Finanzgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - 2 K 3373/13

published on 16/12/2014 00:00
Finanzgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - 2 K 3373/13
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Die Klägerin ist eine zum 1. Mai 2004 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Zweck dieser Gesellschaft sollte der Erwerb von Grund und Boden, das Erstellen von Bauten und der Erwerb von Maschinen (medizinische und landwirtschaftliche) sowie das zur Verfügung stellen von Pferden zur Vermietung bzw. zur Verpachtung an einen gewerbsmäßigen Betrieb zur Führung einer Pferde-Pension (Gestüt, Einstellbetrieb usw.) mit Rehazentrum -Objekt- sein (vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrags vom 10. März 2004, Akte Dauerunterlagen).

Gesellschafter der Klägerin sind die Ehegatten, X mit einem Geschäftsanteil von 60 % und Y mit einem Geschäftsanteil von 40 %. Die Gesellschafter sind zur Geschäftsführung und Vertretung gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet (vgl. Gesellschaftsvertrag vom 10. März 2004, Akte Dauerunterlagen). Die Gesellschafterin erzielte daneben als Tierärztin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, der Gesellschafter als Pharmareferent gewerbliche Einkünfte.

Im Jahr 2004 erwarben die Gesellschafter ein Grundstück …. Sie errichteten dort in den Jahren 2004 bis 2005 neben bestehenden Gebäuden (u.a. einem Einfamilienhaus mit Doppelgarage) einen Rehastall mit Bergeraum, einen Reitstall mit Sozialräumen, einen Unterstand und Außenanlagen -Objekt- (vgl. Eingabeplan vom 4. Oktober 2004, Akte Dauerunterlagen). Den zur Realisierung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Investitionsbedarf inkl. Pferdebestand gaben die Gesellschafter mit 802.900 €  an (vgl. Existenzgründungskonzept, Bl. 48 ff. der FG-Akte, Bl. 32 ff. der Rb-Akte).

Die Gesellschafter der Klägerin gründeten eine weitere Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die … Pferdepension und Rehapension GbR (nachfolgend: GbR). Das Beteiligungsverhältnis betrug ebenfalls 60 % (Gesellschafterin) zu 40 % (Gesellschafter). Auch in der GbR waren die Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet (vgl. Gesellschaftsvertrag vom 10. März 2004, Akte Dauerunterlagen der GbR).

Die Klägerin vereinbarte mit der GbR in einem sog. Mietvertrag vom 23. November 2005, dass die GbR das Objekt samt Zubehör und Pferde zum Betrieb folgender gewerblicher Tätigkeiten: Gewerbsmäßiger Betrieb zur Führung einer Pferde-Pension (Gestüt, Einstellbetrieb u.s.w.) mit Rehazentrum benützt. Der auf zehn Jahre geschlossene Mietvertrag sollte mit der vollständigen Bezugsfertigkeit des angemieteten Objekts bzw. mit der Geschäftsaufnahme der Mieterin beginnen. Der Mietzins sollte monatlich 2.900 € zuzüglich der Nebenkostenpauschale von monatlich 400 € betragen(vgl. Mietvertrag vom 23. November 2005, Bl. 85 ff der FG-Akte).

Den Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Klägerin für die Streitjahre 2004 bis 2007 waren in den Bilanzen folgende Gewinn- und Verlustrechnungen beigefügt:

Betriebseinnahmen in €

2004   

2005   

2006   

2007   

Erlöse 16 %

        

      475,69

  2.704,57

  2.134,67

sonstige Erlöse 16 %

        

   3.654,77

39.600,00

39.600,00

(Miete)

        

        

        

        

Verkäufe Sachanlagen

        

        

  3.275,86

  2.352,94

sonstige Erträge

        

   3.457,05

  8.237,90

  1.597,09

unentgeltl. Wertabgaben

     227,42

        

     274,50

     224,70

    

        

        

        

        

Summe 

227,42

    7.730,01

54.182,83

45.909,40

Betriebsausgaben in €

20.809,81

  52.967,50

68.936,65

76.187,76

davon AfA

925,77

    7.986,81

19.351,69

19.905,20

davon Zinsen

   7.017,91

23.669,17

30.104,95

30.918,18

davon sonstige betriebl.

  12.866,13

20.777,18

16.131,33

23.667,38

Aufwendungen

        

        

        

        

Verlust

- 20.582,39

- 45.237,49

- 14.839,89

 - 30.278,35

Für das Jahr 2008 wurde weder eine Bilanz noch eine Steuererklärung beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) eingereicht.

Mit Beschluss vom 6. August 2009 wurde die Zwangsversteigerung des Objekts angeordnet.

Das FA berichtigte schließlich mit (Änderungs-)Bescheiden vom 18. November 2010 die Bescheide über die einheitlich und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2004 bis 2007 nach § 165 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) und setzte die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb auf jeweils 0 € fest. Das FA hatte davon Kenntnis erlangt, dass alle in den Erlösen enthaltenen  Mieteinnahmen tatsächlich nicht bezahlt, sondern lediglich als Forderungen in die Bilanzen eingestellt worden waren (vgl. Schreiben der Klägerin vom 13. Juli 2010, Akte Dauerunterlagen). Gleichzeitig schätzte es die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2008 und stellte die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb ebenfalls in Höhe von 0 € fest. Dagegen legte die Klägerin Einsprüche ein.

Am 26. Juli 2011 wurde das Objekt zu einem Preis von 430.000 € zwangsversteigert. Am 1. September 2011 erfolgte die Gewerbeabmeldung.

Mit Einspruchsentscheidung vom  11. Oktober 2013 wies das FA die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie begehrt die Berücksichtigung der von ihr in den Streitjahren erklärten Verluste. Unter Vorlage ihres Existenzgründungskonzepts vom 18. Juni 2004 (vgl. Bl 48 ff der FG-Akte) und weiterer Unterlagen ist sie der Auffassung, dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe. Das Mietentgelt sei auf Grundlage der monatlichen Ratenzahlung an die Bank zuzüglich eines Aufschlages kalkuliert worden. Weder im Jahr 2004 noch im Jahr 2005 sei auf Mietzahlungen verzichtet worden. Der erste Mietzins sei erst am 1. Januar 2006 fällig gewesen. Da die Mieterin keinen Mietzins habe bezahlen können, habe sie Forderungen gegen diese gebucht. Die Mieterin habe die erforderlichen Einnahmen in ihrem Betrieb nicht realisieren können, um die Mietzinsen bezahlen zu können. Eine Beendigung des Mietverhältnisses sei nicht in Betracht gekommen, da in absehbarer Zeit kein anderer Mieter gefunden worden wäre. Der Mietvertrag auf zehn Jahre sei ohne Kenntnis der wirtschaftlichen Entwicklung der Mieterin geschlossen worden. Den Mietvertrag habe sie dem FA bei ihrer Gründung zugesandt. Auch im Rahmen der abzugsfähigen Vorsteuern sei der Mietvertrag eingereicht worden. Eine Prüfung durch das FA hätte längst erfolgen können.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung der Änderungsbescheide vom 18. November 2010 über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 2004 bis 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2013 die erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb festzustellen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung führt es ergänzend aus, dass das Mietverhältnis nicht anzuerkennen sei. An die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen personenidentischen Personengesellschaften und damit nahestehender Personen seien im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung hohe Anforderungen zu stellen. Im Streitfall könne das Mietverhältnis schon deshalb nicht steuerlich anerkannt werden, weil es tatsächlich nicht durchgeführt worden sei. Der Mietzins sei zu keinem Zeitpunkt entrichtet worden. Die weiteren vorgelegten Unterlagen beträfen den Nachweis eines Betriebskonzepts für die GbR. Ein Betriebskonzept hinsichtlich der Vermietung der Klägerin sei nicht vorgelegt worden.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten, die Einspruchsentscheidung, die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

II. 1. Soweit sich die Klage gegen den Feststellungsbescheid für 2008 richtet, ist die Klage unzulässig. Sie bezeichnet den Gegenstand des Klagebegehrens i.S. von § 65 Abs. 1 FGO nicht. Das Gericht ist nicht in der Lage, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) zu bestimmen oder überhaupt zu erkennen, über welche Streitpunkte es entscheiden soll. Eine Klage, die hierüber keinen Aufschluss gibt, ist unzulässig (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628, m.w.N.) Die Klägerin hat weder eine Feststellungserklärung für 2008 abgegeben noch hat sie dargelegt, inwieweit der Schätzungsbescheid für 2008 rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt.

2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Das FA ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin keine (gewerblichen) Verluste aus der Vermietung des Objekts erzielt hat. Das gesamte (und einzige) Mietverhältnis der Klägerin kann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden.

a) Die Klägerin hat keinen steuerlich bedeutsamen (gewerblichen) Vermietungsbetrieb unterhalten. Die geltend gemachten Aufwendungen sind damit nicht betrieblich veranlasst.

aa) Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum steuerrechtlichen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft kann nicht allein aus dessen Zugehörigkeit zum Gesamthandvermögen abgeleitet werden kann. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass das Wirtschaftsgut von den Mitunternehmern (Gesellschafter) bzw. der Mitunternehmerschaft dazu eingesetzt wird, dem Betrieb zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nachhaltigen Betätigung zu dienen und deshalb die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Gesamthandvermögen betrieblich veranlasst ist. Demgemäß ist auch die Frage danach, ob der Abschluss eines Mietverhältnisses über derartige Wirtschaftsgüter in der betrieblichen Betätigung der Personengesellschaft gründet, anhand einer Gesamtwürdigung der den jeweiligen Sachverhalt kennzeichnenden Umstände zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Januar 2009 IV B 25/08, BFH/NV 2009, 754, BFH in BFH/NV 2003, 1542, -m.w.N.-).

Darüber hinaus können die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus gewerblicher Vermietung nur nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das (einzige gewerbliche) Mietverhältnis der Klägerin dem steuerlich bedeutsamen und nicht dem privaten Bereich zuzuordnen war.

Vermietung setzt u.a. voraus, dass Wirtschaftsgüter einem anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung überlassen werden. Im Streitfall fehlt es an einer Vermietung an einen anderen. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist grundsätzlich nicht anzuwenden, wenn eine gewerbliche Personengesellschaft an eine Schwesterpersonengesellschaft Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlässt (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 15 Rz. 601 m.w.N.). Die Gesellschafter der Klägerin konnten das Objekt nicht an sich selbst vermieten, da sie es seit dem Erwerb im Jahr 2004 schon besessen haben und es ihnen seither anteilig zuzurechnen war, vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO.

bb) Bei dem streitigen Mietverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Schwesterpersonengesellschaft handelt es sich zudem um ein steuerlich unerhebliches Scheinmietverhältnis i.S. von § 41 Abs. 2 Satz 1 AO.

Die Klägerin konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig darlegen, welchen betriebswirtschaftlichen Sinn das Eingehen dieses Mietverhältnis zwischen den Schwestergesellschaften hatte. Für den erkennenden Senat ist nicht nachvollziehbar, weshalb die kreditgewährende Bank -wie die Klägerin behauptete- auf einen derartigen Mietvertrag hätte bestehen sollen. Denn die Bonität der Gesellschafter der Klägerin gegenüber der Bank konnte sich durch den Abschluss des streitigen Mietvertrags jedenfalls nicht verbessern. Denn die Gesellschafter der Klägerin waren ebenfalls die alleinigen Gesellschafter der GbR. Zudem konnte die Klägerin der Bank regelmäßige Mietzahlungen nicht nachweisen, weil derartige Zahlungen nicht geleistet worden sind.

Entgegen dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung waren die Beteiligungsverhältnisse bei der Klägerin und bei der GbR identisch, d.h. die infolge einer Erbschaft vermögendere Gesellschafterin war jeweils zu 60 % beteiligt. In beiden Personengesellschaften waren die Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet.

cc) Das zwischen der Klägerin und ihrer personenidentischen Schwestergesellschaft (GbR) abgeschlossene Mietverhältnis kann auch deshalb nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, weil es tatsächlich nicht durchgeführt worden ist. Die Nichtdurchführung des Mietvertrags im Streitfall ist ausschließlich nur aus privaten Gründen zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2013 IX R 70/10, BFH/NV 2013, 1067).

Auf das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer personenidentischen Schwestergesellschaft (GbR) sind die Grundsätze der steuerlichen Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen anzuwenden; diese sind u.a. davon abhängig, dass der maßgebliche Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden ist und sowohl seine Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Diese Anforderungen gründen auf der Überlegung, dass es zwischen diesen Personen typischerweise an einem Interessengegensatz mangelt und somit zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden können. Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung ist es geboten und zulässig, an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahe stehenden Personen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995  2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34; vom 20. November 1984  1 BvR 1406/84, HFR 1985, 283; BFH-Urteile vom 7. Juni 2006 IX R 4/04,  BStBl II 2007, 294; vom 31. Juli 2007 IX R 8/07, BFH/NV 2008, 350, m.w.N.).

Die GbR hat ihre als Mieterin obliegende Vertragspflicht zur Leistung des Mietzinses an die Klägerin von Vertragsbeginn an, d.h. nach dem Vortrag der Klägerin seit Januar 2006, nicht entsprechend der getroffenen Vereinbarung erfüllt. Auch alle weiteren Mietzahlungen bis zum Ende des Klagezeitraumes (und weit über den Klagezeitraum hinaus) wurden ebenfalls nicht vertragsgemäß geleistet. Die Klägerin hat gegenüber ihrer Schwestergesellschaft als Mieterin diese Nichterfüllung weder beanstandet noch Beitreibungsmaßnahmen unternommen. Die Nichtdurchführung des Mietvertrags hat seine Ursache nicht in einer bloßen Leistungsstörung auf Seiten der GbR, sondern beruht auf der Personenidentität der Schwestergesellschaften.

Der Umstand, dass der auf zehn Jahre geschlossene Mietvertrag ohne realistische Planung der wirtschaftlichen Entwicklung der personenidentischen Mieterin geschlossen worden ist, keine weitere Beratung durch das Landwirtschaftsamt mehr beansprucht worden ist und kein Finanzierungsplan erstellt worden ist, unterstreicht, dass es der Klägerin nicht auf die tatsächliche Durchführung des Mietvertrags angekommen ist.

b) Im Hinblick auf die Streitjahre 2004 und 2005 sind die geltend gemachten Aufwendungen auch nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben anzuerkennen. Erwerbsaufwendungen sind als vorab entstandene (vorweggenommene) Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. Februar 2009 IV R 18/06, BStBl II 2009, 654; vom 18. August 2010 X R 30/07, BFH/NV 2011, 215; Schmidt/Heinicke, EStG, 33. Aufl., § 4 Rz 484, m.w.N.). Die Klägerin hat einen derartigen Veranlassungszusammenhang mit späteren Mieteinnahmen weder schlüssig dargelegt noch nachgewiesen, insbesondere hat die Klägerin nicht erklärt, warum sie entgegen ihrem Existenzgründungskonzept mit ab 2004 geschätzten Mieteinnahmen keine Mieteinnahmen in den Jahren 2004 und 2005 erzielt hat. Hinzu kommt, dass es der Klägerin (später) auf die tatsächliche Erzielung von Mieteinahmen nicht angekommen ist.

c) Im Übrigen brauchte der erkennende Senat auch mangels des tatsächlichen Vollzugs des Vereinbarten weder zu entscheiden, ob das Mietverhältnis einem Fremdvergleich entspricht, noch, ob keine Einkünfteerzielungsabsicht der Klägerin, wovon das FA (auch) ausgeht, hinsichtlich der Vermietung des Objekts samt Pferde an die notleidende personenidentische Schwestergesellschaft bestanden hat.

Allerdings spricht für die Rechtsauffassung des FA, dass die Ergebnisprognose im Streitfall negativ ist und die Klägerin langjährig ihren Betrieb unverändert ohne schlüssiges Betriebskonzept fortgeführt hat, was die einkommensteuerrechtliche Irrelevanz indiziert (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BStBl II 2004, 1063). Aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs der Klägerin steht zudem fest, dass er so, wie er betrieben wurde, von Anfang an nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BStBl II 2005, 392, m.w.N.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen
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published on 22/01/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr (1997) einen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und
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Annotations

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.