Finanzgericht München Urteil, 24. Jan. 2018 - 4 K 2690/15

published on 24/01/2018 00:00
Finanzgericht München Urteil, 24. Jan. 2018 - 4 K 2690/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Erwerb mehrerer Immobilien durch die Klägerin der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in … (Landkreis …) und wurde am ... Dezember 20... im Handelsregister beim Amtsgericht … eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ohne Kapitalanteil ist die XY Verwaltungs GmbH. Kommanditisten der Klägerin sind die XY Holding GmbH mit einer Einlage von 9.400 € sowie Z mit einer Einlage von 600 €.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. September 2014 (URNr. …) erwarb die Klägerin von der ABC GmbH & Co. KG, (…) umfangreichen Grundbesitz zu einem einheitlichen Gesamtkaufpreis von 6 Mio. €. Bei den veräußerten Immobilien handelte es sich im Einzelnen um

(1) Eigentumswohnungen bzw. Teileigentum in …, …,

(2) Teileigentum in …,

(3) Teileigentum in …,

(4) Teileigentum in …,

(5) Bebautes Grundstück, …,

(6) Verschiedene teilweise bebaute Grundstücke, …,

(7) Bebautes Grundstück, …und

(8) Verschiedene teilweise bebaute Grundstücke, …

Als Alleineigentümer des Grundbesitzes unter (1) waren teilweise die DEF GmbH … und teilweise die GHI GmbH, … im Grundbuch eingetragen. Als Alleineigentümerin des Grundbesitzes unter (2) bis (5) und des Grundbesitzes unter (7) war die GHI GmbH im Grundbuch eingetragen. Als Alleineigentümerin des Grundbesitzes unter (6) und (8) war die DEF GmbH im Grundbuch eingetragen. Zusammen mit dem o.g. Grundbesitz erwarb die Klägerin im Rahmen des Wohnungs- bzw. Teileigentums auch eine Instandhaltungsrücklage von insgesamt 74.110,46 €, die mit dem Objekt Nr. 1 … in Höhe von 69.248,89 € und mit dem Objekt Nr. 3 … in Höhe von 4.861,57 € im Zusammenhang stand.

Ausweislich des Handelsregisters beim Amtsgericht München hatte die DEF GmbH kraft Gesellschafterbeschlusses vom ... Februar 20... ihre Firma in GHI GmbH geändert. Die Eintragung im Handelsregister hierzu war am ... Februar 20... erfolgt. Durch Gesellschafterbeschluss vom 27. Mai 2014 war die umfirmierte Gesellschaft formwechselnd in die ABC GmbH & Co. KG, d.h. in die den Grundbesitz veräußernde Gesellschaft, umgewandelt worden. Der Formwechsel war zum 30. Juni 2014 im Handelsregister eingetragen worden. Im Zeitpunkt des Grunderwerbs am 29. September 2014 waren an der veräußernden Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitalanteil die XY GmbH und als Kommanditisten die XY Holding GmbH mit einer Einlage von 24.030,72 € (= 90,462%), Z mit einer Einlage von 1.533,87 € (= 5,774%) sowie die B GmbH und die C GmbH mit jeweils einer Einlage von 500 € (= jeweils 1,882%) beteiligt. Die beiden letztgenannten Kommanditisten der veräußernden Personengesellschaft waren erst nach der formwechselnden Umwandlung, jedoch vor dem Grundstückserwerb, in die Gesellschaft eingetreten (Eintragung im Handelsregister am 17. September 2014).

Das beklagte ... (...) besteuerte den Grunderwerb aufgrund des Kaufvertrages vom 29. September 2014 als drei voneinander getrennte Erwerbsvorgänge, betreffend zum ersten den Grundbesitz in … (d.h. die Immobilien Nr. 1 bis 3 und 6 bis 8; StNr. …), zum zweiten den Grundbesitz in … (d.h. die Immobilie Nr. 4; StNr. …) und zum dritten den Grundbesitz in … (d.h. die Immobilie Nr. 5; StNr. …). Außerdem sah das ... alle Erwerbsvorgänge als in vollem Umfang steuerbar und steuerpflichtig an. Mangels Angaben der Klägerin zur Verteilung des Gesamtkaufpreises auf die einzelnen Objekte ging das ... im Schätzungs Weg von einer Aufteilung der Bemessungsgrundlage in Teilbeträge von 5.050.000 €, von 50.000 € und von 900.000 € aus. Dementsprechend setzte das ... gegen die Klägerin jeweils mit Grunderwerbsteuerbescheiden vom 18. Dezember 2014 und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (i.S.v. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO-) Grunderwerbsteuer in Höhe von 176.750 € (StNr…), von 1.750 € (StNr…) und 31.500 € (StNr…) fest.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 legte die Klägerin gegen die drei o.g. Steuerbescheide jeweils Einspruch ein. Mit Bescheid vom 2. April 2015 änderte das ... nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) die Grunderwerbsteuerfestsetzung betreffend den Grundbesitz in … (d.h. die Immobilien Nr. 1 bis 3 und 6 bis 8; StNr. …) und setzte die Grunderwerbsteuer auf 174.156 € herab. Die Änderung beruhte auf der Minderung der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage um den Wert der Instandhaltungsrücklage i.H.v. 74.111 €. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. September 2015 wies das ... die Einsprüche gegen die Grunderwerbsteuerbescheide vom 21. Januar 2015 (hinsichtlich der StNr. … in Gestalt des Änderungsbescheids vom 2. April 2015) als unbegründet zurück und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Mit am 19. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin gegen die Grunderwerbsteuerbescheide vom 21. Januar 2015 (hinsichtlich der StNr. … in Gestalt des Änderungsbescheids vom 2. April 2015) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2015 Klage. Die Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Wegen der Beteiligungsidentität der Gesellschafter der Klägerin und der ABC GmbH & Co. KG i.H.v. 96,236% sei der Grunderwerb gemäß § 6 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) i.H.v. 96,236% von der Besteuerung ausgenommen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 GrEStG, die hiervon eine Ausnahme vorsieht, wenn ein Gesamthänder seinen Gesellschaftsanteil innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre erst erworben hatte, sei auf den Streitfall nicht anwendbar. Da die formwechselnde Umwandlung zu keinem der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerb führe, könne dieser Vorgang auch nicht unter die fünfjährige Sperrfrist fallen.

Die Klägerin beantragt,

den Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. Dezember 2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 2. April 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2015 (Steuer-Nr.: …) dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf 6.555,23 € herabgesetzt wird, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. Dezember 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2015 (Steuer-Nr.: …) dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf 65,87 € herabgesetzt wird, und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. Dezember 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2015 (Steuer-Nr.: …) dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf 1.185,66 € herabgesetzt wird,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das ... beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist zur Klageerwiderung auf die streitgegenständliche Einspruchsentscheidung und führt ergänzend hierzu aus, dass der Formwechsel der GHI GmbH in die ABC GmbH & Co. KG nur aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 27. Mai 2014 möglich gewesen sei. Auch deshalb finde die Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 6 Abs. 4 GrEStG im Streitfall Anwendung, wenn dem Grunderwerb – wie im Streitfall – innerhalb der fünfjährigen Frist eine formwechselnde Umwandlung vorangegangen ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird nach § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Grunderwerbsteuerakte des... sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

II.

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage, mit der die Klägerin das Ziel verfolgt, unter Änderung der Grunderwerbsteuerbescheide vom 18. Dezember 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2015 (Steuer-Nrn.: …) die Festsetzung der Grunderwerbsteuer herabzusetzen, ist zwar zulässig, da insbesondere fristgerecht erhoben, aber unbegründet.

Zu Recht hat das ... im Streitfall die Anwendung des § 6 Abs. 3 GrEStG versagt, da die Vorschrift des § 6 Abs. 4 GrEStG entgegensteht.

a) Der notariell beurkundete Kaufvertrag vom 29. September 2014 über die oben bezeichneten Grundstücke unterliegt der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Gegenstand des steuerbaren Verpflichtungsgeschäfts ist immer ein konkretes Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG. Umfasst ein Kaufvertrag mehrere Grundstücke – wie dies im Streitfall gegeben ist –, so handelt es sich grunderwerbsteuerrechtlich um ebenso viele (grunderwerbsteuerrechtlich selbständige) Erwerbsvorgänge, wie hierdurch Grundstücke übertragen werden sollen. Die Sachbehandlung durch das ..., der den einheitlich geschlossenen Vertrag durch drei Grunderwerbsteuerbescheide der Besteuerung unterworfen hat, begegnet dennoch keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Werden durch einen einheitlichen Vertrag mehrere Grundstücke erworben, so verstößt es grundsätzlich nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 119 Abs. 1 AO, wenn die Grunderwerbsteuer dafür in nur einem Steuerbescheid in einem Betrag festgesetzt wird. Das Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit des Steuerbescheids soll sicherstellen, dass für den Betroffenen erkennbar ist, welcher Sachverhalt besteuert wird und damit das Entstehen der Steuerschuld gegebenenfalls das Eingreifen von Steuerbefreiungen und Vergünstigungen und Verjährung ohne weiteres feststellbar sind. Eine Zusammenfassung beeinträchtigt daher dann nicht die Bestimmtheit des Steuerbescheids, wenn gleichwohl eindeutig feststeht, welche Steuerfälle von dem Bescheid erfasst werden und auch ansonsten keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht. Die Wirksamkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids ist demnach dann nicht als beeinträchtigt anzusehen, wenn er den Erwerb mehrerer Grundstücke in einem einheitlichen Bescheid zusammenfasst, die – wie im Streitfall – durch einen Vertrag von einem Erwerber zu einem einheitlichen Kaufpreis erworben worden sind. Für die Bestimmtheit des Steuerbescheids ist es in einem derartigen Fall ausreichend, wenn sich durch ausdrückliche Bezugnahme auf den Kaufvertrag, in dem der Erwerb mehrerer Grundstücke zu einem einheitlichen Kaufpreis beurkundet ist, ergibt, für welche Grundstückserwerbsvorgänge die aus dem Gesamtkaufpreis festgesetzte Steuer erhoben worden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH vom 17. September 1986 II R 62/84, BFH/NV 1987, 738 und vom 22. November 1995 II R 26/92, BFHE 179, 177, BStBl II 1996, 162). Die im Streitfall nach dem jeweiligen regionalen Zusammenhang erfolgte Aufteilung und Erfassung der Erwerbsvorgänge in drei voneinander getrennten Steuerbescheiden begegnet demnach keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.

b) Im Fall des Übergangs eines Grundstücks von einer Gesamthandsgemeinschaft auf eine andere bleibt der Erwerb von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, soweit dieselben Gesamthänder an der veräußernden und der erwerbenden Gesamthand beteiligt sind und sich deren Anteile dem Umfang nach jeweils entsprechen (§ 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GrEStG). Maßgeblich ist dabei der Umfang der Beteiligung des einzelnen Gesamthänders am Vermögen der Gesamthand.

aa) Auf den Streitfall übertragen, greift die Besteuerungsausnahme (§ 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GrEStG) in dem Umfang, in dem die Gesellschafter der Klägerin im Zeitpunkt des Erwerbs auch am Gesellschaftsvermögen der veräußernden ABC GmbH & Co. KG beteiligt gewesen sind. Mithin ist der Tatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG in Bezug auf die Kommanditbeteiligungen sowohl von Z als auch der XY Holding GmbH erfüllt gewesen.

bb) Die Ausnahme von der Besteuerung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG findet jedoch gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG insoweit keine Anwendung, als ein Gesamthänder innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat.

(1) Der Normzweck dieser Vorschrift besteht in der Verhinderung objektiver Steuerumgehungen, die sich aus der Kombination eines nicht steuerbaren Wechsels im Personenstand der Gesamthand und der anschließenden von der Grunderwerbsteuer befreiten Übernahme eines Grundstücks aus dem Vermögen der Gesamthand ergeben (vgl. Pahlke GrEStG 5. Auflage 2014 § 6 Rn. 63; Viskorf in Borrutau GrEStG 17. Auflage 2011, § 6 Rn. 71).

(2) Unter einem rechtsgeschäftlichen Erwerb in diesem Sinne ist jede Beteiligungsveränderung zu verstehen, die eine rechtsgeschäftliche Grundlage hat (vgl. BFH Urteil vom 14. Dezember 2002 II R 31/01, BFHE 200, 422, BStBl II 2003, 319).

(3) Als rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Anteils an der Gesamthand im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG gilt demnach auch die formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gemäß den Vorschriften der §§ 226ff des Umwandlungsgesetzes (Viskorf in Borrutau a.a.O. § 6 Rn. 84). Dem Umstand, dass die Gesamthänder der durch die Umwandlung entstandenen Personengesellschaft zuvor Gesellschafter der umgewandelten Kapitalgesellschaft gewesen sind, kommt in Bezug auf § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG keine Bedeutung zu. Eine Person hält einen Anteil im Sinne des § 6 GrEStG an einer grundbesitzenden Gesamthand nämlich nur dann, wenn sie am Vermögen der Gesamthand unmittelbar beteiligt ist. Die Zeit ihrer Beteiligung an der (später umgewandelten) Kapitalgesellschaft kann dem Gesellschafter nicht fiktiv als Beteiligung an der Personengesellschaft angerechnet werden. Die Sperrfrist des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG beginnt somit erst mit Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister (BFH-Urteil vom 4. April 2001 II R 57/98, BFHE 194, 458, BStBl II 2001, 587 und Beschluss vom 19. März 2003 II B 96/02, BFH/NV 2003, 1090).

(4) Diese Grundsätze finden auch auf den Streitfall mit der Folge Anwendung, dass die fünfjährige Sperrfrist des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG in Bezug auf die Kommanditanteile der XY Holding GmbH und von Z erst mit der Eintragung der Umwandlung der GHI GmbH in die Robert ABC GmbH & Co. KG in das Handelsregister am 30. Juni 2014 zu laufen begonnen hat. Der Umstand, dass und wie lange die Kommanditisten möglicherweise bereits Gesellschafter der umgewandelten GmbH gewesen waren, bleibt somit unberücksichtigt. Diese Rechtsfolge erklärt sich aus dem Gedanken, dass die streitgegenständlichen Grundstückserwerbsvorgänge auch zweifellos der Besteuerung unterlegen hätten, wenn sie nicht durch die veräußernde Personengesellschaft, sondern ohne Umwandlung sogleich durch die GHI GmbH veranlasst worden wären. Der Rechtsgedanke der Klägerin, die Erwerbsvorgänge müssten deswegen von der Besteuerung ausgenommen werden, weil eine formwechselnde Umwandlung mangels Rechtsträgerwechsels überhaupt nicht der Grunderwerbsteuer unterliege, überzeugt nicht. Es ist zwar zutreffend, dass ein solcher Umwandlungsvorgang keinen eigenständigen grunderwerbsteuerrechtlichen Besteuerungstatbestand auslöst (vgl. Pahlke GrEStG 5. Auflage 2014 § 1 Rn 294; Fischer in Boruttau a.a.O., § 1 Rn. 546; BFH Beschluss vom 4. Dezember 1996 II B 116/96, BFHE 181, 349, BStBl II 1997, 661); dies hat aber keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit der objektiven Missbrauchsverhinderungsnorm des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG. Der Verbleib von Grundbesitz im Vermögen einer Gesellschaft, die im Weg der Umwandlung lediglich ihre Rechtsform geändert hat, ist schließlich nicht vergleichbar mit der Übertragung von Grundbesitz von einer Personengesellschaft auf eine andere. Daher ist der Hinweis der Klägerin auf das BFH-Urteil vom 25. Februar 1969 II 142/63, BFHE 95, 292, BStBl II 1969, 400 nicht geeignet, im Streitfall die Unanwendbarkeit des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG zu begründen. Im Gegensatz zu der dem BFH-Urteil in BFHE 95, 292 zu Grunde liegenden Sachverhaltskonstellation liegt im Streitfall eine Umgehung vor, weil die streitgegenständlichen Grundstückserwerbsvorgänge der Besteuerung unterlegen hätten, wenn sie ohne Umwandlung unmittelbar durch die GHI GmbH veranlasst worden wären (s.o.). Schließlich kann auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf das BFH-Urteil vom 2. August 2012 IV R 41/11, BFHE 238, 135 die Nichtanwendbarkeit des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG abgeleitet werden, weil der 4. Senat des BFH in BFHE 238 lediglich zu Ertragsteuern (Vorschriften des Einkommensteuergesetzes) und gerade nicht zu den Vorschriften des GrEStG, über die ausschließlich der hierfür zuständige 2. Senat entscheidet, Stellung genommen hat.

c) Sonstige auf eine Rechtswidrigkeit der Grunderwerbsteuerbescheide vom 18. Dezember 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2015 (Steuer-Nrn.: …) hindeutende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen worden noch nach Aktenlage ersichtlich. So bestehen auch gegen die Höhe der vom ... angesetzten grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlagen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Der Gesamtkaufpreis aus der notariellen Urkunde vom 29. September 2014 steht zweifelsfrei fest. Hieraus hat das ... – unter Abzug der nicht zur Gegenleistung zählenden Instandhaltungsrücklage – zu Recht die Gesamthöhe der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgeleitet. Soweit vom ... die Aufteilung der - der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen - Gegenleistung auf die drei streitgegenständlichen Steuerbescheide erfolgt ist, blieb dem ... mangels entsprechender Mitwirkung der Klägerin nur der Weg der Schätzung nach § 162 AO. Diese ist vom Gericht nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin hiergegen auch keine Einwendungen erhoben hat.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.

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published on 02/08/2012 00:00

Tatbestand 1 A. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt ein Speditions- und Transportunternehmen. Alleineigentümer des mit einer Tank
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Annotations

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligter Personen über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Bruchteil, den der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand übertragen, so ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung der Gesamthand eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.

(2) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Geht ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand in das Alleineigentum eines Gesamthänders über, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand. Absatz 1 ist insoweit nicht entsprechend anzuwenden, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von zehn Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert. Satz 2 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Absatz 1 ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn die erwerbende Gesamthand nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat und das Grundstück von einer Gesamthand übergeht, die nicht nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat; es sei denn die Ausübung und Wirksamkeit der Option liegt länger als die in Satz 2 genannte Frist zurück und die jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamthand besteht länger als die in Satz 2 genannte Frist. Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt die Ausübung der Option nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Verminderung des Anteils des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand, wenn die Option innerhalb der jeweils für Satz 2 geltenden Frist ausgeübt und wirksam wird. Absatz 1 ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn die erwerbende Gesamthand eine Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland ist, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft behandelt wird.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten insoweit nicht, als

1.
ein Gesamthänder – im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger – innerhalb von zehn Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat oder
2.
die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart worden ist oder
3.
bei einem Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3a der Erwerber – im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger – innerhalb von 15 Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil am Vermögen der Personengesellschaft erstmals durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, es sei denn, einer der Erwerbe der Anteile am Gesellschaftsvermögen durch diesen Erwerber – im Fall der Erbfolge durch seinen Rechtsvorgänger – hat zu einem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 2a geführt.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligter Personen über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Bruchteil, den der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand übertragen, so ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung der Gesamthand eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.

(2) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Geht ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand in das Alleineigentum eines Gesamthänders über, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand. Absatz 1 ist insoweit nicht entsprechend anzuwenden, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von zehn Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert. Satz 2 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Absatz 1 ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn die erwerbende Gesamthand nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat und das Grundstück von einer Gesamthand übergeht, die nicht nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat; es sei denn die Ausübung und Wirksamkeit der Option liegt länger als die in Satz 2 genannte Frist zurück und die jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamthand besteht länger als die in Satz 2 genannte Frist. Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt die Ausübung der Option nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Verminderung des Anteils des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand, wenn die Option innerhalb der jeweils für Satz 2 geltenden Frist ausgeübt und wirksam wird. Absatz 1 ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn die erwerbende Gesamthand eine Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland ist, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft behandelt wird.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten insoweit nicht, als

1.
ein Gesamthänder – im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger – innerhalb von zehn Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat oder
2.
die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart worden ist oder
3.
bei einem Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3a der Erwerber – im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger – innerhalb von 15 Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil am Vermögen der Personengesellschaft erstmals durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, es sei denn, einer der Erwerbe der Anteile am Gesellschaftsvermögen durch diesen Erwerber – im Fall der Erbfolge durch seinen Rechtsvorgänger – hat zu einem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 2a geführt.

(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

1.
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
2.
die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
3.
der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ausgenommen sind
a)
der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt,
b)
der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt,
c)
der Übergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren;
4.
das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren;
5.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründet;
6.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet. Dem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluß eines anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann;
7.
die Abtretung eines der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet.

(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.

(2a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, daß mindestens 90 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter oder einer anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen.

(2b) Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile der Gesellschaft anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht.

(2c) Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes im Sinne von Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 bleiben Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Betracht, die zum Handel an einem im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission als gleichwertig erklärt wurde, zugelassen sind, soweit der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts an diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz oder einem multilateralen Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfolgt.

(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt, außerdem:

1.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;
2.
die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist;
3.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet;
4.
der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.

(3a) Soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a, 2b und 3 nicht in Betracht kommt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften zu multiplizieren.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als abhängig

1.
natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers in Bezug auf die Anteile zu folgen verpflichtet sind;
2.
juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind.

(5) Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils.

(6) Ein in Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 3a bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm ein in einem anderen dieser Absätze bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.

(7) (weggefallen)

(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet:

1.
Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
2.
Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen,
3.
das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins.

(2) Den Grundstücken stehen gleich

1.
Erbbaurechte,
2.
Gebäude auf fremdem Boden,
3.
dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstücks, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligter Personen über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Bruchteil, den der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand übertragen, so ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung der Gesamthand eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.

(2) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Geht ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand in das Alleineigentum eines Gesamthänders über, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand. Absatz 1 ist insoweit nicht entsprechend anzuwenden, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von zehn Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert. Satz 2 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Absatz 1 ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn die erwerbende Gesamthand nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat und das Grundstück von einer Gesamthand übergeht, die nicht nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat; es sei denn die Ausübung und Wirksamkeit der Option liegt länger als die in Satz 2 genannte Frist zurück und die jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamthand besteht länger als die in Satz 2 genannte Frist. Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt die Ausübung der Option nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Verminderung des Anteils des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand, wenn die Option innerhalb der jeweils für Satz 2 geltenden Frist ausgeübt und wirksam wird. Absatz 1 ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn die erwerbende Gesamthand eine Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland ist, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft behandelt wird.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten insoweit nicht, als

1.
ein Gesamthänder – im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger – innerhalb von zehn Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat oder
2.
die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart worden ist oder
3.
bei einem Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3a der Erwerber – im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger – innerhalb von 15 Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil am Vermögen der Personengesellschaft erstmals durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, es sei denn, einer der Erwerbe der Anteile am Gesellschaftsvermögen durch diesen Erwerber – im Fall der Erbfolge durch seinen Rechtsvorgänger – hat zu einem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 2a geführt.

(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.

(2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:

1.
wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
2.
bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
3.
in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a;
4.
wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a ausgelöst hätte.
Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.