Finanzgericht München Urteil, 30. Jan. 2014 - 5 K 2858/13

published on 30/01/2014 00:00
Finanzgericht München Urteil, 30. Jan. 2014 - 5 K 2858/13
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

I. Der Kläger (Kl) hatte in den Streitjahren seinen Wohnsitz im Inland. Er erzielte als Unternehmensberater Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen. Anfang 2006 gab der Kl seinen inländischen Wohnsitz auf (vgl. E-Mails des Kl vom 13. Mai 2007 und vom 4. November 2007).

Der Kl hat seinen Wohnsitz in … in der Schweiz.

Gegen die (aufgrund von Kontrollmitteilungen über Veräußerungsgewinne und nicht erklärte Betriebseinnahmen) geänderten Einkommensteuerbescheide für 2004 vom 10. Dezem-    ber 2010 und für 2005 vom 18. November 2011 sowie gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide für 2004 vom 10. Dezember 2010 und für 2005 vom 14. Dezember 2011 legte der Kl Einsprüche beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) ein.

Nachdem das FA den Kl mehrmals vergeblich aufgefordert hatte, einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu bestellen, erließ es am 26. April 2013 Einspruchsentscheidungen betreffend die Einsprüche des Kl gegen die geänderten Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für 2004 und 2005 und stellte diese Einspruchsentscheidungen öffentlich zu. Die Einsprüche des Kl hatten teilweise Erfolg.

Mit einfachem Brief vom 10. Mai 2013  informierte das FA den Kl über die öffentliche Zustellung der Einspruchsentscheidungen und übersandte ihm Abdrucke davon.

Am 15. Mai 2013 legte der Kl bezugnehmend auf das Schreiben des FA vom 10. Mai 2013 gegen alle bisher ergangenen Zinsfestsetzungen Einspruch ein. Auf ein Schreiben der Abteilung Erhebung des FA vom 21. Mai 2013 erwiderte der Kl mit E-Mail vom 27. Mai 2013, dass er sämtliche Forderungen des FA für falsch halte und dass er hiermit gegen diese Einspruch einlege. Das FA wies den Kl diesbezüglich darauf hin, dass seine Einsprüche die angefochtenen Verwaltungsakte nicht hinreichend bezeichneten.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 fragte das FA beim Kl nach, ob er sich mit seiner E-Mail vom 27. Mai 2013 auch gegen die o.g. Einspruchsentscheidungen wende und ob sein Einspruch als Klage verstanden werden solle. Zugleich wies es den Kl darauf hin, dass ein Einspruch gegen eine Einspruchsentscheidung nicht statthaft sei (§ 348 Nr. 1 und § 367 der Abgabenordnung -AO-), und dass er stattdessen beim Finanzgericht Klage erheben könne.  In der E-Mail vom 21. Juni 2013 teilte der Kl dem FA mit, dass er Einspruch gegen alle der Aufstellung von Frau S zugeordneten Verwaltungsakte einlegen werde, wenn keine Einigung mit dem FA bzgl. der Ziffer 2 seiner E-Mail zu erzielen sei. Im Übrigen liege ihm überhaupt noch kein endgültiger Steuerbescheid vor. In der E-Mail vom 24. Juni 2013 wiederholte der Kl die Ausführungen seiner E-Mail vom 21. Juni 2013.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 bat das FA unter Bezugnahme auf die mit Schreiben vom 10. Mai 2013 übersandten Einspruchsentscheidungen den Kl um Mitteilung, ob sein Schreiben vom 27. Mai 2013 als Klage verstanden werden solle und ob es an das Finanzgericht weitergeleitet werden solle. In der E-Mail vom 27. Juni 2013 erwiderte der Kl, dass er, wenn S die Menge aller gegen ihn ausgesprochenen Steuerbescheide seit 2006 sei, Einspruch gegen alle Elemente von S einlege. In einer weiteren E-Mail vom gleichen Tag verdeutlichte der Kl.,dass er mit Steuerbescheide seit 2006 alle Steuerbescheide meine, die seit 2006 erlassen worden seien; hiermit sei nicht das Jahr gemeint, auf die sich diese bezögen. Er machte weiter darauf aufmerksam, dass er dagegen auch Klage erhebe, aber eine Kostenübernahme als Vorbedingung ablehne.

In der E-Mail vom 8. Juli 2013 führte der Kl aus, dass seine E-Mail vom 27. Juni 2013 als Einspruch und als Klage unter der Voraussetzung der Nichtübernahme von Kosten zu verstehen sei.

Am 10. Juli 2013 legte das FA dem Gericht den Schriftverkehr mit dem Kl zur Prüfung der Frage vor, ob das Vorbringen des Kl als Klage zu werten sei.

Daraufhin forderte das Gericht den Kl am 31. Juli 2013 u.a. auf, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, die Klage zu begründen und einen bezifferten Antrag zu stellen. Zudem wurde ausdrücklich unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26. Juli 2011 (VII R 30/10, BFHE 234, 118, BStBl II 2011, 925) und auf die Klagefrist nach § 47 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darauf hingewiesen, dass eine per E-Mail erhobene Klage nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 1 FGO genüge.

Am 5. September 2013 teilte der Kl dem Gericht per Telefax u.a. mit, dass seine Klage klar daran gebunden sei, dass von ihm keine Kosten übernommen würden. Das Gericht habe stattdessen die Klage angenommen und ihm eine Kostenrechnung übersandt. Vor dem Finanzgericht München werde er eine Klage nicht verfolgen.

Am 17. September 2013 verfügte die Berichterstatterin, die Streitsache aus den Registern des Gerichts zu löschen, weil es an einer wirksam erhobenen Klage fehle.

Am 3. Oktober 2013 wendete sich der Kl gegen die Löschung seiner erhobenen Klage und stellte wegen der Löschung der Klage aus den Registern des Gerichts einen Befangenheitsantrag gegen die Berichterstatterin.

In den Schriftsätzen vom 14. und 16. Oktober 2013 führte der Kl im Rahmen seiner Klagebegründung u.a. aus, dass die Klage unter der Vorbedingung, dass keine Kosten für ihn anfielen, vom Finanzgericht angenommen worden sei. Seine Klage richte sich gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 26. April 2013 (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 14. Oktober 2013 bzw. Seite 6 des Schriftsatzes vom 16. Oktober 2013). Diese Schriftsätze des Kl tauschte die Berichterstatterin aus. Zudem nahm sie gegenüber dem Kl am 6. November 2013 zu dessen Ablehnungsgesuch Stellung und tauschte den Schriftsatz des FA vom 5. November 2013 aus.

In den Schriftsätzen vom 16. November 2013 und vom 30. November 2013 erläuterte der Kl auf Nachfrage des Gerichts, er habe die Möglichkeit einer Klage erklärt, die nur dann zur Klage werde, wenn die Vorbedingung, dass für ihn keine Kosten anfielen, akzeptiert werde. Diese Vorbedingung habe das Gericht akzeptiert, da es die Klage angenommen habe. Erst mit der Annahme der Vorbedingung gelte die Klage als erhoben. Diese Entscheidung des Gerichts gehe den Regelungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) vor und setze diese außer Kraft. Dem widersprach die Berichterstatterin in ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2013.

Der Kl beantragt sinngemäß,

die Einkommensteuerbescheide für 2004 vom 10. Dezember 2010 und für 2005 vom 18. November 2011  sowie den Umsatzsteuerbescheid für 2005 vom 14. Dezember 2011 und die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 26. April 2013 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der K sei der wiederholten Aufforderung, einen inländischen Empfangsbevollmächtigten  nach § 123 AO zu benennen, nicht nachgekommen. Die Einspruchsentscheidungen seien deshalb öffentlich zugestellt worden (vgl. § 122 Abs. 5 AO i.V.m. § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes -VwZG-). Denn die Postübermittlung von Verwaltungsakten in die Schweiz sei völkerrechtlich nicht zulässig (vgl. Amtliches AO-Handbuch, AEAO zu § 122 Nr. 3.1.4.1, 3.1.5.3).

Die Bekanntmachung sei beim FA am 26. April 2013 erfolgt. Der Kl sei über die öffentliche Zustellung schriftlich durch einfachen Brief vom 10. Mai 2013 in Kenntnis gesetzt worden (vgl. Rb-Akte Ib Seite 67). Die Einspruchsentscheidungen gälten zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als zugestellt und bekannt gegeben (§ 10 Abs. 2 Satz 6 VwZG). Die Einspruchsentscheidungen seien damit am 10. Mai 2013 bekannt gegeben worden. Die Frist zur Einlegung der Klage betrage einen Monat und habe mit Ablauf des 10. Juni 2013 geendet. Die Klage sei durch die E-Mail am 8. Juli 2013 ohne qualifizierte Signatur beim FA erhoben worden. Die Klage sei erst nach Ablauf der Klagefrist beim FA angebracht worden. Die Frist- und Formerfordernisse seien nicht eingehalten worden (§§ 64 und 65 FGO). Mit der durch Telefax nachgereichten Begründung der Klage seien nur die bisher im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachten Einwendungen wiederholt worden. Auf die Einspruchsentscheidungen und auf den Vergleich des Landgerichts … sowie auf das Urteil des Landgerichts … werde hingewiesen (vgl. Rb-Akte II, Seiten 183 ff.).

Mit Beschluss vom 14. November 2013 wies der 5. Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne die abgelehnte Berichterstatterin das Ablehnungsgesuch des Kl als unbegründet zurück.

Am 16. November 2013 wiederholte der Kl gegenüber dem Gericht, dass seine Klage unter der Vorbedingung, dass keine Kosten auf ihn zukämen, vom Gericht angenommen worden sei. Er habe einen Befangenheitsantrag gegen die Berichterstatterin gestellt, über den nicht entschieden sei. Er wundere sich, dass die Berichterstatterin trotzdem noch tätig sei und stelle deshalb gegen den Rest des involvierten Gerichts einen Befangenheitsantrag. Ein früheres Klageverfahren vor dem 5. Senat (5 K 42/08) über die Anerkennung von Aufwendungen für seine Mount Everest Expedition als Betriebsausgaben sei für ihn ohne logisch nachvollziehbare Begründung nachteilig ausgegangen.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2013 legte der Kl u.a. dar, dass der Beschluss über die Ablehnung seines Ablehnungsgesuchs ungültig sei. Der Beschluss sei nicht unterschrieben. Die Vornamen der Richter seien nicht genannt worden. Sollten die Vor- und Nachnamen der Richter künftig ihm gegenüber nicht offengelegt werden, stelle er gegen diese Richter einen Befangenheitsantrag. Der Befangenheitsantrag trete eine logische Sekunde, bevor der Richter das an ihn adressierte Schreiben ohne Nennung des Vor- und Nachnamens unterzeichne oder freigebe, in Kraft. Der Begriff „öffentliche Zustellung“ sei ihm bisher nicht erklärt worden. Das Gericht kommuniziere in einer ihm eigenen Sprache, die er nicht verstehe. Die im gerichtlichen Beschluss zitierten Beschlüsse des BFH seien ihm nicht zugänglich. Nach Annahme seiner Klage durch das Gericht sei die Aufforderung, eine vorläufige Kostenrechnung zu bezahlen, rechtswidrig.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 auf das gerichtliche Schreiben vom 9. Dezem-      ber 2013 legte der Kl u.a. alle möglichen Rechtsmittel gegen die Sachverhaltsdarstellung der Berichterstatterin, gegen den Rest des Gerichts, gegen die Kostenrechnung, gegen die Vergabe eines zweiten Aktenzeichens, gegen die Löschung des ersten Aktenzeichens, gegen die Zustellung von nicht unterschriebenen Schreiben und Dienstaufsichtsbeschwerden gegen alle involvierten Personen ein. Die Rechtsmittel seien durch nichts limitiert bis auf die Tatsache, dass dadurch sein abgesicherter Rechtszustand einer vom Gericht angenommenen Klage unter der Nebenbedingung, dass für ihn keine Kosten anfielen, nicht gefährdet werden dürfe. Ferner wende er sich dagegen, dass deutsche Gerichte im Abschluss eines Verfahrens meinten, nach ihrem Gutdünken eine finale Kostenentscheidung treffen zu können.

Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2014 teilte der Kl dem Geschäftsstellenleiter des 5. Senats mit, dass er an dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, da der Termin mittlerweile anderweitig verplant sei. Bei einer frühzeitigeren Antwort des Gerichts auf sein Telefax vom 8. Januar 2014 hätte er anders planen können. Weiterhin gehe er davon aus, dass alle Termine unter der Voraussetzung stattfänden, dass keine Kosten auf ihn zukämen. Gehe bei ihm diesbezüglich bis 29. Januar 2014 keine Bestätigung durch die zuständigen Richter ein, stelle er einen Befangenheitsantrag gegen alle involvierten Richter, da diese offensichtlich versuchten, einen Prozess unter seiner Beteiligung zu führen, der weder von ihm noch von der Gegenpartei veranlasst worden sei.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Akten, die Einspruchsentscheidungen, die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, den Beschluss vom 14. November 2013 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 30. Januar 2014 verwiesen.

Gründe

II. 1. Dass in der mündlichen Verhandlung für die Klägerseite niemand erschienen ist, hinderte den Senat nicht an einer Entscheidung. Der Kl ist auf diese Rechtsfolge in der Ladung hingewiesen worden (§ 91 Abs. 2 FGO). Die Ladung hat der Kl erhalten (vgl. Bl. 241 ff. und 246 ff. der Klageakte). Es bestand auch kein Grund, den Termin zu verlegen, da gewichtige Gründe nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO weder vom Kl vorgetragen worden sind noch offensichtlich vorliegen.

Der Senat sieht sich auch angesichts der Befangenheitsgesuche nicht daran gehindert, über die Klage zu entscheiden.

Der Senat konnte über die unzulässigen Befangenheitsgesuche in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne vorangehende dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter unmittelbar in dem von ihm erlassenen Urteil entscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 2006 VI B 118/05, BFH/NV 2007, 97, vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485). Denn das Gericht hält die Gesuche des Kl in seinen Schriftsätzen vom 16. November 2013 und vom 10. Dezember 2013 sowie vom 12. Dezember 2013 und vom 25. Januar 2014, in dem er faktisch alle Richter des Spruchkörpers des 5. Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt, für offenbar unzulässig (vgl. vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 20. Juli 2007 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, unter II. 2. a, BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2002 I B 109, 111, 113/00, BFH/NV 2002, 1161, vom 16. Januar 2007 VII S 23/06, BFH/NV 2007, 1463, und vom 25. August 2009 V S 10/07, BFHE 226, 109, BStBl II 2009, 1019) und für missbräuchlich  (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. November 2009 III B 20/09, BFH/NV 2010, 454, und vom 18. Oktober 1994 VIII B 120/93, BFH/NV 1995, 687).

a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, Gräber/Stapperfend, FGO, 7. Aufl., § 51 Rz. 71).

Unerheblich ist, ob ein solcher Grund wirklich vorliegt. Durch das Institut der Richterablehnung sollen die Beteiligten vor Unsachlichkeit geschützt werden. Es ist aber kein geeignetes Mittel, sich gegen (für möglich gehaltene) Verfahrensverstöße und gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, gleichgültig, ob diese Ansichten formelles oder materielles Recht betreffen. Aus der im Rahmen einer früheren richterlichen Entscheidung vertretenen, für den Betroffenen ungünstigen Rechtsansicht allein kann selbst dann kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden, wenn diese Auffassung falsch sein sollte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. BFH in BFH/NV 2007, 1463, und in BFH/NV 1995, 687).

b) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass der Spruchkörper unter Mitwirkung des abgelehnten Richters bei rechtsmissbräuchlichen oder offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen in alter Besetzung entscheidet. Ein derartiger Fall ist z.B. die Ablehnung eines ganzen Gerichts -Spruchkörpers- (vgl. BFH in BFH/NV 2010, 454) oder wenn ausschließlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, z.B. wenn der Beteiligte sich vor einer für ihn möglicherweise ungünstigen Rechtsauffassung des Richters schützen will (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juli 1994 I B 140/93, BFH/NV 1994, 400) oder wenn er Druck auf das Gericht ausüben will (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 687).

Im Streitfall hat der Kl pauschal die Richter abgelehnt, die an dem Beschluss vom 14. November 2013 mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten. Hierin liegt ein Verstoß gegen das Erfordernis der Individualablehnung, da das Gesuch nur mit Umständen begründet wurde, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (vgl. BFH in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, BFH-Beschlüsse vom 16. April 1993 I B 155/92, BFH/NV 1994, 637, und vom    25. Februar 1999 V S 2/99, BFH/NV 1999, 1120).

Soweit der Kl seinen Befangenheitsantrag von der Bedingung abhängig macht, dass der bzw. die Richter ihren Vor- und Nachnamen künftig ihm gegenüber nicht nennen, oder von der Bedingung abhängig macht, dass er von den Richtern keine Bestätigung bis 29. Januar 2014 über seine Nichtübernahme von Kosten erhält, sind diese Ablehnungsanträge unzulässig (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 687).

Soweit der Kl sein Ablehnungsgesuch auf die im Rahmen einer früheren richterlichen Entscheidung (5 K 42/08) vertretenen, für ihn ungünstigen Rechtsansicht stützt, kann daraus selbst dann kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden, wenn diese Auffassung falsch sein sollte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. BFH in BFH/NV 2007, 1463, und in BFH/NV 1995, 687). Derartige Gründe hat der Kl nicht dargelegt.

Hinzu kommt, dass der Kl gegenüber der Berichterstatterin sein Bestreben geäußert hat, dem Gericht möglichst viel Arbeit zu machen. Diesen verfahrensfremden Zweck verdeutlicht der Schriftsatz des Kl vom 12. Dezember 2013, in dem der Kl sich gegen Sachverhaltsdarstellungen, Hinweise und prozessleitenden Verfügungen des Gerichts wendet, ohne dafür überhaupt (schlüssige) Gründe vorzutragen. Ferner versucht der Kl, dem Gericht seine Rechtsauffassung ohne Beachtung der gesetzlichen Regelungen aufzuzwingen, z.B. im Hinblick auf die vorläufige Kostenfestsetzung des Gerichts.

Abgesehen davon ist der Beschluss des Senats vom 14. November 2013 auch nicht ungültig. Entgegen der Auffassung des Kl ist dem Unterschriftserfordernis gemäß § 113 i.V.m. § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO genügt, wenn die in den Gerichtsakten verbleibende Urschrift einer Entscheidung von den mitwirkenden Berufsrichtern unterschrieben ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. November 2007 VII B 340/06, BFH/NV 2008, 581, vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203, und vom 25. September 1967 IV B 33/66, BFHE 90, 103, BStBl III 1967, 788). Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beteiligten erhalten regelmäßig nach § 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 166, § 169 Abs. 2 ZPO eine Ausfertigung; sie ersetzt die Übergabe einer beglaubigten Abschrift und vertritt die (bei den Akten verbleibende) Urschrift des Urteils (vgl. dazu BFH in BFH/NV 2003, 1203, m.w.N.). Der Beschluss (oder das Urteil) enthält entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 105 Abs. 2 Nr. 2 FGO) die Namen der Mitglieder des Gerichts; die Nennung von Vornamen ist nicht erforderlich. Der von der Berichterstatterin nach Eingang des Ablehnungsgesuchs vorgenommene Schriftsatzaustausch und ihre Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch steht der Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Spruchkörpers nicht entgegen (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO, 7. Aufl., § 52 Rz. 85, § 47 Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO).

Entgegen der Auffassung des Kl gibt es keine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts (Gräber/Stapperfend, FGO, 7. Aufl., § 76 Rz. 56). § 76 Abs. 2 FGO lautet: „Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.“ Aufgabe des Gerichts ist es nicht, Rechtsrat und Rechtsauskunft zu geben (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2011 V B 15/11, juris). Die richterliche Hinweispflicht verlangt nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert und sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte im Voraus andeutet (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2006 I B 165/05, BFH/NV 2007, 52). Die Grenze richterlicher Hilfe verläuft dort, wo der Richter, statt auf die äußere Fassung des Antrags hinzuwirken, über das Klagebegehren inhaltlich disponiert (Gräber/Stapperfend, FGO, 7. Aufl., § 76 Rz. 56).

Diesen Rechtsgrundsätzen ist zu entnehmen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, dem Kl jeden für den Streitfall relevanten Rechtsbegriff zu erklären. Hinzu kommt, dass der Kl keiner Erklärung seitens des Gerichts über den Rechtsbegriff der öffentlichen Zustellung bedurfte. Denn der Begriff „öffentliche Zustellung“ wurde ihm bereits mehrfach vom FA (vgl. z.B. Schreiben des FA vom 14. März 2012 -dessen Erhalt der Kl mit der an das FA gerichteten E-Mail vom 1. April 2012 gegenüber dem FA bestätigt hat- oder vom 14. Oktober 2013) erläutert. Soweit das Gericht einen Erklärungsbedarf gegenüber dem Kl erkennen konnte, z.B. zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Kostenfestsetzung oder zur äußeren Form der Klageerhebung im finanzgerichtlichen Verfahren, ist das Gericht dem nachgekommen. Darüber hinaus kann sich der juristische Laie Rechtsbegriffe in der Regel ohne weiteres selbst erschließen, z.B. durch Eingabe des Rechtsbegriffs in Google oder in andere Suchmaschinen.

Entgegen den Ausführungen des Kl ist es ebenfalls nicht zutreffend, dass Entscheidungen des BFH für ihn nicht zugänglich sind. Z.B. können Gerichtentscheidungen bei Gerichten angefordert werden, vielfach sind sie im Internet zugänglich, insbesondere auch auf den Internetseiten der Gerichte, vgl. dazu z.B. die Homepage des Bundesfinanzhofs (www. bundesfinanzhof.de/entscheidungen).

Der Kl verfügt als Unternehmensberater und Naturwissenschaftler nach Auffassung des Gerichts über die intellektuellen Fähigkeiten und Kenntnisse, sich Rechtsbegriffe zu erschließen oder Entscheidungen des BFH zu finden. Zudem ist es dem Kl unbenommen, sich durch einen sach- und rechtskundigen Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren vertreten zu lassen (§ 62 FGO).

2. Die Klage ist unzulässig.

a) Der Kl hat vor dem Finanzgericht Klage unter der Voraussetzung der Nichtübernahme von Kosten gegen die Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 26. April 2013 erhoben. Die Klagebegründung des Kl in den Schriftsätzen vom 14. und 16. Oktober 2013 hat der erkennende Senat zugunsten des Kl so verstanden, dass er sich nicht gegen die Umsatzsteuer 2004 gewendet hat (vgl. Tabelle auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 14. Oktober 2013 bzw. auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 16. Oktober 2013).

Eine Klage ist gemäß § 64 Abs.1 FGO schriftlich bei dem Gericht zu erheben. Es genügt jedoch, wenn die Klage innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 FGO bei der Behörde angebracht wird, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 47 Abs. 2 Satz 1 FGO). Inhaltlich liegt eine Klageerhebung nur vor, wenn um gerichtlichen Rechtsschutz in Form eines Urteils nachgesucht wird; dieses Begehren muss sich aus der Rechtsbehelfsschrift selbst ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1996 VI R 37/94, BFH/NV 1997, 363, m.w.N.). Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen.

aa) Ist zweifelhaft, ob eine Klage vorliegt, insbesondere bei einer an die Behörde gerichteten Eingabe, die durchaus rechtschutzsuchend motiviert sein kann, ist das Gewollte durch Auslegung zu klären.

Prozesserklärungen sind in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB- so auszulegen, dass der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist. Umstände, wie z.B. eine Adressierung der Eingabe an das Gericht, und auch außerhalb der Erklärung liegende weitere Umstände können dabei berücksichtigt werden. Es muss nicht ausdrücklich „Klage“ erhoben werden, eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsbehelfs ist unerheblich (Brandis in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 65 FGO Tz. 3). Die Auslegung einer Prozesserklärung darf aber nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der (verkörperten) Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen. Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserklärung. Nur wenn die Prozesserklärung klar und eindeutig ist und offensichtlich dem bekundeten Willen des Beteiligten entspricht, besteht grundsätzlich kein Raum für eine gegenteilige Auslegung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 2013 V B 66/12, BFH/NV 2013, 1933, und vom 7. November 2007 I B 104/07, BFH/NV 2008, 799, jeweils m.w.N.).

bb) Im Streitfall können die an das FA gerichteten E-Mails des Kl vom 15. Mai 2013 und vom 27. Mai 2013 nicht als Klage gewertet werden. Diese E-Mails waren nicht an das Finanzgericht als Empfänger adressiert und der Kl legte Einspruch gegen nicht hinreichend bezeichnete Verwaltungsakte, d.h. gegen alle bisher ergangenen Zinsfestsetzungen sowie gegen sämtliche Forderungen des FA, ein. Darin ist weder ein Ersuchen um rechtliche Überprüfung gegen die o.g. Einspruchsentscheidungen erkennbar noch dass der Kl diesbezüglich gerichtlichen Rechtsschutz begehrt. Diese Annahme wird durch den Inhalt der späteren E-Mails des Kl vom 21. Juni und 24. Juni 2013 bestätigt, da der Kl zu diesem Zeitpunkt eine Klage lediglich in Aussicht stellt, wenn er sich mit dem FA in der Folgezeit nicht einigen kann. Die bloße Ankündigung einer Klage ist noch kein aktuelles Rechtsschutzgesuch (Brandis in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 65 FGO Tz. 4).

Auch die beiden an das FA adressierten E-Mails des Kl vom 27. Juni 2013 können zu Lasten des Kl nicht zweifelsfrei dahingehend ausgelegt werden, dass der Kl gerichtlichen Rechtsschutz gegen die o.g. Einspruchsentscheidungen begehrt, da der Kl es unterlassen hat, die am 16. Mai 2013 und am 12. Juni 2013 an ihn gerichtete konkrete Frage des FA, ob er Klage gegen die o.g. Einspruchsentscheidungen erhoben habe und eine Weiterleitung an das zuständige Finanzgericht begehre, klar und eindeutig zu beantworten. Die Frage konkret zu beantworten, war dem Kl in Kenntnis der o.g. Einspruchsentscheidungen möglich und zumutbar. Denn in seiner E-Mail vom 15. Mai 2013 nimmt er auf das Schreiben des FA vom 10. Mai 2013 Bezug, mit dem ihm Abdrucke der Einspruchsentscheidungen übersandt worden sind. Der Vortrag des Kl, er verfüge über keine aktuellen Steuerbescheide, ist daher nicht glaubwürdig. Hinzu kommt, dass das Gericht den Inhalt der an das FA gerichteten E-Mail vom 27. Juni 2013 so versteht, dass der Kl für den Fall eine Klage erheben wird, wenn geklärt ist, dass die Erhebung der Klage für ihn keine Kosten auslöst.

Zwar legte der Kl in seiner an das FA adressierten E-Mail vom 8. Juli 2013 dar, dass sein Brief als Einspruch und als Klage zu verstehen sei. Jedoch ist der Empfänger dieser E-Mail nicht das Gericht und es kann ihr nicht entnommen werden, dass der Kl gerichtlichen Rechtsschutz anstrebt. Gegen die Auslegung dieser E-Mail als Klage sprechen weitere Umstände. So hat der Kl in seinem Schriftsatz vom 5. September 2013 dem Gericht mitgeteilt, dass er vor dem Finanzgericht München eine Klage nicht verfolgen werde. Im Schriftsatz vom 30. November 2013 hat er dargelegt, dass er die Möglichkeit einer Klage erklärt habe, die nur dann zur Klage werde, wenn die Vorbedingung, dass keine Kosten für ihn anfielen, akzeptiert werde. Diese Vorbedingung hat das Gericht nicht akzeptiert und konnte es auch wegen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften im GKG und in der FGO nicht akzeptieren. Mit der Registrierung der Klage durch die Geschäftsstelle wird keine Klage angenommen. Ob der Kl eine Klage erhoben hat, hatte das Gericht vielmehr in der Folgezeit zu prüfen.

Alle an das FA gerichteten E-Mails sind zudem im Hinblick auf eine Klageerhebung formunwirksam, § 64 Abs. 1 FGO (vgl. BFH in BFHE 234, 118, BStBl II 2011, 925). In der Eingangsverfügung des Gerichts vom 31. Juli 2013 wurde die Nichteinhaltung der Formvorschrift gegenüber dem Kl problematisiert.

Erst die mit Telefax an das Gericht übermittelten und unterschriebenen Schriftsätze des Kl vom 3., 14. und 15. Oktober 2013 sind eindeutig so auszulegen, dass der Kl Klage unter der Voraussetzung der Nichtübernahme von Kosten vor dem Finanzgericht gegen die o.g. Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005, den Umsatzsteuerbescheid 2005 sowie gegen die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen erhoben hat.

b) Die Klageerhebung unter einer außerprozessualen Bedingung führt jedoch zur Unzulässigkeit der Klage. Von einer außerprozessualen Bedingung spricht man dann, wenn die Wirksamkeit einer Prozesshandlung von einem Ereignis außerhalb eines bereits eröffneten Verfahrens abhängig gemacht wird, z.B. wenn die Klageerhebung von einer Entscheidung des FA über das Begehren des Kl abhängig gemacht wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1994 IX B 126/93, BFH/NV 1994, 871, und vom 24. Februar 2010 III B 13/09, BFH/NV 2010, 931).

Es ist ein anerkannter Grundsatz des Prozessrechts, dass Prozesshandlungen, insbesondere die Einlegung von Rechtsmitteln, nicht von außerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden dürfen. Wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder das Nichtschweben eines Rechtsstreits ist die Einlegung eines Rechtsmittels unter einer echten Bedingung unzulässig. Dagegen werden Prozesshandlungen, die unter einer sog. Rechtsbedingung oder einer innerprozessualen Bedingung erklärt worden sind, für zulässig erachtet, weil sie keine den geordneten Rechtsgang eines gerichtlichen Verfahrens beeinträchtigende Unsicherheit erzeugen. Von einer innerprozessualen Bedingung spricht man dann, wenn die Wirksamkeit einer Prozesshandlung von einem Ereignis innerhalb eines bereits eröffneten Verfahrens, insbesondere von dem Inhalt einer Entscheidung des Prozessgerichts, abhängig gemacht wird. Ob ein Rechtsmittel bedingt eingelegt worden ist, ist eine Frage der Auslegung. Auch Prozesshandlungen sind der Auslegung zugänglich, wobei die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Grundsätze auf die Auslegung von Prozesshandlungen der Beteiligten anwendbar sind. Es ist daher in Anwendung des in § 133 BGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgrundsatzes nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks der Parteierklärungen zu haften, sondern es ist der in der Erklärung objektivierte Wille anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln.

Die Annahme einer innerprozessualen Bedingung verbietet sich im Zusammenhang mit einer Klageerhebung schon begrifflich, da sie das Bestehen eines unbedingten Prozessrechtsverhältnisses voraussetzt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Mai 1981 VIII R 24/78, juris, und in BFH/NV 1994, 871).

Aus den eindeutigen Erklärungen des Kl lässt sich ein Wille zur unbedingten Klageerhebung nicht entnehmen. Der Kl hat immer wieder erklärt, dass er die Klage unter der Voraussetzung der Nichterhebung von Kosten erhoben hat. Die Klageerhebung selbst, aber auch der Fortbestand der Klage sollte danach davon abhängen. Damit erfolgte die Klageerhebung unter einer außerprozessualen Bedingung, die zur Unzulässigkeit der Klage führt. Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Die Klageerhebung unter einer außerprozessualen Bedingung führt zur Unzulässigkeit der Klage (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2007 VI B 58/07, BFH/NV 2008, 237, und vom 9. November 2000 XI B 107/99, BFH/NV 2001, 615, m.w.N.).

3. Eine Rücknahme der Klage nach § 72 Abs. 1 FGO ist in dem Schriftsatz des Kl vom 25. Januar 2014 nicht zu sehen. Eine Rücknahmeerklärung muss eindeutig sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Januar 1994 IX R 9/94, BFH/NV 1995, 220, und vom 28. Februar 2000 IX B 145/99, BFH/NV 2000, 982). Der Kl hat aber weder erklärt, die Klage zurückzunehmen, noch hat er die Rücknahmeabsicht hinreichend deutlich gemacht. Gegen eine Rücknahme der Klage spricht zudem, dass der Kl von der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2014 ausgeht, die aber im Falle einer Klagerücknahme unnötig wäre. Auch die Aussage des Kl, dass die involvierten Richter offensichtlich einen Prozess unter seiner Beteiligung führen wollten, der weder von ihm noch vom FA veranlasst worden sei, ist unzutreffend. Der Kl hat mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2013 nämlich festgestellt, dass er wirksam Klage erhoben hat. Sollte der Kl unter „Prozess führen“ lediglich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verstanden haben, hätte der Kl jederzeit die Möglichkeit gehabt, auf deren Durchführung zu verzichten (vgl. gerichtliches Schreiben vom 31. Juli 2013).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Tatbestand 1 I. Vor dem Finanzgericht (FG) erhob A.B., der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war, vertreten durch seinen damaligen Prozessbevol
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published on 26/07/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Gegen einen Haftungsbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) erhob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nach Reduzierung der H
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Annotations

Der Einspruch ist nicht statthaft

1.
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
2.
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
3.
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
4.
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
5.
(weggefallen)
6.
in den Fällen des § 172 Abs. 3.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Schriftstück oder das elektronische Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
3.
sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss

1.
die Behörde, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
4.
die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil wird durch Verlesung der Formel verkündet; es ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.

(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

(4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es

1.
nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,
2.
nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
3.
nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,
5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.