Finanzgericht Köln Urteil, 18. Sept. 2014 - 4 K 4021/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die Fragen, ob der Beklagte die Aufrechnungsmöglichkeit mit Vorsteuerguthaben der späteren Insolvenzschuldnerin in anfechtbarer Weise erlangt hat und in welcher verfahrensrechtlichen Weise der ggf. bestehende Erstattungsanspruch der Insolvenzverwalterin geltend zu machen ist.
3Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A ... GmbH, über deren Vermögen auf eigenen Antrag der Insolvenzschuldnerin vom ....7.2007 mit Beschluss des Amtsgerichts D vom 24.8.2007 – AZ: 1 – das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
4Am 7.5.2007, 8.6.2007 und 13.7.2007 reichte die Insolvenzschuldnerin bei dem Beklagten Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Zeiträume April bis Juni 2007 ein, aus denen sich Erstattungsguthaben i.H.v. 39.210,10 € (April 2007), 29.683,50 € (Mai 2007) und 53.607,13 € (Juni 2007) ergaben.
5Ausweislich der im Konto des Beklagten ausgewiesenen Umbuchungen (Kontoauszug vom 12.6.2014) wurde der Erstattungsbetrag aus der Voranmeldung April 2007 am 7.5.2007 gegen Steuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin für Lohnsteuer 2007, Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer 2007, Kirchenlohnsteuer rk.2007, Kirchenlohnsteuer ev. 2007 und Umsatzsteuer II/2006 aufgerechnet. Ebenso erfolgte ausweislich der Umbuchungsmitteilung vom 19.6.2007 die Aufrechnung des Erstattungsbetrages aus der Voranmeldung Mai 2007 gegen Steuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin für Umsatzsteuer 2003, Fälligkeit 10.8.2006. Schließlich wurde ausweislich der Umbuchungsmitteilung vom 25.7.2007 der Erstattungsbetrag aus der Voranmeldung Juni 2007 gegen Steuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin für Umsatzsteuer 2003, Fälligkeit 10.8.2006, Umsatzsteuer 2004, Fälligkeit 2.2.2007, 22.2.2007 und 10.4.2007, Umsatzsteuer II/2006, Fälligkeit 10.8.2006, sowie Umsatzsteuer IV/2006, Fälligkeit 3.4.2007 aufgerechnet.
6Mit Schreiben vom 17.12.2008 an den Beklagten focht die Klägerin die vorgenannten Verrechnungen in voller Höhe an und forderte die Erstattungsbeträge i.H.v. 122.389,73 € zur Masse zurück. Die Verrechnungen ab Mai 2007 seien auf Antrag der Insolvenzschuldnerin innerhalb des anfechtbaren Dreimonatszeitraums der §§ 130, 131 InsO erfolgt. Die Insolvenzschuldnerin sei im Zeitpunkt der Vornahme der Verrechnungen zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO gewesen. Diese Zahlungsunfähigkeit sei dem Beklagten auch bekannt gewesen. Daneben unterlägen sämtliche in den letzten 3 Monaten vor dem Insolvenzantrag vorgenommenen Verrechnungen der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 InsO sowie nach § 133 InsO. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 17.12.2008 Bezug genommen.
7Mit Schreiben vom 5.1.2009 wies der Beklagte das Erstattungsbegehren der Klägerin zurück. Entgegen der Darstellung der Klägerin handele es sich nicht um Verrechnungsstundungen, sondern um Aufrechnungen des Finanzamtes nach § 226 AO. Gründe, die einer Aufrechnung entgegenstünden, seien nicht erkennbar. Das Recht zur Aufrechnung werde nach § 94 InsO auch durch ein eröffnetes Insolvenzverfahren nicht berührt.
8Am ....12.2010 erwirkte die Klägerin bei dem Amtsgericht B gegen den Beklagten einen Mahnbescheid über den begehrten Erstattungsbetrag i.H.v. 122.389,73 €. Nachdem der Beklagte hiergegen Widerspruch erhoben hatte, berichtigte die Klägerin das Rubrum der Klage dahingehend, dass Beklagter das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Beklagten, sein solle, und begründete sodann ihre unter dem AZ: 2 bei dem Landgericht D anhängig gewordene Klage wie folgt:
9Gegen den Beklagten würden Anfechtungsansprüche geltend gemacht aus der Verrechnung von Steuererstattungsguthaben im anfechtbaren Dreimonatszeitraum vor Insolvenzantragstellung. Diese Beträge seien gemäß § 143 InsO zur Masse zurückzugewähren. Die drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin habe sich spätestens seit Ende des Jahres 2005 abgezeichnet. Die Bilanz 2005 weise eine Unterkapitalisierung von 400.000 € aus. Nach den vorläufigen Zahlen für 2006 und 2007 seien Verluste in Höhe von 114.000 € und 232.000 € erzielt worden. Seit Ende 2006 hätten Lieferantenverbindlichkeiten von 1,3 Millionen € bestanden und seien neue Warenlieferungen nur noch gegen Vorkasse bzw. Begleichung der Vorrechnung erfolgt. Altverbindlichkeiten seien im Jahr 2007 nicht mehr getilgt worden, da die laufenden Zahlungseingänge zur Finanzierung des operativen Geschäftes benötigt worden seien. Die Aktiva hätten demgegenüber nur aus dem mit 70.000 € bewerteten Anlagevermögen, einen für das Avalobligo verpfändeten Festgeld über 100.000 €, Barmitteln über 90.000 € und streitigen Außenständen von ca. 200.000 € bestanden.
10Die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin sei dem Beklagten auch bekannt gewesen, so dass der Anfechtungstatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliege. Die Steuerverbindlichkeiten hätten im Herbst 2006 ca. 190.000 € und im Februar 2007 303.597,94 € betragen. Im Rahmen der Korrespondenz mit dem Steuerberater der Insolvenzschuldnerin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Einforderung des gesamten Rückstandes eine sofortige Insolvenz auslösen werde. Bereits seit März 2006 sei mit dem Beklagten wegen der Stundung bzw. der Gewährung von Vollstreckungsaufschub wegen der bestehenden Steuerverbindlichkeiten ausführlich korrespondiert worden. Ab dem Jahreswechsel 2006/2007 habe der Beklagte keine Auszahlungen von Steuerguthaben mehr vorgenommen, sondern diese auf Steuerverbindlichkeiten umgebucht. Am 11.7.2007 habe der Beklagte diverse Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ausgebracht.
11Weiterhin sei dem Beklagten durch die Aufrechnungen inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO gewährt worden. Schließlich liege auch der Anfechtungstatbestand des § 133 InsO vor.
12Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin im Verfahren zu Az.: 2 vom 9.3., 15.7. und 6.9.2011 sowie zur Erwiderung des Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht auf dessen Schriftsätze vom 11.5. und 30.8.2011 verwiesen.
13Mit Beschluss vom ....9.2011 – Az.: 2 – erklärte das Landgericht D den von der Klägerin beschrittenen Rechtsweg vor den Zivilgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht Köln. Die Klägerin begehre die Auszahlung von Vorsteuererstattungsguthaben, gegen die der Beklagte mit fälligen Steuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin aufgerechnet habe. Sowohl Haupt- als auch Gegenforderung beurteilten sich nach steuerrechtlichen Vorschriften. Dass der rechtliche Kern der Streitigkeit die insolvenzrechtliche Frage betreffe, ob der Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO), führe nicht zur Zulässigkeit des Zivilrechtsweges. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Anspruch unmittelbar auf die Anfechtungstatbestände der §§ 130 ff. InsO stütze. Gegenstand des Rechtsstreits sei der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste sowie durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt bestimmte eigenständige prozessuale Anspruch, aus dem die klagende Partei die begehrte Rechtsfolge herleite. Sei die Aufrechnung entsprechend der Rechtsauffassung der Klägerin nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, bedürfe es einer Geltendmachung der Insolvenzanfechtung nicht, da die Aufrechnung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückwirkend unwirksam werde. Würden die Voraussetzungen für ein Aufrechnungsverbot vom Anspruchsgegner bestritten, habe der Insolvenzverwalter unmittelbar auf Zahlung der Hauptforderung zu klagen. Dass hierbei auch Vorschriften der Insolvenzordnung zu prüfen seien, lasse die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet werde, unberührt. Die Frage der Wirksamkeit der Aufrechnung sei nicht rechtswegbestimmend.
14Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin wies das Oberlandesgericht E mit Beschluss vom ....11.2011 – Az.: 3 als unbegründet zurück. Hierauf wird Bezug genommen.
15Mit Verfügung vom 10.1.2012 bat der Vorsitzende des erkennenden Senats um Ergänzung der vorliegenden Klagebegründung hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer Leistungsklage vor dem Finanzgericht (§ 40 Abs. 1, 3. Alt. FGO) bei Streitigkeiten über die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs ohne dessen vorherige Feststellung durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO.
16Hierzu trägt die Klägerin vor, dass die Verweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht zu Unrecht erfolgt sei. Über die Wirksamkeit der Insolvenzanfechtung einer vom Finanzamt erklärten Aufrechnung und einen dadurch veranlassten Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters sei nicht durch Abrechnungsbescheid, sondern im Wege der Zivilklage zu entscheiden (BGH-Urteil vom 9.1.2003 IX ZR 175/02, HFR 2003, 813; OLG Hamm vom 4.4.2003 27 W 2/03, DZWiR 2003, 385; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO, Rz. 27.1). Entsprechend habe das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 10.1.1991 14 K 2976/88 zu der seinerzeit noch gültigen Konkursordnung – KO – entschieden, dass Konkursanfechtung (§ 30 KO) und konkursrechtliches Aufrechnungsverbot (§ 55 KO) als Mittel, einem Konkursgläubiger eine Befriedigung nach Ausbruch und in Kenntnis der wirtschaftlichen Krise des Gemeinschuldners zu verwehren, selbstständig nebeneinander stünden. Der Insolvenzverwalter könne daher hinsichtlich der Geltendmachung seines konkursrechtlichen Anfechtungs- und Rückgewähranspruchs nicht auf das Abrechnungsbescheidverfahren nach § 218 Abs. 2 AO verwiesen werden. Hierfür sei vielmehr der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben. Erfolge aber dennoch eine unrechtmäßige Verweisung des Rechtsstreits wegen Konkursanfechtung an das Finanzgericht, so müsse das an diese Verweisung gebundene Finanzgericht über das Klagebegehren auch hinsichtlich der nicht der Prüfungskompetenz der Finanzgerichte unterliegenden Konkursanfechtung entscheiden. Dass wegen der Nichtdurchführung des Abrechnungsbescheidverfahrens nach § 218 Abs. 2 AO die Zulässigkeitsvoraussetzungen der FGO nicht vorlägen, sei in diesem Fall unerheblich. Wollte man der Klägerin vorliegend aufgrund nicht eingehaltener Formalien – die im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Zivilklage nicht erforderlich gewesen seien – auch diesen Rechtsweg verweigern, würde ihr jeglicher Rechtsschutz vorenthalten.
17Weiterhin sei die Ablehnung des Zahlungsanspruchs durch den Beklagten mit Schreiben vom 5.1.2009 aber auch als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 AO zu qualifizieren. Einwendungen gegen eine Aufrechnung seien grundsätzlich als Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids zu behandeln (BFH-Urteil vom 2.4.1987 VII R 103/83). Entscheidend für das Vorliegen eines Abrechnungsbescheides sei, ob sich aus dem Erklärten objektiv erkennbar ergebe, dass das Finanzamt eine Entscheidung über die Tilgung einer Zahlungsschuld oder über einen geltend gemachten Erstattungsanspruch treffen wolle (BFH-Urteil vom 7.8.1990 VII R 120/98). Mit dem Schreiben vom 5.1.2009 habe der Beklagte einerseits Vorsteuerbeträge der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 122.389,73 € anerkannt, jedoch die Auszahlung dieses Betrages zur Masse wegen des angeblichen Erlöschens des Zahlungsanspruchs durch Aufrechnung verweigert. Hierbei handele es sich eindeutig um einen Abrechnungsbescheid.
18Materiell seien die von dem Beklagten vorgenommenen Verrechnungen nach der neueren Rechtsprechung (BGH-Urteil vom 22.10.2009 IX Z R 147/06; BFH-Urteil vom 2.11.2010 VII R 62/10) zu § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO als unzulässig anzusehen.
19Die Klägerin beantragt,
20den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 122.389,73 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2010 zu zahlen.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Nach seiner Auffassung ist die Klage unzulässig.
24Ein Anspruch auf Insolvenzanfechtung sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Anfechtungsansprüche, die allein in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit fallen würden, seien vorliegend nicht gegeben und würden von der Klägerin im Ergebnis auch nicht geltend gemacht. Wäre für die Geltendmachung des nach Auffassung der Klägerin nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam aufgerechneten Anspruchs der Zivilrechtsweg gegeben, was aufgrund dessen Rechtsnatur als Anspruch aus dem Steuerrechtsverhältnis zu verneinen sei, so hätte sich die Klägerin im Rahmen der Klage auf Zahlung der Hauptforderung unmittelbar auf diese Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen können (BGH-Beschluss vom 2.6.2005 IX ZB 235/04, NJW-RR 2005, 1138; BGH-Urteil vom 29.6.2004 IX ZR 195/03, ZIP 2004, 1558). Es bedürfe keiner Geltendmachung oder Durchsetzung der Anfechtung durch Klage auf Rückgewähr nach § 143 InsO.
25Der Rechtsstreit sei daher zu Recht an das Finanzgericht verwiesen worden. Denn nach der Rechtsnatur der gegeneinander aufgerechneten Ansprüche handele es sich um eine Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO. Wenngleich Fragen des Anfechtungsrechts materiell-rechtlich den Schwerpunkt des Rechtsstreits bildeten, komme dem anfechtungsrechtlichen Teil der Anspruchsprüfung keine rechtswegbestimmende Wirkung zu. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 10.1.1991 14 K 2976/88) und des OLG Hamm (Beschluss vom 4.4.2003 27 W 2/03) sei insoweit als überholt anzusehen. Die weiter von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH vom 9.1.2003 IX ZR 175/02 treffe keinerlei Aussage zur Frage des zulässigen Rechtsweges.
26Indessen erfülle die nunmehr bei dem Finanzgericht anhängige Klage nicht die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Klägerin verfolge ihren Zahlungsantrag ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren im Wege der allgemeinen Leistungsklage nach § 40 Abs. 1, 3. Alt. FGO. Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs sei jedoch erst nach vorheriger Feststellung durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zulässig. Ein solcher Abrechnungsbescheid sei entgegen der Auffassung der Klägerin aber weder beantragt noch erlassen worden. Insbesondere sei mit dem Schreiben des Beklagten vom 5.1.2009 kein Abrechnungsbescheid ergangen.
27Mit ihrem Schreiben vom 17.12.2008 habe die Klägerin zivilrechtliche Erstattungsansprüche im Wege der Insolvenzanfechtung nach §§ 130, 131 InsO geltend gemacht. Schon deshalb könne es sich bei dem Antwortschreiben des Beklagten vom 5.1.2009 nicht um einen Abrechnungsbescheid handeln. Denn über einen zivilrechtlichen Erstattungsanspruch entscheide die Finanzbehörde nicht durch Verwaltungsakt. Dass die Klägerin das Schreiben vom 5.1.2009 auch tatsächlich nicht als Abrechnungsbescheid gewertet habe, zeige auch ihr weiteres Vorgehen. Denn sie habe hiergegen nicht etwa Einspruch eingelegt, sondern ihr Zahlungsbegehren, weiterhin gestützt auf Anfechtung im Insolvenzverfahren, erst Ende des Jahres 2010 im Wege eines Mahnbescheids und anschließender Klage vor dem Landgericht weiterverfolgt.
28Selbst wenn aber in dem Schreiben des Beklagten vom 5.1.2009 ein Abrechnungsbescheid zu sehen wäre, so wäre die Klage in diesem Fall mangels Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens unzulässig. Klagebegehren, die sich auf Erstattung von Abgaben gemäß §§ 37 Abs. 2, 218 Abs. 2 AO richteten, seien nur nach zuvor durchgeführtem Einspruchsverfahren gegen den Abrechnungsbescheid im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzbar. Diese verfahrensrechtlichen Voraussetzungen könne die Klägerin nicht umgehen, indem sie den Umweg einer Klage vor den Zivilgerichten beschreite.
29Entgegen der Darstellung der Klägerin werde ihr bei dieser Verfahrensrechtslage nicht jeglicher Rechtsschutz vorenthalten. Es habe ihr freigestanden, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfristen einen Abrechnungsbescheid zu beantragen.
30Entscheidungsgründe
31Die Klage ist unzulässig.
32Die Zahlungsklage der Klägerin ist eine allgemeine Leistungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1, 3. Alt. FGO. Einer Leistungsklage fehlt im Streitfall jedoch das Rechtsschutzinteresse, da die Klägerin das Ziel der Klage auch durch eine Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid erreichen könnte und insoweit die Leistungsklage subsidiär ist. Die Wirksamkeit der Aufrechnung kann daher nicht im Rahmen der an das Finanzgericht verwiesenen Leistungsklage überprüft werden.
33Bei Streit um die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 37 AO ist vor einer Klageerhebung nach § 218 Abs. 2 AO die vorherige Erteilung eines Abrechnungsbescheids erforderlich (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 103/83, BFHE 147, 1, BStBl II 1986, 702; BFH-Beschluss vom 7. Juli 1998, VII B 312/97, BFH/NV 1999, 150; BFH-Urteil vom 30. November 1999, VII R 97/98, BFH/NV 2000, 412; Gräber/von Groll FGO § 40 Rz. 28; v. Wallis in Hübschmann / Hepp / Spitaler, AO, FGO, Kommentar, § 218 AO Anm. 8 a; jeweils m.w.N.). Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehört nach § 1 AO auch der streitige Umsatzsteuererstattungsanspruch. Die Abgabenordnung kennt kein besonders geregeltes Verfahren für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs, da hierfür die allgemeinen Regelungen über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Anwendung finden (§§ 37, 218 Abs. 1 AO). Deshalb muss die Finanzbehörde bei Streitigkeiten über die Verwirklichung von Zahlungsansprüchen, bei denen ein Beteiligter geltend macht, der Anspruch sei durch Aufrechnung oder in sonstiger Weise gemäß § 47 AO erloschen, in jedem Falle durch Verwaltungsakt gemäß § 218 Abs. 2 AO darüber entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe der geltend gemachte Anspruch noch besteht. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft (§ 218 Abs.2 Satz 2 AO). Der Verwaltungsakt nach § 218 Abs. 2 AO, der sog. Abrechnungsbescheid, wird in diesem Fall zur Grundlage für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 218 Abs. 1 AO.
34Die von der Klägerin erhobene Zahlungsklage kann auch nicht in eine zulässige Anfechtungsklage gegen einen von dem Beklagten erlassenen Abrechnungsbescheid über das Erlöschen des Umsatzsteuererstattungsanspruchs durch Aufrechnung umgedeutet werden. Dabei kann dahinstehen, ob das Schreiben des Beklagten vom 5.1.2009 als Abrechnungsbescheid mit diesem Inhalt gewertet werden kann. Denn in diesem Falle wäre die Klage mangels Durchführung des in § 44 Abs. 1 FGO vorgeschriebenen Vorverfahrens unzulässig, dass die Klägerin durch die Einlegung eines Einspruchs gegen einen solchen Abrechnungsbescheid hätte einleiten müssen. Da sie dies unterlassen hat, konnte die Klage auch nicht nach § 46 Abs. 1 S. 1 FGO ohne den vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig als Untätigkeitsklage erhoben werden.
35Schließlich vermag auch der Einwand der Klägerin der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, dass die Verweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht zu Unrecht erfolgt sei und in diesem Fall die Nichtdurchführung des Abrechnungsbescheidverfahrens nach § 218 Abs. 2 AO der Zulässigkeit einer finanzgerichtlichen Klage nicht entgegenstehen könne, weil ihr anderenfalls jeglicher Rechtsschutz versagt werde. Denn das Landgericht hat die Klage zutreffend als Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO an das Finanzgericht verwiesen. Es hätte der Klägerin freigestanden, nach Durchführung des Abrechnungsbescheidverfahrens nach § 218 Abs. 2 AO unmittelbar den zutreffenden Rechtsweg zu den Finanzgerichten zu beschreiten und damit Rechtsschutz gegen die nach ihrer Auffassung rechtswidrige Versagung der Steuererstattung zu erlangen. Es ist daher kein rechtfertigender Grund ersichtlich, die Klägerin deshalb von den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer finanzgerichtlichen Klage zu suspendieren, weil sie zunächst rechtsirrig den Weg zu den Zivilgerichten beschritten hat.
36Zwar trifft es zu, dass für den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (BFH-Urteil vom 12. November 2013 VII R 15/13, BFHE 243, 309, BFH/NV 2014, 746; BGH-Beschluss vom 24. März 2011 IX ZB 36/09, NJW 2011, 1365). Wie indessen das Oberlandesgericht E in der Beschwerdeentscheidung über die Rechtswegverweisung vom 28.11.2011 Az.: 3 zutreffend ausgeführt hat, war ein insolvenzrechtlicher Anfechtungsanspruch nicht Gegenstand der vor dem Landgericht D erhobenen Klage zu Az.: 2. Die Klägerin hat mit dieser Klage nicht geltend gemacht, dass der Beklagte die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen in anfechtbarer Weise erlangt habe. Anfechtungsansprüche, die allein in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit fallen würden, sind daher nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Die Klägerin hat sich vielmehr allein darauf berufen, dass die von dem Beklagten vorgenommenen Aufrechnungen nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam seien. Für dieses Rechtsschutzbegehren bedurfte es aber einer Geltendmachung oder Durchsetzung der Anfechtung durch Klage auf Rückgewähr nach § 143 InsO nicht. Wäre für die von dem Beklagten verrechneten Ansprüche nach deren Rechtsnatur der Zivilrechtsweg gegeben gewesen, so hätte der unmittelbaren Berufung der Klägerin auf diese Unwirksamkeit der Aufrechnung im Rahmen der Klage auf Zahlung der Hauptforderung vor dem Landgericht vielmehr nichts entgegengestanden (BGH-Beschluss vom 2. Juni 2005 IX ZB 235/04, NJW-RR 2005, 1138; BGH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX ZR 195/03, ZIP 2004, 1558). Der Umstand, dass es sich bei den verrechneten Ansprüchen um Steuerforderungen handelte, ändert an dieser Unterscheidung zwischen Ansprüchen auf Rückgewähr nach § 143 InsO und unmittelbar durchsetzbaren Zahlungsansprüchen aufgrund unwirksamer Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nichts. Indessen ist im Falle der Geltendmachung einer unwirksamen Aufrechnung für den Rechtsweg allein die Natur des Anspruchs entscheidend, gegen den unwirksam aufgerechnet wurde (BGH-Urteil vom 30.6.2011 IX ZR 155/08, ZIP 2011, 1523). Dies ist hier der abgabenrechtliche Anspruch auf Umsatzsteuererstattung, so dass nach der Rechtsnatur des Anspruchs, dessen Erlöschen streitig ist, nur der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben ist. Allein der Umstand, dass der Streit der Beteiligten die insolvenzrechtliche Fragen betrifft, ob der Beklagte die Möglichkeit der Verrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, führt nicht zur Zuständigkeit der Zivilgerichte (BGH-Beschluss vom 2. Juni 2005, a.a.O.; BGH-Urteil vom 21. September 2006 IX ZR 89/05, ZIP 2006, 2234; BGH-Urteil vom 22. Oktober 2009 IX ZR 147/06, ZIP 2010, 90).
37Soweit das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 10. Januar 1991 14 K 2976/88, EFG 1991, 587, zu der seinerzeit noch gültigen Konkursordnung – KO – entschieden hat, dass Konkursanfechtung (§ 30 KO) und konkursrechtliches Aufrechnungsverbot (§ 55 KO) als Mittel, einem Konkursgläubiger eine Befriedigung nach Ausbruch und in Kenntnis der wirtschaftlichen Krise des Gemeinschuldners zu verwehren, selbstständig nebeneinander stünden, konnte in diesem Urteil die vorstehend zitierte Rechtsprechung des BGH, der der erkennende Senat folgt, noch nicht berücksichtigt werden. Da die Klägerin nach zutreffender Rechtsauffassung im Streitfall keinen insolvenzrechtlichen Anfechtungs- und Rückgewähranspruch geltend macht, muss sie sich auf das Abrechnungsbescheidsverfahren nach § 218 Abs. 2 AO verweisen lassen. Es besteht demnach kein Anlass, über den Rechtsstreit nach § 17 Abs. 2 GVG unter dem Gesichtspunkt einer nicht der Prüfungskompetenz der Finanzgerichte unterliegenden Insolvenzanfechtung zu entscheiden oder die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid außer Acht zu lassen.
38Im Hinblick auf den Umstand, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer durch Rechtswegverweisung anhängig gewordenen, die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit einer Aufrechnung betreffenden Leistungsklage bislang, soweit erkennbar, nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung gewesen sind, lässt der Senat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.
(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.
Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
- 1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, - 2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind, - 3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden, - 4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
- 1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten), - 2.
die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht), - 3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften), - 4.
die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung), - 5.
die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren), - 6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2, - 7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, - 8.
die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.
(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
- 1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, - 2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind, - 3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden, - 4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.