Finanzgericht München Urteil, 29. Jan. 2015 - 14 K 1553/12

published on 29/01/2015 00:00
Finanzgericht München Urteil, 29. Jan. 2015 - 14 K 1553/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I. Streitig sind die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog. „Spartenbeiträgen“ eines Schützenvereins und die damit zusammenhängenden Folgen für den Vorsteuerabzug.

Der Kläger ist ein eingetragener Schützenverein. Nach seiner Satzung vom 7. September  1987 ist Ziel des Vereins, seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen zu vereinigen und das sportliche Schießen zu fördern und zu pflegen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar sportliche Ziele und wurde mit Freistellungsbescheiden vom 8. Januar 2003 für die Streitjahre 2001 und 2002 sowie vom 20. März 2007 für die Streitjahre 2003 bis 2005 als gemeinnützig im Sinne §§ 51 ff Abgabenordnung (AO) anerkannt.

Der Verein baute in von der Marktgemeinde A mit Nutzungsvertrag vom 18. April 1994 angemieteten Räumlichkeiten ein Vereinsheim mit 16 Luftdruck-Schießständen und einem Büro im Keller sowie einer Gaststätte im Erdgeschoß. Die bis 1996 hierfür aufgewendeten Herstellungskosten betrugen netto 157.179,70 DM (Vorsteuern 21.841,10 DM).

Die Mitglieder des Vereins entrichten neben einer Aufnahmegebühr Jahresbeiträge (§ 7 der Vereinssatzung) und sind damit grundsätzlich berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von seinen Einrichtungen Gebrauch zu machen (§ 6 Satz 1 der Vereinsordnung). Geschossen werden kann aber nur gegen Entrichtung eines gesonderten Entgelts. Die Schießanlage wird den Mitgliedern zweimal wöchentlich gegen einen vom Alter des Schützen und von der Anzahl der Schüsse abhängigen, zusätzlich zu entrichtenden Spartenbeitrag zur Verfügung gestellt. Daneben richtet der Verein jährlich mehrtägige Schießveranstaltungen. Beim sog. Königs- und Nussschießen zahlen die teilnehmenden Mitglieder einen Grundbetrag für zehn Schuss (Königsschießen) bzw. drei Schuss (Nussschießen) und haben darüber hinaus die Möglichkeit, noch weitere Serien von zehn bzw. drei Schuss zu erwerben. Fallweise wird die Schießanlage auch entgeltlich für gemeinschaftliche Vereinsschießen wie auch für ein Gauschießen bereitgestellt. Geschossen wird im Verein nach der jeweiligen Schießstandordnung des Deutschen Schützenbundes. Danach wird jedes Schießen unter Aufsicht einer vom Verein gestellten, verantwortlichen Aufsichtsperson (Standaufsicht) durchgeführt. Die Aufsichtsperson überwacht ständig das Schießen und trägt insbesondere Sorge dafür, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen der Schießstandordnung beachtet werden. Sie hat auch die Aufgabe, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.

Die im Erdgeschoß befindliche Gaststätte wird durch den Verein selbst betrieben und die daraus resultierenden Umsätze jährlich der Umsatzsteuer unterworfen.

Am 2. Januar 2007 gingen beim Finanzamt  u. a. die Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre (wobei es sich in 2001 um eine berichtigte Umsatzsteuererklärung handelte) ein. In einem Begleitschreiben führte der Prozessbevollmächtigte aus, dass aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Kennemer Golf & Country Club (C-174/00) Mitgliedsbeiträge u. U. Gegenleistung für vom Verein erbrachte Dienstleistungen seien. Die von den Mitgliedern des Vereins (zusätzlich) entrichteten Spartenbeiträge würden daher neben den Einnahmen aus den Schießveranstaltungen ab 2001 der Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterworfen und die Vorsteuern aus dem Schießbetrieb abgezogen. Aufgrund der Änderung der Verhältnisse werde ab 2001 auch der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre (UStG) für den Vereinsheimbau geltend gemacht.

Den Aufteilungsschlüssel für die Vorsteuern ermittelte der Kläger nach dem Verhältnis der Flächen mit 98% (Vorsteuerabzug) und 2% (kein Vorsteuerabzug aufgrund der anteiligen Nutzung des Büros zu ideellen Zwecken, vgl. z. B. Anlage zur berichtigten Umsatzsteuererklärung für 2001). Der Berichtigungszeitraum des zum 31. Januar 1996 fertiggestellten Vereinsheims erstrecke sich vom 1. Februar 1996 bis 31. Januar 2006. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs berechne sich somit mit 98% aus den gesamten Vorsteuern aus den Herstellungskosten des Vereinsheims in Höhe von 21.842,10 DM (= 21.405,26 DM) und verteile sich auf die Streitjahre mit jeweils einem Zehntel in Höhe von 2.140,53 DM (1.094,44 EUR).

Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich das aus den Schießveranstaltungen vereinnahmte Schussgeld als steuerpflichtige Umsätze zu 7%. Die Spartenbeiträge hat es hingegen nicht der Umsatzsteuer unterworfen, weil diese seiner Ansicht nach aufgrund befreiter sportlicher Veranstaltungen vereinnahmt worden seien. Nach den Berechnungen des Finanzamts waren danach die Vorsteuern aus dem Betrieb der Schießanlage nur zu 3,7% abzugsfähig, wobei es für die Aufteilung die Tage der Nutzung der Anlage zu Grunde legte. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG wurde nicht durchgeführt, da sich die Verhältnisse der Nutzung um weniger als 10% sowie um weniger als 250 EUR verändert hätten.

Die Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2005 ergingen jeweils am 29. Juni 2007.

Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg. Sie wurden mit Einspruchsentscheidung vom 16. April 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzamt ist der Überzeugung, dass die über die Schießanlagenüberlassung hinausgehenden Dienstleistungen des Vereins zur Annahme einer sportlichen Veranstaltung führten. Daher sei den Spartenbeiträgen die Steuerpflicht zu Recht versagt worden.

Mit seiner Klage verfolgt der Verein sein Ziel die Steuerpflicht der Spartenbeiträge und in Folge dessen einen höheren Vorsteuerabzug sowie eine Vorsteuerberichtigung für die einzelnen Streitjahre zu erreichen, weiter. Er bringt im Wesentlichen vor, dass im Falle eines Schützenvereins – wie vorliegend – die Untergrenze der sportlichen Veranstaltung unterschritten sei, weil sich die organisatorischen Maßnahmen im ganz Wesentlichen auf entgeltliche Sonderleistungen für jede einzelne Person beschränkten. Zum einen sei die Teilnahme am Schießen abhängig von der Entrichtung des Spartenbeitrags, zum anderen dürfe nur unter Aufsicht einer oder mehrerer sachkundiger Personen geschossen werden. Jeder Schütze werde vom Aufsichtspersonal individuell begleitet und überwacht. Auch wenn das Aufsichtspersonal aus den Reihen der Vereinsmitglieder komme, liege eine Dienstleistung durch diesen Trainer vor. Die Leistungen des Vereins seien daher nicht nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei. Zudem stünden Unternehmen, die wie der Kläger die Möglichkeit der Nutzung eines Schießstandes bieten, in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zu ihm. Eine Regelung, die Schützenvereine von der Umsatzsteuer befreit, würde damit zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Damit könne auch nach EU-rechtlichen Grundsätzen eine Steuerbefreiung nicht eintreten.

Der Kläger beantragt, unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2005 jeweils vom … die Umsatzsteuer für 2001 auf 27,30 DM (13,96 EUR), für 2002 auf negativ 65,96 EUR, für 2003 auf negativ 459,65 EUR, für 2004 auf negativ 484,07 EUR sowie für 2005 auf negativ 456,04 EUR festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG

Das Finanzamt hat dem Kläger die geltend gemachten Vorsteuern, die (direkt oder anteilsmäßig) darauf entfallen, dass der Verein seinen Mitgliedern die Teilnahme an Schießübungen ermöglicht, zu Recht versagt. Die streitgegenständlichen Spartenbeiträge des Vereins sind wie die Aufnahmegebühren und sonstigen Mitgliedsbeiträge zwar Entgelt für steuerbare Leistungen des Vereins. Diese Leistungen sind aber nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei.

Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Für sein Unternehmen ist eine Leistung bezogen, die der Steuerpflichtige für seine wirtschaftliche, d. h. steuerbare Tätigkeit verwendet oder zu verwenden beabsichtigt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 6. Mai 2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885; vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266). Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Voraussetzung für eine Leistung gegen Entgelt ist, dass zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (ständige Rechtsprechung des BFH und des EuGH, z. B. BFH-Urteil vom 4. Juli 2013 V R 33/11, BStBl II 2013, 937m.w.N.).

Wie der EuGH mit Urteil vom 21. März 2002, Kennemer Golf, Rs. C-174/00 (Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95) entschieden hat, können Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein. Es kommt nicht darauf an, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen. Bei Sportvereinen besteht somit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie die Nutzung der Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 2007 V R 27/04, BFH/NV 2007, 2213; vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFH/NV 2008, 322; a.A. Abschn. 210 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses – UStAE -). Gleiches gilt erst recht, wenn ein Schützenverein - wie vorliegend der Kläger – seinen (aktiven) Mitgliedern die Möglichkeit bietet, gegen einen zusätzlichen sog. „Spartenbeitrag“ an einem der vereinseigenen Schießstände zu Übungszwecken zu schießen.

Im Streitfall liegt daher ein unmittelbarer Zusammenhang vor zwischen den streitgegenständlichen Spartengeldern und dem Vorteil der Mitglieder, an den beaufsichtigten Schießübungen teilnehmen zu können. Denn wie der Kläger glaubhaft vorträgt, kann nur gegen dieses zusätzliche Entgelt, an den Schießständen geschossen werden.

Allerdings sind diese Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerbefreit. Nach dieser Vorschrift sind kulturelle und sportliche Veranstaltungen u. a. von gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtungen steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.

Der hier klagende Schützenverein diente in den Streitjahren unstreitig gemeinnützigen Zwecken; seine Leistungen waren sportliche Veranstaltungen.

Unter „sportlicher Veranstaltung“ ist eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder –struktur schreibt das Gesetz nicht vor. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist erst unterschritten, wenn die Maßnahme lediglich eine Nutzungsüberlassung von Sportgeräten bzw. –anlagen oder nur eine konkrete Dienstleistung, wie z. B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil in BFH/NV 2008, 322; vom 3. April 2008 V R 74/07, BFH/NV 2008, 1631; Beschluss vom 20. November 2008 V B 264/07, BFH/NV 2009, 430; Urteil vom 18. August 2011 V R 64/09, HFR 2012, 784).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze waren die zweimal wöchentlich stattfindenden Schießübungen am Schießstand des Klägers sportliche Veranstaltungen. Sie bestanden jeweils nicht nur darin, dass den Teilnehmern Sportgeräte (Waffen) und/oder –anlagen (Schießstand) zur Verfügung gestellt wurden oder ein einzelnes Mitglied nach Absprache individuell angeleitet wurde. Vielmehr fand das Schießen – wie der Kläger selbst betont – zweimal die Woche zu einer bestimmten Zeit und - entsprechend der Schießordnung - stets unter Aufsicht einer oder mehrerer vom Verein gestellten, verantwortlichen Aufsichtsperson statt. Die Aufsichtspersonen überwachen ständig das Schießen und tragen vor allem dafür Sorge, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen der Schießordnung beachtet werden. Sie haben auch die Aufgabe, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Übungsschießen und den Aufenthalt in Schießstand zu untersagen. Damit gewährleistet der Verein allen interessierten Schützen den organisatorischen Rahmen für das Schießen, ohne den das Schießen nicht durchgeführt werden könnte bzw. dürfte. Da insbesondere die Standaufsicht über alle am Schießtraining teilnehmenden Schützen ausgeübt wird und nicht im Rahmen eines Einzeltrainings gegenüber einem einzelnen Sportler erfolgt, ist die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung mithin überschritten (vgl. im Ergebnis: BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 430).

Diesem Ergebnis steht die Entscheidung des BFH, dass ein Luftsportverein, der seinen Mitgliedern vereinseigene Flugzeuge zur Nutzung überlässt und aus Sicherheitsgründen einen Startleiter stellt, keine sportliche Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG durchführt (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 2213), nicht entgegen. Denn anders als im hier zu entscheidenden Fall des Veranstaltens von Übungsschießen durch einen Schützenverein, bei dem der Verein allen Mitgliedern die Möglichkeit anbietet, zu bestimmten Zeiten unter Einhaltung bestimmter Regeln mit der eigenen oder einer Vereinswaffe unter der notwendigen Aufsicht und Anleitung aller Schützen am Schießen teilzunehmen, stellt die bei Luftsportvereinen im Vordergrund stehende Flugzeugüberlassung an ein einzelnes Mitglied, das selbst den Zeitpunkt und die inhaltliche Ausgestaltung des jeweiligen Flugs bestimmt, eine konkrete Dienstleistung an dieses dar.

Die Spartengebühren sind auch Teilnehmergebühren i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG.

Hierunter sind Entgelte zu verstehen, die aktive Sportler für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen zahlen. Teilnehmergebühren liegen nur vor, wenn sie allgemein für die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung erhoben werden (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1996 V R 7/95, BStBl II 1997, 154). Dies ist im Streitfall gegeben.

Denn wie oben dargelegt, ermöglichen (erst) die Spartenbeiträge den Mitgliedern, am Schießen teilzunehmen. Dabei ist es unschädlich, dass die Spartenbeiträge individuell nach Alter und Anzahl der Schüsse bemessen werden. Entscheidend ist, dass die Entrichtung des Entgelts – wie hier der Spartenbeitrag, unabhängig, ob er für 40 Schuss oder noch weitere Serien entrichtet wird – dem Schützen die Teilnahme an der Schießübung sichert.

Der Kläger kann sich hinsichtlich der Steuerpflicht der streitgegenständlichen Umsätze auch nicht mit Erfolg auf Unionsrecht berufen.

Gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der in den Streitjahren geltenden Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs.1 Buchst. m  MwStsystRL) befreien die Mitgliedstaaten „unter den Bedingungen, die sie zur Gewährung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiung sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen“, von der Umsatzsteuer „bestimmte im engen Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben.“ Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG bestimmt: „Von der in Abs. 1 Buchst. …m) … vorgesehenen Steuerbefreiung sind Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen ausgeschlossen, wenn

    -       

sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind;

    -       

sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbaren Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden.“

Der Anwendungsvorrang der Richtlinie gegenüber dem nationalen Recht setzt voraus, dass die Richtlinienbestimmung für den Steuerpflichtigen günstiger ist, als die entsprechende Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes. Der Steuerpflichtige kann sich aber auch – zwecks Erlangung des Vorsteuerabzugs – darauf berufen, dass ein nach nationalem Recht nicht steuerbarer oder steuerbefreiter Umsatz nach dem Unionsrecht steuerpflichtig ist (vgl. EuGH- Urteil vom 6. Juli 1995 C-62/93, Soupergaz, UR 1995, 404).

Auch für einen gemeinnützigen Schützenverein, der – wie der Kläger – ohne Gewinnstreben handelt und Schießübungsabende veranstaltet, kommt die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG in Betracht. Dabei sind die Überlassung der Schießanlage, Munition, Schießscheiben, Waffen, Schusswesten sowie die ständige Aufsicht für das Schießen unerlässlich und die Steuerbefreiung insofern nicht ausgeschlossen. Die Steuerbefreiung ist darüber hinaus aber auch aus Wettbewerbsgründen nicht zu verneinen.

In Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG liegt eine spezifische Ausprägung des Grundsatzes der Neutralität, dem es insbesondere zuwiderläuft, dass gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. z. B. EuGH-Urteil vom 14, Juni 2007 C-434/05, Horizon College, UR 2007, 587; wie auch BFH-Urteil vom 16. Oktober 2013, XI R 34/11, BFH/NV 2014, 320). Nach der Rechtsprechung des BFH kommt jedoch für Tätigkeiten, die – wie im Streitfall - den Kernbereich der Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG betreffen, ein Ausschluss nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b Gedankenstrich zwei der Richtlinie 77/388/EWG nicht in Betracht, weil ansonsten die Befreiung in weiten Teilen leer laufen würde (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 2. März 2011 XI R 21,09, BFH/NV 2011, 1456). Auf die Wettbewerbssituation des Klägers mit gewerblichen Unternehmern kommt es folglich nicht an.

2.Ob der Kläger aufgrund dessen zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Schießanlage berechtigt war oder das Finanzamt ggf. zu Unrecht 3,7% Vorsteuern aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Schießwettbewerben wie das Königs- oder Nussschießen anerkannte, kann wegen des Verböserungsverbots (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) dahinstehen. Denn jedenfalls steht dem Kläger kein höherer als der vom Finanzamt gewährte Vorsteuerabzug zu.

3. Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Das Finanzamt hat eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten des Vereinsgebäudes zu Recht abgelehnt, weil vorliegend keine andere rechtliche Beurteilung wie im Jahr der erstmaligen Verwendung vorliegt. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG kommt somit nicht in Betracht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

5. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16/10/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob Umsätze aus der Pensionspferdehaltung eines gemeinnützigen Reitsportvereins von der Umsatzsteuer befreit sind oder ob sie (zumindest) de
published on 04/07/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in den Streitjahren (2001 und 2002) beim Betrieb eines grenzüberschreitenden Nachtzugs zwischen B im In
published on 11/07/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionskläger (Kläger) betreibt ein Vermietungsunternehmen in M in der B-Straße und in der K-Straße. Die Ums
published on 18/08/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Entgelte, die eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für die Benutzung ihrer Eislaufhalle zum Eislaufen und
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren.

(2) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.

(3) Geht in ein Wirtschaftsgut nachträglich ein anderer Gegenstand ein und verliert dieser Gegenstand dabei seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig oder wird an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung ausgeführt, gelten im Fall der Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse die Absätze 1 und 2 entsprechend. Soweit im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirtschaftsgut mehrere Gegenstände eingehen oder an einem Wirtschaftsgut mehrere sonstige Leistungen ausgeführt werden, sind diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen. Eine Änderung der Verhältnisse liegt dabei auch vor, wenn das Wirtschaftsgut für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, aus dem Unternehmen entnommen wird, ohne dass dabei nach § 3 Abs. 1b eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf sonstige Leistungen, die nicht unter Absatz 3 Satz 1 fallen, entsprechend anzuwenden. Die Berichtigung ist auf solche sonstigen Leistungen zu beschränken, für die in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot bestünde. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistungen handelt, für die der Leistungsempfänger bereits für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen konnte. Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 der Abgabenordnung tatsächlich zur Buchführung verpflichtet ist.

(5) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1 von einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen. Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, dass das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß anzuwenden.

(6a) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch bei einer Änderung der Verwendung im Sinne des § 15 Absatz 1b vor.

(7) Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 und umgekehrt und beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a oder 24 und umgekehrt gegeben.

(8) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, vor Ablauf des nach den Absätzen 1 und 5 maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b geliefert wird und dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung. Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b teilweise ausgeschlossen war.

(9) Die Berichtigung nach Absatz 8 ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der Veräußerung oder Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden.

(10) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a) wird der nach den Absätzen 1 und 5 maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen.

(11) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 9 durchzuführen ist und in welchen Fällen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von Härten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu unterbleiben hat;
2.
dass zur Vermeidung von Härten oder eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltlichen Veräußerung oder Überlassung eines Wirtschaftsguts
a)
eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 9 auch dann durchzuführen ist, wenn eine Änderung der Verhältnisse nicht vorliegt,
b)
der Teil des Vorsteuerbetrags, der bei einer gleichmäßigen Verteilung auf den in Absatz 9 bezeichneten Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer geschuldet wird,
c)
der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 9 oder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Leistungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stellen und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen kann.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren.

(2) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.

(3) Geht in ein Wirtschaftsgut nachträglich ein anderer Gegenstand ein und verliert dieser Gegenstand dabei seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig oder wird an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung ausgeführt, gelten im Fall der Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse die Absätze 1 und 2 entsprechend. Soweit im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirtschaftsgut mehrere Gegenstände eingehen oder an einem Wirtschaftsgut mehrere sonstige Leistungen ausgeführt werden, sind diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen. Eine Änderung der Verhältnisse liegt dabei auch vor, wenn das Wirtschaftsgut für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, aus dem Unternehmen entnommen wird, ohne dass dabei nach § 3 Abs. 1b eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf sonstige Leistungen, die nicht unter Absatz 3 Satz 1 fallen, entsprechend anzuwenden. Die Berichtigung ist auf solche sonstigen Leistungen zu beschränken, für die in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot bestünde. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistungen handelt, für die der Leistungsempfänger bereits für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen konnte. Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 der Abgabenordnung tatsächlich zur Buchführung verpflichtet ist.

(5) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1 von einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen. Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, dass das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß anzuwenden.

(6a) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch bei einer Änderung der Verwendung im Sinne des § 15 Absatz 1b vor.

(7) Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 und umgekehrt und beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a oder 24 und umgekehrt gegeben.

(8) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, vor Ablauf des nach den Absätzen 1 und 5 maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b geliefert wird und dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung. Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b teilweise ausgeschlossen war.

(9) Die Berichtigung nach Absatz 8 ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der Veräußerung oder Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden.

(10) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a) wird der nach den Absätzen 1 und 5 maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen.

(11) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 9 durchzuführen ist und in welchen Fällen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von Härten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu unterbleiben hat;
2.
dass zur Vermeidung von Härten oder eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltlichen Veräußerung oder Überlassung eines Wirtschaftsguts
a)
eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 9 auch dann durchzuführen ist, wenn eine Änderung der Verhältnisse nicht vorliegt,
b)
der Teil des Vorsteuerbetrags, der bei einer gleichmäßigen Verteilung auf den in Absatz 9 bezeichneten Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer geschuldet wird,
c)
der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 9 oder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Leistungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stellen und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen kann.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.