I.
Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Primizfeier Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit als katholischer Pfarrer sind.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als katholischer Priester. Er wurde am ... 2013 zum Priester geweiht. Am nächsten Tag fand in seiner Heimat A der Primizgottesdienst mit Primizfeier statt. Ab September 2013 war der Kläger als Kaplan in B eingesetzt.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2013 machte der Kläger u.a. Aufwendungen für die Primizfeier i.H.v. 2.308,61 € als Werbungskosten geltend. Diese setzen sich wie folgt zusammen, wobei die Abrechnung über das katholische Pfarramt in A erfolgte:
Verpflegung und Zelt 10.818,23 €
Kostenanteil Pfarrei - 5.317,33 €
Kostenanteil Gemeinde - 1.500,00 €
Fahnenbänder 533,83 €
abzgl. Kollekte - 1.277,02 €
abzgl. Erlös Festzeichen - 949,10 €
verbleiben 2.308,61 €
Von der Pfarrei wurden die weiteren Kosten für Festhefte, Orchester, Buskosten, Kirchen- und Blumenschmuck, sowie Fotograf (insgesamt 2.725,28 €) in voller Höhe getragen.
Die geltend gemachten Aufwendungen erkannte das ... nicht an.
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die Primizfeier als Werbungskosten. Er trägt vor, dass die Primizfeier nicht den Charakter einer privaten Feier aufweise, sondern ein entscheidendes Ereignis für den Berufseintritt darstelle. Ein Indiz für die berufliche Veranlassung sei darin zu sehen, dass die Veranstaltung im Wesentlichen nicht vom Kläger organisiert und ausgerichtet worden sei.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2013 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten i.H.v. 2.309 € zu berücksichtigen und die Einkommensteuer auf ... € herabzusetzen.
Das ... beantragt,
die Klage abzuweisen.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Das ... hat zu Recht die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Primizfeier nicht als Werbungskosten anerkannt.
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Aufwendungen müssen mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und durch den Beruf veranlasst sein. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH, vgl. z. B. Urteile vom 22.06.2006 VI R 61/02, BStBl II 2006, 782; vom 27.08.2013 VIII R 3/11, BFHE 243, 192). Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die – wertende – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments“, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre. Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 20.01.2016 VI R 24/15, BStBl II 2016, 744).
Dagegen dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).
2. Für die Beurteilung, ob Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das alleinentscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Herausgehobene Geburtstage oder Dienstjubiläen sind grundsätzlich als persönliche Ereignisse der privaten Sphäre des betreffenden Steuerpflichtigen zuzurechnen. Daher sind die im Zusammenhang mit solchen Ereignissen stehenden Aufwendungen regelmäßig auch durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlasst und nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für eine Feier seien (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Denn auch diese Ereignisse werden häufig im Rahmen eines privaten Festes begangen, zu dem z. B. auch befreundete Arbeitskollegen eingeladen werden. Ob die Aufwendungen Werbungskosten sind, ist daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen. So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.01.2016 VI R 24/15, BStBl II 2016, 744 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 24.09.2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).
3. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze hat das ... zu Recht die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für die Feier nach der Primiz – Verpflegung, Zelt und Festzeichen – nicht als Werbungskosten anerkannt.
3.1. Durch die Priesterweihe als Sakrament der katholischen Kirche wird der Geweihte beauftragt, in besonderer Weise dem kirchlichen Leben zu dienen, nicht jedoch in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis im kirchlichen Dienst berufen (vgl. BFH-Urteil vom 20.01.2016 VI R 24/15, BStBl II 2016, 744 Rz. 13). Erst mit seiner bischöflichen Ernennung zum Pfarrer/Kaplan tritt der neu geweihte Priester in ein Dienstbzw. Arbeitsverhältnis ein.
Die Primiz ist die erste heilige Messe, die ein Neupriester wenige Tage nach seiner Weihe selbständig in seiner Heimatgemeinde feiert, die auch von dieser regelmäßig ausgerichtet wird. Nach der Eucharistiefeier entfaltet sich die Primiz zu einem kirchlichen Volksfest, wo beim gemeinsamen Essen und Trinken und in vielen Gratulationen, Grußworten und Geschenken die Freude darüber zum Ausdruck kommt, dass ein Mitglied aus der Heimatgemeinde Priester geworden ist (www...de; www...de). Aus diesem Grunde beteiligt sich die Heimatgemeinde bzw. die Heimatpfarrei an den dadurch anfallenden Kosten.
3.2. Die Priesterweihe und die sich anschließende Primiz waren für den Kläger ohne Zweifel herausragende Ereignisse in seinem Leben. Allerdings eröffnete nur die Priesterweihe dem Kläger die Möglichkeit als Pfarrer/Kaplan tätig zu werden.
Die Primiz hingegen, die der Kläger als neu geweihter Priester in seiner Heimatgemeinde A feierte, ist für die künftige Tätigkeit als Pfarrer nicht Voraussetzung und stand im Streitfall auch nicht mit einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis im Zusammenhang, sondern war durch die gesellschaftliche Stellung des Klägers in seiner Heimatgemeinde A veranlasst.
Nach der Einlassung des Klägers im Einspruchsverfahren war Gastgeber der Primizfeier die Pfarrei A, mit der der Kläger kein Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis begründet hatte.
Zwar ist es nicht unüblich, zu einer solchen Feier auch Vertreter der Kirchen, öffentlicher Einrichtungen und Behörden, wie z. B. den Bürgermeister und die Gemeinderäte, einzuladen, jedoch sind regelmäßig auch die Angehörigen, Freunde, Schulkameraden, Studienkollegen usw. als Gäste geladen, die eine persönliche Beziehung zum Primizianten haben. Es handelt sich dabei nicht um Personen, die deshalb eingeladen werden, um berufliche Kontakte und ein gutes Betriebsklima zu pflegen.
Für seinen ersten Gottesdienst sind dem Kläger keine Aufwendungen entstanden. Dieser Gottesdienst wurde vielmehr von der heimatlichen Pfarrgemeinde ausgerichtet und die Kosten hierfür (z.B. Orchester, Blumenschmuck) von ihr übernommen. Für die anschließende Feier mit Verpflegung in einem Zelt und für die Fahnenbänder hat der Kläger nur einen Teil der Kosten übernommen. Ein Großteil dieser Kosten (ca. 80%) wurde von der Pfarrgemeinde getragen und war durch die Kollekte und den Erlös der Festzeichen gedeckt.
Der Auffassung des erkennenden Senats steht die Entscheidung des BFH vom 08.07.2015 (VI R 46/14, BStBl II 2015,1013) nicht entgegen. In dem vom BFH entschiedenen Fall wurde der Bestellung zum Steuerberater der überwiegend berufsbezogene Charakter zugesprochen. Mit der Bestellung zum Steuerberater ist der Steuerpflichtige befähigt, sofort in diesem Beruf tätig zu werden, ohne dass es eines weiteren Aktes, wie die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, bedarf. Dies wiederum unterscheidet sich von der Priesterweihe, die nur die Möglichkeit eröffnet, ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis als Pfarrer einzugehen (vgl. BFH-Urteil vom 20.01.2016 VI R 24/15, BStBl II 2016, 744 Rz. 13). Daneben war auch in dem vom BFH entschiedenen Fall durch das Finanzgericht noch zu prüfen, ob die Einladung von Kollegen primär in der bestandenen Steuerberatungsprüfung gründete und nicht von privaten Neigungen bestimmt war. Ob dies zu bejahen ist, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.