz 1 jenes Finanzamt zuständig, wenn es nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 für eine gesonderte Feststellung dieser Einkünfte zuständig wäre. Einkünfte aus Gewinnanteilen sind bei Anwendung des Satzes 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die einzigen Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1 sind.

(4) Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagen sind oder zusammen veranlagt werden können, sind bei Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln, als seien ihre Einkünfte von einem Steuerpflichtigen bezogen worden.

(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass als Wohnsitzgemeinde im Sinne des Absatzes 3 ein Gebiet gilt, das mehrere Gemeinden umfasst, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen. Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen ein Antrag nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gestellt wird.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.