Finanzgericht München Urteil, 09. Feb. 2017 - 14 K 2913/16

published on 09/02/2017 00:00
Finanzgericht München Urteil, 09. Feb. 2017 - 14 K 2913/16
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Tenor

1. Der Umsatzsteuerbescheid vom 13. November 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2014 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich des Vor-abentscheidungsverfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe

I.

Im Streitjahr (2006) erwarb der Kläger, ein Einzelunternehmer, der mit Baumaschinen handelt, einen neuen Pkw für sein Unternehmen, den er diesem zuordnete. Da er mit dem Fahrzeug nicht zufrieden war, entschied er sich, dieses wieder zu verkaufen. Das neue Fahrzeug versandte er am 20. Oktober 2006 an einen spanischen Kfz-Händler, um den Pkw in Spanien zu verkaufen. Nachdem ein Käufer gefunden worden war, veräußerte der Kläger das Fahrzeug am 11. Juli 2007 an das spanische Unternehmen D.

Der Kläger hatte für diesen Vorgang im Jahr 2006 keinen Umsatz und im Jahr 2007 eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung des Pkw an D erklärt. In seinen Aufzeichnungen hielt er fest, dass das Fahrzeug am 20. Oktober 2006 nach Spanien an den Kfz-Händler versandt (CMF-Frachtbrief) und im Jahr 2007 an D verkauft wurde (Rechnung vom 11. Juli 2007). Der Kläger zeichnete keine eigene spanische UmsatzsteuerIdentifikationsnummer auf. In Spanien erklärte er keinen Umsatz. Seine Steuererklärung für 2006 stand einer Festsetzung der Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Im Rahmen einer Außenprüfung aufgrund einer Meldung der Veranlagungsstelle vertrat der Prüfer die Auffassung, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Jahr 2007 lägen nicht vor; es sei in Deutschland eine steuerpflichtige Lieferung im Jahr 2007 zu versteuern. Der Prüfer hatte sich während der Außenprüfung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZA) mit der Bitte gewandt, die spanischen Finanzbehörden zu befragen. Das BZA teilte am 17. Dezember 2009 mit, nach den Angaben der „beigefügten Wirtschaftsauskunft“ vom 8. Mai 2009 sei D zwar ein in Spanien registriertes, wirtschaftlich jedoch inaktives Unternehmen. Diese Wirtschaftsauskunft liegt nicht vor.

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) erließ am 30. März 2010 einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2007. Diesen hob das FA im anschließenden Klageverfahren vor dem Finanzgericht -FG- (14 K 2320/13) auf, weil das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass sich das Fahrzeug im Jahr 2007 bereits in Spanien befunden hatte.

Nunmehr vertrat das FA die Auffassung, das Verbringen des Fahrzeugs im Jahr 2006 nach Spanien sei steuerbar und steuerpflichtig und änderte mit Bescheid vom 13. November 2013 gem. § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) die Festsetzung für das Jahr 2006.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2014 als unbegründet zurückwies. Der Kläger habe das Fahrzeug im Jahr 2006 mit Verkaufsabsicht und daher nicht nur vorübergehend vom Inland nach Spanien verbracht. Der Umsatz sei nicht steuerbefreit, weil der Kläger keine eigene spanische UmsatzsteuerIdentifikationsnummer aufgezeichnet und damit den erforderlichen Buchnachweis nicht geführt habe.

Am 10. Juni 2014 erhob der Kläger u. a. mit der Begründung Klage, selbst dann, wenn das Verbringen steuerbar sei, sei es steuerfrei.

Der Kläger beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid vom 13. November 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2014 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es regt an, im Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Der Kläger habe nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen, seine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dem Finanzamt mitzuteilen. Das FA verwies auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27. September 2012 C-587/10, VSTR (Deutsches Steuerrecht - DStR - 2012, 2014).

In der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2014 erklärte der Vertreter des Finanzamtes zu Protokoll, „dass er aufgrund des gegebenen Sachverhalts und der insoweit nicht ausreichenden Ermittlungen, die lediglich auf dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern und einer angeblichen Wirtschaftsauskunft beruhen, nicht davon ausgeht, dass dem Kläger eine Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit dem Verbringen des Pkws nach Spanien vorgeworfen werden kann.“ Das FA gehe aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse von einer Lieferung an D aus.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 (DStR 2015, 358) setzte das Gericht das Verfahren aus und legte dem EuGH das Verfahren zur Vorabentscheidung vor.

Im Rahmen des EuGH-Verfahrens reichte das FA seine Stellungnahme vom 27. April 2015 ein (Bl. 143 ff. der Finanzgerichts-Akte), in dem es u. a. ausführte, der Kläger habe den Pkw nach Spanien verbracht, um dort einen gewerblichen Handel mit Pkw zu betreiben und zu gründen (S. 14, 16 des Schriftsatzes). D sei ein inaktives Unternehmen (S. 14). Der Betriebsprüfer habe bei den spanischen Finanzbehörden nachgefragt, ob die Zahlung durch D erfolgt sei. Die spanische Finanzbehörde habe die Zahlung verneint und habe mitgeteilt, dass es sich um ein wirtschaftlich inaktives Unternehmen handele.

Mit weiterem Schreiben an den EuGH vom 14. August 2015 (Bl. 209 ff. der FinanzgerichtsAkte) trug das FA vor, es konkretisiere sein Vorbringen dahingehend, dass im konkreten Einzelfall keine Anhaltspunkte für ein „doloses“ Handeln des Klägers vorlägen. Die Ausführungen zur Gefährdung der steuerlichen Neutralität unter II. des Schreibens vom 27. April 2015 (S. 11 ff.) sollten in erster Linie - unter Weiterentwicklung des vorliegenden Sachverhalts - eine abstrakte Gefährdungslage beschreiben: Die ursprüngliche Vermutung, der Kläger beabsichtige, in Spanien einen gewerblichen Kfz-Handel zu betreiben, habe sich im weiteren Verfahren nicht bestätigt. Auch die Annahme, D sei ein wirtschaftlich inaktives Unternehmen, habe in der mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesen werden können. Da aus Sicht der Finanzverwaltung aber ohnehin keine Steuerhinterziehung im Raum stehe, komme es hierauf nicht an. Es liege eine Auskunft der spanischen Finanzbehörden vom 15. Dezember 2009 vor. Die spanische Finanzverwaltung habe darauf hingewiesen, dass D zwar im Verdacht stehe, an Umsatzsteuerbetrugsfällen beteiligt zu sein, aber zum Zeitpunkt der Abfrage des Klägers über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt habe. Aufgrund eines Büroversehens des FA sei dieses Schreiben bislang nicht in das Verfahren eingeführt worden.

Mit Urteil vom 20. Oktober 2016 (C-24/15, Plöckl, ECLI:CCECLI:EU:C:2016:791, DStR 2016, 2525) entschied der EuGH:

„Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2005/92/EG des Rates vom 12. Dezember 2005 geänderten Fassung in seiner Fassung des Art. 28h der Sechsten Richtlinie sowie Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 und Buchst. d dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie es der Finanzverwaltung des Herkunftsmitgliedstaats verwehren, eine Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Verbringung mit der Begründung zu versagen, der Steuerpflichtige habe keine vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen, der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen.“

Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 teilte das FA mit, eine Änderung des streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheides werde abgelehnt. Denn das FG gehe in seinem Vorlagebe-schluss in DStR 2015, 358 von einem Sachverhalt aus, der keine Steuerhinterziehung begründe. In seiner Stellungnahme an den EuGH vom 27. April 2015 sei das FA dagegen von einer Gefährdung des Steueraufkommens ausgegangen und bringe konkret vor, dass im Streitfall eine Steuerhinterziehung vorliege, da es in Spanien zu einem Steuerausfall gekommen sei. Zur weiteren Begründung werde auf die S. 11 bis 14 dieses Schriftsatzes verwiesen. Der in Spanien aufgetretene Steuerausfall in Spanien sei bei der Entscheidungsfin-dung des FG zu berücksichtigen. Dieser wesentliche Aspekt sei vom FA in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2014 nicht vorgebracht worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2017 trug das FA vor, es liege eine Steuerhinterziehung des Klägers vor. Er hätte den Verkauf des Pkw in Spanien dort erklären müssen. Dass der Vorgang in Spanien steuerbar und steuerpflichtig sei, habe er spätestens seit dem Vorlagebeschluss des Senats in DStR 2015, 358 gewusst. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte das FA, es habe die spanischen Finanzbehörden bis heute nicht darüber informiert, dass ein in Spanien steuerbarer Verkauf vorliege. Auf mehrfache Nachfrage des Gerichts, ob das FA seine Tatsachenbehauptungen im Schreiben vom 27. April 2015 wiederhole, gab das FA keine eindeutige Antwort. Es legte erstmals eine Kopie eines Auskunftsersuchens an die spanischen Finanzbehörden aus dem Jahr 2009 mit der entsprechenden Antwort vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten, den Vorlagebeschluss in DStR 2015, 358, auf das daraufhin ergangene Urteil des EuGH in ECLI:CCECLI:EU:C:2016:791 sowie die Niederschriften zu den mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2014 und 9. März 2017 Bezug genommen.

II.

Die Klage ist begründet. Das steuerbare Verbringen des Fahrzeugs nach Spanien ist steuerfrei.

1. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (UStG) unterliegen der Umsatzsteuer Lieferung und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt. Nach § 3 Abs. 1a Satz 1 UStG gilt als Lieferung gegen Entgelt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt gem. Satz 2 dieser Vorschrift als Lieferer.

Steuerfrei sind gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG die innergemeinschaftlichen Lieferungen. Hierzu gehört auch das nach § 3 Abs. 1a UStG steuerbare innergemeinschaftliche Verbringen (§ 6a Abs. 2 UStG). Zum Nachweis der Befreiung (vgl. § 6 Abs. 3 UStG) soll der Unternehmer u.a. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaat belegenen Unternehmensteils aufzeichnen (§ 17c Abs. 3 Nr. 2 der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung in der Fassung des Streitjahrs -UStDV-).

Unionsrechtlich unterliegt nach Art. 28a Abs. 5 Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 (Richtlinie 77/388/EWG) die von einem Steuerpflichtigen vorgenommene Verbringung eines Gegenstands seines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat. Als in einen anderen Mitgliedstaat verbracht gilt gem. Satz 2 dieser Bestimmung jeder körperliche Gegenstand, der vom Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung nach Orten außerhalb des Inlands, aber innerhalb der Gemeinschaft für andere Zwecke seines Unternehmens als für die Zwecke einer der näher genannten Umsätze versandt oder befördert wird. Unter anderem ist im Folgenden als Ausnahme die Lieferung dieses Gegenstands durch den Steuerpflichtigen im Inland unter den Bedingungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung genannt. Nach Art. 28c Teil A Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG ist ein solches Verbringen steuerfrei, für das die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gem. Art. 28c Teil A Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG gelten würde, wenn es für einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt worden wäre.

Ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn die betreffenden Gegenstände vom Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung nach Orten außerhalb eines Mitgliedstaats, aber innerhalb der Union versandt oder befördert werden, und die Verbringung an diesen Steuerpflichtigen bewirkt wird, der als solcher in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt (vgl. EuGH in ECLI:CCECLI:EU:C:2016:791, Rz 29).

Gem. Art. 22 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten unter Beachtung der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen im Inland und zwischen Mitgliedstaaten bewirkten Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Förmlichkeiten beim Grenzübertritt führen.

2. Im Streitfall liegen nach nationalem Recht und nach dem Unionsrecht die Voraussetzungen für ein steuerbares und steuerfreies Verbringen vor, weil der Kläger das von ihm erworbene Fahrzeug seinem Unternehmen in Deutschland zugeordnet hat und dieses dann nach Spanien versandt worden ist, um von dem Kläger dort weiterhin unternehmerisch, nämlich zum Verkauf, genutzt zu werden (vgl. EUGH-Urteil in ECLI:CCECLI:EU:C:2016:791, Rz 32, 33, 49).

Eine innergemeinschaftliche Lieferung an D, welche ein Verbringen gem. Art. Art. 28a Abs. 5 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG ausschlösse, liegt nicht vor, weil die Lieferung an D in keinem hinreichenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Versendung nach Spanien stand (vgl. hierzu: EuGH-Urteil vom 2. Oktober 2014 C-446/13, Fonderie 2A, ECLI:CCECLI:EU:C:2014:2252, Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2014, 770, Rn. 29). Denn zum einen lieferte der Kläger an D erst knapp 10 Monate nach der Versendung und der Erwerber stand beim Verbringen nach Spanien noch nicht fest (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard Oe vom 6. April 2016 C-24/15, ECLI:CCECLI:EU:C:2016:204, Rn. 47). Dieser im Vorlagebeschluss in DStR 2015, 358, unter II.2. vertretenen Auffassung des Senats hat sich der EuGH durch die Bejahung des Verbringens inzident angeschlossen.

3. Gem. dem EuGH-Urteil in ECLI:CCECLI:EU:C:2016:791 (Leitsatz, Rz 29, 39, 41 f., 46 ff.) kommt es aufgrund des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität für die Befreiung des Verbringens nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige seine ausländische UmsatzsteuerIdentifikationsnummer aufgrund der vom Mitgliedstaat im Rahmen des Art. 22 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG aufgestellten Pflichten aufgezeichnet hat, wenn - wie hier - feststeht, dass er es für sein Unternehmen verbracht hat.

4. Allerdings kann sich der Steuerpflichtige nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralität berufen, wenn er sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat (EuGH-Urteil in ECLI:CCECLI:EU:C:2016:791, Rz 44, 45).

a) Im Streitfall liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vor. Der Kläger erfasste den Vorgang des Verbringens und den späteren Verkauf als innergemeinschaftliche Lieferung in seinen Aufzeichnungen, so dass er gegenüber dem Finanzamt keine falschen tatsächlichen Angaben machte; vielmehr ging er lediglich rechtsirrig von einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung an D aus. Zwar hätte der Kläger einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Spanien (vgl. Art. 28a Abs. 1, 6, Art. 28b Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) und die Lieferung an D in Spanien (vgl. Art. 32 Abs. 1 MwStSystRL) versteuern müssen. Allerdings ist die unterlassene Erwerbsbesteuerung in Spanien schon deswegen keine Steuerhinterziehung, weil dem Kläger zugleich ein Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG zustand (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. Mai 2014 V R 34/13, BStBl. II 2014, 914, Rn. 51, 52; im Ergebnis ebenso: EuGH-Urteil vom 11. Dezember 2014 C-590/13, Idexx, ECLI:CCECLI:EU:C:2014:2429, Mehrwertsteuer-Recht -MwStR- 2015, 57). Ferner fehlt dem Kläger insofern und in Bezug auf die in Spanien nicht erklärte Lieferung an D der erforderliche Vorsatz. Er ging nach seiner Steuererklärung für das Jahr 2007 davon aus, dass der gesamte Vorgang eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an D sei. Diese Auffassung war auch nicht von vornherein so fernliegend, dass dies den Schluss zuließe, er habe die Nichtversteuerung in Spanien billigend in Kauf genommen. Denn auch das FA hat zunächst angenommen, der Vorgang sei als eine in Deutschland steuerbare Lieferung im Jahr 2007 zu erfassen und setzte eine entsprechende Steuer fest; erst im Klageverfahren änderte es auf Hinweis des Gerichts seine Rechtsauffassung (vgl. Vorlagebeschluss in DStR 2015, 358, unter II.3.).

Der EuGH hat diese Sichtweise des Senats nicht beanstandet. Es liegt keiner der Fälle vor, in denen die Möglichkeit besteht, die Mehrwertsteuerbefreiung wegen der Nichterfüllung einer formellen Anforderung zu versagen (EuGH-Urteil in ECLI:CCECLI:EU:C:2016:791, Rz 45, 50).

b) Die Einwände des FA hiergegen verfangen nicht:

Das FA hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2014 bestätigt, dass auch seiner Ansicht nach keine Steuerhinterziehung vorliege. Seine Stellungnahme vom b27. April 2015 an den EuGH stellte das FA mit Schreiben vom 14. August 2015 dahingehend klar, dass keine Anhaltspunkte für ein „doloses“ Verhalten des Klägers vorlägen, und führte aus, es komme auf das Auskunftsersuchen der spanischen Behörden, welches dem FG nicht vorgelegt worden sei, nicht an, weil das FA nicht von einer Steuerhinterziehung ausgehe. Ferner führte es an, dass u.a. seine Behauptung im Schreiben vom 27. April 2015, der Kläger habe das Fahrzeug nach Spanien verbracht, um dort einen gewerblichen Handel mit Pkw zu betreiben und zu gründen, unzutreffend sei.

Im Widerspruch hierzu behauptet das FA nunmehr mit Schreiben vom 17. Januar 2017 unter Berufung auf das Schreiben vom 27. April 2015, es liege eine Steuerhinterziehung vor, da es in Spanien zu einem Steuerausfall gekommen sei. Dieser wesentliche Aspekt sei vom FA in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2014 nicht vorgebracht worden. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2017 ergänzte es, der Kläger habe spätestens seit dem Vorlagebeschluss in DStR 2015, 358 gewusst, dass sein Verkauf im Jahr 2007 in Spanien steuerbar und steuerpflichtig sei.

Wie sich aus den Ausführungen unter II.3. des Vorlagebeschlusses in DStR 2015, 358 (ebenso II.4.a. dieses Urteils) ergibt, hat der Senat von sich aus das Problem aufgeworfen, ob eine Steuerhinterziehung darin zu sehen ist, dass der Kläger seinen Verkauf in Spanien im Jahr 2007 nicht erklärt hat, und dies mit den dort genannten Argumenten abgelehnt. Diese Sichtweise hat der EuGH nicht beanstandet. Insofern handelt es sich auch nicht um einen neuen Gesichtspunkt, der bisher nicht in das Verfahren eingeführt war; vielmehr war dies Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens. Das gilt auch für den in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2017 vorgebrachten Einwand, der Kläger habe spätestens seit dem Vorlagebeschluss in DStR 2015, 358 gewusst, dass sein Verkauf im Jahr 2007 in Spanien steuerbar und steuerpflichtig sei. Der Senat weist darauf hin, dass auch die Verwaltung gem. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) an die Vorabentscheidungen des EuGH gebunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2001 V R 106/98, BStBl II 2002, 551, unter 11.2.).

Darüber hinaus ist für den Senat nicht erkennbar, inwiefern für den Kläger vor Abschluss des gesamten Verfahrens, in dem auch von Bedeutung ist, ob ein Verbringen in 2006 oder eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorlag (vgl. Vorlagebeschluss in DStR 2015, 358, unter II.2. und hier unter II.2.), Veranlassung für eine weitere Steuererklärung in Spanien bestand, zumal der Beklagte nach Art. 1, 13, 15 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Verordnung 904/2010) ab dem 1. Januar 2012 (Art. 62 der Verordnung 904/2010) selbst verpflichtet war, die spanischen Behörden auf die Gefahr eines Steuerausfalls hinzuweisen. Dieser kam er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nach. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2017 geäußerten Auffassung des FA ist in Art. 16 der Verordnung 904/2010 auf Wunsch der mitteilenden Behörde grundsätzlich eine Rückmeldung vorgesehen.

Das nunmehr vorgelegte Auskunftsersuchen der deutschen Finanzverwaltung und die Antwort der spanischen Finanzverwaltung aus dem Jahr 2009 führen zu keinem anderen Ergebnis. Hieraus ergibt sich bereits nicht hinreichend, dass D eine Steuerhinterziehung begangen hat. Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass - wenn eine Steuerhinterziehung des D vorläge - der Kläger hiervon Kenntnis hatte oder haben musste. Das Auskunftsersuchen ist auch keine hinreichende Mittelung an die spanischen Finanzbehörden darüber, dass ein in Spanien steuerbarer Vorgang vorliegt, weil das FA darin - soweit dies das Gericht aufgrund der schlechten Lesbarkeit der übermittelten Kopie beurteilen kann -lediglich angab, es liege eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Spanien vor und nicht mitteilte, dass das Fahrzeug bereits im Jahr 2006 nach Spanien transportiert wurde.

Der Senat geht zu Gunsten des FA davon aus, dass es die im Schreiben vom 27. April 2015 aufgestellten unwahren Tatsachenbehauptungen, die es mit Schreiben vom 14. August 2015 richtig gestellt hatte, nicht wiederholen wollte.

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(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset
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(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset
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published on 21/05/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der im Streitjahr (2008) Herr W zu 51 % und Frau H zu 49 % be
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Annotations

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2.
der Abnehmer ist
a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung

1.
der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder
2.
der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist oder
3.
der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer
a)
ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und dieser nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll, oder
b)
ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer, ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Ausländischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist

1.
ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, hat, oder
2.
eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenommen die bezeichneten Gebiete, hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat.
Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ist kein ausländischer Abnehmer.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn

1.
der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und
2.
das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient.

(3a) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn

1.
der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, hat,
2.
der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird und
3.
der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt.
Nummer 3 tritt zum Ende des Jahres außer Kraft, in dem die Ausfuhr- und Abnehmernachweise in Deutschland erstmals elektronisch erteilt werden.

(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1, 3 und 3a sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b.