Finanzgericht München Urteil, 27. Feb. 2019 - 3 K 1976/17

published on 27/02/2019 00:00
Finanzgericht München Urteil, 27. Feb. 2019 - 3 K 1976/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist, ob Umsätze aus der Vermietung von eingerichteten und funktionsfähigen Zahnarztpraxen umsatzsteuerfrei sind.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in A. Der Gegenstand ihrer unternehmerischen Tätigkeit ist die Projektentwicklung, Nutzung und Vermarktung von Gesundheitszentren und alle dazu erforderlichen und unterstützenden Maßnahmen. Ihr alleiniger Geschäftsführer ist der Alleingesellschafter B.

Mit Verträgen jeweils vom 28. April 2008 hat die Klägerin zwei Mietverträge mit einer Firma M GmbH aus C (im Folgenden: M) abgeschlossen, zum einen über Mietflächen im Gebäude in D, zum anderen über Mietflächen im Gebäude in E. Beide Mietverträge unterliegen einer vertraglichen Zweckbindung, welche jeweils aus einer so bezeichneten Präambel und § 1 der Mietverträge ersichtlich ist. Danach werden die Räumlichkeiten nur zum Betrieb einer Zahnklinik bzw. eines medizinischen-zahnmedizinischen Zentrums bzw. zum Betrieb von ärztlichen und zahnärztlichen Praxen vermietet. Jede darüberhinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters. Nach § 7 dieser Mietverträge ist die Klägerin als Mieterin im Rahmen der Zweckbindung zur Untervermietung der Räume auch an Zahnarztgesellschaften berechtigt. Die Zahlung des von der Klägerin zu leistenden Mietzinses für das Objekt in D in Höhe von monatlich € (zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von €) und für das Objekt in E in Höhe von monatlich € (zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von €) wurde dabei ohne Umsatzsteuer vereinbart. Zu den im Mietvertrag vereinbarten Mieterhöhungen zum 1. August 2009 und zum 1. Februar 2011 wird auf § 2 der Verträge vom 28. April 2008 verwiesen.

Mit den so bezeichneten Mietverträgen Nr. 1 und Nr. 2 jeweils vom 30. Juni 2012 vermietete die Klägerin das Objekt in E an die Ärztegemeinschaft F und das Objekt in D an die Ärztegemeinschaft G. In der Präambel der beiden Mietverträge wurde vereinbart, dass neben der Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten insbesondere bewegliche Wirtschaftsgüter mit überlassen werden, die für eine funktionsfähige Zahnarztpraxis erforderlich sind und dass vor diesem Hintergrund ein Vertrag besonderer Art abgeschlossen werde. Die mit diesen Verträgen für den Betrieb einer funktionsfähigen Zahnarztpraxis überlassenen Wirtschaftsgüter sind laut § 1 der Mietverträge Anlagevermögen und Leasing-Güter der Klägerin als Vermieterin. Die den Mietverträgen beigefügte Anlage A 1 verweist weiter auf eine Aufstellung der überlassenen Leasinggüter „Leasingverträge am “ sowie eine Aufstellung der überlassenen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens „Anlagenverzeichnis zum “. Nach § 4 Nr. 2a der Verträge „hat die Vermieterin (die Klägerin) auf eigene Rechnung die überlassenen beweglichen Wirtschaftsgüter in gutem Zustand zu bewahren, insbesondere gebrauchsfähig zu erhalten und gegebenenfalls instand zu setzen. … Erforderlich werdende Neuanschaffungen erfolgen nicht auf Kosten der Mieterin, sondern auf Rechnung der Vermieterin (Klägerin) und werden deren Eigentum.“

Der so bezeichnete „Mietzins“ des vorgenannten Vertrages der Klägerin mit der Ärztegemeinschaft F belief sich auf einen monatlichen Festmietanteil von € sowie auf einen monatlichen Abschlag auf den Umsatzmietanteil in Höhe von 10% der Erlöse der Mieterin von € (insgesamt: €). Der „Mietzins“ des Vertrages der Klägerin mit der Ärztegemeinschaft G belief sich auf einen monatlichen Festmietanteil von € sowie auf einen monatlichen Abschlag auf den Umsatzmietanteil in Höhe von 10% der Erlöse der Mieterin von € (insgesamt: €). In beiden Verträgen wurde das Entgelt nicht in einen Anteil für die Überlassung der Räume und einen Anteil für die Überlassung der Praxiseinrichtung aufgeteilt; die Verträge sprechen insoweit übereinstimmend von einer „Gebrauchsüberlassung der Sachgesamtheit“. Umsatzsteuer wurde in den Mietverträgen nicht gesondert ausgewiesen; es existiert auch keine Regelung für den Fall der Steuerpflicht der Leistungen. Eine Vereinbarung über Betriebskostenvorauszahlungen enthalten beide Mietverträge nicht.

In ihren elektronisch eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin folgende Angaben:

2012

2013

2014

2015

Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19%:

Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG:

Abziehbare Vorsteuer:

Errechnete Steuer:

Zustimmung durch FA wegen höherer Vorauszahlungen erteilt:

Mit Schriftsatz vom 7. November 2016 teilte der Beklagte (das Finanzamt; im Folgenden: FA) der Klägerin mit, dass es an den Voraussetzungen steuerfreier Vermietungsleistungen fehle, weil die Einrichtung einer Zahnarztpraxis nicht mehr als eine Nebenleistung zu einer Vermietung angesehen werden könne.

Daraufhin erließ das FA am 4. April 2017 geänderte, jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. Das FA unterwarf die als steuerfrei erklärten Vermietungsumsätze der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz und ließ die mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorsteuern zum Abzug zu. Die entsprechenden Zahlen hatte die Klägerin dem FA mit Schreiben vom 16. März 2017 - auf das hier Bezug genommen wird - mitgeteilt. Im Einzelnen wurde die Umsatzsteuer abweichend von den Angaben der Klägerin wie folgt festgesetzt:

2012

2013

2014

2015

Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19%:

Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG:

0 €

0 €

0 €

0 €

Abziehbare Vorsteuer:

Festgesetzte Steuer:

Höhe der Nachzahlung:

Gegen die Änderungsbescheide vom 4. April 2017 war der Einspruch vom 24. April 2017 gerichtet.

Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2017 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung trägt das FA im Wesentlichen vor, dass die Vermietung der Einrichtungsgegenstände nicht als Nebenleistung zur Hauptleistung der Raumvermietung anzusehen sei, da ihr unstreitig ein eigener Zweck innewohne, nämlich das Erreichen eines einheitlichen Erscheinungsbildes aller zur M-Gruppe gehörenden Zahnarztpraxen. So seien die von der Klägerin erbrachten Leistungen der Raumvermietung und der Vermietung der Einrichtungsgegenstände aufgrund ihrer Abstimmung aufeinander als einheitliche Leistung zu würdigen, deren einzelne Bestandteile nicht Haupt- und Nebenleistung bildeten, sondern etwas wirtschaftlich selbständiges „Drittes“ darstellten. Da es sich demnach um einen Vertrag besonderer Art handele, komme gemäß Abschnitt 4.12.6 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung in Betracht.

Dagegen ist die Klage vom 8. August 2017 gerichtet.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Beurteilung des FA, dass im konkreten Fall ein umsatzsteuerrechtlicher Vertrag besonderer Art vorliege, bei dem die Einrichtung der Zahnarztpraxen gegenüber der Vermietungsleistung nicht als Nebenleistungen bewertet würde, sondern die Ausstattung prägend durch ein einheitliches Erscheinungsbild der Praxen zum entscheidenden Kriterium für die Umsatzsteuerpflicht würde, rechtlich nicht haltbar sei. So sei das einheitliche Erscheinungsbild von Praxen, so wie es die M vorgebe, von nur geringer Bedeutung. Es sei wesentlich schwieriger und aufwendiger in Ballungszentren geeignete Praxisräume zu finden und anzumieten. In der Wertigkeit stehe der Mietvertrag eindeutig im Vordergrund, die Einrichtung sei eine untergeordnete Zugabe um die Vermietung zu optimieren. Zudem stehe die Steuerfreiheit im Streitfall auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der dies in zwei Urteilen zur Vermietung von Pflegeheimen zum Ausdruck gebracht habe. Hier sei auf das BFH-Urteil vom 20. August 2009 unter dem Aktenzeichen V R 21/08 und auf das BFH-Urteil vom 11. November 2015 unter dem Aktenzeichen V R 37/14 zu verweisen. Diese Urteile müssten zwingend in eine finanzgerichtliche Entscheidung einfließen. Etwas Anderes ergebe sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Mietverträge in ihrer Präambel jeweils als „Verträge besonderer Art“ bezeichnet würden. Diese Bezeichnung sei ein Art Arbeitstitel und solle dem besseren Verständnis der Vertragsbeteiligten dienen, sie sei aber in keinem Fall als „terminus technicus“ im Sinne einer umsatzsteuerlichen Beurteilung zu verstehen. Im Mietvertrag sei die Umsatzsteuer nicht erwähnt und auch nicht vereinbart, geschweige denn in Rechnung gestellt. Die Parteien gingen vielmehr einvernehmlich und zu Recht von der Umsatzsteuerfreiheit der Gesamtmiete aus. Vorliegend habe die Überlassung der Ausstattung nur dazu gedient, die vertragsgemäße Nutzung der als Zahnarztpraxen vermieteten Gebäude unter optimalen Bedingungen zu ermöglichen. Zivilrechtlich seien die Verträge klar und eindeutig formuliert sowie korrekt zustande gekommen, dem habe sich das Steuerrecht anzuschließen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin und des Sachverhalts wird auf die eingereichten Stellungnahmen nebst Anlagen und die Akten verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide für 2012, 2013, 2014 und 2015, jeweils vom 4. April 2017, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2017, aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist das FA auf die Einspruchsentscheidung.

Mit Aufklärungsanordnung vom 3. Januar 2019 ist die Klägerin zur Vorlage weiterer Unterlagen - insbesondere Leasingverträge und eventuelle weitere vertragliche Vereinbarungen mit den Ärztegemeinschaften - sowie zur Mitteilung, ob sie sich nur gegen die rechtliche Würdigung der Streitsache wende, aufgefordert worden. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2019 übersandte die Klägerin die Leasingverträge über die Ausstattung der Zahnarztpraxen und bestätigte zugleich, dass sie sich nur gegen die rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das FA wende.

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das FA hat die Leistungen der Klägerin zu Recht als steuerpflichtig angesehen, es handelt sich nicht um steuerfreue Vermietungsleistungen von Grundstücken, sondern um eigenständige und einheitliche Leistungen besonderer Art, die dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sind.

1. Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG u.a. die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken. Diese Steuerbefreiung beruht unionsrechtlich auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (MwStSystRL). Danach ist die „Vermietung und Verpachtung von Grundstücken“ steuerfrei.

a) Eine steuerfreie Vermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG liegt vor, wenn dem Mieter zeitweise der Gebrauch eines Grundstücks gewährt wird. Dies setzt voraus, dass dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück wie ein Eigentümer in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (Gerichtshof der Europäischen Union-EuGH-Urteil vom 25. Oktober 2007 C-174/06, CO.GE.P., ECLI:EU:C:2007:634, UR 2007, 892, Rz. 31, m.w.N.). Die Steuerbefreiung gilt auch für die Vermietung von Grundstücksteilen oder einzelnen Räumen von Gebäudeteilen.

Zu den nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreien Leistungen der Vermietung von Grundstücken gehören auch die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen. Dies sind Leistungen, die im Vergleich zur Grundstücksvermietung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommen. Sie dürfen für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck haben, sondern müssen das Mittel darstellen, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können (BFH-Urteil vom 2. März 2011 XI R 25/09, BStBl II 2011, 737, Rz. 16 m.w.N. und EuGH-Urteil vom 27. September 2012 C-392/11, Field Fisher Waterhouse, ECLI:EU:C:2012:597, UR 2012, 964, Rz. 17, m.w.N.). Die Qualifikation einer einheitlichen Leistung in eine Haupt- und Nebenleistung stellt die Konkretisierung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung dar, bei der nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine der Leistungen bei der Beurteilung die „Hauptrolle“ übernimmt.

b) Im Streitfall hat die Klägerin den Ärztegemeinschaften F und G jeweils die Räumlichkeiten sowie die Ausstattung für eine funktionsfähige Zahnarztpraxis durch einen einheitlichen Vertrag überlassen, der in der Präambel der gleichlautenden Verträge jeweils als „Vertrag besonderer Art“ bezeichnet wird. Beide Verträge sehen dabei keine Aufteilung des zu zahlenden Entgelts für die Überlassung der Räumlichkeiten sowie der Praxisausstattung vor.

aa) Hierzu gilt zunächst allgemein, dass nicht allein schon die Bezeichnung als „Vertrag besonderer Art“ dazu führt, dass keine Vermietungsleistung mehr vorliegt; hier bedarf es vielmehr einer Gesamtwürdigung der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen. Dabei sind Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, im Einzelfall entweder:

- unabhängig von der Vermietung der Immobilie,

- Nebenleistungen oder

- von der Vermietung untrennbar und bilden mit dieser eine einheitliche Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2015 V R 37/14, BStBl II 2017, 1259, Rz. 16 mit Verweis auf EuGH-Urteil vom 16. April 2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, ECLI:EU:C:2015:229, UR 2015, 427, Rz. 36).)

bb) Im Streitfall ist der Senat unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Umstände des Sachverhalts, insbesondere bei einer Würdigung der vertraglichen Vereinbarungen, zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Überlassung des Inventars der Zahnarztpraxen nicht um bloße Nebenleistungen zur Raumüberlassung handelt. Die Überlassung der Räumlichkeiten und der beweglichen Wirtschaftsgüter in Form der Praxisausstattungen, welche für eine funktionsfähige Zahnarztpraxis erforderlich sind (so jeweils in der Präambel der „Mietverträge“), stellen vielmehr sog. „Gesamtleistungen“ (einheitliche Leistungen) der Klägerin an die Praxisgemeinschaften dar.

Nach der Rechtsprechung des EuGH gelten für die Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, folgende Grundsätze (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-572/07, RLRE Tellmer Property, ECLI:EU:C:2009:365, UR 2009, 557, Rz. 17 ff.; BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 V R 25/07, BFH/NV 2009, 1746. Rz. 18 ff. und vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712, Rz. 22 ff., jeweils m.w.N.):

- Jeder Umsatz ist in der Regel als eigenständige, selbständige Leistung zu betrachten; allerdings darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb sind die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Leistungsempfänger mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist.

- Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung darstellen, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen sind, die das steuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

- Das Gleiche gilt, wenn der Unternehmer für den Leistungsempfänger zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (BFH-Urteil vom 20. August 2009 V R 21/08, UR 2010, 263, Rz. 10 ff.).

cc) Insoweit scheidet im Streitfall bei der Überlassung der Ausstattung der Zahnarztpraxen zunächst die Annahme einer bloßen Nebenleistung zur Vermietung der Räume aus.

Dies lässt sich bereits aus der Höhe der vereinbarten Mietzinsen in den beiden Verträgen (Ein- und Ausgangsleistung der Klägerin) schließen.

So verlangt die M von der Klägerin für die Vermietung der Praxis in D ausweislich des Vertrages vom 28. April 2008 nach Ansatz der vereinbarten Mieterhöhungen einen monatlichen Mietzins in Höhe von € zuzüglich einer Betriebskosten-Vorauszahlung in Höhe von € - insgesamt mithin €. Die Klägerin verlangt dann von der Ärztegemeinschaft G für die Überlassung einer funktionsfähigen Zahnarztpraxis in diesen Räumlichkeiten einen monatlichen Festmietanteil von € sowie einen Abschlag auf den Umsatzmietanteil von € - insgesamt mithin €.

Für die Vermietung der Praxis in E zahlt die Klägerin die monatliche Gesamtsumme von € an die M, während sie als „Vermieterin“ insgesamt € von der Ärztegemeinschaft F verlangt.

Dieses Verhältnis von fast 1/3 zu 2/3 und mehr als 1/3 zu 2/3 der Eingangszu den Ausgangsleistungen der Klägerin zeigt, dass die Überlassung einer voll funktionsfähigen Praxisausstattung wirtschaftlich für die Beteiligten bedeutender ist, als die reine Raumüberlassung. Auch die Annahme, dass die Klägerin für die Weitervermietung einen gewissen Aufschlag veranschlagt, rechtfertigt diese Differenzen nicht.

Für die Annahme des Fehlens einer bloßen Nebenleistung zur Raumüberlassung spricht auch das hohe Investitionsvolumen, welches die Klägerin zur Ausstattung der Zahnarztpraxen aufgewendet hatte. So belief sich die Bemessungsgrundlage des Leasingvertrages für die Praxis in D auf € (Leasingvertrag Nr.:) und für die Praxis in E auf € (Leasingvertrag Nr.:), was nach Bezahlung einer circa 30-prozentigen Leasingsonderzahlung durch die Klägerin noch zu monatlichen Leasingzahlungen von brutto € (D) und € (E) führte. Der Aufwand zur Ausstattung der Praxisräume war demnach erheblich und ging deutlich über das hinaus, was ein „Durchschnittsverbraucher“ als reine Möblierung von Räumen ansehen würde.

dd) Da somit bei der „Vermietung“ der Ausstattung der Zahnarztpraxen nicht vom Bestehen einer bloßen Nebenleistung zur „Raumvermietung“ ausgegangen werden kann, können die vorliegenden Leistungen der Überlassung der Räume sowie der Praxisausstattung, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entweder nur unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen oder von der „Vermietung“ untrennbar sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden (vgl. nur BFH-Urteil vom 11. November 2015 V R 37/14 BStBl II 2017, 1259, Rz. 16).

ee) Im Streitfall scheidet die erste der genannten Varianten aus, weil die Überlassung der Räume und des Inventars der Zahnarztpraxen untrennbar miteinander verbunden sind, denn Kern der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der F sowie der G ist die Überlassung funktionsfähiger Zahnarztpraxen (vgl. dazu die Präambel der Verträge). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung gehört aber sowohl die Überlassung der Räume als auch der Praxisausstattung.

Bei einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts handelt es sich somit - aus Sicht des hier maßgeblichen „Durchschnittsverbrauchers“ - um eine untrennbare einheitliche Leistung der Klägerin, deren wesentlicher Inhalt nicht die bloße Überlassung von Räumen ist. Für die Mieter der Zahnarztpraxen - auf deren Sicht es hier ankommt, denn diese sind die Empfänger der Leistungen der Klägerin - ist es auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen ausschlaggebend, ihre zahnärztliche Tätigkeit mit der vorhandenen Ausstattung unmittelbar ausüben zu können. Die Klägerin hat hier für die Laufzeit der Verträge die Aufgabe übernommen, für das Vorhandensein funktionsfähiger Zahnarztpraxen Sorge zu tragen, dabei ist sie auch für die Instandhaltung und eventuelle Neuanschaffungen der Praxisgegenstände verantwortlich (§ 4 Nr. 2a der Verträge vom 30. Juni 2012).

Das Gericht würdigt die Leistungen der Klägerin deshalb als einheitliche Leistungen, die nicht in Haupt- und Nebenleistungen aufgeteilt werden können. Sie stellen vielmehr wirtschaftlich eigenständige Leistungen besonderer Art dar, nämlich die Bereitstellung funktionsfähiger Zahnarztpraxen (vgl. auch Finanzgericht Hamburg-Urteil vom 25. Oktober 2013 5 K 270/10, BB 2014, 1059, Rz. 29).

Insoweit scheidet eine Anwendung der Steuerfreiheit der Leistungen der Klägerin nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG aus, denn der wesentliche Inhalt der Verträge ist nicht mehr die bloße Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken. Vorliegend kommt auch keine „Aufteilung“ der Verträge in einen „steuerfreien Vermietungsteil der Räume“ und einen „steuerpflichtigen Teil der Vermietung der Praxiseinrichtung“ in Frage (FG Hamburg a.a.O.).

Für diese Sichtweise spricht zudem, dass die Begriffe mit denen Steuerbefreiungen umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (EuGH-Urteil vom 18. Januar 2001 C-150/99, Stockholm Lindöpark, ECLI:EU:C:2001:34, UR 2001, 153, Rz. 25 m.w.N.). So umfasst zum Beispiel der Betrieb eines Golfplatzes im Allgemeinen nicht nur die passive Zurverfügungstellung des Geländes (EuGH-Urteil vom 18. Januar 2001, a.a.O., Rz. 26). Wegen des Fehlens der bloßen passiven Zurverfügungstellung des Grundstücks ist auch die entgeltliche Überlassung einer Sporthalle regelmäßig keine bloße Raumüberlassung und nicht gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei (vgl. nur BFH-Urteil vom 21. Juni 2018 V R 63/17, BFH/NV 2019, 52, Rz. 14 m.w.N.).

Für das Vorliegen einheitlicher Leistungen besonderer Art spricht weiter, dass die Klägerin ausweislich der Verträge vom 30. Juni 2012 mit der F und der G keine Vereinbarungen über die Zahlung von monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen getroffen hatte. Eine derartige Regelung ist aber bei einer bloßen Raumüberlassung absolut üblich.

ff) Für den Streitfall ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des BFH vom 11. November 2015 (V R 37/14, BStBl II 2017, 1259) und vom 20. August 2009 (V R 21/08, UR 2010, 263), denn der diesen Urteilen zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Während die Zahlungen für das „Inventar“ dort nur etwa 10 Prozent des monatlichen Mietzinses für die Verpachtung des Grundstücks betrugen (vgl. Rz. 2 des BFH-Urteils vom 11. November 2015 V R 37/14, BStBl II 2017, 1259 und Rz. 2 des BFH-Urteils vom 20. August 2009 V R 21/08, UR 2010, 263), stellt sich dieses Verhältnis im Streitfall völlig anders dar (s.o. in Tz. II.1.b.cc.).

Zudem ist vorliegend nicht nur entsprechend diesen Entscheidungen - in denen das Mobiliar von Pflegeheimen überlassen wurde - das Mobiliar für Zahnarztpraxen überlassen worden, sondern vielmehr die komplette Ausstattung dieser Zahnarztpraxen. Der Ausstattung von funktionsfähigen Zahnarztpraxen kommt aber wirtschaftlich ein ganz anderes Gewicht zu, als der Ausstattung von Seniorenheimen, denn insbesondere die Behandlungsgerätschaften (wie Zahnarztstühle und Röntgengeräte) sind ausgesprochen teuer. So kostet z.B. eine einzige „Behandlungseinheit“ laut den vorliegenden Leasingverträgen € (Vertrags Nr.:, S. 171 FG-Akte). Die zur Praxisausstattung erforderlichen hohen Aufwendungen sind im Streitfall auch aus dem oben geschilderten Verhältnis der Eingangsleistungen der Klägerin (der Anmietung der Räume von der M) und den Ausgangsleistungen der Klägerin an die F und G erkennbar, die Ausgangsleistungen sind um ein Vielfaches höher (Tz. II.1.b.cc.).

Außerdem unterscheidet sich der dem von der Klägerin zitierten BFH-Urteil (V R 37/14, BStBl II 2017, 1259) zugrundeliegende Sachverhalt auch dadurch vom vorliegenden Sachverhalt, dass dort die Pächterin zur Ersatzanschaffung (oder Vergütung) für zerstörte, unbrauchbare oder fehlende Ausstattungselemente verpflichtet war (vgl. Rz. 2 des BFH-Urteils vom 11. November 2015 V R 37/14 a.a.O.), während im Streitfall die Klägerin für eventuelle Neuanschaffungen verantwortlich ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:1.a)die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),b)die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sein
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13. Februar 2014  5 K 282/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.
a)
die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),
b)
die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat;
2.
die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8);
3.
die folgenden sonstigen Leistungen:
a)
die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
aa)
unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder
bb)
auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;
b)
die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
c)
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.
Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat;
4.
die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
4a.
die folgenden Umsätze:
a)
die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen,
b)
die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet;
4b.
die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein;
4c.
die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert;
5.
die Vermittlung
a)
der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze,
b)
der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
c)
der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
d)
der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat,
6.
a)
die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland,
b)
(weggefallen)
c)
die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern,
d)
Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden,
e)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland;
7.
die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen
a)
an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,
b)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,
c)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder,
d)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder,
e)
an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik unternommen wird und
f)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d und f in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f hat der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
8.
a)
die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,
b)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,
c)
die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
d)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,
e)
die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,
f)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
g)
die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
h)
die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
i)
die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
j)
(weggefallen)
k)
(weggefallen)
9.
a)
die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
b)
die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;
10.
a)
die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt;
b)
die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;
11.
die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler;
11a.
die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG:
a)
die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendeinrichtungen,
b)
die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes,
c)
die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen;
11b.
Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt
a)
auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder
b)
auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten;
12.
a)
die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b)
die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c)
die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
13.
die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
14.
a)
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;
b)
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von
aa)
zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen,
bb)
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
cc)
Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind,
dd)
Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ee)
Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ff)
Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
gg)
Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder
hh)
Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen,
erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, oder
ii)
von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden;
c)
Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen;
d)
(weggefallen)
e)
die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen;
f)
die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
aa)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bb)
Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder
cc)
Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen;
15.
die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge
a)
untereinander,
b)
an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten;
15a.
die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
15b.
Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,
a)
die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
b)
die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder
c)
die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;
15c.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;
16.
die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
a)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
c)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
d)
Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
e)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
f)
Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
g)
Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
h)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
i)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
j)
Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind,
k)
Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
l)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder
m)
Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.
Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b bis m erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht;
17.
a)
die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch,
b)
die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind;
18.
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
18a.
die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist;
19.
a)
die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,
b)
die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
aa)
die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren,
bb)
die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;
20.
a)
die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,
b)
die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden,
21.
a)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
aa)
wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb)
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
b)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa)
an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb)
an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
21a.
(weggefallen)
22.
a)
die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,
b)
andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
23.
a)
die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden,
b)
eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie
aa)
auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden,
c)
Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
24.
die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen;
25.
Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, soweit sie
aa)
für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen,
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden,
cc)
Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder
dd)
Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind.
Steuerfrei sind auch
a)
die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen stehen,
b)
die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren,
c)
Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
d)
Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern;
26.
die ehrenamtliche Tätigkeit,
a)
wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
b)
wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
27.
a)
die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands,
b)
die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
28.
die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
29.
sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.