Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Sept. 2015 - 1 V 29/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
I. Streitig ist, ob ein Kind, das eine „Ausbildung zum Offizier Truppendienst nach Studium“ bei der Bundeswehr durchläuft, i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigungsfähig ist.
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Der am …1990 geb. Sohn (S) der Antragstellerin legte 2008 die Abiturprüfung ab und leistete ab dem … 2009 Wehrdienst. Mit Wirkung vom … 2009 übernahm ihn die Bundeswehr als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (14 Jahre). In der Verfügung vom … 2009 wurden Einzelheiten zur Übernahme festgelegt, u.a. die Teilstreitkraft Luftwaffe, die Studienfachrichtung, der vorgesehene Studienort und der Studienbeginn. Zu einer konkreten militärfachlichen Ausbildung nach dem Studium enthielt die Verfügung keine Regelung. Vom … 2010 bis zum … 2013 studierte S an der Universität der Bundeswehr in … erfolgreich Betriebswirtschaftslehre (Bachelor), zwischenzeitlich war er mit Wirkung vom … 2012 zum Leutnant ernannt worden. Mit Wirkung ab dem … 2013 wurde S mit Verfügung vom … 2013 von der Bundeswehrhochschule zur Nachschubtransportstaffel des Luftgeschwaders … zur „Ausbildung Offizier Truppendienst nach Studium“ nach A. bzw. O. versetzt. Ab dem … 2014 nahm S für 2 Monate an einem Lehrgang „Führungstraining Luftwaffe“ in F. teil. Die militärfachliche Ausbildung, die nach der Ausbildungsplanung der Bundeswehr im Anschluss an das Studium vorgesehen ist und auf eine konkrete Dienstpostenverwendung abzielt, im Falle des S zum „Transportoffizier Streitkräfte“, dauerte vom … 2014 bis zum … 2014. Bundeswehrintern wurde S als „Schüler“ bezeichnet.
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Ausbildungsinhalte (Lernfächer) waren das Ausbilden eines Zuges, Grundlagen der Logistik, Schießausbildung, Einsatz vorbereitender Ausbildung für Konfliktverhütung und Krisenbewältigung (EAKK), Methodik der Ausbildung, Führen und Erziehen eines Zuges, Betriebsorganisation im Geschäftsprozess Verkehr und Transport, logistische Unterstützung Einsatz Bundeswehr, Erkundung einer logistischen Einrichtung, Einsatzgrundsätze logistische Kräfte/Lagevortrag Unterrichtung/Lagevortrag Entscheidungsfindung. Im Rahmen dieser militärfachlichen Ausbildung erhielt S die Zuerkennung der Qualifikationen „Zugführer Streitkräfte“, „Logistikoffizier Streitkräfte“, „Transportoffizier Streitkräfte“ und „Einsatzoffizier Transport Streitkräfte“.
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Unter dem … 2012 hatte die Antragstellerin für die Zeit ab dem 01.01.2012 erfolgreich die (Neu-) Festsetzung von Kindergeld für S unter Hinweis auf dessen Studium an der Bundeswehrhochschule beantragt. Mit Bescheid vom …2014 hob die Antragsgegnerin die Kindergeldfestsetzung für S ab September 2014 mit der Begründung auf, dass S nach ihren Unterlagen die Hochschulausbildung im August 2010 beende. Daraufhin reichte die Antragstellerin verschiedene Unterlagen bei der Antragsgegnerin ein, u.a. eine ausdrücklich angeforderte Erklärung zur Hochschulausbildung vom … 2014. In Letzterer gab die Antragstellerin unter Hinweis und Beifügung der Versetzungsverfügung vom … 2013 an, dass die Hochschulausbildung voraussichtlich Ende 2014 ende. Die militärfachliche Ausbildung ende Ende 2014 und sei Teil des Studiums. Sodann teilte sie durch Ankreuzen entsprechender Kästchen mit, dass S noch keine Berufsausbildung und noch kein Studium abgeschlossen habe, ihm aber der akademische Grad „Bachelor“ verliehen worden sei.
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Mit Bescheid vom … setzte die Antragsgegnerin Kindergeld für S ab September 2014 mit der Begründung neu fest, dass S berücksichtigungsfähig sei, weil er sich in Hochschulausbildung befinde. Mit Bescheid vom … 2014 hob die Antragsgegnerin die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2015 unter Hinweis auf die Beendigung der Hochschulausbildung des S im Dezember 2014 auf und forderte die Antragstellerin auf, das Ende der Hochschulausbildung nachzuweisen. Daraufhin reichte die Antragstellerin wiederum verschiedene Unterlagen, Versetzungsverfügungen und Ausbildungsnachweise für die erfolgreiche Teilnahme des S an der militärfachlichen Ausbildung nach dem Studium ein, insbesondere auch die Ernennungsurkunde des S zum Leutnant vom … 2012 und die Exmatrikulationsbescheinigung der Bundeswehruniversität zum ... 2013.
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Mit Bescheid vom … 2015 hob die Antragsgegnerin die Kindergeldfestsetzung für S von Oktober 2013 bis einschließlich Dezember 2014 auf und forderte überzahltes Kindergeld i.H.v. … € zurück. Zur Begründung war angegeben, dass S das Studium und die militärische Ausbildung beendet habe und sich nicht mehr in Ausbildung befinde.
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Dagegen legte die Antragstellerin am … 2015 Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung des Kindergeldaufhebungsbescheides. Zur Begründung machte sie geltend, dass es sich bei der militärfachlichen Ausbildung nach dem Studium des S in der Zeit von September 2013 bis Dezember 2014 ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen der Bundeswehr noch um eine gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG berücksichtigungsfähige Ausbildung handele.
- 8
Die Antragsgegnerin hat den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom … 2015 zurückgewiesen und parallel dazu den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass S mit Wirkung zum … 2012 zum Leutnant ernannt worden sei und zu diesem Zeitpunkt das Anwärterverhältnis, das die Ausbildung zum Offizier kennzeichne, geendet habe. Da S im Rahmen der Offiziersausbildung einen zivilen Beruf studiert habe, sei dieses Studium kindergeldrechtlich noch berücksichtigungsfähig. Die militärfachliche Ausbildung nach dem Studium sei auf Grund des rein militärischen Charakters und auf Grund des fehlenden Ausbildungsdienstverhältnisses als Fortbildung zu werten, welche keinen Anspruch auf Kindergeld begründe.
- 9
Die Antragstellerin hat am … 2015 bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung des Kindergeldbescheides vom … 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2015 beantragt und zugleich Klage erhoben (1 K 113/15). Zur Begründung trägt sie vor, dass die von ihrem Sohn absolvierte militärische Ausbildung von der Rechtsprechung des BFH als Ausbildung, für die Kindergeld bezogen werden könne, anerkannt worden sei.
- 10
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Kindergeldaufhebungs- und des Rückforderungsbescheides vom … 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung ab Fälligkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, sowie,
soweit Aussetzung der Vollziehung gewährt werde, die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag auszusetzen.
- 11
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
- 12
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass eine weitere Berufsausbildung des S nach dem Studium nicht ersichtlich sei. Soweit nach dem Studium noch Offizierslehrgänge absolviert worden seien, sei eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung ausgeschlossen, weil keine Berufsausbildung mehr vorgelegen habe, sondern militärfachliche Lehrgänge als Qualifizierungsmaßnahmen. Das Berufsziel „Offizier“ habe S spätestens mit dem Beenden des Studiums erreicht.
Entscheidungsgründe
- 14
II. Der Antrag ist zulässig, insbesondere hat die Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom … 2015 abgelehnt (§ 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO -).
- 15
Der Antrag ist unbegründet.
- 16
Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegenden öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
- 17
An der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gem. § 70 Abs. 2 EStG sowie der Geltendmachung der Erstattungsforderung i.H.v. … € gem. § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) bestehen keine ernstlichen Zweifel.
- 18
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Berufsausbildung ist jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf. Erfasst werden alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. Loschelder in Schmidt, EStG, 33. Aufl. § 32 Tz. 26 mit Nachweisen auf einschlägige BFH-Rechtsprechung).
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S erfüllt diese Voraussetzungen seit dem Abschluss des Studiums mit der Exmatrikulation am … 2013 nicht mehr. Die Ausbildung für den Beruf des Offiziers im Truppendienst ist in den §§ 23 und 24 der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) gesetzlich geregelt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SLV dauert die Ausbildung zum Offizier mindestens drei Jahre. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SLV endet die Ausbildung mit der Beförderung zum Leutnant. Sie endet auch dann, wenn die Anwärterin oder der Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die Wiederholungsprüfung nicht besteht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 SLV). Mit der Ernennung zum Leutnant am … 2012 hatte S den in der Soldatenlaufbahnverordnung geregelten Beruf “Offizier im Truppendienst“ folglich erreicht. Das in der SLV geregelte Ausbildungsverhältnis war mit der Ernennung des S zum Leutnant unmittelbar von Gesetzes wegen beendet (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2002 VIII R 58/01, BStBl II 2002, 523; FG Sachsen, Urteil vom 19.05.2015, 6 K 1766/14 (KG) (juris GmbH). Kindergeldrechtlich lag mit dem BWL-Studium des S gleichwohl noch ein Ausbildungs(dienst)verhältnis für einen zivilen Beruf vor, das innerhalb des fortbestehenden Dienstverhältnisses mit der Bundeswehr ausgeübt wurde und als solches berücksichtigungsfähig war. Die zivile Ausbildung endete mit der Exmatrikulation des S am … 2013.
- 20
Die militärfachliche Ausbildung des S nach dem Studium fand demzufolge nicht mehr für einen – künftigen - Beruf, sondern in einem – bereits ausgeübten - Beruf statt und dürfte daher, wie von der Antragsgegnerin angenommen, lediglich als Fortbildungsmaßnahme während der Berufsausübung und nicht mehr als Berufsausbildung i.S.d § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG zu qualifizieren sein. Letzteres unterscheidet den Fall von Maßnahmen zur weiteren Qualifizierung im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung, die vor dem Ergreifen eines Berufs durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2010 III R 80/08, BFH/NV 2010, 1431).
- 21
Soweit sich die Antragstellerin auf Rechtsprechung stützt, insbesondere das Urteil des FG Münster vom 22.08.2014, 4 K 4131/13 Kg (EFG 2014, 1966), wonach einer Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG der Dienstgrad eines Soldaten (auf Zeit) nicht entgegensteht (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 24.07.2015, 4 K 3069/14 Kg, juris GmbH), weil allein der Ausbildungscharakter einer Tätigkeit und nicht der (Einstellungs-) Dienstgrad maßgeblich für die Frage der Berufsausbildung sei, ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die zitierte Rechtsprechung ist zu Soldaten auf Zeit ergangen, die im Dienstrang eines Unteroffiziers bzw. Stabsunteroffiziers standen und noch in Ausbildungsplänen der Bundeswehr vorgesehene Ausbildungsstationen für den bereits erreichten Dienstgrad durchliefen.
- 22
Die Soldatenlaufbahnverordnung sieht für die Laufbahngruppe der Unteroffiziere das Ende der Ausbildung zum Unteroffizier (§ 12 Abs. 2 SLV) oder zum Feldwebel (§ 16 Abs. 2 SLV) mit der Beförderung zum Unteroffizier oder zum Feldwebel auch nicht ausdrücklich vor. Anders - und für den vorliegenden Fall entscheidend - ist es für die Laufbahngruppe der Offiziere in § 24 Abs. 3 Satz 1 SLV. Dort ist unmissverständlich geregelt, dass die Ausbildung (zum Offizier im Truppendienst) mit der Beförderung zum Leutnant endet.
- 23
Aus diesem Grund ist auch die Entscheidung des BFH im Urteil vom 10.05.2012 VI R 72/11 (BStBl II 2012, 895) auf den Streitfall nicht übertragbar, in welchem es um die Dienstpostenausbildung eines Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Mannschaften ging, die als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG qualifiziert wurde. Die Vorschriften über die Laufbahngruppe der Mannschaften (§§ 8 ff. SLV) sehen die Beendigung einer Ausbildung ebenfalls nicht ausdrücklich vor.
- 24
Auf die Frage, ob die militärfachliche „Ausbildung zum Offizier im Truppendienst nach Studium“ ein nach dem Absolvieren des Erststudiums unschädliches Ausbildungsdienstverhältnis i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ist, kommt es nicht an.
- 25
Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab September 2013 und die Rückforderung überzahlten Kindergeldes i.H.v. … € ist danach nicht zu beanstanden.
- 26
Die Voraussetzungen einer unbilligen Härte i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
- 27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
- 28
Der Senat hat die Beschwerde zur Fortbildung des Rechts i.S.d. § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO zugelassen. Die Rechtsfrage, ob § 24 Abs. 3 Satz 1 SLV der Qualifizierung einer militärfachlichen Offiziersausbildung für eine konkrete Dienstpostenverwendung als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG nach der Beförderung eines Soldaten auf Zeit zum Leutnant entgegensteht, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
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(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.
(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.
(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.
(4) (weggefallen)
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann eingestellt werden, wer
- 1.
das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und - 2.
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 auch eingestellt werden, wer das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.
(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und der Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
zum Gefreiten nach drei Monaten, - 2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten, - 3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten, - 4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten, - 5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und - 6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.
(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum Leutnant. Sie endet auch dann, wenn die Anwärterin oder der Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die Wiederholungsprüfung nicht besteht.
(1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
zum Gefreiten nach drei Monaten, - 2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten, - 3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten, - 4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten, - 5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und - 6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
(2) Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie eine Offizierprüfung bestanden haben. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Einstellung und Beförderung von Mannschaften eingestellt und befördert.
(2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können nach einem Wehrdienst von mindestens sechs Tagen befördert werden. Die Beförderung ist erst nach Ablauf der Zeit zulässig, die im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Anrechnung von Zeiten nach Satz 3 zulassen, sofern Reservistinnen und Reservisten Aufgaben wahrnehmen, die zumindest ihrem Dienstgrad und den Aufgaben aus einem Beorderungsverhältnis entsprechen.
(1) Mannschaften aller Laufbahnen können in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere aufsteigen, wenn sie mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben und den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder „(UA)“.
(3) § 14 gilt entsprechend.
(1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
zum Gefreiten nach drei Monaten, - 2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten, - 3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten, - 4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten, - 5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und - 6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
(2) Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie eine Offizierprüfung bestanden haben. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
zum Gefreiten nach drei Monaten, - 2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten, - 3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten, - 4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten, - 5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und - 6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
(2) Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie eine Offizierprüfung bestanden haben. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.