Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. März 2009 - 3 K 282/08
Gericht
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als GmbH & Co KG die sog. Ansparabschreibung für Existenzgründer gemäß § 7 g Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) beanspruchen kann und ob ein Gewinnzuschlag festzusetzen ist.
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Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom … 1999 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Ausführung von Hochbauarbeiten aller Art sowie aller damit verbundenen Tätigkeiten.
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An der Klägerin sind die … (GmbH) als persönlich haftende Gesellschafterin und Herr W als Kommanditist beteiligt. Als Gesellschafter der GmbH sind Herr W mit 92 % und Frau W mit 8 % am Stammkapital beteiligt. Die GmbH wurde am April 1999 gegründet und beim Amtsgericht … im Handelsregister (…) eingetragen. Alleiniger Geschäftsführer ist Herr W Gegenstand des Unternehmens der GmbH ist die Übernahme von Verwaltungsaufgaben einschließlich der Verwaltung anderer Gesellschaften. Die Gesellschafterin Frau W ist außerdem an der S-GmbH seit 1998 mit mehr als 10 % beteiligt.
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Im Rahmen ihrer Feststellungserklärung 2000 erklärte die Klägerin einem laufenden Gewinn i. H. v. 20.834,58 DM und machte eine Sonderabschreibung (so genannte Ansparabschreibung) nach § 7 g Abs. 7 EStG in Höhe von 189.840,00 DM (entsprechend 97.063,65 €) geltend. Die geplanten Investitionen wurden mit 400.740,00 DM angegeben und wie folgt spezifiziert:
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Schnelleinsatzkran
202.000,00 DM
Kleintransporter
41.840,00 DM
Teleskopstapler
71.500,00 DM
Minikran MK 300
51.450,00 DM
Diamant Steintrennsäge
4.750,00 DM
Aufzug Toplift 200
7.940,00 DM
Baustellencontainer
1.060,00 DM.
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Die geplanten Investitionen sollten im Jahr 2006 realisiert werden. Die Klägerin ist für das Jahr 2000 bestandskräftig durch den Beklagten veranlagt worden.
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Die Steuererklärungen für das Streitjahr (2002) gingen am 17. Dezember 2003 beim Beklagten ein. Die Klägerin erklärte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i. H. v. 39.499,00 € und wurde zunächst durch Bescheide vom 07. Januar 2004 gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Auf ihren Einspruch vom 09. Januar 2004 erließ der Beklagte am 02. Februar 2004 entsprechende Änderungsbescheide.
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Der Beklagte führte in der Zeit vom 22. Januar bis zum 09. November 2007 mit Unterbrechungen eine Außenprüfung bei der Klägerin durch. Neben zwischen den Beteiligten nicht streitigen Komplexen stellte die Betriebsprüferin fest, dass die Klägerin im Jahre 2000 keine Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 7 EStG habe bilden können, da die Mitgesellschafterin der GmbH, Frau W, nicht die Voraussetzung nach § 7 g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfülle. Die Betriebsprüferin vertrat die Ansicht, dass die Klägerin als GmbH & Co KG nicht als Existenzgründerin im Sinne des § 7 g Abs. 7 EStG angesehen werden könne. Existenzgründer im Sinne dieser Vorschrift seien neben natürlichen Personen nur Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, bei denen alle Mitunternehmer natürliche Personen seien, sowie Kapitalgesellschaften, bei denen nur natürliche Personen Gesellschafter seien. Bei einer GmbH & Co KG seien diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt. Eine Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG habe die Klägerin bilden können, jedoch hätte sie die Investitionen innerhalb von 2 Jahren durchführen müssen, was nicht erfolgt sei. Es habe daher eine Zurechnung nach § 7 g Abs. 5 EStG für 2 Jahre zu erfolgen, da eine spätere Auflösung der Rücklage nach § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG einer zu Unrecht in Anspruch genommenen Existenzgründerrücklage vorliege. Die Betriebsprüferin löste die im Jahre 2000 gebildete Ansparabschreibung vollständig auf und erfasste gemäß § 7 g Abs. 5 EStG einen Betrag i. H. v. 11.647,64 €.
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Der Beklagte folgte den Feststellungen der Betriebsprüferin und erließ am 23. November 2007 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid für das Streitjahr und stellte die Einkünfte aus Gewerbetrieb mit 107.939,96 € fest. Ebenso erließ der Beklagte am 23. November 2007 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheid für das Streitjahr und stellte den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 107.940,00 € fest.
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Mit Schreiben vom 07. Dezember 2007 legte die Klägerin gegen die vorgenannten Bescheide Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, für die Beurteilung der Frage, ob die Existenzgründereigenschaft bei ihr vorliege, sei allein darauf abzustellen, ob ihr Kommanditist Existenzgründer sei, da es sich bei der GmbH nicht um eine Mitunternehmerin handele. Diese sei vermögensmäßig nicht an der Klägerin beteiligt und erhalte auch keine Gewinne bzw. Verluste zugewiesen. Lediglich Herr W sei Mitunternehmer der Klägerin. Da er Existenzgründer sei, sei § 7 g Abs. 7 EStG anzuwenden. Die Festsetzung eines Gewinnzuschlages gemäß § 7 g Abs. 5 EStG dürfe jedoch selbst dann nicht erfolgen, wenn man der Rechtsansicht des Beklagten zu § 7 g Abs. 7 EStG folge, da die unzutreffende Bilanzierung einer Ansparabschreibung ein Bilanzierungsfehler sei, der sanktionsfrei korrigiert werden müsse.
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Durch Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2008 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Auflösung der Rücklage aus dem Jahre 2000 habe im Streitjahr zu erfolgen, weil dies die erste noch änderbare Bilanz sei. Gemäß § 7 g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG sei eine Personengesellschaft nur dann als Existenzgründerin zu qualifizieren, wenn alle Mitunternehmer die Voraussetzungen des § 7 g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllt. Dies sei im Streitfall nicht der Fall, da es sich bei der GmbH als Komplementärin der Klägerin nicht um eine natürliche Person handele. Zwar werde in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzung des § 7 g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG im Falle einer GmbH & Co. KG auch vorlägen, wenn alle Gesellschafter der Kapitalgesellschaft als Komplementärin natürliche Personen und Existenzgründer seien. Diese Voraussetzung läge im Falle der Gesellschafterin Frau W jedoch unstreitig nicht vor. Da die Ansparabschreibung nicht nach § 7 g Abs. 4 Satz 1 EStG, sondern § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG aufgelöst worden sei, sei auch ein Gewinnzuschlag zu berücksichtigen.
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Die Klägerin hat am 06. August 2008 Klage erhoben und trägt ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, die Analogie in der Auslegung des Gesetzeswortlauts des § 7 g Abs. 7 EStG habe verfassungskonform dahingehend zu erfolgen, dass es für die Frage, ob bei einer Personengesellschaft die Existenzgründereigenschaft zu bejahen sei, darauf abzustellen sei, ob alle vermögensmäßig beteiligten Mitunternehmer die Existenzgründereigenschaft erfüllten. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt. Eine andere Auslegung verletze den Gleichheitssatz, da der Kommanditist der Klägerin als Einzelunternehmer eine Ansparabschreibung für Existenzgründer hätte bilden können und er diese Vergünstigung nur deshalb verliere, weil er in einer anderen Rechtsform das Unternehmen betreibe. Ein sachlicher Unterscheidungsgrund hierfür sei nicht ersichtlich.
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Auch sei die Berücksichtigung des Gewinnzuschlags gemäß § 7 g Abs. 5 EStG rechtswidrig, da der Ausgleichs des Zinsvorteils nur in Betracht komme, wenn die Bildung der Rücklage dem Grunde nach zulässig gewesen sei, was der Beklagte ja gerade bestreite. Hätte der Beklagte die Bildung der Rücklage bereits im Jahr der Veranlagung und nicht erst bei der Betriebsprüfung verwehrt, wäre der Gewinnzuschlag nicht entstanden.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß, abweichend von dem geänderten Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag für 2002 und dem geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 jeweils vom 23. November 2007 in Gestalt der Entscheidung vom 24. Juli 2008 der Besteuerung ein Gewinn aus Gewerbebetrieb i. H. v. 39.499,00 € zugrundezulegen.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Ergänzend zu seiner Einspruchsentscheidung trägt der Beklagte vor, dass eine GmbH & Co. KG nach Ausführungen im Schrifttum eine Existenzgründerin im Sinne des § 7 g Abs. 7 EStG sein könne. Der eigentliche Hinderungsgrund sei im Streitfall jedoch die Tatsache, dass Frau W als Gesellschafterin der GmbH nicht die Voraussetzungen einer Existenzgründerin erfülle. Die von der Klägerin angestrebte Unterscheidung zwischen solchen Gesellschaftern einer Personengesellschaft, die von dem gesetzlichen Erfordernis der Existenzgründereigenschaft befreit seien und solchen für das nicht gelte, lasse sich weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung herleiten.
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Soweit sich die Klägerin gegen die Festsetzung eines Gewinnzuschlages wende, verkenne sie die klare Gesetzeslage.
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Dem Gericht lag je 1 Band Dauerbeleg-, Rechtsbehelfs-, Betriebsprüfungs- und Feststellungsakten sowie 2 Bände Betriebsprüfungshandakten des Beklagten sowie die Verfahrensakte 3 V 11/08 vor.
Entscheidungsgründe
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Der erkennende Senat hält es für sachgerecht, durch Gerichtsbescheid gemäß § 90 a FGO zu entscheiden.
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Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin wurde durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), denn der Beklagte hat zu Recht die von der Klägerin im Jahre 2000 gebildete Ansparabschreibung im Jahre 2002 aufgelöst und einen Gewinnzuschlag berücksichtigt.
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Die Klägerin erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen eines Existenzgründers im Sinne des § 7 g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG nicht. Die nach § 7 g Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 EStG für Existenzgründer vorgesehene Verzinsungsbefreiung für den Fall der Auflösung der Rücklage findet deshalb auf den Streitfall keine Anwendung.
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Die differenzierten gesetzlichen Vorschriften des § 7 g Abs. 3 ff. EStG beinhalten eine Reihe von Vergünstigungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe im Bereich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger, vor allem freiberuflicher Tätigkeit. Insbesondere sehen sie die Möglichkeit einer so genannten Ansparabschreibung für die künftige Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern vor (§ 7 g Abs. 3 Satz 1 EStG). Dies erlaubt den Betriebsinhabern eine Gewinnminderung von bis zu 50 % der Kosten der spätestens im übernächsten Wirtschaftsjahr anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsgüter. Begünstigt sind Betriebe bis zu einer im Gesetz vorgeschriebenen Größenordnung oder unabhängig von der Betriebsgröße solche, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (§ 7 g Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG). Die Ansparabschreibung erfolgt bei bilanzierenden Gewinnermittlern durch Passivierung einer Rücklage (§ 7 g Abs. 3 Satz 1 EStG) und im Fall einer Einnahmenüberschuss-Rechnung durch Abzug als Betriebsausgabe (§ 7 g Abs. 6 EStG). Soweit das angesparte Wirtschaftsgut bis zum Ende des zweiten Folgejahres noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist, muss die vorgenommene Ansparabschreibung am Ende des zweiten Folgejahres wieder gewinnerhöhend beendet werden. Dies erfolgt entweder durch Auflösung der Rücklage in der Schlussbilanz (§ 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG) oder im Fall einer Einnahmenüberschuss-Rechnung durch Behandlung als Betriebseinnahme (§ 7 g Abs. 6 EStG). Außerdem muss der Gewinn des Auflösungsjahres um 6 % des Auflösungsbetrags für jedes volle Wirtschaftsjahr, für das die Ansparabschreibung in Anspruch genommen worden ist, erhöht werden (§ 7 g Abs. 5 EStG). Der Gewinnzuschlag soll den Kapitalnutzungsvorteil im Fall einer ungenutzten Ansparabschreibung kompensieren.
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Handelt es sich bei dem Betriebsinhaber darüber hinaus um einen Existenzgründer, so sieht das Gesetz in § 7 g Abs. 7 EStG noch eine Erweiterung dieser Vergünstigung vor. Diese gesetzliche Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 begonnen haben (§ 52 Abs. 11 Satz 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung für 1997). Nach der in der Literatur vertretenen Rechtsansicht können die Begünstigungen aber nach diesem Zeitpunkt auch von Personen in Anspruch genommen werden, die ihren Betrieb bereits in den Jahren zuvor als Existenzgründer gegründet hatten (vgl. u. a. Schmidt/Kulosa, EStG, 27. Aufl., § 7 g Rz. 53). Unter anderem entfällt bei Existenzgründern der o. g. Gewinnzuschlag von 6 % (§ 7 g Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 EStG).
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Existenzgründer in diesem Sinne ist dabei entweder eine natürliche Person, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung unter anderem keine Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt hat (§ 7 g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG) oder eine Personengesellschaft, bei der alle Mitunternehmer diese Voraussetzungen erfüllen (§ 7 g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG) oder eine Kapitalgesellschaft, an der nur natürliche Personen beteiligt sind, die die genannten Voraussetzungen erfüllen (§ 7 g Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 EStG).
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Nach den Motiven des Gesetzgebers (vgl. Bundestags-Drucksache -BT-DrS- 12/4158 vom 20. Januar 1993, Gesetzesbegründung Tz. I. 3.) und verbreiteter Meinung in der Literatur (z. B. Schmidt/Kulosa, a. a. O., § 7 g Rz. 30; Kratzsch in Frotscher EStG § 7 g Rz. 2; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 7 g Rn. 24; Handzik in Littmann/Bitz/Pust EStG § 7 g Rn. 124) handelt es sich bei der Ansparabschreibung sowie der Existenzgründungsabschreibung jeweils nicht um eine personenbezogene Vergünstigung, sondern um eine betriebsbezogene Mittelstandsförderung. Dies wird insbesondere für die Existenzgründungsabschreibung aus der in § 7 g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG enthaltenen gesetzlichen Definition des persönlichen Anwendungsbereichs deutlich. Die zur Bildung einer entsprechenden Rücklage bzw. Abschreibung berechtigten Existenzgründer können nur betrieblich tätige natürliche Personen, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften unter den näher geregelten Voraussetzungen sein. Bei Inanspruchnahme der Förderung durch eine Personengesellschaft - wie etwa im Streitfall durch die Klägerin - ist diese und nicht deren einzelner Gesellschafter als Existenzgründer anzusehen (§ 7 g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG). Daraus erklärt sich auch die dort geregelte tatbestandliche Anforderung, dass eine Personengesellschaft nur dann von der Begünstigung erfasst ist, wenn sämtliche Mitunternehmer diese Existenzgründungseigenschaft aufweisen. In diesem Sinne wendet die Finanzverwaltung die gesetzliche Vorschrift an (BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004, IV A 6 - S 2183b - 1/04 unter Rz. 46, BStBl I 2004, 337) und so wird sie auch von der Rechtsprechung verstanden (z. B. FG Düsseldorf Urteil vom 23. Februar 2007, 15 K 3388/05 E, EFG 2007, 829; FG Bremen Urteil vom 16. März 2005, 2 K 179/04, EFG 2005, 1600).
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Ganz offensichtlich hat der Gesetzgeber mitunternehmerschaftlich tätige Personengesellschaften nur dann fördern wollen, wenn diese ihre betriebliche Tätigkeit in jeder Hinsicht und in Bezug auf jeden einzelnen Gesellschafter neu beginnen. Dies wird auch durch die Begründung des Gesetzentwurfs deutlich. Die gesetzliche Regelung zielt danach darauf ab, dem Existenzgründer durch die erweiterte Anwendung der Ansparabschreibung den bei Betriebseröffnung regelmäßig bestehenden, besonders hohen Investitionsbedarf zu erleichtern (BT-DrS 13/4839 vom 11. Juni 1996). Von der Begünstigung erfasst werden nach dem Wortlaut des Gesetzes die erstmalige Betriebseröffnung sowie der Erwerb eines bereits bestehenden Einzelunternehmens durch einen Berufsanfänger, ebenso wie die Neugründung einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft ausschließlich durch bislang nicht betrieblich tätige Berufsanfänger oder auch der Erwerb sämtlicher Gesellschaftsanteile an solchen Gesellschaften durch Berufsanfänger. Demgegenüber sieht der Gesetzgeber den Einstieg eines Berufsanfängers in eine bestehende Personengesellschaft ebenso wie die Neugründung einer solchen mit einem bereits seit längerem tätigen Einzelunternehmer nicht als förderungswürdig an. Eine extensive Auslegung des Begriffs des Existenzgründers auf die zuletzt genannten betrieblichen Berufseinstiegsvarianten verbietet sich aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes und des in der Gesetzesbegründung ausdrücklich geäußerten Willens des Gesetzgebers "unerwünschte Gestaltungen und Mitnahmeeffekte" zu vermeiden (vgl. BFH-Urteil vom 02. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Gründung in 1999 bzw. in dem für die erstmalige Inanspruchnahme der Ansparabschreibung maßgeblichen Wirtschaftsjahr 2000 nicht als Existenzgründerin im Sinne des § 7 g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG anzusehen gewesen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass auch eine GmbH & Co. KG als Existenzgründerin angesehen werden kann, was auch vom Beklagten eingeräumt wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 g Abs. 7 EStG vorliegen, d. h. sämtliche Gesellschafter der GmbH & Co. KG die Beteiligten die Existenzgründerqualität erfüllen. Dies wird in der Literatur allgemein unter Hinweis auf § 7 g Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 EStG bejaht (vgl. Lambrecht a. a. O., § 7 g Anm. 57; Brandis in Blümich, Kommentar zum EStG § 7 g Anm. 102 oder Schmidt/ Kulosa, a. a. O. § 7 g Anm. 56, Hessisches FG, Urteil vom 06. Dezember 2004 1 K 939/02, EFG 2005, 686). Der Anwendungsbereich des Gesetzes kann nicht, wie dies die Klägerin begehrt, über die vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen hinaus ausgedehnt werden.
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Die gesetzliche Vorschrift des § 7 g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG verletzt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Streitfalls den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Die gesetzgeberische Entscheidung, nur solche mitunternehmerschaftliche Personengesellschaften in die Begünstigung des § 7 g Abs. 7 EStG mit einzubeziehen, bei denen sämtliche Mitunternehmer die Existenzgründungseigenschaft erfüllen, stellt nach Ansicht des Senats ein zulässiges, weil sachlich begründetes Unterscheidungsmerkmal dar, das sich auch innerhalb des dem Gesetzgeber einzuräumenden Gestaltungsspielraums befindet.
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Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Gesetzgeber mitunternehmerschaftlich tätige Personengesellschaften nicht generell von der Begünstigung als Existenzgründer ausgeschlossen hat. Ob ein Einzelunternehmer oder mehrere Unternehmer gemeinsam erstmals eine betriebliche Tätigkeit aufnehmen, macht nach dem Wortlaut des § 7 g Abs. 7 Satz 2 EStG keinen Unterschied. Die Begünstigung einer mitunternehmerschaftlichen Personengesellschaft ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein Berufsanfänger, der für den Fall der Eröffnung eines Einzelunternehmens Existenzgründer im Sinne der Regelung wäre, anstatt dessen in eine bereits bestehende Sozietät oder Gemeinschaft einsteigt oder mit einem bereits tätigen Betriebsinhaber eine solche neu gründet. Der Senat verkennt nicht, dass auch ein solcher Berufsanfänger mit einem nicht unerheblichen Risiko konfrontiert ist. Auch der Einstieg in einen bestehenden Betrieb kann für den Einsteiger mit erheblichen finanziellen Investitionen und mit wesentlich wirtschaftlichen Risiken verbunden sein. Deswegen teilt der Senat aber nicht die Rechtsansicht der Klägerin, die unterschiedliche Behandlung durch den Gesetzgeber sei gleichheitssatzwidrig. Die dargestellten Unterschiede der beiden genannten und mit einander zu vergleichenden Gründungssituationen sind nicht so unbedeutend, dass sie dem Gesetzgeber unter dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG die im dargestellten Sinne differenzierte Regelung verböten. Die Entscheidung des Gesetzgebers, nur solche Existenzgründungsbetriebe zu fördern, die tatsächlich und in jeder Hinsicht sachlich wie personell neu beginnen, ist ein durchaus plausibler Gesetzeszweck, stellt ein sachgerechtes Unterscheidungsmerkmal für die Prüfung der Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit dem Art. 3 Abs. 1 GG dar und hält nach Ansicht des Senats einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand.
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Soweit die Auflösung einer Rücklage nicht auf Absatz 4 Satz 1 beruht, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Betrags zu erhöhen (§ 7 g Abs. 5 EStG). Erfolgt die Auflösung der Rücklage dagegen nach § 7 g Abs. 4 Satz 1 EStG hat ein Gewinnzuschlag zu unterbleiben. Bei Existenzgründern kommt ein Gewinnzuschlag nicht in Betracht (§ 7 Abs. 7 Satz 1 EStG).
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Wurde eine Rücklage gebildet, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen, ist primär der fehlerhafte Bescheid des Jahres der Bildung der Rücklage nach abgabenrechtlichen Vorschriften zu ändern. In diesem Falle entfällt ein Zuschlag, da die Rücklage nicht i. S. des § 7 g Abs. 5 EStG aufgelöst, sondern rückwirkend beseitigt wird (so B. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 7 g EStG Rz. 123). Ist eine Korrektur der Rücklage im Jahr der Bildung bzw. der entsprechenden Feststellung aus abgabenrechtlichen Gründen nicht möglich, ist nach einer verbreiteten Meinung in der Literatur eine Gewinnkorrektur in entsprechender Anwendung des § 7 g Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 EStG vorzunehmen (vgl. Lambrecht, a. a. O., § 7 g F 15; B. Meyer, a. a. O., § 7 g EStG Rz. 123 a. E.).
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Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Vorschrift des § 7 g Abs. 5 EStG dient dem Zweck, die steuerlichen Vorteile, die ein Steuerpflichtiger durch die unberechtigte Inanspruchnahme einer Ansparrücklage erlangt, durch einen Gewinnzuschlag auszugleichen. Der Gesetzgeber bezeichnete den Gewinnzuschlag als Maßnahme zum Ausgleich des durch die zu Unrecht erfolgte Bildung der Ansparrücklage erzielten Steuerstundungseffekts (vgl. BT-Drucks. 12/4487 S. 34).
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Eine unberechtigte Inanspruchnahme einer Ansparrücklage liegt aber nicht nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige später auf die zunächst geplanten Investitionen verzichtet. Gleichzusetzen ist der Fall, dass die Rücklage von Anfang an nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Wurde die Rücklage demnach in rechtswidriger Weise gebildet, ist sie, falls ihre Bildung nicht wieder korrigiert werden kann, spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gemäß § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG aufzulösen. Entsprechend § 7 g Abs. 5 EStG ist die Rücklage zu verzinsen (vgl. FG-München Urteil vom 20. Oktober 2004 1 K 4064/02, EFG 2005, 272).
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Im Streitfall war der Beklagte befugt, einen entsprechenden Gewinnzuschlag in Höhe von 11.647,64 € in Ansatz zu bringen.
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Übereinstimmend gehen die Beteiligten davon aus, dass eine Korrektur des Feststellungsbescheids 2000 aus formellen abgabenrechtlichen Gründen nicht mehr möglich war bzw. ist. Der Senat sieht insoweit keinen Anlass, diesen übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in Zweifel zu ziehen. Eine rückwirkende Beseitigung der zu Unrecht gebildeten Rücklage für Existenzgründer scheidet deshalb aus.
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Weil im Streitfall die Voraussetzungen zur Bildung einer derartigen Rücklage nicht vorlagen, war der Beklagte gehalten, entsprechend § 7 g Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 EStG eine Verzinsung der zu Unrecht gebildeten Rücklage vorzunehmen und den erklärten Gewinn um diesen Betrag zu erhöhen. Da die Rücklage zwei Jahre Bestand hatte, ist auch die Berechnung des Zuschlags auf dieser Basis nicht zu beanstanden.
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Soweit die Rücklage zu Unrecht als Existenzgründungsrücklage gebildet wurde, war sie nach der Vorschrift des § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG (nicht nach § 7 g Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 EStG) aufzulösen, was eine Verzinsung nach § 7 Abs. 5 EStG zur Folge hat. Dem steht die Regelung des § 7 g Abs. 7 Satz 1, zweiter Halbsatz EStG nicht entgegen, die die Anwendung des § 7 g Abs. 5 EStG und damit eine Verzinsung ausschließt. Eine derartige Vergünstigung kommt nur für Existenzgründer in Betracht. Diesem Personenkreis ist die Klägerin nach den obigen Ausführungen nicht zuzurechnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen; vgl. dazu Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. April 2008, Az.: 1 V 1419/08, EFG 2008, 1018.
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Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu bestimmen.
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Annotations
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
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Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.
(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.
(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
- 1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent, - 2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die - a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent, - b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent, - c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:
- 1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren
jeweils 10 Prozent,– in den darauf folgenden
3 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
18 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,- 2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,– in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,- 3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen - a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren
jeweils 7 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2 Prozent,– in den darauf folgenden
24 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,- b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahrenjeweils 5 Prozent, – in den darauf folgenden
6 Jahrenjeweils 2,5 Prozent, – in den darauf folgenden
36 Jahrenjeweils 1,25 Prozent, - c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren
jeweils 4 Prozent,– in den darauf folgenden
8 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,– in den darauf folgenden
32 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.
(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.
(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
- 1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent, - 2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die - a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent, - b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent, - c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:
- 1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren
jeweils 10 Prozent,– in den darauf folgenden
3 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
18 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,- 2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,– in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,- 3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen - a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren
jeweils 7 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2 Prozent,– in den darauf folgenden
24 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,- b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahrenjeweils 5 Prozent, – in den darauf folgenden
6 Jahrenjeweils 2,5 Prozent, – in den darauf folgenden
36 Jahrenjeweils 1,25 Prozent, - c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren
jeweils 4 Prozent,– in den darauf folgenden
8 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,– in den darauf folgenden
32 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.