Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 02. Aug. 2016 - 2 K 1885/16

published on 02/08/2016 00:00
Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 02. Aug. 2016 - 2 K 1885/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

1. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

1. Streitig ist im Klageverfahren 2 K 655/13 des Zwillingsbruders des Klägers, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) dem Bruder zu Recht in den Streitjahren bei dessen Einkommensteuerveranlagungen u.a. höhere als in den Einkommensteuererklärungen erklärte Einnahmen aus Kapitalvermögen zugerechnet hat.

Laut den Feststellungen der betriebsnahen Veranlagung (-BNV-, vgl. Bericht vom 17. November 2010, BP-Akte) waren die aus angelegten Kapitalvermögen der minderjährigen Kinder des Klägers, B und L, angefallenen Kapitalerträge dem Bruder als wirtschaftlichem Eigentümer für den Zeitraum 1998 bis 2005 zuzurechnen:

1998

DM

1999

DM

2000

DM

2001

DM

2002

Kapitaleinnahmen über Nichte L

3.856,94

7.170,27

8.098,60

9.589,13

3.200,30

Kapitaleinnahmen über Neffe B

5.873,77

7.835,65

3.969,31

Summe Erträge

3.856,94

7.170,27

13.972,37

17.424,78

7.169,61

2003

2004

2005

Kapitaleinnahmen über Nichte L

3.697,01

1.616,96

1.789,46

Kapitaleinnahmen über Neffe B

3.357,74

1.828,26

1.875,46

Summe Erträge

7.054,75

3.445,22

3.664,92

Entsprechend diesen Feststellungen änderte das FA gegenüber dem Bruder den Einkommensteuerbescheid 1998 mit Bescheid vom 3. Dezember 2009 sowie die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2005 mit Bescheiden vom 6. Dezember 2010. Dagegen legte der Bruder Einsprüche ein.

Der Kläger wurde nach § 174 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) zum Rechtsbehelfsverfahren des Bruders hinzugezogen (vgl. Rb-Akte Bd. I, Bl. 108 f.), weil der Bruder die Zurechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bestritt und vortrug, dass diese Einkünfte vielmehr dem Kläger zuzurechnen seien.

Die Einsprüche des Bruders gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2005 wies das FA in den Einspruchsentscheidungen vom 15. Februar 2013 als unbegründet zurück. Die genannten Einspruchsentscheidungen wurden auch gegenüber dem Kläger bekanntgegeben (vgl. Rb-Akte Bd. II, Bl. 149).

Hiergegen wenden sich der Bruder und der Kläger mit Klage. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2005 des Bruders und die Einspruchsentscheidungen u.a. unter Außerachtlassung der durch die BNV festgestellten Mehreinkünfte aus Kapitalvermögen zu ändern seien.

2. Die Klage des Klägers ist vom Senat mit Beschluss vom 12. Juli 2016 abgetrennt worden und betrifft nun das hiesige Klageverfahren mit Az.: 2 K 1885/16. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, auf die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12. Juli 2016 (2 K 655/13) seine Klage zurückzunehmen. Dies geschah nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die gegenüber seinem Bruder erlassenen Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2005 und Einspruchsentscheidungen u.a. unter Außerachtlassung der durch die BNV festgestellten Mehreinkünfte aus Kapitalvermögen zu ändern.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den PKH-Beschluss vom 12. Juli 2016, das gerichtliche Schreiben vom 12. Juli 2016 über die mangelnden Erfolgsaussichten der Klage und die im Klageverfahren 2 K 655/13 eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist in Sachen Einkommensteuerbescheide seines Bruders nicht klagebefugt.

Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn ein Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

Der hinzugezogene Dritte erlangt zwar im Einspruchsverfahren die Stellung eines Verfahrensbeteiligten (§§ 359Nr. 2, 360 Abs. 1 und 4 AO). Weder die Hinzuziehung als solche noch die unterbliebene Hinzuziehung begründen jedoch für sich betrachtet die Klagebefugnis des Hinzugezogenen. Eine Rechtsverletzung des Hinzugezogenen i.S. des § 40 Abs. 2 FGO wird nach allgemeiner Ansicht allerdings dann bejaht, wenn eine materiell-rechtliche Beschwer aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidung der Finanzbehörde zu seinen Lasten und seine formelle Beschwer (wegen zurückgewiesener eigener Anträge im Einspruchsverfahren) vorliegen. Der Hinzugezogene ist klagebefugt, wenn die Finanzbehörde dem Einspruch des Einspruchsführers in der Einspruchsentscheidung abhilft, dem Hinzugezogenen die Einspruchsentscheidung bekanntgegeben worden ist und in der Einspruchsentscheidung (bindende) Feststellungen getroffen sind, die gemäß § 174 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AO im Folgeänderungsverfahren für den Hinzugezogenen zu einer nachteiligen Korrektur führen können (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2009 IX R 16/06, BStBl II 2009, 732, m.w.N.).

Im Streitfall ist der zum Rechtbehelfsverfahren des Bruders hinzugezogene Kläger nach den vorgenannten Grundsätzen gemäß § 40 Abs. 2 FGO nicht klagebefugt. Der Kläger ist durch die gegenüber dem Bruder ergangenen Einspruchsentscheidungen weder formell noch materiell beschwert. Die gegenüber dem Bruder erlassenen geänderten Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2005 sind nicht zu Lasten des Klägers geändert worden. Der Kläger ist auch nicht materiell beschwert. Das FA hat den Kläger zwar im Einspruchsverfahren i.S. des § 174 Abs. 5 AO „beteiligt“ und damit die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Feststellungen des Einspruchsverfahrens für ein Folgeänderungsverfahren gegenüber dem Kläger mit Bestandskraft hätten bindend werden können. Jedoch enthalten die Einspruchsentscheidungen im Streitfall keine materiell belastenden Feststellungen für den Kläger. Eine Abhilfe zulasten des Kläger ist seitens des FA gerade nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Es erscheint als sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a i.V.m. § 79 a Abs. 2,4 FGO).

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuhe
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuhe
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published on 22/11/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gründe I. Streitig ist die Zurechnung nicht erklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpacht
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(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.