Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. Nov. 2010 - 1 K 466/07

published on 10/11/2010 00:00
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. Nov. 2010 - 1 K 466/07
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Tenor

Abweichend von den geänderten Bescheiden über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 1999, 2000 und 2001 und den geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheiden für 2000 und 2001 vom 01. Juli 2004, teilweise erneut geändert durch die Bescheide vom 07. Oktober 2004 und 01. Oktober 2007, alle Bescheide in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 01. Oktober 2007, sind bei der Ermittlung des Steuerbilanzgewinns bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb im Veranlagungszeitraum 1999 weitere Betriebsausgaben für Provisionszahlungen und Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen i. H. v. ... DM, im Veranlagungszeitraum 2000 weitere Betriebsausgaben für Provisionszahlungen und Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen i. H. v. ... DM und im Veranlagungszeitraum 2001 weniger Betriebsausgaben für Provisionszahlungen und Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen i. H. v. ... DM zu berücksichtigen und die aktivierten Spielerwerte sind zum 30. Juni 2000 mit ... DM und zum 30. Juni 2001 mit ... DM anzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 7/10 dem Kläger und zu 3/10 dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt ... €.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen für Transferentschädigungen, Provisionen an Spielervermittler und Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen für Amateurspieler und Vertragsamateure, die beim aufnehmenden Verein Lizenzspieler wurden, als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln sind oder zu aktivieren und über die Vertragslaufzeit abzuschreiben sind.

...

2

Das Geschäftsjahr begann am 01. Juli des Jahres und endete am 30. Juni des Folgejahres. Der Kläger unterhielt in den Streitjahren eine Lizenzspielermannschaft in der Bundesliga. Mit Ausnahme der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe Bundesliga-Fußball und Werbung war der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke ("Förderung des Sports") grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit.

3

Der Kläger war in den Streitjahren Mitglied des zuständigen Regionalverbandes, des zuständigen Landesverbandes und Kreisverbandes sowie außerordentliches Mitglied des Deutschen Fußballbundes (= DFB). Satzung und Ordnungen des DFB waren für den Kläger und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Hierzu gehörten die DFB-Spielordnung (= SpO) in der Fassung vom 30. April 1999 und das DFB-Lizenzspielerstatut (= LSpSt) in der am 01. August 1999 geltenden Fassung.

4

Die SpO regelte - auszugsweise - für die hier maßgeblichen Streitfragen u. a. Folgendes:

5

"§ 4 Spielerlaubnis - Spielerpaß

6

1. Spielerlaubnis

7

a) Spielberechtigt ist nur dasjenige Vereinsmitglied, das nach den Vorschriften seines Mitgliedsverbandes eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat ...

8

b) Die Spielerlaubnis wird erteilt für Pflicht- und Freundschaftsspiele ...

9

c) Ein Spieler kann in einem Spieljahr nur für einen Verein eine Spielerlaubnis erhalten, es sei denn, der abgebende Verein stimmt einem Vereinswechsel zu ...

10

d) Die Spielerlaubnis für Lizenzspieler richtet sich nach den Bestimmungen des Lizenzspielerstatuts. Die Ausstellung eines Spielerpasses ist nicht erforderlich.

11

§ 15 Status der Fußballspieler

...

12

3. Lizenzspieler ist, wer das Fußballspiel aufgrund eines vom DFB lizenzierten Arbeitsvertrages mit einem Verein oder einer Tochtergesellschaft der Lizenzligen betreibt. Das Nähere regelt das Lizenzspielerstatut.

13

§ 25 Einspruch gegen Spielwertung

...

14

2. Einsprüche gegen die Spielwertung können u. a. mit folgender sachlicher Begründung erhoben werden:

15

a) Mitwirkung eines nicht spielberechtigten Spielers bei der gegnerischen Mannschaft.

...

16

4. War in einem Spiel ein Spieler nicht spielberechtigt, so ist das Spiel für die Mannschaft als verloren zu werten, die den nicht spielberechtigten Spieler schuldhaft eingesetzt hatte.

...

17

§ 34 Spielberechtigung der Lizenzspieler

...

18

2. Zum Nachweis der Spielberechtigung führt der DFB für jeden Lizenzverein eine Spielberechtigungsliste, die dem Verein zugestellt wird. Aus ihr muss erkennbar sein, ab welchem Zeitpunkt der einzelne Spieler für den Verein die Spielberechtigung besitzt ... Spieler, die nicht auf der aktuellen Spielberechtigungsliste eingetragen sind, besitzen keine Spielberechtigung und können nicht eingesetzt werden ..."

19

Dem LSpSt sind für die Streitjahre - auszugsweise - folgende Regelungen zu entnehmen:

20

"§ 1 Einteilung der Spielklassen

21

1. Für den bezahlten Fußballsport führt der DFB zwei Spielklassen als Lizenzligen:

22

a) die Bundesliga als oberste Spielklasse,

23

b) die 2. Bundesliga als nachgeordnete Spielklasse ...

24

3. Die Bundesliga und die 2. Bundesliga sind Vereinseinrichtungen des DFB.

25

4. Vereine und Tochtergesellschaften, die Mannschaften der Lizenzligen unterhalten und Spieler, die nicht Amateurspieler sind und in diesen Mannschaften gegen Entgelt spielen, bedürfen einer Lizenz des DFB.

...

26

6. Spieler, die den Status eines Lizenzspielers besitzen, sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga zu benutzen und insbesondere als Spieler bei einem Verein oder einer Tochtergesellschaft der Lizenzligen an den Spielveranstaltungen teilzunehmen.

27

§ 4 Lizenzerteilung

28

1. Die Vereine und Tochtergesellschaften der Lizenzligen erhalten die Lizenzen durch einen Vertrag mit dem DFB (s. Anhang Nr. 1) ...

29

§ 10 Vertragsverhältnis

30

Lizenzspieler sind Arbeitnehmer besonderer Art eines vom DFB lizenzierten Vereins oder einer vom DFB lizenzierten Tochtergesellschaft.

31

§ 11 Lizenzerteilung

32

1. Der Spieler erhält die Lizenz durch einen Vertrag mit dem DFB (s. Anhang Nr. 4).

33

Ein Arbeitsverhältnis zwischen DFB und Spieler wird durch den Abschluss des Lizenzvertrages nicht begründet.

34

2. Die Lizenz wird unbefristet erteilt.

..."

35

In dem als Anhang Nr. 4 des LSpSt angefügten Mustervertrag zwischen Spieler und DFB ist in § 1 geregelt, dass der Spieler durch den Vertrag den Status eines Lizenzspielers und damit die Berechtigung zur Nutzung der Vereinseinrichtungen erhält. Zur Ausübung der Berechtigung bedurfte es einer gesonderten Spielerlaubnis durch den DFB-Ligaausschuss (§ 26 LSpSt).

"

36

§ 14 Zuständigkeit des Liga-Ausschusses

...

37

5. Der Liga-Ausschuss ist auch zuständig

38

a) für die Erteilung - ggf. unter Auflagen und/oder Bedingungen - und Entziehung der Lizenzen für Vereine, Gesellschaften und Spieler der Lizenzligen ...

39

b) für die Erteilung der Spielerlaubnis an die Lizenzspieler für einen bestimmten Verein oder eine bestimmte Tochtergesellschaft der Lizenzligen

...

40

e) für die Entscheidung über Anträge und Einsprüche zur Transferliste ...

41

§ 20 Abschluss von Verträgen

42

1. Verträge zwischen Vereinen und Spielern anderer Vereine, die nicht Amateure im Bereich des DFB sind, dürfen grundsätzlich erst dann abgeschlossen werden, nachdem die Aufnahme der Spieler in die Transferliste des DFB bekanntgegeben worden ist. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Transferliste ergeben sich aus § 28 Nr. 6 LSpSt...

43

2. Verträge dürfen zwischen dem 16.1. und 30.6. im Rahmen der Transferperiode I eines Spieljahres (§ 27 Nr. 2) nur mit Wirkung vom 1.7 dieses Jahres und für die Mindestlaufzeit von einem Jahr abgeschlossen werden (Transferperiode I) ...

44

3. Mit Spielern, deren Verträge im beiderseitigen Einvernehmen aufgelöst worden sind, können Verträge vom 1.7. bis zum 15.1. mit sofortiger Wirkung (Transferperiode II) und außerdem vom 16.1 bis zum 30.6. mit Wirkung vom darauffolgenden 1.7. geschlossen werden ...

45

§ 21 Form und Inhalt von Verträgen

...

46

4. Die Daten der Verträge sind an den DFB zum Zwecke der Speicherung und Verarbeitung in einer der Spielervermittlung dienenden Spielerdatenbank zu übermitteln ...

47

§ 26 Spielerlaubnis für Lizenzspieler

48

1. Die Erteilung der Spielerlaubnis für einen Lizenzspieler ist von dem Verein, der den Spieler verpflichtet hat, beim Liga-Ausschuss schriftlich zu beantragen.

49

2. Dem Antrag ist unverzüglich stattzugeben, wenn

50

a) dem Liga-Ausschuss ein wirksamer Arbeitsvertrag zwischen Verein und Spieler vorliegt,

51

b) die Sporttauglichkeit gemäß § 12 c) nachgewiesen ist,

52

c) die Aufnahme des Spielers in die Transferliste bekanntgegeben oder der Spieler vereinseigen (§ 20 Nr. 9) ist und

53

d) keine anderweitigen rechtlichen Bindungen als Spieler an einen anderen Lizenzverein mehr bestehen. Liegen anderweitige rechtliche Bindungen vor, wird die Spielberechtigung zugunsten des Vereins erteilt, der zuerst einen wirksamen schriftlichen Arbeitsvertrag beim DFB vorgelegt hat. Maßgebend ist der Zugang bei der DFB-Zentralverwaltung.

54

Nimmt der Aufsteiger zur 2. Bundesliga einen vereinseigenen Vertragsamateur als Lizenzspieler unter Vertrag und entspricht die Vertragslaufzeit der des bisherigen Vertragsamateur-Vertrages, so ist für die Erteilung einer Spielerlaubnis gemäß Abs. 1 der Zeitpunkt der Vorlage dieses Vertragsamateur-Vertrages beim Mitgliedsverband maßgebend.

55

e) bei Spielern, die nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Staates sind, eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Vertragsbindung beim Lizenzverein vorliegt.

...

56

5. Die Spielerlaubnis des Spielers erlischt mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsvertrages.

57

6. Die Spielerlaubnis kann versagt oder entzogen werden, wenn sich der Spieler im Falle einer Vermittlung nicht eines dafür lizenzierten Spielervermittlers bedient.

58

Auf § 7 Nr. 1 d) LSt. und § 5 a) der Rechts- und Verfahrensordnung wird verwiesen.

59

§ 28 Transferliste

60

1. Die Transferliste ist eine Einrichtung des DFB zur Offenlegung des Vereinswechsels der Lizenzspieler. Die Bestimmungen der Transferliste gelten für Lizenzspieler und ausländische Spieler.

61

Die Spielerlaubnis für einen Verein der Lizenzligen dürfen nur Spieler erhalten, deren Aufnahme in die Transferliste bekanntgegeben worden ist. Die Freigabe für einen ausländischen Verein dürfen nur Lizenzspieler erhalten, deren Aufnahme in die Transferliste bekanntgegeben worden ist oder deren Aufnahme keine Einwendungen im Sinne des § 29 Nr. 2 vorliegen.

62

2. Die Transferliste wird vom DFB geführt; sie ist während des gesamten Spieljahres geöffnet. In einem Spieljahr gibt es zwei Transferperioden:

63

Transferperiode I vom 16.1. bis 30.6.

64

Transferperiode II vom 1.7. bis 15.1. eines Kalenderjahres.

65

Die Aufnahme in die Transferliste ist schriftlich zu beantragen.

66

Anträge zur Aufnahme in die Transferliste für einen Wechsel innerhalb der Transferperioden I und II (§ 20 Nr. 2 und 3) können jederzeit im Laufe des Spieljahres unter Wahrung der Antragsfrist gemäß Nr. 3 gestellt werden.

67

Zur Fristwahrung gehört auch die Erfüllung der Voraussetzung gemäß Nr. 6. Bezüglich der Fristen gilt § 41 LSt. nicht.

68

3. Aufnahmen und Streichungen von Spielern werden vom DFB wöchentlich dienstags (falls ein gesetzlicher Feiertag der darauf folgende Werktag) bekanntgegeben. Anträge zur Aufnahme sind bis spätestens 15.00 Uhr am Vortag zu stellen. Mit der Bekanntgabe wird mitgeteilt, ab welchem Zeitpunkt der jeweilige Spieler verpflichtet werden darf.

69

4. Antragsberechtigt sind:

70

a) Lizenzspieler, die zu einem Verein des DFB oder zu einem ausländischen Verein wechseln,

71

b) Spieler aus dem Ausland (auch Amateure), die zu einem Verein des DFB als Lizenzspieler wechseln,

72

c) Amateure/Nichtamateure aus dem Ausland, die zu einem Verein der Lizenzligen wechseln und eine Spielerlaubnis für die Lizenzspielermannschaft beantragen,

73

d) Vereine des DFB, die einen Lizenzspieler an einen Verein des DFB oder einen ausländischen Verein abgeben,

74

e) Vereine des DFB, die einen Spieler aus dem Ausland (auch Amateure) als Lizenzspieler unter Vertrag nehmen wollen.

75

5. Die Anträge auf Aufnahme in die Transferliste werden den hierdurch Betroffenen zur Kenntnis gebracht. Wird innerhalb einer vom DFB gesetzten Frist kein Einspruch erhoben, gilt die Zustimmung zur Aufnahme in die Transferliste als erteilt.

76

6. Voraussetzung für die Aufnahme in die Transferliste ist, dass

77

a) bei einem Wechsel innerhalb der Transferperiode I (§ 20 Nr. 2) die Arbeitsverträge zum Zeitpunkt der Antragstellung fristgerecht gekündigt, in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst worden sind oder durch Zeitablauf am 30.6. enden,

78

b) bei einem Wechsel innerhalb der Transferperiode II (§ 20 Nr. 3) die Arbeitsverträge durch schriftliche Vereinbarung aufgehoben worden sind,

79

c) der Verein und Spieler den Antrag gestellt oder vorher zugestimmt haben,

80

d) ein etwaiger Einspruch gegen die Aufnahme eines Spielers in die Transferliste zurückgewiesen worden ist,

81

e) keine anderweitige rechtliche Bindung des Spielers an einen anderen Lizenzverein besteht. Im Falle der fristlosen Kündigung müssen die Voraussetzungen des § 23 Nr. 2, 3 oder 4 vorliegen. In jedem Fall ist der Nachweis über die fristgemäße Beendigung des Vertrages dem Antrag zur Aufnahme in die Transferliste beizufügen.

...

82

9. Die Vorlage der Arbeitsverträge beim DFB bewirkt die Streichung der Spieler von der Transferliste zugunsten des vertragschließenden Vereins. Machen ein Spieler, der in die Transferliste aufgenommen worden ist und sein bisheriger Verein die Vertragsbeendigung rückgängig, muss dies vom Verein oder Spieler dem DFB unverzüglich mitgeteilt werden. Mit Eingang der Mitteilung ist der Spieler von der Transferliste zugunsten des bisherigen Vereins gestrichen.

83

§ 30 Ausbildungs- und Förderungsentschädigung für Amateurspieler und Vertragsama- teure, die beim aufnehmenden Verein Lizenzspieler werden

84

1. Ein Verein der Lizenzligen, der einen Amateurspieler oder einen Vertragsamateur als Lizenzspieler unter Vertrag nimmt, ist grundsätzlich zur Zahlung einer Ausbildungs- und Förderungsentschädigung verpflichtet. Die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages darf nicht von einer bestimmten Höhe der Ausbildungs- und Förderungsentschädigung abhängig gemacht werden.

85

Die Ausbildungs- und Förderungsentschädigung beträgt

86

a) für Vereine der Bundesliga DM 100.000,00

87

b) für Vereine der 2. Bundesliga DM 45.000,00

88

Stichtag ist jeweils der 1.7. eines Jahres. Maßgeblich ist das Datum des Wirksamwerdens des Vertrages.

89

10 % der Ausbildungs- und Förderungsentschädigung gemäß a) bzw. b) stehen dem ersten Verein zu, für den der Spieler nachweisbar drei Jahre ununterbrochen spielberechtigt war (Vaterverein).

90

Der Anspruch für die übrige Ausbildungs- und Förderungsentschädigung steht jedem Verein, für den der Spieler innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Verpflichtung spielberechtigt war, zu gleichen Anteilen - jeweils 20 % der zu zahlenden Ausbildungs- und Förderungsentschädigung - zu. Vorstehende Ansprüche können nebeneinander geltend gemacht werden. Lässt sich eine Anspruchsberechtigung für den Vaterverein nicht feststellen, wird die gesamte Ausbildungs- und Förderungsentschädigung verteilt. Bei einem Vertragsabschluss mit einem Spieler, der für den vertragschließenden Verein bereits spielberechtigt ist, vermindert sich die Ausbildungs- und Förderungsentschädigung entsprechend seiner Spielberechtigungszeit bei diesem Verein ... Diese Regelung gilt auch für Spieler, die aus dem Ausland zurückkehren und erstmals von einem Verein des DFB unter Vertrag genommen werden."

91

Ergänzend wird auf die vom Klägervertreter vorgelegte vollständige SpO und das vorgelegte LSpSt Bezug genommen (Ordner Anlagen zum Schreiben des Kläger-Prozessbevollmächtigten vom 26. November 2009).

92

Als Anhang Nr. 2 sind dem LSpSt Grundlagen für Wirtschaftsprüfer zur Prüfung von Lizenzvereinen beigefügt. Unter B. I. Bilanz 1. Aktiva a) Anlagevermögen befindet sich folgender Hinweis:

93

"* Immaterielle Vermögensgegenstände/Spielerwerte

94

Nach dem Urteil des BFH vom 26. August 1992 (I R 24/91) ist die Spielerlaubnis als immaterieller Vermögensgegenstand ein abnutzbares Wirtschaftsgut und entsprechend zu aktivieren. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Dauer des Arbeitsvertrages, da die Spielerlaubnis mit Ablauf des selben untergeht. Sollte der Arbeitsvertrag eine Optionsklausel für seine Verlängerung enthalten, so ist im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach allgemeinen Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten zu bestimmen, ob von der Option voraussichtlich Gebrauch gemacht werden wird und bei Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von der um die Option verlängerten Vertragsdauer auszugehen. Die Spielerwerte sind detailliert auf den einzelnen Spieler bezogen auszuweisen."

95

Die Gewinn- und Verlustrechnung hatte nach dem Anhang Nr. 2 zum LSpSt im Aufbau den besonderen Gegebenheiten des Lizenzfußballs zu folgen und sah unter Aufwand 1. 4. Transferaufwand folgende Darstellung vor:

96

" 1. 4. 1 Transfer-AfA

97

1.4.2 Ausleihgebühren

98

1.4.3 Spielervermittler und -beobachtungen

99

1.4.4 Sonstiger Transferaufwand

100

Die Transfer-AfA, Ausleihgebühren sowie Aufwendungen für Spielervermittler und -beobachtungen sind unter Angabe der Namen der Spieler/Spielervermittler, der Vereine und der jeweiligen Beträge detailliert darzustellen."

101

... beschloss der Vorstand des Klägers am 05. Februar 2001, die Spielerwerte in voller Höhe abzuschreiben.

102

Demzufolge wurden im Jahresabschluss zum 30. Juni 2000
ausgehend von Spielerwerten zum 01. Juli 1999 i. H. v.:

 ... DM

zzgl. Zugängen im Geschäftsjahr 1999/2000 i. H. v.:

 ... DM

und Nachaktivierungen i. H. v.:

 ... DM

von einer Summe der Spielerwerte i. H. v.:

 ... DM

Abschreibungen i. H. v.:

 ... DM

vorgenommen und

        

Abgänge als Restwertabschreibung i. H. v.:

 ... DM

103

erfasst, so dass sich zum 30. Juni 2000 ein Stand bei den Spielerwerten von 0,00 DM ergab (vgl. Bl. 20 Bilanzakte).

104

Aus Transferverträgen mit 8 Spielern (davon ein Amateur) erzielte der Kläger im Geschäftsjahr 1999/2000 Umsatzerlöse i. H. v. ... DM (Bl. 20 Erläuterungen zu den einzelnen Posten des geänderten Jahresabschlusses zum 30. Juni 2000). Während der Kläger z. B. für den Spieler ... selbst eine Transferentschädigung i. H. v. ... DM bezahlt hatte, erzielte er einen Transferertrag von ... DM. Für den Spieler ... hatte der Kläger eine Transferentschädigung von ... DM gezahlt und einen Transferertrag i. H. v. ... DM erzielt.

105

Andererseits hatte er für den Spieler ... ... DM gezahlt und einen Transferertrag i. H. v. ... DM erzielt.

106

Unter Transfer wurden im Geschäftsjahr 1999/2000 Aufwendungen (8.4.2.) für Spielervermittler und -beobachtungen i. H. v. ... DM ausgewiesen.

107

In der Bilanz zum 30. Juni 2001 wies der Kläger bei den Aktiva keine Spielerwerte aus. In der GuV-Rechnung 2000/2001 wurden keine Umsatzerlöse aus Transfer ausgewiesen.

108

Als Aufwand für Vertragsauflösung (8.4.1.) wurden ... DM und für Spielervermittler und -beobachtungen Aufwendungen i. H. v. ... DM angegeben.

109

Der Kläger reichte am 17. Oktober 2002 seine Steuererklärungen für das Jahr 2000 und am 29. August 2002 für das Jahr 2001 ein.

110

Mit den Körperschaftsteuerbescheiden vom 11. Februar 2003 wurde jeweils eine Körperschaftsteuer von 0,00 DM/€ festgesetzt. Mit Bescheiden vom selben Tag wurde der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2000 auf ... DM und zum 31.12.2001 auf ... DM festgestellt. Vom steuerlichen Verlust 2000 wurden ... DM auf das Einkommen des Jahres 1999 zurückgetragen. Die Gewerbesteuermessbeträge für 2000 und 2001 wurden jeweils auf 0,00 DM/€ festgesetzt. Der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2000 wurde auf ... DM und auf den 31.12.2001 auf ... € festgestellt. Alle Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO).

111

In der Zeit vom 27. Oktober 2003 bis zum 04. Dezember 2003 führte der Beklagte beim Kläger eine Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 1997 bis 2001 durch.

112

In Tz. 13 des Berichts vom 06. April 2004 i. V. m. der Prüfungsfeststellung Nr. 9 stellten die Prüfer fest, dass aufgrund des BFH-Urteils vom 26. August 1992 Transferentschädigungen als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit ihren Anschaffungskosten zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit zu verteilen seien. Aufgrund der vom Kläger selbst zum 30. Juni 2000 und 30. Juni 2001 ermittelten Spielerwerte (vgl. Bl. 89 und 90 BP-Akten) aktivierte der Beklagte in der Prüferbilanz zum 30. Juni 2000 Spielerwerte i. H. v. ... DM und zum 30. Juni 2001 i. H. v. ... DM. Daraus ergaben sich Gewinnauswirkungen von ... DM und ... DM. Es handelte sich hierbei um folgende Spieler:

...

113

Der Spieler ... befand sich vor seinem Wechsel zum Kläger ohne vertragliche Bindung beim ... im Amateurstatus. In seinem und im Fall des Spielers ... wurden Ausbildungs- und Förderentschädigungen von jeweils ... DM gezahlt. Die Zahlungen an Spielerberater wurden mit den Zahlungen an den jeweils abgebenden Verein (= Transferentschädigungen) aktiviert. Auch die Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen wurden aktiviert.

114

Mit den Bescheiden vom 01. Juli 2004 hob der Beklagte die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2000 und 31.12.2001 auf und stellte den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2000 auf 0,00 DM fest. Am 07. Oktober 2004 und 01. Oktober 2007 wurden die Aufhebungsbescheide vom 01. Juli 2004 betreffend die Verlustvortragsfeststellung zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2000 und 31.12.2001 aufgehoben. Am 01. Juli 2004 erließ der Beklagte geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 1999 mit einer Festsetzung i. H. v. ... €, für 2000 mit einer Festsetzung i. H. v. ... € und für 2001 mit einer Festsetzung i. H. v. ... €. Der Bescheid für 2001 wurde aufgrund eines Verlustrücktrags aus dem Jahr 2002 durch die Bescheide vom 07. Oktober 2004 und 01. Oktober 2007 geändert und die Körperschaftsteuerfestsetzung auf ... € herabgesetzt. Der Körperschaftsteuerbescheid für 2000 wurde durch den Bescheid vom 01. Oktober 2007 durch Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks geändert. Mit weiteren Bescheiden vom 01. Juli 2004 wurde der Gewerbesteuermessbetrag für 2000 auf ... € und der Gewerbesteuermessbetrag für 2001 auf ... € festgesetzt und es wurden die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 und 31.12.2001 aufgehoben. Die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2000 und 2001 wurden am 01. Oktober 2007 ohne Auswirkung auf die festgesetzten Beträge erneut geändert.

115

Gegen die vorgenannten Bescheide betreffend die Jahre 2000 und 2001 vom 01. Juli 2004 legte der Kläger am 15. Juli 2004 Einspruch ein. Am 02. August 2004 legte der Bevollmächtigte des Klägers durch Erklärung zur Niederschrift an Amtsstelle Einspruch gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1999 ein. Die Einsprüche richteten sich gegen die Bewertung der Spielerwerte. Mit ihnen wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass zwar nach dem sog. Bosman-Urteil des EuGH vom 15. Dezember 1995 (Rs. C-415/93-Bosman, Slg. 1995 I, 4921, NJW 1996, 505, SpuRt 1996, 59) ein europäischer Profi nach Auslaufen des Vertrages ablösefrei zu einem anderen Verein habe wechseln dürfen. Jedoch seien Spielertransfers im Rahmen des "Herauskaufens von Spielern" aus laufenden Arbeitsverträgen weiterhin gängige Praxis im Berufsfußball. Der abgebende Verein beende dazu das Arbeitsverhältnis mit dem wechselwilligen Spieler und erhalte eine zwischen den zwei Vereinen in freien Verhandlungen vereinbarte Transferentschädigungszahlung. Die in der Fachliteratur nach Ergehen des BFH-Urteils vom 26. August 1992 (I R 24/91, BStBl II 1992, 977) gegen die Aktivierung einer Spielerlaubnis als immateriellem Vermögensgegenstand vorgebrachten Einwände richteten sich auf drei Sachverhalte:

1.

116

Die durch den DFB erteilte Spielerlaubnis sei nicht als ein der Konzession ähnliches Recht bzw. ähnlicher Wert zu qualifizieren, weil es unter Auslegung der verbandsrechtlichen Regelungen des DFB am dafür notwendigen Erlaubnischarakter fehle.

2.

117

Die Spielerlaubnis sei nicht verkehrsfähig, weil sie in der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht übertragbar sei.

3.

118

Entschädigungszahlungen träten nicht nur wirtschaftlich an die Stelle einer Gegenleistung für die Übertragung des Handelsobjektes "Spieler". Der aufnehmende Verein leiste die Zahlung einzig aus dem Grund, weil er sich durch den Transfer sportliche und wirtschaftliche Vorteile für die Zukunft erwarte.

119

Faktisch komme unzulässigerweise das "Recht am Spieler" selbst bzw. an seiner Arbeitskraft als Vermögensgegenstand zum Bilanzansatz.

120

Die Spielerlaubnis habe keinen Erlaubnischarakter, sondern sei als Bestätigung im Sinne einer Registrierung anzusehen, dass die Erfordernisse für eine Spielberechtigung (Arbeitsvertrag, Sporttauglichkeit) erfüllt seien. Nur durch den Arbeitsvertrag erwerbe der Verein die Erlaubnis, den Spieler einsetzen zu dürfen. Die Spielerlaubnis durch den DFB vermittle den Vereinen nur die Rechte oder Werte, die ihnen schon aus dem Arbeitsvertrag mit dem Spieler zustünden.

121

Die Transferzahlungen stellten schon deshalb keine Anschaffungskosten für die Anschaffung der Spielerlaubnis dar, da die Spielerlaubnis nach § 26 Nr. 5 LSpSt mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsvertrages erlösche.

122

Die durch den DFB erteilte Spielerlaubnis sei nicht verkehrsfähig, da sich sämtliche Rechte des Vereins - auch die Zustimmung zur vorzeitigen Vertragsauflösung gegen Entschädigungszahlung - aus dem laufenden Arbeitsvertrag ergäben. Da verkehrsfähig nur Sachen, Werte oder Rechte seien, die durch Vereinbarung zweier Personen von einer auf die andere übergehen können, fehle es hieran, da der Transfer die Zustimmung des Spielers voraussetze.

123

Nach einer Umfrage des DFB im Jahre 2000 hätten ca. 2/3 der Bundesligavereine die Aktivierung der Transferentschädigungen nicht bilanziell umgesetzt. Andererseits bilde die Aktivierung von Transferentschädigungen die Grundlage der Darstellung von Eigenkapital. Deshalb sei von dem bisher bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens im Jahr 2000 berücksichtigten Steuerbilanzgewinn von ... DM ein Korrekturbetrag von ... DM abzuziehen und sowohl die Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuermessbetrag auf jeweils 0,00 DM festzusetzen. Im Jahr 2001 sei von dem bisher angesetzten Bilanzgewinn von ... DM ein Korrekturbetrag von ... DM abzuziehen und unter Berücksichtigung der Verlustvorträge ebenfalls eine Körperschaftsteuer und ein Gewerbesteuermessbetrag von jeweils 0,00 DM festzusetzen. Aus dem Jahr 2000 werde ein Verlustrücktrag auf das Jahr 1999 i. H. v. ... DM beantragt.

124

Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 01. Oktober 2007 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.

125

Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass zu Recht eine Aktivierung vorzunehmen gewesen sei. Das BFH-Urteil vom 26. August 1992 bilde nach wie vor die rechtliche Grundlage für die Bilanzierung der sog. Spielerwerte im deutschen Fußball. Im Streitfall seien die strittigen Transferentschädigungen für Spieler gezahlt worden, deren Arbeitsverträge beim abgebenden Verein im Zeitpunkt des Wechsels noch nicht abgelaufen gewesen seien. Insoweit bestehe eine Aktivierungspflicht und die vom DFB zu erteilende Spielerlaubnis sei mit Anschaffungskosten in Höhe der Transferentschädigungen anzusetzen. Trotz kontroverser Diskussion in der Fachliteratur bleibe die BFH-Rechtsprechung einschlägig (vgl. H 5.5 EStHB 2005). Ein Verlustrücktrag vom Jahr 2000 auf das Einkommen 1999 sei nicht möglich.

126

Der Kläger hat am 01. November 2007 Klage erhoben.

127

Zur Begründung trägt der Kläger unter Wiederholung seiner Begründung im außergerichtlichen Vorverfahren im Wesentlichen vor, dass nach dem Bosmann-Urteil das nationale Transfersystem durch die DFB-Gremien abgeschafft worden sei. Das BFH-Urteil vom 26. August 1992 berücksichtige nicht die nach dem Bosmann-Urteil geschaffene Rechtslage und sei weder einschlägig noch seien die tragenden Gründe haltbar. Die früher in § 30 LSpSt enthaltene Regelung, nachdem beim Wechsel eines Lizenzspielers zu einem anderen Verein der aufnehmende Verein eine Transferentschädigung an den abgebenden Verein zu zahlen hatte, sei aufgehoben worden. Gleichzeitig seien die Richtlinien zur Festsetzung von Transferentschädigungen aufgehoben worden. Von diesem Zeitpunkt an waren nach den Statuten des DFB keine Transferentschädigungen im deutschen Fußball zu zahlen. Zahlungen hätten nur noch auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und dem Spieler bzw. auf der Grundlage dreiseitiger Vereinbarungen zwischen abgebendem Verein, Spieler und aufnehmendem Verein verlangt werden können.

128

Der BFH sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, da nicht dem aufnehmenden oder abgebenden Verein, sondern nach dem LSpSt dem Spieler die Spielerlaubnis zu erteilen gewesen sei. Dies sei auch in dem streitigen Zeitraum so gewesen. Statt eines immateriellen Wirtschaftsgutes sei im Ergebnis lediglich ein nicht bilanzierungsfähiger geschäftswertbildender Faktor festzustellen. Mit der Zahlung an den abgebenden Verein werde dort ein Nachteil kompensiert.

129

Auf die 19 Seiten umfassende kritische Auseinandersetzung mit der "Transferentscheidung" des BFH vom 26. August 1992 in Anlage 8 zum klägerischen Schriftsatz vom 20. Dezember 2007 wird verwiesen.

130

Es gebe keine bewertbare Spielerlaubnis. Spielerlaubnisse seien nicht kontingentiert, es gebe keinen formalen Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis und keine Erteilung einer formalen Spielerlaubnis, die deshalb als solche ein wertloser Akt sei. Wertvoll sei einzig und allein die Möglichkeit, über den Einsatz der Fähigkeiten eines Menschen exklusiv bestimmen zu können. Diese Möglichkeit sei aus verfassungsrechtlichen Erwägungen bilanziell nicht zu erfassen. Die Spielerlaubnis sei nicht verkehrsfähig, weil sie jeweils einem Spieler erteilt werde. Indem der BFH den wahren Gegenstand der Aktivierung in dem durch das LSpSt gewährleisteten gestattungsähnlichen Recht, einen Spieler einsetzen zu können, definiert habe, bedeute dies verallgemeinert ausgedrückt, dass das Recht, einen Arbeitnehmer einsetzen zu dürfen, ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut sei. Bei der Spielerlaubnis handele es sich weder um eine Konzession noch um ein konzessionsähnliches Recht. Ihr fehle das zentrale Element der Konzession, die Gestattung unternehmerischen Handelns. Zu Unrecht habe der BFH die Parallelität des entschiedenen Falles zur steuerlichen Beurteilung des Erwerbs einer Güterverkehrskonzession herzustellen versucht. Es habe seit dem 01. Juli 1996 keine Statuten mehr gegeben, die als Basis eines "konzessionsähnlichen Rechts" hätten gelten können. Die Zahlung der Transferentschädigung gleiche einer typischen Vertragsstrafe. Letztere seien immer dann von Bedeutung, wenn ein Arbeitnehmer aus einem noch bestehenden Vertrag zu einem neuen Arbeitgeber wechseln wolle bzw. beim alten Arbeitgeber nicht weiter arbeiten möchte. Die Parallele zur Transferentschädigung, die gezahlt werde, um die Zustimmung des alten Arbeitgebers zur Auflösung des Arbeitsvertrages zu erhalten, liege "auf der Hand".

131

Die Analyse der hier maßgeblichen und als Anlagen 9.1 bis 9.27 zum Schreiben vom 20. Dezember 2007 vorgelegten Transferverträge ergebe, dass die vereinbarten Transferentschädigungen an die abgebenden Vereine nicht die Begleichung der Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes "Spielerlaubnis" darstellten. Die Erteilung der Spielerlaubnis sei nach dem Verständnis der Vertragsparteien gerade nicht die Gegenleistung des abgebenden Vereins gewesen. Der abgebende Verein lasse sich allein die Möglichkeit bezahlen, dass er aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Beziehungen zu dem Spieler einer Vertragsaufhebung zustimmen müsse. Der materielle Vorteil hänge ausschließlich von der arbeitsvertraglichen Position ab. Dieser Vorteil könne nicht auf den aufnehmenden Verein übergehen. Dieser begründe durch den mit dem Spieler geschlossenen Arbeitsvertrag eine eigenständige neue Rechtsposition.

132

Die Rechtsprechung des BFH-Urteils vom 26. August 1992 sei nicht mit der Rechtsprechung des BFH zur Behandlung von Vertragsstrafen als Werbungskosten (BFH-Urteil vom 07. Dezember 2005, I R 34/05) und der Entscheidung des BSG vom 26. Juli 1989 (11 Rar 11/87) vereinbar. Mit dem Wegfall des in den Statuten geregelten Berechnungsmodus für die Höhe der statuarisch festgelegten Transferentschädigung sei ein zentrales Glied in der Argumentationskette des BFH gebrochen.

133

Die Verträge der Spieler mit dem jeweils abgebenden Verein seien nicht ausgehändigt worden. Über die Dauer des Arbeitsvertrages mit dem abgebenden Verein sei der seinerzeit zuständige Leiter der Lizenzspielerabteilung zunächst über den für den Spieler tätigen Spielerberater informiert worden. Vor dem Vertragsabschluss mit dem Spieler habe der abgebende Verein die Angaben mündlich bestätigt. Abweichungen zwischen den Angaben durch die Beteiligten habe es nicht gegeben. Über Ausstiegs- oder Vertragsstrafenklauseln in den Vorverträgen könnten keine Aussagen gemacht werden. Im skandinavischen Raum sei es nicht unüblich gewesen, bei Befristungsabreden mündliche Vereinbarungen über die Höhe eines zu zahlenden Betrages für die kurzfristige Vertragsauflösung zu treffen. Die Zahlungen an die abgebenden Vereine seien nicht auf der Grundlage einer Formel berechnet, sondern ausgehandelt worden. Dabei hätten aus seiner - des Klägers - Sicht

134

 - die sportliche Notwendigkeit zum kurzfristigen Einsatz des Spielers,
 - sein sportliches Potential,
 - die Dauer der Restlaufzeit des Arbeitsvertrages beim abgebenden Verein und
 - seine finanzielle Situation

135

eine Rolle gespielt.

136

Wesentliche Faktoren für die Höhe der Forderung des abgebenden Vereins seien

137

 - der beabsichtigte Einsatz des Spielers,
 - vorhandene Spieleralternativen,
 - die Restlaufzeit des Arbeitsvertrages und
 - die finanzielle Situation

138

des Vereins gewesen.

139

Ausbildungsaufwendungen des abgebenden Vereins hätten bei Profispielern bei der Festlegung der Transferzahlung in der Regel keine Rolle gespielt.

140

Zu einzelnen Spielern hat der Kläger folgende Faktoren mit Auswirkung auf die Transferentschädigung mitgeteilt:

...

141

Da die Aufwendungen an Spielerberater (vgl. zum Einzelnachweis Beiakte "B" zum Schriftsatz des Klägers vom 08. Februar 2010), sofern sie für die Spieler ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., .... und ... gezahlt wurden, nicht mit einem Transfer im Zusammenhang gestanden hätten, seien diese nicht zu aktivieren gewesen. Dazu hat der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 08. Februar 2010 als Anlage 2 folgendes berichtigtes Verzeichnis der Spielerwerte vorgelegt:

...

142

Mit dem Schriftsatz vom 19. Mai 2010 hat der Kläger als Anlage 2 folgende den späteren Abschreibungsbeginn bei den Spielern ..., ... und ... berücksichtigende Aufstellung vorgelegt:

...

143

Schließlich hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 04. November 2010 als Anlage 3 folgende ausschließlich die Transferentschädigungen berücksichtigende Aufstellung der Spielerwerte vorgelegt:

...

144

Soweit sich aus der vom Kläger mit dem Schreiben vom 07. Oktober 2010 vorgelegten Festsetzung des Kontrollausschusses des DFB für den Spieler ... in der Summe eine Ausbildungs- und Förderungsentschädigung von ... DM ergibt, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der ... DM übersteigende Betrag in den Streitjahren nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werde.

145

Der Kläger beantragt,

146

abweichend von den angefochtenen Steuerbescheiden

147

- Bescheid für 2000 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag

148

- Bescheid für 2000 über den Gewerbesteuermessbetrag

149

- Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000

150

- Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2000

151

- Bescheid für 2001 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag

152

- Bescheid für 2001 über den Gewerbesteuermessbetrag

153

- Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2001

154

- Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2001

155

- Bescheid für 1999 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag

156

in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01. Oktober 2007 keine Aktivierung von Spielerwerten inklusive Anschaffungsnebenkosten vorzunehmen,

157

bezüglich des Bescheides für 1999 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag den sich aus dem Veranlagungsjahr 2000 ergebenden Verlust i. H. v. ... DM zurückzutragen

158

und

159

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

160

Der Beklagte beantragt,

161

die Klage abzuweisen.

162

Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, dass die Bosman-Entscheidung in der Praxis für Lizenzspieler bewirkt habe, dass langlaufende Arbeitsverträge mit den Spielern abgeschlossen würden, in deren Konsequenz weiterhin Aufhebungszahlungen/Transferentschädigungen zu zahlen seien. Die Erteilung der Spielerlaubnis sei zu jeder Zeit unabhängig von der Einigung über die Transferentschädigungen und ihrer Zahlung gewesen. Trotzdem habe der BFH einen so engen Veranlassungszusammenhang zwischen Transferverbindlichkeit und Erteilung der Spielerlaubnis gesehen, um die Entschädigung als Anschaffungskosten der Spielerlaubnis zu behandeln. Diese Grundsätze seien auch in den Streitjahren anzuwenden. Allein die Verwendung des Begriffs Transferentschädigung indiziere, dass die Beteiligten darin weder eine Vertragsstrafe noch vorweggenommene Werbungskosten des Spielers als Arbeitnehmer sähen. Bestehe ein Arbeitsvertrag und lägen verbandsrechtlich keine Gründe für eine vorzeitige Aufhebung des Spielervertrages vor, so komme es auf verbands- und lizenzrechtlicher Ebene zu einer Wechselsperre. Der Sachverhalt sei mit dem des BFH-Urteils vom 26. August 1992 identisch. § 26 des LSpSt sei nach wie vor Gegenstand der Statuten und auf den Wegfall von § 29 LSpSt a. F. ab 01. Juli 1997 komme es nicht an.

163

Zahlungen an Spielerberater seien in den Fällen, in denen kein Transfervertrag abgeschlossen bzw. keine Transferentschädigung gezahlt worden sei als Anschaffungsnebenkosten des immateriellen Wirtschaftsgutes Spielerlaubnis bzw. Spielerwert zu aktivieren. Die Zahlung an den Spielerberater, der Vertragsabschluss mit dem Spieler und die Erteilung der Spielererlaubnis an den Spieler seien eng miteinander verknüpft, so dass eine innere Verknüpfung im Sinne eines gegenseitigen Vertrages zwischen der Übertragung des immateriellen Wirtschaftsgutes "Spielerwert" und der Zahlung an den Spielerberater bestehe.

164

Nachdem der Beklagte im Schreiben vom 14. April 2010 die Auffassung vertrat, dass die Aktivierung der Spielerlaubnis bei den Spielern ..., ... und ... erst mit Vertragsbeginn (jeweils 01. Juli 2010) zu erfolgen habe, mithin auch erst ab diesem Zeitpunkt die Abschreibungsdauer beginne, hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, für die Spieler ..., ... und ... seien zum 30. Juni 2001 ... DM zu aktivieren. Die entsprechenden Transferverpflichtungen seien bereits vor dem 30. Juni 2001 als Aufwand gebucht worden.

165

Dem Gericht lagen eine Heftung Einspruchsvorgänge, je ein Band Körperschaftsteuerakten, Betriebsprüfungsakten, Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnungsakten, Gewerbesteuerakten, ein Band Anlagen zum Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26. November 2009 sowie die Beiakten "A" und "B" vor.

Entscheidungsgründe

166

Die Klage ist zum Teil begründet. Der Beklagte hat grundsätzlich zu Recht für das vom Kläger erworbene Recht, für bestimmte Lizenzspieler die Erteilung einer Spielerlaubnis beim Ligaausschuss zu beantragen, ein immaterielles Wirtschaftsgut (von ihm Spielerwert genannt) in den Steuerbilanzen des Klägers zum 30. Juni 2000 und 30. Juni 2001 aktiviert. Er hat die vertraglich vereinbarten Transferentschädigungen teilweise zu Recht als Anschaffungskosten des abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgutes "Spielerlaubnis" des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz -EStG-) angesetzt (1.). Der Beklagte hat zu Unrecht die bei den Spielern ... und ... gezahlten Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen aktiviert und damit nicht zum sofortigen vollständigen Betriebsausgabenabzug zugelassen (2.). Ebenso hat er zu Unrecht die vom Kläger an Spielervermittler/-berater gezahlten Provisionen als Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsgutes "Spielerlaubnis" angesetzt und nicht zum sofortigen vollständigen Betriebsausgabenabzug zugelassen (3.).

167

Soweit es im Streitfall auf die Anwendbarkeit verbandsinterner Statuten des DFB ankommt, sind die vorgelegte DFB-SpO in der Fassung vom 30. April 1999 und das DFB-LSpSt in der am 01. August 1999 geltenden Fassung maßgeblich. Soweit die FIFA aufgrund der Bosman-Entscheidung des EuGH das Reglement am 05. Juli 2001 mit entsprechenden Auswirkungen auf die nationalen Transfersysteme neu geregelt hat, das am 01. September 2001 in Kraft getreten ist, ergeben sich keine Auswirkungen auf die davor liegenden Streitjahre. Verträge, die vor dem 05. Juli 2001 geschlossen wurden, unterliegen dem bis dahin gültigen Transferrecht (Neuß, RdA 2003, 161). Die vom Kläger vorgelegte Lizenzordnung Spieler (LOS - Anlage zum Schriftsatz vom 15. Januar 2008) ist nicht anzuwenden.

1.)

168

Die "Spielerlaubnis" ist ein immaterieller Vermögensgegenstand i. S. d. § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) und damit zugleich ein immaterielles Wirtschaftsgut.

a)

169

Die Begriffe Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut stimmen inhaltlich überein (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 07. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632). Zu den Vermögensgegenständen und Wirtschaftsgütern gehören neben Gegenständen im Sinne des bürgerlichen Rechts alle vermögenswerten Vorteile des Betriebs einschließlich tatsächlicher Zustände und konkreter Möglichkeiten, sofern ihnen im Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt wird und sie - allein oder mit dem Betrieb - verkehrsfähig sind (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2006 III R 6/05, BStBl II 2007, 301; Anzinger in Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG, § 5 Rdnr. 1681).

170

Die "Spielerlaubnis", verstanden als das Recht, für einen Lizenzspieler beim zuständigen Fußballverband eine Spielerlaubnis zur Ausübung seiner Berechtigung, als Spieler beim antragstellenden Verein der Lizenzligen an den Spielveranstaltungen teilnehmen zu dürfen, zu beantragen (§ 26 Nr. 1 LSpSt) ist ein ähnliches Recht i. S. d. § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB. Ähnliche Rechte im Sinne dieser Vorschrift sind Positionen, die ihrem Inhaber eine den Konzessionen und gewerblichen Schutzrechten vergleichbar geschützte Rechtsposition einräumen. Dabei kann es sich sowohl um ausschließliche Rechte als auch um schuldrechtliche Ansprüche handeln. Die "Spielerlaubnis" ist ein schuldrechtlicher Anspruch des aufnehmenden Fußballvereins, der eine faktische Ausschließlichkeitsstellung begründet (vgl. Anzinger in Herrmann/ Heuer/Raupach, EStG, § 5 Rdnr. 1683, m. w. N.).

171

Die "Spielerlaubnis" ist, wie der BFH bereits in seinem Urteil vom 26. August 1992 (I R 24/91, BStBl II 1992, 977) festgestellt hat, keine Konzession i. S. d. § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB, weil es sich nicht um eine behördliche Genehmigung zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit handelt. Sie erfüllt aber alle übrigen Anforderungen, die an eine Konzession zu stellen sind. Die vom Kläger als aufnehmendem Verein zu beantragende Spielerlaubnis (§ 26 Nr. 1 LSpSt) kann nur von ihm und sonst von Niemandem, insbesondere nicht vom Lizenzspieler selbst beantragt werden. Die "Spielerlaubnis" erlischt mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsvertrages des Spielers mit dem aufnehmenden Verein (§ 26 Nr. 5 LSpSt). Ihrem Inhalt nach gestattet sie den Einsatz eines bestimmten Lizenzspielers in Spielen der Lizenzspielermannschaft des Klägers, weil der Spieler seine Berechtigung zur Nutzung der Vereinseinrichtungen erst ausüben darf, wenn die Spielerlaubnis erteilt ist (vgl. Anhang Nr. 4 zum LSpSt Vertrag zwischen dem Spieler und dem DFB). Die Spielerlaubnis wird vom Ligaausschuss an die Lizenzspieler für einen bestimmten Verein oder eine bestimmte Tochtergesellschaft der Lizenzligen erteilt (§ 14 Nr. 2 Buchst. b LSpSt). Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist u. a., dass keine anderweitigen rechtlichen Bindungen als Spieler an einen anderen Lizenzverein mehr bestehen. Liegen anderweitige rechtliche Bindungen vor, wird die Spielberechtigung zugunsten des Vereins erteilt, der zuerst einen wirksamen schriftlichen Arbeitsvertrag beim DFB vorgelegt hat (§ 26 Nr. 2 Buchst. d LSpSt). Diese Regelungen sprechen für die faktische Ausschließlichkeitsstellung des Vereins, der seinerseits die in § 26 LSpSt festgelegten Voraussetzungen für die von ihm zu beantragende Spielerlaubnis für den von ihm unter Vertrag genommenen Spieler erfüllt.

172

Auf die Erteilung einer formalisierten Spielerlaubnis kommt es nicht an. Die Spielberechtigung des Lizenzspielers wird vom DFB auf einer Spielberechtigungsliste festgehalten, die dem Verein zugestellt wird und aus der der Verein erkennen kann, ab welchem Zeitpunkt der einzelne Spieler für den Verein die Spielberechtigung besitzt. Wer dort nicht eingetragen ist, besitzt keine Spielberechtigung und kann nicht eingesetzt werden (§ 34 Nr. 2 SpO).

173

Der Einsatz nicht spielberechtigter Spieler ist in § 25 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. Nr. 4 SpO sanktioniert.

b)

174

Die "Spielerlaubnis" ist als immaterieller Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut verkehrsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob man die Verkehrsfähigkeit in einem weiten (= Veräußerbarkeit zusammen mit dem ganzen Betrieb) oder in einem engen Sinne (Einzelveräußerbarkeit bzw. -verwertbarkeit) interpretiert. Die Spielerlaubnis ist auch in letzterem Sinne verkehrsfähig. Insoweit kommt es auf die abstrakte Veräußerbarkeit an. Dies bedeutet, dass es auf eine Veräußerbarkeit im Rechtssinne nicht ankommt. Es genügt, dass der Rechtsverkehr Möglichkeiten entwickelt hat, die "Spielerlaubnis" wirtschaftlich zu übertragen. Dazu reicht es aus, dass der abgebende Verein auf die Spielerlaubnis "verzichtet", um auf diese Weise ihre Neuerteilung durch den DFB zugunsten des aufnehmenden Vereins zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 1992 I R 24/91, BStBl II 1992, 977, m. w. N.). Eine solche Möglichkeit ist auch nach der Änderung des LSpSt aufgrund der Bosman-Entscheidung des EuGH für die im Streitfall allein betroffene Fallgruppe des Vereinswechsels eines Lizenzspielers während der Laufzeit seines Arbeitsvertrages beim abgebenden Verein festzustellen.

175

Verbandliche Transferregelungen, die eine Transferentschädigung zum Gegenstand haben, gibt es seit der Umsetzung der Bosman-Entscheidung nicht mehr. Waren vor der Bosman-Entscheidung Ein- bis Zweijahresverträge die Regel, sind seit 1995 langfristige Verträge üblich geworden (vgl. Schamberger, SpuRt 2002, 228, 230; Kelber NZA, 2001, 11, 12). Diese Praxis bestätigen auch die vom Kläger mitgeteilten Restlaufzeiten der Arbeitsverträge bei den abgebenden Vereinen von bis zu 2 Jahren und die Laufzeiten der Arbeitsverträge mit den eigenen Lizenzspielern in den Streitjahren. Soll der langfristige Arbeitsvertrag vorzeitig beendet werden, so bedarf es entweder einer wirksamen außerordentlichen Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages. Einer Beendigung des Arbeitsvertrages mit einem guten Spieler mit entsprechend hohem Marktwert wird der abgebende Verein nur dann zustimmen, wenn er für die Auflösung einen adäquaten Anreiz erhält. Dieser Anreiz wurde im Streitfall nicht durch die Statuten des DFB geregelt, sondern - wie der Kläger im Schreiben vom 26. November 2009 bestätigt hat - durch individuelle und einmalige Vereinbarung zwischen dem neuen und dem alten Arbeitgeber (vgl. Kelber NZA, 2001, 11, 12). Da eine Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis die Bekanntgabe der Aufnahme des Spielers in die Transferliste - sofern es sich nicht um einen vereinseigenen Spieler handelt - ist (vgl. § 26 Nr. 2 Buchst. c LSpSt), und die Aufnahme in die Transferliste u. a. voraussetzt, dass Arbeitsverträge fristgerecht gekündigt, in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst oder zum 30. Juni enden (vgl. § 28 Nr. 6 Buchst. a und b LSpSt) und dass Verein und Spieler den Antrag zur Aufnahme in die Transferliste gestellt oder vorher zugestimmt haben (§ 28 Nr. 6 Buchst. c LSpSt), besteht auch nach Wegfall der verbandsrechtlichen Regelungen über eine Transferentschädigung ein eindeutiger innerer Zusammenhang der gezahlten Transferentschädigungen zur Erteilung der Spielerlaubnis gemäß § 26 LSpSt (vgl. Wehrheim, BB 2004, 433, 434).

176

Damit hat der Verein mit einem bestehenden Arbeitsvertrag mit einem Spieler für die Laufzeit dieses Vertrages eine Rechtsposition inne, über die er in dem Sinne wirtschaftlich frei verfügen kann, dass er die Auflösung des Arbeitsvertrages und die nachfolgende Erteilung einer Spielerlaubnis durch den Ligaausschuss, den Spieler in der Lizenzspielermannschaft eines anderen Vereins einsetzen zu können, von der Zahlung einer Transferentschädigung abhängig machen kann. Für die Bejahung der abstrakten Verkehrsfähigkeit reicht es aus, wenn der aus dem laufenden Arbeitsvertrag berechtigte Verein für die Dauer des selben mitbestimmen kann, ob der Spieler den selben erfüllen muss oder aber, ob er gegen Zahlung einer Transferentschädigung vorzeitig aus dem selben entlassen wird (vgl. BFH-Urteil BStBl II 1992, 977, 979).

c)

177

Die "Spielerlaubnis" ist als immaterieller Vermögensgegenstand selbständig bewertbar. Die Bewertbarkeit ist losgelöst von dem Wert der Arbeitsleistung des Spielers zu sehen, wie sie Gegenstand des Arbeitsvertrages ist. Sie ergibt sich aus der Möglichkeit, für die Auflösung des Arbeitsvertrages mit dem Spieler eine Transferentschädigung zu erhalten (BFH-Urteil BStBl II 1992, 977, 979). Diese konkretisiert sich zwar in den Streitjahren nicht mehr nach den vom DFB und den betroffenen Vereinen entwickelten Grundsätzen zur Bestimmung der Höhe der Transferentschädigung für einen bestimmten Spieler. Hierzu wird auf die vom Kläger während der Außenprüfung vorgelegten Richtlinien für die Festsetzung von Transferentschädigungen verwiesen (Bl. 122 - 128 BP-Akten). Diese Richtlinien wurden nach der Angabe des Klägers nach der Bosman-Entscheidung nicht mehr angewandt (Bl. 121 BP-Akten). Eine entsprechende Konkretisierung hat der BFH aber nicht zur Voraussetzung für die selbständige Bewertbarkeit erklärt (vgl. Reiter, SpuRt 2004, 55, 57 unter III. 2. Buchst. b). Der nach den früher geltenden Richtlinien ermittelbare Transferwert unterstreiche demnach nur die selbständige Bewertbarkeit der "Spielerlaubnis". Es genügt nach der Auffassung des Senats die dem freien Spiel der Kräfte überlassene Möglichkeit, eine Transferentschädigung frei auszuhandeln. Diese Möglichkeit ist in allen hier streitigen Fällen einer tatsächlich vereinbarten und gezahlten Transferentschädigung festzustellen. Der Kläger hat das in seinem Schreiben vom 26. November 2009 auch bestätigt und die dabei maßgeblichen Faktoren für die Angebots- und Forderungshöhe zwischen aufnehmendem und abgebendem Verein benannt. In der Literatur wird dieses "Herauskaufen" aus laufenden Arbeitsverträgen soweit ersichtlich einhellig als rechtmäßig erachtet, sowohl unter dem Maßstab des Europarechts, als auch des deutschen Arbeits- und Verfassungsrechts (vgl. Kelber, NZA, 2001, 11, 12 unter IV. m. w. N.).

d)

178

Die "Spielerlaubnis" ist auch entgeltlich erworben worden.

179

In den Streitjahren durften immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben worden waren (§ 248 Abs. 2 HGB, § 5 Abs. 2 EStG). Das Entgelt muss sich auf den Vorgang des abgeleiteten Erwerbs des immateriellen Wirtschaftsgutes als solchen beziehen und nach den Vorstellungen beider Vertragsteile die Gegenleistung für die erlangten Vorteile darstellen. Da die Bestimmung des Wertes immaterieller Wirtschaftsgüter unsicher ist, kann auf eine objektiv feststellbare Gegenleistung in Gestalt effektiver Anschaffungskosten, durch welche der Wert am Markt bestätigt wird, nicht verzichtet werden. § 5 Abs. 2 EStG will verhindern, dass Aufwendungen für selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter als Anlagevermögen ausgewiesen werden.

180

Die im Streitfall frei ausgehandelten Transferentschädigungen bedeuten eine Wertbestätigung am Markt. Sie haben wirtschaftlich gesehen die Funktion einer Gegenleistung.

181

Im Streitfall ist vom abgeleiteten Erwerb der "Spielerlaubnis" auszugehen. Ein solcher setzt nicht notwendigerweise voraus, dass ein bereits bestehendes Wirtschaftsgut übertragen wird. Es reicht die Begründung eines neuen immateriellen Wirtschaftsgutes beim aufnehmenden Verein (vgl. BFH-Urteil BStBl II 1992, 977, 979 unter 6. a. m. w. N.; BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 I R 86/07, BFH/NV 2009, 1522 unter II. 1. b. dd.). Die Zahlung der Transferentschädigung durch den Kläger hatte ihren wirtschaftlichen Grund in dem Vereinswechsel und der damit verbundenen Möglichkeit, eine Spielerlaubnis zu beantragen und eine ausschließliche Spielberechtigung des jeweiligen Lizenzspielers für den eigenen Verein zu erhalten. Auf die o. a. Ausführungen zur Begründung der "Spielerlaubnis" als schuldrechtlichem Anspruch des aufnehmenden Vereins, der eine faktische Ausschließlichkeitsstellung begründet, wird verwiesen.

182

Die vom Kläger gezahlten Transferentschädigungen sind i. S. v. § 255 Abs. 1 HGB durch den neu beim Kläger begründeten Anspruch auf Beantragung einer Spielerlaubnis veranlasst worden. Zwar setzt die unverzügliche Stattgabe des Antrags auf Erteilung der Spielerlaubnis keine Zahlung einer Transferentschädigung voraus. Jedoch bleibt nach Maßgabe von § 26 Nr. 2 Buchst. c LSpSt bei bestehenden Arbeitsverträgen die Notwendigkeit, den abgebenden Verein durch die Zusage und Zahlung einer Transferentschädigung zur Aufhebung des Arbeitsvertrages und Zustimmung zur Aufnahme in die Transferliste (§ 28 Nr. 6 Buchst. c LSpSt) zu bewegen. Besteht ein Arbeitsvertrag und liegen verbandsrechtlich keine Gründe für eine vorzeitige Aufhebung des Arbeitsvertrages vor, so kommt es auf verbands-/lizenzrechtlicher Ebene zu einer Wechselsperre (Wehrheim, BB, 2004, 433, 434). Da ohne die Aufnahme des jeweiligen Lizenzspielers in die Transferliste eine Erteilung einer Spielerlaubnis ausgeschlossen ist, besteht zwischen der Entstehung der Transverbindlichkeit und der Erteilung der Spielerlaubnis ein so enger Veranlassungszusammenhang, dass es gerechtfertigt ist, die Transferentschädigung als Anschaffungskosten für die "Spielerlaubnis" zu behandeln.

e)

183

Die vereinbarten und gezahlten Transferentschädigungen sollten keine sonstigen Nachteile beim abgebenden Verein abgelten. Dazu hat der Kläger im Schreiben vom 26. November 2009 mitgeteilt, dass bei Profispielern geleistete Ausbildungsaufwendungen o. ä. bei der endgültigen Festlegung der Höhe der zu leistenden Zahlungen in der Regel keine Rolle gespielt hätten. Konkrete für einen sonstigen Nachteilsausgleich sprechende Vorgänge und Zahlungen hat er nicht benannt. Die Transferentschädigungen stehen auch nicht der Übernahme einer Vertragsstrafenvereinbarung gleich. Auf die dazu im gerichtlichen Schreiben vom 27. Juli 2009 (2.) gestellte Frage, ob die Arbeitsverträge der abgebenden Vereine Vertragsstrafenvereinbarungen oder Ausstiegsklauseln enthalten hätten und inwieweit sich dieser Umstand bei der Höhe der Transferentschädigung ausgewirkt habe, hat der Kläger im Schreiben vom 26. November 2009 im Wesentlichen mitgeteilt, keine konkreten Angaben machen zu können. Insbesondere lägen die früheren Arbeitsverträge nicht vor. Die von ihm selbst im vorgenannten Schreiben angegebenen Faktoren für die vorzeitige Vertragsauflösung gehen auf eine Vertragsstrafenregelung nicht ein. Darüber hinaus ist eine Transferforderung des abgebenden Vereins von einer möglichen, hier in keinem Fall nachgewiesenen Vertragsstrafe unabhängig. Die Transfersumme gibt den Preis wieder, zu dem der bisherige Verein bereit ist, auf seine Rechte am Spieler vorzeitig zu verzichten. Die Vertragsstrafe hingegen richtet sich direkt an den Spieler und soll die Erfüllung seiner vertraglich versprochenen Leistung sichern (Leistungssicherungsfunktion). Da eine Vertragsstrafe nicht in einem unangemessenen Verhältnis zum Verdienst des Spielers bestehen darf, dürfte eine angemessene Vertragsstrafe regelmäßig weit unter einer zu erzielenden Transferentschädigung liegen (vgl. Klingmüller/Wichert, SpuRt 2001, 1, 3).

184

Transferentschädigungen sind auch keine Schadensersatzleistungen des aufnehmenden Vereins an den abgebenden Verein (vgl. Kaiser, DB 2004, 1109, 1110). Hierzu hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 26. August 1992 ausgeführt, dass gegen den über die laufenden Vergütungen hinausgehenden selbständigen Vermögenswert nicht spricht, dass die beteiligten Verkehrskreise der Ablösesumme zugleich den Charakter einer "Entschädigung" des abgebenden Vereins beimessen. Auch beim normalen Austauschgeschäft in der Form des gegenseitigen Vertrages werde der Marktpreis nicht allein durch die Wertschätzung des Käufers, sondern auch durch die des Verkäufers bestimmt. Letztere bilde die untere Grenze des möglichen Preises und sei derjenige Geldbetrag, der diesen für den Verlust der Sache entschädige. Der Senat schließt sich dieser Bewertung an.

185

Der Umstand, dass nach dem Wegfall verbandsinterner Richtlinien für die Festsetzung von Transferentschädigungen die Höhe der Zahlungen allein dem freien Spiel der Kräfte zwischen den beteiligten Vereinen überlassen war, spricht gegen eine Entschädigung für sonstige Nachteile. Unverändert gilt die Feststellung des BFH im Urteil vom 26. August 1992 (unter 6. c.), dass die Vereine dem durch das LSpSt rechtlich abgesicherten Vorteil, einen bestimmten Spieler in der eigenen Mannschaft einsetzen zu können, einen über die laufenden Vergütungen hinausgehenden selbständigen Vermögenswert beimessen, dessen Höhe von einem am Transfermarkt erzielbaren Transferwert abhängt.

186

Eine Unvereinbarkeit der BFH-Rechtsprechung mit dem Urteil des BSG vom 26. Juli 1999 (11 Rar 11/87) kann der Senat nicht feststellen.

f)

187

Demnach handelt es sich bei den Transferentschädigungen um Anschaffungskosten. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6 b und ähnliche Abzüge anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der Begriff der Anschaffungskosten bestimmt sich im Ertragssteuerrecht nach § 255 HGB (vgl. BFH-Urteil BStBl II 2007, 301, 303). Gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Im Streitfall sind die Aufwendungen des Klägers für die Transferentschädigungen durch den Erwerb der "Spielerlaubnis" veranlasst. Da die Spielerlaubnis des Spielers mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsvertrages erlischt (§ 26 Nr. 5 LSpSt), bemisst sich ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG) ausschließlich nach dem Arbeitsvertrag, d. h. nach der rechtlichen Nutzungsdauer (BFH-Urteil BStBl II 1992, 977, 981). Demnach hat der Beklagte für die genannten Spieler folgende Endbestände zu Recht zu den Stichtagen 30. Juni 2000 und 30. Juni 2001 aktiviert und sind für diese Spieler in den Veranlagungszeiträumen 2000 und 2001 folgende AfA-Beträge zu berücksichtigen:

188

Alle Beträge in DM

...

189

Für die Spieler ..., ... und ... waren zum 30. Juni 2001 keine immateriellen Wirtschaftsgüter in Höhe der vertraglich vereinbarten Transferentschädigungen von insgesamt ... DM zu aktivieren. Bei allen 3 Verträgen war Wirksamkeitsvoraussetzung des Transfervertrages die Erteilung der Spielberechtigung für den Kläger durch den DFB. Die Spielerlaubnis wurde den 3 Spielern frühestens ab dem 01. Juli 2001 erteilt, da alle 3 bis zum 30. Juni 2001 in einem laufenden Arbeitsvertragsverhältnis bei ihren abgebenden Vereinen standen und ihre für den jeweils abgebenden Verein bestehende Spielerlaubnis erst mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsvertrages erlosch (§ 26 Nr. 5 LSpSt). Am Bilanzstichtag 30. Juni 2001 waren die genannten 3 Spieler für den Kläger "wertlos", da sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht für ihn spielberechtigt waren. Die im Mai 2001 abgeschlossenen Transferverträge waren bis zur Erteilung der Spielberechtigung ab 01. Juli 2001 noch nicht wirksam. Insoweit war kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten i. S. v. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zum 30. Juni 2001 zu bilden, da vor dem Abschlussstichtag keine nachgewiesenen Ausgaben erfolgt sind. Die Transferzahlungen waren bei ... zum 01. August 2001, bei ... zum 15. Juli 2001 sowie bei ... zum 01. August 2001 und 01. Oktober 2001 fällig. Zudem handelte es sich nicht um laufende Betriebsausgaben.

190

Die vom Kläger mit dem Schreiben vom 19. Mai 2010 vorgelegten Anlagen 1 und 2 sowie auch die später vorgelegten Aufstellungen lassen durch den Ansatz von jeweils 0,00 DM bei den 3 Spielern als Endbestand zum 30. Juni 2001 erkennen, dass er an den vom Beklagten behaupteten Aufwandsbuchungen vor dem 30. Juni 2001 nicht festhält. Der Beklagte hat dazu im Schreiben vom 01. Juli 2010 mitgeteilt, dass über das vorgelegte Rechenwerk Übereinstimmung bestehe. Eine Rückstellung für die sich aus den vorgenannten Transferverträgen aus dem Monat Mai 2001 ergebenden Verbindlichkeiten hat der Kläger weder in seiner Bilanz zum 30. Juni 2001 gebildet noch hat sich der Prozessbevollmächtigte hierzu bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geäußert. Da insoweit keine tatsächlichen Aufwendungen vor dem 30. Juni 2001 vom Beklagten behauptet oder vom Gericht festgestellt werden konnten, kommt eine Aktivierung von Aufwendungen zum Erwerb eines Wirtschaftsgutes, das erst spätere Zeit genutzt werden soll (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 29. Aufl., § 5 Rdnr. 243), ebenfalls nicht in Betracht.

2.

191

Für die Spieler ... und ... sind keine Transferentschädigungen als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsgutes "Spielerlaubnis" zu aktivieren, weil in beiden Fällen keine Transferentschädigungen gezahlt wurden. Die Zahlungen i. H. v. jeweils ... DM erfolgten nach den nachgewiesenen Angaben des Klägers als Ausbildungs- und Förderungsentschädigung an die abgebenden Vereine. Die Verpflichtung zur Zahlung einer entsprechenden Entschädigung und ihre Höhe ergeben sich aus § 30 LSpSt. Da die Höhe der Ausbildungsentschädigung im LSpSt festgelegt ist, ist sie nicht das Ergebnis der freien Verhandlung der beteiligten Vereine und wird nicht vom aufnehmenden Verein als Gegenleistung zum Erwerb der "Spielerlaubnis" gezahlt. Der aufnehmende Verein erfüllt mit der Ausbildungsentschädigung eine sonstige Verpflichtung (vgl. Reiter, SpuRt 2004, 55, 58). Die als Ausbildungs- und Förderungsentschädigung gezahlten Beträge sind als sofort abziehbare Betriebsausgabe bei ... im Jahr 2000 und bei ... mit dem noch nicht abgeschriebenen Restbetrag im Jahr 1999 zu erfassen.

3.

192

Die vom Kläger bei 25 Lizenzspielern gezahlten Provisionen an Spielerberater i. H. v. insgesamt ... DM sind im Jahr der Zahlung sofort abziehbare Betriebsausgaben. Es handelt sich insoweit weder um Anschaffungs- noch Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb der "Spielerlaubnis".

193

Die Funktion der Spielerberater hat der Beklagte im Schreiben vom 01. Juli 2010 damit beschrieben, dass die Spielerberater regelmäßig an die Vereine heranträten und anböten, einen Vertrag mit einem Spieler zu vermitteln. Der Kläger hat dieser Darstellung insoweit nicht widersprochen und in der mündlichen Verhandlung ergänzend erklärt, dass der Spieler grundsätzlich anstrebe, dass die Kosten für einen Spielerberater vom aufnehmenden Verein bezahlt würden. Ergänzend ist auf § 26 Nr. 6 LSpSt zu verweisen, wonach die Spielerlaubnis versagt oder entzogen werden kann, wenn sich der Spieler im Falle einer Vermittlung nicht eines dafür lizensierten Spielervermittlers bedient. Demnach wird der Spielervermittler für den Spieler tätig, er rechnet für seine Beratung und Mitarbeit beim Vereinswechsel, insbesondere in Vertragsangelegenheiten mit dem neuen Arbeitgeber, ab und vereinbarungsgemäß übernimmt - wie die vorgelegten Rechnungen in der Beiakte "B" bestätigen - der aufnehmende Verein die in Rechnung gestellten Aufwendungen, die ansonsten der Spieler zu tragen hätte.

194

Die Provisionszahlungen sind keine Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsgutes "Spielerlaubnis", weil sie nicht zwischen abgebendem Verein und aufnehmendem Verein als Gegenleistung für die Auflösung des Arbeitsvertrages mit dem Spieler und Zustimmung zur Aufnahme in die Transferliste (§ 28 Nr. 6 Buchst. c LSpSt) ausgehandelt und vereinbart sind. Die vorgelegten Transferverträge zeigen, dass Vertragsbeteiligte ausschließlich die jeweiligen Vereine sind und Spieler oder ihre Spielerberater an diesen Verträgen weder beteiligt noch vertreten waren. Auch die vom Kläger im Schreiben vom 26. November 2009 mitgeteilten Faktoren für die Höhe der Transferentschädigungen weisen nicht auf Provisionen für Spielerberater hin. Da für die Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungskosten insbesondere der mit ihnen verfolgte Zweck maßgebend ist (vgl. BFH-Urteil vom 03. August 1993 VIII R 37/92, BStBl II 1994, 444, 447, m. w. N.), genügt es nicht, dass gelegentlich des Erwerbs des immateriellen Wirtschaftsgutes irgendwelche Aufwendungen entstanden sind. Vielmehr muss sich das Entgelt auf den Vorgang des abgeleiteten Erwerbs des immateriellen Wirtschaftsgutes als solchen beziehen. Das ist hier nicht der Fall. Die Provisionszahlungen sind keine Gegenleistung für das beim Kläger neu entstandene immaterielle Wirtschaftsgut "Spielerlaubnis", sondern eine Tätigkeitsvergütung für einen Dritten, der ausschließlich die Interessen des jeweiligen Spielers, insbesondere hinsichtlich der Konditionen seines neuen Arbeitsvertrages, verfolgt hat. Weder wird die Höhe der Provision durch die Höhe der Transferentschädigung direkt beeinflusst noch richtet sich die Höhe der Transferentschädigung nach Provisionsforderungen von Spielerberatern. Für den abgebenden Verein wäre dieser Faktor ohnehin ohne Bedeutung, soweit er keine vertraglichen Pflichten zum Spielerberater zu erfüllen hat.

195

Bei den Spielern ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... kommt eine Aktivierung der Provisionszahlungen an Spielerberater als Anschaffungsnebenkosten auch deshalb nicht in Betracht, weil die "Spielerlaubnis" für diese Spieler unentgeltlich i. S. v. § 5 Abs. 2 EStG erworben wurde. Für diese Spieler wurden keine Transferentschädigungen gezahlt. Die Zahlungen für Ausbildungs- und Förderentschädigungen bei den Spielern ... und ... bezogen sich - wie unter 2. dargelegt - nicht auf das immaterielle Wirtschaftsgut "Spielerlaubnis" (vgl. Schmidt/Weber-Grellert, EStG, 29. Aufl., § 5 Rdnr. 193). Da die Anschaffungsnebenkosten keine Gegenleistung für das erworbene immaterielle Wirtschaftsgut sind, können sie bei unentgeltlichem Erwerb nicht zur Aktivierung eines immateriellen Wirtschaftsgutes führen (vgl. Schmidt/Glanegger, EStG, 28. Aufl., § 6 Rdnr. 84; a. A. Schmidt/Kulosa, EStG, 29. Aufl., § 6 Rdnr. 53).

196

Unter Berücksichtigung der sofort als Betriebsausgaben abziehbaren Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen für die Spieler ... und ... und der Provisionen für Spielerberater ergeben sich in den Streitjahren für folgende Spieler mehr bzw. weniger zu berücksichtigende Betriebsausgaben:

197

Alle Beträge in DM

...

4.

198

Ein Verlustrücktrag gemäß § 10 d Abs. 1 EStG vom Veranlagungszeitraum 2000 in den Veranlagungszeitraum 1999 kommt nicht in Betracht, da aufgrund zu Recht aktivierter Aufwendungen für den Erwerb des immateriellen Wirtschaftsgutes "Spielerlaubnis" i. H. v. 7.449.457,70 DM keine negativen Einkünfte entstehen, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden.

199

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

200

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. der entsprechenden Anwendung von §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

201

Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob aus Anlass des Wechsels eines Lizenzfußballspielers gezahlte Transferentschädigungen Anschaffungskosten eines beim aufnehmenden Verein zu aktivierenden immateriellen Wirtschaftsgutes sind, ist aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse. Die Transferpraxis hat sich nach dem BFH-Urteil vom 26. August 1992 (I R 24/91) und der Bosman-Entscheidung des EuGH (EuGH, Slg. 1995, I - 4923) geändert. Die steuerrechtliche Behandlung von Provisionszahlungen an Spielerberater und Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen im Zusammenhang mit einem Vereinswechsel ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden worden.

202

Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zu bestimmen.

203

Wegen der Schwierigkeit der in dem Verfahren zu entscheidenden Tat- und Rechtsfragen hat das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 14/12/2011 00:00

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Annotations

(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit

1.
das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung;
2.
die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Investitions- und Förderbank, die NRW.Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
2a.
die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben;
3.
rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren,
a)
wenn sich die Kasse beschränkt
aa)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder
bb)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk - Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder
cc)
auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich;
zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige;
b)
wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.2Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken;
c)
wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist;
d)
wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens.2Bei der Ermittlung des Vermögens ist eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung zusteht.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig; und
e)
wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist als das um 25 Prozent erhöhte zulässige Kassenvermögen.2Für die Ermittlung des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens gilt § 4d des Einkommensteuergesetzes.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den in Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;
4.
kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn
a)
ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder
b)
sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die Versicherungsvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen darstellen;
5.
Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,
a)
soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten oder
b)
wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 Prozent der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.4Verwenden Berufsverbände Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 Prozent der Zuwendungen;
6.
Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen;
7.
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbände, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
8.
öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden.2Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden;
9.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.3Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe;
10.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sie
a)
Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen; den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich;
b)
im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Erzielt das Unternehmen Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus Anlagen, für den es unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags hat, erhöht sich die Grenze des Satzes 2 für diese Einnahmen auf 20 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 2 nur durch diese Einnahmen überschritten wird.4Zu den Einnahmen nach Satz 3 gehören auch Einnahmen aus der zusätzlichen Stromlieferung im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus diesen Anlagen.5Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im Sinne des Satzes 1.6Satz 1 ist auch auf Verträge zur vorübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen anzuwenden, die mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 9, die Mitglied sind, abgeschlossen werden.7Eine Einweisungsverfügung nach den Ordnungsbehördengesetzen der Länder steht dem Abschluss eines Vertrags im Sinne des Satzes 6 gleich;
11.
(weggefallen)
12.
die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes abweichen, und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen;
13.
(weggefallen)
14.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt
a)
auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände,
b)
auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen,
c)
auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder
d)
auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei der Berechnung der 10-Prozentgrenze außer Ansatz;
15.
der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
a)
wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) ergeben, und
b)
wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht überschreiten;
16.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen, soweit sie
a)
als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes sowie als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetz­lichen Pflichtaufgaben erfüllen oder
b)
als nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannte vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme im Sinne des § 61 des Einlagensicherungsgesetzes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, Einlagen zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes Hilfe zu leisten oder Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes bei deren Pflichtenerfüllung zu unterstützen.
2Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Satz 1 ist zusätzlich, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse dauernd nur zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sicherungsfonds im Sinne der §§ 223 und 224 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie für Einrichtungen zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung.4Die Steuerbefreiung ist für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigen Aufgaben gerichtet sind;
17.
Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form der Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
18.
Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
19.
Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352), soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt worden sind.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten verwendet werden.3Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
20.
Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen,
a)
deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen,
b)
wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60 Prozent der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder;
21.
die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden;
22.
gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs oder an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
23.
die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
24.
die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung, dem Unterhalten und der Fortentwicklung eines Systems zur eindeutigen Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes stehen.

(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz gelten nicht

1.
für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; Entsprechendes gilt für die in § 32 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Einkünfte,
2.
für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1, es sei denn, es handelt sich um Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 9, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet, und mit diesen Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht,
3.
soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:

1.
Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
2.
Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und
3.
Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.

(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.

(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden.

(2a) Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens sind die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen nach Absatz 2. Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.

(3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.

(4) Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis. Soweit kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen. Lässt sich der beizulegende Zeitwert weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 ermitteln, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzuführen. Der zuletzt nach Satz 1 oder 2 ermittelte beizulegende Zeitwert gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinn des Satzes 3.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.

(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden.

(2a) Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens sind die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen nach Absatz 2. Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.

(3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.

(4) Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis. Soweit kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen. Lässt sich der beizulegende Zeitwert weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 ermitteln, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzuführen. Der zuletzt nach Satz 1 oder 2 ermittelte beizulegende Zeitwert gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinn des Satzes 3.

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 10 Prozent,
in den darauf folgenden
3 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
18 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren


jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 7 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2 Prozent,
in den darauf folgenden
24 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren

jeweils 4 Prozent,
in den darauf folgenden
8 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
32 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.