Finanzgericht München Urteil, 26. Okt. 2015 - 7 K 1365/15

published on 26/10/2015 00:00
Finanzgericht München Urteil, 26. Okt. 2015 - 7 K 1365/15
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Tatbestand

I.

Streitig ist, ob dem Kläger für den Zeitraum Januar 2011 bis Januar 2013 Kindergeld für seinen Sohn S, geboren am 4. Dezember 1988, zusteht.

Der Kläger erhielt für seinen Sohn laufend Kindergeld. Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 teilte der Kläger mit, dass sich S seit September 2010 in einer Ausbildung zum Maurer befinde, das Ausbildungsverhältnis ende voraussichtlich im Februar 2013. Am 18. März 2013 teilte der Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis beendet worden sei, da S die Abschlussprüfung im Februar 2013 nicht bestanden habe. Zusammen mit einer Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes für das Kalenderjahr 2011 reichte der Kläger eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2011 der Firma XYZ für S ein, aus dem sich ein Bruttoarbeitslohn von 13.316,39 EUR ergab.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 forderte die Familienkasse erfolglos die Vorlage verschiedener Nachweise an, unter anderem eine Erklärung zu den Werbungskosten 2011 sowie einen Nachweis über das Ende der Berufsausbildung und eine Kopie der Verdienstbescheinigung des letzten Ausbildungsmonats. Mit Bescheid vom 26. Juni 2013, der mit der Versendeverfügung 27. Juni 2013 versehen war, hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für S gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für den Zeitraum Januar 2011 bis einschließlich Januar 2013 auf.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014, das am 30. Dezember 2014 bei der Familienkasse eingegangen ist, beantragte der Kläger eine Überprüfung aller bisherigen Bescheide und Kindergeldzahlungen ab dem 1. Dezember 2014 und einer Untersuchung über den Verbleib eingereichter Unterlagen. Er habe bereits mehrfach versucht, die Angelegenheit telefonisch zu klären und habe auch die angeforderten Nachweise eingereicht. Dem Schreiben beigefügt war eine Bestätigung der Firma XYZ vom 18. Dezember 2014 über die Ausbildung von S vom 1. September 2010 bis 31. Januar 2013 sowie ein Leistungsnachweis der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich des Bezugs von Arbeitslosengeld im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 3. April 2010.

Die Familienkasse wertete das Schreiben des Klägers vom 19. Dezember 2014 als Antrag auf Kindergeld und lehnte diesen mit Bescheid vom 15. Januar 2015 ab. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 23. April 2015 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der hiergegen eingelegten Klage vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Er habe die Schreiben der Familienkasse immer wahrheitsgemäß beantwortet, zudem hätten seine Frau und seine Tochter mehrfach mit der Beklagten telefoniert. Ein grob fahrlässiges Verhalten liege nicht vor. Zu Unrecht habe die Familienkasse seinen Antrag vom 30. Dezember 2014 als Antrag auf Kindergeld gewertet, vielmehr habe er eine Überprüfung des gesamten Vorgangs beantragt. Für den streitigen Zeitraum habe ihm dem Grunde nach Kindergeld zugestanden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 26. Juni 2013, mit dem das Kindergeld für den Zeitraum Januar 2012 bis Januar 2013 aufgehoben worden ist, aufzuheben.

Die Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Absatz 2 der FinanzgerichtsordnungFGO –).

Gründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Der Kindergeldaufhebungsbescheid vom 26. Juni 2013 ist in formelle Bestandskraft erwachsen, da er wirksam bekannt gegeben wurde und gegen ihn kein Einspruch eingelegt worden ist. Wiedereinsetzungsgründe wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich.

Die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung entfaltet daher Bindungswirkung für den Zeitraum Januar 2012 bis Januar 2013, da die Familienkasse insoweit nach sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint hat. (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 2. November 2011 III B 48/11, BFH/NV 2012, 265). Über die in der Zukunft liegenden und damit zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht entstandenen Kindergeldansprüche kann ein Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid noch keine Regelung treffen. Eine in die Zukunft weisende Bindungswirkung kommt ihm demnach nicht zu (BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 VIII R 12/03, BFH/NV 2004, 786).

2. Eine Durchbrechung der Bestandskraft des Bescheids vom 26. Juni 2013 ist nicht möglich, da keiner der in §§ 172 ff. Abgabenordnung (AO) normierten Änderungstatbestände eingreift.

Nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist eine Änderung eines bestandskräftigen Bescheids zulässig, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer bzw. wie im Streitfall zur Festsetzung der Steuervergütung führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Nach § 31 Satz 3 des EStG wird Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind gemäß § 155 Abs. 4 AO auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden, mithin auch die Änderungsvorschrift des § 173 AO.

Im Streitfall hat der Kläger der Familienkasse nach Erlass des Bescheids vom 26. Juni 2013 anhand der Vorlage der Bestätigung der Firma XYZ Bauunternehmen vom 18. Dezember 2014 erstmals die Dauer der Ausbildung von S vom 1. September 2010 bis 31. Januar 2013 mitgeteilt. Dabei handelt es sich zwar um ein Beweismittel, da es ein Erkenntnismittel darstellt, das der Aufklärung des Sachverhaltes dient und das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen beweisen soll (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BStBl II 1989, 585). Beweismittel können jedoch nur zu einer Aufhebung oder Änderung nach § 173 AO führen, wenn sie im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheids bereits vorhanden und der Behörde nur nicht bekannt waren (BFH-Urteil vom 25. Februar 2003 VIII R 98/01, DStRE 2003, 949). Nachträglich entstandene Beweismittel fallen dagegen nicht unter § 173 AO und – anders als nachträglich entstandene Tatsachen – auch nicht unter § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (vgl. Forchhammer in Leopold/Madle/Rader, AO, § 173 Rz. 14). Die vorgelegte Bescheinigung des Ausbildungsbetriebs trägt das Datum vom 18. Dezember 2014 und wurde somit erst nach Erlass des bestandskräftigen Bescheides am 26. Juni 2013 ausgestellt. Sie kann daher nicht zu einer Änderung wegen eines nachträglich bekannt gewordenen Beweismittels führen.

Auf die Frage, ob den Kläger ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismittel trifft, kommt es somit nicht an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 02/11/2011 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.