Finanzgericht München Urteil, 19. Dez. 2017 - 2 K 668/16

published on 19/12/2017 00:00
Finanzgericht München Urteil, 19. Dez. 2017 - 2 K 668/16
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Tenor

1. Unter Änderung der als Steuerfestsetzung geltenden Steueranmeldung vom 6. März 2017 wird die Umsatzsteuer für 2015 i.H.v. 55.962,31 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 60% und der Beklagte zu 40%.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin handelte im Streitjahr mit Holzhackschnitzeln und Pellets und betrieb Hack-schnitzel-Heizanlagen. Insbesondere produzierte und vertrieb sie technisch getrocknete Holzhackschnitzel unter den geschützten Bezeichnungen „X weiß“ und „X natur“. Diese werden aus Holz gewonnen, das bei der Holzverarbeitung und der Waldbewirtschaftung anfällt. Die streitgegenständlichen Hackschnitzel sind getrocknet worden und ausschließlich für Brennzwecke hergestellt und geliefert.

X weiß bestehen aus dem bei der Zerlegung von Baumstämmen anfallenden Sägerestholz, das mittels mit Hackmessern ausgestatteten Häckslern zu Holzhackschnitzeln zerkleinert wird.

Die Unverbindliche Zolltarifauskunft vom 30. November 2012 reihte X weiß zolltariflich in die Codenummer 4401 2200 00 0 (“Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln“, Steuersatz: 19%) ein.

X natur werden aus Wipfelholz oder Schwachholz bei der Waldpflege gewonnen. Das Waldrestholz wird im Wald mechanisch zerhackt. Die Klägerin siebt das angelieferte Waldrestholz, um überlange Teile, Sand, Blätter und Nadeln auszusortieren, und trocknet es.

Über die Abluft werden beim Trocknungsvorgang Feinanteile abgesondert, die in einem weiteren Verarbeitungsprozess zu sogenannten P gepresst werden.

Die Unverbindliche Zolltarifauskunft vom 11. Februar 2014 reihte X natur zolltariflich in die Codenummer 4401 2200 00 0 (“Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln“, Steuersatz: 19%) ein.

Soweit die Klägerin auch zusätzlich den Betrieb einer Heizanlage anbot, kalkulierte sie die Betriebsführungskosten grundsätzlich mit 4% (bei X weiß) und 7% (bei X natur) des erwarteten Umsatzerlöses. Diese Kalkulation konnte bei Sonderbedingungen des Kunden bzw. Abweichungen von der erwarteten Bezugsmenge variieren.

Am 14. Dezember 2015 lieferte die Klägerin 8,42 to X natur an die Gemeinde D und stellte am 31. Dezember 2015 dafür 1.675,58 € zuzüglich 7% Umsatzsteuer (117,29 €) in Rechnung.

Das Pfarramt O wurde von der Klägerin im Dezember 2015 mit X weiß mit einem vereinbarten Wassergehalt von weniger als 15% beliefert. Außerdem erfolgte die Entsorgung der Asche, die bei der Verbrennung der Holzhackschnitzel entsteht. Dafür stellte die Klägerin 1.385,18 € zuzüglich 7% Umsatzsteuer (96,96 €) am 31. Dezember 2015 in Rechnung. Laut Vertrag war kein gesondertes Entgelt für die Ascheentsorgung zu entrichten.

Vertragsgegenstand des Vertrags vom 30. August 2011 zwischen der Klägerin und der Gemeinde F über das „Betreiben einer Hackschnitzelheizungsanlage einschließlich Wartung und Reinigung“ war nach seinem § 1 die Lieferung und Abnahme von Holzhackschnitzeln als Brennstoff mit einem Wassergehalt von maximal 34%, die Rücknahme der Asche, der Festbrennstoffkesselbetrieb einschließlich der Kesselreinigung, Wartung und Betrieb von Holzheizkessel- und Brennstoffbeschickungsanlage mit Erstellung von Messungen für die Wärmeversorgung des Schulzentrums mit Halle und Feuerwehrhaus. Die aus Holzhackschnitzeln bereitzustellende Wärmemenge sollte danach ca. 1.000 MWh/Jahr betragen. Die Abrechnung des Biomasseheizkesselbetriebs sollte nach der produzierten Wärmemenge vorgenommen werden, wobei jedoch auch die Menge der gelieferten Hackschnitzel dokumentiert werden sollte. § 2 des Vertrags bestimmte Qualitätskriterien für die zu liefernden Hackschnitzel.

Unter § 7 des Vertrags war geregelt, dass die Klägerin neben Reinigung und Wartung der Anlage verpflichtet war, den gesamten Bedarf an Hackschnitzeln, mindestens jedoch 80% des Gesamtjahresenergiebedarfs für den Heizkesselbetrieb zu liefern.

Für ihre Leistungen im Dezember 2015, bezeichnet als „X für die Abrechnung nach Wärme MWh“ und unter Angabe von geleisteten 114,21 MWh, stellte die Klägerin 2.135,85 € zuzüglich 7% Umsatzsteuer (149,51 €) am 31. Dezember 2015 in Rechnung. Geliefert worden waren X natur, denen eventuell ein unter 50% liegender Anteil an P beigemischt war.

In der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2015 wurden die Leistungen an die Gemeinde D, das Pfarramt O und die Gemeinde F entsprechend der im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung bei der Klägerin für das erste Quartal 2012 (Bericht vom 27. Februar 2013) geäußerten Auffassung des Beklagten (dem Finanzamt – FA -) von der Klägerin dem Regelsteuersatz unterworfen (Bemessungsgrundlage: 1.506,61 € bzgl. Gemeinde D, 1.245,50 € bzgl. Pfarramt O, 1.920,47 € bzgl. Gemeinde F).

Gegen die Besteuerung der Lieferung von Holzhackschnitzeln mit dem Regelsteuersatz im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2015 wendete sich die Klägerin mit Sprungklage vom 9. März 2016, der das FA mit Schreiben vom 13. April 2016 zustimmte.

Zwischenzeitlich wurde die Geschäftsleitung der Klägerin verlegt. Zwischen dem FA und dem örtlich für das Besteuerungsverfahren zuständig gewordenen Finanzamt E wurde vereinbart, dass das FA für die Weiterführung des finanzgerichtlichen Verfahrens zuständig sein soll. Dem hat die Klägerin zugestimmt.

Mit Umsatzsteuerjahreserklärung für 2015 vom 6. März 2017, der das Finanzamt E zustimmte, berechnete die Klägerin unter Ansatz des Regelsteuersatzes auf die streitgegenständlichen Leistungen ihre Umsatzsteuer i.H.v. 56.177,69 €.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die streitgegenständlichen Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 48 Anl. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterlägen, da die von der Klägerin gelieferten X natur und X weiß als Holzabfall der Unterposition 4401 31 der Kombinierten Nomenklatur des Zolltarifs – KN - (die der früheren Unterposition 4401 30 KN entspräche) zuzuweisen seien.

Hilfsweise seien X natur und X weiß als Brennholz in die Unterposition 4401 10 00 KN einzureihen, denn die X seien aus Holz und zur Verbrennung bestimmt, wobei sie ihrer Form nach den Formen ähnelten, die ausdrücklich in Unterposition 4401 10 00 KN genannt seien. Da es sich bei den in den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zur Pos 4401 Rz. 01.0 bis 05.0 aufgezählten Formen nicht um eine abschließende Aufzählung handele, sei unerheblich, dass Holzschnitzel hier nicht ausdrücklich aufgeführt seien. Dies rühre auch daher, dass die Verwendung von Holzhackschnitzeln als Brennholz bei Inkrafttreten der ErlHS in 2002 noch nicht zu den üblichen Nutzungsformen gehört habe.

Allgemein dienten 95% der gehandelten Waldhackschnitzel als Brennstoff. Nur in untergeordneten Mengen fänden sie im Landschaftsbau (nicht getrocknet als Fallschutz) Verwendung.

Bei X natur und X weiß handele es sich nicht um Plättchen oder Schnitzel gemäß Unterposition 4401 21 KN, da diese zum Verbrennen als Heizstoff und nicht entsprechend der in den ErlHS genannten Zweckbestimmung dazu bestimmt seien, zellulosehaltige Halbstoffe oder Span- oder Faserplatten herzustellen.

In jedem Fall trete jedoch die Unterposition 4401 21 KN (Plättchen oder Schnitzel) als nur nach der stofflichen Beschaffenheit beschreibenden und damit allgemeinere Warenbezeichnung hinter die den Verwendungszweck benennende und damit genauere Warenbezeichnung der Unterposition 4401 10 00 KN (Brennholz) zurück.

Gegenüber der Bezeichnung als „Holzabfall“ (Unterposition 4401 31 KN) beschreibe „Plättchen oder Schnitzel“ die Ware nicht genauer, so dass die X nach den allgemeinen Auslegungsregeln (Nr. 3 Buchst. c der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 in der jeweils geltenden Fassung - AV -) der zuletzt genannten Position, d.h. der Unterposition 4401 31 KN zuzuweisen seien.

Eine Regelung nach der die Besteuerung von X dem Regelsteuersatz unterläge, sei unionsrechtswidrig, denn für Steuerermäßigungen erlaube Art. 122 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) nicht den Rückgriff auf die KN zur Abgrenzung von verschiedenen Lieferungen.

Außerdem widerspräche es Sinn und Zweck des Art. 122 MwStSystRL Brennholz nur in bestimmten Formen von der Begünstigung auszunehmen. Eine Differenzierung nach verschiedenen Arten bzw. Formen von Brennholz sei kein ordnungsgemäßer Ermessensgebrauch durch den nationalen Gesetzgeber.

Zudem verstoße die Regelbesteuerung von Holzhackschnitzeln zur ausschließlichen Verwendung als Brennholz bei ermäßigter Besteuerung von anderem Brennholz gegen das Neutralitätsprinzip: Die X wiesen hinsichtlich der Verwendung als Brennstoff, der Ausgangsstoffe, dem Heizwert, dem Wassergehalt und dem Aschegehalt nahezu identische Eigenschaften wie Holzpellets, -briketts und –scheite auf und stünden deswegen nach der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers in einem unmittelbaren Wettbewerb zueinander. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung sei nicht zu rechtfertigen.

Zudem stelle die unterschiedliche Behandlung einen Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes dar.

Die Besteuerung der Ascheentsorgung für das Pfarramt O folge als Nebenleistung der ermäßigten Besteuerung der X-Lieferung.

Gleiches gelte für die Ascheentsorgung sowie die weiteren Leistungen an die Gemeinde F, die sich als Nebenleistungen zur Lieferung der X (und P) im Rahmen einer einheitlichen Leistung darstellten. Insofern sei auf einen objektiven Durchschnittsverbraucher und nicht auf die subjektive Einschätzung der Gemeinde abzustellen. Danach seien die verschiedenen Leistungselemente nicht derart eng verknüpft, dass sie zu einem wirtschaftlichen Vorgang zusammenschmelzen bzw. hinter einer neuen Leistung zurücktreten würden, zumal die einzelnen Leistungselemente nach Kundenwunsch einzeln zusammengestellt und einzeln im Vertrag aufgeführt würden.

Neben der Ascheentsorgung handele es sich auch bei den übrigen Leistungselementen um (unentgeltliche) Nebenleistungen, da sie ausschließlich dazu dienten, die Holzhackschnitzel unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Auch die Abrechnung nach MWh (und nicht nach Gewicht) diene lediglich der vorweggenommenen Abwendung von Schadensersatzansprüchen wegen mangelnder Qualität des Brennstoffs. Ein „Betrieb“ der Heizkessel- und Brennstoffbeschickungsanlage sei – entgegen des irreführenden Vertragswortlauts – von der Klägerin nicht geschuldet, sondern lediglich Reinigung und Wartung. Sie stelle die Anlage, die sie auch nicht errichtet habe, nicht zur Verfügung und sei hinsichtlich der Anlage weder Eigentümerin noch unterhaltspflichtig oder entscheidungsberechtigt.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung der als Steuerfestsetzung geltenden Steueranmeldung vom 6. März 2017 die Umsatzsteuer für 2015 i.H.v. 55.653,48 € festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA trägt dazu im Wesentlichen vor, dass die gelieferten Holzhackschnitzel aufgrund ihrer Form als „Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln“ der Unterposition 4401 2100 00 0 KN zuzurechnen und mit dem Regelsteuersatz zu versteuern seien. Ausreichend sei nach den ErlHS und KN, dass die Hackschnitzel flach, starr und zwei- oder vierseitig grob zugerichtet seien. Es liege ein vergleichbarer Sachverhalt zu dem vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. Juni 1989 (VII K 10/88, BFH/NV 1990, 467) entschiedenen Fall vor.

Eine Einstufung als „Brennholz“ (Unterposition 4401 100 00 KN) komme nicht in Betracht, da die Form der X nicht mit den in den ErlHS zur Position 4401 KN genannten Formen vergleichbar sei.

Den X würde die Verwendung als Brennstoff nicht objektiv innewohnen, da auch eine Verwendung im Garten- und Landschaftsbau und in der Papierindustrie möglich sei.

Auch liege kein Abfall im Sinne der Position 4401 31 KN vor. Die Holzschnitzel seien in jedem Fall Gegenstand eines gesonderten Verarbeitungsprozesses „Häckseln“ bzw. „Hacken“ und somit allenfalls als Abfallverwertungsprodukt einzustufen. Da es auf objektive Merkmale ankäme, sei unerheblich, ob das Holz direkt oder in einem gesonderten Arbeitsschritt durch Zerkleinerung umgearbeitet werde (vgl. im Einzelnen Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen – BMF – vom 26. September 2014, Bl. 129 Rechtsbhelfsakte).

Bei X weiß sei – anders als z.B. bei Abschnitten aus Tischlereien, bei denen üblicherweise Abschnitte in verschiedenen Formen, Stärken und Materialien vorlägen – außerdem nicht anhand des Produkts selbst objektiv erkennbar, dass es sich um Abfall handele.

X natur könne objektiv nicht angesehen werden, ob sie aus einer Plantagenwirtschaft oder aus Durchforstungsmaßnahmen stammten. Bei Schwachholz handele es sich nicht um Abfall, da bei der Durchforstung nichts zubereitet oder hergestellt würde. Dem Umstand, dass es sich bei Wipfelholz um Abfall handeln könne, würde dadurch Rechnung getragen, dass bei einem entsprechend hohen Anteil an Spänen, Splittern, Nadeln und Zweigstücken eine Einstufung in die Unterposition 4401 39 KN erfolge.

Die Abgrenzung zwischen verschiedenen Holzprodukten unter Rückgriff auf die KN sei nicht unionsrechtwidrig. Insbesondere bestehe bereits keine direkte Wettbewerbssituation der Anbieter verschiedener Brennstoffformen, da die gebräuchlichen Feuerungsanlagen in der Regel technisch auf spezifische Brennstoffe ausgelegt seien. Außerdem bestünden sachliche Differenzierungsgründe: So sei z.B. Scheitholz nur fürs Heizen einsetzbar; Hackschnitzel könnten dagegen auch im Garten- und Landschaftsbau, als Nährsubstrat für Pilze o.ä. eingesetzt werden. Um hier ungewollte Mitnahmeeffekte zu unterbinden, sei die Differenzierung durch den Gesetzgeber legitimiert. Auch die steuerliche Förderung einer Energieplantagenwirtschaft sei ein berechtigter Differenzierungsgrund.

Die Klägerin habe gegenüber der Gemeinde F eine einheitliche Leistung in Form des Anlagenbetriebs geschuldet, die die Brennmateriallieferung, Ascherücknahme, Wartung und Betrieb von Heizkessel und Beschickungsanlage, Vornahme von Messungen und spezifischen Instandsetzungsarbeiten umfasst habe. Dafür spreche die Ausschreibung, aus der sich ergebe, dass eine Lieferung aus einer Hand zur Sicherstellung eines reibungslosen Betriebs gewünscht gewesen sei.

Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2017 wird Bezug genommen.

II.

Die Klage ist begründet, soweit das FA zu Unrecht den Regelsteuersatz auf die Brennholzlieferungen an die Gemeinde D und das Pfarramt O angewendet hat. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Der Regelsteuersatz beträgt gemäß § 12 Abs. 1 UStG für Umsätze ab 1. Januar 2007 19% der Bemessungsgrundlage. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7% für die Lieferung der in der Anlage 2 zu § 12 UStG bezeichneten Gegenstände.

Ermäßigt besteuert wird gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 UStG „Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen“ der Unterposition 4401 10 00 KN und gemäß Nr. 48 Buchst. b „Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst“ der Unterposition 4401 30 KN.

In der seit 1. Januar 2014 anzuwendenden Fassung des Zolltarifs erscheint zwar die Unterposition 4401 30 KN nicht mehr ausdrücklich. Die in der Anlage bezeichneten Waren sind seitdem aber auf der gleichen Gliederungsebene in den Unterpositionen 4401 31 00 bis 4401 39 80 KN untergebracht, so dass davon auszugehen ist, dass die Ermäßigung nach wie vor den gleichen Warenkreis erfasst (Weymüller in Rüsken, Zollrecht, § 12 UStG, Rn. 191; Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, Rn. 204; Lippross, UR 2013, 212, 213).

Dagegen fällt „Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln“ unter die Unterpositionen 4401 21 bzw. 4401 22 KN, die nicht in der Nr. 48 der Anlage 2 UStG aufgeführt sind und somit – wie Holz (z. B. Rohholz) und Holzerzeugnisse (z. B. Pfähle und Pflöcke, Holzkohle) - dem Regelsteuersatz unterliegen.

a) Für die Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 kommt es – zumindest soweit wie in Nr. 48 auf den Zolltarif Bezug genommen wird - allein auf die zolltariflichen Vorschriften und Begriffe an (BFH-Urteil vom 7. Juli 2015 VII R 65/13, BFH/NV 2015, 1605, m.w.N.).

Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln rechtsverbindlich festgelegt sind (vgl. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der KN 1 und 6). Dazu gibt es ErlHS und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur KN (ErlKN) ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (BFH-Urteil vom 7. Juli 2015 VII R 65/13, BFH/NV 2015, 1605, m.w.N.).

Darüber hinaus kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH - vom 27. September 2007, C-208/06, Medion, ECLI:EU:C:2007:553, und vom 30. April 2014 C-267/13, Nutricia, ECLI:EU:C:2014:277, Rn. 21) und sofern im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 V R 49/04, BStBl II 2006, 694, m.w.N.).

b) Der Gemeinde D und dem Pfarramt O wurde Brennholz geliefert.

Brennholz ist Holz, das als Brennmaterial verwendet wird (Duden), bzw. das brennfertig ist. Das heißt, dass es zumindest einen für den beabsichtigten Einsatz als Brennmaterial geeigneten Feuchtigkeitsgehalt hat. Auch die richtige Größe und Länge für die Verwendung zum Heizen weist Brennholz in der Regel auf.

Dementsprechend lassen allein der Zustand des Holzes und seine Aufmachung eine Unterscheidung gegenüber Rohholz der Position 4403 zu (Rz. 02.0 ErlKN zu Unterposition 4401 10 00 KN).

Nicht zu Brennholz der Unterposition 4401 10 00 KN gehören dagegen – auch bei offensichtlicher Bestimmung zum Heizen - Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss (Rz. 03.5 ErlKN zu Unterposition 4401 10 00 KN).

Holzhackschnitzel, sind laut Duden (als Heizmaterial dienendes) geschnitzeltes Holz. In dieser Form dient es vor allem als biogener und erneuerbarer Brennstoff und als Rohstoff für die holzverarbeitende Industrie.

Für die Verwendung als Brennholz kommt es vor allem auf den Wassergehalt an, der den Brennwert beeinflusst.

Die von der Klägerin gelieferten „X“ sind nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften, nämlich sowohl nach ihrem Feuchtigkeitsgehalt von unter 15% Wassergehalt und ihrer Größe (3,5-4 cm lang, bis zu ca. 1 cm dick, im Querschnitt flach und rechteckig) und Reinheit (geringer Anteil an Ästen, Spänen, Splittern und Nadeln) zur Verwendung als Brennmaterial bestimmt und damit Brennholz. Denn obwohl die streitgegenständlichen Hackschnitzel gegebenenfalls auch anderweitig Verwendung finden können, bedarf es nur für die Verwendung als Brennholz des vorliegenden Trocknungsgrads. Die Klägerin liefert Holzhackschnitzel ausschließlich für Heizzwecke, was nach dem vorliegenden Vertrag mit dem Pfarramt O (lt. § 1: „Holzhackschnitzel als Brennstoff“) und dem Angebot an die Gemeinde D (Vermarktung als „umweltfreundlichen Brennstoff“ mit hohem Heizwert) auch dokumentiert ist. Diese Verwendungsbestimmung im Vertrag kann als weiteres Indiz für die Einreihung der streitgegenständlichen Gegenstände gewertet werden (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 2010 VII R 35/09, BStBl II 2011, 74, Rn. 9).

Dem steht nicht entgegen, dass die Einreihung von Holz in die KN im Allgemeinen nicht durch notwendige Konservierungsbehandlungen wie Trocknen beeinflusst wird (ErlHS zu Kapitel 44 Rz. 07.1); denn im vorliegenden Fall werden die vorliegenden Hackschnitzel nicht aufgrund eines durchgeführten Trocknungsprozesses, sondern aufgrund ihres Verwendungszwecks als Brennholz eingereiht.

c) Allerdings ist die Form der Hackschnitzel nicht in Unterposition 4401 10 00 KN ausdrücklich genannt. Auch unter die in den ErlHS Rz.05.0 zusätzlich aufgeführten Formen (Äste, Rebholz, Kleinholzbündel, Baumstümpfe, - wurzeln) fallen Hackschnitzel nicht ausdrücklich.

Der Wortlaut ist aber insofern nicht abschließend, als auch ähnliche Formen erfasst werden.

Für Zwecke der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes handelt es sich bei Hackschnitzeln um eine ähnliche Form im Sinne der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG.

Dafür spricht zum einen, dass für Brennholz in Form von Rundlingen und Scheiten eine Begrenzung der Abmessungen nicht festgelegt ist (Rz. 01.0 der ErlKN zu Unterposition 4401 10 00 KN). Zum anderen wäre ansonsten ein expliziter Ausschluss von Holz in den Formen von Spänen nach Rz. 03.5 ErlKN zu Unterposition 4401 10 00 KN nicht erforderlich.

Außerdem geht das Gericht davon aus, dass alle verwendeten Formen von Brennholz in Nr. 48 der Anlage 2 UStG erfasst werden sollen. Dafür spricht bereits die Diversität der aufgeführten Formen (die zusammen mit den unter Unterposition 4401 30 KN erfassten Materialien fast alle zum Zeitpunkt der Regelung üblichen Brennholzformen umfasst) und die Öffnung hinsichtlich ähnlicher Formen. Dementsprechend betont auch die Rz. 03.5 der ErlKN zu 4401 10 00 KN noch einmal den Verwendungszweck: Heizen.

2. Doch selbst wenn nicht anzunehmen wäre, dass es sich bei Hackschnitzeln um eine ähnliche Form i.S.d. Unterposition 4401 10 00 KN handelt, ist jedoch zumindest § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 48 Buchst a der Anlage 2 UStG dahingehend unionsrechtskonform auszulegen, dass Brennholz jedenfalls in der Form als Hackschnitzel hiervon erfasst wird.

a) Nach Art. 98 Abs. 1 bis 3 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz auf die in Anhang III MwStSystRL genannten Kategorien anwenden und dabei zur genauen Abgrenzung auf die betreffenden Kategorien der KN zurückgreifen. Brennholz ist in Anhang III MwStSystRL nicht enthalten.

Die Ermächtigung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ergibt sich jedoch aus Art. 122 MwStSystRL, der es den EU-Mitgliedstaaten ermöglicht, übergangsweise einen ermäßigten Steuersatz entsprechend Art. 98 MwStSystRL anzuwenden. Danach können die Mitgliedstaaten auf Lieferungen von lebenden Pflanzen und sonstigen Erzeugnissen des Pflanzenanbaus, einschließlich Knollen, Wurzeln und ähnlichen Erzeugnissen, Schnittblumen und Pflanzenteilen zu Binde- oder Zierzwecken, sowie auf Lieferungen von Brennholz einen ermäßigten Satz anwenden.

Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung durch die Regelung in Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a und Buchst. b UStG Gebrauch gemacht.

b) Eine selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Brennholz außer in Form von Hackschnitzeln widerspricht dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, in dem der Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck kommt.

Grundsätzlich haben die Mitgliedstaaten für Zwecke der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, sofern der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, die Möglichkeit, konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Leistungen im Sinne des Anhangs III MwStSystRL mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen (EuGH-Urteil vom 11. September 2014 C-219/13, K, ECLI:EU:C:2014:2207, m.w.N., BFH-Urteil vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl II 2015, 416). Gleiches muss für die Leistungen der Ermächtigungsnorm des Art. 122 MwStSystRL gelten.

Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität lässt es insbesondere nicht zu, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (EuGH-Urteil vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10, The Rank Group, ECLI:EU:C:2011:719, und vom 27. Februar 2014 C-454/12 und C-455/12, Pro Med Logistik und Pongratz, ECLI:EU:C:2014:111, m.w.N.).

Bei der Beantwortung der Frage, ob Gegenstände oder Dienstleistungen gleichartig sind, ist in erster Linie auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen, wobei künstliche, auf unbedeutenden Unterschieden beruhende Unterscheidungen vermieden werden müssen. Gegenstände oder Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (EuGH-Urteil 27. Februar 2014 C-454/12 und C-455/12, Pro Med Logistik und Pongratz, ECLI:EU:C:2014:111, und vom 11. September 2014 C-219/13, K, ECLI:EU:C:2014:2207).

Im vorliegenden Fall weisen die unter Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG aufgeführten Formen und die Hackschnitzel aufgrund ihrer Geeignetheit zum Heizen zumindest ähnliche Eigenschaften auf und werden von einem Durchschnittsverbraucher jeweils für Heizzwecke verwendet. Auf den Verwendungszweck des Holzes darf vorliegend abgestellt werden, da im Wortlaut der Unterposition 4401 10 00 KN mit dem Begriff „Brennholz“ ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 V R 49/04, BStBl II 2006, 694).

Ob ein Durchschnittsverbraucher sich für die Lieferung von Brennholz in einer der ausdrücklich genannten Formen oder in der Form von Hackschnitzeln entscheidet, richtet sich zwar je nach verwendeter Heizanlage gegebenenfalls auch nach der unterschiedlichen Form, da manche – insbesondere kleinere - Heizanlagen zum Teil nur mit spezifisch ausgeformtem Brennholz betrieben werden können. Die Unterschiede in der Form bestehen aber auch zwischen den jeweils ausdrücklich in Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG erfassten Brennholzformen. Auch diese sind je nach Heizanlage für den Durchschnittsverbraucher nicht gleichermaßen verwendbar.

In erster Linie kommt es einem Verbraucher insofern auf den jeweiligen Brennwert des Holzes und somit auf den gleichartigen „Inhalt“ der verschiedenen Brennholzformen an, so dass die selektive Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nicht gerechtfertigt ist (vgl. EuGH-Urteil vom 11. September 2014 C-219/13, K, ECLI:EU:C:2014:2207).

Ob es durch die Ungleichbehandlung von Holz in Form von Hackschnitzeln und in anderen Formen tatsächlich zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung zwischen Hackschnitzellieferanten und anderen Brennholzlieferanten kommt, kann dahinstehen, denn für die Annahme einer Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes bedarf es nicht noch zusätzlich der Feststellung, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen oder dass der Wettbewerb wegen dieser Ungleichbehandlung verzerrt ist (EuGH-Urteil vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10, The Rank Group, ECLI:EU:C:2011:719, und vom 27. Februar 2014 C-454/12 und C-455/12, Pro Med Logistik und Pongratz, ECLI:EU:C:2014:111, m.w.N.).

c) Unabhängig davon, ob eine Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität im Einzelfall überhaupt gerechtfertigt sein könnte (Rechtfertigungsgründe sind regelmäßig nur bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt, zu prüfen, vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2017 C-390/15, RPO, ECLI:EU:C:2017:174; und vom 14. Juni 2017 C-38/16, Compass Contract Services, ECLI:EU:C:2017:454), liegen Rechtfertigungsgründe für die vorliegende unterschiedliche Behandlung der in Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG genannten Brennholzformen und der Holzhackschnitzel nicht vor.

Der Umstand, dass Holzhackschnitzel auch für andere als Heizzwecke verwendet werden können, gilt für die ausdrücklich begünstigten Holzformen gleichermaßen und eignet sich somit nicht zur Rechtfertigung. Außerdem lässt das Argument unbeachtet, dass anderes als Brennholz (ungeachtet seiner Form) bereits nicht von Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG erfasst wird.

Soweit angeführt wird, dass die Regelung mögliche finanzielle Nachteile gewerblicher Anbieter im Vergleich zu forstwirtschaftlichen Erzeugern, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, vermeiden solle, mag dies die nach der Verwaltungsauffassung vorzunehmende Differenzierung nach der Herkunft des für die Hackschnitzel verwendeten Holzes rechtfertigen (so die Auskunft der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren, BT-Drucks. 16/9832, 14; Hummerl in Rau/Dürrwächter, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Rz. 32 Fn. 2; wobei teilweise bezweifelt wird, ob dieses Ziel aufgrund zwischenzeitlicher Steuersatzänderungen noch erreichbar ist: Klenk in Sölch/Ringleb, UStG § 12 Rn. 56 ff., Lippross, UR 2013, 212, 214). Die Differenzierung nach der Form von Brennholz betrifft dies jedoch in keinem Fall.

d) Da die Formulierung „und ähnliche Formen“ einen Auslegungsspielraum lässt und bei unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten der Auslegung der Vorzug zu geben ist, nach der die Norm nicht als unionsrechtswidrig einzustufen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. September 2010 XI R 40/08, BStBl II 2011, 661; vom 29. Juni 2011 XI R 15/10, BStBl II 2011, 839) sind Holzhackschnitzel somit unter die Brennholzformen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 48 Buchst a der Anlage 2 UStG zu fassen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität als bloße Auslegungsregel es nicht erlaubt, den Geltungsbereich eines ermäßigten Steuersatzes ohne eindeutige Bestimmung auszuweiten (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 C-573/15, Oxycure Belgium, ECLI:EU:C:2017:189, m.w.N.), denn eine derart eindeutige Bestimmung hat der nationale Gesetzgeber vorliegend nicht getroffen.

3. Ob die streitgegenständlichen Holzhackschnitzel unter die Unterposition 4401 21 KN („Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln“) fallen, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Denn hier geht es um die Prüfung der Ermäßigungstatbestände des § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. der Anlage 2 UStG und nicht darum, wie eine zolltarifliche Einordnung vorzunehmen wäre.

Insofern stehen einer Einordnung unter Nr. 48 Buchst a der Anlage 2 UStG für Umsatzsteuerzwecke auch – unabhängig von ihrer fehlenden Bindungswirkung (BFH-Urteil vom 10. Februar 2009 VII R 16/08, BFH/NV 2009, 979) - nicht die unverbindlichen Zollauskünfte vom 30. November 2012 und vom 11. Februar 2014 entgegen, die die streitgegenständlichen Hackschnitzel der Unterposition 4401 22 KN zugeordnet haben.

Im Übrigen liegt auch kein vergleichbarer Sachverhalt zu dem vom BFH mit Urteil vom 27. Juni 1989 VII K 10/88, (BFH/NV 1990, 467) entschiedenen Fall vor, da die dort streitgegenständlichen Hackschnitzel zur Spanplattenproduktion bestimmt waren.

4. Ob die streitgegenständlichen Holzhackschnitzel auch oder zumindest zum Teil als „Holzabfall“ unter die Unterposition 4401 30 KN fallen, ist hier unerheblich, da für diese Unterposition nach Nr. 48 Buchst. b der Anlage 2 UStG auch der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

5. Soweit die Klägerin mit der Holzhackschnitzellieferung gegenüber dem Pfarramt O auch die Entsorgung der Asche übernahm, handelt es sich zwischen den Beteiligten unstreitig um eine Nebenleistung, die steuerlich ebenso zu behandeln ist wie die Brennstofflieferung als Hauptleistung.

6. Zu Recht hat das FA dagegen die Leistung der Klägerin an die Gemeinde F dem Regelsteuersatz unterworfen, da das vereinbarte und geleistete Leistungsbündel eine einheitliche Gesamtleistung darstellt.

a) Bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, ist für die Frage, ob mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, eine Gesamtbetrachtung erforderlich. In der Regel ist zwar jede Leistung als eigene selbständige Leistung anzusehen. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf aber im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems auch nicht künstlich aufgespalten werden. Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen.

Mehrere formal eigenständige Leistungen, die jede für sich betrachtet zu einer Besteuerung oder Steuerbefreiung führen könnten, sind als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht voneinander unabhängig sind. Ein einheitlicher Umsatz liegt vor, wenn die Leistung des Steuerpflichtigen aus zwei oder mehreren Elementen oder Handlungen besteht, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine oder mehrere Leistungen die Hauptleistung und der oder die anderen Leistungen Nebenleistungen darstellen, die steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung.

Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Zur Klärung der Frage, ob die erbrachten Leistungen mehrere voneinander unabhängige Leistungen oder eine einheitliche Leistung darstellen, sind die charakteristischen Merkmale des betreffenden Umsatzes zu ermitteln (EuGH-Urteile vom 16. April 2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, ECLI:EU:C:2015:229, und vom 16. Juli 2015 C-584/13, Mapfre asistencia und Mapfre warranty, ECLI:EU:C:2015:488, BFH-Urteile vom 25. Juni 2009, V R 25/07, BStBl II 2010, 239, und vom 1. März 2016, XI R 11/14, BStBl II 2016, 753). Hierbei ist der wirtschaftliche Zweck dieses Umsatzes sowie das Interesse der Leistungsempfänger zu berücksichtigen (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2017 5 K 5052/15, EFG 2017, 958, m.w.N.). So können die Bestandteile, die die Interessen der Vertragsparteien widerspiegeln, wie z. B. die Preisbildungs- und Rechnungsstellungsmodalitäten, berücksichtigt werden, um die charakteristischen Merkmale des betroffenen Umsatzes festzustellen (EuGH-Urteil vom 16. April 2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, ECLI:EU:C:2015:229)

Dem Umstand, dass ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, kommt insofern indizielle, aber keine allein entscheidende Bedeutung zu; dasselbe gilt für den Umstand, dass Leistungen aufgrund einer einzigen Vertragsgrundlage erbracht werden (BFH-Urteil vom 8. September 2011 V R 5/10, BStBl II 2012, 620, m. w. N.).

b) Im vorliegenden Fall diente die von der Klägerin bezogene Leistung im Ergebnis der Beheizung verschiedener gemeindlicher Objekte. Dazu bedurfte es sowohl des Betriebs der zur Verfügung stehenden Heizanlage als auch deren Beschickung mit Brennmaterial einer bestimmten Art und Güte. Insofern handelt es sich um eine wirtschaftlich einheitliche Leistung. Dafür spricht auch die einheitliche Bezeichnung des Leistungsgegenstands im Vertrag als „Betreiben einer Hackschnitzelheizungsanlage einschließlich Wartung und Reinigung“, wobei neben der Abrechnung nach der produzierten Wärmemenge auch die Menge der gelieferten Hackschnitzel dokumentiert werden sollte und hierfür bestimmte Qualitätserfordernisse galten. Insofern ging die Klägerin selber von einer einheitlichen Leistung aus und kalkulierte ihren Gesamtpreis in Abhängigkeit von der vereinbarten Wärmeabgabemenge.

Entgegen der Ansicht der Klägerin waren der Betrieb, Wartung und Reinigung der Anlage nicht nur Nebenleistungen zum Bezug des Brennstoffs, denn diese waren für die Gemeinde zur Gewinnung von Wärme unverzichtbar und nicht nur Mittel, um eine Holzlieferung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dafür spricht, dass im Rahmen der vereinbarten Preisgleitklausel (§ 5 des Vertrags) nicht nur die Entwicklung des Holzpreises, sondern auch der Lohnkosten und des Heizölpreises Berücksichtigung finden sollten und dass die Betriebskosten im vorliegenden Fall mit 4% bzw. 7% kein unwesentlicher Kostenfaktor waren. Außerdem war der Gemeinde wichtig, dass gerade die Klägerin die Wartung schuldete, so dass sie darauf bestand, dass die Klägerin den bereits bestehenden Wartungsvertrag übernahm und weiterführte.

Die Elemente des vereinbarten Leistungsbündels sind auch nicht deswegen als jeweils eigenständige Holzlieferung und Betriebsdienstleistungen zu behandeln, weil diese theoretisch von verschiedenen Vertragspartnern hätte bezogen werden können. Denn nach Vortrag der Klägerin kam es der Gemeinde insbesondere darauf an, dass die Verantwortung für den optimalen Betrieb ihrer Heizung, der sowohl von der Qualität des Brennstoffs als auch der ordnungsgemäßen Beschickung, Wartung und Reinigung abhing, in einer Hand lag.

7. Das Gericht war nicht gehalten ein Sachverständigengutachten einzuholen, um festzustellen, ob X natur als Abfall bei der Herstellung anderer Produkte angefallen sind oder ob diese auch als direktes Erzeugnis aus einer Plantagenwirtschaft, aus Durchforstungsmaßnahmen oder aus einer Kalamitätsnutzung stammen können, bzw. um festzustellen, ob der vorliegende Feuchtegehalt nur durch eine gesonderte thermische Behandlung entstehen konnte; denn vorliegend ist weder entscheidungserheblich, ob es sich bei den X um Abfall handelt, noch wie diese getrocknet wurden.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 S. 1 HS. 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

9. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen, da die Frage des anzuwendenden Steuersatzes für Brennholzhackschnitzel grundsätzliche Bedeutung hat.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 07/07/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 4. Dezember 2012  2 K 1568/10 aufgehoben und die Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007, jeweils in Gestalt de
published on 02/07/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob für Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen der ermäßigte Steuersatz anwendbar ist, der gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 des in
published on 08/09/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob Dienstleistungen (sog. driving services) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr 2006 im Ausland ausgeführt worden u
published on 29/06/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Veräußerung eines PKW im Jahr 2003 (Streitjahr) der Differenzbesteuerung nach § 25a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) unterliegt.
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Annotations

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten

1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.

(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.