Finanzgericht München Beschluss, 08. Apr. 2014 - 5 V 3539/13

published on 08/04/2014 00:00
Finanzgericht München Beschluss, 08. Apr. 2014 - 5 V 3539/13
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Tenor

1. Die Vollziehung der Änderungsbescheide vom 30. August 2013 über Einkommensteuer für 2001 bis 2011 wird in Höhe von

2011   

 10.585,00 €

2010   

 8.107,00 €

2009   

 8.448,00 €

2008   

 10.459,00 €

2007   

 7.482,00 €

2006   

 5.123,00 €

2005   

 3.413,00 €

2004   

 2.933,00 €

2003   

 3.126,00 €

2002   

 3.457,00 €

2001   

 3.026,33 €

bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Streitig ist im Einspruchsverfahren, wie der Antragsteller neben seiner Dreizimmerwohnung im Hochparterre (83,68 qm) die Räume im Souterrain (46,97 qm) in X in der …., ab September 2005 bis 2011 genutzt hat und ob die in den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre als Werbungskosten anerkannten Fahrtkosten, Reisekosten, Bewirtungsaufwendungen, Trinkgelder, Aufwendungen für Kundengeschenke und Repräsentation, Telefonkosten, Portokosten, Aufwendungen für Büromaterialien, Fachliteratur, einen Schreibtisch, DVDs und Geräte als (vorweggenommene) Werbungskosten (wieder) zu berücksichtigen sind:

Jahr   

verbleibende  Verluste aus Vermietung und Verpachtung in € nach Abgleich mit dem Sonderausgabenabzug nach § 10 f EStG

als Werbungskosten im  Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in den ursprgl. Einkommensteuerbescheiden anerkannte Aufwendungen, gesamt  in €

2001   

        

6.241,83

2002   

        

7.117,40

2003   

        

6.446,72

2004   

        

6.518,44

2005   

3.424 

 4.702,51

2006   

6.876 

5.321,12

2007   

      9.613

8.201,55

2008   

17.846

7.058,39

2009   

10.037

10.076,85

2010   

10.865

8.438,57

2011   

 9.620

16.169,46

In seinen Einkommensteuerklärungen 2001 bis 2011 gab der Antragsteller als ausgeübten Beruf bis 2005 Herstellungsleiter und Schauspiel, ab 2006 Herstellungsleiter TV Film an. Als Arbeitsstätten hinsichtlich seiner Fahrten Wohnung Arbeitsstätte nannte der Antragsteller in den Anlagen N folgende Arbeitsstätten: …... Darüber hinaus enthielten seine Steuererklärungen immer folgende Erklärung hinsichtlich der als Werbungskosten für seine nichtselbständige Arbeit -mit Belegen- geltend gemachten Aufwendungen: Er habe wie schon in den Vorjahren, Aufwendungen zur Sicherung und Erlangung von Einkünften als Schauspieler und Herstellungsleiter gehabt, die nicht vom Arbeitgeber erstattet worden sind. Zu seinen Aufgaben gehörten die Pflege von Kontakten und die Neuakquisition in der Branche für künftige Produktionen. Durch seine Tätigkeit als Herstellungsleiter/Producer sei er gezwungen, Bewirtungen von Personen zum Zweck von Projektgesprächen für die einzelnen Filmproduktionen vorzunehmen sowie Reisekosten (Motivsuche/Location-Scouting) aufzuwenden. Das Sichten von diversen Filmen (DVDs) sei nötig, um Talente zu filtern.

Der Antragsteller war als Herstellungsleiter Factual & Fiction in der Abteilung Herstellungsleitung von 1. Januar 2001 (bis 31. August 2009) für …. GmbH tätig.

Mit notariellem Vertrag vom 17. Februar 2005 erwarb er die o.g. Wohnung im Hochparterre samt -der eigenständig nutzbaren Wohnung im- Souterrain. Von der Wohnung in Hochparterre führt eine Treppe in ein Zimmer des Souterrains. Darüber hinaus ist das Souterrain über die gemeinsame Treppe aller Hausbewohner zu erreichen. Das Souterrain verfügt über einen eigenen Eingang, einen eigenen Briefkasten sowie über ein eigenes Klingelschild. Ebenso existiert ein eigener Stromzähler.

Seit September 2005 lebt der Antragsteller mit seiner damaligen Lebenspartnerin und jetzigen Ehefrau E in der o.g. Dreizimmerwohnung im Hochparterre. Daneben vermietete er an E ab 1. Oktober 2005 auf unbestimmte Zeit zwei Zimmer, eine Kammer sowie eine Toilette mit Bad im Souterrain, in dem sich damals (und bis Mitte 2011) noch keine Küche befand, für eine monatliche Kaltmiete von 360 € zuzüglich Nebenkosten von 40 €. Die Miete wurde im Streitzeitraum nicht erhöht. Eine Kaution wurde lt. Mietvertrag nicht vereinbart. Der Stromzähler des Souterrains lief auf den Antragsteller. E verfügte über keinen Festnetzanschluss.

Seit April 2006 (bis Juni 2009) war E in Frankfurt beschäftigt.

Der Antragsteller erhielt vom … Landesamt für Denkmalpflege am 5. und 6. Oktober 2006 Bescheinigungen gemäß §§ 7i, 11b und 10f bzw. 10g des Einkommensteuergesetzes (EStG) bezüglich seiner erworbenen Wohnung samt Souterrain in der …. in …, die ihn zum Sonderausgabenabzug berechtigten.

Ab 1. September 2009 wechselte der Antragsteller als Head of Production Management … in den Bereich Production Management in die …. GmbH in ….. Vom 1. Januar 2010 war der Antragsteller als Vice President Production Management … schwerpunktmäßig mit der Erstellung und Umsetzung von Synergien im Produktionsbereich auf Grund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und Parametern betraut.

Ab Mitte 2011 wurde eine Küche mit der Absicht im Souterrain eingebaut, das Souterrain (neu) zu vermieten.

Der Zeuge Z betrieb die Trennung von der …. GmbH gegenüber dem Antragsteller. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Ablauf des Monats September 2011 beendet.

Seit 2012 ist der Antragsteller als Executive Producer bei der G-GmbH beschäftigt.

Im Februar 2012 wurden die Räumlichkeiten des Souterrains mit Ausnahme des Zimmers, das mit einer Treppe zur Wohnung im Hochparterre verbunden war, vollständig von diesem Zimmer abgetrennt.

Am 16. Januar 2013 wurde ein Steuerstrafverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet. Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wurde dem Antragsteller anlässlich der Durchsuchung der Wohnung im Anwesen ….. am 19. Februar 2013 bekanntgegeben. Zu diesem Zeitpunkt war das Souterrain mit Ausnahme des vom Antragsteller und E genutzten Arbeitszimmers (= Zimmer mit Treppe zum Hochparterre) bereits fremd vermietet.

Aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndungsstelle für die Jahre 2001 bis 2011 sowie der betriebsnahen Veranlagung (BNV) erkannte der Antragsgegner, das Finanzamt, einerseits die von 2005 bis 2011 zunächst berücksichtigten Verluste aus Vermietung und Verpachtung der Räumlichkeiten im Souterrain sowie die in den Steuererklärungen 2001 bis 2011 als (vorweggenommene) Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Antragstellers geltend gemachten und in den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden anerkannten Aufwendungen nicht mehr an, da entweder die Aufwendungen vom Arbeitgeber erstattet worden seien oder privat veranlasst gewesen seien. Die BNV erhöhte allerdings aufgrund der Streichung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung in den Streitjahren die Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 10f EStG. Das Finanzamt änderte demgemäß die Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2011 am 30. August 2013.

Gegen diese Änderungsbescheide legte der Antragsteller am 1. Oktober 2013 Einsprüche ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV).

Der Antragsteller stellte klar, dass ein erheblicher Teil der geltend gemachten Werbungskosten sich nicht auf seinen Tätigkeitsbereich bei …. bezogen habe. Vielmehr habe es sich um Aufwendungen für nebenberufliche Tätigkeiten und für Besuche von Branchenveranstaltungen gehandelt, die als Kontaktpflege für die Akquise künftiger Aufträge und Projekte äußerst wichtig gewesen seien. Zudem habe er immer wieder Projektberatungen, Drehbuchbearbeitungen, Formatkostenentwicklungen, etc. durchgeführt. Aufgrund der Konkurrenzausschlussklauseln/Sperrzeiten sei es notwendig gewesen, sich in der Medienbranche mannigfaltig zu betätigen, nicht in der Abhängigkeit von einem/zwei großen Sender zu stehen und um ggf. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Sperrzeiten zeitnah eine adäquate Position erhalten zu können.

Die Grundlagen der nebenberuflichen Tätigkeiten seien insbesondere eine unerlässliche Kontaktpflege zur Branche/Marktpräsenz. Ohne diese Kontaktpflege wäre ihm auch nicht gelungen, seine derzeitige Position als Executive Producer bei der G-GmbH zu erhalten. Er habe neben seiner Tätigkeit bei ….folgende Tätigkeiten durchgeführt:

  • ·Schauspieler:    …

  • ·Moderation:…

  • ·Drehbuchbearbeitung und Beratung: …

  • ·Dozentenvertrag: Medienschule

  • ·Medien- und Projektberatungen: ….

  • ·Formatentwicklung auf Basis der Konzeption und Senderabstimmung:

2011: Durcharbeitung und Filmfördermodelle

2012: Projektsteuerung, Firmenbeteiligungen Aufbau, Beratung G-GmbH

Die große Bandbreite seines Tätigkeitsbereichs werde durch die Zeugnisse seiner früheren Arbeitgeber belegt. Er sei auch als Herstellungsleiter Executive Producer tätig gewesen. In diesem Rahmen habe er u.a. Sendekonzepte und Sendeformate beurteilt, sich mit der Motivsuche, Drehlogistik beschäftigt, Gagenverhandlungen durchgeführt, Budgetverantwortung gehabt, Redaktionen bei neuen und laufenden Formaten unterstützt, etc. Gerade im Hinblick auf die Budgetverantwortung sei es unerlässlich, die inhaltlichen Steuerungsmöglichkeiten zu kennen und wahrzunehmen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten sei zu beachten, dass er von seinem Arbeitgeber maximal zwei Tankfüllungen für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte pro Monat erstattet bekommen habe. Da er innerhalb … regelmäßig viele Fahrstrecken habe zurücklegen müssen, z.B. … Postproduktion und Studios, … Filmgelände, …, sämtliche Drehorte und Aufzeichnungen im Raum ..., Fachmessen -Medientage, Filmfest, Fernsehpreis, etc.-, Veranstaltungen, Premieren, Dienstleistermessen sowie Produzententermine …. etc.-, habe er diese Kilometer pauschal geschätzt. Denn für diese Fahrten habe er keinen Kostenersatz von seinem Arbeitgeber erhalten.

Hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten lege er eine damit verbundene Zusammenstellung seiner Projekte unter Nennung von Ansprechpartner sowie diverse Zeugenbestätigungen vor.

Zutreffend sei zwar, dass er ein Diensthandy von …. erhalten habe. Jedoch habe er regelmäßig auch zuhause gearbeitet. Aufgrund des dortigen äußerst schlechten Handyempfangs habe er diverse Telefonate auch mit seinem Privattelefon durchgeführt.

Die Büromaterialien und die Fachliteratur habe er für seine berufliche Tätigkeit benötigt. Auch seien aus seiner Sicht alle weiteren Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen.

Hinsichtlich des Mietvertrags mit E trug der Antragsteller vor, dass er im Streitzeitraum die Räumlichkeiten im Souterrain nicht benutzt habe. E habe diese Räumlichkeiten von ihm angemietet, um dort ungestört arbeiten und lernen zu können. E sei im Zeitraum April 2006 bis Juni 2009 als Fondmanagerin in …. beschäftigt gewesen. E habe am Wochenende diverse Researchetätigkeiten (Marktentwicklungen sowie strategische Entwicklungen, insbesondere Research Märkte, Länderanalysen, Bondanalysen, Vorbereitungen zur Anlageausschusssitzungen sowie internationale Sitzungen) durchgeführt. Daneben habe sich E in den Jahren 2009 und 2010 auf die Chartes Financial Analyst (CFA) Prüfung vorbereitet. Die Prüfung sei im November 2010 gewesen. Im Januar 2011 habe E die Nachricht des Nichtbestehens erhalten. E habe sich dann auf die Wiederholungsprüfung im Juli 2011 vorbereitet. Er habe mit E eine monatliche Betriebspauschale von 40 € vereinbart, da E mehrere Jahre in F. gearbeitet habe und das Souterrain vorwiegend am Wochenende als Arbeitszimmer genutzt habe. Insofern seien relativ geringe Nebenkosten für das Souterrain angefallen. Die Miete in Höhe von 360 € zuzüglich 40 € Nebenkostenpauschale für eine 45 qm-Souterrain-Wohnung seien als ortsüblich einzustufen. Die Wohnung im Souterrain habe durch eine Tür zur Hauptwohnung verschlossen werden können und sei von außen durch eine verschlossene Eingangstür eigens (und gerade nicht zwingend durch seine Wohnung) zugänglich gewesen. Es befänden sich entgegen der Darstellung des Finanzamts keine Beweismittel in den Ermittlungsakten, die die Behauptung des Finanzamts stützten, dass E das Souterrain nicht ausschließlich selbst genutzt habe.

Den Antrag auf AdV lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 20. November 2013 ab.

Im gerichtlichen Verfahren der AdV bezieht sich der Antragsteller auf seinen Vortrag im Einspruchsverfahren. In der E-Mail vom 29. November 2013, im Schreiben vom 30. November 2013 und in der eidesstattlichen Versicherung vom 30. Januar 2014 habe E erklärt, dass sie von ihm die Räume im Souterrain zur alleinigen Nutzung und als Rückzugsort angemietet habe, um hier vorwiegend zu lernen (CFA-Prüfung und Rentenmarktanalysen) und sich auf ihre Arbeit/Anlageausschusssitzungen vorzubereiten. Regelmäßige Sitzungen in S. habe sie zum Beispiel mit Flügen ab …. aufgesucht, da es keine Direktflüge von Frankfurt aus gegeben habe. Diese Aufgabe hätte sie von F. nicht wahrnehmen können, da sie vor Ort nur eine spartanische Schlafmöglichkeit genutzt habe (Souterrainwohnung, die zum Teil sehr feucht gewesen sei und kaum über Tageslicht verfügt habe). In dieser Wohnung seien keine weiteren Einrichtungsgegenstände gewesen. In Frankfurt habe sie zwischenzeitlich zur Untermiete eine Wohnung bewohnt, in der sie nicht ungestört allein gewohnt habe. Der Antragsteller habe die angemieteten Räumlichkeiten in der …. in … nicht genutzt.

Der Antragsteller trägt weiter vor, dass seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau E ihn regelmäßig in … an den Wochenenden aufgesucht habe. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei daher mehr als nachvollziehbar, dass E, die arbeiten musste und sich über längere Zeit auf die CFA-Prüfung vorbereitet habe, die angemieteten Räume zum Arbeiten und ungestörten Lernen allein genutzt habe. Eine Nichtanerkennung des Mietverhältnisses würde voraussetzen, dass er die vermietete Wohnung im Souterrain ebenfalls genutzt habe, was nicht der Fall gewesen sei (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Beschlüsse vom 16. November 2001 IX B 55/01, BFH/NV 2002, 345, vom 12. Januar 2005 IX B 115/04, BFH/NV 2005, 703, und vom 19. Oktober 2011 IX B 90/11, BFH/NV 2012, 234). Bezüglich der steuerlichen Anerkennung des Mietverhältnisses werde auf die Entscheidung des BFH vom 2. April 2008 (IX R 63/07, BFH/NV 2008, 1323) hingewiesen. Die ausschließliche Nutzung der Räume im Souterrain sei durch die eidesstattliche Versicherung von E hinreichend glaubhaft gemacht worden. Im Hinblick auf das vom Finanzamt zitierte BFH-Urteil vom 4. August 2003 (IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38) sei festzuhalten, dass der BFH selbst dann ein Mietverhältnis steuerlich nicht aberkenne, wenn der vermietete Teil der Wohnung nur über Wohnräume des Vermieters zugänglich sei. Im Streitfall bestünden für das Souterrain ein eigener Eingang, ein eigener Briefkasten sowie ein eigenes Klingelschild. Die Wohnung im Souterrain habe durch eine eigene Tür zur Hauptwohnung verschlossen werden können und sei von außen durch eine verschlossene Eingangstür eigens und gerade nicht zwingend durch seine Wohnung zugänglich gewesen. Das Finanzamt habe bisher nur behauptet, dass E die Wohnung im Souterrain nicht ausschließlich selbst benutzt habe. Diese Behauptung des Finanzamts sei trotz der Steuerfahndungsprüfung durch keinerlei Indizien oder Beweismittel gedeckt.

Hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten sei gegenüber dem Finanzamt schon vorgetragen worden, dass er u.a. als Herstellungsleiter tätig gewesen sei. In diesem Rahmen habe er u.a. Sendekonzepte und Sendeformate beurteilt, sich mit der Motivsuche, Drehlogistik beschäftigt, Gagenverhandlungen durchgeführt, Budgetverantwortung getragen, Redaktionen bei neuen und laufenden Formaten unterstützt, etc. Gegen die Auffassung des Finanzamts, das ihm in seinen Berichten eine reine Controllingtätigkeit am Schreibtisch unterstelle …“nur zuständig für Projektkontrolle und Rechnungen“, spreche der Inhalt der Bescheinigung der ….. GmbH vom 23. Februar 2009. Danach sei von ….GmbH bescheinigt, dass er als Leiter Herstellung Factual & Fiction bei der …. GmbH beschäftigt sei und entsprechend eine redaktionelle Tätigkeit ausübe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

        

die Vollziehung der Änderungsbescheide vom 30. August 2013 über Einkommensteuer für 2001 bis 2011 in Höhe von

        

2011     10.585,00 €

2010       8.107,00 €

2009       8.448,00 €

2008     10.459,00 €

2007       7.482,00 €

2006       5.123,00 €

2005       3.413,00 €

2004       2.933,00 €

2003       3.126,00 €

2002       3.457,00 €

2001       3.026,33 €

wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auszusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er das Souterrain zur ausschließlichen Eigennutzung der E überlassen habe, zumal E extra von Frankfurt zu ihrem damaligen Lebensgefährten gezogen sei. Auch die spätere Fremdvermietung sowie die Abtrennung der Räume und nur teilweise Eigennutzung des Souterrains spreche dafür, dass E in den Streitjahren das Souterrain nicht ausschließlich allein genutzt habe. Es werde insbesondere auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 38, verwiesen. Da der Antragsteller nichts Neues zur Sache vorgetragen habe, werde auf den BNV-Bericht vom 29. Juli 2013 für den Zeitraum 2005 bis 2009, den Steuerfahndungsbericht vom 26. Juli 2013 und die Begründung des AdV-Ablehnungsbescheids vom 20. November 2013 Bezug genommen. Bezüglich der Kürzung der Werbungskosten verweise es auf die Aussagen des Arbeitgebers (Bl. 3 bis 6 der BNV Handakte II zu 142/90499) sowie die BNV-Berichte vom 29. Juli 2013, den Steuerfahndungsbericht vom 26. Juli 2013 und die Begründung des AdV-Ablehnungs-bescheids vom 20. November 2013. Der Antragsteller besitze einen Dienstwagen und ein Diensthandy. Bewirtungsaufwendungen und Reisekosten seien vom Arbeitgeber ersetzt worden. Ein Zusammenhang der Ausgaben mit anderen Arbeitsverhältnissen bzw. künftigen Arbeitsverhältnissen habe nicht nachgewiesen werden können.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Bescheid über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 20. November 2013, die Steuerakten, das auszugsweise vorliegende Zwischenzeugnis der … GmbH und das Zeugnis der …  GmbH vom 30. September 2011, die Bescheinigung der …. GmbH vom 23. Februar 2009 über redaktionelle Tätigkeit zur Ausstellung eines Presseausweises, die eidesstattliche Versicherung der E vom 30. Januar 2014, die Niederschrift über die Zeugenvernehmung des Z vom 5. März 2013 sowie das Schreiben des Z vom 12. März 2013, den bei den Akten auszugsweise befindlichen Mietvertrag mit E, die Grundrisse der Wohnung im Hochparterre und des Souterrains, den Bericht der Steuerfahndungsprüfungsstelle vom 26. Juli 2013 sowie die Berichte über die BNV vom 29. Juli 2013  und die im vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die konsentierte Einzelrichterin einverstanden erklärt.

Gründe

II. Der Antrag ist  begründet.

1. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte bestehen ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten Tatsachen und der präsenten Beweismittel erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte; dabei ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Mai 1978 I R 50/77, BFHE 125, 423, BStBl II 1978, 579; BFH-Beschlüsse vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721, unter II.3.a der Gründe, mit weiteren Nachweisen -m.w.N.- vom 18. Mai 2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119; vom 16. Juni 2004 I B 44/04, BFHE 206, 284, BStBl II 2004, 882); es genügt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung -AO-, FGO, § 69 FGO Tz 9, m.w.N.). Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen.

Voraussetzung einer "richtigen" Entscheidung ist die vollständige und zutreffende Erfassung und Aufklärung des Sachverhalts, über den zu entscheiden ist (vgl. § 88 AO). Kommt die Finanzbehörde diesen Anforderungen nicht nach, können ernstliche Zweifel hinsichtlich des Sachverhalts bestehen. Solche Zweifel bestehen dann, wenn die Finanzbehörde eine Entscheidung getroffen hat, ohne den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 640, Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl., § 69 Rz. 93).

Die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ergeht wegen dessen Eilbedürftigkeit aufgrund des Prozessstoffs, der sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Akten der Finanzbehörde, und präsenten Beweismitteln ergibt. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Finanzgericht sind nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116).

Nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) geht die Unerweislichkeit entscheidungserheblicher steuerbegründender Tatsachen zu Lasten der Finanzbehörde, diejenige steuerbefreiender oder steuermindernder Tatsachen zu Lasten des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 5. November 1970 V R 71/67, BStBl II 1971, 220, und vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462). Der objektiven Beweislast (Feststellungs-last) im Hauptsacheverfahren entspricht eine objektive Glaubhaftmachungslast im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1986 VIII B 30/86, BFH/NV 1987, 44).

2. An der Rechtmäßigkeit der Änderung der Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2007 bestehen insofern schon ernstliche Zweifel, als hierfür Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO eingetreten sein kann. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder ihre Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.

Gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO begann die Festsetzungsfrist, da der Antragsteller gem. § 25 Abs. 3 EStG zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet war, mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuerklärung eingereicht worden ist (Eingang der Einkommensteuererklärung 2007 beim Finanzamt am 21. Oktober 2008, d.h. mit Ablauf des Jahres 2008). Die Festsetzungsfrist für Änderungen endete somit grundsätzlich für die Jahre vor 2008 spätestens mit Ablauf des Jahres 2012. Umstände, die während des Laufs der Festsetzungsfrist eingetreten wären, liegen nicht vor, da die Ermittlungen der Steuerfahndung erst mit der Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens  am 19. Februar 2013 für den Antragsteller erkennbar gewesen sind (vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 2003 X R 62/00, BFH/NV 2003, 740, vom 16. April 1997, XI R 61/94, BFHE 183, 13, BStBl II 1997, 595).

Unter diesen Voraussetzungen war das Finanzamt zur Änderung der Steuerfestsetzung in den Bescheiden vom 30. August 2013 nur berechtigt, soweit für die Jahre 2001 bis 2007 Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt geworden sind, die zu einer höheren Steuer führen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) und soweit dieser Sachverhalt als Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 AO zu bewerten ist, weil der Antragsteller der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat bzw. er die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und er dadurch Steuern verkürzt hat, oder im Jahr 2007 Steuern leichtfertig verkürzt worden sind, weil der Antragsteller eine der in § 370 Abs. 1 bezeichnete Tat leichtfertig begangen hat, § 378 Abs. 1 AO.

Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung sind auch bei Verletzung von Mitwirkungspflichten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Für die Überzeugungsbildung i.S. von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist erforderlich, dass der Richter ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem persönlichen Gewissen unterworfen persönliche Gewissheit in einem Maße erlangt, dass er an sich mögliche Zweifel überwindet und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juli 2007 IV B 121/06, BFH/NV 2007, 2241, und BFH-Urteil vom 20. Juni 2007 II R 66/06, BFH/NV 2007, 2057).

Die Frage, ob eine Ausdehnung der Festsetzungsfrist auf fünf (Vorliegen einer Steuerordnungswidrigkeit) oder zehn Jahre (Vorliegen einer Steuerhinterziehung) erfolgen kann, ist nicht nach strafprozessualen Regeln zu klären, sondern nach den allgemeinen Regeln der AO. Die Finanzbehörde trägt die Feststellungslast (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36).

Im Streitfall erscheint dem Gericht nach summarischer Prüfung anhand der oben genannten Rechtsgrundsätze zweifelhaft, dass sich die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf fünf bzw. zehn Jahre verlängert hat. Das Gericht hat sowohl Zweifel am Vorliegen des objektiven (siehe unten) als auch des subjektiven Tatbestands einer Steuerhinterziehung bzw. am Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung.

Im Streitfall ist zudem von Bedeutung, dass der Antragsteller seit Beginn des Verfahrens geltend gemacht hat, dass die vermietete Wohnung im Souterrain nur von E genutzt worden ist, -was E mehrfach, zuletzt eidesstattlich, versichert hat, und dass weder Indizien noch Beweismittel vorliegen, die für eine Mitnutzung des Souterrains durch den Antragsteller sprechen- sowie, dass das Finanzamt schon nicht schlüssig vorgetragen hat, dass die vom Antragsteller getragenen Aufwendungen nicht (neben-)beruflich veranlasst gewesen sind.

3. Es ist fraglich, ob die Ermittlungen der Steuerfahndung neue entscheidungserhebliche Tatsachen im Hinblick auf die in den Streitjahren tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit des Antragsteller und auf die vollständige Kostenerstattung durch die Arbeitgeber des Antragstellers sowie im Hinblick auf die Vermietung des Souterrains nachträglich bekannt machten, die eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO für die Jahre 2001 bis 2010 rechtfertigen konnten, bzw. zu einer rechtmäßigen Änderung nach § 164 Abs. 2 AO für 2011 führten.

Die Beweislast (objektive Feststellungslast) für eine Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trägt die Finanzbehörde (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1994 IX R 11/91, BFHE 176, 221, BStBl II 1995, 192, und vom 19. Mai 1998 I R 140/97, BFHE 186, 124, BStBl II 1998, 599, Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Oktober 2013 4 K 1589/10, EFG 2014, 411).

Die Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide ist im Streitfall nach Auffassung des Gerichts aber deshalb schon gerechtfertigt, weil das Finanzamt Einkommensteueränderungsbescheide erlassen hat, ohne zuvor den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 1984 VIII B 112/83, BFHE 140, 103, BStBl II 1984, 443) und in den angefochtenen Bescheiden das Recht folglich nicht richtig angewendet hat (Gräber/Koch, FGO, § 69 Rz. 93, Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 69 FGO Tz 94). Nach § 88 AO hat die Finanzbehörde den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

a) Im Streitfall bestehen ernstliche Zweifel in tatsächlicher Hinsicht, weil das Finanzamt den maßgeblichen Sachverhalt hinsichtlich der in den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden als Werbungskosten berücksichtigten Aufwendungen nicht aufgeklärt hat.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Im Streitfall sind die geltend gemachten Aufwendungen Werbungskosten des Antragstellers, wenn sie beruflich veranlasst sind.

Die bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre belegten und als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen hat das Finanzamt in den Änderungsbescheiden über Einkommensteuer 2001 bis 2011 nicht mehr berücksichtigt. Dabei hat es im Streitzeitraum einerseits weder die Bandbreite der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit noch andererseits trotz gegenteiliger Anhaltspunkte in den Steuerakten die tatsächliche Kostenerstattung dieser Aufwendungen durch den Arbeitgeber hinreichend aufgeklärt. Es stützte seine Schlussfolgerung, dass zum Aufgabenbereich des Antragstellers ausschließlich die kaufmännischen Abwicklung von Spielfilmen als Herstellungsleiter, jedoch nicht der redaktionelle Bereich gehört hat und damit die Aufwendungen keine Werbungskosten des Antragstellers darstellten, im Wesentlichen auf die (einzigen nach der Steuerfahndung vorgenommen) Zeugenvernehmungen der für … tätigen Rechtsanwältin … und des Z, Herstellungsleiter bei …. Weitere Unterlagen über die konkrete Tätigkeit des Antragstellers -mit Ausnahme der vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse-, wie z.B. die Arbeitsverträge des Antragstellers, finden sich in den Akten nicht. Das Finanzamt übersieht bei der Würdigung der Zeugenvernehmungen auch, dass selbst der Aussage des Z zu entnehmen ist, dass es sich bei der Tätigkeit des Antragstellers (nur) im Großen und Ganzen, um kaufmännische Tätigkeiten gehandelt hat. Zudem blieb bei der Vernehmung des Z ungeklärt, wann dieser im Streitzeitraum überhaupt der Vorgesetzte des Antragstellers gewesen ist. Die anderen Vorgesetzten des Antragstellers im Streitzeitraum, ... und ..., wurden nicht vernommen.

Weitere Anhaltspunkte dafür, dass das Finanzamt den Tätigkeitsbereich des Antragstellers im Streitzeitraum zu eng gezogen hat, ergeben sich daraus, dass der Antragsteller im Streitzeitraum in verschiedenen Funktionen -Herstellungsleiter, Vice President- tätig war. Darüber hinaus stellt sich laut den vorgelegten Zeugnissen ein über den kaufmännischen Bereich hinausragendes Tätigkeitsfeld des Antragstellers dar, z.B. fielen in die Zuständigkeit des Antragstellers die Erstellung von Stoff-, Verhandlungs- und Projektzulassungen, die wöchentliche Besprechung mit dem Geschäftsführer bezüglich der  Produktionsverträge, zukünftige Projekte und Kostenstand der Formate oder die Unterstützung der Redaktion bei der Planung von neuen Formaten. Im Zusammenhang mit den Tätigkeitsbeschreibungen anhand der Zeugnisse deutet die Bescheinigung der … GmbH vom 23. Februar 2009, wonach der Antragsteller als Leiter Herstellung Factual & Fiction (bis 31. August 2009) eine redaktionelle Tätigkeit ausübt, darauf hin, dass der Antragsteller seit Beginn des Streitzeitraums redaktionell tätig war. Denn der Antragsteller war seit dem 1. Januar 2001 als Leiter Herstellung Factual & Fiction tätig.

Den Zeugnissen ist ferner zu entnehmen, dass der Antragsteller seinen Beruf sehr engagiert ausgeübt hat und in Ausübung seiner Budgetverantwortung von Anfang an entsprechend stark Einfluss auf die jeweiligen Produktionen nehmen konnte, d.h. auch unter Kostengesichtspunkten können sowohl die „Motivsuche“ als auch das„Talente filtern“ (Gage) relevant sein.

Die Ablehnung der Berücksichtigung der Bewirtungskosten, Trinkgelder, Aufwendungen für Geräte/DVDs, Porto, Repräsentation, Schreibtisch, Kundengeschenke, Fachliteratur, Büromaterial und Sonstiges als Werbungskosten kann daher entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht auf eine von vornherein fehlende berufliche Veranlassung gestützt werden, da zahlreiche Anhaltspunkte für ein breiteres als das vom Finanzamt beschriebene Betätigungsfeld des Antragstellers vorliegen. Der Schreibtisch ist ein Arbeitsmittel i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG (= Spezialvorschrift gegenüber § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG), der folglich bei den Werbungskosten berücksichtigt werden kann, vgl. dazu auch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. März 2011, BStBl I 2011, 195, Rz. 8.

Nach summarischer Prüfung scheidet der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten auch nicht deshalb aus, weil alle Aufwendungen (Reisekosten, Fahrtkosten, Bewirtungskosten, etc.) vom Arbeitgeber erstattet worden wären. Zwar hat der Zeuge Z hinsichtlich der Bewirtungskosten, Reisekosten und hinsichtlich der Fahrtkosten ausgesagt, dass alles, was mit der Tätigkeit des Antragstellers für den Sender zusammenhing, erstattet wurde. Auf welche Erkenntnisse oder Unterlagen Z seine Aussage gestützt hat, lässt sich weder dem Vernehmungsprotokoll noch den Steuerakten entnehmen. Hinzu kommt, dass Z seine Aussage hinsichtlich der Abrechnungen von Reisekosten des Antragstellers dahingehend nachträglich berichtigen musste, dass für die Abrechnung der Dienstreisen des Antragstellers nicht ….in …., sondern doch … in …. zuständig war. Diesbezüglich waren Z anlässlich seiner Vernehmung zwei E-Mails der Sachgebietsleiterin Rechnungswesen ..., …, vom 3. Dezember 2008 und vom 19. Januar 2009, an den Antragsteller als Bestätigung für das Finanzamt mit folgendem Inhalt vorgelegt worden:

„hiermit bestätigen wir Ihnen, dass Sie Ihre Aufwendungen für Dienstreisen nur nach Einreichung und Prüfung der Originalbelege, sowie der Genehmigung durch den Geschäftsführer erstattet bekommen.“

„hiermit bestätigen wir Ihnen, dass

„Nur im Vorfeld im System angelegte sowie genehmigte Dienstreisen werden auch abgerechnet und erstattet. Aufgrund der variablen Gehaltsstruktur und damit verbundenen Eigeninitiativen im jeweiligen Projektbereich sind etwaige damit entstehende Kosten nicht abrechenbar!“

Auch aufgrund des Inhalts dieser Bestätigungen kann der Schluss des Finanzamts auf vollständige Kostenerstattung seitens des Arbeitgebers für berufliche veranlasste Aufwendungen nicht zutreffend sein. Darüber hinaus ist dem Gericht eine weitergehendere Prüfung nicht möglich, da weder die Einlassungen des Antragstellers vom 29. Mai 2013 bzw. vom 10. Juni 2013 noch die Ermittlungsakte II dem Gericht vorgelegt worden sind. Hinzu kommt, dass auch nicht von vornherein der berufliche Zusammenhang deshalb auszuschließen ist, weil während des Urlaubs oder Wochenendes beruflich relevante Veranstaltungen besucht worden sind oder auf Motivsuche gegangen worden ist. Insoweit ist erst die Abgrenzung hinsichtlich des beruflichen Bereichs aufzuklären (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10, BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796, BFH-Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672), wofür der Antragsteller dem Finanzamt in der Anlage 3 zum Einspruch vom 1. Oktober 2010 genügend Anhaltspunkte geliefert hat.

Hinsichtlich der pauschal geltend gemachten Telefonkosten hat das Finanzamt nicht vorgetragen, dass der Antragsteller von seinem privaten Festnetzanschluss keine dienstlichen Telefonate geführt hat. Für diese hat er jedenfalls seitens seiner Arbeitgeber aufgrund des Diensthandys keinen Kostenersatz erhalten.

Hinsichtlich der Fahrtkosten mit den Firmenfahrzeugen liegen folgende Vereinbarungen vor, eine vom 16. März 2001, eine vom 24. Juni 2002 und eine vom 3. Juli 2007. Danach übernimmt der Arbeitgeber nur Benzinkosten für Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte sowie für nachgewiesene betriebliche Fahrten….. Inwieweit betriebliche Fahrtkosten dem Antragsteller von seinen Arbeitgebern vollständig erstattet worden sind, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Fahrtkosten zum Steuerberater waren danach jedenfalls nicht zu erstatten. Ebenso liegt die Firmenwagenrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung nicht bei den Akten.

Das Finanzamt hat auch die aufgrund der im Rechtsbehelfsverfahren vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen -das Zwischenzeugnis, das Zeugnis vom 30. September 2011, die Zusammenstellung zu seinen Reisekosten und diverse Zeugenbestätigungen sowie die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Bescheinigung über redaktionelle Tätigkeit des Antragstellers- keine weiteren Ermittlungen mehr zur Tätigkeit des Antragstellers und zu den als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen angestellt. Dies wäre erforderlich gewesen, da der Antragsteller insoweit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und auch Ansprechpartner für seine Aktivitäten benannt hat.

b) Nach summarischer Prüfung hat der Antragsteller mit E in (nicht-)ehelicher Lebens- und Haushaltsgemeinschaft nicht die Räume im Souterrain selbst bewohnt. Dies hat er mit der eidesstattlichen Versicherung der E glaubhaft gemacht.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer sein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil in der Absicht vermietet, daraus auf Dauer ein positives Ergebnis zu erreichen. Maßgebend ist die auf eine bestimmte Immobilie ausgerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 2008 IX R 67/07, BStBl II 2009, 370). Die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfordert, dass der Eigentümer Dritten eine Wohnung oder Räume zur ausschließlichen Eigennutzung (d.h. Fremdnutzung im Verhältnis zum Eigentümer) überlässt, an denen er lediglich die einem Vermieter an vermieteten Räumen zustehenden Rechte (§§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-; vgl. BFH-Urteil vom 8. August 1990 IX R 122/86, BStBl II 1991, 171) hat. Ist trotz der (Mit-)Nutzung der Wohnung durch Dritte der Tatbestand der Selbstnutzung erfüllt, so ist ein von dem Dritten gezahltes Entgelt nicht gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Einnahme zu erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 1996 IX R 100/93, BFHE 180, 74, BStBl II 1996, 359).

Objekt der Vermietung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht zwingend eine (abgeschlossene) Wohnung, es kann auch ein bestimmter Teil eines Grundstücks oder Gebäudes sein, z.B. einzelne (auch möblierte) Zimmer oder Räumlichkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 2008, IX R 11/07, BFH/NV 2008, 1462, m.w.N.).

Mietverträge unter nahen Angehörigen sind daraufhin zu untersuchen, ob sie durch die Einkünfteerzielung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder den steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Bereich (§ 12 EStG) veranlasst sind. Sie sind in der Regel der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung aufgrund der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten nicht dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Der Fremdvergleich ermöglicht aufgrund einer Würdigung von Beweisanzeichen den Schluss, aus welchen Gründen ein Leistungsaustausch unter Angehörigen stattgefunden hat, ob aufgrund eines den Tatbestand einer Einkunftsart erfüllenden Vertrages oder aus privaten, familiären Gründen.

Vollzieht sich die Nutzungsüberlassung im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft, so ist sie grundsätzlich der nicht steuerbaren Privatsphäre zuzuordnen (§ 12 EStG) und kann auch nicht durch einen Mietvertrag in den Bereich der Einkünfteerzielung (§ 2 EStG) verlagert werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist in diesen Fällen nicht der zivilrechtliche Vertrag, sondern die persönliche Beziehung der Partner Grundlage des gemeinsamen Wohnens. Vor diesem Hintergrund müssen die Sphären der Vermieter einerseits und der Mieter andererseits hinreichend deutlich voneinander abgegrenzt sein. So ist es zwischen einander fremden Vertragspartnern eines Mietvertrages nicht üblich, dass der Vermieter die vermietete Wohnung in nicht unerheblichem Umfang selbst benutzt (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 345, in BFH/NV 2008, 1323, in BFH/NV 2004, 38, und in BFHE 180, 74, BStBl II 1996, 359, m.w.N.).

Selbst wenn die Vertragsparteien unstreitig eine (nicht)eheliche Gemeinschaft bildeten (zur Anwendbarkeit der Grundsätze über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 IX B 115/07, BFH/NV 2007, 2235), ist nach summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass die persönliche Beziehung statt des Mietvertrags die Grundlage für das Wohnen der Mieterin E bildete. Denn der Antragsteller bewohnte nicht mit E in einer Haushaltsgemeinschaft die ganze Wohnung samt Souterrain. Im Streitfall sind die Sphären hinreichend abgegrenzt, da die vermietete Wohnung  räumlich als fast geschlossene Einheit gegenüber der Wohnung des Vermieters abgrenzbar war, objektiv ohne dessen Mitgebrauch nutzbar war sowie ohne erhebliche Mitnutzung der Vermieterwohnung durch den eigenen Zugang bewohnt werden konnte. Mit Ausnahme der Verbindungstür/-treppe zur Hauptwohnung ist das Souterrain durch einen eigenen Zugang über das gemeinsame Treppenhaus, eine eigene Klingel und einen eigenen Briefkasten abgegrenzt. Für die tatsächliche Vermietung an E spricht auch, dass nach Ablegung der Wiederholungsprüfung der E jedenfalls unstreitig ein Teil des Souterrains seit 2012 erneut vermietet wurde. Durch die eidesstattliche Versicherung der E vom 30. Januar 2014 ist zudem glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller das Souterrain in den Streitjahren nicht (mit-) genutzt hat und dass E aufgrund ihrer Arbeit und ihrer Prüfungsvorbereitungen ein Bedürfnis nach Abgeschiedenheit vom Lebensbereich des Antragstellers hatte. Den im Bericht der Steuerfahndung zitierten Entscheidungen (vgl. BFH in BFHE 180, 74, BStBl II 1996, 359, Beschluss des Finanzgerichts München vom 29. November 2007 1 V 2502/07, juris, Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 4. Mai 2006 IV 311/2003, juris, BFH in BFH/NV 2005, 703) liegt ein anderer Sachverhalt als dem Streitfall zugrunde. In diesen Fällen wurden die Wohnungen oder das Einfamilienhaus von beiden Lebenspartnern in mehr oder minder gleichberechtigtem, geteilten Maße genutzt und bewirtschaftet. Für die Mitbenutzung des Souterrains durch den Antragsteller im Streitzeitraum liegen keine Anhaltspunkte, geschweige denn präsente Beweismittel vor. Die anlässlich der Durchsuchung am 19. Februar 2013 gefertigten Fotos können jedenfalls die Mitbenutzung des Antragstellers im Streitzeitraum nicht glaubhaft machen. Das Finanzamt hat trotz der eidesstattlichen Versicherung der E und seiner fortbestehenden Zweifel keine weitere Sachverhaltsaufklärung zur Ermittlung der Gesamtumstände des Streitfalls hinsichtlich der Nutzung des Souterrains in den Streitjahren betrieben, z.B. durch Vernehmung der E (vgl. hierzu z.B. BFH in BFH/NV 2004, 38, und in BFH/NV 2012, 234).

Für die steuerliche Anerkennung spricht ferner, dass die Hauptpflichten -Nutzungsüber-lassung und Mietzahlung- vertragsgemäß erfüllt worden sind. Abweichungen vom Fremdüblichen, die sich auf Nebenpflichten beschränken, sind selbst im größeren Umfang unschädlich. Gegen die steuerliche Anerkennung des Mietvertrags spricht bei der Vermietung von einigen Räumen nicht, dass eine Nebenkostenpauschale vereinbart worden ist und der Strom vom Vermieter bezahlt worden ist. Denn Derartiges findet auch in fremdüblicher Weise statt (vgl. zu den Voraussetzungen BFH-Urteil vom 31. Juli 2007 IX R 8/07, BFH/NV 2008, 350), z.B. bei Untervermietung. Zudem ist die Rechtsprechung vor allem bei Nebenkosten zum Mietvertrag und bei der Bestellung von Sicherheiten großzügig (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349, und vom 25. Juli 2000 IX R 6/97, BFH/NV 2001, 305, sowie vom 26. Juni 2001 IX R 68/97, BFH/NV 2001, 1551). Gegen ein wirksam vereinbartes Mietverhältnis spricht folglich nicht, dass der Antragsteller von E keine Kaution verlangt hat (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2004 IX R 28/03, BFH/NV 2005, 50).

Abgesehen davon, dass die Mieterin Räume im Souterrain gemietet hat, ist eine verbilligte Miete nicht in den Fremdvergleich einzubeziehen, sondern Kriterium der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 IX R 59/02, BFHE 202, 566, BStBl II 2003, 806, m.w.N.). Der Antragsteller handelte mit Einkünfteerzielungsabsicht. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Wohnräume im Souterrain zu weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete und damit verbilligt vermietet hat (vgl. dazu BFH-Urteile vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646, und in BFH/NV 2005, 50, m.w.N.). Die Ermittlung der ortsüblichen Miete anhand des Mietspiegels in … lässt jedenfalls nicht erkennen, dass dabei berücksichtigt worden ist, dass die vermieteten Räume im Souterrain liegen.

c) Die Unklarheiten im Sachverhalt gehen im Streitfall zu Lasten der Verwaltung (vgl. Beermann/Gosch, AO und FGO, § 69 FGO Rz. 147, m.w.N.), zumal der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung von E und weitere Unterlagen zu seiner Tätigkeit bei seinen Arbeitgebern sowie seinen berufsbedingten Aufwendungen und damit -soweit für ihn ersichtlich- seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.

Nach Einschätzung des Gerichts ist allerdings aufgrund der fehlenden Sachverhaltsaufklärung der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen wie sein Misserfolg.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

5. Die Entscheidung durch die konsentierte Einzelrichterin beruht auf § 79a Abs. 3, 4 FGO.

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published on 23/10/2013 00:00

Tenor Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.04.2010 wird dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 19 EStG in Höhe von 78.000
published on 19/10/2011 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheid
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Annotations

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.

(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. § 371 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.