Finanzgericht München Urteil, 20. Juni 2016 - 2 K 1716/15

published on 20/06/2016 00:00
Finanzgericht München Urteil, 20. Juni 2016 - 2 K 1716/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des vom Beklagten (dem ... -...-) gegenüber dem Kläger erlassenen Duldungsbescheids.

Der Kläger ist Sohn des Vollstreckungsschuldners A (nachfolgend: Vollstreckungsschuldner).

Gegenüber dem Vollstreckungsschuldner erließ das ... bestandskräftige Bescheide über Einkommensteuer für 2005 bis 2010, Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer 2009 und 2010, über Solidaritätszuschläge für 2005 bis 2009 sowie Zinsen zur Einkommensteuer 2005 bis 2010. Darüber hinaus bestanden Säumniszuschläge für 2005 bis 2010. Die fälligen rückständigen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen des Vollstreckungsschuldners betrugen zum Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheids am 14. Januar 2013 insgesamt 141.993,02 €. Der Vollstreckungsschuldner leistete auf diese am 10. November 2011, 16. Mai 2012 und 17. Dezember 2012 fälligen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis trotz Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen keine Zahlungen. Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn waren nicht möglich. Der Vollstreckungsschuldner hatte seinen Wohnsitz in das Vereinigte Königreich verlegt.

Mit Notarurkunde vom 24. November 2004 … unterbreitete der Vollstreckungsschuldner seiner Mutter, der Großmutter des Klägers, ein Kaufangebot über eine Eigentumswohnung in K (nachfolgend -Eigentumswohnung-). An das Angebot sollte der Vollstreckungsschuldner bis zum 31. Dezember 2007 gebunden sein. Danach sollte das Angebot unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich widerrufen werden können, mit der Folge, dass das Angebot mit Ablauf der genannten Frist erlöschen sollte. Bis zum Ablauf der Frist sollte das Angebot trotz Erklärung des Widerrufs noch angenommen werden können. Der Kaufvertrag sollte zustande kommen, wenn die Annahme fristgerecht zu Protokoll eines deutschen Notars erklärt wird.

Mit weiterer Notarurkunde vom 24. November 2004 unterbreitete der Vollstreckungsschuldner dem damals noch minderjährigen Kläger ebenfalls ein widerrufliches bedingtes Kaufangebot über die Eigentumswohnung. Eine Annahme sollte nur bei Erlöschen des bedingten Kaufangebots, das der Vollstreckungsschuldner gegenüber der Großmutter des Klägers hinsichtlich der Eigentumswohnung erklärte, zulässig sein.

Das zugunsten der Großmutter des Klägers abgegebene Kaufangebot war durch Auflassungsvormerkung gesichert. Eine Auflassungsvormerkung für das bedingte Kaufangebot zugunsten des Klägers wurde im Grundbuch nicht eingetragen.

Mit Notarurkunde vom 29. Dezember 2009 erklärten der Vollstreckungsschuldner und die Großmutter des Klägers, dass das Kaufangebot des Vollstreckungsschuldners zugunsten der Großmutter mittlerweile erloschen sein soll und bewilligten die Löschung der zugunsten der Großmutter eingetragenen Auflassungsvormerkung. Die Vertragsbeteiligten ergänzten das Angebot dahingehend, dass der Kläger als Angebotsempfänger sich den Wert der Zuwendung auf seine künftigen Pflichtteilsansprüche am Nachlass des Vollstreckungsschuldners anrechnen lassen müsse. Gleichzeitig nahm der Kläger das Kaufangebot des Vollstreckungsschuldners über die Eigentumswohnung vollinhaltlich und vorbehaltslos an. Eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Klägers wurde bewilligt. Der Kläger sollte für den Eigentumsübergang dem Vollstreckungsschuldner keinen Kaufpreis schulden. Der Vollstreckungsschuldner sollte u.a. berechtigt sein, im Falle einer Veräußerung der Eigentumswohnung zu seinen Lebzeiten die Rückübertragung des verkauften Grundbesitzes an sich zum Alleineigentum oder die Übertragung an einen von ihm mit gesonderter Urkunde schriftlich benannten bestimmten Dritten zu verlangen. Dieser Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Rückübertragung der Eigentumswohnung war durch Vormerkung im Grundbuch gesichert. Der grundbuchrechtliche Eigentumsübergang zugunsten des Klägers sowie die Löschung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Großmutter erfolgten am 15. März 2010.

Am 17. Oktober 2011 verkaufte der Kläger mit Zustimmung des nach der Notarurkunde noch in B wohnhaften Vollstreckungsschuldners die in Abteilung III lastenfreie Eigentumswohnung für 290.000 €. Die zugunsten des Vollstreckungsschuldners ins Grundbuch in Abteilung II eingetragene Vormerkung auf Rückübertragung wurde von den Käufern nicht übernommen und der Vollstreckungsschuldner bewilligte deren Löschung. Die Käufer wurden als hälftige Miteigentümer am 2. Juli 2012 in das Grundbuch eingetragen.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 eröffnete der … C. C. unter Bezugnahme auf Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 160 vom 30. Juni 2000, S. 1-18, -EuInsVO-) auf Antrag des Vollstreckungsschuldners das (Haupt-)Insolvenzverfahren über dessen Vermögen.

Nach dem Aktenvermerk des Vollstreckungssachbearbeiters über ein Telefonat mit der steuerlichen Vertreterin am 28. Februar 2012 hielt sich der Vollstreckungsschuldner am 27. Februar 2012 in Österreich, …, auf.

Am 9. März 2012 teilte die (seit 18. August 2010) steuerliche Vertreterin des Vollstreckungsschuldners dem ... mit, dass der Vollstreckungsschuldner derzeit nicht in der Lage sei, seine aufgrund von Schätzungen beruhenden Steuerrückstände zu bezahlen. Er befinde sich ausweislich des Beschlusses des … C. C. im dortigen Insolvenzverfahren. Die dem Beschluss beigefügte Anlage über den amtlichen Insolvenzverwalter (dem O. R.) wurde dem ... nicht vorgelegt. Die fehlenden Steuererklärungen seien auf dem Weg.

Am 12. März 2012 ging die Einkommensteuererklärung 2007 samt Gewinnermittlung mit einem betrieblichen Gewinn der Zahnarztpraxis (in B) von 180.917 € beim ... ein.

Lt. Vermerk des Vollstreckungssachbearbeiters vom 26. März 2012 erfolgte eine Anmeldung der Abgabenforderungen beim englischen Insolvenzverwalter nicht, weil dem ... dessen Anforderungsschreiben noch nicht vorlag.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2012 erteilte der … C. C. dem Vollstreckungsschuldner Restschuldbefreiung -Certificate of Dischargenach Art. 278, Art. 279 Insolvency Act 1986.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 erließ das ... gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 4 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (AnfG) einen an den Kläger gerichteten Duldungsbescheid. Dazu focht das ... gegenüber dem Kläger die unentgeltliche Übertragung der Eigentumswohnung vom 29. Dezember 2009 mit Grundbucheintragung vom 15. März 2010 an. Durch die vollzogene Grundstücksübertragung sei dem ... als Steuergläubiger der Zugriff auf diesen Vermögensgegenstand entzogen worden und dessen Befriedigungsmöglichkeit aus dem Schuldnerverhältnis beeinträchtigt worden. Das ... sei daher gegenüber dem Kläger in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zur Anfechtung dieser Rechtshandlung berechtigt gewesen. Da der Kläger die Eigentumswohnung veräußert habe, habe der Kläger Wert-ersatz in Geld in Höhe der vom Vollstreckungsschuldner geschuldeten Ansprüche von 141.993,02 € zu leisten. Für die Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf Wertersatz sei maßgeblich gewesen, dass der Verkaufserlös erheblich höher als die vom Vollstreckungsschuldner geschuldeten Steuern und Nebenleistungen gewesen sei. Aufgrund des gesetzlichen Auftrags, die rechtzeitige Zahlung von Abgaben sicherzustellen, hielt es das ... für ermessensgerecht, den Kläger zur Duldung der Vollstreckung heranzuziehen. Die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner sei erfolglos verlaufen.

Den Einspruch dagegen wies das ... mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2015 als unbegründet zurück. Eine Auflassungsvormerkung für das an den Kläger gerichtete notarielle Kaufangebot sei nicht ins Grundbuch eingetragen worden. Die maßgebliche Rechtshandlung sei erst bei Angebotsannahme am 29. Dezember 2009 erfolgt. Damit habe es die Rechtshandlung rechtzeitig innerhalb der Vier-Jahresfrist angefochten. Der Kläger habe die Eigentumswohnung unentgeltlich erhalten. Aufgrund der Veräußerung der Eigentumswohnung habe der Kläger den fälligen Wertersatz in Höhe von 141.993,02 € unmittelbar nach Zugang der Einspruchsentscheidung zu erfüllen. Vom Ausgang des im Vereinigten Königreichs geführten Insolvenzverfahrens habe es keine Kenntnisse. Eine Anmeldung inländischer Steuerforderungen bei dem in X anhängigen Insolvenzverfahren sei nicht erfolgt. Der O. R. habe das ... als Gläubiger nicht aufgefordert, Steuerforderungen anzumelden. Auch lägen ihm keinerlei Unterlagen über die angeblich erteilte Restschuldbefreiung vor.

Dagegen richtet sich die Klage des Klägers, zu der er unter Vorlage des Insolvenzeröffnungsbeschlusses (Bankruptcy Order on Debitor´s Petition) und der Restschuldbefreiung (Certificate of Discharge) des … C. C. vorträgt, dass vor Erlass des Duldungsbescheids aufgrund der Restschuldbefreiung die Steuerschulden des Vollstreckungsschuldners nicht mehr durchsetzbar gewesen seien. Es komme nicht darauf an, dass der Insolvenzverwalter das ... eigens aufgefordert habe, Ansprüche anzumelden; hier gelte die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs. Zum Zeitpunkt der Anfechtung der Eigentumsübertragung müsse ein gegen den Vollstreckungsschuldner durchsetzbarer Anspruch bestehen. Mit Wegfall des Titels gegen den Vollstreckungsschuldner werde die Anfechtung unzulässig. Nach § 301 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) wirke die Restschuldbefreiung in der Weise, dass die Forderung nicht mehr durchsetzbar sei (unter Hinweis auf Bundesgerichtshof -BGHBeschluss vom 25. September 2008 IX ZB 205/06, NZI 2008, 737). Er könne gegen die Anfechtung den Einwand der unvollkommenen Verbindlichkeit im Rahmen von § 2 AnfG führen. § 302 InsO sei nicht einschlägig, da die Anfechtung kein Sicherungsinstrument sei, sondern der Titeldurchsetzung gegenüber Dritten diene. Das ausländische Insolvenzverfahren sei nach Art. 25 EuInsVO in Deutschland anzuerkennen.

Ein Anfechtungsgrund sei ihm gegenüber zudem nicht fristgerecht geltend gemacht worden. Mit Bewilligung der Auflassungsvormerkung zugunsten seiner Großmutter habe der Vollstreckungsschuldner keine Möglichkeit mehr gehabt, einen eigenen geldwerten Vorteil an ihn zu übertragen. Es liege daher eine abgekürzte Übertragung vor, die ebenso durch Übertragung von der Großmutter auf ihn hätte vollzogen werden können.

Der Vollstreckungsschuldner sei seit 2009 in England ansässig gewesen und habe keine Kenntnis von den Schätzbescheiden 2007, 2008 und 2009 gehabt, als er Anfang Januar 2012 beim englischen Insolvenzverwalter Angaben über seine Schulden gemacht habe. Der Vollstreckungsschuldner habe der … Bank 500.000 € geschuldet, von denen er durch das Insolvenzverfahren in England Restschuldbefreiung erlangt habe. Die Eigentumswohnung habe dem Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 22. Dezember 2011 zur Verwertung nicht zur Verfügung gestanden, da seit 24. November 2004 ein durch eine Auflassungsvormerkung gesichertes Kaufangebot des Vollstreckungsschuldners an die Großmutter des Klägers für diese Eigentumswohnung bestanden habe. Dem O. R. sei bei Abgabe der Vermögensaufstellung diese vertragliche Bindung bekannt gegeben worden. Die Eigentumswohnung hätte nach dessen Auffassung nicht verwertet werden können, da die Auflassungsvormerkung zugunsten der Großmutter des Klägers bis zum Abschluss des Vertrags des Vollstreckungsschuldners mit dem Kläger Bestand gehabt habe. Eine Verwertung der Eigentumswohnung im Rahmen des Insolvenzverfahrens sei daher nicht erfolgt. Die fehlende Benachrichtigung des ... durch den Insolvenzverwalter oder das Insolvenzgericht habe keine Auswirkung auf die Restschuldbefreiung. Das ... habe den Insolvenzverwalter über die Eigentumswohnung nicht informiert und habe diesem Insolvenzmasse vorenthalten. Überdies werde nunmehr noch vorgetragen, dass die Eigentumswohnung seinen drei Kindern (dem Kläger, seinem Bruder D und seiner Schwester A) habe erhalten bleiben sollen. Da die Eigentumswohnung verkauft worden sei, sollte der Verkaufserlös allen drei Kindern zugutekommen. Deshalb sollten die Geschwister des Klägers auf ihr Verlangen hin einen Anspruch auf 1/3 des Verkaufserlöses gegen den Kläger haben. Bis dahin sollte der Kläger das Geld verwalten. Ob und inwieweit das Geld an die Geschwister bereits abgeflossen sei, sei aber unbekannt. Die Geschwister des Klägers seien über ihr Forderungsrecht informiert. Für diesen Vortrag werde der Vollstreckungsschuldner -A- als Zeuge genannt.

Der Kläger beantragt,

den Duldungsbescheid vom 14. Januar 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2015 aufzuheben.

Das ... beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bezugnehmend auf seine Einspruchsentscheidung trägt das ... vor, dass der Kläger erst mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2009 das nicht durch eine Auflassungsvormerkung gesicherte Kaufangebot des Vollstreckungsschuldners angenommen habe. Die bei der Beurkundung anwesende Großmutter des Klägers sowie der Vollstreckungsschuldner hätten in dieser Urkunde unmissverständlich erklärt, dass das Kaufangebot zugunsten der Großmutter mittlerweile erloschen gewesen sei.

Der Kläger habe keine Nachweise beigebracht, dass das ... vom O. R. über das in England eröffnete Insolvenzverfahren und über die vom Vollstreckungsschuldner dort vorgelegte Vermögensübersicht (Statement of Affairs) informiert worden sei sowie dass die inländischen Steuerforderungen Eingang in das Insolvenzverfahren in England gefunden hätten. Einwendungen gegen die dem Duldungsbescheid zugrundeliegenden bestandskräftigen Steuerverwaltungsakte könne der Duldungsverpflichtete nicht vorbringen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Der Duldungsbescheid ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig und ermessensfehlerfrei ergangen.

Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dazu zählen auch die Fälle, in denen einem Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderungen das zur Verfügung gestellt werden muss, was durch anfechtbare Rechtshandlungen aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Gleiches gilt gemäß § 11 Abs. 1 AnfG, wenn der Anfechtungsgegner den in anfechtbarer Weise aus dem Schuldnervermögen ausgeschiedenen Gegenstand nicht in Natur zurückgewähren kann und wenn er deshalb verpflichtet ist, Wertersatz zu leisten.

Bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO hat die Finanzbehörde zunächst zu prüfen, ob in der Person, die sie durch Duldungsbescheid in Anspruch nehmen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO von der Finanzbehörde zu treffende Ermessensentscheidung an, ob und ggf. wen sie als Duldungsverpflichteten in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensüberschreitung) überprüfbar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFHvom 11. März 2004 VII R 52/02, BStBl II 2004, 579, m.w.N.). Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Sinne des § 102 FGO ist die Ermessensentscheidung der Verwaltung so, wie sie regelmäßig, nach Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren getroffen wurde. Maßgeblich ist daher die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, der Einspruchsentscheidung (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28. Juni 2000 X. R 24/95, BStBl II 2000, 514, Urteil des Finanzgericht München vom 16. Oktober 2014 14 K 2328/11, EFG 2015, 346).

Das ... ist befugt gewesen, den Kläger als Empfänger einer unentgeltlichen Verfügung aus dem Vermögen des Vollstreckungsschuldners durch Duldungsbescheid in Anspruch zu nehmen. Denn die Voraussetzungen für den Erlass des Duldungsbescheids sind gemäß § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 19, § 18 Abs. 1 und Abs. 2, § 1 Abs. 1, § 2, § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnfG erfüllt gewesen.

Dem steht insbesondere nicht die in England erlangte Restschuldbefreiung des Vollstreckungsschuldners entgegen.

1. Der Streitfall und damit die Anforderungen an eine Einzelgläubigeranfechtung sind nach dem deutschen AnfG zu beurteilen.

Das AnfG enthält keine Einschränkung, wonach eine Gläubigeranfechtung ausscheidet, wenn der Schuldner ein Insolvenzverfahren in England durchlaufen hat und dieses Insolvenzverfahren abgeschlossen ist. Ebenso wenig ist eine Gläubigeranfechtung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Schuldner als Ergebnis eines Insolvenzverfahrens von seinen am Ende des Insolvenzverfahrens noch bestehenden Verbindlichkeiten befreit worden ist und die Gläubiger aufgrund eines ausländischen Insolvenzverfahrens und der dort erlangten Restschuldbefreiung nur noch eingeschränkt auf das Vermögen des Schuldners zugreifen können (vgl. Bundesgerichtshof -BGH-Urteil vom 12. November 2015 IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1, BB 2015, 3010; Karsten/Schmidt, InsO, mit EuInsVO, 19. Aufl., § 129 Rn. 13).

Die dem Kläger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in England und damit außerhalb des Insolvenzverfahrens i.S. von § 1 Abs. 1 AnfG unentgeltlich übertragene Eigentumswohnung befindet sich in Deutschland.

Nach § 19 AnfG ist bei Sachverhalten mit Auslandsberührung für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen. Im Streitfall ist das Verfügungsgeschäft zur Übereignung der Eigentumswohnung im Inland angefochten worden, so dass das deutsche Recht als Recht des Lageortes des Grundstücks maßgeblich ist (vgl. Huber, AnfG, 10. Aufl., § 19 Rz. 9, m.w.N.). Dies gilt auch für den Fall, dass der Vollstreckungsschuldner im Ausland wohnhaft ist oder im Ausland ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen durchgeführt worden ist (vgl. BGH in BGHZ 208, 1, BB 2015, 3010, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs -EuGH-).

2. Wegen des bereits beendeten Insolvenzverfahrens in England ist das ... am 14. Januar 2013 nicht am Erlass des Duldungsbescheids gehindert gewesen. Zudem ist eine dem Vollstreckungsschuldner gewährte Restschuldbefreiung kein dem Kläger als Anfechtungsgegner zustehender Einwand.

Gemäß § 18 Abs. 1 AnfG können nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern -hier vom...nach dem AnfG verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.

Mit Erteilung der Restschuldbefreiung (Certificate of Discharge) des … C. C. am 22. Dezember 2012 ist das Insolvenzverfahren in England beendet gewesen (vgl. Art. 278 und 279 Insolvency Act 1986).

a) Zwar ist nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in England englisches Insolvenzrecht anzuwenden gewesen. Jedoch betrifft die EuInsVO (insbesondere Art. 4 Abs. 2 lit. k und m EuInsVO) nicht das Recht der Einzelgläubigeranfechtung, da die EuInsVO nur insolvenzrechtliche Fallgestaltungen erfasst und sie eng auszulegen ist (vgl. EuGH-Urteile vom 4. September 2014 C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 23; und vom 11. Juni 2015 C-649/13, ZIP 2015, 1299, Rn. 27).

Danach ist entscheidend, ob ein Anspruch anlässlich eines Insolvenzverfahrens oder in einem engen Zusammenhang damit erhoben worden ist und ob er seinen Ursprung im Insolvenzverfahren hat (vgl. EuGH-Urteil vom 4. Dezember 2014 C-295/13, ZIP, 196, Rn. 18, m.w.N.). Dies trifft auf die Einzelgläubigeranfechtung im Sinne des AnfG nicht zu.

Das Insolvenzrecht erstreckt seine Wirkungen nicht darauf, wie sich Rechtsbeziehungen zwischen Gläubigern und Dritten gestalten, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist und der Schuldner nicht betroffen ist (vgl. BGH in BGHZ 208, 1; BB 2015, 3010, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Der Kläger als Dritter ist daher weder aufgrund der EuInsVO noch aufgrund des § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO befugt, sich auf die Restschuldbefreiung des Vollstreckungsschuldners zu berufen, da diese nur zugunsten des Schuldners wirkt. Die Restschuldbefreiung soll dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Die anfechtbar weggegebene Eigentumswohnung des Schuldners vor Insolvenzeröffnung soll dagegen nach den Regelungen der Gläubigeranfechtung weiterhin den einzelnen Gläubigern zu deren Befriedigung offenstehen. Die Certificate of Discharge gemäß Art. 280 ff Insolvency Act 1986 hat keine weitergehenden Wirkungen für die Einzelgläubigeranfechtung als eine Restschuldbefreiung, zumal die Einzelgläubigeranfechtung des... im AnfG geregelt ist und das ... keine Zahlungen vom Vollstreckungsschuldner auf dessen rückständige Steuerschulden erhalten hat (vgl. BGH in BGHZ 208, 1; BB 2015, 3010).

Im Übrigen würde die Anwendung des englischen Insolvenzrechts zu keinem anderen Ergebnis führen. Gemäß Art. 281 Abs. 7 Insolvency Act 1986 –“Discharge does not release any person other than the bankrupt from any liability< whether as partner or co-trustee of the bankrupt or otherwise > from which the bankrupt is released by the discharge, or from any liability as surety for the bankrupt or as a person in the nature of such a surety.”- wirkt die Restschuldbefreiung nicht gegenüber Dritten, die für Forderungen des Insolvenzschuldners haften. Die Discharge will nicht Dritte, sondern nur den Insolvenzschuldner begünstigen (vgl. Cranshaw, Anm. zum BGH-Urteil in BGHZ 208, 1, BB 2015, 3010, in JurisPR-InsR 2/2016).

Im Übrigen kann im Streitfall dahinstehen, ob die Restschuldbefreiung (überhaupt) gegenüber dem Vollstreckungsschuldner greift. Jedoch bestehen daran erhebliche Zweifel. Die Restschuldbefreiung bezieht sich grundsätzlich auf alle Insolvenzverbindlichkeiten (Art. 281 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Insolvency Act 1986). Der Insolvenzschuldner hat dem O. R. ein vollständiges Vermögensverzeichnis und eine nach bestem Wissen und Gewissen erstellte Forderungsaufstellung sowie ggf. weitere Nachweise vorzulegen (vgl. Mitwirkungspflichten des Insolvenzschuldners nach Art. 283 ff. Insolvency Act 1986).

Macht der Insolvenzschuldner in der Vermögensübersicht (Statement of Affairs) falsche Angaben, wie z.B. unzutreffende Angaben über Steuerverbindlichkeiten, und hat er die Richtigkeit eidesstattlich versichert, ist er einem Gläubiger, dem infolgedessen ein Schaden entsteht (z.B. keine Zahlung aus der Insolvenzmasse wegen fehlender Kenntnis vom Verfahren), zum Schadensersatz verpflichtet. In diesem Fall greift die Restschuldbefreiung nicht (vgl. Art. 281 Abs. 6 Insolvency Act 1986).

Aus den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 7. Juni 2017 ist zu schließen, dass der Vater des Klägers, also der Vollstreckungsschuldner, um die von ihm geschuldeten Abgaben der Jahre 2005 und 2006 gewusst hat und dass er folglich gegenüber dem Insolvenzverwalter im Rahmen des englischen Insolvenzverfahrens nicht sämtliche Steuerschulden im Vermögensverzeichnis ordnungsgemäß angegeben hat. Diese sind folglich dann nicht Gegenstand des dortigen Insolvenzverfahrens geworden. Hinzu kommt, dass der Vater aufgrund seiner im Jahr 2007 erzielten hohen Einkünfte als selbständiger Zahnarzt von einer Einkommensteuerschuld hat ausgehen müssen. Demzufolge hat der Vater die Forderungsaufstellung nicht nach besten Wissen und Gewissen erstellt. Für die Unkenntnis des Insolvenzverwalters über Abgabenschulden des Vaters spricht auch, dass der Insolvenzverwalter das ... nicht (spätestens 30 Tage nach der Insolvenzeröffnung) bezüglich der Anmeldung dieser (über 750 £ liegenden) Insolvenzforderungen angeschrieben hat (vgl. Art. 267 ff. Insolvency Act 1986).

b) Dass der O. R. mögliche Anfechtungsansprüche nach englischem Recht im Rahmen des am 22. Dezember 2011 eröffneten Insolvenzverfahrens hinsichtlich der Übertragung der Eigentumswohnung an den Kläger mit Eintragung ins Grundbuch am 15. März 2010 verfolgt hat und der Kläger daraus Einwendungen gegen den O. R. erlangt hat, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass die Eigentumswohnung als Vermögensgegenstand des Vollstreckungsschuldners nicht ins Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter einbezogen worden ist.

3. Die unentgeltliche Übertragung der Eigentumswohnung auf den Kläger hat das ... als Gläubiger von Abgaben zu Recht angefochten und wegen des Verkaufs der Eigentumswohnung am 17. Oktober 2011 vom Kläger einen Wertersatz in Höhe der Abgabenschulden des Vollstreckungsschuldners von 141.993,02 € verlangt.

a) Nach § 1 Abs. 1 AnfG können Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens angefochten werden. Zu einer solchen Anfechtung ist nach § 2 AnfG jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat.

Anfechtbar ist nach § 4 Abs. 1 AnfG eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, wenn sie nicht früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden ist. Wird -wie hierdie Anfechtung durch Duldungsbescheid geltend gemacht, bestimmt sich die in § 4 AnfG festgelegte Frist gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 AO nach dem Zeitabstand zwischen dem Wirksamwerden der Rechtshandlung (§ 8 AnfG) und dem Erlass des Duldungsbescheids.

Nach § 11 Abs. 1 AnfG muss dasjenige, das durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners weggeben worden ist, dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist.

b) Diese Voraussetzungen waren bei Erlass des Duldungsbescheids am 14. Januar 2013 erfüllt.

Vorliegend benachteiligt die unentgeltliche Übertragung der Eigentumswohnung an den Kläger das ... (vgl. § 1 Abs. 1 AnfG). Der Kläger hat keine Gegenleistung an den Vollstreckungsschuldner erbracht und hat keine Gegenleistung erbringen müssen. Aufgrund der Eigentumsübertragung hat das ... nicht auf die Eigentumswohnung zur Befriedigung seiner Gläubigerinteressen zugreifen können.

Das ... ist Anfechtungsberechtigter i.S. des § 2 AnfG gewesen. Zu den in § 2 AnfG genannten vollstreckbaren Schuldtitel gehören auch Steuerbescheide (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 1988 VII R 62/86, BFH/NV 1988, 752, m.w.N.). Das ... hat gegenüber dem Vollstreckungsschuldner vollstreckbare Steuerbescheide über bestandskräftig festgesetzte und fällige Steuern und steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von 141.993,02 € erlangt, die dem Duldungsbescheid zugrunde liegen. Das ... hat darauf bis heute keine Zahlungen des Vollstreckungsschuldners erhalten.

Die nach der Insolvenzeröffnung in England vom ... erlassenen Steuerbescheide sind auch wirksam und vollstreckbar. Art. 39 EuInsVO regelt zwar, dass jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, einschließlich der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, seine Forderung in dem Insolvenzverfahren schriftlich anmelden kann. Eine § 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 87 InsO entsprechende Regelung enthält die EuInsVO jedoch nicht. § 251 Abs. 2 Satz 1 AO legt fest, dass im Vollstreckungsverfahren nach der AO die Vorschriften der InsO unberührt bleiben. Art. 251 Abs. 2 Satz 1 AO findet im Falle eines ausländischen Insolvenzverfahrens -wie im Streitfallkeine Anwendung, da dieses nicht nach der InsO durchgeführt wird.

Das am 22. Dezember 2011 vom … C. C. eröffnete Insolvenzverfahren hat auf die Wirksamkeit der danach erlassenen und gegenüber dem steuerlichen Vertreter im Inland bekanntgegebenen Steuerverwaltungsakte deshalb keinen Einfluss (vgl. Jatzke in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 251 AO Rz. 60).

Der durch Duldungsbescheid in Anspruch genommene (Anfechtungsgegner und) Kläger kann zudem keine Einwendungen gegen die bestandskräftigen Steuerverwaltungsakte erheben (vgl. BFH-Urteil vom 1. März 1988 VII R 109/86, BStBl II 1988, 408). Die Zwangsvollstreckung aus den Schuldtiteln gegenüber dem Vollstreckungsschuldner ist erfolglos -zuletzt auch wegen dessen Wohnsitzverlegung in das Vereinigte Königreich und wegen des Insolvenzverfahrensgeblieben.

c) Der Kläger verfügt über den vollständigen Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG).

Er ist bereichert und kann sich deshalb auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AnfG, Haftungsprivileg für gutgläubigen Empfänger).

Der Kläger hat die Eigentumswohnung am 17. Oktober 2011 unter Bewilligung der Löschung der Vormerkung auf Rückübertragung durch den Vollstreckungsschuldner verkauft. Weitergehende Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Vollstreckungsschuldner über die Voraussetzungen einer Zustimmung zur Löschung dieser Vormerkung wurden in den Notarverträgen vom 24. November 2004, vom 29. Dezember 2009 und vom 17. Oktober 2011 notariell nicht beurkundet. Der gesamte Kaufpreis ist an den Kläger gezahlt worden.

Gemäß § 11 Abs. 2 AnfG hat der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung, diese zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

Dass die Bereicherung des Klägers nach Erhalt des Kaufpreises weggefallen ist, hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen. Der Kläger hat jedoch für den Wegfall der Bereicherung die Feststellungslast zu tragen, so dass sich deren Unerweislichkeit zu seinen Lasten auswirkt.

Der Prozessbevollmächtigte hat erstmals in der mündlichen Verhandlung die Entreicherung des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids eingewendet und dies nach telefonischer Rücksprache mit dem Vollstreckungsschuldner schließlich damit begründet, dass der Kläger an seine beiden Geschwister jeweils 1/3 des Kaufpreises auf deren Verlangen hätte zahlen sollen. Bis dahin sollte der Kläger das Geld behalten und verwalten. Eine derartige Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Vater, dem Vollstreckungsschuldner, ist nach Erläuterung des Prozessbevollmächtigten weder schriftlich fixiert noch notariell beurkundet worden. Ob und inwieweit das Geld an die Geschwister des Klägers abgeflossen ist, ist dem vom Kläger als Zeuge für diesen Sachvortrag genannten Vollstreckungsschuldner nicht bekannt. Bei Unterstellung dieser Angaben des Vollstreckungsschuldners zugunsten des Klägers als wahr ist der Wegfall der Bereicherung des Klägers nicht nachgewiesen. Denn der Vollstreckungsschuldner weiß nicht aufgrund eigener Kenntnis, dass der Kläger - was dieser allerdings selbst auch gar nicht behauptet - an seine Geschwister tatsächlich Zahlungen geleistet hat. Von der beantragten Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme des Vollstreckungsschuldners hat daher abgesehen werden können. Die Voraussetzungen des Haftungsprivilegs nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AnfG sind nicht nachgewiesen.

d) Nach alledem kann dahinstehen, ob der Kläger als Empfänger der unentgeltlichen Leistung bösgläubig gewesen ist.

Für die Bösgläubigkeit des Klägers spricht jedoch, dass er den Umständen nach hat wissen müssen, dass sein unentgeltlicher Leistungsempfang die Gläubiger seines Vaters benachteiligt.

Der Vollstreckungsschuldner ist der Vater des Klägers. Beide sind in B zum Zeitpunkt der Annahme des „Kaufangebots“ am 29. Dezember 2009 wohnhaft gewesen. Dies ergibt sich aus der Notarurkunde vom 29. Dezember 2009. Daran hat sich auch bis zum Verkauf der Eigentumswohnung nichts geändert (vgl. Notarurkunde vom 17. Oktober 2011). Auch wenn der Vollstreckungsschuldner über weitere Wohnsitze in Österreich und in X im Vereinigtem Königreich verfügt hat, ergibt sich aus der Wohnsituation in B und aus der Vater-Sohn-Beziehung ein enges Näheverhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Kläger, zumal der Kläger die Eigentumswohnung unentgeltlich vom Vollstreckungsschuldner erhalten hat.

Dem Kläger ist nach seinen Angaben im Klageverfahren bekannt gewesen, dass sein Vater 2009 nach England gezogen ist, um dort aufgrund seiner hohen Bankschulden Restschuldbefreiung zu erlangen.

e) Die Anfechtung der unentgeltlichen Eigentumsübertragung der Eigentumswohnung gegenüber dem Kläger ist rechtzeitig erfolgt.

War gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AnfG der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so wird die in § 4 AnfG bestimmte Frist von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird.

Die Fristberechnung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AnfG betrifft Anfechtungsansprüche, die bei Insolvenzeröffnung noch nicht geltend gemacht worden sind. Voraussetzung ist allerdings, dass bei Insolvenzeröffnung die nach § 7 AnfG zu berechnende Anfechtungsfrist des einschlägigen Anfechtungstatbestands -hier § 4 Abs. 1 AnfG- noch nicht abgelaufen gewesen ist (vgl. Huber, AnfG, 10. Aufl., § 18 Rz. 14).

Die das ... benachteiligende Rechtshandlung des Vollstreckungsschuldners ist innerhalb der in § 4 AnfG festgelegten Zeitspanne erfolgt. Zu Recht hat das ... darauf hingewiesen, dass die unentgeltliche Übertragung der Eigentumswohnung erst in dem Zeitpunkt als vorgenommen gilt, indem ihre Rechtswirkungen eintreten (vgl. § 8 Abs. 1 AnfG). Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung ins Grundbuch erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärungen des Schuldners für ihn bindend geworden sind und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 AnfG).

Anhand des Grundbuchauszugs ergibt sich, dass für das notariell beurkundete bedingte Kaufangebot vom 24. November 2004 an den damals minderjährigen Kläger jedenfalls keine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen worden ist, so dass dahinstehen kann, ob dieses Kaufangebot an einen Minderjährigen überhaupt rechtswirksam gewesen ist. Die maßgebliche Rechtshandlung bei dem aus mehreren Teilakten bestehenden Rechtsgeschäft ist der Vertragsabschluss vom 29. Dezember 2009 unter Bewilligung einer Auflassungsvormerkung gewesen. Das mit Vormerkung gesicherte Kaufangebot zugunsten der Großmutter des Klägers hat zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden. In der Notarurkunde vom 29. Dezember 2009 ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das vom Vollstreckungsschuldner gegenüber der Großmutter des Klägers bedingte und widerrufliche Kaufangebot mittlerweile und damit vor dem 29. Dezember 2009 erloschen gewesen ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Inhalt der Notarurkunde vom 24. November 2004. Dort ist lediglich unter A. I. geregelt, dass der an das Angebot bis zum 31. Dezember 2007 gebundene Vollstreckungsschuldner unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich widerrufen kann, mit der Folge, dass das Angebot mit Ablauf der genannten Frist erlischt und dass bis zum Ablauf der Frist das Angebot trotz Erklärung des Widerrufs noch von der Großmutter des Klägers angenommen werden kann. Dies ist nicht geschehen, so dass der Vollstreckungsschuldner dem Kläger zum Zeitpunkt der Angebotsannahme uneingeschränkt die Eigentumswohnung hat übertragen können.

Gemäß § 4 Abs. 1 AnfG hat demnach das... die Anfechtung der Rechtshandlung innerhalb der Vierjahresfrist, die am 29. Dezember 2009 zu laufen begann, mit Duldungsbescheid vom 14. Januar 2013 rechtzeitig vorgenommen.

Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AnfG wird die in § 4 Abs. 1 AnfG bestimmte Frist von vier Jahren vom Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung an zurückgerechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht wird. Im Streitfall ist das Insolvenzverfahren am 22. Dezember 2011 eröffnet und am 22. Dezember 2012 beendet worden. Der Duldungsbescheid ist am 14. Januar 2013 innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erlassen worden.

f) Die Ermessenserwägungen des ... zum Erlass des Duldungsbescheids sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die übertragene Eigentumswohnung ist der einzige Vermögensgegenstand des Vollstreckungsschuldners gewesen, in den ohne die Übertragung hätte vollstreckt werden können. Kein anderes verwertbares Vermögen des Vollstreckungsschuldners ist vom Kläger vorgetragen worden oder nach Aktenlage ersichtlich. Hinzu kommt, dass das ... der Höhe nach seinen Rückgewähranspruch gemäß § 11 Abs. 1 AnfG auf die Höhe der Schuldtitel begrenzt hat.

4. Der Antrag auf Terminsvertagung mit Schriftsätzen vom 19. und 20. Juni 2017 war abzulehnen, da erhebliche Gründe i. S. von § 155 FGO i. V. m. § 227 der Zivilprozessordnung weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden sind (vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2013 III B 58/13, BFH/NV 2014, 356, m.w.N.).

Die vom Vollstreckungsschuldner im Insolvenzverfahren in England erlangte Restschuldbefreiung ist für das hiesige Klageverfahren nicht entscheidungserheblich. Der Antrag für eine Frist zur weiteren inhaltlichen und rechtlichen Stellungnahme dazu rechtfertigt deshalb keine Terminvertagung. Darauf ist der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.

Nach Ablehnung des Terminverlegungsantrags durch das Gericht am 8. Juni 2017 sind weiterhin erhebliche Gründe für eine Terminsvertagung nicht vorgebracht und glaubhaft gemacht worden. Der Prozessbevollmächtigte hätte nach dem Inhalt der Vollmacht des Klägers vom 6. Juli 2015 seinem Angestellten, Rechtsanwalt K, der im Klageverfahren im Übrigen schriftsätzlich aufgetreten ist, ausdrücklich Untervollmacht erteilen können.

Der Prozessbevollmächtigte hat einen vor Zustellung der Ladung gebuchten Segelurlaub vom 2. Juni bis 18. Juni 2017 nicht glaubhaft gemacht. Zudem hat sich der Prozessbevollmächtigte nach eigenen Angaben seit 19. Juni 2017 nicht mehr im Urlaub befunden. Der Wunsch nach einer weiteren Erholungsphase nach dem Segel-Urlaub ist zumindest – auch im Hinblick auf den sehr vitalen Eindruck, den der Prozessbevollmächtige in der mündlichen Verhandlung gemacht hat – kein erheblicher Grund für Terminsvertagung.

Seit dem letzten Schriftsatz des ... vom 28. Januar 2016 vor Ergehen der Aufklärungsanordnung am 13. April 2017 und seit Ergehen dieser Aufklärungsanordnung hat dem Prozessbevollmächtigten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, insbesondere zur Darlegung des erstmals am Nachmittag der mündlichen Verhandlung vorgetragen neuen Sachverhalts.

5. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 Abs. 1 FGO.

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published on 25/09/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 205/06 vom 25. September 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 301; ZPO §§ 766, 767, 775 Der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangene
published on 16/10/2014 00:00

Tenor 1. Der Duldungsbescheid vom 4. September 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2011 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kl
published on 12/11/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 301/14 Verkündet am: 12. November 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AnfG § 2 Eine d
published on 14/10/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer mehrerer Mietwohngrundstücke in Brandenburg. Für Modernisierungsmaßnahmen, die er in den Jahren 2
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Annotations

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.

(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.

(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.

(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.

(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.

(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.

(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.

(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.

(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.