Finanzgericht München Urteil, 08. Mai 2014 - 15 K 2577/10

published on 08/05/2014 00:00
Finanzgericht München Urteil, 08. Mai 2014 - 15 K 2577/10
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Die Kläger werden mit ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers, freiberuflicher Tätigkeit des Klägers als Dozent und Autor und der Klägerin als Rechtsanwältin beim Beklagten, dem Finanzamt …, zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Streitig ist, ob von den Einkünften des Streitjahres 2006 ein Verlust aus der Veräußerung von Aktien der … AG (im Folgenden: AG) abzuziehen ist.

Der Verlust war zunächst im Veranlagungszeitraum 2005 geltend gemacht worden. Es seien 18.990 Anteile an der AG im Nennwert von je 1 € an die … GmbH (im Folgenden: GmbH; Anteilsinhaber zu 100% und Geschäftsführer: Kläger) veräußert worden, und zwar 6.410 Aktien des Klägers und 12.580 Aktien aus der von Kläger und Klägerin gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts ... und … GbR (im Folgenden: GbR). Den Anschaffungskosten dieser Aktien von insgesamt 73.782,98 € sei ein Verkaufspreis von 28.845,00 € gegenüberzustellen, woraus sich ein Verlust von 45.297,98 € ergebe. Die Kläger beantragten, den Verlust zunächst nach dem Halbeinkünfteverfahren in Höhe von 22.649,00 € und später unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 2009 IX R 42/08 in voller Höhe anzusetzen. Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung des Verlusts im Veranlagungszeitraum 2005 unter Hinweis auf die Übertragung der Anteile erst zum 2. Januar 2006 ab. Auch im Bescheid über die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer des Streitjahres lehnte der Beklagte den Ansatz des Verlusts wegen der Nichtvorlage von hierzu angeforderten Nachweisen im Bescheid vom 4. September 2009 ab und hob den Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 28. Juli 2009 auf .

Den hiergegen erhobenen Einspruch vom 4. August 2009 begründeten die Kläger nach mehreren Aufforderungen und beantragten u.a. wiederum die Berücksichtigung des Verlusts aus dem Anteilsverkauf in voller Höhe. Zur Erläuterung legten sie ein Beiblatt  vor. In diesem sind unter der Überschrift „Aktientransaktion …(Name des Klägers)“ Akteinkäufe durch den Kläger, die GbR und die GmbH zwischen dem 30. März 2001 und dem 13. April 2007 (darunter ein Erwerb von 330 Anteilen der AG durch die GmbH am 27. Dezember 2005 zum Preis von 495 €) sowie „Interne Aktientransaktionen“ zwischen dem Kläger bzw. der GbR und der GmbH vom 27. Dezember 2005 im Nennwert von 18.990 € aufgelistet. Der Aufstellung seien die Kaufpreise der Anteile und der von der GmbH bezahlte Kaufpreis zu entnehmen, aus dem sich der beantragte Verlust gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) errechne. Die Kläger hätten aus der Beteiligung keinerlei Einnahmen erzielt, weshalb der Verlust nicht nach dem Halbeinkünfteverfahren zu kürzen sei.

Am 20. November 2011 wurde der Einkommensteuerbescheid 2009 in anderen, nicht mehr strittigen Punkten geändert, der Ansatz des beantragten Verlustes jedoch wiederum abgelehnt. Auch hiergegen erhoben die Kläger am 2. Dezember 2009 Einspruch und übersandten in Kopie einen Aktienkaufvertrag vom 27. Dezember 2005 zwischen den Klägern als Verkäufer und der GmbH als Käuferin über 18.990 Anteile der AG zu einem Kaufpreis von 28.485,00 €. Der Vertrag ist in beiden Unterschriftszeilen jeweils vom Kläger ohne weitere Zusätze unterzeichnet. In § 1 des Vertrages ist u.a. ausgeführt: „Am Stammkapital von 292.300 EUR an der … AG … ist der Verkäufer mit auf den Namen lautenden eigenen Stückaktien im rechnerischen Gesamtbetrag von 1,00 EUR je Aktie.“ (nicht zitierte Vertragsteile sind durch „…“ gekennzeichnet). In § 6 des Vertrags ist ausgeführt, dass die satzungsgemäß erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrates der AG zur Übertragung der Aktien vorliege. Hierzu hatten die Kläger bereits im Veranlagungsverfahren ein vom Vorstand der AG, Herrn E… , unterzeichnetes Schreiben vom 27. Juli 2007 vorgelegt, in dem dieser bestätigte, dass die AG am 27. Dezember 2005 nach Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien an sechs verschiedene Zeichner zum Kurswert von je 1,50 € veräußert habe, darunter 330 Anteile zu je 1,50 € an die GmbH.

Im Einspruchsverfahren wurde ein vom Prozessbevollmächtigten der Kläger unterzeichnetes Schreiben vom 27. Dezember 2005 mit folgendem Wortlaut vorgelegt:“ Protokoll zur Aufsichtsratssitzung … AG vom 27.12.2005: Hiermit treten wir zu einer Aufsichtsratssitzung zusammen und beschließen folgendes: Der Übertragung der Aktien der … und … GbR auf die … GmbH vom 27.12.2005 und Wirkung der Übertragung zum 02.01.2006 wird hiermit einstimmig zugestimmt. Protokollführer (Name und Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Kläger)“.

Ferner legten die Kläger folgende Aktienkaufverträge jeweils vom 14. Mai 2002 in Kopie vor:

   - zwischen der AG und der GbR über 4.830 Aktien zum Preis von 7.328,00 €;

   - zwischen J… und der GbR über 1.450 Aktien zum Preis von 2.143,00 €;

   - zwischen T… und der GbR über 1.450 Aktien zum Preis von 2.143,00 €;

   - zwischen O… und der GbR über 2.150 Aktien zum Preis von 1.387,00 €.

Sie wiesen darauf hin, dass in der Bilanz der GmbH zum 31. Dezember 2006 sonstige Wertpapiere mit 28.980 € aktiviert seien (31. Dezember 2005: 0,00 €).

Die am 28. September 2009 vorgelegte Einkommensteuererklärung 2006 der Kläger enthält keinen Hinweis auf Einnahmen aus der Beteiligung an der GbR.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2010 unter Abänderung der Steuerfestsetzung in einem nicht mehr streitigen Punkt als unbegründet zurück. Der Kaufvertrag vom 27. Dezember 2005 bezeichne in § 1 den Vertragsgegenstand so lückenhaft, dass nicht erkennbar sei, welche und wessen Aktien veräußert werden sollten. Obwohl Aktien sowohl des Klägers selbst und als Gesellschafter der GbR  als auch der Klägerin als Gesellschafterin der GbR hätten veräußert werden sollen, habe nur der Kläger den Vertrag ohne Hinweis auf eventuelle Vertretungsvollmachten unterzeichnet. Zudem würde kein fremder Dritter einen Kaufvertrag unterzeichnen, der keine Regelungen zur Zahlung des Kaufpreises enthalte und nur von einem der beiden Verkäufer unterzeichnet sei. Nicht nachgewiesen sei auch - trotz mehrfacher Nachfrage -, an wen die Leistungen aufgrund des vorgelegten Vertrags geflossen seien. Jedenfalls diene die am 25. September 2008 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichte Bilanz der GmbH zum 31. Dezember 2006 (Wertpapiere: 495,00 €) als Indiz dafür, dass der Verkauf bzw. die Eigentumsübertragung der Aktien nicht entsprechend der Regelungen im vorliegenden Vertrag stattgefunden habe.

Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, der Kaufvertrag sei sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich anzuerkennen, und der Kaufpreis sei nach § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verrechnet worden mit Forderungen der GmbH gegenüber dem Kläger. Mit Anordnung des Berichterstatters nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 17. September 2013 wurden die Kläger aufgefordert, Unterlagen zur Aufrechnung vorzulegen und zu erläutern, welche Forderungen der GmbH die Aufrechnungslage begründet hätten. Ferner solle nachgewiesen werden, wann und in welcher Weise der auf die Klägerin entfallende Kaufpreisanteil von der GmbH beglichen worden sei. Hierauf antwortete der Kläger, „die angeforderten Unterlagen sind sämtlichst damals mit der Steuererklärung der Kläger sowie der … GmbH im Original beim Finanzamt, der Beklagten, eingereicht worden …“. Deren Beiziehung werde ebenso beantragt wie die Beiziehung der beim Insolvenzverwalter befindlichen Akten der AG.

Der angefochtene Bescheid wurde im Klageverfahren mit Bescheiden vom 11. November 2011 und vom 5. Januar 2012 geändert. Die Bilanz der GmbH zum 31. Dezember 2006 ist am 5. August 2010 im elektronischen Bundesanzeiger berichtigt worden und weist seither bei den Aktiva Wertpapiere mit 28.980,00 € aus. Die Verbindlichkeiten haben sich von 39.518,73 € auf 61.755,73 € erhöht. Diese entfallen laut den Erläuterungen zu 51.043,33 € auf den Gesellschafter und zu 10.352,40 € auf sonstige Verbindlichkeiten (bisher: gegenüber Unternehmen 6.250,00 €; gegenüber Gesellschafter: 22.916,33 €; sonstige Verbindlichkeiten 10.352,40 €).

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 5. Januar 2012 zu ändern und bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG einen Verlust von 45.297,98 € zu berücksichtigen sowie die Einkommensteuer 2006 mit 0,00 € festzusetzen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweise zunächst auf die Einspruchsentscheidung. Die Unklarheit des Kaufvertrags zeige sich nicht nur darin, dass die Anerkennung des Verlusts zunächst in der Einkommensteuererklärung 2005 beantragt wurde. Auch in der ursprünglichen Bilanz zum 31. Dezember 2006 seien die Anteile nicht enthalten gewesen und erst unmittelbar nach dem Ergehen der Einspruchsentscheidung eingebucht worden. Da Angaben zur Kaufpreisverrechnung erstmals im Klageverfahren gemacht worden seien, sie nicht nachvollziehbar, dass hierzu Unterlagen bereits dem Beklagten vorgelegt worden sein sollen. Zudem sei aus den Bilanzen nicht ersichtlich, dass die GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter Forderungen gehabt hätte, mit denen sie gegen die Kaufpreisforderung hätte aufrechnen können.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und die Einspruchsentscheidung verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2014 wurde die Streitsache mit den Beteiligten erörtert. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Gründe

II. 1. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Verlust aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG erzielt.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mitteilbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG. Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt, § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG. Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt, die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben. Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind, § 17 Abs. 2 Satz 6 Buchst. b Sätze 1 und 2 EStG.

a) Das Stammkapital der AG betrug 293.000 € und war in ebenso viele Anteile aufgeteilt. Nach den vorgelegten Aufstellungen war der Kläger damit ab dem 21. August 2001 ohne Berücksichtigung eventueller weiterer mittelbarer Beteiligungen über die GbR unmittelbar zu mehr als 1% an der AG beteiligt. Der Begriff der Veräußerung setzt die Übertragung des (zumindest wirtschaftlichen) Eigentums voraus, sodass die Entstehung eines Verlusts nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG im Streitjahr zumindest als möglich erscheint (2.450 und 2.500 Anteile). Diese Beteiligung hat der Kläger ausweislich der vorgelegten Aufstellung durch einen weiteren Zukauf vom 28. März 2003 auf insgesamt 6.410 Anteile erhöht. Nach seinem Vortrag war er über die GbR mit weiteren 12.280 Anteilen an der AG entsprechend seiner Beteiligung an der GbR mittelbar beteiligt. Gleiches gilt nach dem Klagevortrag auch für die mittelbare Beteiligung der Klägerin.

b) Jedoch ist weder nachgewiesen, dass die verkauften zivilrechtlich Aktien wirksam veräußert wurden, noch kann dieser Vorgang steuerlich mit der von den Klägern begehrten Rechtsfolge eingeordnet werden.

aa) Zivilrechtlich liegt nicht nur ein ungenauer Kaufvertrag vor, in dem die Kläger jeweils einzeln als Verkäufer benannt sind und in dem nicht zwischen ihrer Beteiligung an der AG als Einzelperson (Kläger) bzw. in gesamthänderischer Verbundenheit (GbR) unterschieden wird. Vielmehr ist dieser Kaufvertrag für beide Vertragsparteien jeweils nur durch den Kläger unterzeichnet worden, obwohl eine Unterschrift der Klägerin für die von der GbR gehaltenen Anteile erforderlich war. Denn nach §§ 709, 714 BGB wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung durch alle Gesellschafter gemeinsam vertreten. Auf Befragung hat die Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass ihr kein Gesellschaftsvertrag zu der GbR bekannt sei. Die Übertragung der Aktien der GbR auf die AG ist somit nicht zivilrechtlich wirksam vereinbart; dies wirkt sich auch auf die im Vertrag vereinbarte Abtretung der Aktien zum 2. Januar 2006 aus, sodass die AG kein zivilrechtliches Eigentum an diesen Aktien erlangt hat. Zudem wäre ein eventueller Veräußerungsverlust erst in einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der GbR zu erfassen, bevor er Eingang in den streitigen Einkommensteuerbescheid finden kann. Die GbR ist jedoch, wie der Vertreter des Finanzamts ausgeführt hat, jedenfalls beim Beklagten nicht steuerlich erfasst. Die Kläger haben eine steuerliche Erfassung der GbR weder beim Beklagten noch sonst wo behauptet. Zudem fehlt bei der Zeichnung des Klägers im Kaufvertrag jeglicher Vertretungs- oder sonstige Zusatz, der auf ein Handeln für die GmbH hindeuten könnte.

bb) Die Abtretung der Aktien des Klägers an die AG ist auch aus weiteren Gründen zivilrechtlich unwirksam. Das vorgelegte „Protokoll zur Aufsichtsratssitzung vom 27. Dezember 2005“ enthält lediglich die Zustimmung zum Übergang der Aktien der GbR auf die GmbH. Somit fehlt es für die Aktien des Klägers an der nach der erforderlichen Genehmigung durch die AG, und die Veräußerung ist bis zur Erteilung dieser Genehmigung unwirksam (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 17 Rz 97 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -). Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hierzu eine Schriftsatzfrist begehrt, um Nachweise von der AG zu erhalten, wonach auch der Übertragung der Aktien des Klägers zugestimmt worden sei. Die beantragte Schriftsatzfrist war aber nach §§ 283 der ZivilprozessordnungZPO – i.V.m. 155 der FinanzgerichtsordnungFGO – abzulehnen, da die rechtliche Relevanz der Zustimmung den Klägern rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung bekannt war (BFH - Beschluss vom 18. September 2009 IV B 140(08, BFH/NV 2010, 220; FG München, Urteil vom 19. April 2011 13 K 912/08, juris). Dies ergibt sich aus der Vorlage des Protokolls zur Aufsichtsratssitzung vom 27. Dezember 2005 bereits im Einspruchsverfahren. Zudem diente die beantragte Frist lediglich einer weiteren Verfahrensverzögerung und war von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg. Denn wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in anderem Zusammenhang ebenfalls vorgetragen hat, befinde sich die AG im Insolvenzverfahren, und es seien vor der Stellung des Insolvenzantrages Unterlagen in großem Umfang vernichtet worden. Wie die Vorlage von Unterlagen innerhalb einer weiteren Schriftsatzfrist gelingen sollte, bleibt so im Dunkeln. Dass überhaupt eine weitere Aufsichtsratssitzung der AG stattgefunden hätte oder dass das Protokoll vom 27. Dezember 2005 unzutreffend sein sollte, hat die Klägerin nicht vorgetragen geschweige denn substantiiert behauptet.

Hierzu ist auch die Vernehmung des Prozessbevollmächtigten als Zeuge unbehelflich und ohnehin nicht beantragt. Die Kläger haben die Vernehmung des Prozessbevollmächtigten (und Aufsichtsratsvorsitzenden) als Zeugen betreffend „die Verrechnungsvereinbarung und die Aktienübertragung 2006“ benannt. Die stellt zum einen einen unzulässigen Beweisantrag im Sinne eines Ausforschungsantrags dar, da keine zu beweisende Tatsache im Einzelnen benannt wurde, die über den Aussagegehalt der vorgelegten Vereinbarungen hinausgehen sollte und nicht aktenkundig, sondern nur dem Zeugen zugänglich sein sollte. Zum anderen ist die Aktienübertragung nur insoweit zivilrechtlich unwirksam, als sie den Kläger betrifft; dass die Aktien der GbR mit Zustimmung der AG und damit insoweit zivilrechtlich wirksam übertragen wurden, ergibt sich aus dem vorgelegten Vertrag vom 27. Dezember 2005 und wird auch hinsichtlich des dinglichen Vollzugs als wahr unterstellt. Nicht als wahr unterstellt werden kann dagegen, dass die GbR bei Abschluss des Kaufvertrags und des Erfüllungsgeschäfts ordnungsgemäß vertreten war.

Hinsichtlich der Verrechnungsvereinbarung bezüglich des Kaufpreises folgt das Gericht der Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sich unter Vorlage der am 30. Juli 2010 gefertigten Korrekturbuchungen eine Bilanzkorrektur mit Datum 10. Januar 2006 vorgenommen und ein Habenumsatz in Höhe des gesamten Kaufpreises von 28.485 Euro auf dem Verrechnungskonto des Klägers gebucht wurde.

c) Diese erst unmittelbar nach Ergehen der Einspruchsentscheidung erfolgten Korrekturbuchungen mit der Folge der Bilanzänderung erst im Jahr 2010 belegen aber auch, dass der Kaufvertrag und seine Erfüllung nach den Anforderungen, die an Verträge zwischen nahestehenden Personen zu stellen sind, ohne einkommensteuerliche Wirkung bleiben.

Der Begriff der Veräußerung in § 17 EStG ist zwar nicht mit dem zivilrechtlichen Begriff der Veräußerung identisch, sondern setzt zumindest die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums von Anteilen von einer Person auf eine andere Person gegen Entgelt voraus. Es ist jedoch bereits nicht nachgewiesen, dass die AG das wirtschaftliche Eigentum an den im Vertrag vom 27. Dezember 2005 genannten Aktien erlangt hat. Dagegen spricht die buchmäßige Behandlung in der GmbH, die zunächst nur die am 27. Dezember 2005 von der AG erworbenen 330 Anteile erfasste, jedoch nicht die von den Klägern erworbenen Anteile. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass die GmbH den Kaufpreis, wie vom Kläger vorgetragen, mit Forderungen gegenüber diesem aufgerechnet hat, und warum auch dieser Vorgang bei der ursprünglichen Erstellung der Bilanz 2006 übersehen worden sein sollte. Trotz Aufklärungsanordnung nach § 79b Abs. 2 FGO sind hierzu keinerlei geeignete Abrechnungsunterlagen, insbesondere nicht die Aufrechnungserklärung, vorgelegt worden. Es wurden auch keine Angaben dazu gemacht, um welche Forderungen der GmbH es sich gehandelt haben sollte. Aus dem in der Sitzung vorgelegten Kontoblatt für das Verrechnungskonto des Klägers sind entsprechende Forderungen jedenfalls nicht ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung wurde der Vortrag hierzu wiederum verändert und durch die Vorlage von am 30. Juli 2010 erstellten Kontenblättern dargelegt, dass der Kaufpreis auf dem Verrechnungskonto des Klägers gutgeschrieben worden sei. Aufgrund dieser Sachlage geht der Senat davon aus, dass die Aktienübertragung – unabhängig von der zivilrechtlichen Wirksamkeit – nach den Grundsätzen zur einkommensteuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahe stehenden Personen unbeachtlich ist. Was unter „nahe stehenden Personen“ zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Im Rahmen der Prüfung, ob eine Vertragsgestaltung einkommensteuerlich im Rahmen des § 17 EStG zu berücksichtigen oder dem steuerlich unbeachtlichen Privatbereich zuzuweisen ist, ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes, den Einzelfall bestimmendes Näheverhältnis angenommen werden kann. Maßgebend ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2013 IX R 2/13, Betriebsberater 2014, 1046 mit weiteren Nachweisen - m.w.N.-). Diese Gegebenheiten, von der Unterzeichnung des Kaufvertrags nur durch den Kläger und ohne Hinweis auf die Existenz der GbR mit widersprüchlicher Darstellung des Übertragungszeitpunkts (§ 2 Abs.2: mit sofortiger schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung; § 4: zum 2.1.2006) bis hin zur Kaufpreisgutschrift allein auf dem Verrechnungskonto des Klägers und erst im Jahr 2010, belegen einen eindeutigen Interessengleichklang, der der steuerlichen Anerkennung des beantragten Verlusts entgegensteht. Kein Außenstehender hätte in eine derartige Gestaltung eingewilligt.

Der fehlende wirtschaftliche Gegensatz zeigt sich besonders bei der Klägerin. Insbesondere wurde die in der Aufklärungsanordnung aufgeworfene Frage nach der Befriedigung der Klägerin aus dem Veräußerungserlös widersprüchlich unbeantwortet. Soweit dieser der GbR zustand, war gegenüber dem Kläger allein schon keine Aufrechnungslage nach § 387 BGB gegeben. Zudem wäre der Veräußerungserlös anteilig nicht nur gegenüber der GbR zu begleichen gewesen, sondern hätte von dieser auch in einer Gewinnermittlung erfasst werden müssen, bevor er über diese in die Einkommensbesteuerung der Kläger eingeht. Aus der Einkommensteuererklärung der Kläger ergibt sich aber kein Hinweis darauf, dass sie mitunternehmerische Einkünfte aus der Beteiligung der GbR im Streitjahr oder sonst jemals erzielt hätten.

d) Dahingestellt bleiben kann nach alledem, ob der Verlust zum 27. Dezember 2005 (§ 2 Abs. 2 des Kaufvertrags) oder zum 2. Januar 2006 (§ 4 des Kaufvertrags) realisiert worden wäre.

e) Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Einspruchsentscheidung verwiesen, § 105 Abs. 5 FGO.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

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published on 09/10/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen aus Vermietung und Verpachtung aus den Mietverhältnissen zwischen den G
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Annotations

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.