Finanzgericht München Urteil, 25. Okt. 2017 - 7 K 2111/17

published on 25/10/2017 00:00
Finanzgericht München Urteil, 25. Okt. 2017 - 7 K 2111/17
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger ist polnischer Staatsbürger und war im Streitzeitraum in Inland ansässig. Im August 2013 beantragte er bei der beklagten Familienkasse (der Familienkasse) u.a. für seinen Sohn P (geboren am 26.1.1996) Kindergeld. Der Kläger wurde aufgefordert, weitere Unterlagen beizubringen. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers lagen der Familienkasse spätestens zum 12.9.2013 die zur Entscheidung notwendigen Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 22.4.2014 legte der Kläger, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, Untätigkeitseinspruch ein, da die Familienkasse zu diesem Zeitpunkt noch nicht über den Antrag entschieden hatte. Mit Bescheid vom 10.10.2014 wurde der Kindergeldantrag des Klägers für den Sohn P für den Zeitraum bis Dezember 2012 abgelehnt. Mit Schreiben vom 3.11.2014 teilte die Familienkasse dem Kläger mit, dass der Untätigkeitseinspruch somit erledigt sei und die im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten nicht erstattet würden. Hiergegen legte der Kläger unter Verweis auf ein Urteil des FG Düsseldorf vom 08. Juni 2011 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 9.2.2015 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Erstattungsanspruch nach § 77 Abs. 1 EStG hinsichtlich der im Rahmen des Einspruchsverfahrens entstandenen Rechtsanwaltskosten bestehe. Dies gelte auch dann, wenn die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung abgelehnt habe. Durch die über sechs Monate andauernde „Nichtentscheidung“ über den Antrag habe die Familienkasse die Einspruchseinlegung veranlasst.

Der Kläger beantragt,

die Familienkasse unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 3.11.2014 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung zu verpflichten, ihm die außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Kindergeldantrag für den Sohn P zu erstatten.

Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 EStG lägen nicht vor, denn „erfolgreich“ im Sinne dieser Vorschrift sei ein Einspruch nur dann, wenn die Familienkasse zugunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand entschieden habe.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Senat hat die Streitsache dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ FinanzgerichtsordnungFGO -).

II.

Die Klage ist unbegründet. Die Familienkasse hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit dem von ihm eingelegten Untätigkeitseinspruch zu erstatten.

1. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Familienkasse dem Einspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist. Über ihren Wortlaut hinaus ist die Vorschrift auch auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25) und gegen die damit verbundene Rückforderung des Kindergelds anwendbar. Einspruch im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein sogen. Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO, der auf die erstmalige Kindergeldfestsetzung zielt (vgl. Finanzgericht – FG - Hamburg, Gerichtsbescheid vom 06. Juni 2017 – 5 K 148/16 -, juris; FG - Köln, Urteil vom 21.11.2012, 14 K 1020/12, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2013, 713; FG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2011, 7 K 3951/10 Kg, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2011, 7 K 85/11 Kg, EFG 2012, 529; Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz -DA-KGvom 13. Juli 2017, BStBl I 2017, 1006/1121 unter R 6.5).

2. Ein Einspruch – auch Untätigkeitseinspruch – ist jedoch nur „erfolgreich“ i.S.v. § 77 Abs. 1 EStG, wenn die Behörde zu Gunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand des Einspruchsverfahrens entscheidet. Erledigt sich das Einspruchsverfahren dadurch, dass die Behörde lediglich aus anderen Gründen dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers entspricht, ist deshalb nicht von vorne herein von einem Erfolg des Einspruchs i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG auszugehen; in diesem Fall hängt die Kostenerstattung davon ab, ob die Behörde, wenn man das erledigende Ereignis außer Betracht lässt, über den Streitgegenstand zugunsten des Klägers hätte befinden müssen (FG Düsseldorf, Urteil vom 07. August 2003 – 18 K 1088/03 Kg, EFG 2003, 1802.). In jedem Fall setzt die Kostenerstattungspflicht nach § 77 Abs. 1 FGO voraus, dass dem Begehren des Klägers bezüglich seines geltend gemachten Kindergeldanspruches ganz oder teilweise entsprochen wird. Eine bloße formelle Erledigung des Untätigkeitseinspruchs dahingehend, dass die Behörde über den gestellten Antrag entscheidet, ist nicht ausreichend. Erforderlich ist auch eine Entscheidung, mit der die Behörde das beantragte Kindergeld gewährt. Eine -wie im Streitfall - Entscheidung, mit der der gestellte Kindergeldantrag abgelehnt wird, entspricht dem materiell-rechtlichen Begehren des Antragstellers nicht und wird entgegen der Auffassung des FG Düsseldorf im Urteil vom 08. Juni 2011 7 K 85/11 Kg, EFG 2012, 529 von § 77 Abs. 1 EStG nicht erfasst. Untätigkeitseinsprüche werden vom Anwendungsbereich des § 77 Abs. 1 EStG nur dann erfasst, wenn die Familienkasse nach einem gestellten Kindergeldantrag und eines wegen Untätigkeit der Behörde gestellten Untätigkeitseinspruchs auch das begehrte Kindergeld festsetzt. Nur dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 77 Abs. 1 EStG, welcher von einem erfolgreichen Einspruch zugunsten des Einspruchsführers in der Sache ausgeht (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 21. November 2012 – 14 K 1020/12, EFG 2013, 713).

3. Unabhängig von der Frage, ob ein erfolgreicher Einspruch vorliegt, liegen die Voraussetzungen für die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren, welche infolge der Erhebung des Untätigkeitseinspruchs entstanden sind, auch deshalb nicht vor, weil die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht im Sinne von § 77 Abs. 2 EStG notwendig war.

Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, im Sinne des § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen. Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der Familienkasse in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und die Einreichung der angeforderten Daten und Unterlagen durch die Kindergeldberechtigte selbst oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes möglich und zumutbar ist (vgl. BFH-Urteil VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25; Urteile des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621, des FG Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, juris; Urteil des Sächsischen FG vom 15. Julli 2009 5 K 569/08 Kg, juris). Im Streitfall bestand für den Kläger keine Notwendigkeit, nach Ablauf von 7 Monaten nach Einreichung der von der Familienkasse angeforderten Unterlagen einen Rechtsanwalt mit der Erhebung eines Untätigkeitseinspruchs zu mandatieren. Vielmehr hätte er auch selbst nachfragen können, was der Grund für die verzögerte Bearbeitung seines Antrags gewesen ist. Wie die Familienkasse im Bescheid vom 15. Juni 2014 ausgeführt hat, lag der Grund in der Neuorganisation der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zum 1. Mai 2013. Dass die Einlegung des Untätigkeitseinspruchs zu einer Verkürzung der Bearbeitungsdauer geführt hat, ist nicht nachgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 06/06/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des Gegenstandswerts im Rahmen einer Kostenerstattung für das Vorverfahren. 2 Die Klägerin zog im September 2012 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland und war seitdem in der Bundesrepu
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Annotations

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

(1) Gegen Verwaltungsakte

1.
in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,
2.
in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,
4.
in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

(1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(2) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.