Finanzgericht München Urteil, 29. Nov. 2018 - 14 K 1039/16

bei uns veröffentlicht am29.11.2018

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung von USB-Kabeln mit Standfuß.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die u.a. elektronische, mechanische und elektromechanische Bauteile entwickelt, produziert und vertreibt. In der Zeit zwischen dem 17. Februar 2012 und dem 08. Mai 2012 meldete sie aus China kommende Waren unter der Bezeichnung „USB-Kabel mit Anschlussstücken“ und der Codenr.: 8544 4210 000 der Kombinierten Nomenklatur (KN; Drittlandszoll: 0%) zur Überführung in den freien Verkehr an.

Die eingeführten Waren bestehen aus einem halbkugelförmigen Kunststoffgehäuse, das eine Metallplatte zur Beschwerung und eine Leiterplatte (PCB) umschließt. In der Mitte der Halbkugel ist eine nach oben weisende Buchse des Typs USB-A angebracht. Das Kunststoffgehäuse ist seitlich mit einem ca. 90 cm langen Kabel verbunden, an dessen Ende ein Stecker des Typs USB-A montiert ist, mit dem das Kunststoffgehäuse an einen Computer angeschlossen werden kann. Das Kunststoffgehäuse dient als Standfuß zur Aufnahme eines WLAN-Adapters, mit dem eine kabellose Verbindung zwischen einem WLAN-Router und einem Computer oder zwischen mehreren Computern hergestellt werden kann.

Am 12. August 2014 ordnete das beklagte Hauptzollamt (HZA) für den Zeitraum 12. August 2011 bis 12. August 2014 eine Zollprüfung bei der Klägerin an. Der Prüfer kam zu der Auffassung, dass die o.g. Waren unzutreffend eingereiht worden seien und tatsächlich der Codenr.: 8544 4290 900 (Zollsatz: 3,3%) zugewiesen seien. Bei dem Einfuhrvorgang vom 08. Mai 2012 wurde zudem der Zollwert auf … € heraufgesetzt.

Das HZA erließ daraufhin am 27. Januar 2015 einen Abgabenbescheid, mit dem insgesamt … € Zoll nacherhoben wurde. Die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer wurde nicht geändert. Gegen den Bescheid vom 27. Januar 2015 legte die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14. Februar 2015 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 10. März 2016 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Ihre Klage vom 12. April 2016 begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass die streitgegenständlichen Waren ihrer Ansicht nach der Codenr.: 8544 4210 000 („andere elektronische Leiter, für eine Spannung von 1000 V oder weniger, mit Anschlussstücken versehen, von der für die Telekommunikation verwendeten Art“) zuzuordnen seien. Der Zolltarif enthalte keine näheren Ausführungen dazu, was unter dem Begriff „von der für die Telekommunikation verwendeten Art“ zu verstehen sei. Die Erläuterungen zur KN führten diesbezüglich unter Rn. 03.3 aus, dass hierunter auch elektrische Leiter zu verstehen seien, die mit in Telekommunikationsnetzwerken verwendeten Anschlussstücken versehen seien, z.B. zur Verbindung einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine mit einem Modem. Weder der Wortlaut der Position noch die Erläuterungen zur KN oder zum Harmonisierten System der Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) setzten indes voraus, dass aktive elektrische Bauteile in der Ware vorhanden sein müssten.

Weil die Ware bereits der Codenr.: 8544 4210 zugeordnet werden könne, sei die vom HZA vertretene Eintarifierung in die Codenr.: 8544 4290 ausgeschlossen. Der USB-Standfuß erfülle das besondere Kriterium der Verwendung in der Telekommunikation. Er sei derart konzipiert, dass er durch die eingebaute Platine die Empfangs- und Übertragungsleistung des eingesteckten USB-WLAN-Sticks erhöhe. WLAN-Technologie sei eine Art der Telekommunikation. Entscheidend sei allein, ob der zu bewertende elektrische Leiter der Telekommunikation diene und nicht, ob er über aktive elektrische Bauteile verfüge, wie das HZA meine. Der vom HZA gezogene Vergleich mit Kopfhörern für Smartphones hinke. Diese Waren verfügten nicht über besondere Bauteile, die die Empfangsleistung erhöhten.

Die Einreihungsverordnung (EU) Nr. 1112/2012 vom 23. November 2012 stütze ihre Tarifauffassung. Schon die Beschreibung der von der Verordnung erfassten Waren ließe erhebliche Zweifel aufkommen, ob hierunter auch die streitgegenständlichen Waren fallen könnten. Denn die Verordnung erfasse nur solche USB-Kabel, die an beiden Enden über USB-Stecker verfügten. Außerdem sollten die von der Verordnung erfassten Waren allein der Datenübertragung zwischen zwei Geräten dienen. Die hier zu beurteilende Ware verfüge über einen Standfuß, der mithilfe der eingebauten Platine direkten Einfluss auf die Empfangsleistung des eingesteckten WLAN-USB-Sticks habe. Dieser Standfuß stelle kein Anschlussstück i.S.d. genannten Verordnung dar, weil er nicht lediglich der Verbindung zweier Geräte diene. Der WLAN-USB-Stick besitze ohne USB-Anschluss keine Funktion. Er empfange die auf einem Computer gespeicherten Daten selbst nur drahtlos mit Hilfe der Verstärkung durch den USB-Standfuß. Dieser diene samt Kabel dem Empfang und Senden von Daten mit Hilfe des WLAN-USB-Sticks. Mit der auf dem Standfuß angebrachten Buchse könne keine Verbindung mit einem Gerät hergestellt werden. Zudem stelle der WLAN-USB-Stick auch kein Gerät dar. Der USB-Standfuß ermögliche das Einstecken von USB-Sticks. Ein handelsüblicher USB-Stick sei ein Speichermedium. Dabei handele es sich nicht um ein Gerät, sondern um eine Aufzeichnungsvorrichtung der Position 8523. Für sie sei typisch, dass sie selbst zwischen Aufzeichnungs- oder Lesegeräten getauscht werden könnte, selbst jedoch kein Gerät darstellte. Zwar diene der WLAN-USB-Stick nicht der Datenspeicherung. Jedoch handele es sich offensichtlich nicht um ein Gerät des Kapitels 84 der KN. Selbst wenn man den WLAN-USB-Stick als Gerät des Kapitels 85 ansähe, fände dennoch keine Datenübertragung zwischen dem Computer und dem WLAN-USB-Stick statt; vielmehr würden die Daten zwischen den beiden über das WLAN miteinander verbundenen Computern übertragen. Der WLAN-USB-Stick diene nur als Datenmittler, der Daten nur empfangen oder versenden könne, ohne diese jedoch selbst aufbe- oder verarbeiten oder speichern zu können. Sei der WLAN-USB-Stick nur Datenmittler, würden an ihn auch keine Daten übertragen; vielmehr diene er gemeinsam mit dem USB-Standfuß samt Kabel der Datenübertragung von einem Computer zu einem anderen Computer mit den Mitteln der drahtlosen Telekommunikationstechnologie (WLAN). Die streitgegenständliche Ware nutze als speziell für den WLAN-Betrieb konzipierte Ware die Mittel der Telekommunikation, denn die maßgebliche Datenübertragung finde zwischen zwei Computern statt. Damit sei die Ware in die Codenr.: 8544 4210 einzureihen.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 27. Januar 2015 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 10. März 2016 aufzuheben.

Das HZA beantragt unter Verweis auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung, die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, auf die vorgelegten Unterlagen und Akten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 29. November 2018 verwiesen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 27. Januar 2015 ist Art. 220 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung - EWG - Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK). Danach hat eine Nacherhebung zu erfolgen, wenn der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Art. 218 und 219 ZK buchmäßig erfasst worden ist. Dies war vorliegend der Fall, weil die Waren aufgrund einer unzutreffenden Tarifierung zunächst zollfrei belassen wurden, obwohl tatsächlich ein Zollsatz von 3,3% anzuwenden ist.

Grundlage des Zolltarifs der EU ist die KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG Nr. L 256/1; im Folgenden: VO Nr. 2658/87). Nach Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABlEG L 28/16) geänderten Fassung veröffentlicht die Kommission jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union (EU) oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung gilt jeweils ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.

Die Klägerin hat die hier zu beurteilenden Waren im Frühjahr 2012 eingeführt. Dementsprechend richtet sich die zolltarifliche Einreihung nach der KN in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der VO Nr. 2658/87 (ABl EUNr. L 282/1).

Die streitgegenständlichen USB-Kabel mit Standfuß sind in die Codenr.: 8544 4290 900 (Zollsatz: 3,3%) einzureihen.

Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Bei der Einreihung von Waren in die KN gelten zudem die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV). Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen (ErlHS) und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (BFH-Urteil vom 21. Februar 2017 VII R 2/15, BFH/NV 2017, 1066 m.w.N.).

Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird. Voraussetzung ist dabei, dass der Verwendungszweck der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (ständige Rechtsprechung des EuGH und des BFH; vgl. EuGH-Urteile vom 12. April 2018 C-227/17, ECLI:ECLI:EU:C:2018:247, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2018, 200 und vom 25. Juli 2018 C-445/17, ECLI:ECLI:EU:C:2018:609; BFH-Urteil vom 07. August 2018 VII R 20/17, ECLI:DE:BFH:2018:U.070818.VIIR20.17.0).

Maßgebend für die Tarifierung ist der Zustand, in dem die Ware zur Zollabfertigung gestellt wird (EuGH-Urteil vom 27. September 2007 C-208/06, Medion und Canon, BFH/NV 2008, Beilage 1, 52). Kommt es für die Einreihung einer Ware in eine Pos. oder Unterpos. der KN auf ihren Verwendungszweck an, so muss die ausschließliche oder hauptsächliche Verwendungseignung im Augenblick der Zollabfertigung erkennbar sein (BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2002 VII B 17/02, BFH/NV 2003, 216).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hält der Senat die vom HZA vorgenommene Einreihung des USB-Kabels mit Standfuß in die Codenr.: 8544 4290 900 für zutreffend.

Die Pos. 8544 umfasst „Isolierte (…) Drähte, Kabel (…) und andere elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen. Die Unterpos. 8544 42 betrifft „andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1000 V oder weniger mit Anschlussstücken versehen“.

Eine Einreihung in die von der Klägerin angemeldeten Unterpos. 8544 4210 kommt aus den folgenden Gründen nicht in Betracht.

Die Unterpos. 8544 4210 umfasst „andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1000 V oder weniger mit Anschlussstücken versehen von der für die Telekommunikation verwendeten Art“; sie stellt also ihrem Wortlaut nach auf einen bestimmten Verwendungszweck der Ware ab. Ein tarifliches Einreihungskriterium kann der Verwendungszweck aber nur sein, wenn er der Ware innewohnt (EuGH in ECLI:ECLI:EU:C:2018:247). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Ob der Verwendungszweck einer Ware innewohnt, muss sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen (EuGH in ECLI:ECLI:EU:C:2018:247). Entscheidend ist die ausschließliche oder hauptsächliche Verwendungseignung der Ware und nicht deren tatsächliche Verwendung. Der Umstand, dass das USB-Kabel mit Standfuß nach seiner Überführung in den freien Verkehr (nur) zusammen mit dem X-WLAN USB-Stick vertrieben wird, ist deshalb nicht von Bedeutung. Keinen entscheidenden Einfluss hat auch die von der Klägerin angeführte Tatsache, dass das Logo der Firma, die das USB-Kabel zusammen mit dem WLAN-Stick vertreibt, für den Abfertigungsbeamten sichtbar auf dem Standfuß angebracht ist. Das Logo gibt zwar einen Hinweis auf die geplante tatsächliche Verwendung; es ist aber kein Beschaffenheitsmerkmal, das die Verwendung für die Telekommunikation ermöglicht.

Nach ihren - im Zeitpunkt der Zollabfertigung erkennbaren - objektiven Merkmalen und Eigenschaften dient die streitgegenständliche Ware als Anschluss- bzw. Verlängerungskabel für Apparate mit USB-A-Steck-Anschluss. Dabei kann es sich z.B. um einen sog. WLAN-Stick aber auch um einen USB-Speicher-Stick oder um jede andere Ware mit USB-A-SteckAnschluss (z.B. Maus, Tastatur usw.) handeln. Insoweit unterscheidet sich die streitgegenständliche Ware von Telekommunikationsverkabelungen, die häufig genormte RJ-Steckverbindungen aufweisen.

Elektrische Leiter, die verschiedene Apparate verbinden und - wie hier - mit anderen als in Telekommunikationsverkabelungen verwendeten Anschlussstücken versehen sind, gehören nicht zur Unterpos. 8544 4210. Dieses Auslegungsergebnis deckt sich mit den seit 27. Juni 2012 geltenden Erläuterungen zur KN (ErlKN) zu Unterpos. 8544 4210 RZn 03.3 und 04.1.

Unabhängig davon werden die USB-Verlängerung mit Standfuß selbst dann nicht „für“ die Telekommunikation verwendet, wenn sie mit einem WLAN-Stick verbunden werden. Bei einem solchen Einsatz mag die streitgegenständliche Ware zwar die Telekommunikation erleichtern; möglich ist die Kommunikation aber auch ohne den Einsatz des USB-Kabels und ohne Standfuß, indem der WLAN-Stick unmittelbar mit einem USB-Anschluss des Computers verbunden wird. Das USB-Kabel erhöht den Komfort des Nutzers, weil der WLAN-Stick nicht direkt am Gehäuse des Computers angesteckt werden muss, sondern an einer ggf. leichter zugänglichen Stelle am Arbeitsplatz aufgestellt werden kann. Außerdem gibt der Standfuß dem WLAN-Stick Halt und die Positionsveränderung bringt u.U. Vorteile beim Empfang des Signals.

Telekommunikation bezeichnet zwar ganz allgemein den Austausch von Informationen über eine räumliche Distanz hinweg. Allerdings ist nicht jeglicher Datenaustausch, sondern nur ein solcher, der unter Verwendung von Telekommunikationstechnologie stattfindet, als „Telekommunikation“ i.S.d. Unterpos. 8544 4210 anzusehen. Dieses Begriffsverständnis entspricht auch der Tarifauffassung der Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2012 vom 23. November 2012 (ABl. L 329 vom 29. November 2012, 9). Ausweislich der im Anhang zur Verordnung enthaltenen Begründung gilt die Datenübertragung zwischen zwei Geräten, bei der keine Telekommunikationstechnologie, z.B. Ethernet, verwendet ist, für die Zwecke der Unterpos. 8544 4210 nicht als Telekommunikation. Einreihungsverordnungen sind zwar nur auf Einfuhren anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten stattfanden. Um aber dem mit solchen Verordnungen verfolgten Ziel einer einheitlichen Anwendung der KN und einer Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer Rechnung zu tragen, können sie als Hilfsmittel zur Auslegung der KN herangezogen werden.

Von der o.g. Begriffsbestimmung ausgehend dient zwar der WLAN-Stick, mit dem eine kabellose Verbindung zwischen einem WLAN-Router und einem Computer oder zwischen mehreren Computern hergestellt werden kann, der Telekommunikation, weil er typische Telekommunikationstechnologie (WLAN) verwendet. Dies gilt aber nicht für das streitgegenständliche USB-Kabel. Dieses wird zwar u.a. zusammen mit WLAN-Technik eingesetzt; die Übertragung der kabellos über den WLAN-Stick empfangenen Daten auf den Computer funktioniert aber über USB-Technik, die in der Regel dem Verbinden/Aufladen von Geräten dient, aber keine typische Telekommunikationstechnologie ist.

Ob und ggf. welchen Einfluss die Standfüße auf die Übertragungsgeschwindigkeit haben, ist für die Einreihung nicht von Bedeutung. Von der Unterpos. 8544 4210 sind nur solche Kabel erfasst, die speziell für die Telekommunikation im o.g. Sinne zum Einsatz kommen (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 17. August 2011 4 K 27/11, n.v.). USB-Kabel, die - wie hier - auch zusammen mit Telekommunikationstechnologie verwendet werden können, fallen selbst dann nicht unter die Unterpos. 8544 4210, wenn sie die Informationsübertragung günstig beeinflussen.

Weil eine Einreihung in die Unterpos. 8544 4210 ausgeschlossen ist, ist die Ware in die Unterpos. 8544 4290 „andere“ und in die Codenr. 8544 4290 900 „andere“ einzureihen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Urteilsbesprechung zu Finanzgericht München Urteil, 29. Nov. 2018 - 14 K 1039/16

Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht München Urteil, 29. Nov. 2018 - 14 K 1039/16

Referenzen - Gesetze

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
Finanzgericht München Urteil, 29. Nov. 2018 - 14 K 1039/16 zitiert 2 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Referenzen - Urteile

Finanzgericht München Urteil, 29. Nov. 2018 - 14 K 1039/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Finanzgericht München Urteil, 29. Nov. 2018 - 14 K 1039/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Feb. 2017 - VII R 2/15

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tenor Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 04.12.2014  14 K 2827/11 aufgehoben, soweit das Hauptzollamt verpflichtet wurde, die Einfuhrabgabenbescheide

Referenzen

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 04.12.2014  14 K 2827/11 aufgehoben, soweit das Hauptzollamt verpflichtet wurde, die Einfuhrabgabenbescheide unter Einreihung der Waren gemäß Nrn. 73 bis 75, 14 und 117 der Warenaufstellung in die Unterpos. 8541 40 10 der Kombinierten Nomenklatur zu ändern.

Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte in den Jahren 2007 bis 2009 verschiedene Leuchtdiodenmodelle in das Zollgebiet der Union ein. Sie meldete die Waren bei der Abfertigung zum freien Verkehr überwiegend als "Leuchtdioden" mit der Codenr. 8541 40 10 00 0 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an (Zollsatz frei).

2

Im Rahmen einer Außenprüfung kam der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) zu dem Ergebnis, die eingeführten Waren seien als "Beleuchtungskörper" in die Pos. 9405 KN einzureihen. Lediglich für Leuchtdioden als einzelne Bauelemente sei die Unterpos. 8541 40 10 KN zutreffend. Das HZA erhob Zoll und Einfuhrumsatzsteuer nach. Die Nacherhebung betraf u.a. die hier noch streitgegenständlichen Waren mit den Nrn. 14, 73 bis 75 und 117 aus der Warenaufstellung, die Grundlage des finanzgerichtlichen Verfahrens war.

3

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte (u.a.) hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Waren Erfolg.

4

Das Finanzgericht (FG) stellte fest, das Modell mit der Nr. 73 verfüge über zwei Chips mit lichtemittierenden Dioden (LED), sog. LED-Chips, in jeweils einem Kunststoffgehäuse, montiert auf einer Metallkernplatine (gedruckte Schaltung). Die verschiedenen Bestandteile seien praktisch nicht voneinander trennbar. Das Modell der Nr. 73 sei vergleichbar mit den Modellen der Nrn. 74 und 75.

5

Die Modelle der Nrn. 14 und 117 verfügten über sieben Aluminiumringe, montiert auf einer Aluminiumplatte, in denen LED in Chipform enthalten seien. Es bestehe eine untrennbare Einheit mit der Aluminiumplatte. Die LED verfügten über Schutzdioden und Linsen.

6

Das FG urteilte, die Waren mit den Nrn. 14, 73 bis 75 und 117 der Warenaufstellung seien unter Berücksichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 (VO Nr. 1037/2014) der Kommission vom 25. September 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 287/9) in die Unterpos. 8541 40 10 KN einzureihen.

7

Der VO Nr. 1037/2014 komme eine Indizwirkung zu. Die Einreihungsverordnung weise Waren der Unterpos. 8541 40 10 KN zu, die über mehrere miteinander verschaltete LED-Chips verfügten oder bei denen die LED mit weiteren Bauelementen wie Zener-Dioden, Kühlkörpern oder Gehäusen verbunden seien. Sie stelle entscheidend auf die insbesondere aus wirtschaftlicher Sicht praktisch untrennbare Verbindung der verschiedenen Bauteile ab. Auch seien nach der Verordnung einzelne Bestandteile wie Schutzdioden und Kühlkörper in zolltariflicher Hinsicht nicht ausschlaggebend, wenn diese die Merkmale und Eigenschaften der jeweiligen Ware als Leuchtdiode der Pos. 8541 KN grundsätzlich nicht veränderten.

8

Die streitgegenständlichen Waren seien durch die praktisch untrennbare Verbindung der verschiedenen Bestandteile gekennzeichnet. Zudem veränderten bei den Waren mit den Nrn. 14 und 117 die vorhandenen Schutzdioden nicht die Merkmale und Eigenschaften der Leuchtdioden; sie stünden somit einer Einreihung in Pos. 8541 KN nicht entgegen.

9

Zur Begründung der Revision trägt das HZA vor, die streitgegenständlichen Waren unterschieden sich erheblich von den in der VO Nr. 1037/2014 beschriebenen Waren.

10

Das HZA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben, soweit diese das HZA verpflichtet, die Einfuhrabgabenbescheide unter Einreihung der Waren gemäß Nrn. 73 bis 75, 14 und 117 der Warenaufstellung in die Unterpos. 8541 40 10 KN zu ändern, und die Klage insoweit abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

II. Die Revision des HZA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).

13

1. Die Einreihung der streitgegenständlichen Waren in die Unterpos. 8541 40 10 KN unter Heranziehung der in der VO Nr. 1037/2014 genannten Einreihungskriterien hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

14

Für die zolltarifliche Einreihung der Waren des Streitfalls ist die VO Nr. 1037/2014 ohne rechtliche Bedeutung, weil sie erst nach der Einfuhr der Waren des Streitfalls in Kraft getreten ist (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 VII R 20/07, BFHE 233, 561, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2011, 177) und im Übrigen andere Waren betrifft. Anders als das FG meint, kommt der VO Nr. 1037/2014 auch keine Indizwirkung (vgl. insoweit Senatsurteil in BFHE 233, 561, ZfZ 2011, 177) für die Tarifentscheidung des Streitfalls zu, weil das ihr zu entnehmende Einreihungskriterium der Verbundenheit der Warenbestandteile "auf praktisch untrennbare Weise", welches das FG für die Tarifierung der streitgegenständlichen Waren übernommen hat, keine Stütze in den die Pos. 8541 KN betreffenden zolltariflichen Vorschriften findet und die Kommission mit diesem Einreihungskriterium in unzulässiger Weise in die Struktur des Harmonisierten Systems eingreift.

15

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der Senat angeschlossen hat, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH-Urteile Kip Europe vom 11. Dezember 2008 C-362/07, EU:C:2008:710, ZfZ 2009, 46, 139, und Roeckl Sporthandschuhe vom 29. April 2010 C-123/09, EU:C:2010:237, ZfZ 2010, 190). Bei der Einreihung von Waren in die KN gelten zudem die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV). Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen (ErlHS) und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. EuGH-Urteile TNT Freight Management vom 12. Juli 2012 C-291/11, EU:C:2012:459, Rz 30 ff., ZfZ 2012, 332, und Metherma vom 27. November 2008 C-403/07, EU:C:2008:657, ZfZ 2009, 15, 16, sowie Senatsurteile vom 5. Mai 2015 VII R 10/13, BFH/NV 2015, 1449; vom 30. März 2010 VII R 35/09, BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74, Rz 7, und vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFHE 204, 375, 377, ZfZ 2004, 165, m.w.N.).

16

Nach den danach maßgebenden objektiven Beschaffenheitsmerkmalen, wie sie vom FG festgestellt worden sind, handelt es sich bei den streitgegenständlichen Waren nicht um Leuchtdioden, sondern um Waren, die neben anderen Bestandteilen auch Leuchtdioden enthalten. Es handelt sich also um aus mehr als einem Stoff bestehende Waren i.S. der AV 2 Buchst. b Satz 3, die nach den Grundsätzen der AV 3 einzureihen sind.

17

Eine Einreihung nach der genaueren Warenbezeichnung der Position gemäß der AV 3 Buchst. a Satz 1 kommt nicht in Betracht, weil nach AV 3 Buchst. a Satz 2 zwei oder mehr Positionen, von denen sich --wie im Streitfall-- jede nur auf einen in einer zusammengesetzten Ware enthaltenen Teil bezieht, im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet werden (vgl. hierzu Lux in Dorsch, Zollrecht, A 4, VO KN, App. 1: Kombinierte Nomenklatur --Einf.-- Rz 52, 55).

18

Die Konkurrenz der hinsichtlich der verschiedenen Warenbestandteile in Betracht kommenden Positionen ist somit gemäß der AV 3 Buchst. b aufzulösen, der zufolge Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht werden, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

19

Es handelt sich hierbei um eine tatsächliche Würdigung auf der Grundlage der festgestellten objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Ware (vgl. Senatsurteil vom 7. August 2013 VII R 32/12, BFH/NV 2013, 1954, ZfZ 2014, 72), die das FG ausgehend von seinem Maßstab der praktischen Untrennbarkeit der Warenbestandteile nicht vorgenommen hat und die im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein wird. Dabei wird als ein wichtiges Erkenntnismittel die ErlHS zu AV 3 Buchst. b Rz 19.1 zu berücksichtigen sein, der zufolge sich das charakterbestimmende Merkmal einer Ware aus der Art und Beschaffenheit der Bestandteile, aus ihrem Umfang, Menge, Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung für die Verwendung der Ware sowie auch aus dem Erscheinungsbild der Ware ergeben kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 VII R 8/06, BFH/NV 2007, 1368, ZfZ 2007, 192).

20

3. Das EuGH-Urteil Lemnis Lighting vom 8. Dezember 2016 C-600/15 (EU:C:2016:937, ZfZ 2017, 13) steht nicht entgegen. Der EuGH hat darin zum einen bestätigt, dass Leuchtdioden, die mit weiteren elektronischen Komponenten zusammengefügt sind, nicht vom Wortlaut der Pos. 8541 KN erfasst werden (Rz 45 des EuGH-Urteils). Zum anderen schließt das EuGH-Urteil (das die AV unerwähnt lässt) nicht aus, dass mit weiteren elektronischen Komponenten zusammengefügte Leuchtdioden gleichwohl nach der AV 3 Buchst. b in die Pos. 8541 KN eingereiht werden können.

21

Soweit der EuGH im Urteil in EU:C:2016:937, ZfZ 2017, 13, a.a.O. ausführt, die dort streitigen LED-Lampen bestünden neben Leuchtdioden auch aus zahlreichen anderen Komponenten, die für ihre Funktion erforderlich sind, oder im Urteil vom 2. Oktober 2008 C-411/07 (EU:C:2008:533, ZfZ 2008, 302), die Einfügung einer Verstärkerschaltung sei unschädlich, wenn sie die Merkmale und Eigenschaften des Optokopplers nicht wesentlich ändere, besteht kein Anlass anzunehmen, der EuGH habe seine ständige Rechtsprechung ändern wollen, wonach auf den Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN, die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und, soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, die AV abzustellen ist. Gleiches gilt für das EuGH-Urteil Rohm Semiconductor vom 20. November 2014 C-666/13 (EU:C:2014:2388, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2015, 94).

22

4. Sollte die Würdigung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale der streitigen Waren gemäß AV 3 Buchst. b ergeben, dass sie in die Pos. 8541 KN einzureihen sind, käme dieser Position nach Anm. 1 Buchst. f zu Kap. 94 KN Vorrang vor der Pos. 9405 KN zu.

23

5. Ließen sich die streitigen Waren nicht in die Pos. 8541 KN einreihen, wäre zu prüfen, ob sie eine eigene Funktion i.S. der Pos. 8543 KN haben (vgl. EuGH-Urteile in EU:C:2014:2388, HFR 2015, 94, und in EU:C:2016:937, ZfZ 2017, 13). Die Einreihung in diese Position schlösse nach Anm. 1 Buchst. f zu Kap. 94 KN ebenfalls die Pos. 9405 KN aus.

24

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.