Finanzgericht München Urteil, 22. Okt. 2014 - 4 K 847/13

published on 22/10/2014 00:00
Finanzgericht München Urteil, 22. Okt. 2014 - 4 K 847/13
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer die Steuerbefreiung für den Wert des ererbten Wohnhauses als sog. Familienheim zu Recht versagt hat.

Die am 8. Juli 2011 verstorbene M (im Weiteren Erblasserin genannt) wurde laut Erbschein des Amtsgerichts S vom 27. Oktober 2011 von ihrem Sohn, dem Kläger im vorliegenden Verfahren, allein beerbt. Der Nachlass umfasste u.a. Kapitalvermögen im Wert von 404.016 € sowie das von der Erblasserin bis zu ihrem Tod selbst bewohnte Haus in A, …weg 8. Der Kläger selbst bewohnte zu diesem Zeitpunkt das Haus in A, …weg 5. Das auf dem 662 m2 großen Grundstück stehende Wohnhaus der Erblasserin stammte aus dem Jahr 1955 und verfügte nur über eine Wohnfläche von 50 m2. Der auf Ersuchen des Beklagten durch Bescheid vom 11. Juli 2012 des Finanzamts S festgestellte Grundbesitzwert belief sich auf 255.717 €. Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 6. August 2012 setzte der Beklagte gegen den Kläger wegen des Erwerbs Erbschaftsteuer in Höhe von 27.247 € fest. Der Beklagte legte der Steuerfestsetzung einen Wert des Erwerbs von 647.781 € zugrunde, der auch den o.g. Grundbesitzwert umfasste. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 400.000 € ergab sich ein auf volle Hundert Euro gerundeter steuerpflichtiger Erwerb von 247.700 €, auf den der Beklagte den nach Steuerklasse I vorgesehenen Steuersatz von 11% anwendete.

Mit Schreiben vom 21. August 2012 legte der Kläger hiergegen mit der Begründung Einspruch ein, dass ihm für das ererbte Grundvermögen die Steuervergünstigung als selbst zu Wohnzwecken bestimmtes Familienheim zustünde. Er hätte beabsichtigt, das Haus seiner verstorbenen Mutter selbst zu bewohnen, wäre jedoch wegen dessen maroden und praktisch unbewohnbaren Bauzustands hieran gehindert gewesen. Zwischenzeitlich hätte er das Haus abreißen lassen, was unausweichlich gewesen wäre, und würde einen Neubau erstellen, den er schließlich selbst zu Wohnzwecken zu nutzen beabsichtige. Nachdem das Finanzamt S auf den Einspruch des Klägers hin den Grundbesitzwert des ererbten Anwesens mit geändertem Feststellungsbescheid vom 12. September 2012 auf 245.336 € herabgesetzt hatte, verminderte der Beklagte in der Folge die Erbschaftsteuer des Klägers durch Erbschaftsteuerbescheid vom 26. Oktober 2012 auf 26.114 €. Dem lag noch ein Wert des Erwerbs von 637.400 € zugrunde. Die Änderung der Steuer beruhte ausschließlich auf dem geänderten Grundbesitzwert. In der Sache blieb der Einspruch des Klägers erfolglos. Der Beklagte setzte die Erbschaftsteuer des Klägers in der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2013 hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung erstmals vorläufig fest, wies jedoch den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 19. März 2013 erhobene Klage, die der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der klagegegenständliche Erbschaftsteuerbescheid sei rechtswidrig, weil ihm für das ererbte Wohnhaus die Steuervergünstigung als Familienheim zu gewähren sei. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien erfüllt, weil die Erblasserin bis zu ihrem Tod in diesem Haus gelebt habe und er auch beabsichtigt habe, dieses zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Hieran sei er lediglich wegen des maroden Bauzustands des Gebäudes gehindert worden. Das über 50 Jahre alte Gebäude sei praktisch unbewohnbar gewesen, der Keller wegen Feuchtigkeit nicht benutzbar. Der schlechte bauliche Zustand erkläre sich aus dem Umstand, dass seine zuletzt hochbetagte Mutter zu ihren Lebzeiten keine Renovierungsmaßnahmen zugelassen habe. Eine Dachsanierung unter Aufstockung des Hauses sei aus statischen Gründen nicht möglich gewesen. Infolgedessen sei dem Kläger nur die Möglichkeit geblieben, das Gebäude abreißen zu lassen und das Grundstück mit einem verständlicherweise größeren Gebäude als bisher neu zu bebauen. Da er den Neubau schließlich selbst bewohnen werde, stehe ihm die Steuervergünstigung als Familienheim zu. Der Abriss eines baufälligen Hauses mit anschließender Erstellung eines Neubaus sei schließlich mit der Generalsanierung unter Entkernung eines Bestandsbaus vergleichbar. In beiden Fällen könne das ererbte Gebäude nicht übergangslos bewohnt werden. Der Grundbesitzwert des bebauten Grundstücks sei deshalb von der Besteuerung auszunehmen; jedenfalls sei wenigstens der reine Bodenwert von 225.080 € von der Erbschaftsteuer zu befreien.

Der Kläger beantragt,

den Erbschaftsteuerbescheid vom 26. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2013 dahingehend zu ändern, dass die Erbschaftsteuer des Klägers auf   0,- €, hilfsweise auf 862,40 € herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Ansicht stehe dem Kläger die Steuervergünstigung für ein ererbtes Familienheim nicht zu. Diese sei ausschließlich an den Fortbestand des „alten“ Wohnhauses gekoppelt. Dies werde auch daraus ersichtlich, dass die Steuervergünstigung rückwirkend entfalle, wenn die Selbstnutzung durch den erbschaftsteuerrechtlichen Erwerber beendet wird.

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 reichte der Kläger zum Nachweis des baulichen Zustands des ererbten Gebäudes ein Schreiben des Bauunternehmens B vom 15. März 2012 sowie eine Bescheinigung der Fa. L vom 30. September 2013 bei Gericht ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung reichte die Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmalig einen Rechnungsbeleg für die seinerzeitigen Abbruchkosten des Hauses über einen Betrag von 6.902 € ein und vertrat die Rechtsansicht, dass es sich hierbei um eine die steuerrechtliche Bemessungsgrundlage mindernde Nachlassverbindlichkeit handle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, insbesondere den Schriftsatz des Klägers vom 20. Oktober 2014 sowie dessen Anlagen, auf die den Kläger betreffende Behördenakte, und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2014 Bezug genommen.

Gründe

1.) Die fristgerecht erhobene, und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

a) Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung (ErbStG) bleibt u.a. der erbschaftsteuerrechtliche Erwerb des Eigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück durch Kinder des Erblassers im Sinne der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Weitere Voraussetzung der Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift ist, dass die Wohnung zum einen beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und zum anderen deren Fläche die Größe von 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG).

b) Der Beklagte hat zu Recht den Grundbesitzwert des bebauten Grundstücks … in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer des Klägers mit einbezogen. Die bezeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG liegen im Streitfall nicht vor.

Da sich der Kläger zeitnah nach dem erbschaftsteuerrechtlichen Erwerb aufgrund des – unstreitig – schlechten baulichen Zustands des ererbten Anwesens entschlossen hatte, das Wohnhaus der Erblasserin abreißen zu lassen und auf dem Grundstück einen Neubau zu errichten, fehlt es im Streitfall schon am Tatbestandsmerkmal der unverzüglichen Bestimmung zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Die nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG erforderliche unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung durch den Erwerber bedeutet, dass er die vom Erblasser zuvor bewohnte Wohnung nunmehr selbst bewohnen muss. Die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung erfordert als Nachweis dieser inneren Tatsache die alsbaldige tatsächliche Nutzung durch den Erwerber (Viskorf in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz ErbStG 4. Auflage 2012, § 13 Rdn. 73; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher ErbStG § 13 Tz. 70). Das Merkmal „unverzüglich“ ist dabei – ähnlich der zivilrechtlichen Legaldefinition in § 121 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – im Sinne eines Handelns ohne schuldhaftes Zögern zu verstehen (vgl. Kobor in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter ErbStG 5. Auflage 2014, § 13 Rz. 37; Jülicher a.a.O.). Der Senat teilt insoweit die Meinung von Teilen der Literatur, die es in diesem Zusammenhang als unschädlich betrachtet, wenn der erbschaftsteuerrechtliche Erwerber zunächst eine umfassende Sanierung bzw. Renovierung des Gebäudes vornimmt und sich der Beginn der Selbstnutzung hierdurch verzögert (vgl. Schmitt in Tiedtke ErbStG 2009, § 13 Rn. 152; Jülicher a.a.O.; Wilms/Jochum ErbStG § 13 Rdn. 83).

Von einer Bestimmung zur Selbstnutzung kann jedoch nicht mehr gesprochen werden, wenn eine solche durch die vollständige Beseitigung des Bestandsbaues überhaupt nicht mehr stattfinden kann. Der sich gegebenenfalls anschließende Bezug des auf dem ererbten Grundstück erstellten Neubaues zum Zweck der Selbstnutzung zu Wohnzwecken durch den Erwerber ist nicht mit der gesetzlich vorgesehenen Nutzung des ursprünglichen Wohngebäudes vergleichbar. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist eine – steuerrechtlich noch als unschädlich zu betrachtende – Sanierung oder Renovierung der Immobilie von der Errichtung eines Neubaues nach Abriss des Bestandsgebäudes zu unterscheiden. Die vollständige physische Beseitigung des bisherigen „Familienheims“ hat nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung den Verlust der für den Fall der Selbstnutzung durch den Erwerber vorgesehenen Steuervergünstigung zur Folge. Nach den Motiven des Gesetzgebers sollte die begrenzte Freistellung für Kinder – ähnlich wie die Regelung zur Steuerfreistellung von Wohneigentum für Ehegatten nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG – unter anderem dem Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums dienen. Das Familiengebrauchsvermögen soll hierdurch krisenfest erhalten werden. Den in Hausgemeinschaft mit den Eltern lebenden Kindern oder auch den Kindern, die unverzüglich nach dem Erwerb das Familienheim selbst zu Wohnzwecken nutzen, soll erspart werden, zur Tilgung der Erbschaftsteuerverpflichtungen das ererbte Familienheim veräußern zu müssen (vgl. Bundestags-Drucksache 16/11107 vom 26. November 2008 zu § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Hieraus wird deutlich, dass die Steuervergünstigung an den physischen Fortbestand der ererbten Immobilie geknüpft ist. Wird das vom Erblasser bewohnte Gebäude beseitigt, so kann zumindest dieses nicht mehr durch den Erwerber selbst genutzt werden. Der Neubau eines Gebäudes ist nicht etwa mit der Modernisierung, Sanierung oder Renovierung eines Altbaus gleichzusetzen. Wird die ererbte Immobilie beseitigt, um einem Neubau Platz zu machen, so handelt es sich auch nach dem allgemeinen Wirtschaftsverständnis nicht mehr im wesentlichen um den ursprünglichen Nachlassgegenstand sondern um eine anderweitige Verwendung des Nachlassvermögens. Von der Fortsetzung der bisherigen Nutzung kann deshalb nicht die Rede sein. Abgesehen davon räumt der Kläger ja auch ein, dass der Neubau – durchaus verständlicherweise – eine erheblich größere Wohnfläche als das frühere Haus aufweist, was ihn gleichfalls demgegenüber als ein sogenanntes Aliud kennzeichnet.

In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Abriss des bisherigen Gebäudes aus bautechnischen, ökonomischen, ökologischen oder sonstigen wichtigen Gründen für den Erwerber unvermeidbar gewesen ist. Ob im Einzelfall ein zwingender Grund vorliegt, der den Erwerber an der Selbstnutzung der ererbten Wohnung hindert, hat in erster Linie Bedeutung im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Beendigung dieser Nutzung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG. Der Erwerber muss danach das Familienheim während der ersten zehn Jahre nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzen, damit ihm die Steuerbefreiung erhalten bleibt (vgl. Meincke ErbStG 16. Auflage 2012, § 13 Rdn. 26); anderenfalls entfällt die Steuervergünstigung rückwirkend, es sei denn, er ist infolge eines zwingenden objektiven Grundes an der eigenen Nutzung gehindert. Über den Wortlaut der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG hinaus kann eine Ausnahme vom Erfordernis der Selbstnutzung durch den Erwerber auch von Anfang an vorliegen, wenn der zwingende Hinderungsgrund in der Person des Erwerbers nicht erst nachträglich eintritt sondern bereits im Zeitpunkt des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbs gegeben ist.

Der infolge der angegebenen Baufälligkeit des Wohnhauses erfolgte Abriss stellt jedoch keinen zwingenden objektiven Ausnahmegrund dar. Nach den Motiven des Gesetzgebers liegt ein solcher beispielsweise im Fall des Todes der die Selbstnutzung beabsichtigenden Person oder ihrer Pflegebedürftigkeit, die ihr das selbständige Führen eines Haushalts in dem erworbenen Familienheim unmöglich macht, vor (vgl. Bundestags-Drucksache 16/11107 vom 26. November 2008, a.a.O.). Hieraus ist ersichtlich, dass auch über die beispielhaft genannten zwingenden Hinderungsgründe hinaus weitere Ausnahmen vom Grundsatz in Betracht kommen können. Aus dem Charakter der bezeichneten Hinderungsgründe wird jedoch deutlich, dass es sich um solche zwingenden Hinderungsgründe handeln muss, die letztlich in der Person des potentiellen Selbstnutzers – hier: des Erwerbers – liegen. Demnach kann im Streitfall dahingestellt bleiben, welche anderweitigen objektiven Hinderungsgründe im Allgemeinen für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 Halbsatz 2 ErbStG ausreichen. Wenn aufgrund der äußeren Gegebenheiten unabhängig von der Person des Erwerbers eine Nutzung der ererbten Wohnung – wie im Streitfall infolge der Beseitigung des Hauses – faktisch ausgeschlossen ist, kann eine Ausnahme vom Grundsatz der unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung nicht angenommen werden. Deshalb kann die im Übrigen durch Vorlage der Schreiben der Fa. B und der Fa. L glaubhaft gemachte Behauptung des Klägers, der marode Zustand des Hauses habe ihn gezwungenermaßen zur Abrissmaßnahme veranlasst, als wahr unterstellt werden.

Die nachträglich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Kläger als die Erbschaftsteuer mindernd geltend gemachten Kosten von 6.902 € für den Abbruch des früheren Gebäudes führen nicht zu einer Herabsetzung der klagegegenständlichen Erbschaftsteuer. Ungeachtet der Frage, dass derartige Aufwendungen eventuell im Rahmen des Verfahrens über die Feststellung des Grundbesitzwerts berücksichtigt werden hätten können, haben sie jedenfalls keinen Einfluss auf die Höhe der Erbschaftsteuer. Von dem Wert des Erwerbs sind gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 ErbStG in dem dort genannten Umfang nur die vom Erblasser herrührenden Schulden, die Verbindlichkeiten des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbers aus erbrechtlichen Ansprüchen (Vermächtnis, Auflage, Pflichtteil etc.) sowie die Bestattungskosten, Grabpflegekosten und sonstigen mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses bzw. mit der Erlangung des Erwerbs unmittelbar zusammenhängenden Kosten abzugsfähig. Die Abbruchkosten für das Haus beruhen jedoch nicht unmittelbar auf dem Erwerb sondern auf der – wirtschaftlich vermutlich sinnvollen – Entscheidung des Klägers, einen Neubau der kostenintensiveren Sanierung des Bestandsbaues vorgezogen zu haben. Die hierfür konkret entstandenen Aufwendungen sind weder zwangsläufig entstanden noch unmittelbar durch den Erbfall veranlasst gewesen. Die genannten Aufwendungen sind deshalb keine Nachlassverbindlichkeiten im dargestellten Sinne.

2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 24/02/2016 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 4 K 2885/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Keine Steuerfreistellung als Familienheim bei Wechsel des Wohnsitzes nach dem Erbfall In der St
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Steuerfrei bleiben

1.
a)
Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt,
b)
andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt,
c)
Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt.
Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;
2.
Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive
a)
mit 60 Prozent ihres Werts, jedoch Grundbesitz und Teile von Grundbesitz mit 85 Prozent ihres Werts, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden,
b)
in vollem Umfang, wenn die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllt sind und ferner
aa)
der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen,
bb)
die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Gegenstände innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen;
3.
Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Grundbesitz oder Teile des Grundbesitzes innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen;
4.
ein Erwerb nach § 1969 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
4a.
Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht. Die Sätze 1 und 2 gelten für Zuwendungen zwischen Lebenspartnern entsprechend;
4b.
der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert;
4c.
der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert;
5.
die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, sofern die Schuld durch Gewährung von Mitteln zum Zweck des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten begründet worden ist oder der Erblasser die Befreiung mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und diese auch durch die Zuwendung nicht beseitigt wird. Die Steuerbefreiung entfällt, soweit die Steuer aus der Hälfte einer neben der erlassenen Schuld dem Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt werden kann;
6.
ein Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers anfällt, sofern der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41 000 Euro nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstands mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Übersteigt der Wert des Erwerbs zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 41 000 Euro, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann;
7.
Ansprüche nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung:
a)
Lastenausgleichsgesetz,
b)
Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1742),
c)
Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 127 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
d)
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
e)
Häftlingshilfegesetz, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz sowie Bundesvertriebenengesetz,
f)
Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 43 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809),
g)
Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), und
h)
Berufliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118);
8.
Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung:
a)
Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), sowie
b)
Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906);
9.
ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20 000 Euro, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist;
9a.
Geldzuwendungen unter Lebenden, die eine Pflegeperson für Leistungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung vom Pflegebedürftigen erhält, bis zur Höhe des nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährten Pflegegeldes oder eines entsprechenden Pflegegeldes aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch (private Pflegepflichtversicherung) oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege;
10.
Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen;
11.
der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs oder des Erbersatzanspruchs;
12.
Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten;
13.
Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Kasse nach § 6 des Körperschaftsteuergesetzes teilweise steuerpflichtig, ist auch die Zuwendung im gleichen Verhältnis steuerpflichtig. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen;
14.
die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
15.
Anfälle an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde (Gemeindeverband) sowie solche Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) dienen;
16.
Zuwendungen
a)
an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder an inländische jüdische Kultusgemeinden,
b)
an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dienen. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird,
c)
an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden, und wenn durch die Staaten, in denen die Zuwendungsempfänger belegen sind, Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassung oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne des Satzes 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für die Steuerbefreiung Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend;
17.
Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist;
18.
Zuwendungen an
a)
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist,
b)
Vereine ohne Parteicharakter, wenn
aa)
der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und
bb)
der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.
Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Verein an der jeweils nächsten Wahl nach der Zuwendung nicht teilnimmt, es sei denn, dass der Verein sich ernsthaft um eine Teilnahme bemüht hat;
19.
Leistungen von Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen an Personen in Ansehung der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder seelischen Unversehrtheit, insbesondere aufgrund sexuellen Missbrauchs, durch Handlungen von Personen, die für die Religionsgemeinschaft, juristische Person des öffentlichen Rechts, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder für eine ihr über-, neben- oder nachgeordnete Einrichtung tätig sind oder waren, wenn die Leistungen in einem geordneten Verfahren gewährt werden, das allen betroffenen Personen offensteht. § 30 Absatz 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Anzeigepflicht ausschließlich für den Leistenden besteht. Die Anzeige ist mit einer Bestätigung des Leistenden über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zu verbinden.

(2) Angemessen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 12 ist eine Zuwendung, die den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entspricht. Eine dieses Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.

(3) Jede Befreiungsvorschrift ist für sich anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann der Erwerber der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die Steuerbefreiung verzichtet.

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.

(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.

(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.

(4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu seinem Nachlaß.

(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig

1.
die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind;
2.
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;
3.
die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.

(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 abzustellen. Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten im Sinne des Satzes 5 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen.

(7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten nicht abzugsfähig.

(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig. Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.

(9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, sind nicht abzugsfähig.

(10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein Erbe einen auf ihn von Todes wegen übergegangenen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder wird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.