Finanzgericht Köln Urteil, 29. Okt. 2014 - 5 K 463/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärten Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind.
3Der Kläger erzielte im Streitjahr als Geschäftsführer der A lnvest. und Beteiligungs mbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die von ihm erklärten Werbungskosten stehen allerdings im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Vorstand der B AG.
4Der Kläger war vom ....1995 bis zum ....1998 Vorstandsmitglied der B AG. Über die ... gegründete B AG sollte die ... finanziert werden. Der Kläger hatte zunächst am ....1995 50 % der Aktien der B AG zu einem Preis von 189.266,67 DM erworben. An einer Kapitalerhöhung der B AG auf ... DM nahm der Kläger nicht teil. Der Kläger besaß zunächst 1.000.000 Aktien der B AG. Im Jahre 1998 war der Kläger lediglich noch im Besitz von 200.000 Aktien, die er am ....1998 zum Preis von 30 DM je Aktie verkaufte, wobei die Dividende vereinbarungsgemäß noch dem Kläger zustehen sollte. Aus dieser Aktienbeteiligung floss dem Kläger eine Dividendenzahlung für das Geschäftsjahr 1997 in Höhe von 120.000 DM (60 Pfennig je Aktie) zu. Mit Ablauf des ....1998 schied der Kläger aus dem Vorstand der B AG aus. Der Kläger war für die B AG aber noch vom ....1998 bis zum ....1998 aufgrund eines Beratervertrages tätig. Der neue Vorstand erstattete am ....1999 Strafanzeige gegen Mitglieder des alten Vorstands. Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts (LG) H vom ....2003, Az. 1, wegen ... verurteilt.
5Am ....2001 hatte der damalige Vorstandsvorsitzende der B AG wegen drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag gestellt. Der Insolvenzverwalter der B AG klagte gegen den Kläger, zwei weitere frühere Vorstandsmitglieder (Herr D. und Herr N.) sowie gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen des vierten früheren Vorstandsmitglieds K. auf Schadensersatz. Zur Begründung verwies der Insolvenzverwalter darauf, dass die Beklagten zum 31.12.1997 eine falsche Bilanz für die B AG erstellt hätten und als Folge auch zum 31.12.1998 eine falsche Bilanz erstellt worden sei. Die unzutreffenden Bilanzen hätten zu einer Dividendenausschüttung der B AG für die Jahre 1997 und 1998 geführt, obwohl in diesen Jahren tatsächlich kein Gewinn erzielt worden sei. Mit Urteil vom ....2007, Az. 2, entschied das LG H, dass der Rechtsstreit vergleichsweise durch Einigung mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des vierten Vorstandsmitglieds erledigt sei und die drei anderen ehemaligen Vorstandsmitglieder, u.a. auch der Kläger, als Gesamtschuldner einen Schadensersatz von 5.766.401 € an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der B AG zu zahlen hätten. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der von der B AG für 1997 ausgeschütteten Dividende in Höhe von 4.200.000 DM, der für 1998 ausgeschütteten Dividende von 7.000.000 DM und den Kosten für die Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse 1997 und 1998 sowie die Nachtragsprüfung dieser Jahresabschlüsse. Im Strafurteil 1 war hierzu ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger bei der Erstellung des unzutreffenden Jahresabschlusses 1997 vorsätzlich gehandelt habe.
6Gegen das Urteil des LG H 2 legten der Kläger und das weitere frühere Vorstandsmitglied Herr N. Berufung vor dem Oberlandesgericht E ein. Der Kläger strebte einen Vergleich mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der B AG an. Dieser kam aber nur gemeinsam mit Herrn N. in Betracht. Herr N. erklärte sich mit dem Abschluss des Vergleiches nur einverstanden, wenn der Kläger alle aus dem Vergleich zu leistenden Zahlungen auch mit befreiender Wirkung für ihn übernahm. Herr N. war der Auffassung, dass der Kläger die primäre Verantwortung für den entstandenen Schaden trüge. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht E wurde gemäß Beschluss vom ....2009 durch Vergleich beendet. Danach verpflichteten sich der Kläger und Herr N. auf Grundlage des § 93 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) zur Zahlung von 1.555.000 € an den lnsolvenzverwalter, wobei auf jeden die Hälfte des Betrages entfiel. 1.155.000 € waren bis zum ....2009 zu leisten, während der Restbetrag von 400.000 € in jährlichen Raten von je 80.000 € beglichen werden musste. Der Gesamtbetrag sollte vom Kläger bezahlt werden, da Herr N. über eigene Mittel in Höhe der Verpflichtung nicht verfügte.
7Bereits vor Abschluss des gerichtlichen Vergleichs verpflichtete sich der Kläger in einer am ....2009 von Herrn N. und am ....2009 vom Kläger unterschriebenen Vereinbarung, die am ....2009 ergänzt wurde, die aus dem Vergleich zu leistenden Zahlungen auch mit befreiender Wirkung für Herrn N. vorzunehmen. Herr N. verpflichtete sich im Gegenzug, auf etwaige im Innenverhältnis bestehende Ausgleichsansprüche aus der gesamtschuldnerischen Haftung wegen primärer Verantwortung des Klägers zu verzichten, entsprechend den Anweisungen des Klägers seine möglichen Ansprüche aus der T ‑ Versicherung bei der P auf Kosten des Klägers zu verfolgen und mögliche Zahlungen der P an den Kläger weiterzuleiten.
8In der Einkommensteuererklärung 2009 erklärte der Kläger aus diesen Vorgängen Werbungskosten in Höhe von 1.227.818,90 € bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, sie sich wie folgt zusammensetzen:
9
Zahlung aus der Vergleichsvereinbarung: |
423.000,00 € |
Zahlung gemäß Beschluss des OLG vom ....2009: |
732.000,00 € |
Rechtsanwaltskosten: |
48.525,48 € |
Zinsen zur Finanzierung: |
24.293,42 €. |
Der Beklagte lehnte den Abzug der Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid vom 01.04.2011 ab, da es sich bei den Zahlungen an den Insolvenzverwalter um Schadensersatzleistungen handele, die nicht abzugsfähig seien. Der Kläger sei zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, weil er durch sein Verhalten die Schädigung der B AG zumindest billigend in Kauf genommen habe.
11Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde - nach Ergehen von Änderungsbescheiden am 28.04.2011 und 31.10.2011- mit Entscheidung vom 11.01.2012 als unbegründet zurückgewiesen.
12Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage tragen die Kläger wie folgt vor:
13Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Schadenersatzleistungen dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn der objektive Zusammenhang (Berufsbezogenheit) und auch die subjektive Förderungsabsicht (Erfüllung normaler arbeitsrechtlicher Verpflichtungen) gegeben sei, auch wenn hieraus strafrechtliche Relevanz entstünde. Als Vorstandsmitglied sei der Kläger aber verpflichtet gewesen, gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern die Bilanz der B AG aufzustellen. Hierbei seien in der Bewertung einzelner Bilanzposten Fehler gemacht worden, die zu einem überhöhten Gewinnausweis geführt hätten. Eine Schädigungsabsicht und Bereicherungsabsicht zu Lasten der B AG habe der Kläger nicht gehabt und sei auch nicht durch das Strafgericht festgestellt worden. Der Kläger habe ausschließlich berufliche Ziele verfolgt und gerade versucht, Schäden vom Arbeitgeber abzuwenden, auch wenn er sich strafbar gemacht habe. Der Kläger habe auf Basis der sogenannten Wertaufhellungstheorie gehandelt. Durch die angespannte Liquiditätssituation der B AG habe die Ertragslage durch gewinnerhöhende Buchungen positiv dargestellt werden sollen, um so die Voraussetzungen für eine Kapitalerhöhung zu schaffen. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges oder eine Überlagerung der beruflichen Veranlassung durch private Motive sei insoweit nicht zu erkennen. Die subjektive Förderungsabsicht sei gegeben, da die Tätigkeit der Bilanzaufstellung im Rahmen der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen liegen würde. Hierbei seien wesentliche Buchungsvorgänge, die sich nachträglich als rechtswidrig herausgestellt hätten, zeitlich vorgezogen worden.
14Zudem sei zu berücksichtigen, dass die strafrechtliche Verurteilung des Klägers wegen Untreue durch das LG H aus heutiger Sicht unzutreffend gewesen sei. Denn das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 23.06.2010 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09 und 2 BvR 492/09 den Untreuetatbestand verfassungskonform, insbesondere bezüglich des Schadensbegriffs, deutlich eingeschränkt. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hätte im vorliegenden Fall schon tatbestandlich keine Verurteilung wegen Untreue erfolgen dürfen. Das LG H habe den Schaden der B AG ausschließlich in der infolge der falschen Bilanzierung erfolgten Ausschüttung an die Aktionäre gesehen. Diese Sichtweise sei jedoch zu kurz. Entscheidend sei in der damaligen Situation gewesen, dass im Rahmen des Börsengangs ... eine erhöhte Dividende prognostiziert worden war, bei deren fehlender Realisierung die Anleger Schadensersatzansprüche hätten geltend machen können. Diese Schadensersatzansprüche hätten sich jedoch nicht gegen den Kläger, sondern gegen die B AG als Emittentin gerichtet. Solche Schadensersatzansprüche wären zudem auf die Rückzahlung der gesamten Einlagen gerichtet und damit weitaus höher gewesen als die geplante Dividende. Insofern habe ein zwingendes Unternehmensinteresse bestanden, die prospektierte Dividende auch darstellen zu können, um die an der Börse gehegten Erwartungen in die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens zu erfüllen. Dies bestätige, dass der Vorstand mit der Bilanzerstellung, wenn auch falsch, habe annehmen können und müssen, dass er im Unternehmensinteresse handele. Der Vorwurf an den Kläger beschränke sich somit darauf, dass er sich in Beurkundungsfragen auf die Rechtskenntnis eines Notars und in Bilanzierungsfragen auf die Kompetenz eines Wirtschaftsprüfers verlassen habe. Bezeichnenderweise habe auch das LG H in seinem Strafurteil ausdrücklich keinen Vorsatz des Klägers in Bezug auf die Beurkundungsfehler angenommen. Der zivilrechtliche Anspruch gegen den Kläger habe vielmehr auf dem Vorwurf beruht, das Vermögen der B AG durch die fahrlässige Unkenntnis von der anderweitigen Vertretungspflicht nach § 112 AktG geschädigt zu haben. Die Anspruchsgrundlage der B AG beruhe somit lediglich auf dem Vorwurf einer fahrlässigen Schädigung des Unternehmensvermögens.
15Hinzu komme, dass es sich bei der Verurteilung um einen Deal gehandelt habe. Der Kläger habe sich in einer existenziellen Notlage befunden, die umgehend habe beendet werden müssen, um noch größere Schäden zu vermeiden. Dem zivilrechtlichen Vergleich habe der Kläger nur zugestimmt, da der von ihm zu zahlende Gesamtbetrag von 1.555.000 € geringer als sein Anteil aus dem erstinstanzlichen Urteil (1/3 von 5.766.401 € = 1.922.137 €) und nicht auszuschließen gewesen sei, dass er auch ohne entsprechende Vereinbarung aufgrund der Gesamtschuldnerschaft für den Anteil des Herrn N. hätte aufkommen müssen, da dieser nicht annähernd über ein entsprechendes Vermögen verfügt habe und sich auch wegen seiner geringeren Schuld widersetzt hätte, Zahlungen zu leisten.
16Auch die vom Beklagten behauptete Haftung §§ 45, 46 Börsengesetz (BörsG) a.F. sei nicht geeignet, eine andere rechtliche Würdigung zu begründen. Nach diesen Normen hafte der Emittent, die B AG, und nicht der ehemalige Vorstand persönlich.
17Unabhängig vom Vorliegen der materiellen Voraussetzungen könne der Werbungskostenabzug schon aufgrund einer verbindlichen Zusage durch den Beklagten begehrt werden. Gegenstand der Erörterung im Rahmen der unstreitig beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung sei seinerzeit auch die Abzugsfähigkeit der Vergleichszahlungen und Verfahrenskosten gewesen. Das Schreiben vom 25.01.2006 sei in Verbindung mit dem ausdrücklichen Hinweis im Betriebsprüfungsbericht vom 10.12.2005 unter Ziffer 2.3.2 als eine verbindliche Zusage im Sinne von § 205 Abgabenordnung (AO) zu beurteilen. Allen Beteiligten sei insbesondere bewusst gewesen, dass die Behandlung der Kosten als Werbungskosten für die weiteren Verhandlungen des Klägers mit dem Insolvenzverwalter von maßgeblicher Bedeutung gewesen sei. Dementsprechend hätte auch der Steuerberater telefonisch am 04.01.2006 einen Antrag gestellt, die zukünftige Behandlung der Kosten auch auf den Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit verbindlich zu klären. Dazu habe das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung H im Schreiben vom 25.01.2006 an den Steuerberater des Klägers mitgeteilt: “In der Schlussbesprechung vom ....2005 bestand Einvernehmen, dass der Werbungskostenabzug erst im Jahr der Auszahlung an die B AG in Betracht kommt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der o.g. Betrag weiterhin Herrn F zuzurechnen. Dieses Schreiben übersende ich in Erledigung ihrer telefonischen Rücksprache vom 04.01.2006“. Eine verbindliche Zusage müsse entgegen der Ansicht des Beklagten nicht notwendig als solche bezeichnet werden. Insoweit müsse lediglich ein Antrag in Verbindung mit einer Betriebsprüfung vorliegen und sich die Verbindlichkeit der Zusage aus dem Kontext ergeben. Diese Voraussetzungen erfülle das Schreiben des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung. Zudem würden unter Ziffer 2.3.2 des Betriebsprüfungsberichts vom 10.12.2005 die Rechtsanwaltskosten, die den Zivilprozess betrafen, ausdrücklich anerkannt. Dem Kläger habe sich aufgrund dieses Verhaltens des Beklagten nicht mehr die Frage nach dem „Ob“ der Abzugsfähigkeit der Schadenersatzzahlung gestellt, sondern nur die Frage nach dem „Wann“ des Abzugs. Dies sei im Auskunftsbegehren auch deutlich zum Ausdruck gekommen.
18Es handele sich vorliegend um eine Auftragsprüfung im Sinne des § 195 Abs. 2 AO. Deshalb sei das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung auch zusage-berechtigt im Sinne von § 195 Satz 3 AO gewesen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei gemäß §§ 19 und 21 AO originär zuständig für eine Person mit bedeutenden Einkünften das Wohnsitzfinanzamt bzw. das Betriebsstättenfinanzamt, hier sicherlich in beiden Fällen der Beklagte. Aufgrund des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG), §§ 4 und 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4, sei die oberste Landesbehörde ermächtigt worden, durch Verordnung Zuständigkeitsbestimmungen vorzunehmen und somit zu beauftragen. Hiervon habe die Landesregierung Gebrauch gemacht in Form der Finanzämterzuständigkeitsverordnung (FAZuVO NRW). In der dortigen Anlage 3 werde unter Ziffer 2.2 der hier auch nach Ansicht des Beklagten vorliegende Fall mit bedeutenden Einkünften aufgeführt. Aus der Anlage 3 sei aber zu entnehmen, dass es sich in diesem Fall um eine übertragene Zuständigkeit handele. Somit sei das Finanzamt für Groß - und Konzernbetriebsprüfung zur Zusage berechtigt gewesen. Zwar sei die beauftragte Behörde gemäß § 204 des Anwendungserlasses zur AO (AEAO) Nr. 2 Satz 2 angewiesen, eine verbindliche Zusage nur im Einvernehmen mit der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörde (hier der Beklagte) zu erteilen. Geschähe dies nicht, sei die Zusage entgegen der Rechtsansicht des Beklagten gleichwohl wirksam. Da es sich unstreitig um eine Prüfung wegen bedeutender Einkünfte gehandelt habe, seien insbesondere die Einkünfte des Klägers Gegenstand der Prüfung gewesen. Diese Einkünfte ermittelten sich als Differenz zwischen den Einnahmen und den Werbungskosten. Da der strittige Punkt im Prüfungsbericht unter Werbungskosten dargestellt worden sei, sei die Frage der Werbungskosten hinsichtlich der Ermittlung der Einkünfte offensichtlich unstreitig gewesen. Auch nach Ansicht der damals Beteiligten sei es nur noch um das „Wann“ gegangen. Dies erkläre auch den Hinweis im Schreiben des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zu § 11 Einkommensteuergesetz (EStG). § 11 EStG behandele den Zeitpunkt des Abzugs von Werbungskosten.
19Wenn man eine verbindliche Zusage verneine, sei der Werbungskostenabzug jedoch nach Treu und Glauben entsprechend § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuerkennen. Schon aus der Zusage selbst sei erkennbar und dem Beklagten auch bekannt gewesen, dass der Kläger im Vertrauen auf die Verbindlichkeit der Zusage erhebliche Dispositionen finanzieller Art getroffen hatte (Hinterlegung des angesprochenen Betrages) und auch noch weitere Dispositionen im Vertrauen hierauf treffen würde (Vergleichszahlungen). So sei auch in Absprache mit der Rechtsbehelfsstelle auf die Erhebung einer Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 bezüglich der steuerlichen Einordnung einer erhaltenen Schadensersatzforderung zum Erhalt des Rechtsfriedens verzichtet worden, da der Kläger von der Abzugsfähigkeit der dieser Klage zu Grunde liegende Vergleichszahlung im Jahr 2009 ausgegangen sei und mit einer etwaigen Einkommensteuererstattung zur Verrechnung mit der Einkommensteuerschuld für 2005 gerechnet habe. Zwar sei der Abschluss des Vergleiches vor Gericht nicht nur vom Werbungskostenabzug abhängig gewesen. Angesichts der absoluten Höhe des Betrages dürfe aber schon jede Lebenserfahrung dagegen sprechen, dass solche Beträge keinen Einfluss gehabt hätten.
20Der Beklagte erließ am 28.01.2013 und 18.09.2013 aufgrund der Auswertung von Mitteilungen Änderungsbescheide. Mit dem Bescheid vom 18.09.2013 wurde der nach § 164 Abs. 1 AO bestehende Vorbehalt der Nachprüfung zunächst aufgehoben. Dem Antrag der Kläger folgend, nahm der Beklagte in den erneuten Änderungsbescheid vom 19.12.2013 den Vorbehalt der Nachprüfung wieder auf.
21Die Kläger beantragen,
22die Einkommensteuer 2009 in Gestalt des letzten Einkommensteueränderungsbescheides vom 19.12.2013 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus § 19 EStG Werbungskosten in Höhe von 1.227.818,90 € berücksichtigt werden,
23bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Falle des Obsiegens die Besteuerung nach § 32d Abs. 6 EStG vorzunehmen,
24hilfsweise die Revision zuzulassen.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung wie folgt vor:
28Die geltend gemachten Aufwendungen des Klägers seien nicht durch seinen Beruf veranlasst. Den beruflichen Zusammenhang aufhebende Gründe lägen nach der Rechtsprechung stets vor, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten die Schädigung des Arbeitgebers bezwecke oder billigend in Kauf nehme. Dies gelte unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer mit seiner Handlung einen weitergehenden nichtberuflichen Zweck, etwa die eigene Bereicherung verfolge, da die bewusste Schädigung des Arbeitgebers das Gegenteil dessen sei, wozu sich der Arbeitnehmer im Dienstvertrag verpflichtet habe.
29Nach den Feststellungen des Strafgerichts habe der Kläger u.a. bei der Erstellung einer unzutreffenden Bilanz zum 31.12.2007 für die B AG mitgewirkt und dabei vorsätzlich gehandelt und damit die Schaffung der Voraussetzungen für die Dividendenausschüttung ermöglicht, um vorangegangene Gesetzesverstöße zu verschleiern. Weiterhin habe das Strafgericht festgestellt, dass der Kläger sich der Untreue zum Nachteil der B AG in mittelbarer Täterschaft schuldig gemacht habe, da aufgrund des falsch festgestellten Bilanzgewinns eine Dividendenausschüttung beschlossen worden sei, die bei zutreffender Bilanzierung nicht zulässig gewesen wäre. Ebenso habe das Zivilgericht unter Bezugnahme auf die nicht widerlegte Beweiswirkung des Strafurteils geurteilt. Das Zivilgericht habe zudem festgestellt, dass der Kläger gemäß § 93 Abs. 2 AktG zum Schadensersatz verpflichtet sei. Das Zivilgericht begründe den Schadensersatzanspruch mit einem Verstoß nach § 331 Nr. 1 Handelsgesetzbuch (HGB), der dazu geführt habe, dass der B AG ein Schaden in Form der Dividendenauszahlung entstanden sei. Nach der Rechtsprechung sei der berufliche Zusammenhang damit aufgehoben.
30Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger als Miturheber des Börsenprospektes der B AG gemäß §§ 45, 46 BörsG a.F. der börsengesetzlichen Prospekthaftung unterlegen habe. Er habe deshalb ein eigenes Interesse an der Falschbilanzierung und der darauf beruhenden Dividendenausschüttung gehabt, um einer möglichen Inanspruchnahme durch die Anleger zu entgehen.
31Das Schreiben der Konzernbetriebsprüfung H vom 25.01.2006 sei schon deshalb keine verbindliche Zusage, weil es nicht als solche gekennzeichnet sei. Gemäß § 205 Abs. 1 AO werde die verbindliche Zusage jedoch schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet. Die Verbindlichkeit müsse sich eindeutig ergeben, was vorliegend nicht der Fall sei. Ungeachtet der formellen Voraussetzungen stehe der Annahme einer verbindlichen Zusage bereits die dem Beklagten als Festsetzungsfinanzamt zustehende Entscheidungskompetenz gemäß § 204 AO entgegen. Für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage und für die Auswertung der Prüfungsfeststellungen sei gemäß Nr. 2 AEAO zu § 204 das für die Veranlagung örtlich zuständige Festsetzungsfinanzamt zuständig. Dies gelte auch für den Fall, dass nach § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FVG i.V.m. Landesrecht speziellen Prüfungsfinanzämtern die Durchführung von Betriebsprüfungen zugewiesen werde. Eine Bindung an die Prüfungsfeststellungen des Prüfungsfinanzamtes sei nicht gegeben. Eine Bindungswirkung könne daher eine vom Prüfungsfinanzamt erteilte Zusage verbindlich für das Festsetzungsfinanzamt nur entfalten, wenn ein Fall der Auftragsprüfung nach § 195 Satz 2 AO vorliege und ferner das Prüfungsfinanzamt zur Erteilung einer entsprechenden bindenden Entscheidung ausdrücklich vom Festsetzungsfinanzamt ermächtigt worden sei (§ 195 Absatz 3 AO), was hier nicht der Fall sei. Der Kläger sei im Rahmen der maßgeblichen Betriebsgrößenklasseneinteilung als Fall mit bedeutenden Einkünften eingestuft worden. Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung sei damit nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG i.V.m. der FAZuVO NRW originär für die Durchführung der Betriebsprüfung beim Kläger zuständig und ein Fall der Auftragsprüfung liege nicht vor.
32Auch eine Berücksichtigung der streitigen Beträge nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei nicht möglich. Dies könne nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig sei, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssten. Dies sei nur der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerliche Behandlung zugesagt worden sei oder die Finanzbehörde durch früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Voraussetzung für eine Bindung sei jedoch, dass der im Zeitpunkt der Auskunftserteilung für die spätere Entscheidung im Veranlagungsverfahren zuständige Beamte oder der Vorsteher der Finanzbehörde die Auskunft erteile. An eine von einem Betriebsprüfer vertretene Rechtsauffassung sei das Finanzamt daher nicht gebunden, wenn der für die spätere Entscheidung zuständige Beamte oder der Vorsteher nicht beteiligt worden seien. Zudem ergebe sich bereits aus den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung, dass sich allein aus einer früheren, aufgrund einer Außenprüfung vorgenommenen, steuerlichen Beurteilung eines Sachverhaltes keine Bindung für die Zukunft ergebe.
33Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 25.01.2006 sei der letztlich zu zahlende Betrag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach noch Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens gewesen, welches erst mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts E vom ....2009 abgeschlossen worden sei. Da der Sachverhalt als solcher noch nicht abschließend geklärt gewesen sei, habe auch keine verbindliche rechtliche Würdigung erfolgen können.
34Ferner setze die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben noch Dispositionen des Vertrauenden voraus, für die das Verhalten der Finanzbehörde ursächlich gewesen sei. Der Kläger habe aber keine Dispositionen getroffen. Die Hinterlegung des Betrages von 750.000 DM sei bereits vor Durchführung der Betriebsprüfung erfolgt und nicht durch das Handeln der Finanzbehörde ausgelöst worden. Die Zahlung der weiteren Beträge sei nicht im Vertrauen auf einen vermeintlich zugesagten Werbungskostenabzug erfolgt. Vielmehr habe der Kläger dem gerichtlichen Vergleich unter Abwägung des Prozessrisikos vor dem Hintergrund zugestimmt, dass der zu zahlende Gesamtbetrag geringer war als der Anteil des Klägers aus dem erstinstanzlichen Urteil. Die Zahlungen und insbesondere die Zustimmung zum Vergleich seien damit vorrangig aus außersteuerlichen wirtschaftlichen Motiven erfolgt. Auch der Vortrag des Klägers, dass wegen der Erwartung einer Einkommensteuererstattung für 2009 auf eine Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 verzichtet worden sei, begründe keine Dispositionen des Klägers, da der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens 2005 in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem hier streitigen Sachverhalt gestanden habe und hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung Einvernehmen erzielt worden sei. Zudem sei der Erledigung des Einspruchsverfahrens ohne weitere Bedingung zugestimmt worden. Eine Absprache mit der Rechtsbehelfsstelle hinsichtlich der Einspruchserledigung in Abhängigkeit von der Behandlung der Zahlungen im Jahr 2009 sei ausweislich der Akten und nach Rücksprache mit der für das Rechtsmittelverfahren zuständigen Sachbearbeiterin nicht erfolgt.
35Entscheidungsgründe:
361. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
37Für das Vorliegen von Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufwendungen durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Werbungskosten sind bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Aufwendungen, die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Berufliche Veranlassung in diesem Sinn liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 06.02.1981 VI R 30/77, BStBl II 1981, 362). Ob ein solcher besteht, richtet sich nach der – wertenden – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und der Zuweisung dieses Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre (BFH-Urteil vom 09.12.2003 VI R 35/96, BStBl II 2004, 641). Nicht steuerlich relevant ist ein dem Geldabfluss zugrunde liegendes Ereignis, wenn es in nicht nur unbedeutendem Maße auf einer privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Veranlassung beruht (vgl. BFH-Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.1977 GrS 2-3/77, BStBl II 1978, 105). Werbungskosten müssen von den privaten Kosten der Lebenshaltung, die nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig sind, abgegrenzt werden. Schadensersatzleistungen aufgrund einer strafbaren Handlung sind Folgen kriminellen Verhaltens und deshalb, wie die Strafe selbst, grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen (BFH-Urteil vom 13.12.1994 VIII R 34/93, BStBl II 1995, 457). In der Rechtsprechung des BFH ist jedoch anerkannt, dass auch Schadensersatzleistungen - im Unterschied zur Strafe selbst (§ 12 Nr. 4 EStG) - unter Umständen auch bei schuldhaften, vorsätzlich begangenen Straftaten und auch bei einer Verurteilung ausnahmsweise Erwerbsaufwendungen sein können und damit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind (vgl. Beschluss des großen Senats des BFH vom 28.11.1997 GrS 2 bis 3/77, BStBl II 1978, 105). Dies ist der Fall, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch das betriebliche oder berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst gewesen ist (vgl. zur Parallele bei Strafverteidigungskosten BFH-Urteile vom 19.02.1982 VI R 31/78, BStBl II 1982, 467; vom 18.10.2007 VI R 42/04, BStBl II 2008, 223). Dies ist zu bejahen, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen/unternehmerischen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteil vom 13.12.1994 VIII R 34/93, a.a.O.) und die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat damit ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist (BFH-Urteil vom 12.06.2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).
38Andererseits greifen nach der Rechtsprechung private Gründe durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit in Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.1987 IV R 140/84, BFH/NV 1987, 577, sowie BFH-Urteil in BStBl II 2004, 641). Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch dann aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat (vgl. BFH-Urteile vom 03.05.1985 VI R 103/82, BFH/NV 1986, 392, vom 18.09.1987 VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353, vom 09.12.2003, VI R 35/96, a.a.O., sowie vom 18.10.2007 VI R 42/04, a.a.O.).
39Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, ist die Klage abzuweisen. Der Kläger hat die ihm zur Last gelegte Tat, insbesondere die Erstellung einer falschen Bilanz, die zur Schadensersatzpflicht des Klägers geführt hat, in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Vorstand der B AG begangen. Denn der Kläger war als Vorstandsmitglied verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern die Bilanz der B AG aufzustellen. Zwar lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger die Absicht hatte, die B AG durch den überhöhten Gewinnausweis zu schädigen. Vielmehr sollten die gewinnerhöhenden Buchungen für eine positivere Bilanz sorgen, um die Voraussetzungen für eine Kapitalerhöhung zu schaffen. Daher geht das Gericht davon aus, dass zwar ein beruflicher Bezug gegeben war. Dieser Umstand allein führt jedoch nach der zuvor angeführten Rechtsprechung nicht zu einer Abzugsfähigkeit der geltend gemachten streitigen Schadensersatzzahlungen und Prozesskosten als Werbungskosten. Denn vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich auch persönlich bereichert hat. Dem Handeln des Klägers lagen damit auch erhebliche private Gründe zu Grunde. Der Kläger hat wie die anderen Aktionäre für das Geschäftsjahr 1997 eine Dividende auf seine frühere Aktienbeteiligung in nicht unerheblicher Höhe von 120.000 DM erhalten. Der Kläger hatte sich die Dividendenauszahlung bei Veräußerung der ihm verbliebenen Anteile am 25.02.1998 ausdrücklich vorbehalten. Diese Ausschüttung wäre jedoch ohne den überhöhten Gewinnausweis nicht möglich gewesen. Insofern bestand neben dem Interesse der B AG, die prognostizierte Dividende darstellen zu können, auch ein erhebliches eigenes Interesse des Klägers an der geschönten Gewinndarstellung. Diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass auch die Möglichkeit der Dividendenauszahlung an den Kläger und deren Höhe bei Erstellen der falschen Bilanz eine Rolle gespielt hat. Selbst wenn diese Auszahlung nicht der Hauptgrund für die Erstellung der falschen Bilanz und nicht unmittelbar bezweckt war, so hat der Kläger dies doch zumindest in Kauf genommen. Somit hat der Kläger auch pflichtwidrig für eigene Zwecke gehandelt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die persönliche Bereicherung nicht der Hauptgrund für das Handeln des Klägers war, fehlt es damit an der ausschließlichen beruflichen Veranlassung, die zur Berücksichtigung von Aufwendungen zur Tilgung von Schadensersatzforderungen erforderlich ist.
40Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, die zuvor dargelegte einschränkende Rechtsprechung könne nicht angewandt werden, weil der Kläger in Bezug auf die Untreue zu Unrecht verurteilt worden sei. Denn der Kläger ist nicht nur wegen Untreue, sondern auch wegen ... und ... verurteilt worden. Im Übrigen bezieht sich der Kläger auf eine, erst nach Ergehen des Strafurteils ergangene, geänderte Rechtsprechung zum Straftatbestand der Untreue.
41Im Ergebnis reicht der zweifellos vorhandene berufliche Zusammenhang nicht aus, um die streitigen Zahlungen als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften des Klägers zu berücksichtigen.
422. Die streitigen Aufwendungen sind auch nicht wegen Vorliegens einer verbindlichen Zusage bzw. nach Treu und Glauben zu berücksichtigen.
43Nach § 204 AO soll die Finanzbehörde im Anschluss an eine Außenprüfung dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird. Eine solche Zusage kann sodann im Zusammenhang mit der Besteuerung eines später verwirklichten Sachverhalts Bindungswirkung entfalten (§ 206 AO). Sie erfordert aber u.a. eine als verbindlich gekennzeichnete schriftliche Erklärung (§ 205 Abs. 1 AO) sowie eine Angabe dazu, für welche (zukünftigen) Zeiträume die Zusage gelten soll (§ 205 Abs. 2 Nr. 3 AO, vgl. auch BFH-Urteil vom 30.04.2009 V R 3/08, BFH/NV 2009, 1734). Diese Merkmale erfüllt das im Streitfall allein in Betracht kommende Schreiben vom 25.01.2006 erkennbar nicht, weshalb sich die Kläger nicht unmittelbar auf § 206 AO berufen können.
44Die Finanzbehörden können jedoch auch außerhalb einer Außenprüfung eine Zusage geben, deren Verbindlichkeit aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abzuleiten ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.12.1989 X R 208/87, BStBl II 1990, 274; vom 17.09.1992 IV R 39/90, BStBl II 1993, 218, BFH-Beschluss vom 21.05.2010 V B 91/09, BFH/NV 2010, 1619). Eine verbindliche Zusage, eine tatsächliche Verständigung oder eine sonstige Bindung des Beklagten nach Treu und Glauben kann aber nur dann angenommen werden, wenn auf Seiten des Finanzamtes ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger (Vorsteher oder Sachgebietsleiter) beteiligt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 02.08.2006 I B 156/04, BFH/NV 2006, 2031; vom 09.12.2004 VII B 129/04, BFH/NV 2005, 663; BFH-Urteile vom 07.07.2004 X R 24/03, BStBl II 2004, 975 und vom 31.03.2004 I R 71/03, BStBl II 2004, 742). Äußerungen des Betriebsprüfers, Berichte oder Mitteilungen der Außenprüfung reichen für eine solche Bindung grundsätzlich nicht aus (BFH-Urteile vom 21.06.2001 V R 33/99, BFH/NV 2001, 1619; vom 23.05.1991 V R 1/88, BFH/NV 1991, 846; BFH-Beschlüsse vom 19.01.2007 IV B 51/05, BFH/NV 2007, 1089 und in BFH/NV 2006, 2031; Sauer in Beermann/Gosch, Kommentar zur AO § 201 Rdnr. 25 f.). Zudem muss der vom Steuerpflichtigen mitgeteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05.11.2009 IV R 13/07, BFH/NV 2010, 652 und BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1619).
45Darüber hinaus setzt die Bindungswirkung einer Zusage voraus, dass der Steuerpflich-tige auf die Erklärung der Behörde vertraut und in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteile vom 22.07.2008 IX R 74/06, BStBl II 2009, 124; vom 31.03.2004 I R 71/03, BStBl II 2004, 742, und vom 16.07.2002 IX R 28/98, BStBl II 2002, 714; BFH-Beschluss vom 26.02.2003 V B 116/02, BFH/NV 2003, 883).
46Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt im Falle der Kläger eine Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen nicht in Betracht.
47Das Schreiben vom 25.01.2006 kann weder für sich gesehen noch in Verbindung mit den Ausführungen im BP-Bericht vom 10.12.2005 unter Ziffer 2.3.2 als verbindliche Zusage beurteilt werden. Aus der Formulierung im Schreiben vom 25.01.2006, „dass der Werbungskostenabzug erst im Jahr der Auszahlung an die B AG in Betracht kommt (§ 11 EStG)“, ergibt sich nicht die Zusage, dass in jedem Fall und unbedingt Schadensersatzzahlungen als Werbungskosten berücksichtigt werden sollten. Die Formulierung „kommt in Betracht“ lässt vielmehr die abschließende Beurteilung offen. Dies gilt umso mehr, als zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststand, ob und in welcher Höhe der Kläger Zahlungen zu leisten haben würde, da das Klageverfahren noch nicht abgeschlossen war. Auch der Umstand, dass die BP gemäß Ziffer 2.3.2. des BP-Berichts Prozesskosten im Zusammenhang mit den Verfahren wegen Bilanzmanipulation in den Jahren 2002 und 2003 anerkannt hat, ändert nichts an dieser Beurteilung. Auch in Verbindung mit diesen Ausführungen liegt eine verbindliche Zusage nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Finanzbehörde bei der Durchführung einer Veranlagung grundsätzlich nicht an die Sachbehandlung im Rahmen vorhergehender Veranlagungen gebunden (BFH-Beschlüsse vom 14.02.2006 III B 143/05, BFH/NV 2006, 1058; vom 12.07.2006 IV B 9/05, BFH/NV 2006, 2028, m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn jene Handhabung auf einer Betriebsprüfung beruht (BFH-Urteil vom 19.11.1985 VIII R 25/85, BStBl II 1986, 520, m.w.N.). Insoweit gilt daher der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Unabhängig davon lässt sich aus dem Prüfungsergebnis schon deshalb keine im Streitfall beachtliche Bindungswirkung ableiten, weil es sich in zeitlicher Hinsicht nicht auf das Streitjahr, sondern nur auf den damals zu beurteilenden Prüfungszeitraum bezieht.
48Selbst wenn man dies anders beurteilte würde, scheiterte die Annahme einer verbindlichen Zusage vorliegend daran, dass keiner der zuständigen Beamten des Beklagten beteiligt war. Das Schreiben vom 25.01.2006 sowie der BP-Bericht wurden ohne Beteiligung des Beklagten vom Finanzamt für Konzern- und Großbetriebsprüfung erstellt. Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, das Finanzamt für Konzern- und Großbetriebsprüfung habe gemäß § 195 Satz 3 AO i.V.m. der FAZuVO NRW wirksam eine Zusage erteilen können. Denn § 195 Satz 3 AO betrifft nur die Beauftragung im Einzelfall, nicht die generelle Übertragung von Zuständigkeiten (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 195 Rdnr. 11; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO/FGO, § 195 Rdnr. 23).
49Zudem ist nicht erkennbar, dass der Kläger wirtschaftliche Dispositionen im Hinblick auf die vermeintliche Zusage getroffen hat. Der Betrag von 750.000 DM war bereits vor Durchführung der BP hinterlegt worden und damit nicht durch eine etwaige Zusage veranlasst. Die Zahlung der weiteren Beträge ist ebenfalls nicht im Vertrauen auf eine etwaige Zusage über den Werbungskostenabzug erfolgt. Vielmehr hat der Kläger nach eigenem Vortrag dem gerichtlichen Vergleich unter Abwägung des Prozessrisikos vor dem Hintergrund zugestimmt, dass der zu zahlende Gesamtbetrag geringer war als der Anteil des Klägers aus dem erstinstanzlichen Urteil. Die Zahlungen und insbesondere die Zustimmung zum Vergleich sind damit vorrangig aus außersteuerlichen wirtschaftlichen Motiven erfolgt.
50Das Vorliegen der Voraussetzungen einer verbindlichen Zusage bzw. einer Bindung nach Treu und Glauben lässt sich somit nicht feststellen. Dies geht zu Lasten der Kläger (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.1998 X R 4/95, BFH/NV 1998, 1221).
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.
(1) Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Für die nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse befindet; das Gleiche gilt in den Fällen des § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bei Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, und in den Fällen des § 1a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Steuerpflichtige kein Vermögen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes aufgegeben und erzielt er im Jahr des Wegzugs keine Einkünfte im Sinne des § 49 des Einkommensteuergesetzes, ist das Finanzamt örtlich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem Wegzug zuletzt örtlich zuständig war.
(3) Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde mehrere Finanzämter und übt ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit diese Tätigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts als dem des Wohnsitzfinanzamts aus, so ist abweichend von Absatz 1 jenes Finanzamt zuständig, wenn es nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 für eine gesonderte Feststellung dieser Einkünfte zuständig wäre. Einkünfte aus Gewinnanteilen sind bei Anwendung des Satzes 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die einzigen Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1 sind.
(4) Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagen sind oder zusammen veranlagt werden können, sind bei Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln, als seien ihre Einkünfte von einem Steuerpflichtigen bezogen worden.
(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass als Wohnsitzgemeinde im Sinne des Absatzes 3 ein Gebiet gilt, das mehrere Gemeinden umfasst, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen. Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen ein Antrag nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gestellt wird.
(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.
(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20 auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist; in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das nach § 18 auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist.
(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
- 1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; - 1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen; - 2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; - 3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers - a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen, - c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder - d)
in Form von Sanierungsgeldern;
- a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder - b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind
- 1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug - a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften, - b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
- 2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Jahr des Versorgungs- beginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag in Euro | |
---|---|---|---|
in % der Versorgungs- bezüge | Höchstbetrag in Euro | ||
bis 2005 | 40,0 | 3 000 | 900 |
ab 2006 | 38,4 | 2 880 | 864 |
2007 | 36,8 | 2 760 | 828 |
2008 | 35,2 | 2 640 | 792 |
2009 | 33,6 | 2 520 | 756 |
2010 | 32,0 | 2 400 | 720 |
2011 | 30,4 | 2 280 | 684 |
2012 | 28,8 | 2 160 | 648 |
2013 | 27,2 | 2 040 | 612 |
2014 | 25,6 | 1 920 | 576 |
2015 | 24,0 | 1 800 | 540 |
2016 | 22,4 | 1 680 | 504 |
2017 | 20,8 | 1 560 | 468 |
2018 | 19,2 | 1 440 | 432 |
2019 | 17,6 | 1 320 | 396 |
2020 | 16,0 | 1 200 | 360 |
2021 | 15,2 | 1 140 | 342 |
2022 | 14,4 | 1 080 | 324 |
2023 | 13,6 | 1 020 | 306 |
2024 | 12,8 | 960 | 288 |
2025 | 12,0 | 900 | 270 |
2026 | 11,2 | 840 | 252 |
2027 | 10,4 | 780 | 234 |
2028 | 9,6 | 720 | 216 |
2029 | 8,8 | 660 | 198 |
2030 | 8,0 | 600 | 180 |
2031 | 7,2 | 540 | 162 |
2032 | 6,4 | 480 | 144 |
2033 | 5,6 | 420 | 126 |
2034 | 4,8 | 360 | 108 |
2035 | 4,0 | 300 | 90 |
2036 | 3,2 | 240 | 72 |
2037 | 2,4 | 180 | 54 |
2038 | 1,6 | 120 | 36 |
2039 | 0,8 | 60 | 18 |
2040 | 0,0 | 0 | 0 |
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
- a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, - b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.
(1)1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent.2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern.3Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.4Die Einkommensteuer beträgt damit
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(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7, - a)
wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet, - b)
wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet.2Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder - c)
soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht.2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird - aa)
an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder - bb)
an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder - cc)
an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist,
- 2.
für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2.2Insoweit findet § 20 Absatz 6 keine Anwendung; - 3.
auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar - a)
zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder - b)
zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
- 4.
für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.
(3)1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag.3Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.
(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen.
(5)1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer einschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend.3Die ausländischen Steuern sind nur bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer anzurechnen.
(6)1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung).2Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt.3Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluß, im Lagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Erklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Bericht oder im Zwischenabschluß nach § 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert, - 1a.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b einen Einzelabschluss nach den in § 315e Absatz 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards, in dem die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, offen legt, - 2.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluß, im Konzernlagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Konzernerklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht oder im Konzernzwischenabschluß nach § 340i Abs. 4 unrichtig wiedergibt oder verschleiert, - 3.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 291 Abs. 1 und 2 oder nach § 292 einen Konzernabschluß oder Konzernlagebericht, in dem die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, offenlegt oder, - 3a.
(weggefallen) - 4.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2) in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 320 einem Abschlußprüfer der Kapitalgesellschaft, eines verbundenen Unternehmens oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens oder des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(1) Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen bereits nach Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Absatz 1a auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Teilabschlussbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird, wenn
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und den Sitz der Finanzämter.
(2) Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung
- 1.
die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) auf einzelne Aufgaben beschränken, - 2.
einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen oder - 3.
einer Landesoberbehörde (§ 6) die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen.
(3) Wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden, können durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung damit zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum übertragen werden. Dieses handelt insoweit für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Effizienzsteigerung im Verwaltungsvollzug auf Antrag von und im Einvernehmen mit allen unmittelbar betroffenen Ländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 eines Landes oder mehrerer Länder auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Absatz 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) eines anderen Landes übertragen. Absatz 4 bleibt unberührt. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann zugleich die Kostentragung geregelt werden.
Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und den Sitz der Finanzämter.
(2) Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung
- 1.
die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) auf einzelne Aufgaben beschränken, - 2.
einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen oder - 3.
einer Landesoberbehörde (§ 6) die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen.
(3) Wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden, können durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung damit zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum übertragen werden. Dieses handelt insoweit für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Effizienzsteigerung im Verwaltungsvollzug auf Antrag von und im Einvernehmen mit allen unmittelbar betroffenen Ländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 eines Landes oder mehrerer Länder auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Absatz 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) eines anderen Landes übertragen. Absatz 4 bleibt unberührt. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann zugleich die Kostentragung geregelt werden.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- 1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; - 2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; - 3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; - 4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen; - 5.
(weggefallen)
(1) Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen bereits nach Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Absatz 1a auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Teilabschlussbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird, wenn
(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Eine Schlussbesprechung kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auch fernmündlich oder nach § 87a Absatz 1a elektronisch durchgeführt werden.
(2) Besteht die Möglichkeit, dass auf Grund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt.
(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.