Finanzgericht Köln Urteil, 18. Dez. 2014 - 6 K 1090/12
Gericht
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 28.06.2011 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09.03.2012 unter Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von insgesamt 12.527 € geändert, wobei die Berechnung der Steuer dem Beklagten aufgetragen wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren des Klägers als außergewöhnliche Belastung.
3Der Kläger ist seit Februar 2010 geschieden. In der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2010 wurde über die Scheidung und den Versorgungsausgleich verhandelt und für den Fall der rechtskräftigen Scheidung eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, in welcher die Scheidungsfolgesachen vergleichsweise beigelegt wurden. Es wurde eine Regelung über die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder getroffen, ebenso eine Regelung zum Umgangsrecht und zum Kindesunterhalt. Weitere Regelungen betrafen den Ehegattenunterhalt für die geschiedene Ehefrau, den Unterhaltsverzicht für den Zeitraum nach dem 31.12.2011 sowie das Realsplitting. Darüber hinaus einigten sich die Eheleute über den Hausrat, den Zugewinn und die Auseinandersetzung des in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Einfamilienhauses. Das Urteil vom ....02.2010 betraf dementsprechend nur noch die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich.
4Im Rahmen seiner Steuererklärung für das Streitjahr 2010 machte der Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 12.527 € geltend. Darin enthalten waren Ehescheidungskosten in Höhe von 11.766,48 €, darunter Rechtsanwaltskosten in Höhe von 10.742,13 €. Letztere setzen sich zusammen aus außergerichtlichen Kosten für die Scheidungsfolgenvereinbarung in Höhe von 7.647,42 € sowie gerichtlichen Kosten für die Scheidung in Höhe von 1.588,65 € und für die Scheidungsfolgenvereinbarung in Höhe von 3.291,06 €. Von der sich hieraus ergebenden Summe in Höhe von 12.527,13 € wurden im Jahr 2009 geleistete Abschlagszahlungen in Höhe von 1.785 € in Abzug gebracht, so dass der vorgenannte Betrag in Höhe von 10.742,13 € verblieb.
5Im Rahmen des Steuerbescheides vom 28.06.2011 berücksichtigte der Beklagte lediglich die Rechtsanwaltskosten für die Scheidung in Höhe von 1.588,65 € mit der Begründung, dass Scheidungskosten, die im Rahmen der Vermögensebene entstanden seien, nicht berücksichtigt werden könnten.
6Den hiergegen eingelegten Einspruch, bei dem der Kläger auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) hinwies, wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 09.03.2012 als unbegründet zurück: Die geänderte Rechtsprechung sei angesichts der zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung nicht anzuwenden.
7Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger geltend macht, dass die streitigen Kosten nach der genannten neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sein. Zwar sei es richtig, dass die in der Scheidungsfolgenvereinbarung enthaltenen Ansprüche grundsätzlich auch von den Parteien hätten außergerichtlich geregelt werden können. Allerdings hätte es hierzu speziell bei den Unterhaltsregelungen einer notariellen Urkunde bedurft, weil ansonsten eine Vollstreckung aus der Vereinbarung nicht möglich gewesen wäre. In Sachen des Kinderunterhaltes hätte auch das Jugendamt eine entsprechende Urkunde fertigen können. Eine anwaltliche Überprüfung wäre in diesem Fall allerdings ausgeblieben. Im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt hätten die Parteien zudem eine Befristung zum 31.12.2011 und nach Ablauf dieses Datums einen wechselseitigen Verzicht vereinbart. Auch diese Regelung hätte einer notariellen Urkunde bedurft. Vor dem Scheidungsverfahren wäre eine solche Regelung ohnehin nicht möglich gewesen, weil diese mit der Scheidung obsolet geworden wäre, wenn die Scheidung innerhalb von einem Jahr nach der Vereinbarung eingereicht worden wäre. Außerdem sei die Rechtsprechung in Fragen des Unterhaltsrechts für und des Unterhaltsverzichts von geschiedenen Ehegatten kaum vorhersehbar. Ein gerichtlicher Vergleich biete demgegenüber bereits durch die Beteiligung des Familiengerichts Rechtssicherheit, weil keine Möglichkeit mehr bestehe, die einmal getroffene Regelung anzugreifen. Um Rechtssicherheit zu erhalten sei es daher zwangsläufig erforderlich gewesen, diese Positionen auch im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung in den gerichtlichen Vergleich mit einzubeziehen. Es sei auch sinnvoll gewesen, gleichzeitig Regelungen zum Zugewinnausgleich, zum Hausrat und zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu treffen, weil nur so eine Gesamtvereinbarung möglich gewesen sei. Somit seien die vom Kläger aufgewandten Kosten zwangsläufig entstanden und insofern nach § 33 EStG zu berücksichtigen.
8Der Kläger beantragt,
9den Einkommensteuerbescheid vom 28.06.2011 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09.03.2012 zu ändern und die Einkommensteuer 2010 unter der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen für das Scheidungsverfahren in Höhe von 12.527,13 € festzusetzen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er verweist zu Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist begründet.
15Der Beklagte hat den Abzug der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren als außergewöhnliche Belastung zu Unrecht versagt.
16Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
17Während der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen seiner früheren Rechtsprechung eine derartige Zwangsläufigkeit bei Kosten eines Zivilprozesses nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen anerkannt hat und insbesondere bei Scheidungskosten nur die Kosten der eigentlichen Scheidung und der im so genannten Zwangsverbund nach § 623 Abs. 1 der Zivilprozessordnung a.F. stehenden Scheidungsfolgesachen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt hat mit der Begründung, dass sich die Eheleute bezüglich der sonstigen Scheidungsfolgesachen auch ohne Mitwirkung des Gerichts einigen könnten (etwa Urteil vom 09.05.1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596), hat der BFH mit Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten (stets) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe und nicht mutwillig erschienen sei.
18Unter Anwendung dieser geänderten Rechtsprechung ist die bisher vorgenommene Unterscheidung zwischen Scheidungsfolgesachen im Zwangsverbund und sonstigen Scheidungsfolgesachen obsolet.
19Das Recht der Ehe (Eheschließung und -scheidung einschließlich der daraus folgenden Unterhalts-, Vermögens- und Versorgungsfragen) unterliegt allein dem staatlich dafür vorgesehenen Verfahren. Ein anderes, billigeres Verfahren steht Eheleuten zur Beendigung einer Ehe nicht zur Verfügung. § 623 ZPO a.F. ordnet für den Fall, dass im Zusammenhang mit der Durchführung eines Scheidungsverfahrens die Regelung einer anderen Familiensache begehrt wird (sog. Folgesachen), einen Verhandlungs- und Entscheidungsverbund zwischen der Scheidungssache und der Folgesache an. Zweck der Vorschrift ist es, den Ehegatten deutlich vor Augen zu führen, welche Wirkungen die Scheidung für sie haben wird. Auch wird der schwächere Ehegatte, der sich der Scheidung nicht mit Erfolg widersetzen kann, durch den Verhandlungs- und Entscheidungsverbund geschützt. Er kann wenigstens sicher sein, dass die Ehe nicht geschieden wird, bevor die für ihn wichtigen Fragen geregelt sind. Der Verhandlungs- und Entscheidungsverbund bewirkt einen Zwang zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Ein unter Missachtung des Verbunds gefälltes Scheidungsurteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Diese nicht zuletzt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) folgenden Erwägungen werden verletzt, wenn die Möglichkeit der Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) auf Fälle des sog. Zwangsverbundes zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich begrenzt wäre. Kausal für die insgesamt zu treffenden Regelungen einschließlich der vermögensrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Beziehungen ist die Beendigung der bisher bestehenden Ehe durch die begehrte Ehescheidung. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die die Ehescheidung Begehrenden letztere durch Urteil klären oder im Vergleichswege vom Gericht beurkunden lassen. In jedem Fall ist ein mit dem Scheidungsverfahren bestehender Veranlassungszusammenhang gegeben. Jeder Ehegatte könnte diese Fragen durch Antragstellung zum Verfahrensgegenstand der Scheidungssache machen, über die insgesamt dann durch Urteil zu entscheiden wäre (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013 10 K 2392/12 E, EFG 2013, 933).
20Unter Berücksichtigung der dargelegten, durch das Urteil des BFH vom 12.05.2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) eingeleiteten Rechtsprechungsänderung sind daher die insgesamt mit einer Ehescheidung erwachsenen Verfahrensaufwendungen, soweit sie die gesetzlich festgelegten Gebühren nicht übersteigen, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.
21Sind somit die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach abzugsfähig, bestehen auch gegen deren Höhe sowie gegen die sonstigen geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen nach Aktenlage keine Einwendungen. Auch der Beklagte hat diese Kosten als unstreitig erklärt.
22Die Berechnung der danach festzusetzenden Steuer wird nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
24Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
25Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts im Hinblick auf zahlreiche bereits anhängige Revisionsverfahren zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).
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(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
- 1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
---|---|---|---|---|
1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.