Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 20. Dez. 2017 - 3 K 342/14

published on 20/12/2017 00:00
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 20. Dez. 2017 - 3 K 342/14
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin drei Ferienwohnungen gewerblich vermietet hat.

2

Mit notariellem Vertrag vom 04. Dezember 2008 (UR-Nr. … des Notars A) kaufte die Klägerin von der Firma B zwei Eigentumswohnungen (Nummer 1 = Hotelzimmer 1 und Nummer 2 = Hotelzimmer 2) im Haus … in C.

3

 In Abschnitt 1.2 des Kaufvertrages heißt es:

        

„Der Verkäufer verzichtet hiermit gemäß § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9 lit. A UStG und optiert hinsichtlich des Grundstückskaufes zur Umsatzsteuer. Damit trägt der Käufer gem. § 13 b Abs. 1 Nr. 3 UStG als Steuerschuldner zusätzlich zum vorgenannten Nettokaufpreis der Wohnung die gesetzliche Umsatzsteuer – kann allerdings in gleicher Höhe gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG unter den dort genannten Voraussetzungen Vorsteuer abziehen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Option nicht zu widerrufen. Der Verkäufer garantiert, dass er den Grundbesitz als Unternehmer i. S. v. § 2 UStG verkauft und keine Betriebsveräußerung i. S. v. § 1 Abs. 1a UStG vorliegt. Der Käufer garantiert, dass er den Vertragsgegenstand für sein Unternehmen verwendet. Der Käufer wird den Kaufgegenstand zur gewerblichen Vermietung nutzen. Die Folgen einer Aufgabe dieser Nutzung während der folgenden zehn Jahre oder eines Verkaufes an nicht optierende Erwerber sind ihm bekannt.“

4

Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Mai 2009 (UR-Nr. … des Notars D) kaufte die Klägerin eine weitere Eigentumswohnung (Nummer 3 = Hotelzimmer 3) im Hause ... Die unter Abschnitt 2.1 aufgeführten umsatzsteuerlichen Verpflichtungen entsprechen denen des vorgenannten Vertrages.

5

Die Wohnungen 1 und 2 bestehen aus einem kombinierten Wohn- und Schlafraum, die Wohnung 3 aus einem Wohn- und einem Schlafraum, jeweils mit Bad und eingerichteter Küchenecke. Die Wohnungen sind jeweils unter anderem mit einem Esstisch und Stühlen ausgestattet.

6

Die Wohnungen sind neben vielen anderen Wohnungen bzw. Hotelzimmern im Strandpalais „E“ belegen, das wiederum aus einer Zusammenfassung mehrerer historischer Strandvillen besteht. Die Appartements werden teilweise von den Eigentümern selbst genutzt, teilweise dauervermietet und teilweise als Ferienwohnungen von verschiedenen Vermietungsgesellschaften vermietet. In die Anlage integriert ist das Hotel „E“. Dem Hotel „E“ ist das Hotel „F“ wenige Meter entfernt angeschlossen.

7

Am 28. Januar 2009 schlossen die Gesellschafter der Klägerin mit der G GmbH (im Folgenden: G) einen Vertrag „über die Vermietung von Ferienwohnungen“.

8

 In der Präambel des Vertrages heißt es:

        

 „Die „G“ wird aus Marketinggesichtspunkten im Außenverhältnis, d. h. im Internet, Zeitungsannoncen etc. und letztendlich dem Feriengast gegenüber unter der Bezeichnung „H“ in Erscheinung treten...“

9

In den „Allgemeinen Bestimmungen“ des Vertrages verpflichtet sich die H, für den Eigentümer dessen Wohneinheiten einschließlich Mobiliar und Inventar ganzjährig als Ferienwohnung an Feriengäste zu vermieten. Der von der G durchzuführende Vermietungsservice sollte alle Leistungen beinhalten, die im originären Zusammenhang mit der Vermietung einer Ferienwohnung stehen. Dieses umfasse insbesondere werbliche Maßnahmen, Abschluss entsprechender Mietverträge und die Betreuung der Feriengäste vor Ort, treuhänderische Entgegennahme der Mieteinnahmen, regelmäßige Berichterstattung über die Auslastungssituation, Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung etc.
Der G stand für ihre Dienste je nach Saison und Kunde (z. B. Reiseveranstalter) ein pauschales Vermittlungshonorar zwischen 10 % und 17 % zu. Darüber hinausgehende Leistungen, wie z. B. die Bereitstellung von Wäsche, die Endreinigung, etc. sollten von der G dem Feriengast direkt in Rechnung gestellt bzw. abgesplittet werden und sollten nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sein. Die Abrechnung der Mieteinnahmen sollte jeweils zum Quartalsende erfolgen.
In den „Besonderen Bestimmungen für Hotelnutzung“ wird die G ermächtigt, bei entsprechendem Bedarf seitens der Feriengäste die Ferienwohnung alternativ als Hotelzimmer zu vermieten. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall weitere Leistungen über die I, wie z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, tägliche Reinigung mit Handtuchwechsel, ggf. Bettwäschewechsel, angeboten werden. Diese hoteltypischen Maßnahmen seien zwar Gegenstand des vom Feriengast insgesamt zu zahlenden Mietzinses, würden aber dem Eigentümer bei der Abrechnung gesondert ausgewiesen und würden ausschließlich der I im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter zustehen. Insoweit seien die so erzielten Einnahmen nicht Gegenstand der Abrechnung gegenüber dem Eigentümer bzw. Grundlage zur Berechnung des Vermittlungshonorars.
Dem Vertrag angefügt war unter anderem eine Auflistung von „Regel-Tagespreisen“ (*inkl. Frühstück und Hotelservice), Preisen für die Nutzung von mehr als zwei Personen, für das Mitbringen von Haustieren und die Nutzung des Stellplatzes. Nachlässe über einen festgelegten Rahmen durften die Vermittler nur nach vorheriger Rücksprache mit der Klägerin gewähren. Kosten für die Dienstleistung von Dritten, wie z. B. Endreinigung und Wäschewechsel sollten direkt zwischen dem Vermittler und dem Dienstleister abgerechnet werden.

10

Das Vertragsverhältnis galt zunächst für ein Jahr und sollte sich jeweils bis zum Ende des darauf folgenden Kalenderjahres verlängern, wenn eine Kündigung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgesprochen wird. Das Vertragsverhältnis konnte mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres von jeder Partei schriftlich gekündigt werden.

11

Ein Vertrag mit gleichem Inhalt wurde am 29. Mai 2011 mit der Firma J GmbH (im Folgenden J), in B als Nachfolgefirma der G abgeschlossen. In der dortigen Anlage 2b) sind die saisonabhängigen „Regel-Tagespreise“ aufgelistet, wobei für die Nutzung als Hotelzimmer ein regelmäßig um ca. 30,00 € höheres Entgelt zu entrichten ist. Die Preise für Nebenleistungen wie Wäscheservice variieren ebenfalls nach der Nutzungsart. Entgelte für den reinen Wäsche- Hotel- und Frühstücksservice sind betragsmäßig festgelegt. Wegen der weiteren Vereinbarungen wird auf den in den Akten befindlichen Vertrag verwiesen.
Die Wohnungen der Klägerin wurden fortan von der G, danach von der J unter anderem über die großen Online-Portale in der Regel als Hotelzimmer mit Frühstück angeboten,  beworben und tatsächlich nahezu ausschließlich mit Hotelservice vermietet. Die Schlüsselübergabe an die Gäste erfolgte über die ständig besetzte Rezeption im Hotel „F“. Der ca. 800 m² große Wellnessbereich des 500 Meter entfernten Hotels F kann von den Gästen der Klägerin mitbenutzt werden. Im Hotel „E“ selbst befindet sich ein hauseigenes Restaurant mit kleiner Hotelbar. Im dortigen Restaurant wird unter anderem das Frühstück eingenommen.
Die J stellte den Gästen unter eigenem Namen und Kontaktdaten jeweils die Kosten für den Hotelaufenthalt inklusive Frühstück zuzüglich Nebenleistungen (z. B. Kurtaxe, PKE-Stellplatz, Haustiere etc.) in Rechnung. Die J rechnete auch jeweils die Kommissionen mit den Buchungsportalen ab.

12

Die J erstellte gegenüber der Klägerin regelmäßig vierteljährliche Abrechnungen. Im Ergebnis kehrte sie an die Klägerin die um den „Anteil Wäsche“, den „Anteil Endreinigung/Hotelservice“ und „Anteil F&B“ bereinigten Betrag abzüglich Provision aus.

13

Die Gemeinschafter der Klägerin nutzten nahezu jede Wohnung in nahezu jedem Jahr auch selbst. Die Gästezahlen (ohne Selbstnutzung) bewegten sich in den Jahren 2012 bis 2016 zwischen 117 bis 188 Personen/Wohnung (vgl. Blatt 204 Streitakte). Die Wohnungen waren in den Jahren 2009 bis 2011 regelmäßig an mehr als an 120 Tagen (ohne Selbstnutzung) ausgelastet. Die Klägerin hat aus der Überlassung in dem Zeitraum 2009 bis 2016 insgesamt Verluste i. H. v. 6.317,24 € erwirtschaftet. Die Ergebnisse für die einzelnen Wohnungen liegen nur für die Jahre 2012 bis 2016 vor. Danach wurde mit der Wohnung 1 in diesem Zeitraum ein Verlust i. H. v. 3.115,25 €, mit der Wohnung 2 ein Verlust i. H. v. 3.161,77 € und mit der Wohnung 3 ein Gewinn i. H. v. 5.065,29 € erwirtschaftet.
Nach einer im Klageverfahren vorgelegten Totalgewinnprognose erzielen die Kläger ab 2017 einen jährlichen Gewinn für alle Wohnungen zusammen von mindestens 10.000,00 € und bezogen auf die einzelnen Wohnungen zwischen mindestens ca. 3.000,00 bis 5.000,00 € (vgl. Blatt 202 Streitakte).
Die Einkünfte- bzw. Gewinnerzielungsabsicht ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

14

Die Klägerin behandelte die Einkünfte aus der Vermietung der Wohnungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Demgegenüber stellte der Beklagte mit seinem geänderten Bescheid für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 28. März 2011 sowie den Bescheiden für 2010 bis 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 25. Januar 2012, 01. Februar 2013 und 28. März 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest.

15

Hiergegen legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein, mit dem sie die Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung begehrte.

16

Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass sie mit der Vermietung der Ferienwohnungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele, da es sich um eine reine Vermögensverwaltung handele. Es gebe keine für die gesamte Wohnanlage zuständige Ferienvermietungsorganisation. Es würden mehrere Organisationen als Dienstleister vor Ort auftreten. Eine Vermietung sei nur nach vorheriger Anmeldung möglich, es gebe keine Rezeption für die Wohnungen und eine Buchung sei nur in der Zeit von 06:30 Uhr bis 22:00 Uhr möglich. Im Streitfall würden keine besonderen Umstände hinzutreten, nach denen ihre Betätigung als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erhalte, hinter der die bloße Nutzung des Mietobjektes als Vermögensanlage zurücktrete. Sie erbringe keine bei der Vermietung von Räumen nicht üblichen Sonderleistungen. Sie biete die Wohnungen nicht zur kurzfristigen Vermietung an wechselnde Mieter an und benötige daher keine einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare unternehmerische Organisation. Die Wohnungen stünden nicht jederzeit zur Vermietung zur Verfügung, sondern nur nach Voranmeldung. Der Internetauftritt unter „K.de“ sei insoweit irreführend, da diese Organisation auch Hotelzimmer anbiete. Allein aus betriebswirtschaftlichen Gründen werde hier gemeinsam für Ferienwohnungen und Hotelzimmer geworben.

17

Sie habe mit den Vermietungsorganisationen vereinbart, dass die vorgenannten Sonderleistungen nur für eigene Rechnung der G GmbH erbracht werden. Die G bzw. die J habe keine dieser Leistungen für sie erbracht. Die Tätigkeiten der G bzw. J könnten ihr somit nicht zugerechnet werden. Die gewerbliche Tätigkeit der G bzw. J färbe nicht auf sie ab.

18

Der Beklagte hat den Einspruch mit seiner Einspruchsentscheidung vom 27. August 2014 als unbegründet zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

19

Die Vermietung der Wohnungen führe zu Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Einkommensteuergesetz (EStG), denn aus den Gesamtumständen ergebe sich, dass die Wohnungen in einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb - hier Hotel - eingebunden seien. Auf das Zwischenschalten einer Verwaltungsfirma komme es insofern nicht an.
Die Wohnungen würden in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen anderer Wohnungseigentümer liegen und zu einer einheitlichen Wohnanlage gehören. Sie würden hotelmäßig angeboten und als Hotelzimmer vermietet. Sie seien für ein kurzfristiges Wohnen voll eingerichtet und ausgestattet. Neben Frühstück könne auch Halb- und Vollpension gebucht werden. Daneben würden sämtliche hoteltypischen Leistungen wie täglicher Wäschewechsel, Endreinigung, Hotelservice angeboten. Die Wohnungen würden demnach auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten und würden sich in einem Zustand befinden, der die sofortige Vermietung zulasse. Die Vermietungen seien auch im weitaus überwiegenden Maß kurzfristig von ein bis zwei Tagen, geringfügig für drei bis sechs Tage und selten für eine Woche und mehr erfolgt.
Das Zwischenschalten einer Verwaltungsfirma, die hier die gewerblichen Tätigkeiten wie die des Hotelservices übernehme, führe zu keinem anderen Ergebnis, denn diese Leistungen seien für die Klägerin als Auftraggeber erbracht worden. Die Klägerin habe die Verwaltungsfirmen beauftragt, die Wohnungen auch als Hotelzimmer mit dem entsprechenden vom Gast gewünschten Hotelservice anzubieten und zu vermieten. Dies ergebe sich aus Abschnitt B der Verwaltungsverträge. Dass die Verwaltungsfirmen die für die Klägerin übernommenen Aufgaben teilweise - hier die Erbringung des Hotelservices und der Verpflegung - eigengewerblich erledigt hätten, ändere nichts an der Bewertung der Vermietungstätigkeit der Klägerin, denn die Wohnungen seien nur als Hotelzimmer vermietet worden. Hierdurch habe die Klägerin zudem höhere Einnahmen erzielen können.

20

Die Klägerin hat am 01. Oktober 2014 Klage erhoben, die sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im außergerichtlichen Vorverfahren wie folgt begründet:
Die Vermittlungsorganisationen würden die Wohnungen nicht mit Wirkung für sie – die Klägerin – gewerblich vermieten. Sie habe den Vermittlungsfirmen ausdrücklich nur das Recht zur Weitervermietung an Feriengäste verschafft. Die Eigenschaft der G bzw. J als Gewerbetreibende könne nicht auf sie – die Klägerin – übertragen werden. Das Unternehmen G bzw. J erbringe die Sonderleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Diese Sonderleistungen seien von ihr auch nicht beauftragt und nicht für sie erbracht worden. Sie habe diese Sonderleistungen nicht beeinflussen können. Eine Zurechnung der Leistungen der Vermittlungsgesellschaften zum Eigentümer komme nicht in Betracht, wenn – wie hier – die Vermittlungsgesellschaft die Wohnungen im eigenen Namen vermiete. Das gelte auch dann, wenn die Einkünfte aufgrund eines hotelmäßigen Angebots als gewerblich einzustufen seien und wenn der Vermieter, der nicht Eigentümer sei, auch auf Rechnung des Eigentümers handele. Bestehe zwischen dem Vermieter und dem Eigentümer keine Mitunternehmerschaft, komme eine Zurechnung der Einkünfte beim Eigentümer nur bei Vorliegen eines Treuhandverhältnisses in Betracht und nicht bereits bei jeder Form einer mittelbaren Stellvertretung. Aus den Buchungsunterlagen und den Abrechnungen sei ersichtlich, dass die Feriengäste ausschließlich mit der Vermittlungsfirma in Kontakt getreten seien und mit ihr die Verträge abgeschlossen haben.

21

Zwischen ihr und den Vermittlungsfirmen sei auch kein Treuhandvertrag geschlossen worden, da die Vermittlungsfirmen weisungsunabhängig hätten handeln dürfen. Nur die Vermittlungsfirmen hätten entscheiden können, welche Wohnung zu welchem Preis wann angeboten werde. Diese hätten ein eigenes wirtschaftliches Interesse gehabt und hätten auch einen eigenen wirtschaftlichen Erfolg im Rahmen ihres Gewerbebetriebs realisieren können. Sie habe aufgrund der Vertragslaufzeiten auch nicht das Recht gehabt, die Wohnungen jederzeit heraus zu verlangen.

22

Die Klägerin beantragt,
abweichend von den geänderten Bescheiden für 2009 vom 2. April 2015 sowie den geänderten Bescheiden für 2010 bis 2012 jeweils vom 06. März 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen statt der Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festzustellen sowie
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

23

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

24

Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus:
Die Wohnungen seien als Hotelzimmer gekauft und vermietet worden. Aus den Formulierungen der Verträge folge, dass die Vermittlungsfirmen „für die Klägerin“ einen Vermietungsservice leisten. Die Zimmer seien nicht an die G bzw. J zu deren freien Bewirtschaftung in deren Namen vermietet worden, sondern im Auftrag der Klägerin. Dies gelte auch für von der Vermittlerfirma erbrachte hoteltypische Leistungen, denn es habe sich bei den Zimmern ausweislich der Internetauftritte um Hotelzimmer gehandelt. Die hotelmäßigen Leistungen seien untrennbar mit der Vermietung der Wohnungen verbunden und seien daher der Klägerin als Eigentümerin der Wohnungen zuzurechnen.

25

Die Klägerin habe auch zivilrechtlich die Verträge mit den Gästen geschlossen, denn die Vermittlerfirmen G bzw. J seien wie verdeckte Stellvertreter aufgetreten. Sie habe sich auch die Verfügungsmacht über die Wohnungen nicht aus den Händen nehmen lassen. Sie habe den Vermittlerfirmen G bzw. J umfassend vorgegeben, wie und auf welche Art und Weise, zu welchem Preis in welcher Saison, als Appartement oder als Hotelzimmer usw. die drei Hotelzimmer zu vermieten seien. Die Vermittlerfirmen hätten hierauf keinen Einfluss nehmen können. Auch die kurzen Laufzeiten der Verträge sprächen dafür, dass die Klägerin sich die Verfügungsmacht über ihr Eigentum nicht habe aus den Händen nehmen lassen.

26

Die Klägerin habe ihre Unternehmerinitiative bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge ausgeübt. Die Klägerin, nicht das Vermittlungsunternehmen trage den wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg der Vermietung, da die Rahmenbedingungen  von der Klägerin vorgegeben worden seien. Die Vermittlungsfirmen hätten kein Kapital eingesetzt und würden durch die Geschäftsabschlüsse kein nennenswertes wirtschaftliches Risiko tragen.

27

Im Klageverfahren hat der Beklagte wegen hier nicht streitiger Punkte die Bescheide für 2009 bis 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen am 06. März 2015 geändert und den Bescheid für 2009 am 02. April 2015 wegen eines Vorzeichenfehlers erneut geändert.

28

Dem Gericht haben zwei Bände Rechtsbehelfsakten sowie je ein Band Dauerbeleg-, Umsatzsteuer-, Feststellungs- sowie Bilanz-, Gewinn und Verlustrechnungsakten des Beklagten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage ist unbegründet.

30

Die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Absatz 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

31

Die Klägerin erzielt mit der Vermietung der Ferienwohnungen gewerbliche Einkünfte.

32

1.
Die Vermietung von Wohnungen erfüllt grundsätzlich die in § 15 Abs. 2 des EStG normierten Tatbestandsmerkmale, geht jedoch in der Regel nicht über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinaus. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewerbebetrieb bei dieser Tätigkeit nur angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, nach denen die Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erhält, hinter der die bloße Nutzung des Mietobjektes als Vermögensanlage zurücktritt.

33

Die einzelnen Voraussetzungen hierfür hat der BFH in seinem Urteil vom 14. Januar 2004 (X R 7/02, juris) mit einer Vielzahl von Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur grundlegend zusammengefasst.
Danach ist eine gewerbliche Betätigung anzunehmen, wenn neben dem Vermieten von Wohnräumen nicht übliche Sonderleistungen des Vermieters erbracht werden oder wenn die Art der Leistungserbringung durch einen häufigen Mieterwechsel bedingt ist. Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebes ist stets die Bereitstellung einer mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen vergleichbaren unternehmerischen Organisation. Maßgebend sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalles. Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers führt nicht zwangsläufig dazu, dass deshalb auch der Vermieter eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Auch die Vermietung von nur einer Ferienwohnung kann vor allem dann als gewerblich angesehen, wenn diese in einem Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind. Die geforderte Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen (Hotel) liegt vor allem dann vor, wenn die Wohnungen wie Hotel- oder Pensionsräume ausgestattet sind, für ihre kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter geworben wird und sie hotelmäßig angeboten, d. h. auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden und sich zudem in einem Zustand befinden, der die sofortige Vermietung zulässt, und zwar auch dann, wenn Buchungen nicht vorliegen. Die Bereithaltung von Räumlichkeiten für die jederzeitige, auch kurzfristige Überlassung an Gäste erfordert sachliche und personelle Vorkehrungen, wie sie mit der Vermietung von Wohnungen nicht verbunden sind. Diese Belegungserwartung des Unternehmens findet ihre Entsprechung in der hotelüblichen tageweisen Abrechnung. Dieses Konzept kommt auch in der Art und Weise zum Ausdruck, wie für die Ferienwohnung geworben wird.

34

Die Gewerblichkeit kann sich auch daraus ergeben, dass der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter Zusatzleistungen erbringt, die eine unternehmerische Organisation verlangen, wie sie durch die Vermögensverwaltung durch Wohnungsvermietung allein nicht erforderlich, bei der Führung einer Fremdenpension jedoch notwendig ist. Hingegen steht die Vermögensnutzung im Vordergrund, falls die Zusatzleistungen nicht ins Gewicht fallen und etwa im Haushalt des Steuerpflichtigen miterledigt werden können. Nur solche Zusatzleistungen können eine Vermietungstätigkeit als gewerblich prägen, die nicht schon üblicherweise mit der Vermietung von Ferienwohnungen verbunden sind. Dem Vermieter können aber nur solche Zusatzleistungen Dritter zugerechnet werden, welche diese für ihn aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages erbringen (vgl. auch BFH-Urteile vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336; BStBl II 1976, 728; vom 14. Juli 2004 IX R 69/02, juris).

35

Die Ferienwohnungen der Klägerin wurden als Hotelzimmer vermietet. Sie wurden neben anderen im Strandpalais E belegenen Wohnungen in den Streitjahren von der G bzw. der J unter anderem über die großen Online-Portale als Hotelzimmer mit Frühstück angeboten. Die Wohnungen konnten zwar auch als Ferienwohnungen gebucht werden. Tatsächlich ist dies nicht geschehen. Die Vermietung erfolgte in vielen Fällen auch nur für eine kurze Zeit. Die Schlüsselübergabe war hotelmäßig über das angeschlossene Hotel „F“ organisiert. Dort wurde auch das Frühstück eingenommen. Zwar bestand auch die Möglichkeit, die Wohnungen als Ferienwohnung anzumieten. Dieses Angebot spielte aber nach den übereinstimmenden Darlegungen der Beteiligten in den Streitjahren keine Rolle.

36

Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Klägerin die Wohnungen als Unternehmerin gekauft und sich in den Kaufverträgen verpflichtet hat, die Wohnungen gewerblich zu vermieten. Die Klägerin ist somit von Anfang an davon ausgegangen, dass die Wohnungen als Hotelzimmer vermietet werden.

37

2.
Die Klägerin hat die Wohnungen auch selbst als Hotelzimmer angeboten und vermietet.

38

Zwar ist die Klägerin nach außen gegenüber den Feriengästen nicht in Erscheinung getreten. Außenwirksam gehandelt haben ausschließlich die G bzw. J. Diese haben aber die Klägerin zivilrechtlich wirksam vertreten.

39

Nach § 164 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- treffen die Rechtswirkungen aus dem Geschäft den Vertreter und nicht den Vertretenen, wenn der Wille, im fremden Namen zu handeln, bei Vertragsschluss nicht erkennbar hervortritt. Das BGB (§ 164 Absatz 1) geht insoweit grundsätzlich von einer offenen Stellvertretung aus. Für den Mieter oder Pächter muss erkennbar sein, wer Vermieter oder Verpächter ist. Der Offenheitsgrundsatz dient primär dem Interesse und dem Schutz des Vertragspartners. Ausnahmen vom Offenheitsgrundsatz (Geschäft für den, den es angeht) setzen demgemäß voraus, dass es dem Vertragspartner gleichgültig ist, mit wem er den Vertrag schließt. Dies ist vorliegend der Fall, denn in Zeiten des modernen Massentourismus werden eine Vielzahl von Ferienappartements und Hotelzimmern über verschiedene Anbieterportale im Internet angeboten. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist den Feriengästen auch bekannt, dass diese Vielzahl von angebotenen Ferienunterkünften nicht den nach außen auftretenden Anbietern gehören, sondern diese nur vermittelnd für die dahinterstehenden Eigentümer auftreten und ihren Service regelmäßig für die unbekannten Eigentümer erbringen.

40

3.
Selbst wenn die G bzw. J nicht in Stellvertretung der Klägerin tätig geworden sein sollten, wären ihr die gewerblichen Einkünfte als Treugeberin zuzurechnen.

41

Ein Treuhandverhältnis kommt auch in Betracht, wenn ein Treuhänder Mietverträge im eigenen Namen für einen Treugeber abschließt. Maßgeblich ist insoweit nicht § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung; diese Vorschrift betrifft nur die Treuhand bei Wirtschaftsgütern. Bei der Vermietung (Nutzungsüberlassung) kommt aber nur eine Treuhand hinsichtlich der Nutzungsbefugnis in Betracht. Dabei handelt es sich steuerrechtlich nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2016 IX R 21/15, Juris).

42

Die Zurechnung vom Treuhänder erzielter Einkünfte beim Treugeber setzt voraus, dass der Treuhänder ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 25/10, BFH/NV 2011, 1677, m. w. N.), und dass der Treugeber nach der Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses und nach den sonstigen Umständen gegenüber dem Treuhänder eine derart beherrschende Stellung einnimmt, dass er wirtschaftlich die Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis trägt.

43

Werden Vermietungsleistungen über einen im eigenen Namen handelnden Treuhänder angeboten, so muss der Treugeber über den unmittelbar Handelnden das Marktgeschehen beherrschen. Das ist nur dann der Fall, wenn der Treugeber wesentlichen Einfluss auf die vertragliche Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses hat, dem Treuhänder Weisungen für die Begründung und Ausgestaltung des Mietverhältnisses geben kann und tatsächlich gibt, und wenn er das Treugut, das Grundlage des Mietverhältnisses ist, entweder dem Treuhänder überträgt oder die Auswahl des Treugutes bestimmt und das Treugut jederzeit ohne wesentliche wirtschaftliche Einbußen herausverlangen kann. Nicht ausreichend für die Zurechnung der Einkünfte beim Treugeber ist, dass ihm das wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung zugutekommt. Gegen eine beherrschende Stellung des Treugebers spricht es, wenn der Treuhänder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615).

44

Aus den vertraglichen Regelungen mit der G bzw. der J folgt, dass diese die Wohnungen für die Eigentümer vermarkten sollten. Unter Ziffer 2 der Verträge sind ausdrücklich von einem „Vermietungsservice“ die Rede und die „treuhänderische“ Entgegennahme der Mieteinnahmen. Die Klägerin bestimmte die Mietverträge auch inhaltlich, denn es waren bestimmte Preisspannen und Preisnachlässe für die Vermietung der Wohnungen abgesprochen. Über die Vorababsprachen hinausgehende Preisnachlässe bedurften einer Rücksprache mit der Klägerin. G bzw. J haben auch auf Gefahr der Klägerin gehandelt, denn sie haben lediglich eine zuvor festgelegte Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten, nicht aber eine Beteiligung an den Erträgen. Zudem mussten sie der Klägerin regelmäßig über die Auslastungssituation berichten und quartalsmäßige Abrechnung erstellen. Auch hieraus folgt, dass G bzw. J die Vermietungseinnahmen grundsätzlich als fremd behandeln mussten. Schließlich war die Klägerin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten berechtigt, das Treugut (Nutzungsbefugnis an der Ferienwohnung) voraussetzungslos und ohne Einbußen von G bzw. J zurückzufordern.

45

Der Klägerin hat sich jeweils unter Abschnitt B der Verträge über die Vermietung von Ferienwohnungen ausdrücklich auch mit der Vermietung der Wohnungen als Hotelzimmer einverstanden erklärt und damit die G bzw. J auch damit beauftragt, hotelmäßige Leistungen zu erbringen und die Rahmenbedingungen hierfür festgelegt. Hierzu gehören auch die im Falle einer Hotelnutzung höheren Vermietungsentgelte. Dass die Entgelte für die über die Vermietung hinausgehenden Serviceleistungen nicht unmittelbar in die Abrechnung mit der Klägerin eingehen, ist eine reine Abrechnungsmodalität, die nichts an der Beauftragung hotelmäßiger Leistungen dem Grund nach ändert.

46

Die Klägerin hat hinsichtlich der zusätzlichen Serviceleistungen auch Mitunternehmerinitiative entfaltet und ein Mitunternehmerrisiko getragen, denn allein aufgrund der Vermietung als Hotelzimmer hat sie in den Streitjahren ihre Einnahmen im Wesentlichen generiert. Die Vermietung der Eigentumswohnungen ohne hotelmäßige Leistungen hatte für die Klägerin in den Streitjahren keinen wirtschaftlichen Wert, so dass der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens der Klägerin allein von der Vermietung als Hotelzimmer und damit einhergehend auch mit dem Angebot zusätzlicher hotelmäßiger Zusatzleistungen einherging. Diese hatte sie dem Grunde und der Höhe nach durch die vorgegebenen Rahmenbedingungen auch unmittelbar beeinflusst und beauftragt.

47

4.
Die Klägerin hat die gewerbliche Vermietung mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben.

48

Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist demzufolge das Streben nach Betriebsvermehrung in Gestalt eines Totalgewinnes. An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Es handelt sich um ein innere Tatsache, die - wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge - nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BStBl 2007, 874 und 29. März 2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492). Für die Feststellung einer Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen erforderlich, aber auch ausreichend ist das Streben nach einer Vermehrung des Betriebsvermögens in der Form eines Totalgewinnes, d. h. eines positiven über den Eigenkapitaleinsatz hinausgehenden Gesamtergebnisses des Betriebs in der Zeit von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe. Für die in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung bieten die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraumes wichtige Anhaltspunkte (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BStBl II 1998, 663). Grundlage der Prognose sind die Struktur des Betriebes und die Art und Weise einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten Betriebsführung. Ist für die Dauer eines Unternehmens kein bestimmter Zeitraum festgelegt, kann für die Errechnung eines Totalgewinns nur darauf abgestellt werden, ob sich nach den Absichten des Steuerpflichtigen in absehbarer Zeit ein Überschuss des Betriebsvermögens ergibt (vgl. BFH-Urteil  vom 24. November 1988 IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574; Beschluss vom 05. März 2007 X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125).

49

Zwar hat die Klägerin die Ferienwohnungen teilweise auch selbst genutzt. Sie hat in den Jahren 2009 bis 2016 aus der Vermietung der drei Wohnungen jedoch lediglich einen Gesamtverlust i. H. v. insgesamt 6.317,24 € erwirtschaftet. In den Jahren 2012 bis 2016 hat sie mit der Wohnung 1 einen Verlust i. H. v. 3.115,25 €, mit der Wohnung 2 einen Verlust i. H. v. 3.161,77 € und mit der Wohnung 3 einen Gewinn i. H. v. 5.065,29 € erwirtschaftet.
Die von der Klägerin vorgelegte Prognoseberechnung lassen bereits in 2017 die Erwirtschaftung eines Totalgewinns erwarten, wobei dabei ein möglicher Veräußerungsgewinn noch nicht berücksichtigt wurde. Die Berechnungen der Klägerin sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die erhebliche Diskrepanz der Ergebnisse für 2015 (Verluste i. H. v. 13.353,00 €) und 2016 (Gewinne i. H. v. 14.059,88 €) dürfte allein auf im Jahr 2015 erklärte Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 13.233,99 € zurückzuführen sein.

50

Die prognostizierten Einnahmen erscheinen realistisch, da die Klägerin zumindest in den Jahren 2009 bis 2011 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit im Wesentlichen erreicht hat. Lediglich die Wohnung 3 war in 2009 nur zu ca. 18 % belegt.

51

Bei der Feststellung der ortsüblichen Vermietungszeit hat das Gericht auf die Daten des Statistischen Landesamtes Mecklenburg-Vorpommern in dessen Statistischen Berichten „Tourismus, Gastgewerbe“ der Jahre 2009 bis 2011 zurückgegriffen. Im Einzelnen sind die Daten der Rubrik „Beherbergungsstätten, Gästebetten und Kapazitätsauslastung nach Gemeindegruppen und ausgewählten Gemeinden Januar bis Dezember des jeweiligen Jahres, durchschnittliche Auslastung der angebotenen Betten, Schlafgelegenheiten“ für C entnommen worden. Danach lag die durchschnittliche Bettenauslastung in C in 2009 bei 35,6 %, 2010 bei 35,5 %, 2011 bei 35,3 % und 2012 bei 36,7 %. Dies entspricht 2009 ca. 130 Belegungstagen, 2010 ca. 129 Belegungstagen, 2011 ca. 129 Belegungstagen und 2012 ca. 134 Belegungstagen.

52

Die 75 %-Grenze liegt damit in den Jahren 2009 bis 2010 bei jeweils ca. 97, in 2012 bei ca. 100 Belegungstagen. Die 75 %-Grenze hat die Klägerin lediglich in 2009 bei der Wohnung 24/7 mit 65 Belegungstagen unterschritten. Aufgrund der der zwischen 2014 und 2016 stetig ansteigenden Einnahmen ist aber davon auszugehen, dass die Belegungszahlen zumindest nicht rückläufig sind. Die von der Klägerin errechneten verringerten Ausgaben beruhen bereits auf dem Umstand, dass die Zinslasten ab 2022 vollständig entfallen.

53

Insgesamt sind die von der Klägerin vorgelegten Zahlen belastbar, so dass das Gericht – ebenso wie der Beklagte – von einer Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin ausgeht.

54

5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Absatz 1 FGO. Die Revision war gem. § 115 Absatz 2 Nummer 1 FGO zuzulassen. Den Streitwert hat das Gericht gem. §§ 52, 63 Gerichtskostengesetz -GKG- festgesetzt.

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published on 12/07/2016 00:00

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2014  1 K 4103/12 E aufgehoben.
published on 25/05/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2005) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger ist zur Hälf
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Annotations

(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.