Finanzgericht München Urteil, 15. Sept. 2015 - 2 K 2528/14

published on 15/09/2015 00:00
Finanzgericht München Urteil, 15. Sept. 2015 - 2 K 2528/14
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Einspruchsentscheidung an die …Steuerberatungsgesellschaft (Steuerberatungsgesellschaft), wirksam bekanntgeben hat und damit die Klage bei Gericht verspätet eingegangen ist sowie, wenn nicht, ob die an die Bank für … gezahlten Schuldzinsen für die vermieteten Objekte in I und in E bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Der ledige Kläger wurde in den Streitjahren beim FA zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit Notarvertrag vom 5. April 2007 wurde dem Kläger das mit dem elterlichen Wohnhaus bebaute Grundstück in H mit sofortiger Besitzübergabe von seinen Eltern unentgeltlich überlassen.

Mit Notarverträgen vom 26. Juni 2007 wurde dem Kläger von seinem Vater das Vermietungsobjekt in I (sechs Wohnungen und Nebenräume, ursprüngliche Anschaffungskosten 750.000 DM) und von seiner Mutter die vermietete Eigentumswohnung in E (ursprüngliche Anschaffungskosten 285.000 DM) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich überlassen. Im Gegenzug zur Überlassung der Objekte in I und E erklärte der Kläger gegenüber seinen Eltern einen Pflichtteilsverzicht. Die Besitzübergabe erfolgte jeweils am 1. August 2007. Die Übertragung der Grundstücke in I und E erfolgte wirtschaftlich lastenfrei. Lt. Notarvertrag übernahm der Kläger die am jeweiligen Grundbesitz eingetragenen Grundschulden lediglich zur dinglichen Haftung (vgl. Dauerunterlagen). Im Zeitpunkt der Übertragung war der Kläger 20 Jahre alt und besuchte die Berufsoberschule (2007 bis 2009). Mit Notarurkunde vom 18. Juli 2011 erfolgte ein Nachtrag zu den Überlassungsverträgen zwischen dem Kläger und seinen Eltern. Dieser Nachtrag beinhaltet die Ergänzung und Klarstellung, dass die Vereinbarung der dinglichen Haftung nur im Außenverhältnis gelten sollte, im Innenverhältnis sollte der Kläger die zugrundeliegenden Verbindlichkeiten übernommen haben (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 3 ff.). Die ursprünglich zur Finanzierung der Vermietungsobjekte aufgenommenen Kredite waren von der Bank… als neuen Grundpfandrechtsgläubiger abgelöst worden. Vertragspartner sollten nach den Kreditangeboten der Bank … vom 22. Mai 2007 der Kläger und seine Eltern sein (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 67 ff.).

Gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 vom 16. Januar 2012 legte die Steuerberatungsgesellschaft namens und im Auftrag des Klägers am 31. Januar 2012 Einsprüche ein (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 1), weil die an die Bank… gezahlten Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung vom FA berücksichtigt worden sind.

Am 9. Mai 2012 fand eine Besprechung im FA statt. Anwesend waren der Kläger, sein Vater, seine Steuerberaterin (Leiterin der Steuerberatungsgesellschaft) sowie der Amtsleiter des FA und dessen Mitarbeiter, … Während der Besprechung stellte sich heraus, dass der Steuerberaterin seitens des Klägers Unterlagen bzgl. der Aufwendungen der Vermietungsobjekte nicht vollständig vorlagen. Der Vater des Klägers sicherte der Steuerberaterin zu, ihr die Unterlagen innerhalb einer Woche zukommen zu lassen. Zur Aufbereitung dieser Unterlagen für das FA veranschlagte die Steuerberaterin ca. 1 – 2 Wochen (vgl. Gesprächsnotiz vom 9. Mai 2012, Rb-Akte, Bd. I, Bl. 27 f.).

Am 28. Juni 2012 zeigte die Prozessbevollmächtigte dem FA an, den Vater des Klägers anwaltlich zu vertreten. Auf telefonische Rückfrage des FA teilte die Prozessbevollmächtigte dem FA mit, dass sie zudem vom Kläger beauftragt worden sei, einen Vergleich mit dem FA herbeizuführen (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 30). Am 9. Juli 2012 informierte das FA die Prozessbevollmächtigte darüber, dass bis dato kein Nachweis über die laut Auskunft des Vaters des Kläger erfolgte Umschuldung der Vermietungsobjekte vorliege und es sich diesbezüglich mit der Steuerberaterin des Klägers in Verbindung setzen werde. Die Prozessbevollmächtigte habe erwidert, dass sie den Kläger und seinen Vater zivilrechtlich im Rahmen der Umschuldung beraten habe, steuerrechtliche Aspekte seien hier allerdings nachrangig gewesen (vgl. Gesprächsnotiz, Rb-Akte, Bd. I, Bl. 29).

Am 20. Juli 2012 zeigte die Prozessbevollmächtigte ihre anwaltliche Vertretung des Klägers nochmals (schriftlich) an und bat hinsichtlich der Kredite bei der Bank …um Prüfung und Anerkennung des Schuldzinsenabzugs (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 31 f.).

Am 31. Juli 2012 ersuchte der Kläger den Amtsleiter - bzgl. Gewährung des Schuldzinsenabzugs, Aufhebung der Vollstreckung und Rückzahlung der bisher vom Kläger geleisteten Raten von bisher geleisteten 1.500 € unter Bezugnahme auf die Unterredung am 9. Mai 2012 - um Einstellung der Vollstreckung und der Ratenzahlung sowie um Fristverlängerung auf das FA-Schreiben über die weitere Ratenzahlung. Kopien dieses Schreibens erhielten die Steuerberatungsgesellschaft sowie die Prozessbevollmächtigte (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 43). Am 22. August 2012 teilte die Vollstreckungsstelle des FA dem Kläger mit, dass ab Juli 2012 keine Betreibungsmaßnahmen mehr durchgeführt werden würden. Eine Ratenrückzahlung komme nicht in Betracht, da nach Rücksprache mit der Rechtsbehelfsstelle nicht alle angeforderten Unterlagen vorlägen (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 49). Am 10. September 2012 bat der Kläger wegen des Urlaubs der Steuerberaterin den Amtsleiter des FA, 1.500 € an ihn zurückzuerstatten (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 50).

Am 24. September 2012 forderte der Amtsleiter des FA unter Bezugnahme auf die Besprechung am 9. Mai 2012 den Kläger nochmals auf, die Darlehensverträge vorzulegen und die drohende Zwangsvollstreckung zum Zeitpunkt der Überlassung der Vermietungsobjekte glaubhaft zu machen (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 55). Am 8. Oktober 2012 legte der Kläger gegenüber der Amtsleitung Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung ein. Davon erhielt auch die Steuerberatungsgesellschaft eine Kopie (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 57).

Am 28. Oktober 2012 legte die Prozessbevollmächtigte ein Finanzierungsangebot der Bank… vom 24. April 2007 und zwei Fremdwährungskreditangebote der Bank… KontoNr.: … vom 22. Mai 2007 mit Unterschrift des Klägers und seiner Eltern ohne Datum sowie einen Grundbuchauszug bzgl. des Einfamilienhauses in H dem FA vor (Rb-Akte, Bd. I, Bl. 64 ff.).

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 20. Juli 2012 legte die Steuerberatungsgesellschaft am 26. Juli 2012 namens und im Auftrag des Klägers Einspruch ein und bat wie in den Vorjahren um die Anerkennung des Schuldzinsenabzugs bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 94, Bl. 96).

Auf das an die Prozessbevollmächtigte gerichtete Schreiben des FA vom 5. Dezember 2012 beantragte die Steuerberatungsgesellschaft am 28. Dezember 2012 namens und im Auftrag des Klägers Fristverlängerung; worauf der Kläger seinerseits wegen Erkrankung der Steuerberaterin erneut bat, die Frist zu verlängern (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 109 f.).

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 6. November 2012 legte die Steuerberatungsgesellschaft am 7. Dezember 2012 namens und im Auftrag des Klägers Einspruch ein und bezog sich wie in den Vorjahren auf die Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 111, 115).

Am 15. Februar 2013 wandte sich der Kläger an die Amtsleitung, um vorab selbst Stellung zum Schuldzinsenabzug zu nehmen und Kontoauszüge (der C-Bank, KontoNr.: … und der Bank… KontoNr.: … - jeweils für 2007 bis 2009 -, vgl. Rb-Akte, Bd. II) vorzulegen. Er wies jedoch darauf hin, dass ein weiteres Schreiben zum umfassenden Zusammenhang durch die Steuerberatungsgesellschaft oder/und die Prozessbevollmächtigte nachgereicht werde (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 116 f.). Die Stellungnahmen der Steuerberatungsgesellschaft gingen am 20. Februar 2013 und am 21. Mai 2013 beim FA ein (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 119 f.. 121). Im letztgenannten Schreiben fragte die Steuerberatungsgesellschaft nach, bis wann mit einer Einspruchsentscheidung zu rechnen sei.

Am 5. August 2013 teilte die Rechtsbehelfsstellensachbearbeiterin der Leiterin der Steuerberatungsgesellschaft telefonisch mit, dass nach Prüfung der Kontoauszüge die Mieteinnahmen nicht ausreichten, um die Zinsen und Geldbeschaffungskosten zu decken, von der Tilgung ganz zu schweigen. Auf das Fehlen der Kontoauszüge bzw. Bestätigung der Darlehenskonten, aus denen jeweils die Zinsen, Geldbeschaffungskosten und Tilgungen hervorgingen, wies sie hin (vgl. Aktenvermerk des FA, vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 147). Am 10. September 2013 wandte sich die Rechtsbehelfsstellensachbearbeiterin erneut an die Steuerberatungsgesellschaft, weil u.a. die telefonisch zugesagten Unterlagen nicht beim FA eingegangen sind (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 148 f.).

Daraufhin wandte sich der Kläger am 30. September 2013 an die Amtsleitung, bat wegen des Urlaubs seiner Steuerberaterin um Fristverlängerung und teilte mit, dass er sehr belastet sei und durch sein Studium auch zeitlich sehr unter Druck stehe. Gleichzeitig drückte er sein Unverständnis über die Ansichten der Rechtsbehelfsstellensachbearbeiterin aus. Der letzte Absatz seines Schreibens lautet: „Bitte wenden Sie sich künftig direkt an mich. Wie Ihnen sehr geehrter Herr … durch meinen Vater vor einigen Monaten vorgeschlagen, bin ich jederzeit bereit, ein weiteres endgültig klärendes und bürgerfreundliches Abstimmungsgespräch zusammen mit meinem Vater, der Steuerberaterin oder/und meinem Rechtsbeistand in Ihren Amtsräumen im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeit zu führen. Danke.“ Dieses Schreiben ging in Kopie an die Steuerberatungsgesellschaft (vgl. dazu die beim FA eingegangene Fassung, Rb-Akte, Bd. I, Bl. 150 ff., 153).

Am 1. Oktober 2013 teilte die Steuerberatungsgesellschaft der Rechtsbehelfsstellensachbearbeiterin u.a. mit, dass je nach Notwendigkeit vom Mietkonto der C-bank Geld abgehoben und auf das WEG Konto einbezahlt worden sei. Zugleich übersandte sie Darlehensauszüge der Bank … für die Jahre 2007 bis 2010. Die Auszüge 2011 seien bereits mit der Einkommensteuererklärung 2011 vorgelegt worden. Ferner bat die Steuerberatungsgesellschaft im Namen und im Auftrag des Klägers um baldige Bearbeitung der Angelegenheit (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 155).

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 12. November 2013 legte die Steuerberatungsgesellschaft am 21. November 2013 namens und im Auftrag des Klägers Einspruch ein und bezog sich auf die Begründung der Einsprüche in den Vorjahren (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 185).

Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 forderte das FA den Kläger auf, die auf den Vater lautenden Versicherungsverträge in vollständiger Ausfertigung sowie einen lückenlosen Zahlungsnachweise über die Zahlung der Versicherungsprämien von monatlich 770 € im Zeitraum 2007 bis 2011 vorzulegen, weil anzunehmen sei, dass damit die Tilgung der Darlehen erfolgen solle (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 186 f.). Daraufhin bat der Kläger die Amtsleitung um Fristverlängerung (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 188). Am 16. Mai 2014 teilte die Steuerberatungsgesellschaft dem FA ergänzend zu den laufenden Einsprüchen mit, dass aus dem beiliegenden Grundbuchauszug die Zwangslage nach zeitlicher Abfolge ersichtlich sei (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 189).

Mit Schreiben vom 28. April 2014 legte die Steuerberatungsgesellschaft namens und im Auftrag des Klägers Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 unter Bezugnahme auf die Begründung der Einsprüche in den Vorjahren ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 199).

Am 28. Mai 2014 gewährte das FA gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Einkommensteuer 2012 (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 201 f.).

Mit Einspruchsentscheidung vom 11. August 2014 wies das FA die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2011 vom 16. Januar 2012, 20. Juli 2012, 6. November 2012 und vom 12. November 2013 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung war an die Steuerberatungsgesellschaft adressiert und in der Einspruchsentscheidung war im Rubrum deren Vertretung vermerkt. Die Einspruchsentscheidung wurde am 11. August 2014 zur Post gegeben (vgl. Absendevermerk des Bediensteten der Poststelle, Rb-Akte, Bd. I, Bl. 242).

Mit Schreiben vom 14. August 2014 teilte die Steuerberatungsgesellschaft dem Kläger mit, dass bis zum 15. September 2014 beim Finanzgericht München eine Klage eingereicht werden könne (vgl. Schreiben vom 29. Januar 2015, FG-Akte, Bl. 28, Bl. 46).

Die vom Kläger erhobene Klage ging per Telefax am 16. September 2014 bei Gericht ein.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2015 wies das FA darauf hin, dass die Klage wegen Versäumnis der Klagefrist unzulässig sei.

Daraufhin beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er gehe zwar nicht davon aus, dass die Klagefrist versäumt worden sei. Denn die Steuerberatungsgesellschaft sei nicht zustellungsbevollmächtigt gewesen. Er habe keine Zustellungsvollmacht erteilt (vgl. Bestätigung der Steuerberatungsgesellschaft vom 29. Januar 2015, FG-Akte, Bl. 28, Bl. 46) und die Steuerberatungsgesellschaft habe zu keinem Zeitpunkt eine Zustellungsvollmacht behauptet. Es komme deshalb für den Lauf der Klagefrist einzig und allein auf den Zugang der Einspruchsentscheidung bei ihm an, der ausweislich des Eingangsstempels der Entscheidung erst am 16. August 2014 erfolgt sei. Danach sei die Klagefrist erst am 16. September 2014 abgelaufen. Mangels einer erteilten Zustellungsvollmacht habe er davon ausgehen können, dass erst mit dem tatsächlichen Zugang an ihn die Klagefrist zu laufen begonnen habe.

Darüber hinaus habe er mit dem FA selbst Kontakt gepflegt, Einsprüche eingelegt und in der Sache selbst mit dem FA, insbesondere auch mit der Amtsleitung, verhandelt. Er habe zudem im Schreiben vom 30. September 2013 ausdrücklich darum gebeten, dass das FA sich künftig direkt an ihn wenden solle. Das FA habe ihn zudem mehrfach direkt angeschrieben, insbesondere mit Schreiben vom 20. November 2013 (wegen Umbuchungen), vom 24. Januar 2014 (wegen Anforderung von Unterlagen/Versicherungsvertrag sowie eines lückenlosen Nachweises der Kostentragung), vom 25. September 2014 (wegen Erlass von Steueransprüchen) und vom 15. Oktober 2014 (wegen Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009, vgl. FG-Akte, Bl. 90 ff., Rb-Akte, Bd. I., Bl. 245).

Die mit Klage angefochtene Einspruchsentscheidung könne zudem mangels einer wirksamen Rechtsgrundlage keinen Bestand haben. Das von Adolf Hitler unterzeichnete EStG vom 16. Oktober 1934 sei unwirksam. Es gelte nach Art. 123 des Grundgesetzes (GG) nicht fort (vgl. FG-Akte, Bl. 41).

Um den Kredit bei der Bank… zu erhalten, hätten er und seine Eltern den Kreditvertrag unterzeichnet. Die Kreditzinsen für die Bank… seien von dem Girokonto abgebucht worden, auf das die Mieteinnahmen geflossen seien. Es sei daher nicht verständlich, weshalb die Schuldzinsen steuerlich nicht von den Mieteinnahmen in Abzug gebracht werden könnten. Immerhin bestehe ein enger tatsächlicher und zeitlicher Zusammenhang. Die Kreditaufnahme bei der Bank… sei zur Erhaltung der Einnahmen aus den Immobilien als Einnahmequelle zwingend notwendig gewesen (vgl. Bundesfinanzhof -BFHUrteile vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BStBl II 2001, 573, und vom 19. August 1998 X R 96/95, BStBl II 1999, 353). Das Vermietungsobjekt in E habe er 2010 verkauft. Der Kaufpreis sei zur Rückführung des Kredits verwendet worden. Das Vermietungsobjekt in I sei am 25. November 2014 von der Bank… zwangsversteigert worden. Da er den Darlehensvertrag bei der Bank… unterschrieben habe, müsse er für die nichtgedeckten Restschulden haften. Sämtliche Mieteinnahmen der Vermietungsobjekte seien auf sein Konto bei der C-Bank geflossen. Von diesem Konto seien sowohl die Lebensversicherung als Tilgungsträger als auch die Zinsen an die Bank… bezahlt worden. Vom WEG-Konto des Vermietungsobjekts I, bestehend aus den beiden Eigentümern -dem Kläger und Frau Hseien die Nebenkosten bezahlt worden. Seinen Nebenkostenanteil habe er bar einbezahlt. Die Nebenkosten für das Vermietungsobjekt E habe er ebenfalls bar abgehoben. Diese Nebenkosten seien dann an die Hausverwaltung P bezahlt worden. Es treffe nicht zu, dass die Mieteinnahmen die Ausgaben nicht gedeckt hätten.

Der Kläger beantragt,

ggf. unter Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2011 vom 16. Januar 2012, 20. Juli 2012, 6. November 2012 und 12. November 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 11. August 2014, die an die Bank… gezahlten Schuldzinsen für die vermieteten Objekte

Jahr

I

E

2007

3.948,88 €

2.312,89 €

2008

9.713,98 €

6.165,44 €

2009

5.151,70 €

3.495,33 €

2010

7.325,94 €

3.542,33 €

2011

8.334,96 €

als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, sowie die Einkommensteuer 2007 bis 2011 entsprechend niedriger festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Einspruchsentscheidung sei wirksam an die vom Kläger bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft bekanntgegeben worden. Die von der Behörde nach § 122 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vorzunehmende Ermessensentscheidung, ob ein Verwaltungsakt dem Steuerpflichtigen oder seinem Bevollmächtigten bekannt zu geben sei, sei unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens zu treffen. Solle eine Einspruchsentscheidung bekannt gegeben werden, könne das FA diese dem Verfahrensbevollmächtigten auch ohne Nachweis einer Vollmacht zustellen, wenn dieser den Einspruch eingelegt und die Finanzbehörde ihn als Bevollmächtigten in der Einspruchsentscheidung aufgeführt habe (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1963 III 7/60 U, BSBl III 1963, 600, und entsprechend AEAO zu § 122 Nr. 3.3.4). Die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2011 sowie gegen den nicht mehr streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2012 (vgl. Einspruch vom 28. April 2014, Rb-Akte, Bd. I, Bl. 199) seien ausschließlich namens und im Auftrag des Klägers von der bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft eingelegt worden. Keiner dieser Einsprüche sei vom Kläger persönlich eingelegt worden. Das FA habe die Steuerberatungsgesellschaft als Bevollmächtigte im Rubrum und in den Gründen der Einspruchsentscheidung ausdrücklich als solche aufgeführt. Damit habe es klar zu erkennen gegeben, dass es die Steuerberatungsgesellschaft als Bevollmächtigte anerkannt habe. Aus den Einspruchsschreiben ergebe sich eindeutig, dass die Steuerberatungsgesellschaft den Auftrag gehabt habe, das jeweilige Einspruchsverfahren für den Kläger zu führen. Der Schriftverkehr im Rahmen der Einspruchsbearbeitung sei in erster Linie mit der Steuerberatungsgesellschaft erfolgt. Direkt an den Kläger gerichtete Schreiben seien nur erfolgt, wenn dieser persönlich Fristverlängerungsanträge gestellt habe (vgl. z.B. Schreiben vom 7. Oktober 2013) oder aus Zweckmäßigkeitsgründen noch fehlende Unterlagen angefordert worden seien, da bis dahin bei der Steuerberatungsgesellschaft bzw. bei der Prozessbevollmächtigten angeforderte Unterlagen direkt vom Kläger übersandt worden seien (vgl. Anlage 1 des Schriftsatzes des FA vom 28. August 2008, FG-Akte, Bl. 179 ff.). Die Zusendung der Einspruchsentscheidung sei der Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2012 gewesen. Mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an die Steuerberatungsgesellschaft habe es -das FAsein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Einspruchsentscheidung sei am 11. August 2014 an die vom Kläger bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft abgesandt worden und gelte folglich am 14. August 2014 als bekanntgegeben. Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung sei rechtswirksam. Deren Zugang an die Steuerberatungsgesellschaft sei unbestritten. Die Klagefrist sei am 15. September 2014 um 24.00 Uhr abgelaufen. Die am 16. September 2014 erhobene Klage sei damit verspätet bei Gericht eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren. Der Kläger könne schon nicht darlegen, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen zu sein. Denn der Kläger habe konkret Kenntnis über den Ablauf der Klagefrist gehabt. Die von ihm bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft habe ihn im Schreiben vom 14. August 2014 ausdrücklich auf den Ablauf der Klagefrist hingewiesen (vgl. Bestätigung der Steuerberatungsgesellschaft an die Prozessbevollmächtigte vom 29. Januar 2015, vgl. Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 2. Februar 2010 2 K 225/09, EFG 2010, 927).

Zu dem Vorbringen des Klägers, er habe in seinem Schreiben vom 30. September 2013 gebeten, sich künftig direkt an ihn zu wenden, sei festzustellen, dass sich dieses Schreiben an den Amtsleiter mit der Bitte um Fristverlängerung gerichtet habe und neben den Ausführungen zum Streitfall Kritik an der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsstelle enthalten habe. Diesem Schreiben sei ein Telefonat zwischen der vom Kläger bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft und der Rechtbehelfsstellensachbearbeiterin vorausgegangen, in dem diverse Auskünfte und Unterlagen vergeblich erbeten worden seien. Mit Schreiben vom 14. September 2013 seien daher die Auskünfte und Unterlagen nochmals schriftlich bei der Steuerberatungsgesellschaft angefordert worden (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 148). Im Schreiben vom 30. September 2013 habe der Kläger in diesem Zusammenhang u.a. um Fristverlängerung gebeten, die ihm gegenüber dann gewährt worden sei. Die Steuerberatungsgesellschaft habe jedoch im Anschluss daran die erbetenen Auskünfte erteilt und Unterlagen mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 übersandt (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 155). Am Ende dieses Schreibens sei wiederum der Zusatz erfolgt: „Namens und im Auftrag des Herrn … bitten wir um baldmögliche Bearbeitung der Angelegenheit …“ (Bl. 155 f. der Rb-Akte). Daraus sei zudem zu schließen, dass der Informationsaustausch zwischen dem Kläger und der von ihm bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft nicht gestört gewesen sei und der Zusatz hinsichtlich der Adressierung im Schreiben vom 30. September 2013 an den Amtsleiter sich nur auf den Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem Amtsleiter bezogen habe. Da auch das an den Kläger direkt gerichtete Schreiben des FA vom 24. Januar 2014 (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 186) am 16. Mai 2014 von der Steuerberatungsgesellschaft beantwortet worden sei (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 189), seien keine Zweifel darüber aufgekommen, dass das Rechtsbehelfsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2012 auch weiterhin von der Steuerberatungsgesellschaft habe abgewickelt werden sollen.

Zu dem Vorbringen des Klägers, die Einspruchsentscheidung sei ohne wirksame Rechtsgrundlage ergangen, sei festzustellen, dass die vielfachen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zeigten, dass das Einkommensteuergesetz (EStG) allenfalls in einzelnen Punkten für verfassungswidrig erklärt worden sei, im Übrigen aber gültig sei und rechtsstaatlichen Grundsätzen entspreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere die Einspruchsentscheidung, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II.

1. Die Klage ist unzulässig, da sie verspätet bei Gericht eingegangen ist.

Im Streitfall ist die Klage nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 11. August 2014 eingelegt worden.

Gemäß § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beträgt die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf.

Die Bekanntgabe an die Steuerberatungsgesellschaft hat die Klagefrist in Lauf gesetzt, nicht erst der Zugang der Einspruchsentscheidung beim Kläger am 16. August 2014.

Der Lauf der Klagefrist hat mit dem Zeitpunkt begonnen, an dem die Bekanntgabe der vollständigen Einspruchsentscheidung als bewirkt gilt, vgl. § 54 Abs. 1 FGO i.V.m. § 366 AO i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Nach § 366 AO ist auf das Zustellungserfordernis einer Einspruchsentscheidung bereits im Steueränderungsgesetz vom 28. Februar 1992 (BGBl. I 1992, 329) verzichtet worden (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2006 II B 27/06, BFH/NV 2007, 651). Die Einspruchsentscheidung vom 11. August 2014 (Montag) wurde am selben Tag mit einfachem Brief zur Post gegeben (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 242) und gilt am 14. August 2014 (Donnerstag) an die Steuerberatungsgesellschaft als wirksam bekanntgegeben (§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO), da sie im Rechtsbehelfsverfahren für den Kläger aufgetreten ist.

a) Das FA hat von seinem Ermessen bei der Auswahl des Bekanntgabeadressaten ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Nach den Einlassungen der Vertreterin des FA, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, ist ihre Entscheidung über die mögliche Bekanntgabe an den Kläger selbst, an die Prozessbevollmächtigte oder an die Steuerberatungsgesellschaft, auf die Steuerberatungsgesellschaft gefallen. Dabei ist für sie ausschlaggebend gewesen, dass die Steuerberatungsgesellschaft im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2012 im Namen und im Auftrag des Klägers gegenüber dem FA -auch nach dem Schreiben des Klägers vom 30. September 2013- fortlaufend aufgetreten ist (vgl. Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft vom 1. Oktober 2013, vom 21. November 2013, 28. April 2014, 16. Mai 2014, Rb-Akte, Bd. I, Bl. 155, Bl. 185, Bl. 199, Bl. 189).

b) Das FA durfte zu der von ihm gewählten Entscheidung, die Einspruchsentscheidung der Steuerberatungsgesellschaft bekanntzugeben, kommen.

Das Gericht hat hinsichtlich der vom FA getroffenen Ermessensentscheidung nur das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind. Dabei hat es lediglich festzustellen, ob das FA zu der von ihm gewählten Entscheidung kommen durfte, nicht aber, ob es die gewählte Entscheidung treffen musste und ob eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 2004 VII R 30/02, BStBl II 2004, 439, m.w.N.).

Nach §§ 366, 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Einspruchsentscheidung demjenigen bekannt zu geben, für den sie bestimmt ist oder der von ihr betroffen wird. Nach §§ 366, 122 Abs. 1 Satz 3 AO kann die Einspruchsentscheidung aber auch einem -durch ausdrückliche Vollmacht oder aufgrund Anscheins- oder DuldungsvollmachtBevollmächtigten bekannt gegeben werden. Das insoweit bestehende und vom Gericht nur in den Grenzen des § 102 FGO zu überprüfende Ermessen des FA ist in bestimmten Fällen ausschließlich durch eine Bekanntgabe an den Bevollmächtigten rechtsfehlerfrei auszuüben. Insbesondere ist anerkannt, dass die Bekanntgabe regelmäßig an einen Bevollmächtigten zu erfolgen hat, den der Steuerpflichtige der Behörde gegenüber ausdrücklich als Empfangs- oder Verfahrensbevollmächtigten benannt hat. Ob insoweit eine eindeutige Vollmacht gegeben ist, bedarf im Einzelfall der Auslegung (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2009 I R 28/08, BFH/NV 2010, 432 m.w.N.).

§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO erfordert nach seinem Wortlaut keine ausdrückliche „Bekanntgabe“-Vollmacht, sondern verlangt lediglich, dass die Person im vorangegangenen Verwaltungsverfahren als „Bevollmächtigter“ bestellt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2009 IX R 36/08, juris).

Die von der Behörde nach § 122 Abs. 1 AO vorzunehmende Ermessensentscheidung, ob ein Verwaltungsakt dem Steuerpflichtigen oder seinem Bevollmächtigten bekanntzugeben ist, ist nach § 5 AO entsprechend dem Zweck der Ermächtigung -unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessenszu treffen. Die Einräumung des insoweit bestehenden Auswahlermessens sollte nach den gesetzgeberischen Vorstellungen dem Ziel dienen, die Behörde nicht über das notwendige Maß hinaus zu binden und ihr dadurch die Möglichkeit zu lassen, den vielfältigen Erscheinungen der Massenverwaltung individuell Rechnung zu tragen. Bei der Ermessensentscheidung i.S.d. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO können ausgehend von der Rechtsprechung des BFH zu § 8 Abs. 1 VwZG a.F., auf die der Gesetzgeber ausdrücklich verwiesen hat, verschiedene Umstände berücksichtigt werden, die entweder zu einer Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen oder an den Bevollmächtigten führen (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 122 AO Tz. 41, mit Rechtsprechungsnachweisen).

aa) Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an die Steuerberatungsgesellschaft ist nicht etwa wegen Auswahl der falschen Empfangsbevollmächtigten unwirksam. Dies macht der Kläger selbst schon nicht geltend. Die Prozessbevollmächtigte ist im Rechtsbehelfsverfahren nicht als alleinige Ansprechpartnerin des FA aufgetreten. Nach ihrer eigenen Einlassung ist sie vom Kläger beauftragt gewesen, einen Vergleich mit dem FA herbeizuführen, nicht um das Rechtsbehelfsverfahren zu betreiben (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 30). Dafür spricht zudem, dass sie das vom FA an sie gerichtete Schreiben vom 5. Dezember 2012 von der Steuerberatungsgesellschaft hat beantworten lassen und dass die Steuerberatungsgesellschaft im Anschluss daran im Namen und im Auftrag (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 109) bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Einkommensteuerbescheide als einzige Bevollmächtigte des Klägers aufgetreten und tätig geworden ist. Das FA hat nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, weil der Kläger ausdrücklich keinen anderen Empfangsbevollmächtigten benannt hat und weil es die Einspruchsentscheidung an den Bevollmächtigten bekannt gegeben hat, der die Einsprüche eingelegt hat (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 2014 VIII R 51/12, BFH/NV 2014, 1010).

bb) Die Bekanntgabe ist auch nicht deswegen unwirksam, weil sie gegenüber dem Kläger hätte erfolgen müssen. Denn es hat dem Kläger oblegen, um eine Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder Zusendung sonstigen Schriftverkehrs an sich selbst sicherzustellen, dies eindeutig gegenüber dem FA zu äußern. Dies ist nicht geschehen.

Das FA durfte daher sein ihm in § 122 Abs. 1 Satz 3 AO eingeräumtes Wahlrecht dahingehend ausüben, die Einspruchsentscheidung der vom Kläger bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft und nicht dem Kläger selbst bekanntzugeben (vgl. BFH in BStBl II 2004, 439).

Da die Steuerberatungsgesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung für das Rechtsbehelfsverfahren vom Kläger bevollmächtigt gewesen ist, ist sie auch Bevollmächtigte im Sinne des § 122 Abs. 1 Satz 3 AO gewesen, da sie ausdrücklich für den Kläger die Einsprüche gegen die im Klageverfahren angefochtenen Steuerbescheide am 31. Januar 2012, am 26. Juli 2012, am 7. Dezember 2012 und am 21. November 2013 (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 1, Bl. 94, Bl.111, Bl. 185) sowie auch gegen den hier nicht angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2012 am 28. April 2014 (vgl. Rb-Akte, Bd. I. Bl. 199) eingelegt hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 2005 IX R 25/04, BFH/NV 2006, 338).

Für das FA hat kein Anlass bestanden, an der Bestellung der bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft und dem daraus zu schließenden mutmaßlichen Interesse des Klägers an der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an die Vertreterin zu zweifeln. Die Steuerberatungsgesellschaft hat die Einsprüche gegen die angefochtenen Steuerbescheide bis hin zum Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 eingelegt und begründet. Sie hat im Auftrag des Klägers auch nach einer eigenen Stellungnahme des Klägers erneut gegenüber dem FA Stellung genommen (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 117, 119 f.).

Selbst wenn die ausdrückliche Bevollmächtigung seitens des Klägers trotz gemeinsamen Auftretens mit der Steuerberatungsgesellschaft anlässlich der Besprechung beim FA (vgl. z.B. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 27) und des eigenen Hinweises des Klägers zur späteren Darstellung des umfassenden Zusammenhangs durch die Steuerberatungsgesellschaft (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 117, 119 f.) sowie trotz dessen Kenntnis der Einspruchsschreiben der Steuerberatungsgesellschaft (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 1, Bl. 94, Bl.111, Bl. 185, Bl. 199), nicht bejaht werden würde, haben jedenfalls die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht vorgelegen. Tritt ein Steuerberater mit stillschweigender Duldung des Steuerpflichtigen gegenüber dem FA auf, so muss der Steuerpflichtige die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegen sich gelten lassen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1997 XI B 174/96, BFH/NV 1998, 17), denn eine Bevollmächtigung braucht auch hier nicht ausdrücklich zu erfolgen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. März 2003 IX B 206/02, BFH/NV 2003, 884, m.w.N.). Im Streitfall hat die Steuerberatungsgesellschaft alle Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2012 im Namen und im Auftrag des Klägers eingelegt. Auf das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht kann sich der Kläger nicht berufen, da ihm der durch das Auftreten der Steuerberatungsgesellschaft erzeugte Rechtsschein zuzurechnen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger und die Steuerberatungsgesellschaft lediglich vorgetragen haben, dass eine (schriftliche) Zustellungsvollmacht vom Kläger nicht erteilt und von der Steuerberatungsgesellschaft nicht behauptet worden ist.

Im Streitfall sind auch Ermessensfehler nicht festzustellen. Ein Ermessensmissbrauch ist z.B. dann gegeben, wenn sich die Finanzbehörde bei gleichbleibenden Verhältnissen eine Zeit lang ständig an den Bevollmächtigten, dann aber ohne ersichtlichen Grund an den Steuerpflichtigen selbst wendet. Ferner ist ein Ermessensfehler z.B. dann angenommen worden, wenn das FA durch die Aufführung des Bevollmächtigten im Rubrum (bei einer Einspruchsentscheidung) und in den Gründen einer Entscheidung -auch wenn keine schriftliche Vollmacht eingereicht worden istersichtlich von einer Bevollmächtigung ausgeht und die Entscheidung trotzdem nicht dem Bevollmächtigten bekannt gibt (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2000 VII R 96/99, BStBl II 2001, 86, m.w.N.).

Ein Ermessensfehler liegt im Streitfall nicht darin, dass das FA auf Schreiben des Klägers hinsichtlich anderer Verwaltungsverfahren, z.B. Umbuchung oder Erlassverfahren (vgl. FG-Akte, Bl. 90, 92), Vollstreckung (vgl. FG-Akte, Bl. 93), oder auf Anträge des Klägers auf Fristverlängerung, etc. dem Kläger direkt geantwortet hat (vgl. FG-Akte, Bl. 168), oder aus Zeitersparnis- und Zweckmäßigkeitsgründen im Laufe des Rechtsbehelfsverfahrens dazu übergegangen ist, direkt beim Kläger Unterlagen oder Informationen anzufordern (vgl. FG-Akte, Bl. 91), zumal der Kläger aus der Sicht des FA erfahrungsgemäß diesen Aufforderungen dann unter Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft nachgekommen ist, diese gegenüber dem FA Stellung genommen hat (vgl. z.B. Schriftsatz der Steuerberatungsgesellschaft vom 1. Oktober 2013, Rb-Akte, Bd. I, Bl. 155 f.), und das FA seinerseits darauf hin gegenüber der bevollmächtigten fachkundigen Steuerberatungsgesellschaft seine Sach- und Rechtsausführungen schriftlich oder mündlich mitgeteilt hat (vgl. z.B. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 147, Bl. 148).

Ein Ermessensfehler liegt auch nicht darin, dass der Wille des Klägers im Schreiben vom 30. September 2013 an den Amtsleiter vom FA nicht beachtet worden wäre. Diesem Schreiben kann entgegen den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten zweifelsfrei weder entnommen werden, dass der Kläger die Bevollmächtigung der Steuerberatungsgesellschaft für das Rechtsbehelfsverfahren widerrufen hat noch, dass künftige Schreiben oder Entscheidungen des FA an den Kläger direkt zu richten sind.

Gegen den Vortrag des Klägers, er habe das Rechtsbehelfsverfahren ausschließlich über den Amtsleiter betrieben, spricht aus Sicht des FA, dass an den Amtsleiter gerichtete Schreiben des Klägers entweder nicht das Rechtsbehelfsverfahren, sondern andere Verwaltungsverfahren betroffen haben (vgl. z.B. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 43, Bl. 50, Bl. 57, FG-Akte, Bl. 90, Bl. 92 f.), in diesen auf eine noch folgende Stellungnahme der Steuerberatungsgesellschaft hingewiesen (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 116 f.) oder Fristverlängerung beantragt worden ist (vgl. z.B. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 150).

Im letzten Absatz des -auch wiederum in Kopie an die Steuerberatungsgesellschaft übersandtenSchreibens vom 30. September 2013 (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 150 ff.) hat der Kläger aus der insoweit maßgeblichen Sicht des FA keineswegs weder klar die Vollmacht der Steuerberatungsgesellschaft widerrufen noch klar zum Ausdruck gebracht, dass künftige Schreiben/Entscheidungen des FA künftig nur noch an ihn zu richten sind. Aus Sicht des FA hat der Kläger unter Hinweis auf den Urlaub seiner Steuerberaterin und seiner enormen zeitlicher Beanspruchung sowie seiner sonstigen Belastungen Fristverlängerung beantragt, die Arbeitsweise der Rechtsbehelfsstelle kritisiert und lediglich seine Gesprächsbereitschaft für eine einvernehmliche Gesamtlösung mit der Amtsleitung und ausdrücklich im Beisein seiner Steuerberaterin anknüpfend an die Besprechung am 9. Mai 2012 zum Ausdruck gebracht verbunden mit der Bitte an den Amtsleiter, sich künftig diesbezüglich an ihn zu wenden. Für die Folgezeit hat das FA zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Steuerberatungsgesellschaft im Anschluss an dieses Schreiben des Klägers die erbetenen Auskünfte und Unterlagen mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 wiederum mit dem Zusatz: „Namens und im Auftrag des Herrn … bitten wir um baldmöglichste Bearbeitung der Angelegenheit …“ (Rb-Akte, Bd. I, Bl. 155 f.) übersandt hat. Zudem sind noch weitere Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft vom 21. November 2013 (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 185) oder vom 28. April 2014 (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 199) namens und im Auftrag des Klägers oder vom 16. Mai 2014 mit Ergänzungen zu den laufenden Einsprüchen (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 189) beim FA eingegangen. Diesem Auftreten der Steuerberatungsgesellschaft gegenüber dem FA hat der Kläger in der Folgezeit bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens nicht widersprochen.

Die Ermessensentscheidung des FA, der im Rechtsbehelfsverfahren bevollmächtigten Steuerberatergesellschaft die Einspruchsentscheidung bekanntzugeben, ist zudem im mutmaßlichen Interesse des Klägers erfolgt. Das FA hat um die zeitliche Beanspruchung und sonstigen Belastungen des Klägers infolge seines Dual-Studiums gewusst und hat ihm durch die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an die Steuerberatungsgesellschaft, eine alsbaldige fachkundige Überprüfung der Einspruchsentscheidung und die Überwachung des Ablauf der Klagefrist ermöglicht (vgl. FG-Akte, Bl. 28, Bl. 46).

Die Klagefrist war bei Eingang der Klage am 16. September 2014 bereits abgelaufen.

2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Streitfall nicht zu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert gewesen ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten, und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird, so ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden vom Kläger nicht (fristgerecht) vorgetragen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert zudem am Verschulden des Klägers. Er ist von der Steuerberatungsgesellschaft ausdrücklich auf den Ablauf der Klagefrist hingewiesen worden (vgl. FG-Akte, Bl. 28, Bl. 46).

3. Zwar kann nach alledem dahinstehen, ob die Klage auch unbegründet ist.

Für die Unbegründetheit der Klage spricht jedoch, dass das EStG nicht nichtig ist. Soweit der Kläger im Klageverfahren sinngemäß geltend macht, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide litten unter einem schwerwiegenden Fehler, weil - wegen der Verfassungswidrigkeit des EStG - eine gesetzliche Grundlage oder Begründung für die gegen den Kläger ergangenen Einkommensteuerfestsetzungen nicht gefunden werden könne, lässt sich hieraus eine Nichtigkeit nach § 125 AO nicht herleiten. Entscheidend ist insoweit, dass die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Aus diesem Verständnis staatlicher Verwaltungsakte ergibt sich indes, dass ein Verwaltungsakt nicht allein deshalb als nichtig angesehen werden kann, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt. Dies muss zumindest dann gelten, wenn das als Rechtsgrundlage herangezogene Gesetz zwar für verfassungswidrig gehalten wird, aber noch nicht für verfassungswidrig erklärt wurde, zumal weder das beklagte FA noch das Finanzgericht dazu berufen sind, die Verfassungswidrigkeit einer bestehenden gesetzlichen Regelung festzustellen und dies verbindlich auszusprechen. Einer weitergehenden Prüfung, ob das EStG entsprechend der Einschätzung des Klägers verfassungswidrig sein könnte, bedarf es deshalb in dem hier erörterten Zusammenhang nicht mehr (vgl. z.B. Urteile des Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. April 2015 1 K 3123/14, juris, und des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2013 5 K 1027/11, EFG 2013, 1158, m.w.N.).

Nach Art. 123 GG gilt Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages fort, soweit es dem GG nicht widerspricht. Das EStG widerspricht nicht dem GG. Es gehört entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu den politischen oder diskriminierenden Gesetzen und Verordnungen des durch nationalsozialistisches Gedankengut geprägten Rechts (vgl. Giegerich in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 123 Rz 9 ff., Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend der Aufhebung von NS-Recht, Kontrollratsgesetz Nr. 12 vom 11. Februar 1946 oder Nr. 61 vom 19. Dezember 1947).

Für die Unbegründetheit der Klage spricht ferner, dass der Kläger trotz der zahlreichen Aufforderungen im Rechtsbehelfsverfahren und im Klageverfahren weder schlüssig vorgetragen hat, dass die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend gemachten Schuldzinsen von ihm tatsächlich wirtschaftlich getragen worden sind, geschweige denn hat er dies nachgewiesen. Er hat insbesondere weder den Versicherungsvertrag, noch lückenlose Nachweise über die (vollständige) Bezahlung der Versicherungsbeiträge von monatlich 770 € im Zeitraum 2007 bis 2011 vorgelegt (vgl. dazu Schreiben des FA vom 24. Januar 2014, Rb-Akte, Bd. I, Bl. 186, und letzte Seite der Einspruchsentscheidung). Darüber hinaus stellt sich u.a. die Frage, warum das Vermietungsobjekt in I zwangsversteigert worden ist, wenn doch die Mieteinnahmen nach dem Vortrag des Klägers zur Bezahlung aller Unkosten ausgereicht haben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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published on 05/03/2014 00:00

Tatbestand 1 I. In der Sache ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Aufwendungen in Höhe von … € als Sonderbetriebsausgaben steuerlich geltend machen k
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(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.

Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Betrifft die Einspruchsentscheidung eine gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und sind mehr als 50 Personen gemäß § 359 am Verfahren beteiligt, so kann auf die Nennung sämtlicher Einspruchsführer und Hinzugezogenen im Rubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet werden, wenn dort die Person, der diese Einspruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben wird, und die Anzahl der übrigen nicht namentlich bezeichneten Beteiligten angegeben wird.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Betrifft die Einspruchsentscheidung eine gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und sind mehr als 50 Personen gemäß § 359 am Verfahren beteiligt, so kann auf die Nennung sämtlicher Einspruchsführer und Hinzugezogenen im Rubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet werden, wenn dort die Person, der diese Einspruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben wird, und die Anzahl der übrigen nicht namentlich bezeichneten Beteiligten angegeben wird.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Betrifft die Einspruchsentscheidung eine gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und sind mehr als 50 Personen gemäß § 359 am Verfahren beteiligt, so kann auf die Nennung sämtlicher Einspruchsführer und Hinzugezogenen im Rubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet werden, wenn dort die Person, der diese Einspruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben wird, und die Anzahl der übrigen nicht namentlich bezeichneten Beteiligten angegeben wird.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Betrifft die Einspruchsentscheidung eine gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und sind mehr als 50 Personen gemäß § 359 am Verfahren beteiligt, so kann auf die Nennung sämtlicher Einspruchsführer und Hinzugezogenen im Rubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet werden, wenn dort die Person, der diese Einspruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben wird, und die Anzahl der übrigen nicht namentlich bezeichneten Beteiligten angegeben wird.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.