Finanzgericht München Urteil, 29. Jan. 2019 - 12 K 1888/18

published on 29/01/2019 00:00
Finanzgericht München Urteil, 29. Jan. 2019 - 12 K 1888/18
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist, ob wegen der Versäumnis der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Der Klägerin wurde von der Beklagten - der […] (Familienkasse) - laufend aufgrund der Festsetzung vom 26. Oktober 2016 Kindergeld ab August 2016 für ihren Sohn [… NN] (geboren am […] 1997) gewährt, da NN seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen könne und daher kindergeldrechtlich zu berücksichtigen sei. Mit Verwaltungsakt vom 18. August 2017 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für NN ab dem Monat September 2017 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass NN nach Aktenlage eine Ausbildung nicht bzw. nicht mehr anstreben würde. In der Rechtsbehelfsbelehrung:zu diesem Bescheid war u.a. angegeben: „Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich einzureichen, dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären.“ Unter den Angaben zum Absender ist in diesem Bescheid im Briefkopf die E-Mail-Adresse der Beklagten „Familienkasse-[…] @arbeitsagentur.de“ aufgeführt.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie auf ihre Schreiben vom 26. Juli 2017 (sic!) und vom 10. Dezember 2017 keine Antworten erhalten habe und deshalb nochmals Einspruch hinsichtlich der Festsetzung des Kindergeldes für NN erheben wolle (KG-Akte Bl 59 f.). Als Anlagen fügte sie diesem Schreiben einen Ausdruck von zwei E-Mails bei. Aus diesem Ausdruck ergibt sich, dass von dem E-Mail Konto des Ehemanns der Klägerin, […] (XX), am 26. August 2017 eine E-Mail versendet wurde. Diese E-Mail weist die folgenden Empfängerangaben für das E-Mail Konto aus: „Familienkasse-[…] @arbeitsargentur.de“ (sic!). Der Inhalt der E-Mail lautet: „Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie unseren Einspruch über die Festsetzung unseres Kindes NN. Mit freundlichen Grüßen [… Klin]“. Weiter ergibt sich aus diesem Ausdruck, dass von diesem E-Mail Konto am 10. Dezember 2017 eine weitere E-Mail mit diesen Empfängerdaten versendet wurde und darin von der Klägerin der Sachstand erfragt wurde (KG-Akte Bl 60); in dieser zweiten E-Mail ist unter den Anlagen die folgende Datei genannt: „Einspruch Familienkasse.pdf“. Außerdem wurde neben einem Einspruchsschreiben - ohne Datum - gegen den Bescheid vom 18. August 2017 noch ein Schreiben an NN von dessen Ausbildungsbetrieb vom 31. Juli 2017 beigefügt, in der ein Ausbildungsbeginn zum 1. September 2017 mitgeteilt wird.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2018 verwarf die Beklagte den mit Schreiben vom 18. Juni 2018 erhobenen Einspruch als unzulässig, da dieser Einspruch erst nach Fristablauf erhoben worden sei. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Einspruchsfrist auch nicht durch die Schreiben vom 26. August 2017 und 10. Dezember 2017 habe gewahrt werden können, da diese Schreiben nicht an die korrekte E-Mail-Adresse adressiert waren. Die Verwendung der falschen E-Mail-Adresse „Familienkasse-[…] @ arbeitsargentur.de“ falle in die Risikosphäre der Einspruchsführerin und könne mangels Zugangs bei der Familienkasse keine Fristwahrung begründen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden (wegen des weiteren Inhalts wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen; FG-Akte Bl 5-8).

Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung führt die Klägerin aus (Schreiben vom 5. Juli 2018 und 13. August 2018), dass der mit E-Mail vom 26. August 2017 übersendete Einspruch fristwahrend und zulässig sei. Der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Bescheids sei unter anderem zu entnehmen, dass der Einspruch auch elektronisch übermittelt werden könne. Die Einlegung des Einspruchs mittels E-Mail sei demgemäß zulässig. Die Klägerin, habe ihren Einspruch auch an die im Bescheid vom 18. August 2017 angegebene E-Mail-Adresse versendet. Alternative E-Mail-Adressen seien ihr nicht bekannt gewesen. Die Beklagte räume zwar ein, dass sie ihr Schreiben vom 26. August 2017 per E-Mail übersandt habe. Die Beklagte rüge jedoch, dass dieses Schreiben zwar an die im Bescheid vom 18. August 2017 angegebene E-Mail-Adresse gesendet worden sei, dies aber die falsche E-Mail-Adresse sei. Der Rechtsbehelfsbelehrung:seien aber keine anderen E-Mail-Adressen zu entnehmen. Nach alledem sei der Einspruch fristwahrend und zulässig. Da NN sich seit dem 1. September 2017 in einem Ausbildungsverhältnis befinde, seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld erfüllt.

Auf die Klageerwiderung der Beklagten vom 28. August 2018, dass die Klägerin die E-Mails an eine falsch geschriebene E-Mail-Adresse „[…]@arbeitsargentur.de“ versendet habe, ergänzte die Klägerin ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2018 wie folgt: Zwar sei richtig, dass die Klägerin bei der Versendung ihrer E-Mails den Buchstaben „r“ zu viel in die E-Mail-Adresse des Beklagten aufgenommen habe. Dies habe die Klägerin aber nicht bemerkt. Sie habe auch nicht den üblichen Hinweis per E-Mail erhalten, dass diese E-Mail-Adresse nicht existierte und deshalb die E-Mail nicht zugestellt werden könne. Die Prozessbevollmächtigten hätten zur Kontrolle eine E-Mail an die von der Klägerin verwendete E-Mail-Adresse gesendet und ebenfalls keine Nachricht über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhalten. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018, also noch innerhalb der Jahresfrist des § 110 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) habe die Klägerin den Einspruch nachgeholt. Die Beklagte habe die unverschuldete Fristversäumnis der Klägerin erkennen können und hätte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Einspruchsfrist den Bescheid vom 18. August 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2018 aufzuheben, soweit darin die Festsetzung von Kindergeld für NN ab September 2017 aufgehoben wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist zur Begründung auf ihre Einspruchsentscheidung. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der Schreibfehler in der E-Mail-Adresse der Beklagten in den Risikobereich der Klägerin falle.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze verwiesen.

Die Beklagte hat zwischenzeitlich weitere Unterlagen von der Klägerin angefordert; die Klägerin hat mit Formblatt am 6. August 2018 einen neuen Antrag auf Festsetzung von Kindergeld gestellt und einen Nachweis der Handwerkskammer vorgelegt, dass das Ausbildungsverhältnis 36 Monate und zwar vom 1. September 2017 bis 31. August 2020 dauert.

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung).

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Die Beklagte hat zu Recht die Einsprüche der Klägerin gegen den Aufhebungsbescheid vom 18. August 2017 als unzulässig verworfen.

Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen (§ 355 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung). Da der Kindergeldaufhebungsbescheid vom 18. August 2017 (Freitag) am 21. August 2017 (Montag) als bekanntgegeben gilt (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), endete die Frist für die Einlegung des Einspruchs am 21. September 2017 (Donnerstag). Das - in Papierform abgefasste - Einspruchsschreiben der Klägerin vom 16. Juni 2018 (KG-Akte Bl 61) ist am 20. Juni 2018 (Datum des Scanvorgangs) und damit verspätet beim Beklagten eingegangen. Frühere Einspruchsschreiben der Klägerin sind der Beklagten nach Auffassung des erkennenden Senats nicht zugegangen; die Klägerin trägt nun nach der Klageerwiderung der Beklagten mit Schreiben vom 28. August 2018 auch nichts anderes mehr vor.

2. Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Einspruchsfrist zu gewähren. Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag muss binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 110 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 Satz 2 AO).

Im Streitfall ist die Überschreitung der Einspruchsfrist durch ein Verschulden der Klägerin eingetreten.

a) Die Übermittlung eines Einspruchsschreibens per E-Mail an die Beklagte ist gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AO ebenso zulässig wie die Einlegung des Einspruchs gemäß § 357 Abs. 1 AO (Schmieszek in Gosch, AO/FGO, § 87a AO Rz. 53 [Okt. 2017]); dies ist zu Recht zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Jedoch ist der Beklagten kein Einspruch als elektronisches Dokument zugegangen.

Durch die Datumsangabe auf dem Ausdruck der E-Mail ist nur nachgewiesen, dass das Einspruchsschreiben am 26. August 2017, d.h. deutlich vor Ablauf der Einspruchsfrist, als Anhang zu der E-Mail versendet worden ist.

b) Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 1980 2 BvR 914/79, BVerfGE 53, 148, BStBl II 1980, 544; BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 V R 33/97, BFHE 189, 573, BStBl II 2000, 235; BFH-Beschluss vom 28. November 1996 XI R 76/95, BFH/NV 1997, 497; Gräber/Stapperfend, FGO, 8. Aufl. 2015, § 56 Rz. 20 Stichwort: Postbeförderung) sind Verzögerungen bei der Briefbeförderung oder -zustellung, die ein Kläger nicht zu vertreten hat, nicht als dessen Verschulden zu werten. In der Verantwortung eines Klägers liegt nur, dass das zu befördernde Schriftstück zutreffend und vollständig adressiert ist (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1987 VI R 27/87, BFH/NV 1988, 381; Gräber/Stapperfend, FGO, 8. Aufl. 2015, § 56 Rz. 20 Stichwort: Fehler des Beteiligten), den postalischen Bestimmungen entsprechend und so rechtzeitig zur Post geben wird, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht (BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 1987 IX R 100/83, BFH/NV 1988, 26; vom 15. Juli 1992 X B 13/92, BFH/NV 1992, 763). Diesen Anforderungen entsprochen zu haben, muss der Kläger indessen schlüssig darlegen und glaubhaft machen (BFH-Beschlüsse vom 7. November 1995 VII R 34/94, BFH/NV 1996, 343; vom 18. März 1996 I R 103/95, BFH/NV 1996, 630).

Auf die Übermittlung von Einspruchsschreiben per E-Mail übertragen, bedeuten diese Rechtsgrundsätze, dass es im Verantwortungsbereich der Klägerin liegt, die E-Mail auch an die richtige E-Mail-Adresse des Empfängers zu versenden und die Adressierung frei von Schreibfehlern vorzunehmen. Das Risiko einer fehlgeschlagenen Übermittlung trägt der Absender (Schmieszek in Gosch, AO/FGO, § 87a AO Rz. 56 [Okt. 2017]).

c) Im Streitfall ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass ein Verschulden in der Sphäre der Klägerin für die Fristversäumnis ursächlich war.

Denn der fehlende Zugang des Einspruchsschreibens innerhalb der Einspruchsfrist beruht auf der Angabe einer falschen E-Mail-Adresse. Dies ergibt sich eindeutig aus der Angabe der gewählten E-Mail-Adresse des Empfängers auf der vorgelegten Kopie. Die Adressenangabe weist den Schreibfehler „[…]@[…]argentur.de“ aus. Dieser Fehler ist der Klägerin zweimal unterlaufen, in der E-Mail vom 26. August 2017 und der vom 10. Dezember 2017. Die Klägerin räumt diesen Fehler auch ein.

d) Die Klägerin muss aber auch solche Umstände darlegen, wonach ein Verschulden ihrerseits als Ursache für die Fristversäumung auszuschließen ist (BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 1985 VIII R 3/85, BFH/NV 1987, 648; vom 1. Dezember 1987 VI R 27/87, BFH/NV 1988, 381). Im Streitfall fehlt es an der Darlegung entsprechender Tatsachen innerhalb der in § 110 Abs. 2 Satz 1 AO festgesetzten Monatsfrist.

aa) Nach § 110 Abs. 2 Satz 1 AO ist erforderlich, dass der Antragsteller innerhalb der Antragsfrist von einem Monat diejenigen Umstände darlegt, aus denen sich ergibt, dass ihn hinsichtlich der Versäumung der gesetzlichen Frist ein Verschulden nicht trifft. Nach Ablauf der Frist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO können (selbständige) Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben werden. Jedoch können unklare oder unvollständige Angaben auch nach Ablauf der Antragsfrist noch erläutert oder ergänzt werden, sofern innerhalb der Frist der Kern der Wiedereinsetzungsgründe in sich schlüssig vorgetragen ist. Das erfordert eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Umstände innerhalb der Monatsfrist (BFH-Urteile vom 31. Januar 2017 IX R 19/16, BFH/NV 2017, 885 Rz. 21, juris; vom 20. November 2013 X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236; vom 18. März 2014 VIII R 33/12, BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922).

Die Monatsfrist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, das den Beteiligten von der Wahrung der Frist abgehalten hat („Wiedereinsetzungsgrund“). Das ist der Tag an dem der Beteiligte bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen können, dass er die Frist, in die Wiedereinsetzung gewährt werden soll, versäumt hat (Klein/Rätke, AO, 14. Aufl. 2018, § 110 Rz. 101 m.w.N.). Ist dem Beteiligten - wie im Streitfall der Klägerin - die Fristversäumung nicht bekannt, fällt das Hindernis spätestens weg, wenn die Behörde ihm oder seinem Vertreter (BFH-Urteil vom 10. März 1994 IX R 43/90, BFH/NV 1994, 814) mitteilt, dass die Frist versäumt ist (BFH-Urteile vom 6. März 2006 X B 104/05, BFH/NV 2006, 1136; vom 21. Oktober 2008 V R 19/08, BFH/NV 2009, 396; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 110 AO Rz. 31 [Okt. 2018]).

bb) Nach Auffassung des Senats beginnt diese Monatsfrist im Streitfall allerspätestens mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2018 (abgesandt am 2. Juli 2018), denn in diesem Augenblick ist die Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie die Einspruchsfrist deshalb nicht eingehalten hat, weil der Einspruch der Beklagten nicht zugegangen ist. Damit ist das Hindernis, die Einspruchsfrist einzuhalten, weggefallen. Die Klägerin hat jedoch nicht binnen der Monatsfrist ab dem 5. Juli 2018 (Donnerstag) die Umstände vorgetragen, aus denen sich das fehlende Verschulden für die Fristversäumnis ergibt. Da im Streitfall ein lückenloser schlüssiger Vortrag während der Antragsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO nicht erfolgt ist, der den Senat in die Lage versetzt hätte zu entscheiden, dass die Klägerin kein Verschulden an der Fristversäumnis getroffen hat, scheidet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

Die Klägerin wurde erstmals mit der Einspruchsentscheidung darauf hingewiesen, dass die beiden E-Mails vom 26. August und 10. Dezember 2017 an die falsche E-Mail-Adresse „[…]@[…]argentur.de“ übersendet wurden. Die Klägerin hat jedoch diesen Hinweis der Beklagten auf ihren Adressierungsfehler mit ihrer am 11. Juli 2018 bei Gericht eingegangenen Klageschrift noch nicht thematisiert, sondern nur darauf verwiesen, dass diese E-Mail-Adresse im angefochtenen Bescheid genannt wurde. Daraus schließt der Senat, dass dieser Hinweis in der Einspruchsentscheidung von der Klägerin nicht richtig verstanden wurde. Auch die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin verfasste Klagebegründung im Schreiben vom 13. August 2018 thematisiert diesen Adressierungsfehler noch nicht, sondern verweist nur darauf, dass die Klägerin keine andere Möglichkeit hatte, als die im angefochtenen Verwaltungsakt genannte E-Mail-Adresse zu verwenden und dass der Einspruch demgemäß fristwahrend und somit zulässig gewesen sei. Jedoch hätte bei sorgsamer Prüfung des Falles der Klägerin und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auffallen müssen, dass die Ausführungen der Beklagten in der Einspruchsentscheidung zu der falschen E-Mail-Adresse bereits den Hinweis auf den Rechtschreibfehler der Klägerin in der E-Mail-Adresse beinhalteten. Damit hätten die Bevollmächtigte der Klägerin bei der gebotenen Sorgfalt in diesem Augenblick erkennen können, dass die Einspruchsfrist versäumt war und dass der Grund für die Fristversäumnis auch in dem Schreibfehler bei der E-Mail-Adresse lag.

Da ein Schreibfehler bei der Adressierung nur ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen kann (Klein/Rätke, AO, 14. Aufl. 2018, § 110 Rz. 24 m.w.N.), hätte die Klägerin innerhalb der Monatsfrist weitere Tatsachen darlegen und spätestens im Klageverfahren gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 AO auch glaubhaft machen müssen.

Nach Auffassung des erkennenden Senats gehört zu diesen weiteren Umständen die innerhalb der Monatsfrist vorzutragen sind, etwa auch der Hinweis, wer die E-Mail verfasst hat, ob die Klägerin (oder gegebenenfalls ein Dritter) vor Versendung die E-Mail auf die korrekte Adressierung kontrolliert hat, ob bei diesem unterlaufenen Adressierungsfehler ein entsprechender Hinweis auf die Unzustellbarkeit der E-Mail zurückkam, ob eine Kontrolle auf den Zugang einer so genannten Unzustellbarkeitsmail (Bounce Message: recipient e-mail adress unknown = Empfängeradresse ist nicht bekannt) erfolgt ist. Es hätte sich für die Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten auch aufdrängen müssen, dass diese weiteren Hinweise erforderlich sein müssen, da die E-Mail nicht unter einer eigenen E-Mail-Adresse der Klägerin versendet wurde, sondern unter der des XX.

cc) Aber spätestens mit den weiteren Erläuterungen in der Klageerwiderung der Beklagten im Schriftsatz vom 28. August 2018, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 5. September 2018 zur Stellungnahme übersandt wurde, haben diesen erkannt, dass die Beklagte in der Einspruchsentscheidung mit der falschen E-Mail-Adresse den Schreibfehler der Klägerin „[…]@[…]argentur.de“ statt „[…]agentur.de“ gemeint haben musste.

Selbst wenn man die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Schriftsatzes vom 28. August 2018 durch die Prozessbevollmächtigten erst als den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses betrachtet, sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung nicht in der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO vorgetragen worden.

Denn die Klägerin hat erst im Klageverfahren durch ihre Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 18. Oktober 2018 darauf hingewiesen, dass die Klägerin das „r“ zu viel in der Adressenangabe nicht bemerkt hat und dass sie auch keinen Hinweis erhalten hat, dass die E-Mail nicht zugeleitet werden konnte, da diese Adresse nicht existiert. Bei der Prüfung der Frage, ob ein fehlendes Verschulden im Sinne des § 110 AO vorliegt, kann aber dieser Tatsachenvortrag nicht mehr berücksichtigt werden. Denn diese Tatsachen wurden sowohl mehr als einen Monat nach einem Wegfall des Hindernisses mit Kenntnisnahme des Schriftsatzes vom 28. August 2018 als auch nach einem Wegfall des Hindernisses mit Kenntnisnahme der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2018 vorgetragen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Annotations

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.

(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln; soweit alle betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet werden. Die kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung, die beim Versenden einer De-Mail-Nachricht durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht erfolgt, verstößt nicht gegen das Verschlüsselungsgebot des Satzes 3. Eine elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder über den Zugang elektronisch an die Finanzbehörden übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung übermittelt werden.

(1a) Verhandlungen und Besprechungen können auch elektronisch durch Übertragung in Ton oder Bild und Ton erfolgen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der Finanzbehörde nachweist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gelten die Sätze 1 und 3 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 entsprechend. Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der Zivilprozessordnung entsprechend.

(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Nutzt der Datenübermittler zur Authentisierung seinen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, so dürfen die dazu erforderlichen Daten zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden.

(7) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Übermittlung nach § 122 Absatz 2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die übermittelnde Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Ein sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt

1.
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem geeigneten Verfahren verschlüsselt ist oder
2.
mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versandt wird, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.

(8) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Die abrufberechtigte Person hat sich zu authentisieren. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln; soweit alle betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet werden. Die kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung, die beim Versenden einer De-Mail-Nachricht durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht erfolgt, verstößt nicht gegen das Verschlüsselungsgebot des Satzes 3. Eine elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder über den Zugang elektronisch an die Finanzbehörden übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung übermittelt werden.

(1a) Verhandlungen und Besprechungen können auch elektronisch durch Übertragung in Ton oder Bild und Ton erfolgen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der Finanzbehörde nachweist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gelten die Sätze 1 und 3 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 entsprechend. Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der Zivilprozessordnung entsprechend.

(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Nutzt der Datenübermittler zur Authentisierung seinen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, so dürfen die dazu erforderlichen Daten zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden.

(7) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Übermittlung nach § 122 Absatz 2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die übermittelnde Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Ein sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt

1.
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem geeigneten Verfahren verschlüsselt ist oder
2.
mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versandt wird, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.

(8) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Die abrufberechtigte Person hat sich zu authentisieren. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.